VPB 59.96

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 30. Dezember 1994 in Sachen C. gegen Zentralschweizerischen Milchverband (MVL) und Regionale Rekurskommission Nr. 11; 94/8B-045)

Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude; Abgrenzung zur Betriebsteilung.

1. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG: Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Befragung, wenn der Sachverhalt bereits aus den Akten genügend ersichtlich ist; der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt keine persönliche Anhörung (E. 4).

2. Art. 22 MKTV 93: Betriebsteilung.

Die Bestimmung über die Betriebsteilung kommt nur dann zur Anwendung, wenn aus einem Betrieb mindestens zwei neue, vom Kanton formell anerkannte Betriebe entstehen (E. 4.2.1).

3. Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93: Betriebsübernahme und spätere Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude.

- Als Betriebsübernahme gilt die Übernahme eines vorher selbständigen Betriebes oder die blosse Übernahme von Land mit Ökonomiegebäude (E. 4.2.2).

- Unerheblich ist, ob das abgegebene Land samt Ökonomiegebäude von einem oder mehreren Bewirtschaftern übernommen wird; entscheidend ist, dass eine Einheit von Land und Gebäuden abgegeben wird (E. 4.2.3).

- Ausnahmen von der Regel, wonach der Abgeber von Land mit Ökonomiegebäude das ihm bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer zu übertragen hat, sind mit Zurückhaltung anzunehmen und zu begründen. Kein Ermessensspielraum der rechtsanwendenden Behörde (E. 5).

Adaptation des contingents suite à une modification de la surface déterminante; cession de terres avec bâtiments d'exploitation; délimitation de la notion de partage d'exploitation.

1. Art. 12 PA: établissement des faits pertinents.

Le recourant n'a aucun droit à être interrogé lorsque, sur la base des actes, l'état de fait est déjà suffisamment évident; le droit d'être entendu n'implique pas une audition personnelle (consid. 4).

2. Art. 22 OCLP 93: partage d'exploitation.

La disposition relative au partage d'exploitation ne trouve application que lorsqu'au moins deux nouvelles exploitations, formellement reconnues par le canton, sont créées à partir d'une exploitation déjà existante (consid. 4.2.1).

3. Art. 19 al. 2 let. e OCLP 93: reprise d'exploitation et cession ultérieure de terres avec bâtiments d'exploitation.

- Il y a reprise d'exploitation lors de l'acquisition d'un domaine précédemment exploité de manière indépendante ou encore en cas de simple reprise de terres avec bâtiments d'exploitation (consid. 4.2.2).

- Il n'est pas déterminant que la terre cédée avec des bâtiments d'exploitation soit reprise par un ou plusieurs exploitants; il est par contre décisif que la terre soit cédée avec des bâtiments (consid. 4.2.3).

- Des exceptions à la règle selon laquelle le cédant d'une terre avec bâtiments d'exploitation doit transmettre au preneur le contingent qu'il avait obtenu lors de l'acquisition de l'exploitation doivent être admises avec retenue; elles doivent en outre être motivées. Les autorités compétentes ne disposent d'aucune latitude de jugement (consid. 5).

Adeguamento dei contingenti in seguito ad una modificazione della superficie utile determinante; cessione di terreni con gli stabili aziendali; delimitazione della nozione di divisione di un'azienda.

1. Art. 12 PA: accertamento dei fatti giuridicamente rilevanti.

Il ricorrente non ha alcun diritto ad essere interrogato se, sulla base degli atti, la fattispecie è già sufficientemente evidente; il diritto di essere sentito non implica un'audizione personale (consid. 4).

2. Art. 22 OCLP 93: divisione di un'azienda.

La disposizione relativa alla divisione di un'azienda è applicabile soltanto se vengono create due nuove aziende formalmente riconosciute dal Cantone (consid. 4.2.1).

3. Art. 19 cpv. 2 lett. e OCLP 93: assunzione di un'azienda e successiva cessione di terreni con stabili aziendali.

- E' considerata assunzione di un'azienda l'assunzione di un'azienda precedentemente gestita in modo indipendente oppure la semplice assunzione di terreni con gli stabili aziendali (consid. 4.2.2).

- Il fatto che i terreni ceduti con gli stabili aziendali siano assunti da uno o più gestori è irrilevante; determinante è invece il fatto che i terreni siano ceduti con gli stabili aziendali (consid. 4.2.3).

- Deroghe alla regola secondo cui il cedente di un terreno con gli stabili aziendali deve trasmettere al cessionario il contingente che aveva ottenuto al momento dell'assunzione dell'azienda devono essere ammesse con riserbo; esse devono inoltre essere motivate. Le autorità competenti non dispongono di alcun margine di apprezzamento (consid. 5).

Aus dem Sachverhalt:

C. war seit 1984 Pächter eines Betriebes in X 1987 erwarb C. einen Betrieb in Y zu Eigentum. Am 4. April 1990 verfügte der Zentralschweizerische Milchverband (MVL) die Zusammenlegung der Kontingente der beiden Betriebe per 1. Mai 1990.

Ende März 1993 lief der Pachtvertrag für den Betrieb in X aus. Während der Stammbetrieb mit 2,52 ha Land und Gebäuden von der Tochter des bisherigen Verpächters und Eigentümers übernommen wurde, gingen die weiteren zu diesem Betrieb gehörenden Pachtlandparzellen an neue Pächter. C. bewirtschaftete weiterhin seinen Betrieb in Y. Mit Entscheid vom 16. August 1993 setzte der Milchverband das Kontingent von C. per 1. Mai 1993 auf die Höhe des ursprünglichen Kontingents für den Betrieb in Y fest.

Dagegen führte C. Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 11 und beantragte, dass 37% des Milchkontingents vom ehemaligen Pachtbetrieb in X auf ihn zu übertragen seien. Die Rekurskommission Nr. 11 wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. November 1993 ab.

In der Beschwerde an die Rekurskommission EVD, worin sinngemäss die Aufhebung der Entscheide des Milchverbandes und der Rekurskommission Nr. 11 beantragt wird, macht C. im wesentlichen geltend, die Abgabe des Pachtlandes, das zum Betrieb in X gehört habe, müsse infolge der 1990 erfolgten Kontingentszusammenlegung als Landabgabe gelten und es sei für die Kontingentskürzung grundsätzlich die 50%-Regel anzuwenden.

Aus den Erwägungen:

1. (Zuständigkeit)

2. (Beschwerdelegitimation; Eintreten auf die Beschwerde, soweit es das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers betrifft; vgl. REKO/EVD 93/8B-004 E. 2, veröffentlicht in: VPB 59.90[5])

3. (Gesetzliche Grundlagen; vgl. REKO/EVD 93/8B-004 E. 3, veröffentlicht in: VPB 59.90[6])

Vorliegend geht es um das Milchkontingent für das Milchjahr 1993/94, welches am 30. April 1994 zu Ende ging. In jener Periode galt die Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (Milchkontingentierung-Talverordnung 93 [MKTV 93], SR 916.350.101, AS 1994 2056). Für die Festlegung des Milchkontingentes ist deshalb auf das Recht abzustellen, das in der betreffenden Periode galt.

4. C. beantragt in seiner Beschwerde unter anderem, er sei in der vorliegenden Streitsache zu befragen. Da die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Untersuchungsmaxime Aufgabe der Beschwerdebehörde ist, hat der Beschwerdeführer darauf keinen Anspruch. Die Behörde ist nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VPB 44.66). Es ist nicht erkennbar, welche neuen Erkenntnisse eine Befragung zu erbringen vermöchte. Im übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine mündliche Stellungnahme, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht eine persönliche Anhörung (Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, S. 309). Bei der gegebenen Aktenlage bestehen keine Zweifel über den Sachverhalt.

Es geht im vorliegenden Streitfall im wesentlichen um folgendes: Der Beschwerdeführer bewirtschaftete bis März 1993 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit je einer Produktionsstätte in X und in Y. Ursprünglich bestand sein Betrieb nur aus dem Betrieb in X, welchen er seit 1984 in Pacht hatte. 1987 erwarb er den Betrieb in Y hinzu. Ab 1988 wurden die beiden Produktionsstätten gemeinsam als ein Betrieb geführt. Die ursprünglich eigenständigen Milchkontingente der Betriebe wurden mit Verfügung des Milchverbandes vom 4. April 1990 per 1. Mai 1990 zu einem Gesamtkontingent von ... kg (Betrieb X: ... kg, Betrieb Y: ... kg) zusammengelegt. Nach der Rückgabe des Pachtbetriebes in X führte der Beschwerdeführer nur noch den Betrieb in Y.

Daher reduzierte der Milchverband das Milchkontingent des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 16. August 1993 auf das ursprünglich mit dem Betrieb in Y übernommene Kontingent (... kg) und wurde darin von der Rekurskommission Nr. 11 bestätigt. Dagegen legte C. am 4. Mai 1994 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein und erhob per 1. Mai 1993 Anspruch auf ein höheres Milchkontingent für seinen Betrieb in Y. Er vertritt die Ansicht, das ihm verbleibende Kontingent sei nach den Bestimmungen über die Landabgabe und Landübernahme zu ermitteln. Danach verblieben 50% des Kontingentes je Hektare beim Landabgeber und 50% würden auf die Landübernehmer übertragen.

Zunächst ist zu prüfen, wie sich der Betrieb des Beschwerdeführers entwickelt hat und welche kontingentsrechtlichen Auswirkungen dies hatte (Ziff. 4.1). Sodann sind die Umstände der Aufgabe des Pachtbetriebes in X zu überprüfen und die kontingentsrechtlichen Folgerungen zu ziehen (Ziff. 4.2).

4.1. (...)

Kontingentsrechtlich ist die Übernahme des zweiten Betriebes durch C. als Betriebsübernahme im Sinne von Art. 20 der damals anwendbaren Verordnung vom 15. April 1987 über die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 87 [MKTV 87], AS 1987 664, 1988 677, 1989 771) zu qualifizieren. Dementsprechend hätte der Milchverband die Einzelkontingente der beiden Betriebe nach Art. 20 Abs. 1 Milchkontingentierung-Talverordnung 87 zusammenlegen müssen. Indessen hat der Milchverband die Kontingente erst am 4. April 1990 gestützt auf die Milchkontingentierung-Talverordnung 89 zusammengelegt. Der entsprechende Entscheid des Milchverbandes vom 4. April 1990 wurde auf Beschwerde von C. von der Rekurskommission Nr. 11 mit Entscheid vom 12. Juni 1990 bestätigt. Er ist rechtskräftig und steht vorliegend nicht in Frage.

Somit steht fest, dass das Gesamtkontingent, das C. vor dem 1. Mai 1993 zustand, einerseits aus der Übernahme des Betriebs in X aufgrund eines Bewirtschafterwechsels und anderseits aus der Übernahme des Betriebs in Y (im Sinne einer Betriebsübernahme) stammte.

4.2. Ende März 1993 gab C. die Pacht des Betriebs in X auf und beschränkte sich fortan auf die Bewirtschaftung seines Betriebs in Y. Die Vorinstanzen qualifizierten diesen Sachverhalt sinngemäss als Betriebsteilung und teilten jedem Betrieb wieder das ursprüngliche Kontingent zu. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Anwendung jener Bestimmung der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 über die Landabtretung, nach welcher das Kontingent des Landabgebers in der Regel lediglich um 50% des Kontingents je Hektare massgebliche Nutzfläche gekürzt wird.

In bezug auf die Veränderungen beim Landabgeber sind folgende Fälle auseinanderzuhalten:

a. Wird Pachtland abgegeben, so kürzt der Milchverband das Kontingent um jene Menge, welche bei der seinerzeitigen Übernahme des Landes im Pachtvertrag festgelegt war (Art. 19 Abs. 1 MKTV 93).

b. Liegt kein Pachtvertrag nach Abs. 1 vor, so können Landabgeber und Landübernehmer eine den Milchverband bindende Vereinbarung über die Kontingentsänderung treffen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKTV 93).

c. Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet der Milchverband auf Gesuch des Landübernehmers (Art. 37 Abs. 1 MKTV 93). Dabei hat er das Kontingent des Landabgebers je abgegebene Hektare in der Regel um 50% des Kontingentes je Hektare massgebliche Nutzfläche zu kürzen, das dem Landabgeber am 1. Mai vor der Landabgabe zustand (Art. 19 Abs. 2 Bst. b MKTV 93).

d. Gibt ein Produzent Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude einem anderen Produzenten ab, so muss er in der Regel das ihm bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer übertragen (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93).

e. Werden Betriebe wieder geteilt, die nach dem 1. Mai 1979 zusammengelegt wurden, so teilt der Milchverband den neuen, vom Kanton anerkannten Betrieben ihr Einzelkontingent entsprechend den ursprünglich zugeteilten Kontingenten zu (Art. 22 MKTV 93).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Kontingent, dessen Abgabe umstritten ist, im Zusammenhang mit der Übernahme eines Betriebs zugeteilt wurde (Ziff. 4.1).

Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Aufgabe des Pachtbetriebs in X den Tatbestand einer Betriebsteilung oder einer Abgabe von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude erfüllt.

4.2.1. Nach Art. 2 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (landwirtschaftliche Begriffsverordnung, SR 910.91, AS 1993 1598) gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

«a. eine Gesamtheit von Land, Gebäuden, Inventar und Arbeitskräften darstellt;

b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;

c. selbständig ist;

d. räumlich als solches erkennbar ist;

e. ein Betriebszentrum hat;

f. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.»

Ein Betrieb muss vom Kanton auf Gesuch hin in Form einer entsprechenden Verfügung anerkannt sein (Art. 23 landwirtschaftliche Begriffsverordnung).

Nach Art. 22 Milchkontingentierung-Talverordnung 93 hat der zuständige Milchverband bei der Teilung eines Betriebes den neuen, vom Kanton anerkannten Betrieben ihr Einzelkontingent zuzuteilen. Demzufolge kommt die Bestimmung betreffend Betriebsteilung nur dann zur Anwendung, wenn aus einem Betrieb mindestens zwei neue, vom Kanton formell anerkannte Betriebe entstehen. Diese durch die ständige Praxis der seinerzeitigen Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung erhärtete Rechtsauffassung ist nach wie vor massgebend.

Nach der Aufgabe des Pachtbetriebs in X durch C. ist diese Produktionsstätte unbestrittenermassen nicht wieder als selbständiger Betrieb weitergeführt und anerkannt worden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung über die Betriebsteilung (Art. 22 MKTV 93) nicht erfüllt.

4.2.2. Bei Abgabe einer Gesamtheit von Land mit Gebäuden, welche der oder die Übernehmer nicht als selbständigen Betrieb führen, sondern einem bestehenden Betrieb angliedern, muss in der Regel das bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer übertragen werden (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93).

Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu übertragenden Kontingents ist das bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was unter der Betriebsübernahme im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist. Es fällt auf, dass die Milchkontingentierung-Talverordnung 93 im Zusammenhang mit der Kontingentszuteilung von Betriebsübernahme spricht und im Zusammenhang mit der Kontingentsübertragung an die Abgabe von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude anknüpft.

Land und Gebäude bilden die zentralen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebs (Art. 2 Abs. 1 Bst. a landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Sie können vor der Übernahme als selbständiger Betrieb im Sinne von Art. 2 landwirtschaftliche Begriffsverordnung bewirtschaftet worden oder Teil eines Betriebes gewesen sein, der auch nach der Abgabe weiter besteht.

Als Betriebsübernahme hat folglich einmal das Übernehmen einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte zu gelten, die vorher als selbständiger Betrieb im Sinne von Art. 2 landwirtschaftliche Begriffsverordnung geführt wurde.

Aber auch das blosse Übernehmen von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude, die zuvor nicht als Ganzes einen selbständigen Betrieb, sondern lediglich Teil eines Betriebs bildeten, ist als Betriebsübernahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 zu betrachten. Durch die Abgabe des Landes mit zugehörigem Ökonomiegebäude schränkt der Landabgeber seine Milchproduktion ein; er nimmt eine betriebliche Umstrukturierung vor, die unter Umständen sogar bis zur Einstellung der Milchproduktion geht. Der Landübernehmer dagegen will durch die Übernahme von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude eine Verbesserung seiner betrieblichen Struktur erreichen. Daher rechtfertigt es sich in der Regel, wie bei einem Betrieb das gesamte Kontingent auf den Landübernehmer zu übertragen, welches der Landabgeber seinerzeit mit der Fläche und dem dazugehörenden Ökonomiegebäude erworben hatte.

Somit kann festgehalten werden, dass Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 2 Bst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 dahin gehen, dass in der Regel das Kontingent zu übertragen ist, das der Landabgeber bei der seinerzeitigen Übernahme des Landes mit dem zugehörigen Ökonomiegebäude erhalten hatte.

Im vorliegenden Fall ging das Kontingent betreffend den Betrieb in X unbestrittenermassen aufgrund der Übernahme des Betriebs an C. Daher ist mit der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude des ehemals selbständigen Betriebs in X grundsätzlich dieses Kontingent wieder abzugeben.

4.2.3. In tatbeständlicher Hinsicht wird weiter vorausgesetzt, dass eine Flächenverschiebung mitsamt Ökonomiegebäude zwischen (Verkehrsmilch-) Produzenten stattfindet. Dies ist vorliegend unbestritten. Wie der Verfügung des Milchverbandes vom 16. August 1993 zu entnehmen ist, gingen Land und Ökonomiegebäude des Betriebes in X nach dem Ende der Pacht durch C. an sechs Milchproduzenten.

Zu prüfen ist die Frage, ob die Anwendung der Bestimmung über die Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93) voraussetzt, dass die Einheit von Land und Ökonomiegebäuden an einen Übernehmer geht oder ob auch die Übernahme durch mehrere Produzenten den Tatbestand erfüllt.

Auszugehen ist davon, dass Art. 19 Abs. 2 Bst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 das Korrelat zu Art. 22 Milchkontingentierung-Talverordnung 93 darstellt. Wird Land mit Ökonomiegebäuden von einem Betrieb abgegeben und danach darauf ein selbständiger Betrieb geführt, so liegt eine Betriebsteilung vor; wird Land mit Ökonomiegebäude einem andern Betrieb angegliedert, so liegt eine «Abgabe» vor. In beiden Fällen geht dem abgebenden Betrieb eine Produktionsgrundlage verloren, die je nach Interessenlage des Übernehmers zu einem selbständigen Betrieb ausgebaut wird oder gegebenenfalls zumindest die Basis eines selbständigen Betriebes bilden könnte. Da das Milchkontingent ein wesentliches Element für die Existenz eines Betriebs bildet, ist damit auch erklärt, weshalb für beide Fälle vorgesehen ist, das mit der betreffenden Einheit von Land und Gebäuden verbundene Kontingent grundsätzlich ungekürzt zu übertragen. Das ist auch deshalb begründet, weil der abgebende Produzent danach nicht selten die Milchproduktion einstellt (vgl. Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg 1992, S.147).

Die Nutzung von Land und Gebäuden entzieht sich nach der Abgabe dem Einflussbereich des abgebenden Produzenten. Deshalb soll der Umfang seiner Kontingentsabgabe auch nicht von den Dispositionen der Übernehmer abhängen. Wer einen Betrieb oder Land mit Ökonomiegebäude übernimmt, muss wissen, dass er im gegebenen Zeitpunkt das damit erworbene Kontingent wieder abgeben muss.

Weiter fällt in Betracht, dass Art. 19 Abs. 2 Bst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 unter der Artikelüberschrift «Verminderung der massgeblichen Nutzfläche» ausdrücklich die Abgabe von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude regelt. Die Übernahme von Land mit Ökonomiegebäude ist nicht ausdrücklich geregelt. Für diesen Fall gilt, dass das Kontingent um die um 10% verminderte Menge erhöht wird, die der Landabgeber nach Art. 19 Milchkontingentierung-Talverordnung 93 abzutreten hat (Art. 20 Abs. 1 MKTV 93). Auch dies lässt den Schluss zu, dass das entscheidende Tatbestandselement darin besteht, dass eine Einheit von Land und Gebäuden von einem Produzenten abgegeben wird. Unerheblich ist, wie diese Einheit nach der Abgabe genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hat C. die Einheit von Land und Gebäuden, die er seinerzeit als Betrieb in X gepachtet hatte, nach Ablauf der Pacht an den Verpächter zurückgegeben. Dies erfüllt den Tatbestand der Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude. Der Umstand, dass der Verpächter danach den Betrieb nicht mehr selbst führte, sondern sein eigenes Land an seine Tochter übergab, die es in den Landwirtschaftsbetrieb ihres Ehemannes einbrachte, und die Pacht der übrigen Parzellen aufgab, betrifft die Rechtsstellung von C. als Landabgeber nicht.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass eine Einheit von Land und Gebäude abgegeben wurde, denn das Pachtverhältnis endete für alle Parzellen gleichzeitig per Ende März 1993. Nicht in Frage gestellt wird dieser Umstand dadurch, dass eine einzelne Parzelle infolge Ablaufs des entsprechenden Pachtvertrages bereits ein Jahr zuvor abgegeben werden musste. Aus der diesbezüglichen rechtskräftigen Verfügung des Milchverbandes vom 20. Juli 1992 ergibt sich im übrigen, dass auf der Basis des auf den Betrieb in X entfallenden Kontingentsanteils 100% des Hektarendurchschnitts übertragen wurden.

Somit stellt sich noch die Frage, ob Anlass bestanden hätte, von der Regel abzuweichen.

5. Gibt ein Produzent Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude einem anderen Produzenten ab, so muss er in der Regel das ihm bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer übertragen (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93).

Nach dieser «Regel» sind Ausnahmen zugelassen, ohne dass jedoch ausdrücklich bestimmt wird, nach welchen Kriterien die Ausnahmefälle festzulegen sind.

In einem ähnlich gelagerten Fall führte das BGer aus, dass die Formulierung «in der Regel» ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, dessen Bedeutung durch Auslegung näher bestimmt werden müsse. Die entscheidende Behörde könne nicht nach freiem Ermessen darüber befinden, wann eine Ausnahmesituation vorliege und wann nicht (sinngemäss: BGE 95 I 296 ff.; vgl. auch Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff.). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Gewährung einer Ausnahme abhängt, ist eine Rechts-, nicht eine Ermessensfrage, und zwar selbst dann, wenn die gesetzliche Umschreibung in dieser Hinsicht unbestimmt lautet (Gygi, a. a. O., S. 87, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.1. Somit ist zunächst zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen im vorliegenden Zusammenhang ein Ausnahmefall anzunehmen ist.

Aus dem Milchwirtschaftsbeschluss ergibt sich einzig, dass der Bundesrat bei der Bemessung der Einzelkontingente unter anderem die Betriebsfläche und die Bewirtschaftungsverhältnisse zu berücksichtigen hat (Art. 2 Abs. 3 MWB 1988). Über das Vorgehen bei Landverschiebungen äussert sich die genannte Bestimmung nicht (vgl. Spörri, a. a. O. S.146, Fn. 16, mit Hinweisen).

Wie dargelegt (Ziff. 4.2.2), bezweckt die Vorschrift, wonach derjenige, der Land mit Ökonomiegebäuden abgibt, jenes Kontingent abzugeben hat, das ihm bei der seinerzeitigen Übernahme zugeteilt wurde, eine Gleichstellung mit den kontingentsrechtlichen Auswirkungen einer Betriebsteilung. Mit der Möglichkeit einer Abweichung von der Regel wollte der Verordnungsgeber aber verhindern, dass durch strikte Anwendung der Regel im Einzelfall ungewollte Ergebnisse oder Härten entstehen (vgl. dazu Gygi, a. a. O., S. 85).

Damit bietet sich die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen eine dem Einzelfall gerechte Lösung zu treffen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss durch Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und in Würdigung der Interessen von Landabgeber und Landübernehmer ermittelt werden. Liegen keine durch die betrieblichen Verhältnisse begründeten besonderen Umstände vor, muss sich der Milchverband an die Regel halten.

Ausnahmefälle sind nur mit Zurückhaltung anzunehmen und zu begründen. Eine grosszügige Annahme von Ausnahmen würde das verfassungsmässige Gebot der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen (BGE 107 Ib 119, mit Hinweisen). Überdies würde auf diese Weise die Ausnahme zur Regel, was aber die Verordnung gerade vermeiden will.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der rechtsanwendenden Behörde kein Ermessensspielraum in der Frage zusteht, ob im Einzelfall von der Regel abzuweichen ist. Richtigerweise darf der Milchverband nur dann von der Regel abweichen, wenn die Lösung nach der generalisierenden und schematisierenden Regel dem Einzelfall nicht gerecht wird und nicht umgekehrt (vgl. VPB 51.42).

Wie weit bei Anerkennung eines Ausnahmefalles der Situation Rechnung zu tragen ist, bildet dagegen weitgehend Ermessensfrage (Gygi, a. a. O., S. 87; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband; Basel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 66 B III). Dem Milchverband steht also einzig bei der Festsetzung der Kürzungsmenge ein Ermessen zu.

5.2. Aus den vorliegenden Akten gehen keine Umstände hervor, die es geboten hätten, von der Regel, dass das volle Kontingent übertragen wird, abzuweichen (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93). Vielmehr rechtfertigen es die Umstände des zu beurteilenden Falles, dass C. als Landabgeber 100% des - bei der Übernahme der

Parzellen mit den dazugehörenden Ökonomiegebäuden zugeteilten - Kontingents abgibt. Bei der seinerzeitigen Übernahme des Betriebs in X musste es dem Beschwerdeführer klar sein, dass er bei der Rückgabe nach Ablauf der Pacht das mit dem Betrieb übernommene Kontingent wieder abgeben muss.

6./7. (...)

(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ab)

[5] Vgl. oben S. 756.
[6] Vgl. oben S. 758.

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-59.96
Datum : 30. Dezember 1994
Publiziert : 30. Dezember 1994
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-59.96
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude; Abgrenzung...


Gesetzesregister
VwVG: 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
BGE Register
107-IB-116 • 95-I-289
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kontingent • sachverhalt • evd • pacht • frage • landwirtschaftsbetrieb • ermessen • unternehmung • zahl • berechnung • anspruch auf rechtliches gehör • treffen • menge • rechtsanwendung • wille • anhörung oder verhör • staatsorganisation und verwaltung • rechtsgleiche behandlung • ausnahme • entscheid
... Alle anzeigen
AS
AS 1994/2056 • AS 1993/1598 • AS 1987/664 • AS 1987/1988
VPB
44.66 • 51.42 • 59.90