VPB 57.62

(Déc. rendue en anglais par la Comm. eur. DH le 2 septembre 1993, déclarant irrecevable la req. N° 17571/90, Michele Borrelli c/Suisse)

Militärdisziplinarrecht.

Art. 6 EMRK. Begriff der strafrechtlichen Anklage.

Keine Anwendung der Bestimmung im Fall einer Sanktionierung eines Wachtvergehens mit fünf Tagen scharfem Arrest, auch nicht bei nachdienstlichem Vollzug (Bestätigung der Praxis im Entscheid Eggs, DR 15, S. 35 ff. und VPB 47.72 I [1983], VPB 47.77, VPB 47.81, VPB 47.82, VPB 47.109 und VPB 47.157).

Art. 5 § 1 Bst. a EMRK. Das Militärappellationsgericht genügt den Anforderungen dieser Bestimmung an ein zuständiges Gericht.

Art. 2 Prot. Nr. 7 zur EMRK. Begriff der strafbaren Handlung.

Im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung nicht anwendbar, da sie sich auf den gleichen Begriff stützt wie Art. 6 EMRK.

Droit disciplinaire militaire.

Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
CEDH. Notion d'accusation pénale.

Inapplicabilité de la disposition dans le cas d'une sanction de cinq jours d'arrêts de rigueur pour délit de garde, même en cas de purgation en dehors du temps de service (confirmation de la jurisprudence Eggs publiée dans DR 15, p. 35 ss et JAAC 47.72 I [1983], JAAC 47.77, JAAC 47.81, JAAC 47.82, JAAC 47.109 et JAAC 47.157).

Art. 5 § 1 let. a CEDH. Le Tribunal militaire d'appel répond aux exigences que cette disposition pose en matière de tribunal compétent.

Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
Prot. N° 7 à la CEDH. Notion d'infraction pénale.

En l'espèce, cette disposition est inapplicable, car elle se base sur la même notion que l'art. 6 CEDH.

Diritto disciplinare militare.

Art. 6 CEDU. Nozione di accusa penale.

Inapplicabilità della disposizione in caso di una sanzione di cinque giorni di arresti di rigore per reato nel servizio di guardia, anche in caso di esecuzione degli arresti fuori del tempo di servizio (conferma della prassi nella decisione Eggs, DR 15, pag. 35 segg. e GAAC 47.72 I [1983], GAAC 47.77, GAAC 47.81, GAAC 47.82, GAAC 47.109 e GAAC 47.157).

Art. 5 § 1 lett. a CEDU. Il tribunale militare d'appello soddisfa le esigenze di tale disposizione per quanto attiene a un tribunale competente.

Art. 2 Prot. N° 7 alla CEDU. Nozione di infrazione penale.

Nella fattispecie, tale disposizione è inapplicabile poiché si fonda sulla medesima nozione su cui si basa l'art. 6 CEDU.

Cette décision a été rendue en anglais. Le texte peut être:

· commandé par courrier au Greffe de la Cour européenne des droits de l'homme, Conseil de l'Europe, B.P. 431 R 6, F - 67075 Strasbourg Cedex.

· ou consulté sur Internet à l'adresse http://hudoc.echr.coe.int/ à l'aide d'une recherche dans HUDOC avec le n° de la req. et le type de texte (Arrêt ou Décision sur la recevabilité)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-57.62
Datum : 02. September 1993
Publiziert : 02. September 1993
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-57.62
Sachgebiet : Europäische Menschenrechtskommission (EKMR, bis 1998)
Gegenstand : Diritto disciplinare militare.
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
EMRK: 2 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
emrk • englisch • europarat • aufbewahrungsfrist • internet • militärgericht • disziplinarrecht • europäischer gerichtshof für menschenrechte
VPB
47.109 • 47.157 • 47.72 • 47.77 • 47.81 • 47.82