VPB 54.39

(Entscheid des Bundesrates vom 21. Februar 1990)

Art. 64 VwVG und Art. 8 Abs. 7 VwKV. Anspruch auf Parteientschädigung im Falle einer Wiedererwägung.

Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung angesichts der konkreten Einzelheiten eines den Grundsatz der Einheit der Familie bei der Zuweisung einer Asylbewerberin zu einem Kanton gemäss Art. 14a Abs. 3 AsylG und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK betreffenden Fall.

Art. 64 PA et art. 8 al. 7 O sur les frais et indemnités en procédure administrative. Droit à des dépens en cas de reconsidération.

Nécessité d'une assistance juridique au regard des éléments concrets d'un cas touchant le principe de l'unité de la famille lors de l'attribution d'une requérante d'asile à un canton conformément aux art. 14a LA et 8 CEDH.

Art. 64 PA e art. 8 cpv. 7 O sulle tasse e spese nella procedura amministrativa. Diritto all'indennità in caso di riconsiderazione.

Necessità di un'assistenza giuridica in merito agli elementi concreti di un caso concernente il principio dell'unità familiare al momento dell'attribuzione di un richiedente l'asilo a un Cantone, conformemente agli art. 14a LA e 8 CEDU.

Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Parteientschädigung in einer Abschreibungsverfügung des EJPD entschied der Bundesrat:

Gemäss Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann der obsiegenden Partei für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Entschädigung zugesprochen werden. Diese formelle «Kann-Vorschrift» stellt nach bundesrätlicher Rechtsprechung materiell eine «Muss-Vorschrift» dar (VPB 40.31). Sind der obsiegenden Partei somit notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 8 Abs. 7 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) besteht dieser Anspruch auch dann, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung gezogen hat. Entgegen der Auffassung des EJPD spielt es daher keine Rolle, ob dem Begehren des Beschwerdeführers respektiv der Beschwerdeführerin von Amtes wegen entsprochen worden ist.

Parteikosten sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot (VPB 46.62, VPB 41.118). Die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters notwendig war, hängt deshalb weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Gemäss VPB 40.31 sind dabei die Schwierigkeiten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen des Betroffenen sowie an den Vorkehren der Behörde zu messen. Eine Vertretung ist zudem um so eher als unerlässlich zu betrachten, je bedeutsamer die Sache für den Betroffenen ist (VPB 40.31).

Vorliegend ging es um die Zuweisung der Beschwerdeführerin zu einem Kanton gemäss Art. 14a Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31). Nach dieser Bestimmung hat die Behörde dabei den schätzenswerten Interessen der Kantone und der Gesuchsteller Rechnung zu tragen und insbesondere den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Als Verlobte eines in Basel lebenden Landsmannes stellte sich bei Frau D. die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Einheit der Familie und allenfalls von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Wie die Unsicherheit des Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW; heute: Bundesamt für Flüchtlinge) zeigt, handelte es sich um einen Grenzfall, bei dem das schätzenswerte Interesse der Beschwerdeführerin an einer Zuweisung zum Kanton Basel-Stadt nicht zum vorneherein feststand. Gleichzeitig war ihr die Zuweisung zum Kanton Basel-Stadt nach mehr als dreijähriger Trennung vom Verlobten aus verständlichen Gründen besonders wichtig. Im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheides befand sie sich erst seit rund einer Woche in der Schweiz. Der deutschen Sprache nicht mächtig und mit dem schweizerischen Rechtswesen in keiner Weise vertraut, wäre die junge Frau unter diesen Umständen ohne Rechtsvertretung - auch
unter Inanspruchnahme der Übersetzungsdienste eines Hilfswerks - kaum in der Lage gewesen, ihre Rechte in diesem Verfahren wirksam zu wahren. Nach der damaligen Prozesslage war der Beizug eines rechtskundigen Vertreters für die sachgerechte und wirksame Rechtsverteidigung deshalb unerlässlich.

Gemäss konstanter Praxis gelten Vertretungskosten ab Fr. 100.- als verhältnismässig hoch (vgl. VPB 41.118, VPB 40.31). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-54.39
Datum : 21. Februar 1990
Publiziert : 21. Februar 1990
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-54.39
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Art. 64 VwVG und Art. 8 Abs. 7 VwKV. Anspruch auf Parteientschädigung im Falle einer Wiedererwägung.


Gesetzesregister
AsylG: 14a
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
VwVG: 58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
familie • bundesrat • basel-stadt • asylgesetz • ejpd • frage • parteientschädigung • entscheid • prozessvertretung • aufsichtsbeschwerde • gerichts- und verwaltungspraxis • erwachsener • weiler • sprache • gesuchsteller • delegierter • vorinstanz • kann-vorschrift • von amtes wegen
VPB
40.31 • 41.118 • 46.62