VPB 52.37

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 29. Juni 1988)

Wehrpflicht. Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung wegen Unwürdigkeit infolge von objektiv und subjektiv schwerwiegenden Delikten, bei im übrigen unbescholtenem militärischen Leumund. Persönliche und berufliche Bemühungen des Verurteilten um Wiedereingliederung in die Gesellschaft rechtfertigen keinen Verzicht auf den Ausschluss, sondern allenfalls eine Wiederzulassung nach der Bewährungsfrist.

Obligations militaires. Exclusion du service personnel pour indignité à la suite d'infractions graves sur les plans objectif et subjectif, malgré une conduite militaire par ailleurs irréprochable. Les efforts personnels et professionnels du condamné en vue de sa réinsertion sociale ne justifient pas une renonciation à l'exclusion, mais une éventuelle réintégration après le délai d'épreuve.

Obblighi militari. Esclusione dal servizio per indegnità a causa di reati oggettivamente e soggettivamente gravi, nonostante una condotta militare irreprensibile. Gli sforzi personali e professionali del condannato per reinserirsi nella società non giustificano una rinuncia all'esclusione, ma tutt'al più una reintegrazione dopo il periodo di prova.

2. Nach Art. 17 Abs. 1 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) ist von der persönlichen Dienstleistung auszuschliessen, wer sich infolge Verurteilung durch ein bürgerliches Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig macht.

Der Ausschluss stellt keine Strafe, sondern eine administrative Massnahme zur Wahrung der Interessen der Armee dar. Damit der Ausschluss aus der Armee unterbleiben kann, muss der Wehrmann nach seiner Verurteilung vor allem unter Berücksichtigung der subjektiven Tatumstände für die Armee noch tragbar sein. Dies ist jeweils aufgrund der Tatbegehung (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt), der Tatmotive und -umstände, von Vorleben, Charakter und militärischer Führung des Verurteilten einerseits, aufgrund seines Grades, seiner dienstlichen Funktion und Verantwortung andererseits zu beurteilen (VPB 45.15 und VPB 43.102 mit Hinweisen).

3. Am 25. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholten und fortgesetzten sowie gewerbsmässig und unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit begangenen Diebstahls und versuchten Diebstahls (in 43 Fällen), wegen wiederholter und fortgesetzter Sachbeschädigung (in 8 Fällen) und wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand zu 2½ Jahren Gefängnis verurteilt. Am gleichen Tag wurde das Urteil des Strafamtsgerichtes S. vom 18. April 1985 widerrufen, was zur Folge hatte, dass die damals unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Monaten zu verbüssen war. In Anbetracht von Strafart und Strafmass müssen die strafbaren Handlungen als objektiv schwerwiegend betrachtet werden (VPB 45.15, VPB 41.80, VPB 41.19). Aber auch in subjektiver Hinsicht ist der Täter schwer belastet. Dem Strafurteil des Strafamtsgerichtes B. ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einbrüchen ein beträchtliches Mass an Kühnheit, Verwegenheit und Beharrlichkeit gezeigt hat. Dies führte das Gericht dazu, die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers anzunehmen. Auch das Qualifikationsmerkmal des Mitführens einer Schusswaffe hat der Beschwerdeführer erfüllt,
trug er doch seine Dienstpistole samt Magazin oft bei den Einbrüchen auf sich. Verschuldensmässig schwer wiegt auch die Wiederholung der strafbaren Handlungen. Der Beschwerdeführer war bereits am 18. April 1985 unter anderem wegen Diebstahls zu 10 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt worden. Diese Warnung wusste er aber nicht zu beherzigen. Knapp einen Monat später setzte er seine strafbare Tätigkeit fort und beging in einer Zeitspanne von rund 10 Monaten nicht weniger als 43 Diebstähle.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte wiegen somit in subjektiver und objektiver Hinsicht schwer. Der offenbar unbescholtene militärische Leumund genügt für sich allein nicht, um den Verbleib in der Armee zu rechtfertigen, wenn die begangenen Delikte schwer wiegen, was hier tatsächlich der Fall ist.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des Eidg. Militärdepartements erschwere seine Wiedereingliederung in die bürgerliche Gesellschaft. Es trifft zwar zu, dass der Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Nachteilen verbunden ist. Es kann aber nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Armee auf die Unbescholtenheit ihrer Angehörigen angewiesen ist. Auch wenn es so empfunden wird, ist der Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung keine zusätzliche Strafe, sondern eine administrative Massnahme zum Schutze der Armee und der in ihr diensttuenden Wehrmänner, nicht zuletzt aber auch des Beschwerdeführers selber. Dieser wäre während des Dienstes keineswegs vor Anfeindungen seitens wenig verständnisvoller Dienstkameraden sicher. Die Massnahme verschafft dem Betroffenen Zeit zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse. Verhält er sich während der fünfjährigen Bewährungsfrist nach der Verbüssung der Strafe einwandfrei, so wird es Sache des Departements sein, ein allfälliges Gesuch um Wiederzulassung zur persönlichen Dienstleistung zu prüfen (Art. 17 Abs. 2 MO).

Obwohl die Prognosen für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers günstig lauten und er eine Lehrstelle als Krankenpfleger gefunden hat, kann infolge der Schwere der Delikte auf den Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung nicht verzichtet werden. Denn durch seine Verurteilung hat sich der Beschwerdeführer der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig gemacht.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-52.37
Datum : 29. Juni 1988
Publiziert : 29. Juni 1988
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-52.37
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Wehrpflicht. Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung wegen Unwürdigkeit infolge von objektiv und subjektiv schwerwiegenden...


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MO: 17
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