Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 343/04

Urteil vom 10. August 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien
B.________, 1970, p.A. Sozialamt X.________, zuhanden G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. August 2004)

Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1970, war als Bau-Hilfsarbeiter für die Firma T.________ AG, Temporär- und Dauerstellen, tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nach dem Besuch eines Fussballspiels am 29. August 1998 wurde er bei Auseinandersetzungen zwischen Klubanhängern vom Querschläger einer von Polizeibeamten abgefeuerten Gummischrotladung am linken Auge getroffen. Dabei zog er sich eine schwere Contusio bulbi mit zentralem Skotom (Gesichtsfeldausfall) zu und ist deshalb im Sehvermögen am linken Auge und im stereoskopischen Sehen erheblich beeinträchtigt (Bericht der Augenklinik des Spitals Y._______ vom 30. März 1999). Am 28. Oktober 1998 stellten die Ärzte der Augenklinik stabile Verhältnisse fest und überwiesen den Versicherten wegen psychischer Beschwerden an die Psychiatrische Poliklinik des Spitals Y.________, wo eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) festgestellt und in der Zeit vom 26. November 1998 bis 11. Februar 1999 eine ambulante psychiatrische Behandlung durchgeführt wurde. Mit Verfügung vom 19. September 2001 lehnte die SUVA die Zusprechung einer Invalidenrente mangels einer
anspruchsbegründenden Erwerbsunfähigkeit ab und sprach dem Versicherten wegen des Sehschadens eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Auf Einsprache hin holte sie bei lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, das Gutachten vom 4. Juli 2002 ein, worin eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) diagnostiziert und eine Unfallkausalität der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen verneint wurden. Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2003 hielt die SUVA an der Ablehnung weiterer Leistungen fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer zusätzlichen Entschädigung von 20 % für den psychisch bedingten Integritätsschaden beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen mit der Feststellung ab, dass somatisch keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe und die psychischen Beeinträchtigungen nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. August 1998 stünden (Entscheid vom 27. August 2004).
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und des Einspracheentscheids vom 15. April 2003) sei die SUVA zu verpflichten, eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung bis zu 90 % des versicherten Verdienstes sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 20 % zu bezahlen. Eventuell sei ihm mit Wirkung ab 9. Oktober 1999 eine SUVA-Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 50 % zuzusprechen.

Die SUVA beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der Einspracheentscheid des Unfallversicherers zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG samt Nebenerlassen) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
-8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sowie die Bestimmung zur Invaliditätsbemessung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) entsprechen indessen den bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen und Grundsätzen sowie aArt. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG (vgl. BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 und 3).
1.2 Im kantonalen Entscheid werden die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zum Rentenanspruch (Art. 18 ff
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
. UVG), zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
. UVG, Art. 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.80 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.81
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.82
UVV) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Unfallkausalität der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen.
2.1
2.1.1
Die Psychiatrische Poliklinik des Spitals Y.________, wo sich der Beschwerdeführer vom 26. November 1998 bis 11. Februar 1999 in ambulanter Behandlung befand, diagnostizierte im Bericht vom 12. März 2001 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Der Versicherte habe das Unfallereignis täglich wieder neu erlebt mit Angstsymptomen wie Schwitzen, Zittern und Tachykardie. Er habe ein Vermeidungsverhalten entwickelt, indem er sich fast nur noch in der Wohnung aufgehalten habe und gegenüber anderen Menschen misstrauisch und ängstlich geworden sei. Er habe die Arbeit aufgegeben, seine Hobbys nicht mehr ausgeübt und sich zunehmend sozial isoliert. Er habe unter erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und vermindertem Appetit gelitten. Der Antrieb sei vermindert gewesen und es seien Einschlafstörungen aufgetreten. Des Weiteren habe ein starker Alkoholkonsum bestanden mit wahrscheinlichem Abhängigkeitssyndrom. In dem von der SUVA eingeholten Gutachten von lic. phil. H.________ wird ausgeführt, nach dem Unfall hätten wahrscheinlich gewisse Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden; das heute bestehende Beschwerdebild sei aber als Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf dem Hintergrund einer
wahrscheinlich vorbestehenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) zu betrachten. Das Unfallereignis müsste heute verarbeitet sein und es bestünden gegenwärtig keine psychisch belastenden Faktoren, welche die Störung hinreichend erklärten. Das Verhalten sei völlig geprägt von einer Fixierung auf eine Entschädigung. Es sei ein deutlicher Grundzug der Verweigerung festzustellen. Der Versicherte sei nicht bereit, sich mit seiner beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Er lehne auch eine psychiatrische Behandlung ab. Es sei davon auszugehen, dass seit etwa einem halben Jahr nach dem Unfall für das bestehende Zustandsbild nicht mehr die Unfallfolgen, sondern die vorhandenen Persönlichkeitsauffälligkeiten sowie die psychosozialen Verhältnisse kausal seien.
2.1.2 Während die SUVA gestützt auf das psychiatrische Gutachten den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfallereignis vom 29. August 1998 verneint hat, ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Kausalitätsbeurteilung sei nicht restlos nachvollziehbar, indem der Gutachter selber davon ausgehe, dass sich die diagnostizierte Anpassungsstörung als Folge des Unfallereignisses entwickelt habe. Daraus sei zu schliessen, dass zumindest eine Teilkausalität bestehe. Dieser Einwand ist berechtigt. Es fragt sich indessen, ob die Diagnose einer Anpassungsstörung zu Recht besteht. Nach den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 beginnt die Störung im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis und dauert meist nicht länger als sechs Monate, ausser bei längeren depressiven Reaktionen (F43.21). Dauern die Symptome an, sind andere Diagnosen in Betracht zu ziehen (Dilling/Mambour/Schmidt [Hrsg.], WHO/Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Aufl. 2000, S. 171). Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall noch von einer Anpassungsstörung gesprochen werden kann. Wie es sich damit verhält und ob die psychischen Beschwerden (noch) in einem natürlichen Kausalzusammenhang
mit dem Ereignis vom 29. August 1998 stehen, bedarf indessen keiner näheren Abklärung, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Es erübrigt sich damit auch ein Beizug des von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens.
2.2
2.2.1 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs beurteilt sich nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 135 ff.). Nicht anwendbar ist die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Schädigungen nach Schreckereignissen, weil der Unfall eine körperliche Verletzung zur Folge hatte (BGE 129 V 177 ff.).
2.2.2 Mit der Vorinstanz ist das Ereignis vom 29. August 1998 als Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist nicht das Unfallerlebnis, sondern das (objektiv erfassbare) Unfallereignis selbst, wobei vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen ist (BGE 115 V 139 Erw. 6). Objektiv betrachtet kann das Ereignis vom 29. August 1998 nicht als schwer oder auch nur als schwerer Fall im mittleren Bereich (vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.) qualifiziert werden. Auch unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen ist der Unfall als mittelschwer (im engeren Sinn) zu bewerten (vgl. RKUV 2000 Nr. U 364 S. 86 ff. sowie Urteil T. vom 9. Dezember 2003, U 10/02). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
2.2.3 Der Unfall vom 29. August 1998 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, zumal der Beschwerdeführer nicht direkt in die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Fussballfans verwickelt war, sondern abseits stand und von einem Querschläger des Gummischrotes getroffen wurde. Dem Ereignis kann zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Es kann jedoch nicht gesagt werden, der Unfall sei von besonderer Eindrücklichkeit gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, beurteilt sich das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit nach einer objektiven Betrachtungsweise. Nicht was im Betroffenen psychisch vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive Eignung der Begleitumstände, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc). Im vorliegenden Fall sind keine Begleitumstände ersichtlich, die objektiv geeignet waren, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen. Der Umstand allein, dass der Unfall zu einem praktisch vollen Verlust des Sehvermögens am linken Auge geführt hat, genügt nicht zur Annahme einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens, sondern ist im Rahmen des Adäquanzkriteriums der Schwere und besonderen Art der
erlittenen Verletzungen zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Verletzung von besonderer Art und Schwere vorliegt, welche objektiv geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (Urteil S. vom 21. Juli 2003, U 509/00). Nicht erfüllt sind dagegen die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Laut Bericht der Augenklinik des Spitals Y.________ vom 30. März 1999 war der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab 1. Januar 1999 in einer der Sehbehinderung angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig und bedurfte ausser halbjährlicher ophthalmologischer Kontrollen keiner ärztlichen Behandlung mehr. Von einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Was schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, geht aus den medizinischen Akten hervor, dass der Beschwerdeführer noch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. März 2003 über ständige Beschwerden im linken Auge geklagt hatte. Es fragt sich indessen, ob über den von den
behandelnden Ärzten als stationär bezeichneten Defektzustand (massiver Visusverlust links, zentrales Skotom) hinaus ein Schmerzsyndrom bestanden hat und inwieweit es allenfalls psychisch bedingt war. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen bleiben. Denn selbst wenn das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen mit der Vorinstanz zu bejahen wäre, ist es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Da somit höchstens zwei der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien gegeben sind und kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, muss die Unfallkausalität der geklagten psychischen Beschwerden verneint werden.
3.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer für die somatischen Unfallfolgen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.1 Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. A._______ sollte der Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter wegen erhöhter Verletzungsgefahr des noch funktionstüchtigen rechten Auges nicht mehr ausüben. Wegen praktischer Einäugigkeit sind Arbeiten, die mit einer Gefährdung des gesunden anderen Auges verbunden sind, kontraindiziert. Wegen fehlenden Stereosehens besteht eine erhöhte Unfallgefahr auf Gerüsten und bei manuellen Arbeiten im Nahbereich. Büroarbeiten insbesondere am PC sind erschwert. Behinderungsangepasste Tätigkeiten können dagegen ganztags ausgeübt werden. Dementsprechend gelangte der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. W.________, aufgrund einer Untersuchung des Versicherten vom 5. März 2003 zum Schluss, aus somatischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser ärztlichen Angaben, von welchen abzugehen kein Anlass besteht, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch ohne vorgängige berufliche Massnahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Stellen offen stehen, in welchen er die bestehende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise voll ausnützen könnte. Die Arbeitsfähigkeit ist nur insoweit
eingeschränkt, als er keine Tätigkeiten verrichten sollte, welche besondere Anforderungen an das Stereosehen stellen oder mit der Gefahr einer Augenverletzung verbunden sind. Damit bleiben noch zahlreiche Tätigkeiten offen, welche der Beschwerdeführer praktisch ohne Einschränkungen zu verrichten vermöchte. Zu denken ist etwa an Hilfstätigkeiten in einem Lager, Magazin oder Depot sowie an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in der Industrie. In Betracht fällt auch eine Tätigkeit im Dienstleistungssektor, so etwa im Gastwirtschaftsgewerbe, zumal der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch begonnen und in der Folge als Kellner gearbeitet hatte.
3.2 Bei der Invaliditätsbemessung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Versicherte ohne den Unfall weiterhin als temporärer Angestellter auf dem Bau gearbeitet hätte und sein Einkommen demjenigen eines Hilfsarbeiters im Baugewerbe entsprochen hätte. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 4'544.- im Monat, was dem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) für männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor entspricht (LSE 2000, Tab. TA1 S. 31). Das Invalideneinkommen setzte sie anhand der gleichen Tabelle aufgrund des Bruttolohnes im gesamten privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 auf Fr. 4'437.- fest. Weil sich bei der Gegenüberstellung der beiden Einkommen keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % ergab, lehnte sie einen Rentenanspruch ab (Art. 8 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 8 Nichtberufsunfälle - 1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG24), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.25
1    Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG24), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.25
2    Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.
UVG). Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, wegen der somatischen Unfallfolgen sei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 15-25 % vorzunehmen, womit sich eine Erwerbseinbusse vom mehr als 10 % ergebe. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden.
3.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb mit Hinweisen). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 f. Erw.5b/aa-cc). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zur Annahme einer erheblichen leidensbedingten Lohnbenachteiligung, stehen dem Beschwerdeführer doch zahlreiche Tätigkeiten offen, bei denen sich die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht oder nur in geringem Masse auswirken. Weil der
Beschwerdeführer jede geeignete Tätigkeit vollzeitlich auszuüben vermag, fällt auch ein Abzug für Teilzeitbeschäftigung nicht in Betracht. Schliesslich kann den weiteren Kriterien (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) unter den gegebenen Umständen keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Abzug vom Tabellenlohn abgesehen hat mit der Folge, dass keine anspruchsbegründende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht. Zu einer anderen Beurteilung besteht umso weniger Anlass, als die Angaben des Arbeitgebers in der Unfallmeldung vom 6. Oktober 1999 und die in den Akten enthaltenen Lohnabrechnungen auf ein niedrigeres Valideneinkommen schliessen lassen, als es die Vorinstanz aufgrund der Tabellenlöhne angenommen hat. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht besteht.
4.
Dem Begehren um Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung wegen psychischer Unfallfolgen kann nicht entsprochen werden, weil nach dem Gesagten kein unfallkausaler psychischer Integritätsschaden vorliegt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 10. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U 343/04
Datum : 10. August 2005
Publiziert : 08. September 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
UVG: 6 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
8 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 8 Nichtberufsunfälle - 1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG24), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.25
1    Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG24), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.25
2    Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.
18 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVV: 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.80 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.81
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.82
BGE Register
115-V-133 • 122-V-157 • 125-V-351 • 126-V-75 • 129-V-1 • 129-V-177 • 130-V-343 • 130-V-445
Weitere Urteile ab 2000
U_10/02 • U_343/04 • U_509/00
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • dauer • weiler • arbeitnehmer • monat • kausalzusammenhang • invalideneinkommen • einspracheentscheid • hilfsarbeit • invalidenrente • sachverhalt • bundesamt für gesundheit • eidgenössisches versicherungsgericht • diagnose • einkommensvergleich • stelle • psychiatrisches gutachten • bruttolohn • valideneinkommen • entscheid
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