Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
U 180/06

Urteil vom 17. Oktober 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien
M.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. Februar 2006)

Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene M.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 23. Oktober 1983 bei einem Autounfall eine Hirnerschütterung sowie Brust- und Knieverletzungen erlitt. Am 17. August 1984 schloss die SUVA die Heilbehandlung ab. Am 3. Oktober 2000 rutschte M.________ bei der Arbeit auf einem am Boden liegenden Schalungselement aus und verletzte sich erneut am linken Knie. Die SUVA kam für die Folgen des Rückfalles auf und sprach ihm mit Verfügung vom 29. März 2004 ab 1. April 2004 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % (gestützt auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen [DAP]) sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. In teilweiser Gutheissung der von M.________ hiegegen erhobenen Einsprache korrigierte die SUVA den Invaliditätsgrad in Anwendung der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE] auf 35 % (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004).
B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Februar 2006 ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) sowie über den für die Ermittlung des Invaliditätsgrades durchzuführenden Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) auch auf Rückfälle und Spätfolgen eines Unfalls erstreckt (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV), sofern dieser - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) - in einem natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zum Gesundheitsschaden steht (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; s. auch SVR 2003 UV Nr. 14S. 43 Erw. 4 [= Urteil E. vom 20. März 2003, U 86/02]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2). Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches mit Bezug auf den Zeitraum von
seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a) anwendbar ist (BGE 130 V 445 Erw. 1), hat zu keiner Änderung dieser Rechtslage geführt.
2.
Das kantonale Gericht hat nach umfassender Prüfung sowie in beweisrechtlich überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Sachverhalt, soweit die hier allein interessierenden Unfallfolgen betreffend, hinreichend abgeklärt ist. Die für den massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 aktenmässig ausgewiesenen und unfallbedingten Befunde am linken Knie lauten auf partielle distale Ruptur des vorderen Kreuzbandes, distaler Ausriss des medialen Seitenbandes (Unfall vom 25. Oktober 1983) und Distorsion des Kniegelenks (Ereignis vom 3. Oktober 2000). Dem Versicherten ist es deswegen zwar nicht mehr möglich, seine angestammte Tätigkeit als Schaler auszuüben; eine abwechselnd sitzende, stehende oder gehende Tätigkeit hingegen ist ganztags zumutbar, wobei die Dauer der stehenden oder gehenden Position einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten sollte und das Heben von Lasten auf 15 bis 20 kg beschränkt ist. Arbeiten in kniender oder hockender Position sind nicht mehr möglich, häufiges Treppensteigen sollte vermieden werden sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht mehr zumutbar. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn sich die
Vorinstanz bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. W.________ anlässlich seiner Abschlussuntersuchung vom 16. Januar 2004 stützte. Daran ändert nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird, nichts, dass Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Gutachten vom 3. September 2004 zuhanden der Invalidenversicherung zum Schluss gelangte, nach erfolgter (Rücken)-Therapie sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags in einer wechselnd sitzend/stehenden Tätigkeit ohne hohe Gehbelastung, ohne Treppensteigen und ohne schweres Heben und Tragen durchaus möglich. Dr. med. B.________ hatte bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit - im Gegensatz zu Kreisarzt Dr. med. W.________ - auch die nicht unfallkausalen Rückenbeschwerden zu beachten, weshalb er die Leistungsfähigkeit als geringer beurteilte. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers stehen sodann die Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Dr. med. W.________ weder im Widerspruch zu seinen früheren Stellungnahmen (vom 13. Juni 2003 und 17. April 2002), welche sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit als Akkordschaler äusserten, noch zu den Angaben des Hausarztes Dr. med.
H.________, FMH für Allgemeine Medizin, welcher in seinem der IV-Stelle am 11. Juli 2004 erstatteten Bericht die um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf das bestehende Rückenleiden zurückführte.
3.
Ausgehend vom dargestellten Zumutbarkeitsprofil hat die SUVA im Einspracheentscheid das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, angepasst an die Teuerung (2003: 1,4 %; 2004: 0,5 %) und umgerechnet auf 41,7 Stunden Wochenarbeitszeit, bestimmt (vgl. dazu BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb), was für 2004 (Jahr des Rentenbeginns) Fr. 58'095.- ergab. Wird indessen das standardisierte monatliche Einkommen der LSE 2004 - welche der SUVA anscheinend im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (25. Oktober 2004) noch nicht zur Verfügung stand - von Fr. 4'588.- (Tabelle TA1, Männer, Anforderungsniveau 4, Total) der Ermittlung des hypothetischen Einkommens zu Grunde gelegt und eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 7/8 2006, Tabelle B9.2, Total) angenommen, resultiert bei einem im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; seither Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
OG; BGE 123 V 152 Erw. 2) nicht zu beanstandenden leidensbedingten Abzug in der Höhe von 15 % (vgl. BGE 126 V 75) ein Invalideneinkommen von Fr. 48'670.- (Fr. 4'588.- x 12 x 40 : 41,6 x 0,85), anstelle von Fr. 49'380.-
laut vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid. In Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 75'710.- entspricht dies einem Wert von 35,7 % und ergibt einen Invaliditätsgrad von 36 % (vgl. BGE 130 V 121).
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der trotz seines unbestimmten Rechtsbegehrens nur in sehr bescheidenem Umfange obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
und 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
in Verbindung mit Art. 135
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
OG; Urteil L. vom 6. Januar 2004, U 107/03, Erw. 3).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2006 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Oktober 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 36 % hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : U 180/06
Datum : 17. Oktober 2006
Publiziert : 13. November 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
OG: 132  134  135  159
UVG: 6 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVV: 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
BGE Register
116-V-246 • 118-V-293 • 121-V-362 • 121-V-45 • 122-V-157 • 123-V-150 • 125-V-351 • 125-V-456 • 126-V-75 • 127-V-102 • 129-V-177 • 130-V-121 • 130-V-445
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U_107/03 • U_180/06 • U_86/02
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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