TPF 2018 16, p.16

3. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 6. Oktober 2017 (SK.2017.16)

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat

Art. 271
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
1    Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
2    Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3    Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
StGB

Das Zustellen einer ausländischen Gerichtsurkunde, deren Empfang Rechtswirkungen auslösen kann, an einen Adressaten in der Schweiz unter Umgehung des Rechtshilfewegs stellt eine verbotene Handlung für einen fremden Staat dar (E. 4.34.6 und 4.8).

Actes exécutés sans droit pour un Etat étranger
Art. 271 CP

La notification, à un destinataire en Suisse, d'un acte judiciaire d'un Etat étranger dont la réception peut déployer des effets juridiques, constitue un acte effectué sans autorisation pour le compte d'un Etat étranger si elle élude la voie de l'entraide (consid. 4.34.6 et 4.8).

Atti compiuti senza autorizzazione per conto di uno Stato estero
Art. 271 CP

La notifica ad un destinatario in Svizzera di un atto giudiziario di uno Stato estero, la cui recezione può determinare effetti giuridici, costituisce un atto compiuto senza autorizzazione per conto di uno Stato estero se ciò avviene eludendo le vie rogatoriali (consid. 4.34.6 e 4.8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Kreisgericht Flagler County Florida (USA) erliess in einem Vollstreckungsverfahren zwischen dem in den USA wohnhaften D. und seiner in der Schweiz lebenden Ex-Ehefrau B. eine Ladung zur Stellungnahme («summons»). Darin forderte das Gericht B. auf, innerhalb von 20 Tagen zum Vollstreckungsantrag von D. Stellung zu nehmen, ansonsten ein Säumnisurteil erfolgen würde. Rechtsanwalt A., der im erwähnten Verfahren in den USA D. vertrat, stellte am 26. Januar 2016 dem Rechtsvertreter der Gegenpartei, Rechtsanwalt C., die Verfügung des

TPF 2018 16, p.17

Kreisgerichts inklusive Vollstreckungsantrag auf postalischem Weg zu. Im Begleitschreiben forderte er Rechtsanwalt C. auf, die gültige Zustellung der Verfügung bis spätestens am 29. Januar 2016 zu bestätigen, ansonsten im Verfahren vor dem Kreisgericht Flagler County von einer bewussten Verweigerung der Annahme mit entsprechenden zivilprozessualen Folgen ausgegangen würde. Die Bundesanwaltschaft verurteilte A. mit Strafbefehl vom 20. März 2017 wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
1    Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
2    Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3    Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse. A. erhob dagegen Einsprache. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn als Anklageschrift dem Bundesstrafgericht zur Durchführung eines Hauptverfahrens.

Der Einzelrichter stellte das Verfahren in Anwendung von Art. 8 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO i.V.m. Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB ein.

Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2018 vom 28. Mai 2018: Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wird gutgeheissen, die Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Rückweisungsverfahren (SK.2018.28) sprach der Einzelrichter der Strafkammer A. mit Urteil vom 18. Dezember 2018 wegen verbotener Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
1    Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
2    Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3    Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
StGB) schuldig, sah indes gemäss Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB von einer Bestrafung ab.

Aus den Erwägungen:

4.
4.1 Gemäss Art. 271 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
1    Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
2    Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3    Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen.
Art. 271
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
1    Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
2    Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3    Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
StGB schützt die schweizerische Souveränität. Angriffsobjekt dieser Bestimmung ist der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre Institutionen vorgenommen werde, unter ausdrücklicher Ausnahme bewilligter Handlungen (HUSMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 271
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
1    Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
2    Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3    Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 8).
4.2 Der Tatbestand ist kein Sonderdelikt, d.h. jede Person, nicht nur ausländische Behörden, kann den Tatbestand erfüllen (HUSMANN, a.a.O., N.

TPF 2018 16, p.18

12). Die betreffende Handlung muss für einen fremden Staat erfolgen, worunter indes auch Handlungen für Gliedstaaten bzw. für eine Behörde eines Gliedstaates fallen. Ein solcher Handlungsempfänger liegt mit dem Flagler County Kreisgericht ohne Weiteres vor.
4.3 Zustellungen amtlicher Mitteilungen sind namentlich tatbestandsmässig, wenn kein Staatsvertrag die direkte Zustellung vorsieht und der betreffende Empfang Rechtswirkungen auslösen kann. In Bezug auf Gerichtsdokumente in Zivilund Handelssachen wird sogar die Meinung vertreten, dass diese stets auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen seien, d.h. unabhängig davon, ob sie Rechtswirkungen entfalten (vgl. HUSMANN, a.a.O., N. 35; anders Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., 2003, S. 10 m.Hinw. [nachfolgend: BJ, Wegleitung; abrufbar unter
https://www.rhf.admin.ch/dam/data/rhf/zivilrecht/wegleitungen/wegleitungzivilsachen-d.pdf]). Im Zusammenhang mit solchen Zustellungen entscheidend ist, ob dadurch die schweizerische Rechtsordnung und insbesondere der Rechtshilfeweg umgangen wird (HUSMANN, a.a.O., N. 23). Das Zustellen von Gerichtsurkunden in Zivilsachen stellt eine nach Art. 5 ff. der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmende, mithin grundsätzlich den Rechtshilfebehörden vorbehaltene hoheitliche Handlung dar (vgl. auch BJ, Wegleitung, S. 2 f., 6). Aufgrund des vom Beschuldigten beabsichtigten Ziels, das Exequaturund Vollstreckungsverfahren in Florida zu beschleunigen bzw. diesbezüglich Rechtswirkungen, wie ein Säumnisverfahren, auszulösen, stellt die betreffende Handlung eine verbotene Handlung für einen fremden Staat dar. Ob die betreffende Zustellung durch einen schweizerischen Rechtsanwalt im Vollstreckungsverfahren gültig gewesen wäre, kann offen bleiben, handelt es sich doch um ein Tätigkeitsdelikt in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts. Indem der Beschuldigte in seinem Begleitschreiben um ausdrückliche Annahme ersuchte, hätte sich ein damit einhergehendes Einlassen potentiell auf das ausländische Verfahren ausgewirkt. Mithin wäre die Prozesshandlung geeignet gewesen, den Fristenlauf im Anerkennungsund Vollstreckungsprozess in Florida auszulösen, sodass die Tatbestandsmässigkeit in objektiver Hinsicht gegeben ist.
An der Tatbestandsmässigkeit ändert in diesem Sinne auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte lediglich eine Kopie der Verfügung der Gegenpartei zugestellt hat.

TPF 2018 16, p.19

4.4 Unerheblich ist, dass der Beschuldigte nicht im Auftrag des Gerichts, sondern lediglich im Auftrag seiner Partei gehandelt hat. Nach konstanter Rechtsprechung genügt es, dass der Täter im Interesse eines fremden Staates bzw. ausländischen Verfahrens gehandelt hat. Wie BGE 114 IV 128 E. 3b festhält, bedarf es weder eines Auftrags noch eines Wollens des betreffenden Staates.

4.5 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, bedarf es zumindest eines Eventualvorsatzes. Der Täter muss in Kauf nehmen, dass er eine Handlung vornimmt, die einem Beamten oder einer Behörde zusteht, und diese Handlung trotzdem vornehmen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, war sich der Beschuldigte bewusst, dass es sich bei der inkriminierten Zustellung betreffender Gerichtsurkunde um eine Handlung handelt, die den Behörden vorbehalten ist. Damit hat er in Kauf genommen, eine verbotene Handlung für einen fremden Staat vorzunehmen.
4.6 Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den Tatbestand der verbotenen Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
1    Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
2    Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3    Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
StGB) objektiv und subjektiv erfüllt.

4.8 An der Strafbarkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das ausländische Verfahren letztlich die Vollstreckung eines schweizerischen Scheidungsurteils bezweckt hat. Dass das ausländische Verfahren der stellvertretenden Zivilrechtspflege der Schweiz dient, führt bei Fehlen von vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen nicht dazu, dass ausländische Gerichte Verfügungen direkt in die Schweiz zustellen dürfen. Der mittelbare Zweck ändert mithin nichts daran, dass ein solcher Zustellungsversuch das Territorium der Schweiz im Hinblick auf die Förderung eines ausländischen Verfahrens berührt und damit nur rechtshilfeweise erfolgen darf. [...]

TPF 2018 16, p.20
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2018 16
Datum : 06. Oktober 2017
Publiziert : 17. Januar 2018
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2018 16
Sachgebiet : Art. 271 StGB Das Zustellen einer ausländischen Gerichtsurkunde, deren Empfang Rechtswirkungen auslösen kann, an...
Gegenstand : Verbotene Handlungen für einen fremden Staat


Gesetzesregister
StGB: 52 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
271
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
1    Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
2    Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3    Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 8
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
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TPF 2018 16
Entscheide BstGer
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