TPF 2009 179, p.179

41. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 17. November 2009 (BB.2009.64)

Verfahrensakten; Vertrauensperson.

Dokumentationspflicht: Grundsatz und Ausnahmen (E. 3.3). Die Akten zur Vertrauensperson müssen grundsätzlich nicht in den Untersuchungsakten enthalten sein (E. 4.2).

Die polizeilichen Akten betreffend eine Vertrauensperson müssen in jedem Fall dann nicht offen gelegt werden und die Anonymität kann gewahrt bleiben, wenn deren Informationen nicht als Beweismittel gegen den Beschuldigten verwendet werden (E. 4.2).

Unabhängig davon können ausnahmsweise auch andere Umstände dazu führen, dass Akten zur Vertrauensperson zu den Verfahrensakten beizuziehen sind (E. 4.4).

Pièces du dossier; personne de confiance.

Obligation de tenue du dossier: principe et exceptions (consid. 3.3). Les pièces relatives à la personne de confiance n'ont en principe pas besoin d'être contenues dans le dossier d'instruction (consid. 4.2).
Dans tous les cas, le dossier de police relatif à une personne de confiance n'a pas besoin d'être divulgué et son anonymat peut être sauvegardé lorsque les informations qu'elle fournit ne sont pas utilisées à titre de moyens de preuve contre l'inculpé (consid. 4.2).

Indépendamment de cela et à titre exceptionnel, d'autres circonstances peuvent amener à ce que les pièces relatives à la personne de confiance doivent être ajoutées au dossier de la procédure (consid. 4.4).

Atti procedurali; persona di fiducia.

Obbligo di allestire e conservare i documenti: principio e deroghe (consid. 3.3). Gli atti sulla persona di fiducia non devono in linea di principio essere conservati tra gli atti dell'istruttoria (consid. 4.2).
Gli atti di polizia concernenti una persona di fiducia non devono in ogni caso essere resi pubblici e l'anonimato può essere mantenuto se le relative informazioni non vengono utilizzate quali mezzi di prova nei confronti dell'imputato (consid. 4.2).

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A prescindere da ciò anche altre circostanze possono far sì in via eccezionale che gli atti sulla persona di fiducia debbano essere aggiunti negli atti procedurali (consid. 4.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

In der Voruntersuchung gegen A. und Unbekannt setzte der stellvertretende Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend ,,Untersuchungsrichter") mit Schreiben vom 20. Mai 2009 den Parteien gestützt auf Art. 119 BStP Frist bis am 10. Juni 2009 zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen. Innert erstreckter Frist beantragte A. am 22. Juni 2009 unter anderem den Beizug sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit der Vertrauensperson (Ramos) und dem verdeckten Ermittler (VE-18). Dieser Antrag wurde vom Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 24. Juni 2009 abgewiesen. Dagegen erhob A. am 30. Juni 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer und beantragte unter anderem, die Verfügung sei aufzuheben und es seien bei der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft sämtliche Aktennotizen, Besprechungsprotokolle, Rapporte u.ä. über die Kontakte, Anweisungen, Informationen etc. betreffend ,,Ramos" und VE-18 beizuziehen, soweit sie sich auf A. beziehen. Ebenfalls beizuziehen seien sämtliche Unterlagen, die Aufschluss geben über Abmachungen (schriftliche und/oder mündliche) zwischen der Bundeskriminalpolizei bzw. der Bundesanwaltschaft und ,,Ramos", insbesondere aber nicht nur hinsichtlich finanzieller Entschädigungen und allfälliger Erfolgsbeteiligungen. Und schliesslich seien sämtliche Unterlagen, die über die von ,,Ramos" geforderten Leistungen (materieller und immaterieller Art) Aufschluss geben, beizuziehen, unabhängig davon, ob seitens der Behörden diesen Forderungen nachgekommen wurde oder nicht.
Die I. Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

3.3 Nach dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit bzw. der Dokumentationspflicht im Strafverfahren bildet es Aufgabe der Behörden, die Akten so zu führen, dass alle prozessualen Vorgänge ersichtlich sind; Geheimakten gibt es grundsätzlich nicht. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden

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Akteneinsichtsund Beweisführungsrecht der Partei. Das umfassende Akteneinsichtsrecht erfordert, dass alle prozessrelevanten Verfahrensvorgänge aktenkundig gemacht, d.h. in der Regel schriftlich festgehalten werden und hernach Bestandteil des Dossiers bilden. Zu den Akten ist grundsätzlich alles zu nehmen, was zur Sache gehört. Das Dossier muss (unter Vorbehalt überwiegender Geheimhaltungsinteressen) alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 256/257 N. 1414a, m.w.H.; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 945). Nicht vom Erfordernis der Aktenkundigkeit werden die Unterlagen und Pläne der operativen Tätigkeit der Polizei erfasst (z.B. Einsatzdispositive und Sicherheitsund Überwachungskonzepte etc.). Die Polizei ist nicht verpflichtet, alle Details ihrer Ermittlungshandlungen offen zu legen. Ihre Arbeitsunterlagen und taktischen Massnahmen müssen nicht zwingend in den Akten erscheinen (vgl. TPF 2005 119 E. 2.2 S. 121; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 256/257 N. 15, m.w.H.; OBERHOLZER, a.a.O., N. 945; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2ème éd., Genève/Zurich/Bâle 2006, n° 335; [...]). Zudem können sich insbesondere im Rahmen der verdeckten Ermittlung entsprechende Geheimhaltungsinteressen ergeben.

4.2 Als Vertrauensperson gilt eine Privatperson, die unter der Leitung der Polizei aufgrund eines bestimmten Auftrages und klaren Weisungen handelt. Sie ist meistens dem kriminellen Umfeld zuzurechnen, ohne notwendigerweise Straftäter zu sein und hat daher oft bereits das Vertrauen der Täterseite. Die Aussagen einer Vertrauensperson dienen der Polizei primär als Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungshandlungen zur Beschaffung von gerichtsverwertbaren Beweisen (Antwort des Bundesrates vom 28. Februar 2007 zur Interpellation 06.3767 ,,Rechtsgrundlage für den Einsatz so genannter Vertrauenspersonen", www.parlament.ch). Die Tätigkeit der Vertrauensperson basiert regelmässig auf einer Vertraulichkeitszusage. Diese Polizeiakten müssen grundsätzlich nicht in den Untersuchungsakten enthalten sein. Müsste in jedem Fall der Einsatz einer Vertrauensperson und die dazugehörigen Akten offen gelegt werden, würde die Arbeit mit einer Vertrauensperson verunmöglicht werden. Jedenfalls müssen die polizeilichen Akten betreffend eine Vertrauensperson nicht offen gelegt werden und die Anonymität kann gewahrt bleiben, wenn deren Informationen nicht als Beweismittel gegen den Beschuldigten verwendet werden. Dies ergibt sich daraus, dass im Vergleich auf das

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Zeugnis eines anonym bleibenden
V-Mannes dann nicht abgestellt werden darf, wenn dessen belastende Aussagen das einzige oder überwiegend ausschlaggebende Beweismittel darstellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 303 N. 37; BGE 125 I 127 E. 10a S. 157). Bereits im Aufsichtszwischenbericht der I. Beschwerdekammer als fachliche Aufsichtsbehörde vom 18. September 2006 wurde festgehalten, dass die von Ramos eingeholten Informationen im Verfahren des Beschwerdeführers nicht als Beweismittel gegen ihn verwendet wurden. Daran hat sich bis heute nichts geändert, denn gemäss der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe für den verdeckten Ermittler insgesamt EUR 834'000. von dessen Konto bei der Bank B. AG an ein von ihm verwaltetes Konto einer Offshore-Gesellschaft in Z. und dann unverzüglich an drei vom verdeckten Ermittler bezeichnete Konten in Deutschland weiter vergütet, obwohl ihm der verdeckte Ermittler gesagt habe, dieses Geld stamme aus Drogenhandel. Die übrigen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer würden so die Vorinstanz Geldtransaktionen für den Konzern C. betreffen, mit denen weder Ramos noch der verdeckte Ermittler etwas zu tun hätten. Im Zusammenhang mit der Vertrauensperson wird dem Beschwerdeführer also kein strafbares Verhalten vorgeworfen. Entsprechend müssen die Akten zur Vertrauensperson als solche nicht in den Verfahrensakten enthalten sein.
4.4 (...) Ungeachtet dessen ist dem Antrag des Beschwerdeführers aus einem anderen Grund in beschränktem Umfang zu entsprechen. Unabhängig von den vorangehenden Ausführungen zur Parteiöffentlichkeit ist für die Akten betreffend die Vertrauensperson mit pag. (...) bis (...) aus nachfolgenden Gründen eine Ausnahme zu machen: Aufgrund der Ausgangslage, dass die besagten Akten unbestrittenermassen zu den Verfahrensakten gehörten, worauf die Paginierung schliessen lässt, sie vom Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger im Rahmen der gewährten Akteneinsicht vom 28. Januar 2008 bereits eingesehen wurden (vgl. auch TPF 2005 119 E. 2.2 S. 122) und offensichtlich ohne Wissen und Beschwerdemöglichkeit bzw. Einverständnis des Beschwerdeführers wieder ausgeschieden wurden, sind die Akten mit den Paginanummern (...) bis (...) zu den Verfahrensakten zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer bereits über einen grossen Teil in Kopie verfügt. Demnach ist der Antrag des Beschwerdeführers auf umfassenden Beizug der Akten zur Vertrauensperson, wenn auch aus anderen Gründen, teilweise gutzuheissen.

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2009 179
Datum : 17. November 2009
Publiziert : 30. November 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2009 179
Sachgebiet : Dokumentationspflicht: Grundsatz und Ausnahmen (E. 3.3). Die Akten zur Vertrauensperson müssen grundsätzlich nicht in...
Gegenstand : Verfahrensakten; Vertrauensperson.


Gesetzesregister
BStP: 119
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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