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Fedlex DEFRITRMEN
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746.11

Verordnung
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger
oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe

(Rohrleitungsverordnung, RLV)

vom 26. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 1 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 4, 45 Ziffer 3 und 52 Absatz 2 Ziffern 1 und 3 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19631 (RLG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Bau und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von flüssigen oder gasförmigen Brenn- und Treibstoffen, Kohlenwasserstoffen oder Kohlenwasserstoffgemischen, wie Roherdöl, Erdgas, Raffineriegasen, Erdöldestillaten oder flüssigen Rückständen der Erdölraffination, und zur Beförderung von Wasserstoff.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 276).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:

a.
Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 RLG;
b.
Rohrleitungsanlagen, die dem Bund oder einer Anstalt des Bundes gehören, unabhängig davon, ob sie unter Buchstabe a fallen.

2 Bestehen Rohrleitungsanlagen aus Anlageteilen, die unter Absatz 1 fallen, und aus solchen, die nicht darunterfallen, so unterstellt das Bundesamt für Energie (BFE) nach Anhören des betroffenen Kantons die Rohrleitungsanlage der zweckmässigeren Ordnung.

3 Für Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht nach Abschnitt IV RLG gelten die 7.−9. Abschnitte dieser Verordnung.

Art. 3 Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG

1 Als Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG gelten Rohrleitungsanlagen, bei denen der maximal zulässige Betriebsdruck grösser als 5 bar und der Aussendurchmesser grösser als 6 cm ist; bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen.

2 Bei Rohrleitungen für den Transport von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen gilt als maximal zulässiger Betriebsdruck nach Absatz 1 der maximal mögliche Druck inklusive Druckstoss.

Art. 4 Nicht unter das RLG fallende Anlagen

1 Das RLG gilt nicht für:

a.
Rohrleitungen, die Bestandteile einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen bilden und das Areal dieser Einrichtung um höchstens 100 m überschreiten;
b.
Rohrleitungen, die von der Station der Unternehmung zu den Verbrauchern führen und nicht länger als 100 m sind.

2 Anfang und Ende der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlage sind vom BFE bei der Plangenehmigung festzulegen und sollen sich bei Schiebern oder anderen geeigneten Installationen befinden.

Art. 5 Aufsichtsorgane

1 Aufsichtsbehörde ist das BFE.

2 Die technische Aufsicht obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat (ERI).

Art. 6 Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat

1 Das ERI ist eine besondere Dienststelle des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten sind im Vertrag zwischen dem Bund und dem SVTI geregelt.

2 Das ERI verkehrt mit den Unternehmungen, den Behörden und den Dritten direkt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das BFE.

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 7 Plangenehmigungspflicht

1 Rohrleitungsanlagen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 dürfen nur mit einer Plangenehmigung des BFE erstellt oder geändert werden.

2 Instandhaltungsarbeiten an Rohrleitungsanlagen können ohne Plangenehmigung durchgeführt werden, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. In Zweifelsfällen entscheidet das BFE über die Plangenehmigungspflicht.

3 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:

a.
Rohrsondagen und Rohrkontrollen;
b.
die Reparatur und der gleichwertige Ersatz von bestehenden Anlageteilen.
Art. 8 Gesuchsunterlagen

1 Die zur Plangenehmigung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung notwendig sind, insbesondere:

a.
einen technischen Bericht;
b.
einen Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung;
c.
die Projektpläne mit dem Vermerk «Auflagepläne».

2 Die Gemeinden, die Kantone und der Bund unterstützen die Gesuchstellerin bei der Erarbeitung der Gesuchsunterlagen.

3 Das BFE kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

4 Die Gesuchstellerin muss die Grundlagen für die eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorlegen.

Art. 9 Technischer Bericht

Der technische Bericht umfasst insbesondere:

a.
die Angaben über die Unternehmung;
b.
die Angaben über den Projektverfasser oder die Projektverfasserin;
c.
die Begründung des Projektes;
d.
die Projektbeschreibung;
e.
die rohrleitungstechnischen Angaben;
f.
das Kathodenschutzkonzept;
g.
den Antrag und die Begründung für Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. April 20073 (RLSV);
h.
die Terminplanung;
i.
das Konzept für die Fernmelde- und die Fernsteuerungsanlage sowie für die Überwachungseinrichtungen;
j.
die Massnahmen aufgrund von Gefährdungen der Anlage nach Artikel 10 Buchstabe g.
Art. 10 Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung

Der Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung enthält:

a.
in Bezug auf die Umweltaspekte:
1.
bei Projekten, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen: einen Umweltverträglichkeitsbericht,
2.
bei Projekten, die nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen: einen Umweltbericht;
b.
einen Kurzbericht nach Artikel 5 Absatz 3 der Störfallverordnung vom 27. Februar 19914 (StFV);
c.
eine Risikoermittlung im Sinne von Anhang 4.4 StFV, wenn dies aufgrund der Beurteilung nach Artikel 6 StFV notwendig ist;
d.
einen hydrogeologischen Bericht;
e.
einen Bericht über den Bodenschutz einschliesslich Kartierungen;
f.
einen Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit der Richt- und Nutzungsplanung der Kantone;
g.
einen Bericht über mögliche Gefährdungen der Anlage durch gravitative Naturgefahren wie Rutschung, Sturz, Lawine, Hochwasser, Einsturz sowie Hebung durch Grundwasser.
Art. 11 Projektpläne

Die Projektpläne umfassen:

a.
eine Übersichtskarte über die Lage der Rohrleitungsanlage im geeigneten Massstab;
b.
die Pläne mit den Grundwasser- und den Quellfassungen, den Bau-, den Landwirtschafts- und den Schutzzonen, den unter öffentlich-rechtlichem Schutz stehenden Objekten des Natur- und Landschaftsschutzes, den Kulturobjekten sowie den Bauvorhaben mit räumlichen Auswirkungen wie Bahnen und Strassen;
c.
die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500;
d.
die Objektpläne;
e.
die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen;
f.
ein mechanisches Anlageschema.
Art. 12 Inhalt der Strecken- und Situationspläne

Die Pläne beinhalten insbesondere:

a.
die massstäblich genaue Lage und die Überdeckung der Rohrleitung und der Nebenanlagen einschliesslich der Hochbauten, der Dämme usw. in ihrem Verhältnis zu anderen Objekten bis zu einer Entfernung von 100 m beidseitig der Rohrleitungsanlage; auf weiter entfernte Objekte, die für die Plangenehmigung von Bedeutung sind, ist hinzuweisen;
b.
die Grenzen und die Nummern der Parzellen, deren Gemeinde- und Kantonszugehörigkeit sowie der Name und die Adresse des Eigentümers oder der Eigentümerin;
c.
die Sicherheitsabstände nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c RLSV5 und die Schutzbereiche nach Artikel 16 RLSV;
d.
Hinweise auf die zu den Strecken- und Situationsplänen dazugehörenden Pläne;
e.
die technischen Daten der Rohre und der Einbauteile wie Rohrwerkstoff, Rohrdimensionen und Rohrbeschichtung;
f.
die Angaben zum maximal zulässigen Betriebsdruck nach Artikel 3;
g.
die örtlichen Grenzen, an denen die Aufsicht zu einer anderen Stelle wechselt (Aufsichtsgrenzen);
h.
die Namen von Gewässern, Strassen und Plätzen sowie andere Bezeichnungen, die der Identifikation der Objekte dienen;
i.
die Baustreifen;
j.
die Rodungsgrenzen;
k.
die unterirdischen Drittleitungen wie Drainage- oder Kabelleitungen;
l.
die Bezeichnung von Stromleitungen mit Angabe der Betriebsspannung;
m.
die Schutzmassnahmen für die Rohrleitungsanlage;
n.
die wesentlichen Elemente des kathodischen Schutzes;
o.
die Standorte der Markierungssignale.
Art. 13 Aussteckung

1 Für die Aussteckung von Rohrleitungsprojekten gilt:

a.
Die Leitungsachse ist sichtbar durch orangefarbige Pflöcke zu markieren.
b.
Die Markierungssignale sind durch Pflöcke zu markieren.
c.
Bäume, die entfernt werden müssen, sind durch eine orangefarbige Markierung zu kennzeichnen; schneidet das Trassee der Leitung Gebüsch oder Wald, so sind die Grenzen, innerhalb derer gerodet werden muss, mit orangefarbiger Markierung zu bezeichnen.
d.
Die Umrisslinien von beanspruchtem Grundeigentum sind mit blauen Pflöcken zu bezeichnen.
e.
Die äusseren Kanten von Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.

2 Die Aussteckung muss während der ganzen Dauer der Auflage des Projektes aufrechterhalten werden.

Art. 14 Projektänderungen während des Verfahrens

Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

Art. 15 Teilgenehmigung

Für unbestrittene Teile einer Rohrleitungsanlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.

Art. 16 Behandlungsfristen

Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen:

a.
zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermittlung an die Kantone und die betroffenen Bundesbehörden;
b.
30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.
Art. 17 Sistierung

Benötigt die Unternehmung für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder die Verhandlungen mit Behörden und Einsprechenden mehr als drei Monate, so kann das Verfahren sistiert werden, bis die Wiederaufnahme verlangt wird.

Art. 17a6 Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht

1 Das BFE informiert die kantonale Vermessungsaufsicht über die Eröffnung eines Plangenehmigungsverfahrens.

2 Die Unternehmung muss diese Stelle innert 20 Tagen über Änderungen ihrer Anlagen informieren, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

3. Abschnitt: Rohrleitungstechnische Prüfung

Art. 18

1 Die Unternehmung reicht dem ERI die folgenden rohrleitungstechnischen Unterlagen vor der Ausführung der Arbeiten zur Prüfung ein:

a.
die Unterlagen über die Dimensionierung und die Ausführung der Rohre, der Formstücke und Armaturen;
b.
die Pläne, den Beschrieb und die Schemas von Nebenanlagen;
c.
die Pläne und die Unterlagen betreffend die Fernmelde- und die Fernsteuerungsanlage sowie die Überwachungseinrichtungen;
d.
die Pläne und die Unterlagen betreffend den kathodischen Schutz;
e.
die Ex-Zonenpläne;
f.
das Längenprofil und die hydraulischen Berechnungen einschliesslich des Druckprofils bei Leitungen für flüssige Stoffe.

2 Das ERI kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

3 Es prüft die Unterlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Regeln der Technik nach Artikel 3 RLSV7, der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung und teilt der Unternehmung das Ergebnis seiner Prüfung mit.

4. Abschnitt: Bau

Art. 19 Baupläne

Im Anschluss an die Plangenehmigung und in Ausführung derselben hat die Unternehmung die folgenden Baupläne dem ERI zur technischen Prüfung und anschliessend dem BFE zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit der Plangenehmigung vorzulegen:

a.
die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500;
b.
die Objektpläne;
c.
die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen.
Art. 20 Auflagenkontrolle durch das BFE

1 Das BFE kontrolliert die Einhaltung der Auflagen aus der Plangenehmigung. Es überwacht insbesondere die Einhaltung der zum Schutz der Umwelt angeordneten Massnahmen. Es kann die Auflagenkontrolle ganz oder teilweise von Dritten, namentlich von den Kantonen, durchführen lassen.

2 Es stimmt sich bezüglich der Auflagenkontrolle im Rahmen der technischen Aufsicht mit dem ERI ab. Bei Differenzen entscheidet das BFE.

3 Die Unternehmung teilt dem BFE auf Anfrage die Organisation der Baustelle, den Terminplan für die Ausführung des Projektes und allenfalls weitere vom BFE benötigte Angaben rechtzeitig mit.

Art. 21 Technische Aufsicht durch das ERI

1 Das ERI überwacht die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten Es kann Kontrollen durchführen oder von Dritten durchführen lassen.

2 Es informiert das BFE bei Bedarf über die Ausführung der Bauarbeiten und über die Einhaltung der damit zusammenhängenden Auflagen.

3 Die Unternehmung teilt dem ERI die Organisation der Baustelle, die technischen Spezifikationen der Bauausführung und den Terminplan für die Ausführung des Projektes rechtzeitig im Voraus mit.

4 Sie muss das ERI über besondere Vorkommnisse umgehend informieren.

5 Sie erstellt Protokolle über die durchgeführten Arbeiten und Kontrollen und weist sie auf Verlangen dem ERI vor.

Art. 22 Technische Abnahmeprüfung

Das ERI nimmt die ausgeführten Arbeiten ab. Die Abnahmeprüfung umfasst insbesondere:

a.
die Kontrolle, ob die Anlage der Plangenehmigung und den kontrollierten Bauplänen entspricht;
b.
die Prüfung der Druckfestigkeit und der Dichtheit der Rohrleitung;
c.
die Prüfung der Funktion, der Druckfestigkeit und der Dichtheit der Nebenanlagen;
d.
die Funktionskontrolle der Fernmelde- und der Fernsteuerungsanlage.

5. Abschnitt: Betrieb

Art. 23 Betriebsbewilligung

Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung nach Artikel 30 RLG betrieben werden. Die Betriebsbewilligung besteht aus:

a.
einer generellen Betriebsbewilligung für die Unternehmung mit Angaben zur Organisation, zum Betrieb und zu den Anlagen (Betriebsreglement); und
b.
einer Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlageteile.
Art. 24 Generelle Betriebsbewilligung

1 Das Gesuch um eine generelle Betriebsbewilligung ist von der Unternehmung dem BFE einzureichen.

2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a.
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung der Gesamtanlage (Art. 30 Abs. 2 Bst. c RLG);
b.
das Betriebsreglement nach Artikel 26.
Art. 25 Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlageteile

1 Das Gesuch um eine Bewilligung für die Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlageteile ist von der Unternehmung nach der Erstellung oder der Änderung der Rohrleitungsanlage dem BFE einzureichen.

2 Dem Gesuch ist eine Bestätigung beizulegen, wonach die zuständigen Ereignisdienste über die Erstellung oder die Änderung der Rohrleitungsanlage informiert worden sind.8

3 Das BFE erteilt die Bewilligung, wenn eine generelle Betriebsbewilligung vorliegt, die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und b RLG erfüllt sind und die technische Abnahmeprüfung nach Artikel 22 erfolgreich durchgeführt wurde. Zudem ordnet es die notwendigen Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26 an.

4 Bei geringfügigen technischen Änderungen einer Rohrleitungsanlage kann es im Einzelfall auf die Einreichung eines Gesuchs um eine Bewilligung für die Inbetriebnahme durch die Unternehmung verzichten. Die Inbetriebnahme kann in diesen Fällen nach erfolgreicher technischer Abnahmeprüfung nach Artikel 22 und mit der Zustimmung des ERI erfolgen.

5 Als geringfügige technische Änderungen gelten:

a.
Änderungen an der Verrohrung von Nebenanlagen;
b.
der Einbau von Schutzplatten;
c.
der Einbau von Elementen für den kathodischen Korrosionsschutz;
d.
unwesentliche bauliche Änderungen an Gebäuden von Nebenanlagen;
e.
Leitungsumlegungen.

8 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 348).

Art. 26 Betriebsreglement

1 Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.

2 Das Betriebsreglement umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Organisation der Unternehmung:

a.
das Organigramm;
b.
die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Anlageteile;
c.
die Schulung und die Weiterbildung;
d.
das Verhältnis der Unternehmung zu Dritten, für welche die Rohrleitungsanlage betrieben wird oder welche für die Unternehmung die Anlage oder Teile davon betreiben.

3 Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über den Betrieb der Anlage:

a.
den Betrieb, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der einzelnen Leitwarten;
b.
den Betrieb und die Instandhaltung der Stationen und der verschiedenen Leitungsabschnitte;
c.
die Pflichtenhefte für die Kontrolle und den Unterhalt von Stationen und Leitungen;
d.
das Konzept über die Information der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der betroffenen Gemeinden;
e.9
die Organisation zur Behebung von Schäden;
f.10
g.
das Vorgehen bei Bauarbeiten Dritter;
h.
die Liste des Reparaturmaterials.

4 Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Rohrleitungsanlage:

a.
die Liste der gültigen Konzessionen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen;
b.
die Liste der Rohrleitungsanlagen mit den Druckangaben;
c.
die Liste der gültigen Planunterlagen;
d.
die Liste der betrieblichen Sonderregelungen;
e.
die Vorschriften über die Kontrolle und die Instandhaltung von Leitungen, Trassee und Nebenanlagen;
f.
die Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen.

9 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 348).

10 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 348).

Art. 27 Ausführungspläne

1 Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem ERI die Pläne des ausgeführten Werks einzureichen.

2 Diese umfassen:

a.
die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500;
b.
die Objektpläne;
c.
die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen;
d.
die Verrohrungspläne und Schemas;
e.
die Ex-Zonenpläne;
f.
das Längenprofil einschliesslich des Druckprofils bei Leitungen für flüssige Stoffe.
Art. 28 Betriebsaufsicht

1 Das ERI führt regelmässig, angemeldet oder unangemeldet, Betriebsinspektionen durch. Diese umfassen insbesondere:

a.
die Kontrolle der Unterlagen wie Betriebsreglement, Pläne, Schemas;
b.
die Trasseekontrollen, wie die Kontrolle der Markierung, von Geländeveränderungen, von Bauten Dritter und der Bepflanzung;
c.
die Überprüfung der Sicherheitsorgane;
d.
die Behälterkontrolle;
e.
die Stationskontrollen;
f.
die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes;
g.
die Funktionskontrolle der Absperr-, der Fernmelde-, der Fernsteuer- und der Überwachungseinrichtungen;
h.
die Dichtheitsprüfungen;
i.
die Überprüfung von Einsatzübungen.

2 Das ERI ordnet die Behebung allfälliger Mängel an und setzt dafür eine Frist.

3 Die Unternehmung muss das ERI über aussergewöhnliche Ereignisse umgehend informieren.

4 Die Unternehmung übermittelt dem Bundesamt jährlich den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Bilanz. Das Bundesamt kann zusätzliche Angaben verlangen, wenn dies für die Ausübung der Aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist.

Art. 29 Betriebseinstellung durch die Unternehmung

1 Die Unternehmung informiert das BFE rechtzeitig im Voraus über eine vorübergehende oder eine endgültige Betriebseinstellung.

2 Anlagen, deren Betrieb vorübergehend eingestellt wird, sind in Bezug auf den Unterhalt und die Kontrolle wie in Betrieb stehende Anlagen zu behandeln.

3 Wird der Betrieb einer Anlage endgültig eingestellt, so ordnet das BFE die notwendigen Massnahmen an und überwacht deren Ausführung.

6. Abschnitt: Bauvorhaben Dritter

Art. 30 Zustimmung

1 Dritte, die Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 28 RLG errichten und ändern wollen, müssen rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung des BFE einholen.

2 Als Bauvorhaben im Sinne von Artikel 28 RLG gelten:

a.
Grabarbeiten, einschliesslich Tiefpflügen und Bodenlockerungen, Aufschüttungen, Unterhöhlungen und erhebliche Nutzungsänderungen innerhalb eines waagrecht gemessenen Abstandes von 10 m von der Rohrleitung bzw. innerhalb des Schutzbereichs von Nebenanlagen und Stollenportalen;
b.
Sprengungen und die Erstellung von Anlagen, die Erschütterungen sowie elektrische, chemische oder andere Beeinflussungen erzeugen und die Sicherheit der Rohrleitungsanlage oder deren Betrieb beeinträchtigen können.

3 Die Pflicht, die Zustimmung des BFE einzuholen, beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung.

4 Die Unternehmung macht die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die für Bauvorhaben eine Zustimmung nach Absatz 1 einholen müssen, mindestens einmal alle vier Jahre schriftlich auf die Pflicht aufmerksam, für die Ausführung von Bauvorhaben die Zustimmung des BFE einzuholen. Verstösse gegen diese Pflicht sind dem BFE unverzüglich zu melden.

Art. 31 Verfahren und Voraussetzung für die Zustimmung

1 Das Gesuch ist zusammen mit den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Plänen, Beschreibungen, Bauprogrammen und, soweit möglich, mit der Stellungnahme der betroffenen Unternehmung dem ERI einzureichen.

2 Das BFE erteilt die Zustimmung, wenn dargelegt wird, dass dem oder der Dritten oder der Unternehmung durch die Ablehnung erhebliche Nachteile erwachsen würden, und der Erteilung nicht schwerwiegendere Sicherheitsgründe entgegenstehen.

3 Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, die sich sowohl an den Dritten oder die Dritte wie an die Unternehmung richten können.

7. Abschnitt: Rohrleitungen unter der Aufsicht der Kantone

Art. 32 Kantonale Zuständigkeit

1 Die Kantone regeln das Verfahren für den Bau und den Betrieb sowie die Kontrolle der unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen.

2 Liegen Bauvorhaben Dritter innerhalb des Abstandes nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck über 5 bar, so ist die Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle einzuholen. Die Voraussetzungen für die Zustimmung richten sich nach Artikel 31.

Art. 33 Oberaufsicht des Bundes

1 Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht über die unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen.

2 Sie informieren das BFE auf Anfrage über ihre Regelungen nach Artikel 32.

3 Das BFE erlässt eine Richtlinie betreffend die Oberaufsicht des Bundes über Rohrleitungen unter der Aufsicht der Kantone.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 34

Strafbar im Sinne von Artikel 45 RLG ist:

a.
wer der Mitteilungspflicht nach Artikel 28 Absatz 3 nicht nachkommt;
b.
wer ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörden Bauvorhaben im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 ausführt oder mit der Zustimmung verbundene Auflagen und Bedingungen nicht beachtet;
c.
wer Mitteilungspflichten nach Artikel 30 Absatz 4 nicht wahrnimmt.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Innert einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Kantone dem BFE Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht zu melden, die nach Artikel 3 dieser Verordnung in Verbindung mit den Artikeln 1 und 16 RLG unter Bundesaufsicht fallen. Mit der Meldung geht die Aufsicht auf das BFE über.

2 Das BFE fordert den Betreiber umgehend auf, ihm die für die Erteilung der Betriebsbewilligung des Bundes benötigten Unterlagen einzureichen.

3 Rohrleitungsanlagen, die neu unter Bundesaufsicht fallen, können bis zur Erteilung der Betriebsbewilligung des Bundes gestützt auf die bisherige kantonale Bewilligung weiter betrieben werden. Das BFE prüft, ob Massnahmen nach Artikel 18 RLG erforderlich sind.

4 Bestehende Betriebsbewilligungen des Bundes werden vom BFE innerhalb von fünf Jahren in Bewilligungen nach dieser Verordnung umgewandelt.

Anhang

(Art. 36)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

12

12 Die Änderungen können unter AS 2019 2205 konsultiert werden.