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01.06.2012 - 31.12.2012
01.02.2007 - 31.05.2012
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1

Verordnung

über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung (Vorratshaltungsverordnung) vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4, 8, 10, 10a, 11, 16, 27, 28 Absatz 4, 52, 55, 56 und 57 des
Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19821 (LVG),2 verordnet: 1. Abschnitt:

Freiwillige Vorratshaltung3

Art. 1

Freiwillig angelegte Betriebsvorräte 1

Freiwillig angelegte Betriebsvorräte (Art. 4 Abs. 2 LVG) unterstehen keiner vertraglichen Regelung mit dem Bund.

2

Sie bleiben grundsätzlich auch beim Erlass von Bewirtschaftungsvorschriften den Eigentümern überlassen und werden nicht auf die Bezugsansprüche angerechnet. Die Verwendung dieser Vorräte im Betrieb des Eigentümers sowie die Belieferung oder Bedienung seiner Kundschaft haben sich jedoch stets nach den Bewirtschaftungsvorschriften zu richten.


Art. 2


4



Art. 3


5
Vorbehalt von Abweichungen Ist die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen infolge zunehmender kriegerischer oder machtpolitischer Bedrohung erheblich gefährdet oder gestört, so kann der Bundesrat von Artikel 1 abweichen, wenn dieser Lage nicht auf andere Weise begegnet werden kann.

AS 1983 956

1 SR

531

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2006 5341).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

4

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

531.211

Wirtschaftliche Verteidigung 2

531.211


Art. 4

Haushaltsvorräte

1

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt) informiert die Bevölkerung periodisch über die Notwendigkeit, Haushaltsvorräte anzulegen.

2

Zum Eigenverbrauch bestimmte Vorräte von Haushaltungen und Einzelpersonen bleiben auch bei Anordnung von Bewirtschaftungsmassnahmen den Eigentümern überlassen und werden nicht auf die Bezugsansprüche angerechnet.

3

…6

2. Abschnitt: Pflichtlagerhaltung7

Art. 5


8

Obligatorische und freiwillige Pflichtlagerhaltung 1

Lebenswichtige Güter, für die der Bundesrat eine Vorratshaltung vorschreibt, unterliegen der obligatorischen Pflichtlagerhaltung.

2

Für lebenswichtige Güter, für die keine Vorratshaltung vorgeschrieben ist, können auf freiwilliger Grundlage Verträge über eine freiwillige Pflichtlagerhaltung geschlossen werden.


Art. 6

Pflichtlagerverträge

1

Das Bundesamt schliesst die Pflichtlagerverträge ab.

2

Pflichtlagerhalter müssen im schweizerischen Hoheits- oder Zollgebiet niedergelassen sein.9 2bis

Betriebe müssen im Handelsregister eingetragen sein.10 2ter

Sie müssen sich ausserdem im betreffenden Geschäftszweig in regulärer Weise betätigen oder die Betätigung in regulärer Weise aufnehmen. Davon ausgenommen bleiben lediglich Betriebe, die vorwiegend ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben (Art. 8 Abs. 7 LVG).11 3 Für die einzelnen Wirtschaftszweige werden einheitlich lautende Pflichtlagerverträge abgeschlossen. Dabei sind die Artikel 6-11 des LVG zu beachten.

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

Vorratshaltung

3

531.211

4

Die Lagerhalter müssen über Bestand, Ein- und Ausgänge des Pflichtlagers je Lagerort mengenmässig genau Buch führen.

5

Pflichtlagerwürdig sind nur Waren von handelsüblicher Qualität und Dimension.

a12 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung 1

Bei obligatorischen Pflichtlagern kann im Pflichtlagervertrag vorgesehen werden, dass der Pflichtlagerhalter einen Teil seiner Lagerpflicht einem geeigneten Dritten übertragen darf (stellvertretende Pflichtlagerhaltung).

2

Als Dritte gelten auch Gesellschaften, die für einen Wirtschaftszweig vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben (gemeinsame Pflichtlagerhaltung).

3

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)13 bestimmt in Weisungen den Anteil der Lagerpflicht, welche Pflichtlagerhalter einem Dritten übertragen dürfen.


Art. 7

Pflichtlagerfinanzierung 1

Zur finanziellen Entlastung der Pflichtlagerhalter trifft das WBF Massnahmen, die eine Kreditbeschaffung zu niedrigem Zins ermöglichen.

2

Die Pflichtlagerhalter, die einen vom Bund garantierten Bankkredit aufnehmen wollen, müssen der Bank gegenüber ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen und für den Kredit Eigenwechsel zugunsten der Bank ausstellen. Der Kredit darf 90 Prozent des massgebenden Warenwertes des Pflichtlagers nicht überschreiten.

3

Bei Pflichtlagern mit amortisierten Basispreisen, die deutlich unter dem Marktwert liegen, darf der Kredit bis 100 Prozent des massgebenden Warenwertes des Pflichtlagers betragen.14
a15 Steuerliche Behandlung von Pflichtlagern 1

Bei der Veranlagung der direkten Steuern des Bundes sind bei Gütern, die Gegenstand eines Pflichtlagervertrags sind, folgende steuerwirksame Wertberichtigungen zulässig:

a. bei obligatorischen Pflichtlagern höchstens 50 Prozent auf dem Grundpreis; b. bei freiwilligen Pflichtlagern höchstens 80 Prozent auf dem Erwerbs- oder dem Gestehungspreis; ist der effektive Warenwert tiefer, so bildet er die Berechnungsbasis der Wertberichtigung.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

13 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

14

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3279).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2006 5341).

Wirtschaftliche Verteidigung 4

531.211

2

Die Besteuerung von stillen Reserven, die durch Wertberichtigungen nach Absatz 1 entstehen, erfolgt im Zeitpunkt der Auflösung der Wertberichtigung.

3

Unterliegen Lagerbestände auf Grund einer Änderung des Pflichtlagervertrags durch das Bundesamt nicht mehr der Pflichtlagerhaltung, so kann die Auflösung der nicht mehr zulässigen Wertberichtigung linear auf höchstens drei Steuerperioden verteilt werden. Löst der Pflichtlagerhalter die Wertberichtigung freiwillig auf, so ist eine Verteilung nicht zulässig.

4

Bei der Veranlagung der direkten Steuern der Kantone gelten die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.


Art. 8

Unversicherbare Risiken des Pflichtlagerhalters Der Bund kann die Deckung von Risiken übernehmen, soweit diese bei privaten oder öffentlich-rechtlichen Instituten für Pflichtlager nicht versicherbar sind. Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Pflichtlagervertrag.


Art. 9

Kündigung

1

Der Pflichtlagerhalter kann den Vertrag jährlich, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, auf Ende des Kalenderjahres oder auf den vereinbarten Zeitpunkt kündigen.

2

Das Bundesamt kann den Pflichtlagervertrag kündigen: a. jährlich, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, auf Ende des Kalenderjahres oder auf den vereinbarten Zeitpunkt; b. jederzeit, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, wenn das öffentliche Interesse die Änderung oder Ergänzung einzelner Bestimmungen erfordert; c. jederzeit, mit sofortiger Wirkung, wenn der Pflichtlagerhalter seinen Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt hat und die Art der Verletzung erkennen lässt, dass er für die Einhaltung des Vertrages keine Gewähr mehr bietet.

3

Bei der Auflösung eines obligatorischen Pflichtlagervertrages fällt die Importberechtigung dahin, wenn sie sich nicht aus der Erfüllung anderer Bedingungen und Auflagen (Art. 8 LVG) ergibt.


Art. 10

Pflichtlagerkontrolle Das Bundesamt erlässt Weisungen an die mit der Durchführung der Pflichtlagerkontrolle beauftragten Organe.

Vorratshaltung

5

531.211

a16 Auskunftspflicht Die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) stellen dem Bundesamt und den von ihm mit der Erteilung von Einfuhrbewilligungen oder der Erfassung der Lagerpflichtigen beauftragten Organisationen die nötigen Bewilligungs- oder Einfuhrdaten, insbesondere Zolldeklarationen, in geeigneter Form zur Verfügung.


Art. 11


17

Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen 1

Werden von einem Wirtschaftszweig Garantiefonds oder ähnliche Einrichtungen zur Durchführung der Pflichtlagerhaltung errichtet und die damit verbundenen Aufgaben einer Körperschaft übertragen, so haben die Statuten zu bestimmen, nach welchen allgemeinen Grundsätzen Beiträge auf Importen oder auf erstmals in Verkehr gebrachten Waren erhoben und Vergütungen an die Pflichtlagerhalter zur Deckung der Lagerkosten und des Preisrisikos sowie zur Amortisation der Pflichtlagerwaren ausgerichtet werden.

2

Die Körperschaften müssen dem Bundesamt mit einem begründeten Antrag zur Genehmigung vorlegen: a. Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder näher regeln und sich auf Statuten stützen, die das WBF genehmigt hat; b. Beschlüsse über Beiträge an Garantiefonds.18 2bis

Die Genehmigung erfolgt durch Verfügung.19 3

Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen müssen jährlich mindestens einmal durch unabhängige Revisions- oder Kontrollstellen geprüft werden. Diese erstatten dem Bundesamt jährlich einen Bericht über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung.

4

Das Bundesamt wacht darüber, dass die Mittel von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen zweckentsprechend verwendet werden und dass die erhobenen Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln stehen. Ist die Mittelverwendung nicht zweckentsprechend oder stehen die Beiträge nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln, so verpflichtet das Bundesamt die betreffende Körperschaft, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.20 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2006 5341).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2579).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2579).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2003 (AS 2003 251). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2579).

Wirtschaftliche Verteidigung 6

531.211

a21 Festsetzung der maximal zulässigen Höhe für Garantiefondsbeiträge 1

Das WBF kann die maximal zulässige Höhe der im Rahmen des Agrarabkommens der Uruguay-Runde der WTO22 tarifizierten Garantiefondsbeiträge für Zucker, Speisefett, Speiseöl, Futtermittel und Feldsämereien bestimmen.

2

Wird die maximal zulässige Höhe der tarifizierten Garantiefondsbeiträge aufgrund von Verpflichtungen des WTO reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im selben Verhältnis wie der Zollansatz für die betreffenden Waren.

3

Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Ziele der wirtschaftlichen Landesversorgung durch die Herabsetzung der Garantiefondsbeiträge gefährdet werden oder wenn die verfügbaren Mittel der betreffenden Garantiefonds eine weitergehende Herabsetzung der Beiträge zulassen.

3. Abschnitt:23 Freigabe von Pflichtlagern bei schweren Mangellagen

Art. 12

1 Führen Marktstörungen zu schweren Mangellagen (3. Titel LVG), so kann das WBF die Freigabe von Pflichtlagern anordnen. Es kann die Freigabe von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.

2

Das Bundesamt regelt mit den Pflichtlagerhaltern die Freigabe im Einzelfall. Im Bereiche der obligatorischen Pflichtlagerhaltung zieht es dafür die betroffenen Organisationen der Wirtschaft bei.

4. Abschnitt: Statistische Erhebungen

Art. 13

1 Statistische Erhebungen über die Vorräte, die Lager- und Speichermöglichkeiten, den Landesbedarf und die Produktionskapazitäten für lebenswichtige Güter und Dienstleistungen sind mit den übrigen Statistiken des Bundes zu koordinieren.

2

Das Bundesamt kann die beim Vollzug erhaltenen Angaben statistisch auswerten.

21

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1796).

22

SR 0.632.20

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

Vorratshaltung

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531.211

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14


24

Vollzug

1

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit das WBF nicht eine andere Amtsstelle mit dem Vollzug beauftragt. Es kann die Durchführung von Kontrollen und Erhebungen unter seiner Aufsicht den Bereichen, Kantonen oder öffentlichrechtlichen und privaten Körperschaften sowie Organisationen der Wirtschaft übertragen.

2

Das WBF erlässt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise zu Handen der Körperschaften, welche einen Garantiefonds oder ähnliche Einrichtungen verwalten, Weisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Pflichtlagerhaltung.


Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 15. Juli 195825 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (Vorbereitungsmassnahmen und Massnahmen in unsicheren Zeiten) wird aufgehoben.


Art. 16

Übergangsbestimmung

Bestehende Rechtsverhältnisse, die dieser Verordnung widersprechen, müssen innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den neuen Bestimmungen angepasst werden.


Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1448).

25

[AS 1958 462, 1959 597, 1969 77 Ziff. II Bst. E Ziff. 10]

Wirtschaftliche Verteidigung 8

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