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510.292

Verordnung
über die elektronische Kriegführung und
die Funkaufklärung

(VEKF)

vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 38 Absatz 3 sowie 79 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20151 (NDG),
Artikel 99 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG) sowie
die Artikel 26 Absatz 2 und 48 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19973 (FMG),4

verordnet:

1 SR 121

2 SR 510.10

3 SR 784.10

4 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

1. Abschnitt: Funkaufklärung

Art. 15 Zuständige Stelle

Für die Funkaufklärung ist der Dienst für Cyber- und elektromagnetische Aktionen (CEA) zuständig.

5 Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 22. Nov., in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746).

Art. 2 CEA6

1 Das CEA nimmt die Funkaufklärungsaufträge seiner Auftraggeber entgegen und bearbeitet sie.

2 Es erfasst und bearbeitet elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland und leitet die Resultate an die Auftraggeber weiter.

3 Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, und führt die erforderlichen Messungen und Versuche durch.

4 Es kann die Machbarkeit von neuen Funkaufklärungsaufträgen prüfen.

5 Es kann den Auftraggebern vorschlagen, zusätzliche Funkaufklärungsobjekte in laufende Aufträge aufzunehmen.

6 Ausdruck gemäss Ziff. II 8 der V vom 22. Nov. 2023 in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 3 Funkaufklärungsaufträge

1 Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen:

a.
der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
b.
der Nachrichtendienst der Armee.

2 Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee dürfen ausschliesslich Funkaufklärungsaufträge zur Beschaffung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über Vorgänge im Ausland erteilen.

3 Die Informationen nach Absatz 2 dienen:

a.
im Bereich Terrorismus: der Erkennung von Aktivitäten, Verbindungen und Strukturen von terroristischen Gruppierungen und Netzwerken sowie der Erkennung von Aktivitäten und Verbindungen von Einzeltätern;
b.7
im Bereich Proliferation: zur Aufklärung von Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation), zur Aufklärung von illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, zur Aufklärung von Programmen für Massenvernichtungswaffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie zur Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen;
c.
im Bereich Spionageabwehr: der Erkennung von Aktivitäten und Strukturen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure;
d.
im Bereich ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz: der Beurteilung der Sicherheitslagen, Regimestabilitäten und strategischen Einflussfaktoren;
e.
im Bereich Militär und Rüstung: der Aufklärung von aktuellen und potenziellen militärischen Konflikten sowie von militärischen Potenzialen und Rüstungsentwicklungen;
f.
im Bereich Einsatzgebiete der Schweizer Armee: der Aufklärung der aktuellen Sicherheitslage und der Beurteilung von möglichen Entwicklungen;
fbis.8
in den Bereichen Aufklärung der Cyber-Bedrohung und Schutz kritischer Infrastrukturen: zur Aufklärung des Einsatzes, der Herkunft und der technischen Beschaffenheit der Cyber-Angriffsmittel sowie zur Gestaltung wirksamer Abwehrmassnahmen;
g.
der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Beschaffungstätigkeiten der berechtigten Auftraggeber.

4 Die Funkaufklärungsaufträge werden schriftlich vereinbart. Dabei werden insbesondere der Aufklärungsbereich und die Form der Resultate festgelegt.

7 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

8 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

Art. 4 Datenbearbeitung

1 Das CEA vernichtet die im Rahmen der Funkaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Funkaufklärungsauftrags.

2 Es vernichtet die erfassten Kommunikationen spätestens 18 Monate nach deren Erfassung.

3 Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten spätestens 5 Jahre nach deren Erfassung.

4 Es darf Daten, die aufgrund eines Funkaufklärungsauftrags erfasst worden sind, auch zur Erfüllung eines anderen Funkaufklärungsauftrags des gleichen Auftraggebers verwenden.

5 Die Meldung der Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.9

9 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 60 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 5 Daten über Personen und Vorgänge im Inland

1 Daten über Personen und Vorgänge im Inland, die als solche erkannt worden sind, werden vom CEA umgehend vernichtet.

2 Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 38 Absätze 4 Buchstabe b und 5 NDG.10

10 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

Art. 7 Sicherheit

1 Die Resultate der Funkaufklärungsaufträge werden nach der der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 202311 klassifiziert.12

2 Die betroffenen Stellen gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich einen angemessenen Personen-, Informations- und Objektschutz.

11 SR 128.1

12 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 31 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).

2. Abschnitt: …

Art. 8-1113

13 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, mit Wirkung seit. 1. Sept. 2017 (AS 2017 4231).

3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee

Art. 12

1 Für die elektronische Kriegführung nach Artikel 99 Absätze 1bis und 1ter MG sowie die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums ist die Armee zuständig.

2 Die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums auf nicht militärischen Frequenzen muss von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher des VBS genehmigt werden.

3 Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.

4 Das CEA unterstützt die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.

4. Abschnitt: Technische Unterstützung von zivilen Behörden

Art. 13

1 Das CEA kann Behörden des Bundes und der Kantone bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben technisch unterstützen.

2 Die Unterstützung erfolgt nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen und in Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation.

3 Das CEA kann die notwendigen technischen Mittel beschaffen sowie Machbarkeitsstudien, Messungen und Versuche durchführen.

4 Die Leistungen des CEA werden nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 200614 vergütet.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen