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01.08.1998 - 03.11.2010
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0.672.934.91

AS 1967 1079; BBl 1966 II 577

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweiz und
Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht1

Abgeschlossen am 9. September 1966

Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 19672

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Juli 1967

In Kraft getreten am 26. Juli 1967

(Stand am 30. März 2016)

1 Fassung gemäss Art. 11 Abs. 6 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).

2 AS 1967 1077

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Präsident der Französischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden, haben die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

Das Abkommen gilt aber nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen.

3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

A.3
In Frankreich, die unter Absatz 2 aufgeführten Steuern, und insbesondere:
a)
die Einkommenssteuer;
b)
die Körperschaftssteuer;
c)
die Lohnsteuer, je nach dem Zusammenhang, gemäss den auf Unternehmensgewinne oder Einkünfte aus freien Berufen anwendbaren Abkommensbestimmungen;
d)
die Solidaritätssteuer auf dem Vermögen.
B.
in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
a)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und
b)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

3 Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 34

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a)
bedeuten die Ausdrücke «Vertragsstaat› und «anderer Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Frankreich oder die Schweiz;
b)
bedeutet der Ausdruck «Frankreich» die europäischen und überseeischen Departemente der Französischen Republik, einschliesslich der Hoheitsgewässer und darüber hinaus der Gebiete, in denen die Französische Republik, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von Rohstoffen des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer ausüben darf;
c)
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
d)
bedeutet der Ausdruck «politische Unterabteilungen» die politischen Unterabteilungen der Schweiz;
e)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenverbindungen;
f)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
g)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff5 oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
i)
in Frankreich den Minister für das Budget oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
ii)
in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht hat den Vorrang vor einer Bedeutung, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

4 Fassung gemäss Art. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

5 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 4

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)
Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt, wobei dieser Ausdruck den Mittelpunkt der Lebensinteressen, d. h. den Ort bezeichnet, zu dem die engsten persönlichen Beziehungen bestehen.
b)
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c)
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d)
Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten, oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften.

4. Bei natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den anderen Vertragsstaat verlegt haben, endigt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im erstgenannten Staat mit dem Ablauf des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist.

Im anderen Staat beginnt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, vom gleichen Zeitpunkt an.

5.6 Der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› umfasst ebenfalls diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Gebietskörperschaften wie auch ihre juristischen Personen öffentlichen Rechts.

6.7 Nicht als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig gilt:

a)
eine Person, auf die zwar die in den Absätzen 1, 2, 3 und 58 enthaltene Umschreibung zutrifft, die aber nur der scheinbare Empfänger der Einkünfte ist, während diese Einkünfte in Wirklichkeit - unmittelbar oder mittelbar über andere natürliche oder juristische Personen - einer Person zugute kommen, die selbst nicht als im Sinne dieses Artikels in diesem Staat ansässig gilt;
b)
eine natürliche Person, die in diesem Staat nur auf einer pauschalen Grundlage besteuert wird, die nach dem Mietwert der Wohnstätte oder der Wohnstätten bemessen wird, über die sie in diesem Staat verfügt.

6 Eingefügt durch Art. 3 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

7 Ursprünglich Abs. 5

8 Worte gemäss Art. 3 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 59

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

a)
einen Ort der Leitung,
b)
eine Zweigniederlassung,
c)
eine Geschäftsstelle,
d)
eine Fabrikationsstätte,
e)
eine Werkstätte,
f)
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g)
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

3. Als Betriebsstätten gelten nicht:

a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

4. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

5. Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates wird behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, sobald es durch Vermittlung eines Vertreters daselbst Prämien einzieht oder auf dem Gebiet dieses letzteren Staates liegende Risiken versichert.

6. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

8. Wird eine Baustelle in einem Vertragsstaat nicht unmittelbar von einem Unternehmer des anderen Vertragsstaates eröffnet, sondern durch eine einfache Gesellschaft des schweizerischen Rechts (bei Baustellen in der Schweiz) oder eine «société de fait» oder «association en participation» des französischen Rechts (bei Baustellen in Frankreich), an der der genannte Unternehmer beteiligt ist, so gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 8 und des Artikels 24 Absatz 4 nur, wenn die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe g dieses Artikels erfüllt sind.

9 Siehe jedoch Art. 7 des Abk. vom 27. Sept. 1984 zwischen dem Schweizerischen Bundes-rat und der Regierung der Französischen Republik über den Autobahnzusammenschluss zwischen Bardonnex (Genf) und Saint-Julien-en-Genevois (Hochsavoyen) (SR 0.725.141).

Art. 6

1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)10 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Rechtsvorschriften über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, mit Ausnahme der grundpfändlich gesicherten Forderungen jeder Art, sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Wenn das Eigentum oder Nutzniessungsrecht an Aktien, Anteilen oder an anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen Einrichtung dem Eigentümer oder Nutzniesser das ausschliessliche Nutzungsrecht an dem in einem Vertragsstaat gelegenen und einer Gesellschaft, Treuhandschaft oder einer ähnlichen Einrichtung gehörenden unbeweglichen Vermögen einräumt oder wenn diese Aktien, Anteile oder anderen Rechte nach der innerstaatlichen Gesetzgebung dieses Vertragsstaates steuerlich wie unbewegliches Vermögen behandelt werden, können Einkünfte, die der Eigentümer oder Nutzniesser aus dem unmittelbaren Gebrauch, der Vermietung oder jeder anderen sich aus seinem Nutzniessungsrecht ergebenden Verwendung bezieht, ungeachtet der Artikel 7 und 16, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.11

3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, mit Ausnahme der Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Ausübung von Weidrechten auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaats bezieht.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

10 Worte eingefügt durch Art. 4 Abs. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

11 Fassung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 712

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen unter Vorbehalt von Absatz 3,13 eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebssätze zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

8. Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Einkünfte aus Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung …14 des Artikels 11 des Abkommens nicht entgegen.

12 Siehe Note zu Art. 5.

13 Worte eingefügt durch Art. 5 Abs. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

14 Worte gestrichen durch Art. 5 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und mit Wirkung seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 8

1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

4. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.

5.15 Ungeachtet des Artikels 2:

a)
wird ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in der Schweiz befindet und das Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von Amtes wegen von der auf Grund dieses Betriebs in Frankreich geschuldeten Gewerbesteuer (‹taxe professionnelle›) befreit;
b)
wird ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Frankreich befindet und das Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von jeder auf Grund dieses Betriebs in der Schweiz analog zur französischen Gewerbesteuer (‹taxe professionnelle›) geschuldeten Steuer befreit.

15 Eingefügt durch Art. 6 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141). Siehe auch Art. 21 Abs. 2 Bst. c dieses Zusatzabk. am Schluss des Textes.

Art. 9

Wenn

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 1117

1. Dividenden, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2.
a) Die unter Absatz 1 fallenden Dividenden können auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
b) i) Die unter Absatz 1 fallenden Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die die Nutzungsberechtigte der Dividenden ist und die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der ersten Gesellschaft verfügt, können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
ii)18
Die Befreiung von der Quellensteuer gemäss i) ist nicht anwendbar, wenn die ausgeschütteten Dividenden einer juristischen Person zufliessen, die unmittelbar oder mittelbar von Personen beherrscht wird, die nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind, es sei denn, diese juristische Person lege dar, dass die Beteiligungsrechte nicht hauptsächlich auf die in den Bestimmungen von i) gebotenen Vorteile abzielen.
iii)19 Wird jedoch die Befreiung von der Quellensteuer gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vom 26. Oktober 200420 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, beansprucht, so sind die Bestimmungen von Ziffer ii) nur anwendbar, wenn die juristische Person unmittelbar oder mittelbar von Personen beherrscht wird, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind.
c)
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden.
3.
a) Eine in der Schweiz ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden bezieht, deren Nutzungsberechtigter sie ist und die zu einer Steuergutschrift (‹avoir fiscal›) berechtigten, falls sie von einer in Frankreich ansässigen Person bezogen würden, hat, vorbehältlich des Steuerabzugs gemäss Absatz 2 a), Anspruch auf eine Vergütung von der französischen Staatskasse in Höhe der Steuergutschrift (‹avoir fiscal›).
b)
Absatz 3 a) ist nur auf eine in der Schweiz ansässige Person anzuwenden, die:
i)
eine natürliche Person, oder
ii)
eine Gesellschaft ist, die nicht unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
c)
Absatz 3 a) ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:
i)
für diese und die Vergütung von der französischen Staatskasse in der Schweiz zum normalen Satz steuerpflichtig ist; und
ii)
auf Verlangen darlegt, dass er der Eigentümer der Aktien oder Anteile ist, für welche die Dividenden bezahlt werden, und dass der Besitz dieser Aktien oder Anteile nicht vorrangig dem Zweck oder als eine seiner vorrangigen Zielsetzungen dazu dient, einer anderen Person, ohne Rücksicht darauf, ob diese in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, die Vorteile von Absatz 3 a) zu verschaffen.
d)
Der Bruttobetrag der Vergütung der französischen Staatskasse gemäss Absatz 3 a) wird bei der Anwendung des Abkommens wie eine Dividende behandelt.

4. Hat eine in der Schweiz ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden bezieht, keinen Anspruch auf eine Vergütung von der französischen Staatskasse gemäss Absatz 3 a), kann sie die Rückerstattung der auf diese Dividenden entfallenden Vorauszahlung (‹précompte›), die gegebenenfalls von der Gesellschaft erhoben worden ist, erhalten. Der Bruttobetrag der zurückerstatteten Vorauszahlung (‹précompte›) wird bei der Anwendung des Abkommens wie eine Dividende behandelt. Absatz 2 ist anzuwenden.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Dividenden› bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung sowie diejenigen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, der Ausschüttungsregelung unterworfen sind. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck ‹Dividenden› die Einkünfte gemäss Artikel 18 nicht umfasst.

6. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden.

7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

17 Fassung gemäss Art. 8 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

18 Fassung gemäss Art. 1 Abs. 1 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).

19 Eingefügt durch Art. 1 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).

20 SR 0.641.926.81

Art. 1221

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Zinsen› bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Einkommenselemente, die gemäss Artikel 11 als Dividenden zu behandeln sind, werden vom Ausdruck ‹Zinsen› nicht erfasst.

3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden.

4. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

5. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

21 Fassung gemäss Art. 9 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 13

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren …22 oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4.23 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden.

5.24 Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

22 Worte gestrichen durch Art. 10 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und mit Wirkung seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

23 Fassung gemäss Art. 10 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

24 Fassung gemäss Art. 10 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 1425

1. Leitet eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendwelcher Form mindestens zur Hälfte an Personen oder Rechtsträger weiter, die nicht im anderen Vertragsstaat ansässig sind, so werden diese Einkünfte von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen.

2. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person, welche die Abkommensvorteile beansprucht, den Nachweis erbringt, dass die betreffenden Geschäftsvorfälle nicht hauptsächlich auf die von diesem Abkommen gebotenen Vorteile abzielen. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Einkünfte:

i)
von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine Person oder einen Rechtsträger weitergeleitet werden, die oder der ihr nicht nahesteht; oder
ii)
abkommensrechtlich gleich oder günstiger behandelt worden wären, wenn der Empfänger der weitergeleiteten Einkünfte diese direkt erhalten hätte.

3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Vorteile nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) beansprucht werden.

25 Fassung gemäss Art. 2 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).

Art. 15

1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. …26

2.27 Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, deren Aktiven oder Besitz in einem Vertragsstaat liegen und sich hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 oder aus Rechten über solche Vermögenswerte zusammensetzen, können in diesem Staat besteuert werden. Unbewegliches Vermögen, das von dieser Gesellschaft für den eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder für die Ausübung eines freien Berufes oder anderer selbständiger Arbeiten gleicher Art verwendet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

3. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 24 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

4. Die für die Heranziehung zur Steuer vom Kapitalgewinn massgebenden Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l, 2 und 3 genannten Vermögens werden in der gleichen Weise ermittelt, ohne Rücksicht darauf, ob der Empfänger in einem oder in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist. Unterliegen diese Gewinne in einem Vertragsstaat einer die Einkommens- oder Gesellschaftssteuer ersetzenden Abgabe, so wird diese Abgabe in der gleichen Weise ermittelt, ohne Rücksicht darauf, ob der Empfänger in einem oder in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist.

5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

26 Satz aufgehoben durch Art. 11 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers ge-nehmigt am 12. März 1998 und mit Wirkung seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

27 Fassung gemäss Art. 11 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 16

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Art. 1728

1. Vorbehältlich der Artikel 18 bis 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)
der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

3.29 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes, eines Luftfahrzeugs oder einer Eisenbahn im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4.30 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels, aber unter Vorbehalt der Artikel 18, 19 und 21, bleiben die integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen der Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 198331 anwendbar.

28 Siehe Note zu Art. 5.

29 Fassung gemäss Art. 3 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).

30 Fassung gemäss Art. 12 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

31 BBl 1983 II 535; die Vereinb. ist am 18. Dez. 1986 in Kraft getreten.

Art. 18

1. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Dasselbe gilt für Vergütungen, die gezahlt werden an mehrheitlich beteiligte Geschäftsführer (gérants majoritaires) von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche sich nicht der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstellt haben, an Geschäftsführer von Kommandit-Aktiengesellschaften und an Teilhaber von Personengesellschaften oder «associations en participation», welche sich der für Kapitalgesellschaften geltenden Steuerordnung unterstellt haben.

Art. 1932

1. Ungeachtet der Artikel 16 und 17 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 16 und 17 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3. Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn diese Tätigkeit im anderen Vertragsstaat in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder ihrer juristischen Personen öffentlichen Rechts finanziert wird.

4. Absatz 2 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, Künstler oder Sportler, in dieser Eigenschaft persönlich im anderen Vertragsstaat ausübt, wenn diese Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufliessen und diese andere Person in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln dieses Staates, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder ihrer juristischen Personen öffentlichen Rechts finanziert wird.

32 Fassung gemäss Art. 13 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 20

1. Vorbehältlich des Artikels 21 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2.33 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 sind die Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, insoweit steuerbar, als sie im anderen Vertragsstaat nach dessen innerstaatlichem Recht vollumfänglich oder teilweise steuerfrei sind.

33 Fassung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).

Art. 21

1. Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, ei-ner seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.

2.34 Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und weitere ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 17, 18, 19 und 20 anwendbar.

34 Fassung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).

Art. 22

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.

Art. 2335

1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden.

35 Fassung gemäss Art. 14 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 24

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. …36

Das Vermögen, das sich aus Aktien, Anteilen oder anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, deren Aktiven oder Besitz in einem Vertragsstaat liegen und sich hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 oder aus Rechten über solche Vermögenswerte zusammensetzt, kann in diesem Staat besteuert werden. Unbewegliches Vermögen, das von dieser Gesellschaft für den eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder für die Ausübung eines freien Berufes oder anderer selbständiger Arbeiten gleicher Art verwendet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorstehenden Satzes.37

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.

3. Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten.

5. Der Hausrat kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Wohnung befindet, deren Ausstattung der Hausrat dient.

6. Bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzniesser ansässig ist.

7. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

36 Satz aufgehoben durch Art. 15 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers ge-nehmigt am 12. März 1998 und mit Wirkung seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

37 Eingefügt durch Art. 15 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 25

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Doppelbesteuerung auf folgende Weise beseitigt wird:

A.38 In Frankreich:

1. Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die nach Massgabe dieses Abkommens in der Schweiz oder nur in der Schweiz besteuert werden können und die steuerbare Einkünfte einer in Frankreich ansässigen Person bilden, bei der Festsetzung der französischen Steuer berücksichtigt werden, wenn sie nicht in Anwendung des internen französischen Rechts von der Körperschaftssteuer befreit sind. In diesem Fall kann die schweizerische Steuer auf diesen Einkünften nicht abgezogen werden; die in Frankreich ansässige Person hat aber, unter Vorbehalt der unter a) und b) vorgesehenen Bedingungen und Begrenzungen, Anspruch auf deren Anrechnung an die französische Steuer. Die Anrechnung entspricht:

a)
für Einkünfte, die unter Absatz 1 b) nicht erwähnt werden, dem Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuer, sofern die in Frankreich ansässige Person für diese Einkünfte der schweizerischen Steuer unterliegt;
b)
für die im zweiten Absatz von Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Einkünfte, für die in Artikel 7 erwähnten, der französischen Körperschaftssteuer unterliegenden Einkünfte und für die in den Artikeln 11 und 13, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 und Artikel 19 Absätze 1 und 2 erwähnten Einkünfte, dem Betrag der nach Massgabe dieser Artikel in der Schweiz gezahlten Steuer; sie ist aber auf den Betrag der französischen Steuer beschränkt, der auf diese Einkünfte entfällt.
2.
Eine in Frankreich ansässige Person, die in der Schweiz nach Massgabe von Artikel 24 Absätze 1, 2, 4 oder 5 steuerbares Vermögen hat, unterliegt für dieses Vermögen auch der Besteuerung in Frankreich. Der auf die französische Steuer anzurechnende Betrag entspricht der auf diesem Vermögen in der Schweiz gezahlten Steuer. Die Anrechnung ist aber auf den Betrag der auf dieses Vermögen entfallenden französischen Steuer beschränkt.

B. In der Schweiz:

1.
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiung der in Artikel 6 Absatz 2 zweiter Absatz, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 1 zweiter Satz erwähnten Einkünfte, Kapitalgewinne oder Vermögensteile wird nur nach Nachweis der Besteuerung dieser Einkünfte, Kapitalgewinne oder Vermögensteile in Frankreich gewährt.39
2.
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 11 bis 13 in Frankreich besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht
a)
in der Anrechnung der nach den Artikeln 11 bis 13 in Frankreich erhobenen Steuer auf die von den in Rede stehenden Einkünften dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die in Rede stehenden Einkünfte, die in Frankreich besteuert werden, entfällt, oder
b)
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
c)
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Frankreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Frankreich bezogenen Einkünfte.
Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in Frankreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der in Rede stehenden aus Frankreich bezogenen Einkünfte, wenn der in der Schweiz ansässige Empfänger gemäss Artikel 14 die in den Artikeln 11 bis 13 vorgesehene Begrenzung der französischen Steuer von den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht beanspruchen kann.
Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

38 Fassung gemäss Art. 16 Abs. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

39 Satz eingefügt durch Art. 16 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 26

1. Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Insbesondere geniessen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die in dem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind, die gleichen Befreiungen, Abzüge, Steuerfreibeträge und -ermässigungen auf Grund der Familienlasten, wie sie den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates unter gleichen Verhältnissen gewährt werden.

2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet für jeden Vertragsstaat:

a)
alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen;
b)
alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht errichtet worden sind.

3. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein, als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

...…40

4.41 Sofern nicht Artikel 9, Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

5.42 Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

6.43 Ungeachtet des Artikels 244 bedeutet in diesem Artikel der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

40 Abs. aufgehoben durch Art. 17 Abs. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und mit Wirkung seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

41 Eingefügt durch Art. 17 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers ge-nehmigt am 12. März 1998 und in, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

42 Ursprünglich Abs. 4.

43 Ursprünglich Abs. 5.

44 Worte eingefügt durch Art. 17 Abs. 4 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 27

1.45 Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 26 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Halten diese zuständigen Behörden die Einwendung für begründet und sind sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so werden sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

5.46 Hat ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen aufgrund von Absatz 1 der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten einen Fall unterbreitet, der Artikel 9 dieses Abkommens oder die Begründung einer Betriebsstätte gemäss Artikel 5 dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat oder die Verteilung der Gewinne zwischen diesem Unternehmen und seiner im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte betrifft, und gelangen die zuständigen Behörden innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt, in der der Fall nach Absatz 2 der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreitet worden ist, nicht zu einem Einvernehmen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, so kann jede ungelöste Frage im Zusammenhang mit diesem Fall einem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern dies vom Unternehmen verlangt wird. Die ungelösten Fragen dürfen jedoch nicht dem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn irgendeine unmittelbar davon betroffene Person noch von den im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen und darüber einen gerichtlichen Entscheid erlangen kann oder wenn ein solcher Entscheid bereits gefällt wurde. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsstaaten bindend und ist ungeachtet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten geltenden Fristen umzusetzen. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführung dieses Absatzes.

45 Fassung gemäss Art. 18 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

46 Eingefügt durch Art. 6 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).

Art. 2847

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.

47 Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).

Art. 28bis 48

1. Die Vertragsstaaten gewähren einander Unterstützung bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken und Dokumenten betreffend die Eintreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern sowie der folgenden weiteren Steuern:

a)
für Frankreich:
-
der Mehrwertsteuer,
-
der Handänderungsabgaben,
-
der Steuer auf dem Verkehrswert von Liegenschaften im Besitz juristischer Personen,
-
der Gewerbesteuer,
-
der Wohnsteuer,
-
der Liegenschaftssteuern;
b)
für die Schweiz:
-
der Mehrwertsteuer,
-
der Handänderungsabgaben,
-
der Liegenschaftssteuern,
-
der Erbschafts- und Schenkungssteuern.

2. Ein Vertragsstaat kann einer Person, die sich im anderen Vertragsstaat aufhält, den Inhalt eines Dokuments unmittelbar auf dem Postweg eröffnen. Die Eröffnungen werden als eingeschriebener Brief mit Empfangsbestätigung zugestellt. Der Inhalt des zugestellten Dokuments gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem es dem Empfänger vorgelegt wird.

3. In dringlichen Fällen oder wenn das Vorgehen nach Absatz 2 erfolglos blieb, stellt der ersuchte Staat auf Begehren des ersuchenden Staates die zu eröffnenden amtlichen Schriftstücke und Dokumente nach den Formvorschriften seines innerstaatlichen Rechts für die Eröffnung von Unterlagen gleicher oder ähnlicher Art zu. Ist die Schweiz der ersuchte Staat, so kann die betreffende Zustellung auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommen werden.

4. Die Eröffnung von Zahlungsaufforderungen, die in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates verfasst sind, gilt als rechtsgültig dem Schuldner zugestellt.

5. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels.

48 Eingefügt durch Art. 8 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541). Siehe auch Art. 11 Abs. 4 dieses Zusatzabk. am Schluss des Textes.

Art. 29

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

3. Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

4. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.

Art. 30

1. Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf die überseeischen Territorien der Französischen Republik ausgedehnt werden, in denen Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschliesslich der Bedingungen für das Ausserkrafttreten, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

2. Haben die beiden Staaten nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung durch einen Staat nach Artikel 33 das Abkommen in der in dem genannten Artikel vorgesehenen Weise auch für Territorien ausser Kraft, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Art. 31

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieses Abkommens. Sie werden sich namentlich über das in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehene Entlastungsverfahren einigen.

2.49 Um in einem Vertragsstaat die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile zu erlangen, haben die im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, eine Wohnsitzbescheinigung vorzuweisen, die insbesondere Aufschluss über die Art wie auch den Betrag oder den Wert der Einkünfte oder des Vermögens gibt und eine Bestätigung der Steuerbehörden des anderen Staates aufweist.

49 Eingefügt durch Art. 19 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).

Art. 32

1. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

2. Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung:

a)
auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1966 zahlbar werden;
b)
auf die anderen französischen Steuern, die für das Jahr 1967 veranlagt werden;
c)
auf die anderen schweizerischen Steuern, die für das Jahr 1967 erhoben werden.

3. Das am 31. Dezember 195350 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird aufgehoben und tritt für die Steuern ausser Kraft, auf die dieses Abkommen gemäss Absatz 2 Anwendung findet. Die Bestimmungen des erwähnten Abkommens bleiben jedoch in Kraft für die Anwendung des am 31. Dezember 195351 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, soweit darin auf diese Bestimmungen verwiesen wird.

50 AS 1955 111. Für die noch anwendbaren Bestimmungen siehe SR 0.672.934.92 am Ende.

51 SR 0.672.934.92

Art. 33

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung:

a)
auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die vor Ablauf des Jahres, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist, zahlbar werden;
b)
auf die anderen französischen Steuern, die für das Jahr veranlagt werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist;
c)
auf die anderen schweizerischen Steuern, die für das Jahr erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Claude Caillat

Für den Präsidenten
der Französischen Republik:

Gilbert de Chambrun

Zusatzprotokoll52

52 Bereinigt gemäss Art. 20 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141), Art. 9 und 10 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541) und gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 25. Juni 2014, von der BVers genehmigt am 23. Dez. 2011 und in Kraft seit 30. März 2016 (AS 2016 1195 1193; BBl 2011 3749).

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden ergänzenden Bestimmungen geeinigt:

I. In Bezug auf Artikel 4 des Abkommens, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, umfasst der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› auch nach dem Recht dieses Staates konstituierte gemeinnützige Organisationen, die ihre Tätigkeit im wissenschaftlichen, sportlichen, künstlerischen, kulturellen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich ausüben, selbst wenn sie von der Steuerpflicht befreit sind, sofern die Gesetzgebung dieses Staates die Nutzung und die Veräusserung der Vermögenswerte dieser Organisationen sowohl während ihres Bestehens als auch bei ihrer Auflösung oder Liquidation auf die Erreichung des Zweckes, der die Befreiung von der Steuerpflicht begründet, beschränkt.

II.
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens definierte Ausdruck ‹unbewegliches Vermögen› Vorkaufsrechte, Kaufversprechen und andere gleiche Rechte bezüglich dieser Vermögenswerte umfasst.
b)
In Bezug auf den zweiten Absatz von Artikel 6 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck ‹ausschliessliche Nutzniessung› die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen während einer oder mehreren Perioden zeitlich begrenzter Dauer des betreffenden Steuerjahres und die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen im Rahmen eines Gesamthand- oder Miteigentumsverhältnisses einschliesst.

III. Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens sind auch auf andere Gesellschaften oder Vereinigungen anzuwenden, die gemäss der internen französischen Gesetzgebung dem gleichen Steuersystem wie Personengesellschaften unterliegen.

IV. In Bezug auf Artikel 11 des Abkommens können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen einer die Bedingungen und Begrenzungen festlegenden gemeinsamen Regelung darüber einigen, Absatz 3 a) auf Nutzungsberechtigte anzuwenden, die die in Absatz 3 c) (i) festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

V. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 1 des Abkommens können Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen die Abkommensvorteile nach den Artikeln 11 Absatz 2 Buchstabe a), 12 und 13 beanspruchen, sofern am Ende des vorangehenden Steuerjahrs mehr als 50 Prozent ihrer Begünstigen, Mitglieder oder Beteiligten in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind. Der Ausdruck «Pensionskasse» oder «Vorsorgeeinrichtung» bezeichnet jede Person, die:

a)
nach dem Gesetz eines Vertragsstaats als eine solche Einrichtung errichtet und anerkannt ist;
b)
eine Tätigkeit hauptsächlich ausübt, um zugunsten dieser Personen Ruhegehälter, Rentenleistungen oder ähnliche Vergütungen zu verwalten oder auszurichten oder Erträge zu erzielen; und
c)
in diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Erträge aus den Tätigkeiten nach Buchstabe b) von der Steuer befreit ist.
VI.a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A des Abkommens verwendete Ausdruck ‹Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuer› bedeutet:
i)
wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines Proportionalsatzes, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des auf diese tatsächlich anzuwendenden Satzes, berechnet wird;
ii)
wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines progressiven Tarifs, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des Satzes, der sich aus dem Verhältnis zwischen der auf den weltweiten, nach französischem Recht steuerbaren Nettoeinkünften tatsächlich geschuldeten Steuer und dem Betrag dieser weltweiten Nettoeinkünfte ergibt, berechnet wird.
Diese Auslegung ist analog auf den in Absatz 2 verwendeten Ausdruck ‹Betrag der auf diesem Vermögen erhobenen französischen Steuer› anzuwenden.
b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A Absätze 1 und 2 des Abkommens verwendete Ausdruck ‹Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer› den Betrag der auf diesen Einkünften oder Vermögensteilen nach Massgabe des Abkommens von der in Frankreich ansässigen Person, der diese Einkünfte zukommen oder die diese Vermögensteile besitzt, in der Schweiz tatsächlich und endgültig erhobenen Steuer bedeutet.

VII. Bei der Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung nicht in der gleichen Situation befindet wie eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die keine in diesem Staat ansässige Person ist, selbst wenn, soweit juristische Personen, Personengesellschaften oder Vereinigungen betreffend, diese Körperschaften in Anwendung von Absatz 2 des gleichen Artikels wie Staatsangehörige des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, behandelt werden.

VIII. Artikel 26 des Abkommens beschränkt in nichts das Recht juristischer Personen, die Staatsangehörige und in der Schweiz ansässige Personen sind, Artikel 990 E Absatz 3 des Allgemeinen französischen Steuergesetzes zu nutzen, der es diesen Personen unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, sich von der Steuer auf dem Verkaufswert von Liegenschaften, die sie in Frankreich besitzen, befreien zu lassen. Wenn solche Personen den Vorteil dieses Artikels zu beanspruchen wünschen, können die zuständigen Behörden für die Anwendung dieser Steuer im Zweifelsfall einen Informationsaustausch nach Massgabe von Artikel 28 Absatz 1 zweiter und dritter Satz des Abkommens und Absatz 2 des gleichen Artikels durchführen.

IX. Das Abkommen hindert Frankreich in keiner Weise an der Anwendung von Artikel 212 seines Allgemeinen Steuergesetzes, sofern dessen Anwendung im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 9 des Abkommens steht.

X. Es besteht Einvemehmen darüber, dass die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen, die auf dem Gebiet des anderen Staates über eine oder mehrere Wohnstätten verfügen, in diesem anderen Staat keiner nach dem Mietwert dieser Wohnstätte oder Wohnstätten bemessenen Pauschalsteuer vom Einkommen unterworfen werden können.

XI. Im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 28 des Abkommens stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein Begehren erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind.

Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten «fishing expeditions» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist.

Bei einem Informationsbegehren haben die ersuchenden Behörden den Behörden des ersuchten Staates folgende Informationen zu liefern:

a)
die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann;
b)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
c)
die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
d)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
e)
soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Jedes Mal, wenn die zuständige Behörde des ersuchenden Staates im Rahmen eines Auskunftsbegehrens für Bankinformationen vom Namen des Bankinstituts, in welchem die betreffende steuerpflichtige Person ein Konto unterhält, Kenntnis erhält, muss sie diese Information dem ersuchten Staat mitteilen.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die oben genannten Buchstaben a)-e) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch für die Anwendung von Artikel 28 dieses Abkommens nicht behindern.

Die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen bleiben vorbehalten, ohne dass diese Bestimmungen dazu dienen, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 28 dieses Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf einer spontanen oder automatischen Basis auszutauschen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Claude Caillat

Für den Präsidenten
der Französischen Republik:

Gilbert de Chambrun

Artikel 21 Absatz 2 des Zusatzabkommens vom 22. Juli 199753

2. Die Bestimmungen des Zusatzabkommens finden Anwendung:

a)
für die auf dem Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern auf steuerbar Beträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens;
b)
für Einkommenssteuern, die nicht auf dem Abzugswege an der Quelle erhobenwerden, auf Einkommen, die, je nach dem Zusammenhang, während deszum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens laufenden oder danachbeginnenden Kalender- oder Geschäftsjahres zufliessen;
c)
für die übrigen Steuern auf Besteuerungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretensdes Zusatzabkommens vorgenommen werden, für die in Artikel 8 Absatz 5 aufgeführte Gewerbesteuer («taxe professionnelle») auf noch nicht durchgeführte Besteuerungen, die zum gleichen Zeitpunkt bestritten sind.

Artikel 11 Absätze 2-4 des Zusatzabkommens vom 27. August 200954

2. Die Bestimmungen des Zusatzabkommens finden hinsichtlich der Einkommenssteuer, entsprechend dem jeweiligen Sachverhalt, Anwendung auf die betreffenden Einkünfte der Kalender- oder Geschäftsjahre, die dem Kalenderjahr folgen, in dem das Zusatzabkommen in Kraft getreten ist.

3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 findet das Zusatzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen.

4. Artikel 28bis findet Anwendung auf alle Forderungen, die bei Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens nach dem Recht des ersuchenden Staates noch nicht verjährt sind.

Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Vereinbarung vom 25. Juni 201455

2. Die vorliegende Vereinbarung findet Anwendung auf die Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen.

3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 findet Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Vereinbarung Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeitperioden ab dem 1. Februar 2013 betreffen.