Originaltext
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Bern, den 25. Mai 1973
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Seiner Exzellenz
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Herrn Shelby Cullom Davis
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Botschafter der Vereinigten Staaten
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von Amerika
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Bern
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Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:
- «Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 3, 9, 10, 12 und 25.
- Die Regierung der Vereinigten Staaten ist der Auffassung, dass das schweizerische Bankgeheimnis und Artikel 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuches15 die in diesem Vertrag vorgesehene Rechtshilfe nicht einschränken, soweit nicht Artikel 10 Absatz 2 Ausnahmen vorsieht.
- Es wird jedoch verstanden, dass die Offenbarung von Tatsachen, welche eine Bank üblicherweise geheimhalten muss, unter aussergewöhnlichen Umständen auch Tatsachen sein können, deren Übermittlung an den ersuchenden Staat geeignet sein könnte, « ähnliche wesentliche Interessen» des ersuchten Staats zu beeinträchtigen. Gleicherweise könnte auch die Offenbarung von Tatsachen, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, unter aussergewöhnlichen Umständen von solch bedeutsamer Wichtigkeit sein, dass sie «ähnliche wesentliche Interessen» des ersuchten Staats beeinträchtigen würde. In beiden Fällen wäre der ersuchte Staat nach Artikel 3 Absatz 1 berechtigt, die Rechtshilfe abzulehnen.
- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen.»
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
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Dr. Albert Weitnauer
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Schweizerischer Botschafter
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Bern, den 25. Mai 1973
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Seiner Exzellenz
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Herrn Shelby Cullom Davis
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Botschafter der Vereinigten Staaten
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von Amerika
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Bern
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Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:
- «Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 5, und Ihnen die Auffassung der Regierung der Vereinigten Staaten hinsichtlich dieses Artikels zur Kenntnis zu bringen:
- (A)
- Die in Artikel 5 festgesetzten Verwendungsbeschränkungen haben lediglich den Sinn einer Vereinbarung zwischen Regierungen und berechtigen gemäss Artikel 37 Absatz 1 niemanden, in den Vereinigten Staaten ein Beweismittel ausschliessen oder aus dem Recht weisen zu lassen oder irgend eine andere gerichtliche Verfügung zu erwirken. Behauptet jemand, eine Behörde in den Vereinigten Staaten von Amerika habe von der Schweiz erhaltenes Material in einer mit den Beschränkungen des Artikels 5 nicht vereinbaren Art verwendet, so steht als Rechtsbehelf ausschliesslich die Möglichkeit zur Verfügung, die schweizerische Zentralstelle zu benachrichtigen, die sich damit nur im Sinne einer Angelegenheit zwischen Regierungen zu befassen hat; es besteht keine Legitimation zur Veranlassung der Überprüfung solcher Behauptungen in irgend einem Verfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der ersuchte Staat verlangt, wenn diese Behauptungen nach seiner Auffassung eine Abklärung erfordern, vom ersuchenden Staat Auskunft. Dieser Staat kann seine Antwort, je nach Lage der Dinge, schriftlich erteilen oder bei einem mündlichen Meinungsaustausch nach Artikel 39 Absatz 1.
- (B)
- Die Bezugnahme in Absatz 3 Buchstabe b des Artikels 5 auf ein Strafverfahren, für das Rechtshilfe zulässig ist, schliesst alle Verfahren ein, für die nach dem Vertrag Rechtshilfe zu leisten ist oder gewährt werden kann, gleichgültig, ob dabei im ersuchten Staat Zwangsmassnahmen angewendet werden müssten oder nicht.
- (C)
- Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 haben nicht den Sinn, die Verwendung öffentlich bekannt gewordener Informationen mehr zu beschränken, als dies der Fall wäre hinsichtlich Informationen, die im ersuchten Staat öffentlich bekannt geworden sind.
- (D)
- Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 sollen nicht angewendet werden auf die Einreichung zusätzlicher Rechtshilfeersuchen auf Grund des Vertrags, soweit diese sich auf strafbare Handlungen beziehen, die entweder in der Liste erwähnt oder als schwer zu qualiflizieren sind im Sinne von Artikel 10 Absatz 2.
- (E)
- Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 beziehen sich nicht auf eine Verwendung, welcher der ersuchte Staat besonders zugestimmt hat.
- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen.»
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
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Dr. Albert Weitnauer
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Schweizerischer Botschafter
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Bern, den 25. Mai 1973
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Seiner Exzellenz
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Herrn Dr. Albert Weitnauer
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Schweizerischer Botschafter
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Bern
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Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:
- «Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 10 Absatz 2.
- Der Schweizerische Bundesrat ist bezüglich des in Buchstabe a dieser Bestimmung verwendeten Ausdrucks «schwere Straftat» der Auffassung, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn die Tat objektiv schwer ist, es sei denn, dass wesentliche Tatsachen oder andere Umstände, wie die Verwerflichkeit der Absicht oder die Art und Weise der Begehung, sie als «schwer» qualifizieren. Ob ein in der Liste erwähnter Tatbestand das Erfordernis der «objektiven Schwere» erfüllt, beurteilt sich nach folgenden Kriterien:
- 1.
- Mangels klarer Hinweise auf das Gegenteil wird angenommen, dass eine Straftat «schwer» ist, wenn sie
- a.
- eine unter den Nummern 1, 2, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 17, 22, 25, 28‑30, 32 und 33 erwähnte Tat ist. Hinsichtlich der unter Nummer 30 aufgeführten Taten wird jedoch im Einzelfall zu prüfen sein, ob Natur und Menge des Stoffes, das vorgeworfene Verhalten und die weitere Tätigkeit des Verdächtigten oder Angeklagten die Qualifikation «schwer» rechtfertigen;
- b.
- unter Anwendung von Gewalt oder Waffen begangen wurde;
- c.
- durch eine Bande begangen wurde; oder
- d.
- schwere Folgen für das Opfer hatte.
- 2.
- Straftaten gegen das Vermögen, zum Beispiel Nummer 15, 16, 18-21, 23 und 27 der Liste gelten als «schwer» wenn der bezifferbare Deliktsbetrag $ 1000.- übersteigt. Im Falle einer erheblichen Änderung der Wechselkurse in einem der beiden Staaten oder in beiden soll der Deliktsbetrag im Verfahren nach Artikel 39 Absatz 1 und 2 geprüft und nötigenfalls neu festgesetzt werden.
- 3.
- Ob die unter Nummer 34 und 35 erwähnten Straftaten «schwer» sind, wird anhand der ihnen zugrundeliegenden Taten bestimmt.
- In bezug auf Ersuchen, die der Verfolgung einer in Artikel 6 Absatz 2 beschriebenen Person dienen, werden beim Entscheid darüber, ob die Bedingung gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sei, Gewaltakte oder andere, von der organisierten Verbrechergruppe begangene schwere Straftaten berücksichtigt.
- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika entsprechen.»
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übereinstimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
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Shelby Cullom Davis
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Botschafter der Vereinigten Staaten
von Amerika
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Bern, den 25. Mai 1973
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Seiner Exzellenz
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Herrn Dr. Albert Weitnauer
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Schweizerischer Botschafter
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Bern
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Exzellenz,
Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 15.
Im Zusammenhang mit der nach Artikel 15 bestehenden Verpflichtung, die öffentliche Zugänglichkeit von Auskünften, Schriftstücken und Beweismitteln, die von der Schweiz übermittelt worden sind, zu beschränken, wird auf den Zusatzartikel Vl der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika hingewiesen, welcher folgenden Wortlaut hat:
- In allen Strafverfahren hat der Angeklagte Anspruch auf einen ohne Verzögerung durchzuführenden und öffentlichen Prozess vor einem unparteiischen Geschworenengericht desjenigen Staats und Bezirks, in welchem die Straftat begangen wurde, wobei der zuständige Bezirk vorher auf gesetzlichem Wege zu ermitteln ist. Er hat weiterhin Anspruch darauf, über die Art und Gründe der Anklage unterrichtet und den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, sowie auf Zwangsvorladung von Entlastungszeugen und einen Rechtsbeistand zu seiner Verteidigung.
Aus der Auslegung dieses Zusatzartikels durch Bundesgerichte der Vereinigten Staaten von Amerika ergibt sich, dass jeder Versuch der Beschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit von Zeugenaussagen, die sich auf Schuld oder Unschuld einer verfolgten Person beziehen, die «public trial‑Vorschrift» verletzen würde.
Unter diese Vorschrift würden auch Zeugenaussagen fallen, die nach diesem Vertrag in der Schweiz erhoben worden sind und in einem gerichtlichen Strafverfahren von den Vereinigten Staaten von Amerika als Beweismittel verwendet werden sollen.
Es ergibt sich daraus ferner, dass die öffentliche Zugänglichkeit von Schriftstücken, die sich auf Schuld oder Unschuld des Angeklagten beziehen, nicht aufgehoben werden kann, ohne dass dadurch die «public trial-Vorschrift» verletzt wird. Da jedoch nicht zweifellos feststeht, ob die öffentliche Zugänglichkeit von Schriftstücken aufgehoben werden kann, wird die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, sobald von der Schweiz übermittelte Schriftstücke dazu eine geeignete Gelegenheit bieten, den Erlass einer gerichtlichen Schutzverfügung (protective order) beantragen. Eine solche Verfügung hätte den Zweck, die Zugänglichkeit schriftlicher Beweismittel auf das Gericht, die Geschworenen, den Vertreter der Anklage, den Angeklagten und seinen Verteidiger zu beschränken, und zwar vor erster Instanz wie auch in den Rechtsmittelverfahren. In dem Umfang, in dem eine Verwendung der «protective order» von unseren Gerichten geschützt würde, wird die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in den Fällen, in denen von der Schweiz auf Grund des Vertrages übermittelte schriftliche Beweismittel nach Artikel 15 zu behandeln sind, solche Verfügungen beantragen.
Überdies ist es dem in einem Strafverfahren Angeklagten, sofern er aus freiem Willen darum ersucht, nicht verwehrt, die Entbindung von seinem verfassungsmässigen Recht auf ein öffentliches Verfahren zu beantragen, was, falls diesem Antrag entsprochen wird, dazu führt, die Öffentlichkeit bezüglich der von der Schweiz übermittelten Beweismittel und Informationen zu beschränken.
Ohne Rücksicht auf das Ausmass, in dem das Geheimnis während der Hauptverhandlung oder des Rechtsmittelverfahrens zu wahren möglich war, wird sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bemühen, nach Abschluss der Hauptverhandlung oder des Rechtsmittelverfahrens diejenigen Teile des amtlichen Dossiers mit dem Gerichtssiegel versehen zu lassen, welche die Vereinigten Staaten von Amerika von der Schweiz gemäss diesem Vertrag erhalten haben und worauf sich das nach Artikel 15 dieses Vertrags gestellte Ersuchen der Schweiz bezieht.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang dieses Briefes bestätigten.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
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Shelby Cullom Davis
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Botschafter der Vereinigten Staaten
von Amerika
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Bern, den 25. Mai 1973
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Seiner Exzellenz
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Herrn Shelby Cullom Davis
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Botschafter der Vereinigten Staaten
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Bern
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Exzellenz,
Von Ihrem Schreiben vom 25. Mai 1973, mit dem Sie die Bedeutung von Artikel 15 einlässlich erläutern, habe ich gebührend Kenntnis genommen. Ich möchte Ihnen für Ihre Erklärungen danken.
Sie haben mich darauf hingewiesen, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen wahrscheinlich nicht möglich ist, im Masse, in dem es die schweizerische Regierung als wünschbar erachtet, Beweismittel oder Informationen, welche in Artikel 10 Absatz 2 beschrieben und von der Schweiz auf Grund dieser Bestimmung übermittelt worden sind, geheim zu halten, wenn sie in den Vereinigten Staaten von Amerika im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Beweismittel vorgelegt werden oder anderweitig Verwendung finden.
Die schweizerische Regierung hofft sehr auf den Erfolg der gemäss Ihrem Brief von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu unternehmenden und auf eine Verstärkung des Schutzes solcher Beweismittel oder Informationen gerichteten Bemühungen sowie - unter Berücksichtigung der Entwicklung ihrer Rechtsordnung - auf die Ausweitung dieser Bemühungen über die von Ihnen erwähnten Grenzen hinaus.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
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Dr. Albert Weitnauer
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Schweizerischer Botschafter
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Bern, den 25. Mai 1973
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Seiner Exzellenz
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Herrn Shelby Cullom Davis
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Botschafter der Vereinigten Staaten
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von Amerika
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Bern
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Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:
- «Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 18 und 20.
- Die Regierung der Vereinigten Staaten ist der Auffassung, dass Fragen, die von Vertretern des ersuchenden Staats nach Artikel 20 gestellt werden können, nicht über den Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels hinausgehen, soweit sie sich auf die Echtheit und die Zulässigkeit als Beweismittel von Schriftstücken oder Akten beziehen. Solche Fragen würden diejenigen umfassen:
- 1.
- nach der Verantwortung des Zeugen für die Herstellung und die Nachführung von Schriftstücken und Akten;
- 2.
- ob die Schriftstücke oder Akten als Memoranda oder Protokolle zur Aufzeichnung von Handlungen, Transaktionen, Vorfällen oder Ereignissen ausgefertigt wurden;
- 3.
- ob die Schriftstücke oder Akten im ordentlichen Geschäftsgang hergestellt wurden;
- 4.
- ob es dem ordentlichen Geschäftsgang entsprach, solche Schriftstücke oder Akten entweder zur Zeit der Handlung, der Transaktion, des Vorfalles oder des Ereignisses, oder innerhalb einer angemessenen Frist danach, herzustellen;
- 5.
- nach der Bedeutung einer Eintragung in den Schriftstücken oder Akten; und
- 6.
- nach dem Verfahren, das bei der Herstellung und Nachführung der Schriftstücke oder Akten sowie bei der Erlangung der darin vermerkten Auskünfte angewendet wurde.
- Das gleiche gilt hinsichtlich von Fragen nach Artikel 18 Absatz 5.
- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen.»
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
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Dr. Albert Weitnauer
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Schweizerischer Botschafter
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Bern, den 25. Mai 1973
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Seiner Exzellenz
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Herrn Shelby Cullom Davis
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Botschafter der Vereinigten Staaten
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von Amerika
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Bern
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Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:
- «Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 22 Absatz 1.
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist der Auffassung, dass der im angeführten Absatz und sonstwo in diesem Vertrag angewendete Ausdruck «Verfahrensurkunde» die folgenden Schriftstücke umfasst, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist: gewöhnliche und sub poena Aufforderungen, zu erscheinen, oder zu erscheinen und Dokumente herauszugeben, sowie Aufforderungen, zu erscheinen und sich wegen einer Anklage im ersuchenden Staat zu verantworten.
- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen. »
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
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Dr. Albert Weitnauer
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Schweizerischer Botschafter
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