2015/3

375

B1

3.

Stellungnahmen Préavis Preavvisi

B 1.3

1.

Stellungnahme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenschluss betreffend Swisscom Directories AG/Search.ch AG

Stellungnahme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenschlussvorhaben 41-0751 gemäss Artikel 32 und 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) betreffend Swisscom Directories AG/Search.ch AG A

Sachverhalt

1. Am 24. Oktober 2014 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Demnach beabsichtigt Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) über Swisscom Directories AG (nachfolgend: Directories) das gesamte Aktienkapital der Search.ch AG (nachfolgend: Search) im Rahmen einer Absorptionsfusion zu übernehmen.

A.1

Beteiligte Unternehmen

A.1.1 Swisscom 2. Swisscom AG ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss dem Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes vom 30. April 1997 (TUG; SR 784.11) und Muttergesellschaft einer Telekommunikations-Gruppe, die insbesondere in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, IT, Internet TV und damit zusammenhängenden Bereichen tätig ist.1 Swisscom betreibt als Telekommunikationsanbieterin in der ganzen Schweiz ein mobiles Funknetz und als Grundversorgungskonzessionärin ein im Anschlussnetz auf dem Kupferkabel basierendes Festnetz. Im Transit- und Regionalnetz verfügt Swisscom über ein glasfaserbasiertes Netz. Im Anschlussbereich baut Swisscom derzeit mit verschiedenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Glasfasernetz auf. Zudem bietet Swisscom weitere telekommunikationsnahe Dienstleistungen an.

A.1.2 Directories 3. Directories ist ein Tochterunternehmen von Swisscom, welches nach dem Vollzug des Zusammenschlusses Swisscom/Publigroupe aus der Fusion der LTV Gelbe Seiten AG, der local.ch AG und der Swisscom Directories AG hervorgeht, wobei die LTV Gelbe Seiten AG und die local.ch AG in Directories hineinfusioniert werden.2 Dabei handelt es sich um rein konzerninterne Vorgänge, welche der Meldepflicht gemäss Art. 9
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG nicht unterstehen.

4. Directories ist in der Aufbereitung und im Handel mit Adressdaten tätig. Hieraus erstellt Directories Verzeichnisse, welche für verschiedene Verzeichnisdienste und Adressverzeichnisse verwendet werden.3 Sie ist zudem

Herausgeberin der gedruckten lokalen Telefon- und Branchenverzeichnisse ,,Local Guide" für die ganze Schweiz. Als Data Agent bietet sie für in der Schweiz tätige Fernmeldedienstanbieterinnen (nachfolgend: FDA) Outsourcingdienstleistungen im Zusammenhang mit den regulierten Verzeichnisdaten an. Nach der Fusion mit LTV Gelbe Seiten AG und local.ch AG betreibt Directories die Website www.local.ch. Zudem vermarktet sie den Werberaum in den (print und online) Search&FindDiensten sowie verschiedene Werbeformate in den digitalen Search&Find Diensten. Zu den weiteren Aktivitäten gehören die Vermarktung von Beiheften zum jährlichen Versand der Local Guides, der Verkauf von Zusatzexemplaren der Local Guides, Kontaktdaten-Management Services, Möglichkeiten für Direktmarketing-Werbung für das Zielsegment der kürzlich umgezogenen Haushalte sowie Managed Website Service für kleine und mittlere Unternehmen.

A.1.3 Search 5. Search ist im Bereich der Search&Find-Märkte tätig.

Sie betreibt in erster Linie ein Online-Adressverzeichnis (tel.search.ch) sowie eine Internet-Suchmaschine (search.ch), welche verschiedene weitere onlineDienstleistungen beinhaltet: einen Online-Kartendienst mit Routenplaner, eine Fahrplanauskunft, Wetterinformationen, TV- und Kinoprogramme und weitere Services wie z.B. Adressbuch-Organisation, SMS-Dienste und Vergleichsservices.4 Die Inhalte für ihre Online-Dienste bezieht Search von Dritten.

A.2

Gründe die zum Zusammenschlussvorhaben geführt haben

6. Im Rahmen des Übernahmewettstreits zwischen Swisscom und Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) um die Publigroupe S.A. (nachfolgend: Publigroupe) gelangten die beiden bietenden Unternehmen, nachdem sie jeweils an die Aktionäre von Publigroupe ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet hatten, zum Schluss, dass die Fortsetzung des Bieterwettbewerbs lediglich konkurrierenden Unternehmen dienlich und wirtschaftlich nicht zu vertreten sei.5 Diese Ausgangslage führte zum Vorhaben, die Local-Unternehmen und Search in eine gemeinsame Tochtergesellschaft einzubringen, die unter der alleinigen Kontrolle von Swisscom stehen soll (Anteil Swisscom 69 %, Anteil Tamedia 31 %). [...].

1

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 6.

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 6.

3 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 7.

4 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 8.

5 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 12.

2

2015/3

A.3

Geplante Transaktionen

7. Im Anschluss an das erfolgreiche öffentliche Übernahmeangebot von Swisscom betreffend sämtliche Aktien von Publigroupe haben Swisscom und Tamedia einen Transaktionsrahmenvertrag und einen Aktionärsbindungsvertrag betreffend die nachfolgenden Geschäfte (noch nicht abschliessend) verhandelt:6 a.

[...]

b.

[...]

c.

[...]

d.

[...]

e.

[...], so dass Swisscom künftig 69 % und Tamedia 31 % an Directories halten.

8. Zudem wird zwischen Swisscom und Tamedia ein Aktionärsbindungsvertrag geschlossen, welcher auf Stufe der Generalversammlung Tamedia bestimmte Vetorechte gewährt.

A.4

Ziele des Zusammenschlussvorhabens

9. Durch den Zusammenschluss soll laut Meldung das Verzeichnisgeschäft der local-Unternehmen und Search zu einer starken schweizerischen Alternative zu Google weiterentwickelt werden.7 Swisscom erhofft sich daraus eine bessere Ausgangslage, um in diesem kompetitiven Markt gegenüber den grossen internationalen Anbietern, wie namentlich Google, Facebook, Microsoft und Yahoo, bestehen zu können. Local.ch und search.ch sollen dabei als eigenständige Angebote weitergeführt werden.

Durch eine Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen können aber dennoch erhebliche Synergieeffekte erzielt werden (insbesondere im Bereich der Entwicklung neuer Technologien). Diese sind gemäss Meldung notwendig, um im Wettbewerb mit Google und den anderen internationalen Anbietern bestehen zu können.

A.5

Verfahren

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bens ein, welche bei der WEKO am 24. Oktober 2014 einging.14 16. Am 24. Oktober 2014 bestätigte das Sekretariat den Eingang der Meldung vom 23. Oktober 2014 und informierte die Parteien über den Fristablauf für die vorläufige Prüfung am 25. November 2014 vorbehaltlich der Vollständigkeit der Meldung.15 17. Per E-Mail fragte Swisscom am 31. Oktober 2014 an, ob ihr eine Frist zur Beantwortung der Zusatzfragen bis 7. November 2014 gewährt werden könne.16 18. Mit Schreiben vom 3. November 2014 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung und setzte die Frist zur Beantwortung der Zusatzfragen auf den 7. November 2014 fest.17 19. Per E-Mail reichte Swisscom am 5. November 2014 die Antworten zu den Zusatzfragen gemäss Rücksprache18 elektronisch ein.19 20. Am 6. November 2014 gingen die Antworten von Swisscom zudem schriftlich ein.20 A.5.2 Prüfung 21. Mit Schreiben vom 24. November 2014 teilte das Sekretariat Swisscom mit, dass aufgrund der Resultate der vorläufigen Prüfung eine vertiefte Prüfung ihres Zusammenschlussvorhabens durchgeführt werde.21 22. Das Schreiben vom 24. November 2014 betreffend die vertiefte Prüfung wurde zusammen mit der vorläufigen Prüfung, dem Aktenverzeichnis und der Pressemitteilung der Swisscom am 24. November 2014 persönlich überbracht.22 23. Per Fax23 und Schreiben24 vom 27. November 2014 teilte die [Rechtsvertreterin] dem Sekretariat mit, dass sie ab sofort die Interessen von Search vertrete und Search ab sofort als Partei am Zusammenschlussverfahren teilnehmen werde.

10. Am 29. September 2014 ging beim Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) der Meldungsentwurf vom 26. September 2014 betreffend das Zusammenschlussvorhaben Swisscom Directories/Search ein.8 6

11. Mit Schreiben vom 30. September 2014 bestätigte das Sekretariat den Eingang des Meldungsentwurfs.9 12. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 nahm das Sekretariat zum Meldungsentwurf vom 26. September 2014 Stellung und unterrichtete Swisscom über die notwendigen Ergänzungen.10 Zudem stellte das Sekretariat verschiedene Zusatzfragen an Swisscom.

13. Per E-Mail vom 16. Oktober 2014 stellte Swisscom Rückfragen zur Stellungnahme11, welche in der Folge vom Sekretariat beantwortet wurden.12 14. Am 23. Oktober 2014 kündigte Swisscom die Zusendung der Meldung in elektronischer Form an13, welche sie nach einem weiteren E-Mailwechsel gleichentags elektronisch einreichte.

A.5.1 Vorläufige Prüfung 15. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 reichte Swisscom die Meldung des Zusammenschlussvorha-

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 10 f.

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 12.

8 Meldungsentwurf vom 26. September 2014.

9 Eingangsbestätigung vom 30. September 2014.

10 Stellungnahme Sekretariat vom 14. Oktober 2014.

11 Rückfragen Swisscom vom 16. Oktober 2014.

12 Antworten Sekretariat vom 16. Oktober 2014; Antwort Swisscom vom 16. Oktober 2014.

13 E-Mail vom 23. Oktober 2014; Mailwechsel vom 23. Oktober 2014, Einreichung der elektronischen Version der Meldung vom 23. Oktober 2014.

14 Meldung vom 24. Oktober 2014.

15 Eingangsbestätigung der Meldung vom 24. Oktober 2014.

16 E-Mail Swisscom vom 31. Oktober 2014).

17 Schreiben Sekretariat vom 3. November 2014.

18 Antwort Sekretariat auf Anfrage Swisscom vom 5. November 2014.

19 E-Mail: Antworten auf Zusatzfragen von Swisscom vom 5. November 2014.

20 Antworten auf Zusatzfragen von Swisscom vom 5. November 2014.

21 Schreiben Einleitung der Prüfung vom 24. November 2014.

22 Schreiben Einleitung der Prüfung vom 24. November 2014.

23 Fax: Beauftragung der search betr. Wahrung der Interessen vom 27. November 2014.

24 Beauftragung der search betr. Wahrung der Interessen vom 27. November 2014.

7

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24. Mit Schreiben vom 27. November 2014 stellte Swisscom ein Fristerstreckungsgesuch bis am 15. Dezember 2014 zur Stellungnahme zum Bericht über das Ergebnis der vorläufigen Prüfung.25 25. Per E-Mail vom 28. November 2014 informierte Swisscom, dass Search ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakte stellen werde und bat wegen Geschäftsgeheimnissen um kurze Anhörung vor Gewährung der Akteneinsicht.26 26. Am 28. November 2014 sandte das Sekretariat Search einen Fragebogen betreffend das Zusammenschlussvorhaben Swisscom Directoires AG/Search.ch AG zu.27 27. Mit Schreiben vom 28. November 2014 bestätigte das Sekretariat die Parteistellung von Search und setzte für die Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung eine Frist bis am 15. Dezember 2014.28 28. Am 28. November 2014 sandte das Sekretariat einen Fragebogen an folgende Firmen: Fröhlich Info AG, Kürzi AG, itonex AG, ontrac Omnimedia AG, Rexmedia, Vadian.net AG, Help Media AG, swissguide AG, itrelations GmbH, Druckerei Schüpfheim AG, Kompass Schweiz Verlag AG, Mila AG, Jacando AG, Twix AG, 1818.29 Auch Google und Media Focus wurde ein Fragebogen zugestellt.30 29. Mit Schreiben vom 28. November 2014 gewährte das Sekretariat Swisscom eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung bis am 15. Dezember 2014 und bat Swisscom um Mitteilung von Geschäftsgeheimnissen bis am 3. Dezember 2014.31

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37. Am 19. Dezember 2014 schickte Search dem Sekretariat vorab per E-Mail den beantworteten Fragebogen vom 28. November 2014 zu.43 38. Mit Brief vom 19. Dezember 2014 sandte das Sekretariat ein Auskunftsbegehren an 56 Werbeagenturen.44 Das gleiche Schreiben wurde den Werbeagenturen am gleichen Tag auch per E-Mail zugestellt.45 39. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ersuchte Swisscom um Zustellung der neuen Akten und eines aktuellen Aktenverzeichnisses. Im gleichen Schreiben bat Swisscom ausserdem um Auskunft bezüglich einzelner Akten und um Mitteilung über die Publikation im SHAB.46 40. Am 24. Dezember 2014 sandte das Sekretariat Swisscom die im Schreiben vom 19. Dezember 2014 geforderten Akten und ein aktuelles Aktenverzeichnis auf CD-ROM zu. Zudem nahm das Sekretariat zu den von Swisscom im Schreiben vom 19. Dezember 2014 gestellten Fragen Stellung.47 41. Per E-Mail vom 29. Dezember 2014 bat das Sekretariat Swisscom um Retournierung des am 24. Dezember 2014 zugesandten aktuellen Aktenverzeichnisses auf CD-ROM, da diese fehlerhaft war.48 42. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 sandte das Sekretariat Swisscom einen neuen und bereinigten Datenträger mit dem aktuellen Aktenverzeichnis zu.49 43. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 retournierte Swisscom dem Sekretariat den ihr am 24. Dezember 2014 zugesandten Datenträger ungeöffnet.50

30. Am 28. November 2014 reichte [die Rechtsvertreterin] die Vollmacht der Search ein.32 31. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 gewährte das Sekretariat Search auf Anfrage Akteneinsicht und stellte ein aktuelles Aktenverzeichnis zu.33 25

32. Am 3. Dezember 2014 nahm Swisscom zu den Geschäftsgeheimnissen Stellung.34 33. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 ersuchte Swisscom um Zustellung der zwischenzeitlich neu aufgenommenen Akten und eines aktuellen Aktenverzeichnisses.35 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 stellte das Sekretariat Swisscom ein aktualisiertes Aktenverzeichnis36 sowie die restlichen Aktenstücke in elektronischer Form zu.37 Ausserdem stellte das Sekretariat mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 Search auf deren Anfrage die geschäftsgeheimnisbereinigten Akten und ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu.38 34. Am 15. Dezember 2014 trafen beim Sekretariat die Stellungnahmen von Swisscom 39 und von Search40 zur vorläufigen Prüfung vom 18. November 2014 ein.

35. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 ersuchte Search um Fristerstreckung bis am 19. Dezember 2014 zur Beantwortung des Fragebogens vom 28. November 2014.41 36. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 gewährte das Sekretariat Search eine Fristerstreckung bis am 19.

Dezember 2014 zur Beantwortung des Fragebogens vom 28. November 2014.42

Fristerstreckungsgesuch der Swisscom vom 27. November 2014.

E-Mail: Akteneinsichtsgesuch von Search vom 28. November 2014.

27 Auskunftsbegehren des Sekretariats vom 28. November 2014.

28 Schreiben Sekretariat vom 28. November 2014.

29 Fragebogen Sekretariat vom 28. November 2014.

30 Fragebogen Sekretariat vom 28. November 2014.

31 Schreiben Sekretariat vom 28. November 2014.

32 Schreiben [der Rechtsvertreterin] vom 28. November 2014.

33 Schreiben Sekretariat vom 2. Dezember 2014.

34 Schreiben Swisscom Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen vom 3. Dezember 2014.

35 Schreiben Swisscom vom 5. Dezember 2014.

36 Schreiben Sekretariat vom 5. Dezember 2014.

37 Schreiben Sekretariat Akteneinsicht Swisscom vom 5. Dezember 2014.

38 Schreiben Sekretariat Akteneinsicht Search vom 5. Dezember 2014.

39 Stellungnahme Swisscom zur vorläufigen Prüfung vom 15. Dezember 2014.

40 Stellungnahme Search zur vorläufigen Prüfung vom 15. Dezember 2014.

41 Fristerstreckungsgesuch Search vom 15. Dezember 2014.

42 Schreiben Sekretariat vom 17. Dezember 2014.

43 E-Mail Search vom 19. Dezember 2014.

44 Serienbrief Sekretariat vom 19. Dezember 2014.

45 E-Mail Sekretariat vom 19. Dezember 2014.

46 Schreiben Swisscom vom 19. Dezember 2014.

47 Schreiben Sekretariat Akteneinsicht Swisscom vom 24. Dezember 2014.

48 E-Mail Sekretariat vom 24. Dezember 2014.

49 Schreiben Sekretariat vom 31. Dezember 2014.

50 Schreiben Swisscom Retournierung Datenträger vom 31. Dezember 2014.

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44. Per E-Mail vom 6. Januar 201551 und per Brief vom 6. Januar 201552 mahnte das Sekretariat diejenigen Werbeagenturen, welche auf das Auskunftsbegehren vom 19. Dezember 2014 noch nicht geantwortet hatten.

45. Bis am 7. Januar 2014 beantworteten bis auf Mila AG und It relations GmbH alle befragten Unternehmen den Fragebogen des Sekretariats vom 28. November 2014.

46. Im Zeitraum zwischen 19. Dezember 2014 und 19. Januar 2015 antworteten insgesamt 51 der befragten Werbeagenturen.

47. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 ersuchte Search das Sekretariat um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses und um einen Besprechungstermin, mit dem Ziel verschiedene offene Punkte und das weitere Vorgehen zu besprechen.53 48. Per Mail vom 7. Januar 2015 bat Herr Peter Weber (ehemaliger Betreiber von Tel.ch) um die Zusendung eines Fragebogens im Zusammenhang mit dem Zusammenschlussvorhaben Directories/Search.54 49. Auf Wunsch von Peter Weber sandte ihm das Sekretariat den Fragebogen per Mail vom 8. Januar 2015 zu.55 50. Mit E-Mails vom 8. Januar 2015 sandte das Sekretariat It-Relations GmbH und Mila AG ein Auskunftsbegehren mit der Androhung einer Auskunftsverfügung zu.56 51. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 liess das Sekretariat Swisscom ein aktuelles Aktenverzeichnis auf CDROM zukommen.57 52. Mit Brief vom 9. Januar 2015 liess das Sekretariat Search ein aktuelles Aktenverzeichnis zukommen und bestätigte den 23. Januar 2015 als Besprechungstermin.58 53. Im Schreiben vom 9. Januar 2015 stellte Swisscom dem Sekretariat sechs Anträge betreffend die Dauer des Konkurrenzverbots und bat das Sekretariat diese zu überprüfen.59 54. Am 9. Januar 2015 ersuchte Swisscom das Sekretariat um Akteneinsicht und um Zustellung der neuen Akten.60 55. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 ersuchte Swisscom erneut um Zustellung der neuen Aktenstücke und um Mitteilung bezüglich Zustellung des vorläufigen Prüfungsberichts.61 56. Am 15. Januar 2015 sandte das Sekretariat ItRelations GmbH62 und Mila AG63 eine Auskunftsverfügung vom 14. Januar 2015 zu.

57. Mit Auskunftsbegehren vom 15. Januar 2015 ersuchte das Sekretariat Swisscom 64 und Search65 um eine Liste der Endkunden, die Verzeichniseinträge und Werbung in Adressverzeichnissen und in Adressverzeichnisdiensten bei Swisscom Directories-Unternehmen resp. bei Search.ch nachfragen.
58. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 sandte das Sekretariat Swisscom 66 und Search67 die vorläufige Prüfung vom 19. Januar 2015 zu.

59. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 ersuchte Search das Sekretariat für die Beantwortung des Auskunftsbe-

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gehrens vom 15. Januar 2015 um eine Fristerstreckung von sieben Tagen bis zum 30. Januar 2015.68 60. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ersuchte Swisscom das Sekretariat für die Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 15. Januar 2015 ebenfalls um Fristerstreckung bis am 30. Januar 2015.69 61. Am 23. Januar 2015 gewährte das Sekretariat Swisscom70 und Search71 für die Beantwortung der Auskunftsbegehren eine Fristerstreckung bis am 28. Januar 2015.

62. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 ersuchte Search das Präsidium der WEKO um einen Besprechungstermin, um die Position der WEKO besser zu verstehen.72 63. Per E-Mail vom 27. Januar 2015 bat Search das Sekretariat um Zusendung der vollständigen Akten.73 64. Mit E-Mail vom 27. Januar 2015 sandte das Sekretariat Search die gewünschten Aktenstücke sowie ein aktuelles Aktenverzeichnis in elektronischer Form zu.74 65. Am 27. Januar 2015 ersuchte Swisscom das Sekretariat für die Beantwortung des Auskunftsbegehrens um eine zweite Fristerstreckung bis am 30. Januar 2015.75 66. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 bat Swisscom um einen Besprechungstermin mit dem Präsidium der WEKO zwecks Erläuterung der Position der Zusammenschlussparteien.76 67. Am 28. Januar 2015 liess Search dem Sekretariat die Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 15. Januar 2015 zukommen.77 68. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 genehmigte das Sekretariat Swisscom die zweite Fristerstreckung bis am 30. Januar 2015.78 51

E-Mail Sekretariat vom 6. Januar 2015.

Schreiben Sekretariat vom 6. Januar 2015.

53 Schreiben Search vom 7. Januar 2015.

54 E-Mail Peter Weber vom 7. Januar 2015.

55 E-Mail Sekretariat vom 8. Januar 2015.

56 E-Mail Sekretariat vom 8. Januar 2015 an It-Relations GmbH; E-Mail Sekretariat vom 8. Januar 2015 an Mila AG.

57 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 9. Januar 2015.

58 Schreiben Sekretariat an Search vom 9. Januar 2015.

59 Schreiben Swisscom Konkurrenzverbot vom 9. Januar 2015.

60 Schreiben Swisscom Akteneinsicht vom 9. Januar 2015.

61 Schreiben Swisscom vom 16. Januar 2015.

62 Schreiben Auskunftsverfügung Sekretariat vom 15. Januar 2015 an It-Relations GmbH.

63 Schreiben Auskunftsverfügung Sekretariat vom 15. Januar 2015 an Mila AG.

64 Auskunftsbegehren Sekretariat an Swisscom vom 15. Januar 2015.

65 Auskunftsbegehren Sekretariat an Search vom 15. Januar 2015.

66 Mail Sekretariat an Swisscom vom 20. Januar 2015; Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 20. Januar 2015.

67 Mail Sekretariat an Search vom 20. Januar 2015; Schreiben Sekretariat an Search vom 20. Januar 2015.

68 Fristerstreckungsgesuch Search vom 22. Januar 2015.

69 Fristerstreckungsgesuch Swisscom vom 23. Januar 2015.

70 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 23. Januar 2015.

71 Schreiben Sekretariat an Search vom 23. Januar 2015.

72 Schreiben Search vom 26. Januar 2015.

73 E-Mail Search vom 27. Januar 2015.

74 E-Mail Sekretariat vom 27. Januar 2015.

75 Fristerstreckungsgesuch Swisscom vom 27. Januar 2015.

76 Schreiben Swisscom vom 27. Januar 2015.

77 E-Mails Search vom 28. Januar 2015; Schreiben Search vom 28. Januar 2015.

78 E-Mails vom 28. Januar 2015; Schreiben vom 28. Januar 2015.

52

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69. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 ersuchte das Sekretariat Google um Zusendung der geschäftsbereinigten Eingabe vom 16. Dezember 2014 bis am 6. Februar 2015.79 70. Am 28. Januar 2015 teilte das Sekretariat Search80 und Swisscom81 bezugnehmend auf die Anfrage eines Besprechungstermins mit dem Präsidium mit, dass das Präsidium eine Besprechung zu diesem Zeitpunkt als verfrüht erachte.

71. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 sandte das Sekretariat Search ein Auskunftsbegehren betreffend die Berechnung der Marktanteile durch Search.ch zu.82 72. Per E-Mail vom 29. Januar 2015 versicherte Swisscom dem Sekretariat die Zusendung der Endkundendaten bis am 30. Januar 2015.83 73. Mit E-Mail vom 29. Januar 2015 liess Swisscom dem Sekretariat erläuternde Hinweise betreffend die Endkundendaten zukommen.84 74. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 ersuchte Search das Sekretariat im Falle einer Befragung der Endkunden um vorgängige Zustellung der Fragen an Search.85 75. Am 29. Januar 2015 stellte Swisscom dem Sekretariat eine CD-ROM mit den Endkunden von local.ch zu.86 76. Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 ersuchte Search das Sekretariat für die Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung vom 19. Januar 2015 um Fristerstreckung von zehn Tagen bis am 9. Februar 2015.87 77. Am 30. Januar 2015 sandte das Sekretariat 50 Endkunden von search.ch und 150 Endkunden von local.ch ein Auskunftsbegehren mit Frist zur Beantwortung bis am 6. Februar 2015 zu.88 78. Bezugnehmend auf das Fristerstreckungsgesuch von Search vom 30. Januar 2015 erstreckte das Sekretariat die Frist bis am 4. Februar 2015.89 79. Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 wies Search das Sekretariat darauf hin, dass eine nur zum Teil erstreckte Frist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und ersuchte das Sekretariat erneut um Fristerstreckung bis am 9. Februar 2015.90 80. Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 warf Search dem Sekretariat ausserdem die Verweigerung der Akteneinsicht vor.91 81. Am 30. Januar 2015 stellte das Sekretariat Swisscom und Search die neuen Aktenstücke zu.92 82. Bezugnehmend auf das erneute Fristerstreckungsgesuch von Search vom 30. Januar 2015 gewährte das Sekretariat Search am 2. Februar 2015 eine Fristerstreckung für die Stellungnahme bis am 6. Februar 2015.93 83. Am 30. Januar 2015 traf beim Sekretariat die Stellungnahme von Swisscom
zur vorläufigen Beurteilung vom 19. Januar 2015 ein.94 84. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ersuchte Search das Sekretariat um Fristerstreckung für die Berechnung der Marktanteile um sieben Tage bis am 10. Februar 2015.95

379

85. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 gewährte das Sekretariat Search die Fristerstreckung bis am 6. Februar 2015.96 86. Per E-Mail vom 5. Februar 2015 ging beim Sekretariat die geschäftsgeheimnisbereinigte Eingabe von Google vom 16. Dezember 2014 ein.97 87. Am 6. Februar 2015 reichte Search die Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung vom 19. Januar 201598 und die Stellungnahem zum Auskunftsbegehren vom 28. Januar 2015 betreffend die Berechnung der Marktanteile durch Search.ch ein.99 88. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 sandte das Sekretariat Net-Metrix AG ein Auskunftsbegehren zu.100 89. Am 11. Februar 2015 gingen beim Sekretariat die Antworten von Net-Meterix betreffend das Auskunftsbegehren vom 10. Februar 2015 ein.101 90. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 informierte das Sekretariat Search102 und Swisscom 103, dass am 9. März 2015 eine Anhörung vor der WEKO stattfinden werde.

91. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 ersuchten Search und Swisscom das Präsidium der Wettbewerbskommission um einen Besprechungstermin.104 92. Am 19. Februar 2015 sandte das Sekretariat Swisscom105 und Search106 ein aktualisiertes Aktenverzeichnis sowie die neuen Aktenstücke in elektronischer Form zu.

79

E-Mail Sekretariat vom 28. Januar 2015; Schreiben Sekretariat vom 28. Januar 2015.

80 Schreiben Sekretariat an Search vom 28. Januar 2015.

81 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 28. Januar 2015.

82 Auskunftsbegehren Sekretariat an Search vom 28. Januar 2015.

83 E-Mail Swisscom an das Sekretariat vom 29. Januar 2015.

84 E-Mail Swisscom an das Sekretariat vom 29. Januar 2015.

85 Schreiben Search an das Sekretariat vom 29. Januar 2015.

86 Schreiben Swisscom inklusive CD-ROM vom 29. Januar 2015.

87 Fristerstreckungsgesuch Search vom 30. Januar 2015.

88 E-Mail Sekretariat an Endkunden vom 30. Januar 2015; Serienbrief Sekretariat an Endkunden vom 30. Januar 2015.

89 Schreiben Sekretariat vom 30. Januar 2015.

90 Schreiben Search vom 30. Januar 2015; Fax Search vom 30. Januar 2015.

91 Schreiben Search Verweigerung der Akteneinsicht vom 30. Januar 2015; Fax Search Verweigerung der Akteneinsicht vom 30. Januar 2015.

92 E-Mail Sekretariat vom 30. Januar 2015; E-Mail Sekretariat vom 30.

Januar 2015.

93 Schreiben Sekretariat vom 2. Februar 2015.

94 E-Mails Swisscom vom 30. Januar 2015; Schreiben Swisscom vom 30. Januar 2015.

95 Fax Search vom 3. Februar 2015; Schreiben Search vom 3. Februar 2015.

96 Schreiben Sekretariat vom 4. Februar 2015.

97 E-Mail Google vom 5. Februar 2015.

98 Fax Search vom 6. Februar 2015; Schreiben Search vom 6. Februar 2015.

99 Schreiben Search vom 6. Februar 2015.

100 Auskunftsbegehren Sekretariat vom 10. Februar 2015.

101 Antworten Net-Metrix AG vom 11. Februar 2015.

102 Schreiben Sekretariat an Search vom 13. Februar 2015.

103 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 13. Februar 2015.

104 Schreiben Search und Swisscom vom 16. Februar 2015.

105 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 19. Februar 2015.

106 Schreiben Sekretariat an Search vom 19. Februar 2015.

2015/3

93. Per E-Mail vom 20. Februar 2015 sandte das Sekretariat Search die Adressliste der versandten Fragebögen inklusive der ausgewerteten Antworten zu.107 94. Mit E-Mail vom 20. Februar 2015 teilte Swisscom dem Sekretariat mit, dass ein Aktenstück fehlte und bat um Zustellung desselben.108 95. Mit E-Mail vom 20. Februar 2015 sandte das Sekretariat Swisscom das fehlende Aktenstück zu.109 96. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 baten Search110 und Swisscom111 das Sekretariat, die Frist für die Nennung der Namen und Funktionen für die Anhörung vom 9. März 2015 bis am 26. Februar 2015 zu erstrecken.

97. Per E-Mail vom 23. Februar 2015 stellte Swisscom dem Sekretariat zwei Fragen über das weitere Vorgehen.112 98. Bezugnehmend auf die E-Mail vom 23. Februar 2015 von Swisscom beantwortete das Sekretariat mit E-Mail vom 24. Februar 2015 die zwei Vorgehensfragen von Swisscom.113 99. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 erstreckte das Sekretariat die von Search114 und Swisscom115 gewünschte Frist für die Nennung der Namen und Funktionen für die auf den 9. März 2015 geplante Anhörung bis am 26. Februar 2015.

380

vom 3. März 2015 die Fragen von Swisscom betreffend den Ablauf der Anhörung vom 9. März 2015.126 109. Mit Schreiben vom 2. März 2015 lud das Sekretariat das BAKOM als Fachbehörde zur Anhörung am 9. März 2015 ein.127 110. Per E-Mail vom 5. März 2015 sandte Swisscom dem Sekretariat ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf zu, mit der Bitte, die Frist bis am 10. März 2015 zu erstrecken.128 111. Am 5. März 2015 stellten Search und Swisscom dem Sekretariat eine KMU-Befragung des LINK Instituts zu.129 112. Mit Schreiben vom 5. März 2015 ersuchten Search130 und Swisscom131 das Sekretariat um Fristerstreckung bis am 10. März 2015 für die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 23. Februar 2015.

113. Mit Schreiben vom 5. März 2015 erstreckte das Sekretariat für Swisscom132 und Search133 die Frist für die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 23. Februar 2015 bis am 10. März 2015.

114. Am 6. März 2015 reichte Swisscom beim Sekretariat weitere Vorschläge für allfällige Auflagen ein.134 115. Am 9. März 2015 fand eine Anhörung der Parteien135 sowie des BAKOM136 als Fachbehörde statt.

100. Am 24. Februar 2015 sandte das Sekretariat Swisscom116 und Search117 den Verfügungsentwurf vom 23. Februar 2015 zu, mit der Bitte um Stellungnahme bis am 6. März 2015.

101. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 reichten Search und Swisscom beim Sekretariat ein Expertengutachten ein.118

107

E-Mail Sekretariat vom 20. Februar 2015.

E-Mail Swisscom vom 20. Februar 2015.

109 E-Mail Sekretariat vom 20. Februar 2015.

110 Schreiben Search vom 20. Februar 2015.

111 Schreiben Swisscom vom 20. Februar 2015.

112 E-Mail Swisscom vom 23. Februar 2015.

113 E-Mail Sekretariat vom 24. Februar 2015.

114 Schreiben Sekretariat vom 23. Februar 2015.

115 Schreiben Sekretariat vom 23. Februar 2015.

116 E-Mail Sekretariat vom 24. Februar 2015, Schreiben Sekretariat vom 24. Februar 2015.

117 E-Mail Sekretariat vom 24. Februar 2015, Schreiben Sekretariat vom 24. Februar 2015.

118 Schreiben Search vom 25. Februar 2015 inklusive Expertengutachten.

119 Schreiben Search vom 26. Februar 2015.

120 Schreiben Swisscom vom 26. Februar 2015.

121 Schreiben Search vom 27. Februar 2015.

122 Schreiben Swisscom vom 27. Februar 2015.

123 E-Mail Sekretariat vom 2. März 2015, Einladung Sekretariat vom 2. März 2015.

124 E-Mail Sekretariat vom 2. März 2015, Einladung Sekretariat vom 2. März 2015.

125 E-Mail Swisscom vom 2. März 2015.

126 E-Mail Sekretariat vom 3. März 2015.

127 Schreiben Sekretariat vom 2. März 2015.

128 E-Mail Swisscom vom 5. März 2015.

129 E-Mail Search vom 5. März 2015 inklusive KMU-Befragung, Schreiben Search vom 5. März 2015 inklusive KMU-Befragung.

130 Schreiben Search vom 5. März 2015.

131 Schreiben Swisscom vom 5. März 2015.

132 Fristerstreckung Sekretariat vom 5. März 2015.

133 Fristerstreckung Sekretariat vom 5. März 2015.

134 Schreiben Swisscom vom 6. März 2015.

135 Protokoll Anhörung der Parteien vom 9. März 2015.

136 Protokoll Anhörung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9.

März 2015.

108

102. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 ersuchte Search das Sekretariat um Verschiebung des Anhörungstermins und um Verlängerung der Prüfungsfrist. Zudem teilte Search die Namen und Funktionen der an der Anhörung teilnehmenden Personen mit.119 103. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 teilte Swisscom dem Sekretariat die Namen und Funktionen der an der Anhörung teilnehmenden Personen mit und ersuchte das Sekretariat um Verlängerung der Prüfungsfrist resp. um Verschiebung des Anhörungstermins.120 104. Am 27. Februar 2015 reichten Search und Swisscom beim Sekretariat ein zweites Expertengutachten ein.121 105. Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 sandte Swisscom dem Präsidenten der WEKO für die Besprechung vom 2. März 2015 zwei Vorschläge für mögliche Auflagen zu.122 106. Mit Schreiben vom 2. März 2015 lud das Sekretariat Swisscom123 und Search124 zur Anhörung vom 9.

März 2015 ein.

107. Per E-Mail vom 2. März 2015 stellt Swisscom dem Sekretariat Fragen betreffend den Ablauf der Anhörung vom 9. März 2015.125 108. Bezugnehmend auf die E-Mail vom 2. März 2015 von Swisscom beantwortete das Sekretariat mit E-Mail

2015/3

116. Am 10. März 2015 sandten Search137 und Swisscom138 dem Sekretariat ihre Stellungnahmen zum Verfügungsentwurf vom 23. Februar 2015 zu.

117. Mit Schreiben vom 13. März 2015 reichte Swisscom erweiterte Vorschläge für Auflagen beim Sekretariat ein.139 B

Erwägungen

B.1

Zum Verfahren

118. In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung machen die Parteien geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt, indem die vorläufige Beurteilung nicht auf die Vorbringen der Parteien eingehe, welche diese im Rahmen der vorläufigen Prüfung beziehungsweise der entsprechenden Stellungnahme gemacht hätten.140 119. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.141 120. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen.142 121. Diese Voraussetzung erfüllt die vorläufige Beurteilung. Es ist für die Parteien nachvollziehbar dargelegt, weshalb und wie die WEKO die Marktabgrenzung, Marktstellung und Wettbewerbssituation vorläufig beurteilt. Dass sie dabei nur die für die vorläufige Beurteilung wesentlichen Argumente vorbringt und sich nicht mit jedem Detail der Vorbringen der Parteien auseinandersetzt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

122. Die Zusammenschlussparteien machen zudem geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei und ihnen die Einsicht in rund 40 Aktenstücke erst verspätet gewährt worden sei.143 123. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich (bis auf zwei Aktenstücke, welche für
die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens geringe Relevanz haben) ausschliesslich um Aktenstücke im Schriftverkehr zwischen den Zusammenschlussparteien und der WEKO handelt.

Die WEKO geht davon aus, dass der Schriftverkehr zwi-

381

schen ihr und den Parteien als bekannt vorausgesetzt werden kann.

124. Die Zusammenschlussparteien machen zudem geltend, dass ihnen angemessene Fristen zur Einreichung ihrer Stellungnahmen verweigert worden seien.144 125. Hierzu ist festzuhalten, dass die den Zusammenschlussparteien gesetzten Fristen den Fristen entsprechen, die praxisgemäss in Zusammenschlussverfahren gewährt werden. Die Frist zur Stellungnahme wurde Search zweimal erstreckt. Zudem haben die Zusammenschlussparteien die Möglichkeit sich zum Verfahren jederzeit zu äussern.

126. Damit liegt keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor.

B.2

Geltungsbereich

127. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG).

B.2.1 Unternehmen 128. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.2.2 Unternehmenszusammenschluss 129. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU, SR 251.4) erlangt ein Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben.

137

E-Mail Search vom 10. März 2015, Schreiben Search vom 10. März 2015.

138 Schreiben Swisscom vom 10. März 2015.

139 Schreiben Swisscom vom 13. März 2015.

140 Vgl. Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 3, Stellungnahme Search vom 6. Februar 2015, Rz 10 ff. sowie Stellungnahme Swisscom vom 10. März 2015, Rz 1 ff.

141 Vgl. bspw. BGE 129 I 232, E. 3.2.

142 BGE 126 I 97, E. 2.b.

143 Eingabe Search vom 6. Februar 2015, S. 17.

144 Eingabe Search vom 6. Februar 2015, S. 19.

2015/3

130. Die von den Zusammenschlussparteien aufgeführten Transaktionsschritte b) und c) (vgl. Rz 7)145 stellen keinen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG dar, da es sich um Änderungen der konzerninternen Struktur der Unternehmen handelt, die zu keinem Kontrollwechsel führen.

131. Die Ausübung der zwischen Tamedia und der Schweizerischen Post vereinbarten Kaufoption durch Tamedia führt zu einem Kontrollwechsel, und stellt daher einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG dar. Die Übernahme von Search durch Directories auf dem Weg einer Absorptionsfusion führt ebenfalls zu einem Kontrollwechsel und stellt daher ebenfalls einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG dar.

132. Nach Praxis der Wettbewerbsbehörden, welche sich an die Praxis der EU-Kommission anlehnt, sind zwei oder mehr Transaktionen als ein einziger Zusammenschluss anzusehen, wenn sie einheitlichen Charakter haben.146 Um festzustellen, ob die fraglichen Transaktionen ,,einheitlichen Charakter" haben, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob diese Transkationen so voneinander abhängig sind, dass die Eine nicht ohne die Andere durchgeführt worden wäre.147 Transaktionen, die angesichts des von den Beteiligten verfolgten wirtschaftlichen Zwecks zusammengehören, sollen auch in einem Verfahren geprüft werden. In diesen Fällen wird die Änderung der Marktstruktur durch die Gesamtheit dieser Transaktionen bewirkt. Wenn jedoch andererseits mehrere Transaktionen nicht voneinander abhängig sind und die Beteiligten eine Transaktion auch ohne die anderen durchführen würden, sollten die Transaktionen jeweils einzeln geprüft werden.148 133. Die Zusammenschlussparteien haben in ihrem Term-Sheet zum Zusammenschlussvorhaben die groben Züge des Zusammenschlussvorhabens festgelegt.149 Demnach ist eine der Bedingungen für das Zustandekommen des Zusammenschlussvorhabens, das Einbringen von 100 % des Aktienkapitals von Search in das neue Unternehmen.150 Diese Verpflichtung findet sich auch im Transaktionsrahmenvertrag.151 134. Aus den oben genannten Gründen ist davon auszugehen, dass die Zusammenschlussparteien die beiden Transaktionen als zusammenhängend betrachten.

Daher ist für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens und unter der Bedingung, dass die von Tamedia
gehaltene Call-Option nicht ausgeübt wurde, solange das Zusammenschlussvorhaben noch nicht vollzogen werden kann, von einem zusammenhängenden Zusammenschlussvorhaben auszugehen.

B.3

Vorbehaltene Vorschriften

135. Die Parteien machen geltend, dass das Kartellgesetz aufgrund von Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG nicht anwendbar sei, soweit es vorliegend um regulierte Verzeichnisdaten gehe.152 136. Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG sieht vor, dass in Bezug auf das Kartellgesetz Vorschriften vorbehalten sind, ,,soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften: a. die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begrün-

382

den; b. die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten".

137. Art. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG regelt das Verhältnis des Kartellgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften.153 Dabei geht es um die Frage, inwieweit das Kartellgesetz auf Wirtschaftsbereiche Anwendung finden kann, in denen der Staat mittels öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Wettbewerbsfreiheit ganz oder teilweise aufgehoben hat, weil im betreffenden Bereich das Regelsystem ,,Markt" seine Funktionen nicht oder nicht genügend zu erfüllen vermag (sog.

Marktversagen)154 oder zu sozial unerwünschten Verteilungen führt (sog. Verteilungsprobleme).155 Nicht jede staatliche Intervention führt indes zwingend zur Ausschaltung des Wettbewerbsprinzips auf einem bestimmten Markt: Lässt der gesetzliche Rahmen und das dadurch geschützte öffentliche Interesse dafür Raum, so kommen die wettbewerbsrechtlichen Regeln auch hier zum Tragen.156 138. Die Wettbewerbsbehörden haben das Vorliegen von vorbehaltenen Vorschriften im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu klären.157 Vorbehaltene Vorschriften können sich sodann grundsätzlich aus dem Bundesrecht, dem kantonalen Recht und allenfalls aus dem kommunalen Recht ergeben.158 Unter ,,Vorschriften" im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG fallen grundsätzlich sowohl Gesetze im formellen Sinne als auch ­ sofern die Grundsätze der Gesetzesdelegation eingehalten wurden ­ Verordnungen.159

145

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 10 f.

RPW 2013/2 230 Rz 51, Verfügung in Sachen Übernahme der ProVAG Versicherungen AG und der PROVITA Gesundheitsversicherung AG; Berichtigung der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, 2009/C 43/09, Rz 35 ff. (nachfolgend: EU-Mitteilung).

147 Vgl. EU-Mitteilung, Rz 38.

148 Vgl. EU-Mitteilung, Rz 40.

149 E-Mail Swisscom vom 23. Oktober 2013, Beilage Projekt Morgenberghorn II.

150 E-Mail Swisscom vom 23. Oktober 2013, Beilage Projekt Morgenberghorn II, S. 2 f.

151 Meldung vom 24. Oktober 2014, Beilage 9: S. 8 f. und S. 17.

152 Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 11 und Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, Rz 10 ff.

153 Vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28.01.2015, E.

2.2. ff. Hors-Liste Medikamente; RPW 2012/3, 461 Rz 18 ff., Erdgas Zentralschweiz AG.

154 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2004/3, 873 E. 3.2, Unique, m. w. H.

155 Vgl. RPW 2010/4, 641 Rz 9, EDV-Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte; RPW 2010/4, 655 Rz 54, Hors-Liste Medikamente.

156 Vgl. Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5. September 2003, RPW 2003/4, 917 f. E. 4.1, Cablecom/Teleclub, m. w. H.; RPW 2010/4, 655 Rz 55, Hors-Liste Medikamente; RPW 2007/4, 520 Rz. 23, Beschaffung von LTSH durch armasuisse.

157 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/2, 315 E. 3, Swissgrid; RPW 2010/4, 655 Rz 57, Hors-Liste Medikamente.

158 Vgl. RPW 2011/2, 336 Rz 17, Gutachten betreffend Gebühren für die Lieferung von Elektrizität; RPW 2006/2, 230 Rz 26, Vertriebspartnerschaften der AEW Energie AG und der Axpo Vertrieb AG (ehemals Axpo AG), des Elektrizitätswerks des Kantons Thurgau AG und der Axpo Vertrieb AG (ehemals Axpo AG), des Elektrizitätswerks des Kantons Zürich und der Axpo Vertrieb AG (ehemals Axpo AG), der St.

Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG und der Axpo Vertrieb AG (ehemals Axpo AG).

159 Vgl. PETER MÜNCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 3 Abs. 1 N
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
10, m. w. H.

146

2015/3

139. Eine staatliche Markt- oder Preisordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG liegt vor,160 wenn die massgeblichen ökonomischen Parameter wie Produktion, Verteilung und Preisgestaltung in entscheidender Weise und in Abweichung von den Grundsätzen des freien Marktes durch öffentliches Recht festgelegt werden (z. B. Produktions- oder Handelskontingentierung).161 Öffentliche Unternehmen oder Unternehmen, die im Rahmen von staatlichen Marktordnungen tätig sind, unterstehen jedoch dem Kartellgesetz (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG), soweit die Interventionsgesetzgebung Wettbewerb zulässt. Selbst wenn eine öffentlich-rechtliche Vorschrift einen Wettbewerbsparameter reguliert, bleibt zu prüfen, inwiefern dadurch die Anwendung des Kartellgesetzes zurückgedrängt und insofern Wettbewerb als Ordnungsprinzip tatsächlich ausgeschlossen wird.162 140. Will der Staat den Preiswettbewerb in einem bestimmten Bereich beschränken, so hat er mittels einer gesetzlichen Grundlage ein Monopol zu schaffen oder einen Tarif zu fixieren. Dabei kann genügen, dass ein Markteingriff nur bei der Preisgestaltung erfolgt, da durch die Festlegung des Preises der Wettbewerb ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Von einer staatlichen Marktordnung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a
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KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG ist indessen nur dann auszugehen, wenn es tatsächlich die Absicht des Gesetzgebers war, das Wettbewerbsprinzip für den fraglichen Bereich auszuschalten.163 141. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Art. 3 Abs. 1
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KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG nur Normen vorbehält, welche den gleichen Sachverhalt unter gleichen Gesichtspunkten unterschiedlich beurteilen, wenn also eine Normkollision vorliegt; diesbezüglich ist zu entscheiden, ob die wettbewerbsausschliessenden Normen oder das Kartellgesetz Anwendung findet. Normen, welche demgegenüber einen Sachverhalt nach unterschiedlichen Gesichtspunkten regeln, gelangen nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich nicht gegenseitig aus. Sie haben demzufolge nicht eine preis- und wettbewerbsrechtliche Ordnung zum Regelungsgegenstand, sondern eine andere Ordnung. Die Normen, welche zum Kartellgesetz hinzutreten, müssen deshalb nicht vorbehalten werden, da sie ohnehin unabhängig vom Kartellgesetz Anwendung finden. Da nur wettbewerbsmodifizierende Normen in Konflikt mit dem Kartellgesetz kommen können, muss nur zwischen
diesen eine Lösung gefunden werden. Nicht wettbewerbsrechtliche Regelungen, welche zum Kartellgesetz hinzutreten, stellen insofern keine neue Kategorie der in Art. 3 Abs. 1
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KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG vorbehaltenen Vorschriften dar, sondern sind Normen, welche parallel zum Kartellgesetz anwendbar sind.164 142. Methodisch ist deshalb zunächst zu prüfen, ob neben dem Kartellgesetz Vorschriften für einen bestimmten Markt für bestimmte Waren oder Leistungen vorliegen und ob der Sinn dieser Normen Wettbewerb nicht zulässt. Wenn dies zutrifft, ist zu evaluieren, ob die konkrete Ware bzw. Leistung überhaupt unter diese Vorschrift fällt. Es ist indessen nicht zu prüfen, ob eine konkrete Verhaltensweise in der konkreten Marktsituation Wettbewerb ausschliesst.165 143. Dass die Zusammenschlussparteien im vorliegend relevanten Zusammenhang mit besonderen Rechten im

383

Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b
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KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG ausgestattet wären, wird von keiner Partei geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist im Folgenden lediglich das Vorliegen vorbehaltener Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG zu prüfen.

144. Die hier fraglichen Verzeichnisse sind im Wesentlichen in den Art. 12d und 21 FMG166, den Art. 11, 31 und 54 bis 54c FDV167 sowie den technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondienstes gemäss Anhang 1 Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldedienste und Adressierungselemente vom 9. Dezember 1997 (SR 784.101.113) geregelt.

145. Gemäss Art. 21
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
a  Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
b  Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
c  Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.
2    Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.
3    Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.
4    Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.
5    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.
6    Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.
FMG haben die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung ein Verzeichnis ihrer Kundinnen und Kunden zu führen (Abs. 1). Sie ermöglichen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt nach Art. 11
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags - 1 Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
1    Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
a  dem Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;
b  dem Vor- und Nachnamen oder dem Firmennamen der Kundin oder des Kunden;
c  der vollständigen Adresse der Kundin oder des Kunden;
d  gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen sie oder er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass die sie oder ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);
e  der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11abis und 13a der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 197828 (PBV), sofern es sich um ein Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes handelt.
2    Eine Kundin oder ein Kunde kann mit demselben Adressierungselement mehrere Einträge nach Absatz 1 beantragen, sofern alle von den Einträgen betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben.
3    Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Daten.
4    Ist eine Kundin oder ein Kunde damit einverstanden, über einen Kommunikationsherstellungsdienst kontaktiert zu werden, so muss ihre oder seine Anbieterin von Fernmeldediensten sie oder ihn ausdrücklich darüber informieren, dass die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-c auf Verlangen an jede Anbieterin eines solchen Dienstes weitergegeben werden.
5    Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind.
FDV; den elektronischen Zugang zum Mindestinhalt ermöglichen sie auch dann, wenn sie die Verzeichnisse nicht veröffentlicht haben (Abs. 2). Der Zugang ist nach internationalen Normen und auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen zu gewähren (Abs. 3).

146. Den Kundinnen und Kunden steht es gemäss Art. 12d Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12d Öffentliche Verzeichnisse - 1 Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.
1    Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.
2    Der Bundesrat kann festlegen, welche Daten ein Verzeichniseintrag mindestens enthalten muss. Er kann die Einzelheiten der Veröffentlichung und die Nutzung der Daten regeln.
FMG frei, sich in die allenfalls veröffentlichten Verzeichnisse eintragen zu lassen.

147. Der Mindestinhalt der Verzeichniseinträge umfasst nach Art. 11
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags - 1 Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
1    Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
a  dem Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;
b  dem Vor- und Nachnamen oder dem Firmennamen der Kundin oder des Kunden;
c  der vollständigen Adresse der Kundin oder des Kunden;
d  gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen sie oder er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass die sie oder ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);
e  der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11abis und 13a der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 197828 (PBV), sofern es sich um ein Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes handelt.
2    Eine Kundin oder ein Kunde kann mit demselben Adressierungselement mehrere Einträge nach Absatz 1 beantragen, sofern alle von den Einträgen betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben.
3    Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Daten.
4    Ist eine Kundin oder ein Kunde damit einverstanden, über einen Kommunikationsherstellungsdienst kontaktiert zu werden, so muss ihre oder seine Anbieterin von Fernmeldediensten sie oder ihn ausdrücklich darüber informieren, dass die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-c auf Verlangen an jede Anbieterin eines solchen Dienstes weitergegeben werden.
5    Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind.
FDV (a) das Adressierungselement, mit welchem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann; (b) den Namen und Vornamen oder dem Firmennamen; (c) [per 1. Januar 2015 aufgehoben]; (d) die vollständigen Adresse; (e) gegebenenfalls das Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass ihre oder seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; (f) die Preisbekanntgabe bei einem Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes.

148. Die FDA haben dementsprechend die gesetzliche Pflicht, ein Verzeichnis ihrer Kunden zu führen. Dies stellt keine Dienstleistung gegenüber den Kunden dar.

Mit anderen Worten besteht bezüglich der Erstellung des Verzeichnisses durch die FDA im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
a  Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
b  Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
c  Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.
2    Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.
3    Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.
4    Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.
5    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.
6    Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.
FMG kein Wettbewerb.

160

Vgl. zum Ganzen RPW 2012/3,461 ff. Rz 24 ff, Erdgas Zentralschweiz AG.

161 RPW 2010/4, 655 f. Rz 59, Hors-Liste Medikamente, m. w. H.; BSKKG MÜNCH (Fn 159), Art. 3 Abs. 1 N 15.

162 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2004/3, 875 E. 3.2.2, Unique; RPW 2010/4, 655 f. Rz 59, Hors-Liste Medikamente.

163 RPW 2010/4 656 Rz 60, Hors-Liste Medikamente, m. w. H.

164 Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28.01.2015, E. 2.4.1. Hors-Liste Medikamente.

165 Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28.01.2015, E. 2.4.2. Hors-Liste Medikamente.

166 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10).

167 Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1).

2015/3

149. Von der Regulierung nicht erfasst werden dabei ,,Outsourcing"-Dienstleistungen. Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 31 Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind verpflichtet, den Berechtigten nach Artikel 21 Absatz 2 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Mindestdaten der Verzeichniseinträge ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung dieser Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen.
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind verpflichtet, den Berechtigten nach Artikel 21 Absatz 2 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Mindestdaten der Verzeichniseinträge ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung dieser Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen.
2    Die Anbieterinnen, die Zugang zu den Verzeichnisdaten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 haben, können die Verzeichnisdaten ändern, wenn eine Kundin oder ein Kunde dies verlangt und sie diese Änderungen der betroffenen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes mitteilen.
3    Die Anbieterinnen, die Zugang zu den Verzeichnisdaten nach Artikel 11 Absatz 3 haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes bearbeiten. Sie dürfen die Daten insbesondere weder veröffentlichen noch zu Werbezwecken verwenden, noch Dritten bekannt geben.
FDV können die FDA die ihnen obliegenden Pflichten betreffend Erstellung von und Zugang zu Verzeichnissen ,,im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen". Dieses Vertragsverhältnis ist in keiner Weise reguliert. Diesbezüglich besteht daher keine vorbehaltene Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG. Directories ist als beauftragtes Outsourcingunternehmen für die Fernmeldedienstanbieter tätig, weshalb für die Geschäftstätigkeit von Directories die von den Zusammenschlussparteien geltend gemachten Vorschriften nicht zur Anwendung kommen. Für die durch die Aktivitäten als Outsourcingnehmer von Directories erbrachten Dienstleistungen bestehen daher keine vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG.

150. Die Kunden haben die Wahl, sich in die von den FDA veröffentlichten Verzeichnisse eintragen zu lassen (Art. 12d Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12d Öffentliche Verzeichnisse - 1 Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.
1    Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.
2    Der Bundesrat kann festlegen, welche Daten ein Verzeichniseintrag mindestens enthalten muss. Er kann die Einzelheiten der Veröffentlichung und die Nutzung der Daten regeln.
FMG). Das Fernmeldegesetz sieht dabei aber keine Möglichkeit vor, den Eintrag in ein zu veröffentlichendes Verzeichnis gegenüber den Kunden kostenpflichtig anzubieten. Hinsichtlich des Eintrages des Mindestumfanges gemäss Art. 11
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags - 1 Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
1    Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
a  dem Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;
b  dem Vor- und Nachnamen oder dem Firmennamen der Kundin oder des Kunden;
c  der vollständigen Adresse der Kundin oder des Kunden;
d  gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen sie oder er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass die sie oder ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);
e  der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11abis und 13a der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 197828 (PBV), sofern es sich um ein Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes handelt.
2    Eine Kundin oder ein Kunde kann mit demselben Adressierungselement mehrere Einträge nach Absatz 1 beantragen, sofern alle von den Einträgen betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben.
3    Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Daten.
4    Ist eine Kundin oder ein Kunde damit einverstanden, über einen Kommunikationsherstellungsdienst kontaktiert zu werden, so muss ihre oder seine Anbieterin von Fernmeldediensten sie oder ihn ausdrücklich darüber informieren, dass die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-c auf Verlangen an jede Anbieterin eines solchen Dienstes weitergegeben werden.
5    Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind.
FDV in ein öffentliches Verzeichnis muss daher auch von einer staatlichen Markt- oder Preisordnung im Sinne von Art. 3 Abs.

1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG gesprochen werden.

151. Fraglich erscheint, ob bezüglich des Zugangs anderer FDA gemäss Art. 21 Abs. 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
a  Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
b  Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
c  Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.
2    Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.
3    Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.
4    Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.
5    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.
6    Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.
FMG zum Mindestinhalt nach Art. 11
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags - 1 Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
1    Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
a  dem Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;
b  dem Vor- und Nachnamen oder dem Firmennamen der Kundin oder des Kunden;
c  der vollständigen Adresse der Kundin oder des Kunden;
d  gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen sie oder er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass die sie oder ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);
e  der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11abis und 13a der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 197828 (PBV), sofern es sich um ein Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes handelt.
2    Eine Kundin oder ein Kunde kann mit demselben Adressierungselement mehrere Einträge nach Absatz 1 beantragen, sofern alle von den Einträgen betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben.
3    Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Daten.
4    Ist eine Kundin oder ein Kunde damit einverstanden, über einen Kommunikationsherstellungsdienst kontaktiert zu werden, so muss ihre oder seine Anbieterin von Fernmeldediensten sie oder ihn ausdrücklich darüber informieren, dass die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-c auf Verlangen an jede Anbieterin eines solchen Dienstes weitergegeben werden.
5    Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind.
FDV ebenfalls eine staatliche Markt- oder Preisordnung besteht. Anders als der Eintrag der Kunden ist der Zugang der anderen FDA nicht kostenlos.

Der Zugang ist vielmehr zu kostenorientierten Preisen zu gewähren (Art. 21 Abs. 3
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
a  Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
b  Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
c  Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.
2    Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.
3    Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.
4    Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.
5    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.
6    Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.
FMG). Was unter kostenorientierten Preisen zu verstehen ist, wird allerdings in den Art. 54 bis
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
a  Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
b  Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
c  Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.
2    Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.
3    Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.
4    Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.
5    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.
6    Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.
54c FDV definiert. Die Preisgestaltung wird dadurch in entscheidender Weise und in Abweichung von den Grundsätzen des freien Marktes durch öffentliches Recht festgelegt. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten (vgl. Rz 139) liegt somit auch hier eine vorbehaltene Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG vor.

152. Diese vorbehaltenen Vorschriften stehen der Zusammenschlusskontrolle im vorliegenden Fall nicht entgegen: Für Dienstleistungen der Zusammenschlussparteien ausserhalb der soeben erwähnten regulierten Tätigkeiten
(insbesondere für Outsourcingdienstleistungen, Verkauf von Zusatzeinträgen, Werbung etc.) gemäss Art. 12d Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12d Öffentliche Verzeichnisse - 1 Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.
1    Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.
2    Der Bundesrat kann festlegen, welche Daten ein Verzeichniseintrag mindestens enthalten muss. Er kann die Einzelheiten der Veröffentlichung und die Nutzung der Daten regeln.
und Art. 21 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
a  Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
b  Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
c  Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.
2    Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.
3    Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.
4    Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.
5    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.
6    Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.
und 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
a  Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
b  Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
c  Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.
2    Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.
3    Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.
4    Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.
5    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.
6    Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.
FMG bestehen keine vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG. Folglich ist das Kartellgesetz auf das Zusammenschlussvorhaben uneingeschränkt anwendbar.

B.4

ren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.

154. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die Wettbewerbskommission ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich an der Bekanntmachung der EUKommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind,168 orientiert.

155. Wettbewerbsabreden können nur dann als ,,mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden" angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.

156. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.

B.4.1.1

Vereinbarungen zum Substanzschutz

157. Swisscom hat im Rahmen des Transaktionsrahmenvertrags mit Tamedia vereinbart, dass die nachfolgenden Geschäfte die Zustimmung von Tamedia und Swisscom benötigen169: a. [...]

b. [...]

c. [...]

Nebenabreden

d. [...]

B.4.1 Allgemeines 153. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfah-

384

e. [...]

168

Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (nachfolgend: EU-Bekanntmachung), 2005/C 56/03.

169 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 78.

2015/3

f. [...]

g. [...].

158. Die oben genannten Vereinbarungen haben die Zusammenschlussparteien im Transaktionsrahmenvertrag im Hinblick auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs bis zur Vertragsunterzeichnung vereinbart.170 Diese Vereinbarung dient der Sicherung des Zusammenschlussvorhabens vom Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bis zum Vollzug des Vorhabens.171 Die Abrede kann daher als für den Vollzug des Zusammenschlussvorhabens notwendige Nebenabrede angesehen werden, die vom Zusammenschlussvorhaben umfasst wird.

B.4.1.2

Konkurrenzverbot

159. Im Aktionärsbindungsvertrag vereinbaren die Zusammenschlussparteien ein Konkurrenzverbot, gemäss welchem sich Tamedia verpflichtet, ohne vorgängige Zustimmung von Swisscom für eine Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Aktionärsbindungsvertrags im Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein weder direkt noch indirekt die Kerntätigkeit der Gesellschaft ([...]) zu konkurrenzieren, noch für ein die Kerntätigkeit der Gesellschaft konkurrenzierendes Unternehmen direkt oder indirekt tätig zu werden oder sich an einem solchen Unternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.172 160. [...].173 [...].174 161. Im Entscheid ISS/Edelweissfm hat die WEKO im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten ihre Praxis nach der EU-Bekanntmachung gerichtet.175 Das zulässige zeitliche Mass für Konkurrenzverbote beträgt somit drei Jahre, wenn mit dem Unternehmen sowohl der Geschäftswert als auch das Know-how, beziehungsweise zwei Jahre, wenn nur der Geschäftswert übertragen wird.

162. [...].176 163. [...].

385

fend Nebenabreden genannten Beispiele für eine längere Frist (Volvo/Renault V.I.178 und Kodak/Imation179) sind mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar.180 Im Fall Volvo/Renault V.I. wurde die Zulässigkeit eines fünfjährigen Konkurrenzverbots mit dem hohen Grad der Kundentreue und der langen Lebensdauer von schweren Lastwagen begründet. Im Fall Kodak/Imation geht es um die Aufrechterhaltung von Versorgungsstrukturen während fünf Jahren. Aus der in der EUBekanntmachung ebenfalls erwähnten Entscheidung RWE-DEA/Augusta181 geht demgegenüber keine besondere Begründung für die Zulässigkeit des fünfjährigen Konkurrenzverbots hervor. Dieser Fall ist denn aber auch deutlich älter als die beiden zuvor genannten.

166. Im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben sind auch keine qualifizierten Gründe ersichtlich, die ein über drei Jahre hinausgehendes Konkurrenzverbot rechtfertigen würden. Daher ist das vorliegend vereinbarte Konkurrenzverbot nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren als für das Zusammenschlussvorhaben unbedingt notwendig zu qualifizieren und damit durch das Zusammenschlussvorhaben gedeckt. Soweit das Konkurrenzverbot den Zeitraum von drei Jahren übersteigt, fällt es nicht unter das Konzentrationsprivileg und unterläge gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.

B.5

Meldepflicht

167. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens zwei Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG) und mindestens zwei der beteiligen Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG).

164. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben wird neben der gesamten Geschäftstätigkeit von Search auch das damit verbundene Know-how übertragen, weshalb ein Konkurrenzverbot von maximal drei Jahren gerechtfertigt erscheint.

165. Die Situation, dass Tamedia durch den Verkauf ihrer Minderheitsbeteiligung erhebliche Mittel zufliessen, welche Tamedia dafür einsetzen könnte, konkurrierende Aktivitäten aufzunehmen, ist keineswegs ungewöhnlich.

Im Gegenteil dürfte diese Situation in den allermeisten vergleichbaren Fällen vorliegen. Dies ist letztlich auch der Grund, weshalb Wettbewerbsverbote von der EU als zulässige Nebenabreden angesehen werden können: ,,Damit der Erwerber den vollständigen Wert der übertragenen Vermögenswerte erhält, muss er in gewissem Umfang vor Wettbewerbshandlungen des Veräusserers geschützt werden, um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen und sich das betreffende Know-how aneignen und nutzen zu können."177 Daran ändert auch nichts, dass Tamedia in verwandten Bereichen tätig bleibt und sich dadurch auch ein gewisses Mass an Know-how erhalten kann. Die in der EU-Bekanntmachung betref-

170

Meldung vom 24. Oktober 2014, Beilage 9, S. 21.

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 78.

172 Meldung vom 24. Oktober 2014, Beilage 10, Rz 109.

173 Meldung vom 24. Oktober 2014, Beilage 11, Rz 112.

174 Meldung vom 24. Oktober 2014, Beilage 11, Rz 112.

175 RPW 2010/3 504 Rz 63 ff., France Télécom SA/Sunrise Communications AG; RPW 2006/4 689 Rz 35 ff., ISS/Edelweissfm, i.V.m. Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (ABl 2001/C 188/03; nachfolgend EU-Bekanntmachung Nebenabreden), N 18 ff.

176 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 80.

177 Vgl. EU-Bekanntmachung Nebenabreden (Fn 175), N 18.

178 KOMM, ABl. 2000 C 301/23 (COMP/M.1980), Rz 56, Volvo/Renault V.I.

179 KOMM, ABl. 1999 C 17/2 (IV/M.1298), Rz 74, Kodak/Imation.

180 Vgl. EU-Bekanntmachung Nebenabreden (Fn 175), N 20 Fn 6.

181 KOMM, ABl. 1995 C 207/11 (IV/M.612), Rz 37, RWE-DEA/Augusta.

171

2015/3

386

Swisscom

Search

insgesamt

Schweiz

9`358 Mio.

[...]

[...]

Weltweit

11`434 Mio.

[...]

[...]

Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2013 (in CHF).182

168. Gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien werden die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG nicht erreicht. Gemäss Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG besteht jedoch ungeachtet des Erreichens dieser Umsatzschwellen eine Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat und der Zusammenschluss diesen oder einen solchen Markt betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

173. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass das zitierte Urteil des BVGer einen Fall betrifft, in welchem die WEKO ein Unternehmen wegen Verletzung der Meldepflicht gestützt auf Art. 51
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 51 Verstösse im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
1    Ein Unternehmen, das einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder das vorläufige Vollzugsverbot missachtet, gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage verstösst, einen untersagten Zusammenschluss vollzieht oder eine Massnahme zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nicht durchführt, wird mit einem Betrag bis zu einer Million Franken belastet.
2    Bei wiederholtem Verstoss gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage wird das Unternehmen mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des auf die Schweiz entfallenden Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
KG sanktioniert hat. Das BVGer verwies187 diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts i.S. Publigroupe.188 Das Bundesgericht führte darin aus, dass aufgrund des strafrechtlichen Charakters189 der kartellrechtlichen Verwaltungssanktionen das in Art. 7 EMRK190 und Art. 15 Uno-Pakt II191 enthaltene Bestimmtheits- und Klarheitsgebot für gesetzliche Straftatbestände zum Tragen komme.

169. Im Verfahren Telecom PTT/Blue Window hat die WEKO rechtskräftig festgestellt, dass die Telecom PTT (heute: Swisscom) auf dem schweizerischen Telefoniemarkt marktbeherrschend ist.183

174. Bei der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen i.S.v. Art 32 ff
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
. KG handelt es sich im Gegensatz dazu um ein reines Administrativverfahren ohne strafrechtlichen Charakter, zumal es dabei einzig um die Bewilligung oder Nichtbewilligung eines meldepflichtigen Zusammenschlussvorhabens geht. Selbst wenn eine allfällige Nichtbewilligung für die betroffenen Unternehmen einen Nachteil mit erheblichen finanziellen Folgen darstellen kann, weist sie keinerlei pönalen Gehalt auf.

Es droht mithin bei der Zusammenschlusskontrolle keine Strafe im Sinne der EMRK bzw. des UNO-Pakts II. Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG ist daher für die Belange der Zusammenschlusskontrolle auch nicht im Sinne des strafrechtlichen Bestimmtheits- und Klarheitsgebots restriktiv auszulegen.

170. Gestützt auf das Urteil B-6180/2013184 des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: BVGer) kommen die Zusammenschlussparteien zum Schluss, dass keine Meldepflicht des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens gestützt auf Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG bestehe. Die in diesem Zusammenhang relevanten Search&Find-Märkte seien bezüglich des Festnetztelefoniemarktes, für welche die Wettbewerbskommission eine marktbeherrschende Stellung der heutigen Swisscom-Gruppe festgestellt hat185, weder vor- oder nachgelagert noch benachbart im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

171. Dazu ist festzuhalten, dass Verzeichnisdaten beim Abschluss eines Vertrages über Festnetztelefonie anfallen und in der Regel mit Vertragsabschluss erhoben werden. Diese Daten sind der Input für die Verzeichnisdaten und sind damit der direkte Rohstoff für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste. Damit ist der Markt für Festnetztelefonie den Märkten für Verzeichnisdaten, für Verzeichniseinträge sowie den Märkten für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten direkt vorgelagert. Somit ergibt sich auch nach den im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Kriterien eine Meldepflicht gemäss Art.

9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG.

175. Swisscom macht dazu geltend, es sei nicht zulässig, eine Rechtsnorm unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob sie in einem strafrechtlichen oder einem Administrativverfahren zur Anwendung gelange. Ihr materieller Gehalt müsse stets derselbe sein. Andernfalls würde sich ergeben, dass die Meldepflicht breiter wäre

182

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 15.

RPW 1997/2 174 Dispositiv Rz 1, Telecom PTT/Blue Window.

Urteil des BVGer, RPW 2014/2, 473 ff., The Swatch Group AG/WEKO.

185 Vgl. RPW 1997/2, 174 Dispositiv Ziff. 1, Telecom PTT/Blue Window.

186 RPW 2010/4, 785 Rz 5, Swisscom Directories AG/PubliDirect Holding AG.

187 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2014/2, 476 E. 2.1, The Swatch Group AG/WEKO.

188 BGE 139 I 72, E. 8.2 (= RPW 2013/1, 124 ff. E. 8.2), Publigroupe SA et al./WEKO.

189 BGE 139 I 72, E. 2 (= RPW 2013/1, 117 f. E. 2), Publigroupe SA et al./WEKO.

190 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).

191 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2).

183

172. Bereits im Zusammenschlussvorhaben Directories AG/PubliDirect Holding AG hat die WEKO das Geschäft mit Verzeichnisdiensten als dem Telefoniegeschäft nachgelagert qualifiziert.186 Auch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft das Geschäft mit Verzeichnisdiensten. Sowohl Search als auch die neu strukturierte Directories sind in diesem Geschäft tätig. Damit betrifft das Zusammenschlussvorhaben einen dem Telefoniegeschäft nachgelagerten Markt. Das Zusammenschlussvorhaben ist also gemäss Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG meldepflichtig.

184

2015/3

als die Möglichkeit der Sanktionierung einer unterlassenen Meldung: Würden an Zusammenschlüssen beteiligte Unternehmen aufgrund ihrer Auffassung, ihr Vorhaben beziehe sich nicht auf einen Markt im Sinne von Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG, von einer Meldung absehen, würden sie in der Folge durch die Wettbewerbskommission wegen Verletzung der Meldepflicht gestützt auf Art. 51
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 51 Verstösse im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
1    Ein Unternehmen, das einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder das vorläufige Vollzugsverbot missachtet, gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage verstösst, einen untersagten Zusammenschluss vollzieht oder eine Massnahme zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nicht durchführt, wird mit einem Betrag bis zu einer Million Franken belastet.
2    Bei wiederholtem Verstoss gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage wird das Unternehmen mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des auf die Schweiz entfallenden Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
KG sanktioniert. Diese Sanktionsverfügung müsste dann wegen Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der EMRK bzw. des UNO-Paktes II durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von dessen enger Auslegung von Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG wieder aufgehoben werden. Dies zeige, dass eine unterschiedliche Auslegung von Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG nach Massgabe der Qualifikation eines Verfahrens als straf- oder verwaltungsrechtlich zu inkonsistenten Ergebnissen führen und die Einheit der Rechtsordnung in Frage stellen würde.192 176. Search teilt die von Swisscom vertretene Auffassung vollumfänglich.193 177. Der Argumentation der Parteien kann nicht gefolgt werden. Die Parteien lassen dabei ausser Acht, dass die Sanktionierung nur eine mögliche Rechtsfolge der unterlassenen Meldung ist. Gemäss Art. 35
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 35 Verletzung der Meldepflicht - Wurde ein meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss ohne Meldung vollzogen, so wird das Verfahren nach den Artikeln 32-38 von Amtes wegen eingeleitet. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach Artikel 32 Absatz 1 zu laufen, sobald die Behörde im Besitz der Informationen ist, die eine Meldung enthalten muss.
KG wird bei Verletzung der Meldepflicht der Zusammenschluss von Amtes wegen geprüft. In diesem Zusammenhang ist es durchaus denkbar, dass bei einer Verletzung der Meldepflicht zwar aufgrund der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im konkreten Fall keine Sanktion verhängt werden kann. Da die Wettbewerbsbehörden wie erwähnt Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG für die Belange der Zusammenschlusskontrolle nicht im Sinne des strafrechtlichen Bestimmtheits- und Klarheitsgebots restriktiv auszulegen haben, werden sie in Anwendung von Art. 35
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 35 Verletzung der Meldepflicht - Wurde ein meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss ohne Meldung vollzogen, so wird das Verfahren nach den Artikeln 32-38 von Amtes wegen eingeleitet. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach Artikel 32 Absatz 1 zu laufen, sobald die Behörde im Besitz der Informationen ist, die eine Meldung enthalten muss.
KG trotz der fehlenden Möglichkeit der Sanktionierung nach Art. 51
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 51 Verstösse im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
1    Ein Unternehmen, das einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder das vorläufige Vollzugsverbot missachtet, gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage verstösst, einen untersagten Zusammenschluss vollzieht oder eine Massnahme zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nicht durchführt, wird mit einem Betrag bis zu einer Million Franken belastet.
2    Bei wiederholtem Verstoss gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage wird das Unternehmen mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des auf die Schweiz entfallenden Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
KG im konkreten Fall den Zusammenschluss gleichwohl von Amtes wegen prüfen.

Das Unternehmen, das seine Meldepflicht verletzt ist daher selbst bei Ausschluss der Sanktionierbarkeit nicht bessergestellt, als das korrekt meldende Unternehmen.

Dass die Anwendbarkeit des Administrativverfahrens in diesem Sinne breiter ist als der Anwendungsbereich von Art. 51
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 51 Verstösse im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
1    Ein Unternehmen, das einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder das vorläufige Vollzugsverbot missachtet, gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage verstösst, einen untersagten Zusammenschluss vollzieht oder eine Massnahme zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nicht durchführt, wird mit einem Betrag bis zu einer Million Franken belastet.
2    Bei wiederholtem Verstoss gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage wird das Unternehmen mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des auf die Schweiz entfallenden Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
KG, ist dabei nichts Aussergewöhnliches. So sind etwa die einzig unter Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG fallenden Wettbewerbsabreden auch nicht (direkt) sanktionierbar, hingegen sehr wohl unzulässig und daher zu verbieten. Ebenso
wenig deckungsgleich sind etwa die Auskunftspflicht nach Art. 40
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 40 Auskunftspflicht - Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834 35.
KG und die entsprechende Strafbestimmung in Art. 55
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 55 Andere Widerhandlungen - Wer vorsätzlich Verfügungen der Wettbewerbsbehörden betreffend die Auskunftspflicht (Art. 40) nicht oder nicht richtig befolgt, einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder Verfügungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
KG. Strafbar ist in diesem Falle nur die vorsätzliche Verletzung der Auskunftspflicht. Fehlt es am Vorsatz, etwa weil dieses subjektive Tatbestandselement nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, bedeutet dies nur, dass keine Strafe verhängt werden kann. Auskunftspflichtig ist die betroffene Person aber nach wie vor.

B.6

Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens

178. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG).

387

179. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG prüft die WEKO, ob durch die marktbeherrschende Stellung der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann. Art. 10 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb berücksichtigt werden.

180. Um zu beurteilen, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

181. Hierzu werden die Märkte gemäss Praxis der WEKO in sachlicher und räumlicher Hinsicht abgegrenzt.

Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.6.1 Vorbemerkungen 182. Die Parteien machen geltend, das Sekretariat habe im Rahmen der vorläufigen Prüfung bei den Marktabgrenzungen unbegründeterweise eine Praxisänderung vorgenommen.194 183. Swisscom weist dabei darauf hin, dass das Erfordernis einer verlässlichen Rechtsanwendungspraxis, welche bei gesetzlichen Vorgaben mit weiten Beurteilungsspielräumen, zu denen auch die einschlägigen Bestimmungen des KG gehörten, von zentraler Bedeutung sei. In solchen Bereichen vermöge erst eine stabile Rechtsanwendung die für die Rechtsunterworfenen notwendige Rechtssicherheit zu schaffen. Daher würden Lehre und Rechtsprechung hohe Anforderungen an eine Praxisänderung stellen. Durch die Konkretisierung von Handlungsspielräumen in ihrer Rechtsanwendungspraxis binde sich eine Behörde auch selbst. Das Bundesgericht lasse Praxisänderungen nur zu, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien. Namentlich müssten ernsthafte und sachliche Gründe vorliegen, das Interesse an einer neuen Rechtsanwendung müsse die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen überwiegen und Praxisänderungen müssten angekündigt werden, wenn sie
für die Rechtsunterworfenen mit einem unerwarteten Nachteil verbunden seien. Diese Anforderungen, die auch für die Wettbewerbsbehörden gälten, seien bisher nicht geprüft worden. Ob sie erfüllt wären, sei zweifelhaft. Eine schwankende Praxis, mittels welcher immer wieder neue Spielräume ausgelotet werden, wäre mangels ausreichender sachlicher Gründe willkürlich

192

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 19.

Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, Rz 4.

194 Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 6; Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, Rz 6 ff., 58 ff. und 96; Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 4 ff.; Stellungnahme Search vom 6. Februar 2015, S. 21 ff.

193

2015/3

und verfassungswidrig. Die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden sei beim Markt für Verzeichniseinträge offensichtlich sprunghaft, ändere sich von Fall zu Fall und sei daher nicht geeignet, die erforderliche Konkretisierung der vom Kartellgesetz eingeräumten Spielräume sicherzustellen. Auch eine vorgängige Ankündigung einer geänderten Praxis sei vorliegend nicht gegeben.

Denn eine solche Ankündigung müsse die wesentlichen Eckpunkte der neuen Praxis klar und verlässlich umschreiben. Die Angaben in der vorläufigen Prüfung in Sachen Swisscom/Publigroupe vom 27. August 2014 seien schon deshalb keine ausreichende Ankündigung einer Praxisänderung, weil der Markt für Verzeichniseinträge in der vorläufigen Prüfung i.S. Swisscom Directories/Search vom 18. November 2014 von der Darstellung vom 27. August 2014 erneut abweiche.195 184. In ihrer Eingabe vom 30. Januar 2015 hält Swisscom an ihrer Position fest und bekräftigt, dass die Marktabgrenzung in der vorläufigen Prüfung im Widerspruch zur bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden stehe und sachlich nicht gerechtfertigt sei.196 Insbesondere bemängelt Swisscom, dass sich die WEKO mit den Ausführungen der Parteien zur Bedeutung einer verlässlichen Rechtsanwendungspraxis bei Rechtsvorschriften mit weiteren Beurteilungsspielräumen nur vordergründig befassen würde.197 185. Dieses Vorbringen wiederholt Swisscom nochmals in ihrer Eingabe vom 10. März 2015.198 186. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Marktabgrenzung aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall vorzunehmen ist.199 Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert.200 Es ist unbestritten, dass die Auslegung des kartellrechtlichen Marktbegriffes eine Rechtsfrage darstellt. Welche konkreten Güter aber aus Sicht der relevanten Marktgegenseite substituierbar sind, ist weniger durch Auslegung als vielmehr durch Beweiserhebung zu beantworten.201 Zwar wird die Frage der Substituierbarkeit im Rahmen einer vorläufigen Prüfung häufig aufgrund früherer Fälle durch Abstützen auf die damals gewonnenen Erkenntnisse beantwortet.

Hierbei wird allerdings meist auf die Angaben der meldenden Unternehmen abgestützt und eigene
Sachverhaltsabklärungen werden in der Regel kaum durchgeführt. Dies liegt in erster Linie an der knappen zur Verfügung stehenden Zeit bei der vorläufigen Prüfung. Hieraus kann aber nicht für zukünftige Verfahren automatisch geschlossen werden, dass der Sachverhalt vollständig und korrekt erfasst wurde bzw. dass der Sachverhalt von den Zusammenschlussparteien korrekt gemeldet wurde. Vielmehr ist in jedem Zusammenschlussverfahren neu zu entscheiden, ob der dem Zusammenschlussvorhaben zugrundeliegende Sachverhalt neu ermittelt wird oder ob auf in der Vergangenheit zurückliegende Sachverhaltsermittlungen zurückgegriffen werden kann. Soweit keine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse offensichtlich erkennbar ist, kann es sich rechtfertigen, auf frühere Beurteilungen abzustellen.

Die WEKO ist aber gerade verpflichtet den zugrundeliegenden Sachverhalt erneut zu ermitteln und neue Kenntnisse einfliessen zu lassen. Bei Internet-basierten

388

Märkten handelt es sich regelmässig um sehr dynamische Märkte. Die Marktsituation kann sich hier innert weniger Jahre deutlich verändern. Es ist daher von vornherein fraglich, ob dabei auf Fälle zurückgegriffen werden sollte, die fünf oder mehr Jahre zurück liegen.

Jedenfalls können die Parteien nicht darauf vertrauen, dass sich die Marktsituation heute gleich präsentiert wie vor fünf oder mehr Jahren oder die WEKO bei der Sachverhaltsabklärung in der Zwischenzeit keine neuen Erkenntnisse gewonnen hat.

187. Die Zusammenschlussparteien machen zudem geltend, dass bei identischen Sachverhalten die Marktabgrenzung in gleicher Weise vorzunehmen sei.202 188. Hierzu kann gesagt werden, dass Sachverhalte zu unterschiedlichen Zeitpunkten nicht identisch sein können, da es sich alleine schon aufgrund der zeitliche Komponente regelmässig um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Wenn wie insbesondere in Zusammenschlussvorhaben im Rahmen einer vorläufigen Prüfung vorwiegend auf die Darstellungen der Zusammenschlussparteien abgestellt wird, so ergibt sich hieraus noch kein Anspruch, dass in anderen Zusammenschlussvorhaben, bei welchen die WEKO entscheidet den Sachverhalt im Rahmen einer vertieften Prüfung genauer zu erheben, zu keinen neuen Erkenntnissen kommt. Vielmehr obliegt es der WEKO insbesondere bei kritischen Zusammenschlussvorhaben die für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltselemente im Detail zu ermitteln, um gestützt hierauf einen Entscheid fällen zu können.

189. Die Behauptung der Zusammenschlussparteien, dass aus der Tatsache, dass sich die Wettbewerbsbehörden in der Zusammenschlusskontrolle auf ihre Marktabgrenzungspraxis berufen würden, geschlossen werden könne, dass die Wettbewerbsbehörden selber die Marktabgrenzung als Frage der Rechtsanwendung ansehen würden,203 ist aus den oben genannten Gründen falsch.

190. Selbst wenn eine Marktabgrenzung in verschiedenen Fällen über mehrere Jahre gleich ausgefallen sein sollte, könnten sich die Wettbewerbsbehörden nicht einfach über das Resultat aktueller Marktbefragungen und Erhebungen hinwegsetzen, wenn diese zu einem mit der früheren Marktabgrenzung unvereinbaren Resultat führen.

195

Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 6.

Eingabe Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 4.

Eingabe Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 5.

198 Eingabe Swisscom vom 10. März 2015, Rz. 9 ff.

199 Vgl. Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2007, RPW 2007/2, 331, WEKO/Berner Zeitung AG, Tamedia AG, REKO/WEF.

200 Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2015, E. 3.2.

201 Vgl. BGE 139 I 72, E. 8.3 und 9.2 (= RPW 2013/1, 126 ff. E. 8.3 und 9.2), Publigroupe SA et al./WEKO.

202 Eingabe Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 5.

203 Eingabe Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 6.

196 197

2015/3

191. Zusammengefasst kann festgehalten werden: Da es sich bei der Marktabgrenzung grundsätzlich um eine Sachverhaltsfrage handelt, ist diese aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung zu beantworten.

Es besteht kein rechtlich geschütztes Vertrauen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern, dass die WEKO im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärung zu keinen neuen Erkenntnissen kommt, oder dass bei der Beurteilung tatsachenwidrig auf einen veralteten Sachverhalt abzustellen sei.

192. Daher ist es für die Prüfung des vorliegenden Falles auch unerheblich, ob nach Meinung der Zusammenschlussparteien bereits im Jahr 1998 auf dem Nutzermarkt nicht nur Telefonnummern und Adressen als Kontaktinformationen gewertet wurden.204 Vielmehr sind Ausgangspunkt einer sachlichen Marktabgrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden. Hierbei ist von der Geschäftstätigkeit der Zusammenschlussparteien und den Nutzern, welche die Leistungen der Zusammenschlussparteien nachfragen, auszugehen. Die Nutzer von local.ch und search.ch suchen in erster Linie nach Telefonnummern, Namen und Adressen. Daher ist Ausgangspunkt der Marktabgrenzung die Suche nach Telefonnummern, Adressen und Namen (im Falle von inversen Suchen) und nicht der undefinierte Begriff der Kontaktaufnahme, wie dies die Zusammenschlussparteien an verschiedenen Stellen vorbringen.

389

a.

Die Tätigkeit eines Data Agents, welcher für Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung das Führen eines Verzeichnisses ihrer Kundinnen und Kunden als OutsourcingPartner übernimmt.

b.

Beim Verkauf von regulierten Verzeichnisdaten erbringt Directories für FDA zudem Verkaufsdienstleistungen. Gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien richten Bezüger ihre Nachfrage nach regulierten Verzeichnisdaten an Directories, welche die Bonität der Nachfrager prüft und die Anfrage an die diversen FDA weiterleitet.

c.

Die Tätigkeit eines Nachfragers nach regulierten Verzeichnisdaten, wobei Directories von den FDA regulierte Verzeichnisdaten nachfragt.

d.

Die Produktion von veredelten Verzeichnisdaten, wobei Directories die von ihr gekauften regulierten Verzeichnisdatensätze der diversen FDA zusammenführt. Zudem reichert Directories die Daten mit zusätzlichen Informationen an. In die veredelten Daten fliessen nach Angaben von Swisscom folgende Informationen ein: Regulierte Daten (Name/Firmenname/Behördenname, Vorname, Adresse [Strasse, Nummer, PLZ, Ort, Kanton], E.164-Nummer [Telefon, Fax, Mehrwertdienstnummer, Mobile,...], Erstrubrik [eine pro E.164-Nummer], Werbestern, Tarif bei Mehrwertdienstnummer); nicht regulierte Daten (E-Mail-Adresse [falls vorhanden], Berufsbezeichnung); kostenpflichtige Zusatzeinträge (bei Privaten: weitere Personen, Nummern, E-Mail-Adresse; bei Unternehmen: weitere Rubriken); Online-Produkt ,,local Link" (Homepage-URL). Die nebst den regulierten Daten in die veredelten Daten einfliessenden Informationen stammen nach Darstellung von Swisscom einerseits aus von Privatpersonen nachgefragten kostenpflichtigen Zusatzeinträgen sowie aus einem Teil der von Unternehmen nachgefragten Zusatzeinträgen (zusätzliche Rubriken). Die möglichen Zusatzeinträge seien sowohl bei Privatpersonen als auch bei Unternehmen inhaltlich definiert. Andererseits stammten die in die veredelten Daten einfliessenden Informationen aus dem Produkt ,,local Link" für Unternehmen. Dieses Angebot sei seitens Swisscom nie als Zusatzeintrag qualifiziert worden. Es sei ein Werbeprodukt.206

e.

Verkauf von Zusatzeinträgen für Privatpersonen und Unternehmen, welche in die regulierten Verzeichnisdaten aufgenommen werden.

193. Genauso wenig stichhaltig sind die Ausführungen der Zusammenschlussparteien im Hinblick auf die Abgrenzung des Werbemarktes, wonach hier keine tatsächlichen Änderungen ersichtlich wären, welche eine engere Marktabgrenzung verlangen würden.205 Auch hier gilt wiederum, dass Ausgangspunkt der Marktabgrenzung die Möglichkeiten zur Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten ist. Ob weitere Werbemöglichkeiten in den Markt mit einzubeziehen sind, ist eine Frage der Substituierbarkeit. Lediglich die Behauptung, dass Google klare Konkurrenzprodukte zu den Angeboten von Swisscom Directories und Search anbieten würde, kann ­ selbst wenn dem so wäre ­ noch nicht als Beweis dafür gelten, dass Google demselben sachlichen Werbemarkt angehören würde (vgl.

zur Marktabgrenzung Rz 239).

B.6.2 Relevante Märkte 194. In der bisherigen Praxis hat die WEKO im Verzeichnisdatengeschäft einen Markt für Verzeichnisdaten, einen Markt für Verzeichniseinträge, Märkte für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten sowie einen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten abgegrenzt.

195. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden der Markt für Festnetztelefonie, und diejenigen Märkte abgegrenzt, auf denen Directories oder Search tätig sind.

196. Gemäss Ausführungen der Zusammenschlussparteien umfasst die Geschäftstätigkeit von Directories die nachfolgenden Tätigkeiten:

204

Eingabe Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 5.

Eingabe Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 5.

206 Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 4.

205

2015/3

B.6.2.2

f.

Verkauf von veredelten Verzeichnisdaten.

g.

Verkauf von Werberaum für Ergänzung der Verzeichniseinträge mit Werbung, wie URLAdressen, Logos etc. auf local.ch und den Local Guides.

h.

Verkauf von Werberaum Verzeichnissen.

in

den

Print-

197. Aus der Geschäftstätigkeit der DirectoriesUnternehmen und Search ergeben sich Geschäftstätigkeiten auf den nachfolgenden Märkten: a.

Markt für die Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten

b.

Markt für Verzeichnisdaten

c.

Markt für Verzeichniseinträge

d.

Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten

e.

Märkte für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten

f.

Markt für die Nutzung von Suchmaschinen

g.

Markt für Managed Websites

h.

Markt für adressierte Direktwerbung

i.

Markt für Kontakt-Management Services

j.

Markt für die Bereitstellung von OnlineWerbeflächen für statische Werbeformen

k.

Markt für die Bereitstellung von OnlineWerbeflächen für dynamische Werbeformen

198. Auf die Abgrenzung weiterer allenfalls betroffener Märkte kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens verzichtet werden, da nicht ersichtlich ist, dass diese in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Zusammenschlussvorhaben stehen.

B.6.2.1

390

Markt für Festnetztelefonie

199. Gemäss Praxis der WEKO bilden Festnetztelefoniedienstleistungen einen eigenen Markt, in welchem Endkunden typischerweise an einem bestimmten Standort eine für Sprachtelefonie geeignete Verbindung zum öffentlichen Telefonnetz für abgehende und eingehende Anrufe sowie die Bereitstellung weiterer Dienste nachfragen. FDA bieten den Endkunden die entsprechenden Festnetztelefoniedienstleistungen an.207 Der sachlich relevante Markt umfasst daher auf der Nachfrageseite sämtliche Nachfrager nach Festnetztelefoniedienstleistungen und auf der Anbieterseite FDA, die diese Dienstleistungen über eine entsprechende (eigene oder fremde) drahtgebundene Netzwerkinfrastruktur anbieten.

200. In räumlichen Hinsicht umfasst der relevante Markt mindestens die in der Schweiz liegende Kupferkabelund Glasfaserinfrastruktur von Swisscom, über welche die den sachlichen Markt bestimmenden Dienstleistungen erbracht werden. Daher ist gemäss Praxis der WEKO von einem schweizweiten Markt auszugehen.

Markt für die Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten

201. Auf dem Markt für die Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten fragen FDA Outsourcingdienstleistungen für die Erstellung von Verzeichnissen ihrer Kundinnen und Kunden nach, die sie gemäss dem Fernmeldegesetz führen müssen. Auf der Angebotsseite stehen Unternehmen, die Dienstleistungen zur Bereinigung der von den FDA gelieferten Kundendaten und zur Erstellung der Verzeichnisse entsprechend den gesetzlichen Anforderungen anbieten.

202. In räumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt die in der Schweiz tätigen FDA, weshalb von einem schweizweiten Markt auszugehen ist.

B.6.2.3

Markt für Verzeichnisdaten

203. Auf dem Markt für Verzeichnisdaten stehen sich Anbieter eines Verzeichnisdatensatzes und Nachfrager solcher Verzeichnisdaten gegenüber. Typischerweise verwenden Nachfrager nach Verzeichnisdaten diese weiter, indem sie hieraus entweder einen veredelten Verzeichnisdatensatz erstellen und diesen weiterverkaufen oder den erworbenen Verzeichnisdatensatz (erweitert oder nicht erweitert) als Grundlage für das Angebot weiterer Dienstleistungen (z.B. Verzeichnisdienste) oder Produkte (z.B. Telefonbuch, Telefon-CD-ROM) nutzen.

204. Für Bezüger von Verzeichnisdaten spielt die Qualität der Daten eine grosse Rolle. Diese bestimmt sich weitgehend aus deren Vollständigkeit und Aktualität.208 Ferner sind die Nachfrager nach Verzeichnisdaten darauf angewiesen, diese möglichst in einer Form beziehen zu können, welche ihnen eine leichte und effiziente Weiterverarbeitung ermöglicht.

205. Der Vertrieb von Verzeichnisdaten ist aufgrund von Art. 12d
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12d Öffentliche Verzeichnisse - 1 Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.
1    Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.
2    Der Bundesrat kann festlegen, welche Daten ein Verzeichniseintrag mindestens enthalten muss. Er kann die Einzelheiten der Veröffentlichung und die Nutzung der Daten regeln.
und Art. 21
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
a  Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
b  Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
c  Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.
2    Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.
3    Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.
4    Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.
5    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.
6    Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.
FMG weitgehend reguliert. Nachfrager von Verzeichnisdaten sind in erster Linie Unternehmen, welche aus den gelieferten Daten Adressverzeichnisse in elektronischer (online- und offline nutzbare Datenbanken) oder gedruckter Form herstellen oder den Zugang zu diesen Daten für eigene Verzeichnisdienste nutzen wollen.209 Vor diesem Hintergrund hat die WEKO den sachlich relevanten Markt in der bisherigen Praxis wie folgt umschrieben: ,,Markt für die Lieferung tagesaktueller Verzeichnisdaten in elektronischer Form, welche sich für die Erstellung selbständiger Verzeichnisse eignen und mindestens die Daten sämtlicher E.164-Nummern in der Schweiz erfassen."210

207

RPW 2010/3 506 Rz. 82 f., France Télécom SA/Sunrise Communications AG.

208 RPW 2005/1, 77 Rz 151 f., Untersuchung Swisscom Directories AG betreffend Herstellung, Verwaltung und Herausgabe von regulierten Verzeichnisdaten gemäss Art. 29
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines - 1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.
1    Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.
2    Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren.
3    Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.
der Verordnung über Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (FDV; SR 784.101.1).

209 RPW 2005/1, 77 Rz 150, Untersuchung Swisscom Directories AG betreffend Herstellung, Verwaltung und Herausgabe von regulierten Verzeichnisdaten gemäss Art. 29
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines - 1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.
1    Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.
2    Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren.
3    Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.
der Verordnung über Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (FDV; SR 784.101.1).

210 RPW 2005/1, 78 Rz 158, Untersuchung Swisscom Directories AG betreffend Herstellung, Verwaltung und Herausgabe von regulierten Verzeichnisdaten gemäss Art. 29
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines - 1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.
1    Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.
2    Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren.
3    Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.
der Verordnung über Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (FDV; SR 784.101.1).

2015/3

206. Bisher hat die WEKO in ihrer Praxis nicht zwischen regulierten und den sogenannten veredelten Verzeichnisdaten unterschieden.211 Zwar wurde die Marktabgrenzung von der REKO/WEF in ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2006 (Geschäfts-Nr. FB/2005-2) dahingehend kritisiert, dass aus der Einschätzung der WEKO, dass für die Erstellung eigener Verzeichnisse nur die regulierten Daten zwingend erforderlich seien, nicht geschlossen werden könne, dass regulierte Daten und Daten aus veredelten Verzeichnissen aus Sicht der Marktgegenseite austauschbar seien.212 Vielmehr sei eine Befragung der Unternehmen der Marktgegenseite angebracht.

207. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es auf diesem Markt zu keinen Marktanteilsadditionen. Daher ist aufgrund des Zusammenschlussvorhabens keine Änderung der Marktstruktur zu erwarten. Dennoch ist zu beachten, dass verschiedene Unternehmen die Qualität der regulierten Verzeichnisdaten bemängelt haben, so dass bei einer näheren Abklärung der Marktverhältnisse zu eruieren wäre, ob und in wieweit es sich rechtfertigen würde zwischen veredelten und regulierten Verzeichnisdaten zu unterscheiden.

208. Aufgrund der per ersten Januar 2015 in Kraft getretenen Revision der FDV wurden die Rubriken aus den regulierten Verzeichnisdaten gestrichen. Damit haben die regulierten Verzeichnisdaten und die veredelten Verzeichnisdaten einen signifikant unterschiedlichen Inhalt.

[...]. Damit zeigen sie konkludent auf, dass sich regulierte und veredelte Verzeichnisdaten unterscheiden. Die Substituierbarkeit und damit die Zugehörigkeit zum selben Markt erscheint daher umso fraglicher.

209. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann aufgrund der nicht zu erwartenden Änderung der Marktstruktur die Marktabgrenzung letztlich offen gelassen werden.

210. In räumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt die in der Schweiz tätigen FDA, weshalb von einem schweizweiten Markt auszugehen ist.

B.6.2.4

Markt für Verzeichniseinträge

211. Beim Vertrieb von Verzeichnisdaten kann zwischen den regulierten und den veredelten Verzeichnisdaten unterschieden werden. Um einen veredelten Verzeichnisdatensatz zu erstellen, wird in der Regel der regulierte Verzeichnisdatensatz mit Zusatzinformationen angereichert. Zudem besteht bei bestimmten Inhabern von Verzeichniseinträgen das Bedürfnis, Verzeichniseinträge zu ergänzen. So fragen beispielsweise Privatpersonen die Erfassung von zusätzlichen Namen oder Telefonnummern und Unternehmen die Erfassung von zusätzlichen Ortschaften und Rubriken nach. Solche Zusatzangaben finden Eingang in den veredelten Verzeichnisdatensatz und gelangen somit zu allen Nutzern des veredelten Verzeichnisdatensatzes sowie den Nutzern der Produkte und Dienste, die diese veredelten Verzeichnisdaten nutzen.

212. Hierbei verfolgen Privatpersonen und Unternehmen grundsätzlich das Ziel, dass unter dem Verzeichniseintrag die gewünschte Information gefunden wird. Beispielsweise sollen bei der Suche nach Privatpersonen die zusätzlich eingetragenen Personen oder Telefon-

391

nummern im Zusammenhang mit dem Haupteintrag gefunden werden. Auch bei Unternehmen soll das Unternehmen unter den zusätzlich eingetragenen Orten und Rubriken gefunden werden.

213. Im Rahmen einer Marktbefragung von Werbeagenturen (vgl. Rz 38) sahen von 26 befragten Unternehmen insgesamt 13 Zusatzeinträge als eine Werbeform oder eher als eine Werbeform an. Neun Unternehmen waren in der Frage, ob es sich hierbei um eine Werbeform handelt unentschieden und vier Unternehmen sahen Zusatzeinträge eher nicht oder nicht als Werbeform an.

Allerdings sahen 21 Unternehmen die Zusatzeinträge als Mittel zur Steigerung der Aufmerksamkeit an. Drei Unternehmen waren unentschieden und zwei Unternehmen sahen es nicht als Mittel zur Steigerung der Aufmerksamkeit an.

214. Auf die Frage, ob Zusatzeinträge in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten hauptsächlich zur Vervollständigung des Verzeichniseintrags nachgefragt würden, waren 16 Unternehmen unentschieden, vier waren eher der Meinung dies treffe zu, sechs waren eher der Meinung, dies treffe nicht zu.

215. Zusatzeinträge unterscheiden sich allerdings von Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten dahingehend, dass sie zumindest bei Swisscom Directories Eingang in den veredelten Verzeichnisdatensatz finden und damit in sämtlichen Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten enthalten sind, welche die veredelten Verzeichnisdaten von Swisscom Directories als Datenbasis verwenden.

Damit finden Zusatzeinträge Eingang in Verzeichnisdienste wie 1818 oder 1811, online Adressverzeichnisse wie local.ch und search.ch etc. sowie in die Telefon CDROM von TwixTel.

216. Dieselben Zwecke können mit Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten nicht erreicht werden, weshalb diese nicht miteinander substituierbar sind. Alleine schon die Tatsache, dass Search Zusatzeinträge kostenlos anbietet und nur [...] Kunden bei Search einen Zusatzeintrag nachfragen213, während [...] Kunden Zusatzeinträge bei Swisscom nachfragen214, obwohl diese kostenpflichtig sind, zeigt, dass die Werbung auf online Adressverzeichnissen nicht mit den Zusatzeinträgen, die in den veredelten Verzeichnisdatensatz Eingang finden, substituiert werden kann.

217. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung vor, dass in der publizierten Version des Berichts in RPW 2010/4, S. 785 f. des Zusammenschlussvorhabens Swisscom Directories/PubliDirect Holding AG nicht auf einen Markt für Verzeichniseinträge

211

RPW 2005/1, 78 Rz 158, Untersuchung Swisscom Directories AG betreffend Herstellung, Verwaltung und Herausgabe von regulierten Verzeichnisdaten gemäss Art. 29
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines - 1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.
1    Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.
2    Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren.
3    Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.
der Verordnung über Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (FDV; SR 784.101.1).

212 RPW 2006/4 717, E. 5.3.4, Swisscom Directories AG/Wettbewerbskommission.

213 Eingabe Search vom 28. Januar 2015, Beilage 1 für das Jahr 2014.

214 Eingabe Swisscom vom 29. Januar 2015, Beilage Firmen_Full_2014 und Personen_Full_2014.

2015/3

eingegangen werde und leitet hieraus ab, dass die Zusammenschlussparteien in guten Treuen folgern konnten, dass die Abgrenzung des Marktes für Verzeichniseinträge gestützt auf die Parteivorbringen verworfen worden war. In ihrer Eingabe vom 30. Januar 2015 macht Swisscom erneut geltend, dass die Abgrenzung eines Marktes für Verzeichniseinträge der bewährten Praxis widerspreche und zu Überschneidungen mit anderen Märkten führen würde.215 Auch die von der WEKO durchgeführte Marktbefragung würde bestätigen, dass Zusatzeinträge nicht der Vervollständigung von Verzeichniseinträgen sondern der Erhöhung der Aufmerksamkeit der Nutzer und damit Werbezwecken dienen würden.

218. Hierzu ist entgegenzuhalten, dass aus der Tatsache, dass auch Zusatzeinträge zur Erhöhung der Aufmerksamkeit genutzt werden, nicht geschlossen werden kann, dass diese automatisch zu einem allgemeinen Werbemarkt für Search&Find zu zählen sind. Beispielsweise ist die Ergänzung eines Verzeichniseintrags mit weiteren Rubriken oder Ortschaften nicht mit dem Hinzufügen eines Logos substituierbar, da die erstere Massnahme dazu führt, dass der Verzeichniseintrag bei anderen Suchanfragen gesehen wird und die zweite Massnahme dazu führt, innerhalb einer Suchanfrage auf sich aufmerksam zu machen. Zudem kann zu diesen Vorbringen von Swisscom auf die Ausführungen in Rz. 182 ff. verwiesen werden.

219. Swisscom macht weiter geltend, dass die Tatsache, dass Directories den Unternehmen unterschiedliche Produkte anbiete und diese unterschiedlich bezeichne (konkret als Zusatzeinträge und als Werbeprodukte mit Fokus auf online-Einträge bzw. das gedruckte Verzeichnis), ihrer Meinung nach nicht bedeute, dass Zusatzeinträge für Unternehmen und andere OnlineWerbeprodukte unterschiedlichen sachlichen Märkten angehörten. Es bedeute auch nicht, dass separate Märkte für Verzeichniseinträge und für Werbung abzugrenzen seien. Die Marktabgrenzung gemäss der vorläufigen Prüfung sei falsch.216 220. Hierzu ist anzumerken, dass wie oben ausgeführt die beiden Produkte nicht bloss unterschiedlich von Directories bezeichnet werden, sondern auch tatsächlich grundsätzlich unterschiedliche Bedürfnisse abdecken.

221. Swisscom macht zudem geltend, dass zu einem Markt für Verzeichniseinträge gegebenenfalls ausser den genannten Eintragungsmöglichkeiten bei Swisscom Directories
und denjenigen bei Search auch alle weiteren unentgeltlichen Eintragungsmöglichkeiten bei Google+ für Privatpersonen, bei Google Places für Firmen, auf Facebook, auf Facebook Places für Unternehmen, Yelp, Foursquare und bei Specific Search&Find Anbietern gehören würden.217 Dies versucht Swisscom mit einigen Screenshots von Facebook beispielhaft darzustellen.

222. Hierzu kann festgehalten werden, dass die Einträge in sozialen Netzwerken nicht mit Verzeichniseinträgen gleichgesetzt werden können. Verzeichniseinträge sind an einen Fernmeldeanschluss gekoppelt und damit vom Fernmeldedienstanbieter verifiziert. Sie verfügen damit über eine erhöhte Glaubwürdigkeit und einer über die monatliche Rechnungsstellung überprüfte Richtigkeit.

392

Zudem muss sich ein Nutzer beim sozialen Netzwerk in der Regel erst registrieren und eine Freundschaftsanfrage an die betreffende Privatperson senden, bevor er die für ihn relevanten Informationen einsehen kann. Hierbei ist allerdings sogar ungewiss, ob die für ihn relevanten Informationen überhaupt vorhanden sind. Aus diesen Gründen können die auf sozialen Netzwerken vorhandenen Informationen über Privatpersonen nicht mit Verzeichniseinträgen substituiert werden. Sie gehören damit nicht in denselben sachlichen Markt (vgl. hierzu auch nachfolgend B.6.2.6).

223. Search macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die Abgrenzung eines Marktes für Verzeichniseinträge falsch sei, da ein solcher nicht existiere.218 Ein Markt für Verzeichnisdaten stehe im Widerspruch zur bisherigen Praxis der WEKO, welche im Verfahren Swisscom Directories/WEKO durch die WEKO am eingehendsten geprüft worden sei. Zudem wurde ein Markt für Verzeichniseinträge erstmals im Entscheid Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA erwähnt, in welchem Swisscom über einen Marktanteil von 100% verfüge und somit alleinige Anbieterin war. Zudem sei nicht begründet, weshalb Search auf dem angeblichen Markt plötzlich tätig sein soll.219 224. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen sowie auf die Ausführungen in Rz. 182 ff. verwiesen werden.

225. Gemäss Search sei der Markt für Verzeichniseinträge durch das Fernmelderecht weitestgehend reguliert und alle FDA müssten von Gesetzes wegen ihren Kunden die entsprechenden Verzeichniseinträge kostenlos anbieten. Hieraus schliesst Search, dass eine umfassende staatliche Preis- und Mengenordnung gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG vorliege und das KG auf diesen angeblichen Markt nicht anwendbar sei.220 226. Hierzu kann auf die Ausführungen in Rz. 133 verwiesen werden.

227. Zudem rechtfertige es sich nach Ansicht von Search nicht, für diejenigen Informationen, die über die regulierten Verzeichnisinformationen hinausgehen, einen eigenständigen Markt für Verzeichniseinträge abzugrenzen, da gemäss WEKO auch nicht von getrennten Märkten für regulierte und veredelte Verzeichnisdaten ausgegangen werde. Ein solcher hypothetischer Markt für Verzeichnisdaten bei den Privateinträgen sei faktisch inexistent und die Geschäftseinträge seien Teil des Werbemarktes Search&Find.221 228. Gemäss den obigen Ausführungen bietet Swisscom
Directories Zusatzeinträge an. Diese Zusatzeinträge werden von Kunden nachgefragt. Die Kunden bezahlen hierfür sogar ein Entgelt. Daher besteht ein Markt für Zusatzeinträge. Zusatzeinträge unterscheiden sich wie

215

Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 11.

Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 8 f.

217 Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 11.

218 Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 3.

219 Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 4.

220 Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 4 f.

221 Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 5.

216

2015/3

oben ausgeführt (vgl. Rz. 215 f.) von Werbung in Adressverzeichnissen, weshalb es sich rechtfertigt einen eigenständigen Markt abzugrenzen.

229. Search bringt vor, dass die über den regulierten Teil hinausgehenden Informationen bei Unternehmen immer Werbecharakter hätten und dass der Eintrag eines Unternehmens vollständig sei, wenn die korrekte Firma, die Adresse und die Telefonnummer darin enthalten seien, weshalb es sich nicht um Vervollständigung sondern um Werbung handle.222 Dies gelte unabhängig davon, ob ein Zusatzeintrag unter einer oder mehreren Rubriken223 oder unter einer weiteren Ortschaft224 erfolge.

230. Hierzu kann festgehalten werden, dass Zusatzeinträge aufgrund der obigen Ausführungen nicht mit Werbung in Adressverzeichnissen substituierbar sind (vgl.

215 f.). Ob Zusatzeinträge als Werbeform angesehen werden ist hierbei unerheblich.

231. Search bringt zudem vor, dass es rechtlich nicht haltbar sei, einen Markt für Verzeichniseinträge abzugrenzen. Würde dies aber dennoch gemacht, so müssten in diesem angeblichen Markt alle Angebote berücksichtigt werden, die es Privaten und Unternehmen ermöglichen würden, ihre Kontaktinformationen zu erfassen, damit sie bei entsprechenden Suchen gefunden würden.225 Social-Media Plattformen böten Privatpersonen typischerweise die Möglichkeit, ihre Telefonnummer, Adresse, E-Mail-Adresse und noch weitere Informationen zu erfassen. Der Nutzer könne dies freischalten, so dass jedermann seine Telefonnummer und seine Adresse einsehen könne. Folglich böte z.B. Facebook offensichtlich Verzeichniseinträge an. Gleiches gelte für Google+, Xing oder LinkedIn. Dazu kämen auch noch die Internet-Telefonie-Dienste wie Skype und Viber. Bei Unternehmen seien alle Branchenverzeichnisse, Branchenführer, Bewertungsportale, Online-Verzeichnisse etc. einzubeziehen, da sie den Unternehmen standardmässig die Möglichkeit anböten, ihre Kontaktdaten zu erfassen und dort zu veröffentlichen.226 232. Hierzu kann auf die Ausführungen in Rz. 222 verwiesen werden.

233. Grundsätzlich könnte noch zwischen Zusatzeinträgen von Privatpersonen und Zusatzeinträgen von Unternehmen unterschieden werden. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wird allerdings auf eine Unterscheidung von Zusatzeinträgen für Privatpersonen und Zusatzeinträgen von Unternehmen verzichtet, da hierdurch die
Analyse der Wettbewerbsverhältnisse nicht beeinflusst wird.

234. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Zusatzangaben, die in den veredelten Verzeichnisdatensatz aufgenommen werden, eine grundsätzlich andere Reichweite haben, als diejenigen Zusatzangaben, welche nur in den spezifischen Verzeichnisdiensten, wie z.B. Local, Search etc. erscheinen. Somit gelten auch bei Zusatzeinträgen grundsätzlich andere Wettbewerbsverhältnisse als bei Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten.

che Rubrik, Ortschaft oder Telefonnummer, durch Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten, wie ein Logo, ein besseres Ranking etc. substituiert werden können. Ersteres bewirkt, dass der Eintrag an mehreren Stellen angezeigt wird. Zweiteres bewirkt, dass die Sichtbarkeit innerhalb eines Suchergebnisses bzw. Ergebnisliste hervorgehoben wird. Beide Massnahmen sind damit nicht miteinander substituierbar.

236. Gemäss der Marktbefragung dienen die Zusatzeinträge in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten in erster Linie der Erhöhung der Aufmerksamkeit. Ob die Vervollständigung des Zusatzeintrags allerdings vom möglichen Werbezweck unterschieden werden kann, lässt sich aufgrund der Marktbefragung nicht eindeutig beantworten. Dies ist für eine allfällige Marktabgrenzung aber unerheblich.

237. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens kann die Frage, ob ein separater Markt für Verzeichniseinträge abzugrenzen ist, indes offengelassen werden, da eine solche auf die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens wie nachfolgend aufgezeigt, keinen entscheidenden Einfluss hat (vgl. Rz 372).

238. In räumlicher Hinsicht fragen Kunden der ganzen Schweiz Zusatzeinträge in den Verzeichnissen nach.

Daher ist für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von einem schweizweiten Markt auszugehen.

B.6.2.5

Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten

239. Betreiber von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten können spezifische Werbung anbieten, welche in ihrem Adressverzeichnis oder Adressverzeichnisdienst geschaltet werden kann. So werden beispielsweise für die Website www.local.ch und die gedruckten Adressverzeichnisse (Local Guides) jeweils eigene darauf zugeschnittene Werbeangebote verkauft, um eine grössere Aufmerksamkeit auf einen Verzeichniseintrag in diesen Medien zu lenken.

240. Auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten stehen auf der Nachfrageseite Unternehmen, die mit speziellen Werbemassnahmen (z.B. Einblenden eines Logos, farbliche Hervorhebung, bessere Stellung in der Ergebnisliste etc.) eine grössere Aufmerksamkeit auf ihren Adresseintrag lenken wollen. Auf der Anbieterseite stehen Betreiber von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten, die solche Werbemöglichkeiten anbieten.

222

Stellungnahme Search vom Stellungnahme Search vom 224 Stellungnahme Search vom 225 Stellungnahme Search vom 226 Stellungnahme Search vom 223

235. Geht man gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU von den Substitutionsmöglichkeiten aus, so muss man sich die Frage stellen, ob Zusatzeinträge, wie eine zusätzli-

393

15. Dezember 2014, S. 8.

15. Dezember 2014, S. 8-12.

15. Dezember 2014, S. 12-13.

15. Dezember 2014, S. 14.

15. Dezember 2014, S. 14 f.

2015/3

241. Bezugnehmend auf die Marktabgrenzungen der Wettbewerbsbehörden in früheren Untersuchungen und Zusammenschlussvorhaben macht Swisscom geltend, dass für die Marktgegenseite alle Werbeträger, mit welchen potenzielle Kunden erreicht werden könnten, substituierbar seien und dass hierfür häufig verschiedene Werbeträger genutzt würden, um die gewünschte Werbewirkung zu erzielen.227 Erstmals sei ein Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten im Zusammenschlussvorhaben Swisscom/ Publigroupe bezeichnet worden, wobei Google noch zum relevanten Markt hinzugezählt worden sei. Erst im Rahmen der vorläufigen Prüfung sei ein Markt ohne Google als Wettbewerber abgegrenzt worden.

242. Search bringt vor, dass es der bisherigen Praxis der WEKO entspreche, bei der Marktabgrenzung von einem Nutzermarkt Search&Find auszugehen, aber in der vorläufigen Prüfung plötzlich von einem angeblichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten abgegrenzt werde, ohne auch nur ansatzweise zu begründen, weshalb eine solche Abkehr von der langjährigen Praxis angezeigt sei. Dies sei unverständlich, da die Bedeutung von Suchmaschinen und Suchmaschinenwerbung laufend wachse.228 Zudem würde gemäss Search heute in erster Linie online gesucht. Im Nachgang fügt Search mit verschiedenen graphischen Beispielen und beispielhaften Ausführungen aus, dass Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste und verschiedene Online-Plattformen für Suchen alternativ eingesetzt werden können.229 243. Hierzu ist festzuhalten, dass, wie bereits in Rz 182 ff. festgehalten wurde, bei neuen Erkenntnissen oder einem geänderten Sachverhalt, die Marktabgrenzung, welche eine Sachverhaltsfrage darstellt, jederzeit geändert und dem neuen Kenntnisstand angepasst werden kann.

244. Swisscom macht geltend, dass sich kein Anhaltspunkt für die Abgrenzung eines Marktes für Werbung ausschliesslich in Adressverzeichnissen (d.h. unter Ausschluss von Suchmaschinen) ergebe. Gebe man bei Google beispielsweise ,,Restaurants Zürich" ein, erhalte man eine ganze Liste von Restaurants, die allesamt die Aufmerksamkeit des Nutzers suchten, dadurch besser gefunden und sich von anderen Unternehmen abheben würden. Werbung in Suchmaschinen sei aus diesem Grund aus Sicht von Swisscom ein klares Substitut für Werbung in
Adressverzeichnissen. Dass die Aufmerksamkeit der Nutzer im einen Fall durch ein Adressverzeichnis und im anderen Fall durch eine Suchmaschine erweckt werde, rechtfertige nicht per se die Unterteilung des Marktes in ,,Adressverzeichniswerbung" und ,,Suchmaschinenwerbung". Die Anbieterliste von Suchmaschinen wie Google sei ohne weiteres ebenfalls als Verzeichnis zu charakterisieren. Google-Einträge von Restaurants in Google Places und Google myBusiness würden in der Suchergebnis-Liste zuoberst aufgeführt. Für den Suchenden erübrige sich im Regelfall ein Ausweichen auf local.ch und search.ch oder andere Dienste.

Local.ch erscheine auf dieser ersten Suchergebnisliste nur noch durch eigene (entgeltliche) Google Adwords Werbung. Für die Nutzer seien die obersten Treffer in der Suchergebnisliste relevant. Würden Einträge auf local.ch und search.ch in Google auf nachfolgenden

394

Suchergebnisseiten erscheinen, seien sie für den Nutzer weitgehend irrelevant. Werbung auf Suchmaschinen wie Google gehöre ­ wie auch Werbung z.B. auf local.ch und auf search.ch ­ zum Werbemarkt Search&Find.230 245. Search argumentiert ähnlich und führt beispielhaft die Werbeslogans von Google und Publicitas zu AdWords an, um danach anhand von verschiedenen Beispielen auszuführen, weshalb Suchmaschinenwerbung bei Google zusammen mit Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten in einen Werbemarkt Search&Find gehören würden.231 246. Im Rahmen einer Marktbefragung (vgl. Rz 38) richtete das Sekretariat einen Fragebogen an 56 Werbeagenturen, von welchen 51 auf den Fragebogen antworteten. Auf die Frage, ob Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten eine Alternative zur Werbung bei Google mittels AdWords darstelle, waren neun (18 %) der Meinung, dies treffe voll oder teilweise zu, 14 (28 %) waren unentschieden und 27 (54 %) waren der Meinung, dies treffe nicht zu. Auf die Frage, ob die Werbeagenturen Zusatzeinträge und Werbemassnahmen in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten eher als eine Alternative zu den Werbeformen bei Google AdWords oder eher als ergänzendes Werbemittel ansehen würden, waren vier Unternehmen (8 %) der Meinung, dass diese eher als alternative Werbeform anzusehen sei. 32 (64 %) Unternehmen waren der Meinung, dass diese eher eine ergänzende Werbeform darstellen würde und 14 (28 %) Unternehmen waren eher der Meinung, dass dies weder Ergänzungen noch Alternativen seien.

247. Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass Werbeunternehmen primär Konkurrenten von Swisscom Directories seien und nicht Marktgegenseite auf dem Werbemarkt. Dass diese Suchmaschinenwerbung und Verzeichniswerbung nicht als Substitute auffassen würden, läge darin begründet, dass sie insbesondere mit Google zusammenarbeiten würden, weil sie dies für werbewirksamer und kostengünstiger erachteten. Zudem hätten sie bei Google eine attraktivere Marge.232 248. Hierzu ist festzuhalten, dass Werbeunternehmen, ebenso bei Swisscom Directories Werbung in Adressverzeichnissen und sowohl für sich selbst als auch für ihre Kunden nachfragen und daher nicht als Wettbewerber von local.ch und search.ch anzusehen sind, wie dies die Zusammenschlussparteien behaupten. Die Werbeunternehmen
sind allenfalls Vermittler, aber so oder anders Nachfrager und nicht Konkurrenten der Parteien.

Auch die Mutmassungen betreffend die Motivation der Werbeunternehmen sind für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens irrelevant. Im Übrigen lassen sich die Marktverhältnisse nicht nur durch Befragung der Marktgegenseite abklären. Auch Konkurrenten können durchaus zweckdienliche Informationen liefern.

227

Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 7.

Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 15 f.

229 Stellungnahme Search vom 6. Februar 2015, S. 11 ff.

230 Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 16 f.

231 Eingabe Search vom 6. Februar 2015, S. 17 ff.

232 Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 15.

228

2015/3

249. Die Zusammenschlussparteien bemängeln zudem die Formulierung des Fragebogens an die Werbekunden dahingehend, dass die beiden Definitionen zu Zusatzeinträgen in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten und zur Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten zu Verzerrungen in der Beantwortung der Fragen geführt haben könnte.233 250. Hierzu ist festzuhalten, dass für die Verständlichkeit des Fragebogens gewisse Definitionen notwendig sind, so dass die befragten Werbeagenturen den Inhalt der Fragen überhaupt verstehen. Aufgrund der Antworten der befragten Werbeagenturen kann allerdings keine merkliche Beeinflussung festgestellt werden. Zudem wurden in einer zweiten Marktbefragung zusätzlich Endkunden befragt.

251. Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass die Werbeagenturen Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten nicht als Substitut zu Suchmaschinenwerbung ansehen. Daher ist ein allgemeiner Werbemarkt Search&Find abzulehnen. Vielmehr ist für die Marktabgrenzung von einem Werbemarkt in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten auszugehen und zu untersuchen, ob Suchmaschinenwerbung aus Sicht der Marktgegenseite als ein Substitut zur Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten angesehen werden kann.

252. In ihrer Studie Online-Werbestatistik (SemesterReport) führt beispielsweise Media Focus seit 2012 unter Kapitel 2. ,,Online-Trend nach Werbeformaten" Online-Verzeichnisse separat auf.234 253. Swisscom macht zudem geltend, dass Media Focus an einer möglichst feingliedrigen Segmentierung des Marktes interessiert sei und der Zweck solcher Marktstudien typischerweise nicht darin bestehe, eine auf kartellrechtliche Verfahren ausgerichtete Marktabgrenzung vorzunehmen.235 254. Hierzu ist festzuhalten, dass Media Focus die Unterteilung in ein eigenständiges Segment für Werbung in Verzeichnisdiensten damit begründet, dass sich der Bereich Online-Verzeichnisse von anderen Werbesegmenten in der Art der Werbeform (Highlighting, Listeneintrag etc.), dem Preismodell (Fixpreis), dem typischen Kunden (KMU, Dienstleistungsbranche) und dem Ziel (verbesserte Sichtbarkeit in einem Verzeichnis) unterscheidet.

255. Die Werbung in Adressverzeichnissen wie local.ch und search.ch unterscheidet sich von Werbung in Suchmaschinen wie Google in
verschiedener Weise.

Zum einen bietet Google keine Bewerbung der sogenannten SERPS (Einblendung der Adressdaten bei den Suchergebnissen) an und ist somit nicht im Bereich Werbung in Adressverzeichnissen tätig. Während Werbung in Adressverzeichnissen an einen Verzeichniseintrag geknüpft ist, ist Suchmaschinenwerbung an bestimmte Suchbegriffe geknüpft. Zwar lassen sich diese Suchbegriffe auf Suchmaschinen räumlich eingrenzen, so dass beispielsweise von einem Restaurant in Bern die Bewerbung des Suchbegriffs Restaurant auf einen gewissen Radius um einen Standort herum eingegrenzt werden kann. Bei Suchmaschinenwerbung wird allerdings die Einblendung der Werbung über ein Bieterver-

395

fahren festgelegt. So entscheidet der Werbetreibende, wie viel ihm die jeweilige Einblendung seiner Werbung wert ist und legt ein bestimmtes Budget für Einblendungen fest. Der Werbetreibende kann sich daher nicht sicher sein, ob und wann seine Werbung bei einem bestimmten Suchbegriff eingeblendet wird. Bei Werbung in Adressverzeichnissen bezahlt der Werbetreibende einen bestimmten Fixbetrag pro Jahr und erhält dafür die entsprechenden Werbeprodukte (Einblendung Logo, Highlighting des Eintrags, bessere Stellung in den Suchresultaten etc.), welche bei jedem Aufruf, der den Verzeichniseintrag betrifft, zur Anwendung kommt.

256. Swisscom macht zudem geltend, dass die Werbeformen Highlighting und Listeneintrag auch bei Google Places verfügbar seien.236 Zudem seien Preismodelle ein Differenzierungsmerkmal und hätten nichts mit einer Markbetrachtung zu tun. Ausserdem würden sich auch bei Google Unternehmen aller Branchen und Grössen finden. Suchmaschinen und Verzeichnisse stünden allen Werbekunden offen. Zudem versucht Swisscom anhand von verschiedenen Screenshots über Restaurants und Zahnärzte glaubhaft zu machen, dass die gezeigte Werbung derjenigen von local.ch entspreche und schliesst daraus, dass es sich ohne jeden Zweifel um Angebote handle, die zum selben Markt (gemeint ist der Werbemarkt) gehörten.237 257. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Werbeform von Google lediglich über AdWords läuft, wo vorwiegend Display-Werbung oder Suchmaschinenwerbung nachgefragt werden kann. Zudem kann der Werbetreibende ein Budget festlegen, welches er für die Werbung aufwenden möchte. Der Werbetreibende hat keine direkte Kontrolle, wann seine Werbung angezeigt wird. Sobald das Budget aufgebraucht wurde, wird die Werbung nicht mehr angezeigt. Bei Werbung in Adressverzeichnissen wird die Werbung hingegen zu einem Fixpreis verkauft.

Sie wird im Adressverzeichnis jedes Mal angezeigt, wenn ein entsprechender Suchtreffer erzielt wurde. Zudem ist die Reichweite auf das Adressverzeichnis bzw.

den Adressverzeichnisdienst beschränkt. Damit folgt die Werbung bei Google ganz anderen Prinzipien, als denjenigen in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten.

258. Zudem ist Swisscom der Meinung, dass die Tatsache, dass Google keine spezifische Werbung für Adressverzeichnisse anbiete, keinen Grund darstelle, die Werbung
bei Google, die der Werbung bei Swisscom Directories inhaltlich absolut entspreche und demselben Verwendungszweck diene, als nicht zum Markt gehörend zu qualifizieren.238 Die Austauschbarkeit aus der

233

Stellungnahme Search vom 6. Februar 2015, S. 20 f.

Online-Werbestatistik (Semester-Report), abrufbar unter: www.mediafocus.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Semester_R eport_Online/2014/DE_MediaFocus_SemesterReportOnline_1HJ2014.pdf, zuletzt besucht am 12. Februar 2015.

235 Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 14.

236 Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 15.

237 Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S 18 ff.

238 Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 22.

234

2015/3

Sicht der Marktgegenseite ergebe sich aus den Eigenschaften und dem Verwendungszweck von Angeboten und nicht aus deren Bezeichnung.

259. Hierzu ist festzuhalten, dass Google im Wesentlichen lediglich Suchmaschinen- und Display-Werbung anbietet. Dass beide Werbeformen mit geeigneten Kriterien (z.B. Stichworten) eingegrenzt werden können, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um unterschiedliche Werbeformen handelt.

260. Search macht geltend, dass für eine korrekte Marktabgrenzung aus Sicht der Marktgegenseite zu fragen sei, welche Produkte/Dienstleistungen untereinander ausreichend substituierbar seien. Daher müsse die Frage gestellt werden, wo die Schweizerinnen und Schweizer heute suchen würden, wenn sie Interesse an einem bestimmten Produkt/einer bestimmten Dienstleistung hätten.239 Für Search ist die Antwort auf diese Frage klar, es würde in erster Linie online gesucht und listet beispielhaft Suchmaschinen, Adressverzeichnisse, allgemeine Online-Verzeichnisse, spezialisierte OnlineVerzeichnisse, spezialisierte Online-Branchenverzeichnisse, Online-Führer, Reservationsplattformen, Bewertungsplattformen und Telefonbücher auf.240 Hinzu komme die sogenannte Suchmaschinenoptimierung als eigenständige Werbedienstleistung. Zusammenfassend kommt Search zum Schluss, dass ein Werbemarkt Search&Find abzugrenzen sei, in welchem Werbetreibende Werbung im Zusammenhang mit Suchdiensten und damit zusammenhängenden Dienstleistungen nachfragen.241 261. Hierzu kann auf die obenstehende Antwort in Rz 251 verwiesen werden.

262. Gleichzeitig macht Search allerdings bezugnehmend auf ein Beispiel zur Suche nach Vorteilen von Wärmepumpen geltend, dass Werbung auf Suchmaschinen für Werbetreibende so attraktiv sei, da die Chancen, dass ein Suchender für eine Offerte für eine Wärmepumpe bei den auf der Ergebnisliste angezeigten Unternehmen anfragt, gross sei.242 Solche kontextbezogenen Suchen seien in den klassischen Telefonverzeichnissen nicht möglich, da die relevanten Informationen schlicht nicht vorhanden seien. Deshalb seien die klassischen Telefonverzeichnisse für die Werbetreibenden deutlich weniger attraktiv.243 263. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Ausführungen gerade zeigen, dass ein allgemeiner Werbemarkt Search&Find abzulehnen ist. Zudem kann auf die Ausführungen in Rz 251 verwiesen werden.

396

bis zehn Prozent neun der antwortenden Endkunden (11 %) weiterhin bei local.ch bleiben, 41 Endkunden (51 %) würden nicht bei local.ch bleiben und 30 Endkunden (40 %) gaben an, nicht zu wissen, wie sie reagieren würden (Antwort auf Frage 3a). Von denjenigen, die eine Preiserhöhung von fünf bis zehn Prozent nicht akzeptieren würden (41 Endkunden) würden gemäss eigenen Angaben 16 (39 %) als Nachfrager vom Markt verschwinden, 15 (37 %) würden sich eine andere Alternative suchen und 10 (24 %) wissen nicht, wie sie reagieren würden (Antwort auf Frage 3b). Von den eingangs genannten 30 Endkunden (Antwort auf Frage 3a), die nicht wissen, wie sie auf eine fünf- bis zehnprozentige Preiserhöhung reagieren würden, würden auf die Frage, wenn sie aufgrund einer solche Preiserhöhung keine Werbeprodukte bei local mehr nachfragen würden, fünf (17 %) als Nachfrager vom Markt verschwinden, vier (13 %) würden sich eine andere Alternative suchen und 21 (70 %) wüssten nicht, wie sie reagieren sollten (Antwort auf Frage 3b).

267. Von den befragten Werbekunden würden allerdings nur 23 Endkunden (29 %) bei einem anderen Anbieter Werbung nachfragen und damit sicher ausweichen. 22 Endkunden (28 %) würden sicher nicht auf einen anderen Anbieter ausweichen und 34 (43 %) wissen nicht, was sie machen würden.

268. In einer vorausgehenden Marktbefragung wurden Werbetreibende befragt. Auf die Frage, ob die Werbetreibenden der Meinung sind, dass Werbung in Adressverzeichnissen wie bei local.ch und search.ch durch Suchmaschinenwerbung (wie z.B. Google AdWords) ersetzt werden könne, antworteten 30 (35 %) mit ,,trifft voll zu" bzw. ,,trifft eher zu" und 30 (35 %) antworteten mit ,,trifft überhaupt nicht zu" bzw. ,,trifft eher nicht zu".

Insgesamt 25 (30 %) waren in der Frage unentschieden.

Dies bedeutet, dass 35 % der befragten Marktteilnehmer Suchmaschinenwerbung (z.B. Google Adwords) als Substitut ansehen, während 65 % der befragten Marktteilnehmer unentschieden ist oder Suchmaschinenwerbung nicht als Substitut ansieht.

269. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass die vom Sekretariat durchgeführte Befragung von Werbekunden einen methodischen Fehler enthalte, da ausschliesslich Kunden von local.ch und search.ch befragt worden seien, nicht aber Unternehmen, die ihre Werbung nicht oder nicht mehr bei local.ch oder search.ch schalten.246

264. Schliesslich fordert Search, dass bei der Marktabgrenzung zusätzlich Auktionsplattformen miteinzubeziehen sind, da dort ebenfalls die Möglichkeit bestehe für Produkte/Dienstleistungen zu werben.244 265. Hierzu kann auf die obenstehende Antwort in Rz 251 verwiesen werden.

239

Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 17.

Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 17 f.

241 Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 19.

242 Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 21.

243 Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 21.

244 Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 21.

245 Memorandum vom 10. Februar 2015.

246 Eingabe Swisscom vom 10. März 2015, Rz. 54; Eingabe Tamedia vom 10. März 2015, S. 12.

240

266. Zur Analyse, ob aus Sicht der Marktgegenseite Suchmaschinenwerbung ein Substitut zu Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten darstelle, wurde eine Marktbefragung bei Werbekunden von local.ch und search.ch durchgeführt.245 Gemäss Marktbefragung würden bei einer Preiserhöhung um fünf

2015/3

270. Hierzu kann angemerkt werden, dass gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU der sachliche Markt alle Waren oder Leistungen umfasst, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden. Marktgegenseite sind im vorliegenden Fall Nachfrager nach Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten. Damit sind Personen, die keine Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten nachfragen, grundsätzlich nicht Marktgegenseite und daher bei der Marktabgrenzung nicht zu berücksichtigen.

271. Da für die zahlreichen von den Parteien eingereichten Gutachten auch Personen befragt wurden, die keine Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten nachgefragt haben, sind diese zu breit gefasst.

272. Anknüpfend an die Sicht der Marktgegenseite (vgl.

Rz 266 ff.) und ausgehend von der unterschiedlichen Ausgestaltung der Werbemöglichkeiten in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten (vgl. Rz 255 ff. sowie Rz 254) bestehen Zweifel, dass Werbung in Suchmaschinen als vollwertiges Substitut zu Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten angesehen werden kann. Die Marktabgrenzung kann aber vorliegend offengelassen werden, da, wie sich nachfolgend zeigt, selbst bei einer engen Marktabgrenzung aufgrund einer möglichen disziplinierenden Wirkung anderer Werbeformen nicht auf die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs geschlossen werden kann (vgl. nachfolgend Rz 373 ff.).

273. In räumlicher Hinsicht werden elektronische Adressverzeichnisdienste schweizweit zur Verfügung gestellt. Gedruckte Adressverzeichnisse werden nur für eine bestimmte Region erstellt. Dennoch rechtfertigt sich in sachlicher Hinsicht für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens, eine weitere Unterteilung des Marktes in elektronische Adressverzeichnisdienste und gedruckte Adressverzeichnisse nicht. Daher ist in räumlicher Hinsicht von einer schweizweiten Marktabgrenzung auszugehen.

B.6.2.6

Märkte für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten

274. Auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten bieten Betreiber von Adressverzeichnisdiensten entsprechende Suchmöglichkeiten und Herausgeber Telefonbücher und Branchenbücher an. Die Marktgegenseite auf dem Nutzermarkt von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten sind Privatpersonen und Unternehmen, welche abgerufene Daten und Informationen (vorwiegend Adressdaten und Telefonnummern) als Endabnehmer selber unmittelbar nachfragen und verwenden. Hierfür fragen die Nutzer von Adressverzeichnissen oder Adressverzeichnisdiensten einzelfallweise die Verzeichnisdaten ab. In der Regel suchen Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdienste eine bestimmte Adresse oder Telefonnummer oder eine bestimmte Kategorie Unternehmen (z.B. Schreinerei, Restaurant etc.).

397

275. Hierzu bringen die Zusammenschlussparteien vor, dass bei Directories, Search, Google und anderen Anbietern sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gesucht werden können, wobei bei einigen Anbietern fast ausschliesslich Informationen über Privatpersonen und bei anderen fast ausschliesslich Geschäftsinformationen verfügbar seien.247 Hierbei gehen auch die Zusammenschlussparteien davon aus, dass eine Unterscheidung nach Art der nachgefragten Kontaktinformation (geschäftlich/privat) unterteilt werden kann.248 276. Die Unterscheidung zwischen Kontaktinformationen über Privatpersonen und Unternehmen hat in der Schweiz mit den ,,Weissen Seiten" und ,,Gelben Seiten" eine lange Tradition. Zudem sind unterschiedliche Unternehmen im Bereich der elektronischen Verzeichnisdienste, wie dies bereits die Zusammenschlussparteien festgestellt haben, entweder in beiden Bereichen oder nur jeweils in einem Bereich tätig. So ist beispielsweise Google lediglich im Bereich der Adressverzeichnisdienste über Unternehmen tätig, während bei local.ch und search.ch sowohl private als auch geschäftliche Verzeichnisdaten abgerufen werden können.

277. Grundsätzlich können private und geschäftliche Verzeichnisdaten nicht miteinander substituiert werden.

Ein Nutzer eines Adressverzeichnisses oder Adressverzeichnisdienstes wird kein Adressverzeichnis oder keinen Adressverzeichnisdienst über Privatpersonen konsultieren, wenn er ein bestimmtes Unternehmen (z.B.

Restaurant) sucht. Umgekehrt wird ein Nutzer, der die Adresse oder Telefonnummer einer Privatperson sucht, kein Adressverzeichnis oder keinen Adressverzeichnisdienst über Unternehmen konsultieren. Im Markt existieren denn auch verschiedene Anbieter, die nur Adressverzeichnisse über Unternehmen anbieten. Somit gestalte sich die Wettbewerbssituation und damit auch die Ausweichmöglichkeiten der Nutzer bei Unternehmen und bei Privatpersonen unterschiedlich. Daher ist zwischen einem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Private und Unternehmen zu unterscheiden.

278. Gemäss Swisscom trifft es zu, dass Betreiber/Herausgeber von elektronischen und gedruckten Adressverzeichnissen und Anbieter von Adressverzeichnisdiensten (Sprachdienste) den Endverbrauchern (Privatpersonen, Unternehmen) die Möglichkeit anbieten, Adressdaten und Telefonnummern
zu suchen bzw.

sich solche von einem Sprachdienst angeben zu lassen.

Daraus folge aber nicht, dass andere Kontaktinformationen (z.B. über E-Mail-Adressen, Mobiltelefonnummern oder Internetseiten) nicht zum sachlichen Markt gehörten. Sie würden im Gegenteil immer wichtiger, fänden sich aber in weit überwiegendem Mass nicht in den traditionellen Adressverzeichnissen. In der vorläufigen Prüfung werde nicht berücksichtigt, dass die Bedeutung von Directories und Search ähnlich klar abnehme, wie die Nutzung von sozialen Netzwerken und Suchmaschinen mit Blick auf eine Kontaktaufnahme zunehme. Die entsprechenden Angaben in der Meldung sprächen nicht für

247 248

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 44.

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 44.

2015/3

zwei separate Märkte, sondern für einen Markt. Dass die Unterscheidung der weissen und der gelben Seiten in der Schweiz eine lange Tradition habe, sei nicht relevant für die separate Abgrenzung von Märkten für die Unternehmens- und die Privatpersonensuche.249 279. Auch Search macht geltend, dass Google und soziale Netzwerke zu einem relevanten Nutzermarkt Search&Find gehören würden, auf welchem Nutzer Kontaktinformationen über natürliche und juristische Personen, Behörden, Organisationen etc. nachfragen würden und der Zweck der Nachfrage die Kontaktaufnahme mit der gesuchten Person/Organisation sei.250 Hierzu würden verschiedenste Möglichkeiten der Kontaktaufnahme bestehen, was dazu führe, dass sämtliche Kontaktinformationen zum relevanten Markt gehörten.

280. Swisscom bringt zudem vor, dass im Gegensatz zur Betrachtungsweise der Wettbewerbsbehörden im Jahr 1998 vorliegend postuliert werde, dass vor allem bei den Kontaktdaten für Privatpersonen eine Beschränkung auf Informationen in den klassischen Adressverzeichnissen vorliege, ohne aktuell weitere existierende Kontaktmöglichkeiten zu berücksichtigen. Vom eigentlichen Zweck von Kontaktinformationen werde abstrahiert, wenn ausgeblendet werde, dass Informationen zur Herstellung eines Kontaktes und die Kontaktnahme als solche in neueren Medien teilweise zusammengewachsen seien, so dass sich ein Rückgriff auf die Kontaktinformation als solche heute zum Teil erübrige. Das bedeute nicht, dass solchen Möglichkeiten zugrunde liegende Kontaktmöglichkeiten heute als nicht zum Markt gehörende Substitute zu qualifizieren seien. Suchmaschinen seien heute aktuelle Konkurrenten. Die Bedeutung der gedruckten Verzeichnisse sei gesunken. Kontaktinformationen würden nun vor allem online und zunehmend über mobile Endgeräte gesucht. Abfragen erfolgten zudem zu einem sehr grossen Teil über Suchmaschinen. Kontaktinformationen seien sodann auf sozialen Netzwerken und Applikationen zugänglich, wobei Kontaktinformation und Kontaktnahme teilweise verschmolzen seien. Die Endkunden hätten die Nutzung traditioneller Verzeichnisse weitgehend durch eigene Verzeichnisse auf ihren Smartphones ersetzt, welche sie bei Bedarf als ,,eigenproduzierte" Verzeichnisse nutzen würden.251 281. Die Zusammenschlussparteien machen zudem geltend, dass E-Mail-Adressen ebenfalls als Kontaktinformationen
zu bewerten seien und dass Anbieter eines entsprechenden Verzeichnisses von E-Mail-Adressen auch als Marktteilnehmer zu qualifizieren seien.252 282. Wie bereits in Rz 191 festgehalten, ist gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU bei der Marktabgrenzung aus Sicht der Marktgegenseite zu untersuchen, ob von dieser Waren oder Leistungen als substituierbar angesehen werden. Ausgangspunkt sind hierbei die Waren und Leistungen, welche Anbieter von Adressverzeichnissen und Betreiber von Adressverzeichnisdiensten anbieten.

Ein Nutzer eines Adressverzeichnisses oder Adressverzeichnisdienstes sucht nach den darin enthaltenen Verzeichnisdaten, wie Name, Adresse oder auch Telefonnummer.

zeichnisdaten über eine gesteigerte Glaubwürdigkeit, da sie von den Fernmeldedienstanbietern über den damit verbundenen Fernmeldeanschluss verifiziert worden sind. Die auf sozialen Medien vorhandenen Daten sind in der Regel nicht öffentlich zugänglich, sondern nur dann zugänglich, wenn sich eine Person entsprechend registriert hat. Meist ist zudem eine entsprechende Freundschaftsanfrage notwendig, welche die angefragte Person akzeptieren muss. Damit ist eine schnelle und einfache Suche nach Verzeichnisdaten auf sozialen Netzwerken in der Regel nicht möglich. Wenn Swisscom vorbringt, dass sich aufgrund der heutigen Möglichkeiten oft ein Rückgriff auf Kontaktinformationen erübrige, da soziale Möglichkeiten Chat- und Telefoniedienste anböten oder Nutzer auf ihren Smartphones ein eigenes Adressbuch führten, kann dies eventuell bedeuten, dass Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste an Bedeutung verlieren. Hieraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten, diese durch soziale Medien substituieren würden. Letztere sind daher nicht als Substitut zu Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten anzusehen.

284. Die Befragung von möglichen Wettbewerbern von local.ch und search.ch hat ergeben, dass insgesamt vier von vierzehn Unternehmen neben einem Adressverzeichnis oder einem Adressverzeichnisdienst über Unternehmen auch einen solchen über Privatpersonen anbieten. Hierbei bietet die Kürzi AG mit ihrem Telefonbuch (das Rote) nur ein auf das Gebiet des Kantons Schwyz begrenztes Verzeichnis an. Mögliche Wettbewerber, die ein schweizweites Adressverzeichnis oder einen schweizweiten Adressverzeichnisdienst anbieten sind Opendi.ch, Twixtel und 1818, wobei Opendi.ch und 1818.com ein elektronisches online Adressverzeichnis anbieten. Zwei Unternehmen planen, ein Adressverzeichnis oder einen Adressverzeichnisdienst über Privatpersonen aufzubauen und im Markt anzubieten. Ein Unternehmen gibt an, dass ihm die hierzu notwendigen Ressourcen fehlten, ein Markteintritt allerdings laufend geprüft werde. Die restlichen Unternehmen sind ausschliesslich im Bereich Geschäftskunden tätig.

285. Google geht zwar generell davon aus, dass Nutzern zur Kontaktaufnahme verschiedene Alternativen sowohl online als auch offline zur Wahl stehen. Insbesondere
habe sich das Kommunikationsverhalten dahingehend verändert, dass die Grenzen zwischen den traditionellen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme (z.B. Telefon, Brief) und den online verfügbaren Möglichkeiten (wie E-Mail oder Messaging) weiter verschwimmen werden und diese beiden Möglichkeiten immer häufiger simultan genutzt würden. Google macht in ihrer Antwort aber auch geltend, dass soziale Netzwerke wie Facebook oder Google+ den Nutzern nicht notwendigerweise

249

Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 24 f.

Stellungnahme Search vom 6. Februar 2015, S. 33 ff.

251 Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 26.

252 Stellungnahme vom 30. Januar 2015, S. 23.

250

283. Hierbei kann er die Verzeichnisdaten ohne vorherige Anmeldung durchsuchen. Zudem verfügen die Ver-

398

2015/3

ermöglichten die traditionellen Kontaktdaten, wie Adresse oder Festnetznummer zu finden.253 Soziale Netzwerke würden allerdings ihren Nutzern ermöglichen miteinander in Kontakt zu treten, indem sie sich gegenseitig Nachrichten sendeten. Demgegenüber würden local.ch und search.ch den Nutzern erlauben die traditionellen Kontaktdaten zu finden, allerdings ohne die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme.

286. Einzelne der Befragten sehen bei den sozialen Netzwerken insbesondere Google (Plus), Facebook, LinkedIn und Xing als Alternative bei der Personensuche. Die Meisten der übrigen befragten Unternehmen, soweit sie entsprechende Angaben gemacht haben, sehen soziale Netzwerke demgegenüber nicht als Alternative zu den existierenden Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten an. Sie begründen dies insbesondere mit der fehlenden Vollständigkeit und dem fehlenden offiziellen Charakter der in den sozialen Netzwerken erhältlichen Informationen. Zudem seien die Suchmöglichkeiten in sozialen Netzwerken wenig strukturiert und nicht offen zugänglich (d.h. es ist eine vorgängige Registrierung notwendig). Die Befragten sehen soziale Netzwerke allenfalls als Kontaktkanal an und könnten somit als Substitut zur Telefonie an sich angesehen werden. Allerdings nicht zur Nutzung eines Adressverzeichnisses oder Adressverzeichnisdienstes.

Ob allenfalls E-Mail-Adressen als Kontaktdaten dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten zuzurechnen sind, kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens offen gelassen werden, da soweit ersichtlich kein den existierenden Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten entsprechendes Verzeichnis für E-MailAdressen existiert, welches als Substitut für die derzeit im Markt bestehenden Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste dienen könnte.

287. Die Parteien kritisieren an der Marktbefragung, dass nicht die Marktgegenseite, sondern Konkurrenten der Zusammenschlussparteien befragt wurden.254 288. Hierzu ist anzumerken, dass auch Wettbewerber der Zusammenschlussparteien die Marktgegenseite in ausreichendem Masse kennen und deren Antworten für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Hinweise liefern, die entsprechend gewürdigt werden. Hierbei ist es durchaus legitim, die Vorbringen der befragten Konkurrenten entsprechend
zu würdigen und in die Begründungen einfliessen zu lassen.

289. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU umfasst der sachliche Markt alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften oder ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden. Aufgrund des oben Gesagten ist erstellt, dass eine Suche nach Privatpersonen (bzw.

Privatanschlüssen) nicht in einem Adressverzeichnis oder Adressverzeichnisdienst über Unternehmen (bzw.

Geschäftsanschlüssen) und umgekehrt durchgeführt werden kann. Dies zeigt sich auch in der Geschäftstätigkeit der befragten Unternehmen. Sämtliche mögliche Wettbewerber unterscheiden zwischen Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen und über Unternehmen. Wären diese beiden Dienste substituierbar, würden die Unternehmen kein zweites

399

Adressverzeichnis bzw. keinen zweiten Adressverzeichnisdienst aufbauen bzw. betreiben, um die Nachfrage im Markt zu befriedigen.

290. Aus diesen Gründen ist zwischen Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen und über Unternehmen zu unterscheiden und es sind separate Märkte abzugrenzen.

291. Bei den Nutzermärkten ist vorliegend von denjenigen Nutzern als Marktgegenseite der Parteien auszugehen, welche die Produkte und Dienstleistungen von local.ch und search.ch tatsächlich oder potentiell nachfragen. Das heisst, es ist die Frage zu beantworten, ob für die Nutzer, die bei local.ch oder search.ch nach Verzeichnisdaten suchen, soziale Netzwerke oder Suchmaschinen wie Google als Substitute ansehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Nutzer von local.ch oder search.ch nicht eine beliebige Information nachfragt, sondern spezifisch Verzeichnisdaten.

292. Ausgehend von den im Markt existierenden Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten, in welchen vorwiegend Adressen und Telefonnummer enthalten sind, stellt sich die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob diese Informationen durch andere Informationen substituierbar sind und gegebenenfalls ein allgemeiner Markt für Kontaktinformationen abzugrenzen wäre. Aus diesem Grund fallen persönliche Adressbücher bereits als mögliche Substitute weg, da für diejenigen Kontaktdaten, welche im persönlichen Adressbuch gespeichert sind, die Nutzer gar nicht erst auf Adressverzeichnisse oder Adressverzeichnisdienste ausweichen.

B.6.2.6.1.

Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen

293. Auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen suchen Nutzer nach Verzeichniseinträgen von Unternehmen. Sie stellen daher die Nachfrageseite dar. Auf der Angebotsseite stehen Anbieter solcher Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste über Unternehmen.

294. Die Zusammenschlussparteien führen in ihrer Meldung aus, dass hierbei die Suche nach Kontaktinformationen von Unternehmen im Vordergrund stehe.255 Sie bringen vor, dass Adresse und Telefonnummer eines Unternehmens problemlos unter anderem über Google gefunden werden.256 Hierbei gehen auch die Zusammenschlussparteien implizit davon aus, dass die Nutzer der elektronischen Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste über Unternehmen nach den Kontaktinformationen (Adresse und Telefonnummer) dieser Unternehmen suchen. Die Zusammenschlussparteien führen zwar nicht explizit aus, dass diese Kontaktinformationen für eine mögliche Kontaktaufnahme gebraucht

253

Antworten von Google vom 16.12.2014, Antwort auf Frage 13.

Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 23.

255 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 45.

256 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 45 f.

254

2015/3

werden, was aber aufgrund ihrer Argumentation offensichtlich ist. Sie kommen aber auch nicht zu dem Schluss, dass es sich hierbei um einen Markt für Kontaktaufnahme mit Unternehmen handelte, da sie weder die Schweizerische Post, die einzelnen Unternehmenswebseiten, E-Mail-Dienstanbieter, Fernmeldedienstanbieter oder sonstige Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum relevanten Markt hinzuzählen. Sie gehen daher, aus Sicht der WEKO zu Recht davon aus, dass die in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten enthaltenen Kontaktinformationen zwar zur Kontaktaufnahme genutzt, nicht aber mit der eigentlichen Kontaktaufnahme gleichgesetzt werden können.

295. Swisscom macht geltend, dass die Schlussfolgerung, wonach von einem Markt auszugehen sei, der nachfrageseitig ausschliesslich die Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten und angebotsseitig nur die Kontaktinformationen von Unternehmen umfasste, welche in den Verzeichnissen figurieren, nur dann zutreffe, wenn andere Quellen für Kontaktinformationen als die traditionellen Adressverzeichnisse und Sprachauskunftsdienste und andere Informationen als Adresse und Telefonnummer ebenfalls vom Begriff ,,Verzeichnis" bzw. ,,Verzeichnisdienst" erfasst würden.

Es sei nicht einzusehen, weshalb die Suchenden nicht ebenso an anderen Kontaktinformationen wie E-MailAdressen oder Online-Kontaktformularen interessiert sein sollten, wenn sie mit einem Unternehmen in Kontakt treten wollten.257

zeichnisdienste demselben sachlichen Markt zugeordnet werden, rechtfertigt sich für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens eine engere räumliche Marktabgrenzung nicht.

B.6.2.6.2.

301. Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass auch Suchmaschinen, wie Google, dazu genutzt würden, um Kontaktinformationen privater Personen zu finden.258 Hierbei würden die Suchmaschinen eine Ergebnisliste anzeigen, die einen Link zu den Verzeichnissen oder anderweitige Informationen enthalten würden, die das Auffinden und die Kontaktaufnahme mit Personen ermöglichen würden, z.B. über soziale Netzwerke.

Zudem würden sich auf Google weitere Informationen zur Arbeitsstelle und zu den Freizeitaktivitäten der Personen finden lassen, sofern solche Informationen im Internet vorhanden seien. Hieraus leiten die Zusammenschlussparteien zwei Schlussfolgerungen ab: i. Google stelle aus heutiger Sicht für Nutzer ein vollwertiges Substitut zu search.ch und local.ch dar, auch wenn Kontaktinformationen von Privatpersonen gesucht würden.259 ii. Der Zweck der Daten in den Verzeichnissen sei die Ermöglichung der Kontaktaufnahme, welche in aller Regel nicht nur über die Postadresse oder die Festnetztelefonnummer in klassischen Telefonverzeichnissen erfolgen könne, sondern ohne weiteres auch über im Internet auffindbare E-MailAdressen, über Einträge auf Suchmaschinen wie Google oder sozialen Netzwerken oder mittels Messaging-Diensten von Social Networks und anderen Anbietern, weshalb von einem weitergehenden Markt für die Kontaktaufnahme auszugehen sei.260

297. Zusammenfassend ist daher von einem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen auszugehen, der die Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen von Unternehmen, die in den Verzeichnisdaten beinhaltet sind (insbesondere Adresse und Telefonnummer), umfasst.

299. In räumlicher Hinsicht werden Verzeichnisdaten schweizweit nachgefragt, weshalb von einer schweizweiten Marktabgrenzung auszugehen ist. Da im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens sowohl gedruckte Adressverzeichnisdienste und elektronische Adressver-

Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen

300. Auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen suchen Nutzer nach Verzeichniseinträgen von Privatpersonen. Sie stellen daher die Nachfrageseite dar. Auf der Angebotsseite stehen Anbieter solcher Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste über Privatpersonen.

296. Hierzu ist zu entgegnen, dass, wie bereits in Rz 282 ausgeführt, der Ausgangspunkt der Marktabgrenzung die Nutzung der Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste ist. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in Rz 282 und 294 verwiesen werden.

298. Insbesondere bei Suchmaschinen ist danach zu differenzieren, ob das Suchergebnis die gesuchten Informationen direkt wiedergibt oder lediglich auf diese Informationen verweist. Der blosse Verweis auf externe Quellen kann nicht als Substitut angesehen werden, da der Nutzer die Suchmaschine verlassen und erst die entsprechende Quelle aufsuchen muss, um an die gewünschte Information zu kommen. Google stellt beispielsweise insbesondere Adresse und Telefonnummern von Unternehmen als separates Suchergebnis in spezifischen Ereignisfeldern (von Google genannte SERPs) dar. Damit erfüllt beispielsweise Google die Funktion als Adressverzeichnis bzw. Adressverzeichnisdienst und kann daher als Substitut zu einem Adressverzeichnis bzw. Adressverzeichnisdienst der Zusammenschlussparteien angesehen werden.

400

302. Zu den Grundsätzen, wie eine Marktabgrenzung zu erfolgen hat, kann auf die Ausführungen in Rz. 192 verwiesen werden. Im Hinblick auf die Marktabgrenzung in den Märkten für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten kann auf die Ausführungen in Rz. 282 verwiesen werden. Demnach ist für die Marktabgrenzung von der Nutzung von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen auszugehen und es ist zu untersuchen, ob die Nutzer andere Verzeichnisse und Dienste für denselben Nutzungszweck als Substitut ansehen.

257

Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 28.

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 46.

259 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 46.

260 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 47 ff.

258

2015/3

303. Zum Vorbringen i. kann festgehalten werden, dass die Zusammenschlussparteien selbst angeben, dass die Google-Abfragen in vielen Fällen auf Seiten von local.ch oder search.ch münden würden.261 So würden nach Erfahrungen von Tamedia rund [...] % der Zugriffe auf search.ch, um Verzeichniseinträge von Privatpersonen zu erfragen, via Google erfolgen.262 Zudem bestätigen die Zusammenschlussparteien, dass Google derzeit lediglich auf Verzeichniseinträge von Privatpersonen auf die Seiten von search.ch und local.ch verweisen würden und dass Google jederzeit gestützt auf Art. 21
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
a  Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
b  Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
c  Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.
2    Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.
3    Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.
4    Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.
5    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.
6    Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.
FMG sämtliche regulierten Verzeichnisdaten zu kostenorientierten Preisen beziehen könnte und den Nutzern die entsprechenden Kontaktinformationen auch direkt zur Verfügung stellen könnte.263 304. Dies bedeutet allerdings nichts anderes als, dass Google derzeit keine Verzeichnisdaten von Privatpersonen anzeigt und daher ein Nutzer, der einen Verzeichniseintrag einer Privatperson sucht, in der Regel die Suchmaschine Google verlassen und die Webseite des Anbieters eines Verzeichnisdienstes über Privatpersonen aufsuchen muss. Würde man der Argumentationslogik der Zusammenschlussparteien folgen und Google zum selben relevanten Markt hinzuzählen, weil die Suchfunktionen von Google als Substitut zum Adressverzeichnisdienst anzusehen wären, so würde dies zum stossenden Ergebnis führen, dass Google ein Substitut zu sämtlichen im Internet verfügbaren und über Google auffindbaren Inhalte werden würde. Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Google ist daher aufgrund mangelnder Zurverfügungstellung von Verzeichnisdaten über Privatpersonen auf ihrer Webseite nicht demselben sachlich relevanten Markt zuzuordnen.

305. Zum Vorbringen ii. kann festgehalten werden, dass die Zusammenschlussparteien lediglich für den Markt für Verzeichniseinträge über Privatpersonen vorbringen, dass ein weitreichenderer Markt für die Kontaktaufnahme abzugrenzen wäre.264 Für die Abgrenzung eines Marktes für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen gehen die Zusammenschlussparteien allerdings von einem Markt aus, der lediglich die nachgefragten Kontaktinformationen beinhaltet, selbst wenn diese zum Zweck der Kontaktaufnahme mittels Brief oder Telefon abgefragt werden. Die Zusammenschlussparteien kommen sodann auch nicht auf
die Idee, dass die Transportdienstleistungen der Post, die Telekommunikationsdienstleistungen von Swisscom oder sonstige Möglichkeiten der Kontaktaufnahme via E-Mail, Chatprogrammen oder über die Webseite der Unternehmen als Substitut zu Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten anzusehen sind und daher demselben Markt angehören müssten.

Vielmehr dienen Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste der Suche nach Adressdaten und Telefonnummern im Hinblick auf eine mögliche Kontaktaufnahme, während Transportdienstleistungen der Post, Telekommunikationsdienstleistungen von Swisscom oder sonstige Möglichkeiten der Kontaktaufnahme via EMail, Chatprogrammen oder die Websites von Unternehmen der Kontaktaufnahme selbst dienen (vgl. Rz 293 ff.).

306. Gleiches gilt natürlich auch für Privatpersonen. Eine Person, welche nach der Adresse oder der Telefon-

401

nummer einer Person sucht, um mit dieser später in Kontakt zu treten oder diese Information sonst wie zu gebrauchen (z.B. Verifikation der Adresse oder um zu ermitteln, wer sich hinter einer Telefonnummer verbirgt, von der ein Anruf ausgegangen ist), kann nicht auf soziale Medien ausweichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Person, die in einem Adressverzeichnis nach einer Telefonnummer oder Adresse sucht oder diese Information bei einem Adressverzeichnisdienst nachfragt, gerade diese Informationen auffinden möchte (sei es zur Kontaktaufnahme oder zu einem anderen Zweck). Andere weitergehende Informationen über Privatpersonen sind den Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten in der Regel ohnehin nicht zu entnehmen. Möchte eine Person beispielsweise mit einer anderen Person über ein soziales Medium, wie z.B.

Facebook, in Kontakt treten, wird sie kein Adressverzeichnis und keinen Adressverzeichnisdienst nutzen.

Damit sind aber diese Dienste auch nicht miteinander substituierbar und damit nicht demselben Markt zuzuordnen (vgl. zum gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehen zur Marktabgrenzung Rz. 302). Soziale Netzwerke gehören daher nicht zum relevanten Markt.

307. Gemäss Swisscom suche sicher jemand, der ein Adressverzeichnis oder einen Adressverzeichnisdienst konsultiere, mit Blick auf eine eventuelle Kontaktnahme eine Telefonnummer einer Privatperson oder ihre Adresse. Das bedeute jedoch nicht, dass zur Kontaktnahme dienliche Informationen nicht auch auf sozialen Netzwerken oder anderweitig im Internet gefunden werden könnten. Auch dass jemand, der mit einer anderen Person über soziale Netzwerke in Kontakt treten wolle, nicht im Adressverzeichnis suche, treffe sicher zu, heisse aber nicht, dass Adressverzeichnisse und soziale Netzwerke für die Suche nach Personenkontaktinformationen keine Substitute seien. Wer Kontaktinformationen suche, könne diese sowohl in Adressverzeichnissen wie auch in sozialen Netzwerken finden. Dass die Kontaktaufnahme per Telefon in Echtzeit erfolge, während bis zum Öffnen einer E-Mail je nachdem etwas Zeit verstreiche, stehe dem nicht entgegen. Auch eine postalische Kontaktnahme (via Adresse im Adressverzeichnis) erfolge nicht in Echtzeit. Dennoch gehörten andere Informationen als Adresse und Telefonnummer zum sachlichen Markt. In den neuen Medien erfolge
die schriftliche und mündliche Kommunikation immer in Echtzeit. Zu unterscheiden seien dagegen die synchrone und die asynchrone Kommunikation. Bei der synchronen Kommunikation (Telefonat, Chat) erfolge der Austausch zeitgleich, während er bei der asynchronen Kommunikation (Briefpost, E-Mail, SMS) in der Regel zeitversetzt erfolge. Die in der vorläufigen Prüfung verwendeten Kriterien seien nicht geeignet, eine Ausgrenzung von Suchmaschinen und sozialen Netzwerken aus der Suche nach Kontaktdaten von Privatpersonen zu begründen.265

261

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 46.

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 46.

263 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 46.

264 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 47 f.

265 Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 29 f.

262

2015/3

308. Wie bereits in Rz. 302 ausgeführt, ist Ausgangspunkt der Marktabgrenzung die Nutzung von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten und nicht eine nicht näher umschriebene Kontaktaufnahme, wie dies die Zusammenschlussparteien ausführen. Daher kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

309. Swisscom führt aus, dass die Ausführungen der WEKO ergebnisgetrieben erschienen. Die vorläufige Prüfung gehe ohne eine Marktabgrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU davon aus, dass der Markt nur die Anbieter der traditionellen Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste umfasse und konkurrierende Anbieter praktisch nicht existierten. Suchergebnisse auf Google würden ergeben, dass eine Google-Suche erstens die direkte Identifikation einer gesuchten Person mittels Foto ermögliche und zweitens die Kontaktinformationen (z.B. Adresse, Festnetz- und Mobil-Nummer sowie Faxnummer) selber ausweisen könne. Das beweise, dass Google ein Anbieter von Personenkontaktinformationen sei und als solcher zum sachlichen Markt gehöre.266 310. Hierzu ist festzuhalten, dass die zu einer bestimmten Person bei Google angezeigten Verzeichnisinformationen in der Regel nicht vollständig sind. Meist fehlt in der Anzeige die Telefonnummer und auch die sonstigen zum Verzeichniseintrag gehörenden Informationen werden unvollständig angezeigt. Zudem gelangt ca. [...] % des Traffics auf den Adressverzeichnissen von local.ch und search.ch über Google zu diesen (vgl. Rz 313). Aus diesen Gründen ist die Suchmaschine Google nicht dem sachlich relevanten Markt zuzuordnen (vgl. Rz 322 ff.).

311. Gemäss Search fragen Nutzer Kontaktinformationen über natürliche oder juristische Personen, Behörden, Organisationen etc. nach, um mit ihnen in Kontakt zu treten.267 Hierfür würden neben den gedruckten Telefonbüchern, denen auf CD-ROM (z.B. Twixtel) und der Sprachauskunft (1811 oder 1818) heute auch die Online-Suche im Zentrum stehen. Die Online-Suche von Informationen über natürliche und juristische Personen, Behörden, Organisationen etc. erfolge heute in erster Linie über Suchmaschinen, wie namentlich Google, Bing, Yahoo oder ask.com und Social-MediaPlattformen, wie z.B. Facebook, Google+, Xing und LinkedIn.268 Sowohl Informationen über Privatpersonen wie auch Informationen über Unternehmen könnten heute über Suchmaschinen und Social-Media-Plattformen269 gesucht und gefunden werden.

402

adresse und E-Mail-Adresse über Privatpersonen auf Suchmaschinen gefunden werden können, kann nicht geschlossen werden, dass Suchmaschinen wie Google Anbieter eines Adressverzeichnisses oder Betreiber eines Adressverzeichnisdienstes über Privatpersonen sind. Vielmehr wurde bereits oben aufgezeigt, dass Suchmaschinen wie Google kein Substitut zu Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdienste über Privatpersonen darstellen.

315. Zudem ist hierzu anzumerken, dass Suchmaschinen wie Google bei der Suche nach Personendaten lediglich auf die zugrundeliegende Webseite verweisen und die angezeigten Informationen zufällig ausgewählt werden. Dass Suchmaschinen keine eigenständigen Anbieter von Adressverzeichnissen sind und auch nicht als solche wahrgenommen werden, zeigt sich schon an der Tatsache, dass die Zusammenschlussparteien angeben, dass ca. [...] % ihres Internetverkehrs von Google kommt. Wäre Google ein Substitut zur Personensuche in einem Adressverzeichnis, würde für die Nutzer keine Notwendigkeit bestehen, ausgehend vom Suchergebnis auf Google die Adressverzeichnisse der Zusammenschlussparteien aufzurufen.

316. Search macht zudem geltend, dass praktisch alle Search&Find-Angebote die Suche sowohl nach Privatpersonen wie nach Unternehmen erlauben würden und deshalb sei eine weitere Unterteilung nicht sachgerecht.271 Zudem sei die Behauptung, wonach die Nutzer von Search&Find-Diensten sich ausschliesslich und primär für die Adresse und Telefonnummer interessieren würden, wenn sie mit einer Person oder einem Unternehmen in Kontakt treten wollten, unhaltbar.

317. Hierzu ist auf die Ausführungen in Rz. 310, 308 und 302 zu verweisen.

318. Zusammenfassend ist daher von einem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen auszugehen, der lediglich die Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen von Privatpersonen, die in den Verzeichnisdaten beinhaltet sind (insbesondere Adresse und Telefonnummer), umfasst.

319. Für die Suche nach Privatpersonen in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten kommen für Nutzer sämtliche Plattformen als Alternative in Betracht, die entsprechende Informationen über Adressen und Telefonnummern von Privatpersonen bereitstellen.

312. Hierzu kann auf die Ausführungen in Rz. 310, 308 und 302 verwiesen werden.

313. Gemäss den Zusammenschlussparteien sind Suchmaschinen Personenkontaktinformationen zu entnehmen.270 So könne man auf Suchmaschinen sowohl fixe wie auch mobile Telefonnummern als auch Postadresse und E-Mail Adresse finden. Obwohl es zutreffe, dass Suchmaschinen solche Angaben nicht in jedem Fall lieferten, würde dies den Schluss nicht erlauben, dass sie keine Anbieter von Personenkontaktinformationen seien.

314. Hierzu kann auf die Ausführungen in Rz. 310, 308 und 302 verwiesen werden. Alleine die Tatsache, dass vereinzelt fixe und mobile Telefonnummer sowie Post-

266

Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 28 f.

Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 25 f.

268 Vgl. auch Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 3034.

269 Vgl. auch Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 3439.

270 Stellungnahme vom 30. Januar 2015, S. 25.

271 Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 27.

267

2015/3

320. Wie bereits oben ausgeführt stellen soziale Netzwerke kein Substitut zu einem Adressverzeichnis bzw.

Adressverzeichnisdienst dar. Einerseits geniessen Adressverzeichnisse bzw. Adressverzeichnisdienste im Gegensatz zu sozialen Netzwerken gemäss Angaben verschiedener Befragter einen quasi ,,amtlichen Charakter". Zudem ist gerade die von den Nutzern nachgefragte Information ,,Telefonnummer oder Adresse" trotz der grossen Anzahl von Profilen beispielsweise auf Facebook eher selten zu finden. So empfiehlt etwa auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte in seinen ,,Erläuterungen zu sozialen Netzwerken" bei der Veröffentlichung von Personendaten (Name, Adresse, Telefonnummer) und anderen persönlichen Informationen (bspw. politische Überzeugungen) vorsichtig zu sein und Pseudonyme zu verwenden.272 321. Im Hinblick auf Suchmaschinen kann auf Rz 315 verwiesen werden. Insbesondere bei der Suche nach Privatpersonen, werden auf Suchmaschinen lediglich Verweise auf die entsprechenden Verzeichniseinträge in den entsprechenden Adressverzeichnissen bzw.

403

Adressverzeichnisdiensten angezeigt. Diese Verweise beinhalten in der Regel keine Telefonnummern. Der Nutzer muss zur Abfrage des Verzeichniseintrags die Suchmaschine regelmässig verlassen und die entsprechende Quelle aufsuchen. Alleine die Tatsache, dass pro Monat zwischen [...] und [...] Millionen Nutzer über die Suchmaschine Google zu local.ch und search.ch gelangen, zeigt, dass das Resultat der Suchabfrage nicht mit dem Besuch der Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste substituiert werden kann.

322. Gerade das von Swisscom selbst vorgebrachte Beispiel ,,[...]"273 zeigt die Unzulänglichkeiten von Facebook und Google bei der Suche nach Telefonnummer oder Adresse im Vergleich zu local.ch oder search.ch geradezu exemplarisch (siehe auch Rz 310).

323. Auf Facebook ist ­ nachdem ein Nutzer ein entsprechendes eigenes Profil erstellt hat ­ der von Swisscom genannte ,,[...]" weder über den Namen noch die Adresse oder Telefonnummer öffentlich auffindbar.

Die Suche274 nach ,,[...]" ergibt auf Facebook folgendes Resultat:

Abbildung 1: Suchresultat Facebook ,,[...]"

324. Keines dieser Suchresultate entspricht dem von Swisscom vorgebrachten Beispiel.

272

Vgl. (10.02.2015).

273 Vgl. Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 12 und 27.

274 Durchgeführt am 2. Februar 2015.

2015/3

404

Abbildung 2: Beispiel Swisscom ,,[...]"

325. Die Suche nach ,,[...]" führt auf Google zu folgendem Resultat:

Abbildung 3: Suchresultat Google ,,[...]"

326. Weder über Facebook noch Google erhält der Nutzer die gesuchte Information ,,Adresse oder Telefonnummer" von ,,[...]" gemäss Beispiel von Swisscom.

327. Demgegenüber ist diese Information bei der Suche auf local.ch oder search.ch direkt ersichtlich:

2015/3

405

Abbildung 4: Suchresultat local.ch ,,[...]"

Abbildung 5: Suchresultat search.ch ,,[...]"

328. Es trifft zwar zu, dass unter Umständen auch das Suchresultat bei Google direkt die Telefonnummer anzeigt. Das hängt aber von der Position der Telefonnummer auf der im Suchresultat verlinkten Seite ab. Entsprechend erweist sich die Anzeige der Telefonnummer

auf Google als eher zufällig. Bei dem von Swisscom vorgebrachten Beispiel ,,[...]" ist etwa die Angabe der Strasse nötig, um im Suchresultat von Google die Telefonnummer anzeigen zu lassen:

2015/3

406

Abbildung 6: Suchresultat Google ,,[...]"

329. Aus diesen Gründen sind soziale Medien wie Facebook und Internetsuchmaschinen wie Google nicht dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen zuzuordnen.

330. In räumlicher Hinsicht werden Verzeichnisdaten schweizweit nachgefragt, weshalb von einer schweizweiten Marktabgrenzung auszugehen ist. Da im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens sowohl gedruckte Adressverzeichnisdienste und elektronische Adressverzeichnisdienste demselben sachlichen Markt zugeordnet werden, rechtfertigt sich für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens eine engere räumliche Marktabgrenzung nicht.

B.6.2.7

Markt für die Nutzung von Suchmaschinen

331. Eine Suchmaschine dient in erster Linie der Recherche, wobei die Suchanfragen nach Eingabe des Suchbegriffs mit einer Liste von Verweisen auf möglicherweise relevante Dokumente und Verweisen auf Websites beantwortet wird.275 Diese Trefferliste stellt i.d.R. ein Dokument mit Titel und einem kurzen Auszug dar und ist nach Relevanz im Verhältnis zum eingegebenen Suchbegriff geordnet. Charakteristisch für die Anbieter von Suchdienstleistungen ist, dass sie selbst keinen Content (Nachrichten, Rubrikanzeigen etc.) herstellen, sondern vielfältige Informationen im Internet auffindbar machen.

332. Auf dem Markt für die Nutzung von Suchmaschinen stehen sich auf der Nachfrageseite Nutzer solcher Online-Suchmaschinen, welche Informationen mittels dieser Technik abfragen, Betreibern von Suchmaschinen auf der Angebotsseite gegenüber.

333. Bisher ist die WEKO davon ausgegangen, dass es auch einem Bedürfnis des Nutzers entspricht, spezifisch die Informationen aus seinem Land zu einer Suchabfrage zu erhalten276 und auf einer Suchmaschine zu suchen, die seiner Länderkennung entspricht. So bietet beispielsweise Google für die Länderkennung der Schweiz eigens die Website www.Google.ch an, welche auf der einen Seite bei Suchabfragen auch schweizspezifische Suchinhalte berücksichtigt. Daher könnte bei der Nutzung einer Suchmaschine durchaus auf eine schweizweite Marktabgrenzung geschlossen werden.

334. Eine detaillierte Abgrenzung des Marktes für die Nutzung von Suchmaschinen kann vorliegend allerdings offen gelassen werden, da es in diesem Markt durch das Zusammenschlussvorhaben zu keinen Marktanteilsadditionen kommt und die Bedeutung von search.ch als Suchmaschine gegenüber Google, Bing etc. eher als gering einzustufen ist.

B.6.2.8

Markt für Managed Websites

335. Auf dem Markt für Managed Websites übernehmen Anbieter den Aufbau und Betrieb einer Website für die Nachfrager nach solchen Dienstleistungen. Diese Angebote werden gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen nachgefragt, denen insbesondere Leistungen im Bereich der Search-Engine-Optimierung wichtig sind und die ihre Website aktuell halten wollen.277

275

RPW 2009/4, 397 Rz 188, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia.

RPW 2009/4, 404 Rz 236, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia.

277 Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 53.

276

2015/3

336. In räumlicher Hinsicht werden solche Dienstleistungen in der Regel mindestens schweizweit angeboten. Da allerdings eine gewisse Kundennähe bei Managed Websites notwendig erscheint, weil der Nachfrager möglichst seinen Aufwand minimieren möchte, erscheint eine weltweite räumliche Marktabgrenzung nicht sachgerecht.

Grundsätzlich kann die Marktabgrenzung für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens in räumlicher Hinsicht offen gelassen werden. Daher wird allerdings ohne Präjudiz für andere Fälle von einem nationalen Markt ausgegangen.

B.6.2.9

Markt für adressierte Direktwerbung

337. Auf dem Markt für Direktwerbung stehen sich auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die mittels adressierter oder unadressierter Direktwerbung Kunden erreichen möchten und auf der Angebotsseite Anbieter solcher Direktwerbungsdienstleistungen gegenüber. Directories bietet gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien im Bereich adressierter Direktwerbung Möglichkeiten eines Werbeversands an Kunden, die kürzlich einen Adresswechsel gemeldet haben, an.278 338. In der bisherigen Praxis wurde dem Markt für Direktwerbung auch die Werbebeilage Dritter beim Versand zugerechnet. Da es sich allerdings hierbei um eine Nebentätigkeit von Directories handelt und nicht ersichtlich ist, dass die Beilage von Direktwerbung beim Versand der Local Guides nicht durch die Beilage bei einem anderen Versand substituiert werden könnte, rechtfertigt es sich für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht, einen eigenständigen Markt abzugrenzen.

339. In räumlicher Hinsicht wird adressierte Direktwerbung schweizweit nachgefragt, weshalb von einem nationalen Markt auszugehen ist.

B.6.2.10 Markt für Adressdatenpflege 340. Auf dem Markt für Adressdatenpflege stehen sich auf der Angebotsseite Unternehmen, die über ein aktuelles Adressdatenverzeichnis in einer bestimmten Region oder in der gesamten Schweiz verfügen und anhand diesem Adressdaten auf ihre Aktualität und Korrektheit hin überprüfen können und auf der Nachfrageseite Unternehmen gegenüber, die ihre Kundenbestandsdaten validieren bzw. aktualisieren wollen.

341. In räumlicher Hinsicht fragen Unternehmen meist schweizweit Adressdaten zur Aktualisierung und Validierung ihres Adressdatenbestands über Kunden nach.

Daher ist von einem schweizweiten Markt auszugehen.

407

treibende verkaufen wollen und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber. Statische Werbeformen sind häufig Gegenstand einer direkten und meist längerfristigen Vertragsbeziehung mit den Werbetreibenden.

344. In räumlicher Hinsicht ist für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von einer schweizweiten Marktabgrenzung auszugehen. Auf eine sprachregionale Marktabgrenzung kann vorliegend verzichtet werden.

B.6.2.12 Markt für die Bereitstellung von OnlineWerbeflächen für dynamische Werbeformen 345. Auf dem Markt für die Bereitstellung von OnlineWerbeflächen für dynamische Werbeformen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Website Online-Werbeflächen punktuell und oft über einen Vermittler verkaufen wollen und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber. Im Vergleich zur Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen wird bei dynamischen Werbeformen die Auslieferung der Werbeanzeige oft über ein Netzwerk und automatisiert koordiniert.280 346. In räumlicher Hinsicht ist für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von einer schweizweiten Marktabgrenzung auszugehen. Auf eine sprachregionale Marktabgrenzung kann vorliegend verzichtet werden.

B.6.3 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten 347. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als ,,vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

348. Auf den oben beschriebenen Märkten haben die Zusammenschlussparteien in der Meldung des Zusammenschlussvorhabens die nachfolgenden Marktanteile angegeben:

B.6.2.11 Markt für die Bereitstellung von OnlineWerbeflächen für statische Werbeformen 342. Gemäss Praxis der WEKO wurde der Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen in die beiden Teilbereiche Markt für die Bereitstellung von OnlineWerbeflächen für statische Werbeformen und Markt für die Bereitstellung von Online Werbeflächen für dynamische Werbeformen unterteilt.279 343. Auf dem Markt für die Bereitstellung von OnlineWerbeflächen für statische Werbeformen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Website Online-Werbeflächen direkt an Werbe-

278

Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 54.

RPW 2013/3 632 Rz 67, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza .ch/car4you; RPW 2013/3 352 ff. Rz 27 ff., Tamedia AG/PPN AG.

280 RPW 2013/4 352 ff. Rz 27 ff., Tamedia AG/PPN AG.

279

2015/3

Markt

281

408

Marktanteile Marktanteile Swisscom Search (in (in %) %)

betroffen

Marktanteilsaddition

Markt für Festnetztelefonie

64%

0%

Ja

Nein

Markt für die Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten

100%

0%

Ja

Nein

Markt für Verzeichnisdaten

[...]%281

0%

Ja

Nein

Markt für Verzeichniseinträge

N/A [...]%282

N/A283

Ja

Ja

Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten

[...]%[...]284%

[...]%[...]%285

Ja

Ja

Markt für die Nutzung von Suchmaschinen

[...]%

[...]%

Nein

Nein

Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen

[...]%

[...]%

Ja

Ja

Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen

[...]%

[...]%

Ja

Ja

Markt für Suchmaschinen

[...]%

[...]%

Nein

Nein

Markt für Managed Websites

[...]%

0%

Nein

Nein

Markt für adressierte Direktwerbung

[...]%

0%

Nein

Nein

Markt für Adressdatenpflege

[...]%

0%

Nein

Nein

Markt für die Bereitstellung von OnlineWerbeflächen für statische Werbeformen

[...]%

[...]%

Nein

Ja

Markt für die Bereitstellung von Online Werbeflächen für dynamische Werbeformen

[...]%

[...]%

Nein

Ja

Da der Markt für Verzeichnisdaten sowohl regulierte als auch veredelte Verzeichnisdaten umfasst, kommt Swisscom auf einen Umsatz von CHF [...] ([...] CHF und [...] CHF) bei einem Marktvolumen von CHF [...] mit regulierten Verzeichnisdaten und ca. CHF [...] mit veredelten Verzeichnisdaten (vgl. Meldung vom 24. Oktober 2014, S. 36 i.V.m. S. 37 bzw. Meldungsentwurf vom 26. September 2014, S. 33, wobei davon ausgegangen wird, dass Swisscom ca. [...] % Marktanteil bei veredelten Verzeichnisdaten hat).

282 Die Zusammenschlussparteien haben hierzu keine Angaben gemacht, da sie davon ausgehen, dass kein eigenständiger Markt für Verzeichniseinträge besteht. Das Sekretariat schätzt allerdings den Marktanteil von Swisscom sowohl gemessen am Umsatz als auch gemessen an der Anzahl Zusatzeinträge auf über [...] %. Diese Markt-

anteilsschätzung ergibt sich aus der Marktabgrenzung, welche auch den Eingang der Zusatzeinträge in den veredelten Verzeichnisdatensatz berücksichtigt. Da Swisscom selbst davon ausgeht, dass sie beim Verkauf von veredelten Verzeichnisdaten [...] % des Umsatzes ausmachen, ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Marktanteil bei Zusatzeinträgen mindestens [...] % beträgt.

283 Da auch search.ch auf ihrer Website Ergänzungen zu Verzeichniseinträgen anbietet, geht das Sekretariat davon aus, dass search.ch, zumindest gemessen an der Anzahl von Zusatzeinträgen, über einen gewissen Marktanteil verfügt.

284 Betreffend die Marktanteilsberechnung sei auf Rz 373 ff. verwiesen.

285 Betreffend die Marktanteilsberechnung sei auf Rz 373 ff. verwiesen.

2015/3

349. Zusammenfassend ergeben sich hieraus die nachfolgenden Märkte als betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU: Markt für Festnetztelefonie, Markt für die Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten, Markt für Verzeichnisdaten, Markt für Verzeichniseinträge, Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten, Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen und Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über

409

Unternehmen. Diese werden nachfolgend näher betrachtet.

B.6.3.1

Markt für Festnetztelefonie

350. Auf dem Markt für Festnetztelefonie verfügte Swisscom im Jahr 2012 über einen Marktanteil von 64 %. Dieser Marktanteil ist in den letzten Jahren, wie in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt, relativ konstant geblieben.

Swisscom

Search

Gemeinsam

Sunrise

Cablecom

TelCommunications Services (ex-Tele2)

2012

64.0%

0

64.0%

9.8%

10.1%

1.5%

2011

63.6%

0

63.6%

11.8%

8.7%

1.9%

2010

65.3%

0

65.3%

11.4%

8.2%

2.4%

Tabelle 3: Marktanteilsentwicklung auf dem Markt für Festnetztelefonie

351. Im Markt für Festnetztelefonie zeigt sich insbesondere bei denjenigen FDA, die auch Breitbandinternetangebote und drahtgebundene TV-Angebote im Markt anbieten eine recht konstante Marktanteilsentwicklung.

FDA, die sich auf das Telefoniegeschäft wie TelCommunications Service (ex-Tele2) konzentrieren, haben über die letzten Jahre einen konstanten Rückgang an Marktanteilen zu verzeichnen. Im Markt selbst hat die blosse Festnetztelefonie nur noch eine untergeordnete eigenständige Bedeutung und wird in der Regel zusammen im Bündel mit anderen Dienstleistungen (insbesondere Breitbandinternet) angeboten. Da allerdings die Marktanteile von Swisscom im Bereich Festnetztelefonie sehr hoch sind, kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass Swisscom eine sehr starke, wenn nicht marktbeherrschende Stellung innehat.

352. Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens kommt es allerdings zu keinen Marktanteilsadditionen, weshalb das Zusammenschlussvorhaben nicht geeignet ist, auf dem Markt für Festnetztelefonie eine marktbeherrschende Stellung zu begründen bzw. eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung zu verstärken.

B.6.3.2

Markt für die Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten

353. Gemäss Aussagen von Swisscom ist Directories das einzige Unternehmen, das in der Schweiz die Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten anbietet. Damit verfügt Directories in diesem Markt durchgängig über einen Marktanteil von 100 %. Gemäss Aussagen von Swisscom weist der Markt für die Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten die Charakteristika eines natürlichen Monopols auf, wobei keine Markteintrittshürden bestehen und die entsprechende Tätigkeit ohne Kostennachteil auch von einem anderen Unternehmen ausgeübt werden könnte.286 Da allerdings Swisscom die notwendige Organisation und Infrastruktur aufgebaut hat, um die Verzeichnisdaten gemäss den technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die

Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondienstes zu erbringen, ist davon auszugehen, dass sich der Markteintritt für ein Drittunternehmen nicht lohnt.

354. Zudem ist kaum denkbar, dass ein Drittunternehmen eine ausreichende kritische Masse an aufzuarbeitenden Datensätzen erhalten würde, wenn nicht Swisscom selbst ihren Datensatz an dieses Drittunternehmen outsourcen würde. Daher ist der Markteintritt eines alternativen Unternehmens kaum wahrscheinlich.

Zudem kann Swisscom durch ihre Tätigkeit in der Veredlung von Verzeichnisdaten weitere Synergien nutzen und somit ihre Fixkosten betreffend die Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten auf eine grössere Anzahl von Kostenträgern verteilen. Ob Swisscom aufgrund ihrer starken Stellung auf dem Markt für Festnetztelefonie allenfalls auch auf dem Markt für die Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens offen gelassen werden.

355. Da es aufgrund des Zusammenschlussvorhabens auf dem Markt für die Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten nicht zu Marktanteilsadditionen kommt, ist das Zusammenschlussvorhaben nicht geeignet, eine allenfalls bereits bestehende marktbeherrschende Stellung zu verstärken.

B.6.3.3

Markt für Verzeichniseinträge

B.6.3.3.1.

Aktueller Wettbewerb

356. Swisscom geht in ihrer Meldung davon aus, dass kein Markt für Verzeichniseinträge besteht, und dass die Ergänzung von einzelnen Verzeichnisdatensätzen für

286

Meldung Swisscom vom 23. Oktober 2014, S. 35.

2015/3

Swisscom nur einen Aufwandsposten darstellt. Dem widerspricht die Tatsache, dass Directories namentlich für die Ergänzung eines Verzeichnisdateneintrags gegenüber Privatpersonen für die Eintragung weiterer Telefonnummern und weiterer E-Mail-Adressen eine Gebühr verlangt und somit einen positiven Umsatz erzielt.287 Ebenso bezahlen Unternehmen, die ihren Verzeichnisdateneintrag um eine weitere Rubrik oder Ortschaft sowie weitere Telefonnummer bzw. E-MailAdresse ergänzen wollen, einen entsprechenden Betrag.288 Swisscom macht in ihrer Meldung kaum Aussagen dazu, ob andere Unternehmen, die Adressverzeichnisse bzw. Adressverzeichnisdienste im Markt anbieten, ebenfalls die Ergänzung der einzelnen Verzeichniseinträge anbieten.

357. Betrachtet man beispielsweise Search als alternativen Adressverzeichnisdienst, so besteht die Möglichkeit, den Verzeichniseintrag direkt zu bearbeiten und entsprechend zu ergänzen. Insbesondere besteht hier auch die Möglichkeit kostenlos weitere Informationen, wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. hinzuzufügen.

Hiervon hat eine geringe Anzahl Inhaber von Verzeichniseinträgen Gebrauch gemacht. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es daher auf einem allfälligen Markt für Verzeichniseinträge zu entsprechenden Marktanteilsadditionen. Dies gilt selbst wenn Search diese Ergänzungen im Gegensatz zu Directories kostenlos anbietet.

358. Swisscom führt weiter aus, dass wenn entgegen ihren Vorbringen dennoch ein Markt für Verzeichniseinträge abgegrenzt werde, könnten der Gesamtmarkt und die Marktanteile nicht auf einer Umsatzbasis berechnet werden, wenn diesem Markt sowohl die entgeltlichen wie auch die unentgeltlichen Eintragsmöglichkeiten zu einem solchen Markt gehörten. Die Berechnungen müssten auf Daten wie der Anzahl der relevanten Einträge beruhen.

Da die Anzahl der Profile auf sozialen Netzwerken die Anzahl der Einträge bei Directories übersteige, die Anzahl der Einträge auf Suchmaschinen hoch sei und stetig zunehme und da die Einträge auf der Seite von Search kaum zu einem hohen Marktanteil führe, würden sich für das Vorhaben viel tiefere kombinierte Marktanteile und zudem nur eine vernachlässigbare Anteilsaddition ergeben. Würden einem Markt für Verzeichniseinträge dagegen nur die entgeltlichen Eintragsmöglichkeiten zugeordnet, führe das Vorhaben nicht zu einer
Marktanteilsaddition. Das vorliegende Vorhaben sei demnach so oder anders unproblematisch.289 359. Betreffend die von Swisscom geltend gemachte Zugehörigkeit von sozialen Netzwerken zum relevanten Markt kann auf die Ausführungen in Rz. 222 verwiesen werden.

360. Im Rahmen einer Marktbefragung wurden die Anzahl Kunden erfragt, welche einen Zusatzeintrag in einem Adressverzeichnis oder Adressverzeichnisdienst geschaltet haben. Mit Abstand die meisten Zusatzeinträge werden bei Directories eingekauft. Insgesamt gab Directories die Anzahl an Zusatzeinträgen von Unternehmen mit ca. [...] und von Privatpersonen mit ca. [...]

an, wobei die Anzahl der gebuchten Zusatzeinträge in beiden Kategorien rückläufig ist.290 Search bezifferte die Anzahl an Zusatzeinträgen mit rund [...], wobei sämtli-

410

che dieser Zusatzeinträge kostenlos zur Verfügung gestellt werden.291 Opendi gibt die Anzahl von Zusatzeinträgen mit rund [0-5`000] an292 und Itonex AG beziffert die Anzahl an Zusatzeinträgen zwischen [0-15`000] und [5`000-30`000].293 Die weiteren befragten Unternehmen bieten entweder keine Zusatzeinträge an oder sind nicht in der Lage die einzelnen bei ihnen bestehenden Zusatzeinträge zu beziffern, da sie kostenlos angeboten werden. Hieraus ergibt sich, dass der überwiegende Teil an Zusatzeinträgen bei Directories gebucht wird und nur noch wenige Zusatzeinträge bei den übrigen Adressverzeichnissen bzw. Adressverzeichnisdiensten, sofern diese eine solche Möglichkeit überhaupt anbieten. Hinzu kommt, dass die Zusatzeinträge bei Directories kostenpflichtig sind, während sie bei den anderen befragten Unternehmen kostenlos sind. Mit anderen Worten kann sich Directories bei der Preissetzung für Zusatzeinträge von den anderen Wettbewerbern unabhängig verhalten.

Daher ist bereits heute von einer marktbeherrschenden Stellung seitens Directories auf diesem Markt auszugehen, welche durch den Zusammenschluss mit Search weiter verstärkt wird.

361. Die Ergänzung von Verzeichniseinträgen ist allerdings für die Nachfrager nur dann interessant, wenn sie von den entsprechenden Nutzern von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten gesehen werden.

Die Möglichkeiten von Betreibern von Adressverzeichnisdiensten mit der Ergänzung von Verzeichniseinträgen einen Umsatz zu erzielen, sind aufgrund der Zweiseitigkeit des Marktes daher massgeblich von der erzielten Reichweite abhängig. Diese wird, wie nachfolgend beschrieben, durch das Zusammenschlussvorhaben erhöht, weshalb die Möglichkeit besteht, dass sich die durch das Zusammenschlussvorhaben bewirkte Verstärkung der Marktposition von Swisscom auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen auch auf einen allfälligen Markt für Verzeichnisdaten dahingehend auswirkt, dass diese gegenüber den Nutzern von Search, die ihren Verzeichniseintrag entsprechend ergänzen wollen, ebenfalls nur noch kostenpflichtig angeboten werden.

B.6.3.3.2.

Potenzieller Wettbewerb

362. Es besteht zwar technisch die Möglichkeit, basierend auf den regulierten Verzeichnisdaten, ebenfalls einen Adressverzeichnisdienst oder ein Adressverzeichnis zu erstellen. Zudem wäre zumindest theoretisch denkbar, dass Daten online von search.ch und/oder local.ch übernommen werden. In Bezug auf die Übernahme von Daten aus fremden Beständen von Webseiten mit Immobilien-Rubrikanzeigen mit Hilfe eines programmierten Systems sowie deren Aufbereitung stellte

287

Eingabe Swisscom vom 4. November 2014, Antwortdokument S. 2.

Eingabe Swisscom vom 4. November 2014, Antwortdokument S. 1.

289 Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 12 f.

290 Eingabe Swisscom vom 4. November 2014, S. 1 f.

291 Eingabe Search.ch vom 19. Dezember 2014, S. 3.

292 Eingabe Opendi.ch vom 15. Dezember 2014, S. 2.

293 Eingabe Itonex vom 12. Dezember 2014, S. 2.

288

2015/3

das Bundesgericht fest, dass diese Aufwendungen einen angemessenen Eigenaufwand bedeuteten und somit gemäss Art. 5 Bst. c
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 5 Verwertung fremder Leistung - Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet;
b  ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist;
c  das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.
UWG nicht unlauter seien.294 Im Unterschied zu diesem Entscheid, bei welchem es um einzelne Immobilien-Inserate ging, handelt es sich im vorliegenden Fall um Adressverzeichnisse.

363. Local.ch stellt auf ihrer Website die veredelten Daten zur Verfügung. Hinter dem veredelten Datensatz steht eine nicht unbeträchtliche Eigenleistung von Swisscom, indem Swisscom die Adressen mit Zusatzeinträgen versieht und die Adressen auf ihre Aktualität hin überprüft. Dieser Aufwand ist nicht mit dem Betreiben einer Online-Plattform mit Immobilien-Inseraten zu vergleichen. So hielt das Bundesgericht fest, dass die Herstellung eines Immobilien-Inserats nicht notwendigerweise einen Aufwand darstelle, ,,der die systematische Übernahme allgemein als unlauter erscheinen lassen könnte."295 Im Gegensatz dazu würde vorliegend die Gesamtheit der Verzeichnisdaten gerade seinem Zweck nach möglichst vollständig und als Ganzes übernommen werden. Es ist unklar, ob das reine Kopieren von Daten das Erfordernis des angemessenen eigenen Aufwands gemäss Art. 5 Bst. c
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 5 Verwertung fremder Leistung - Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet;
b  ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist;
c  das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.
UWG e erfüllen würde. Zudem stellt Swisscom den veredelten Verzeichnisdatensatz nicht gratis zur Verfügung, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass eine Übernahme dieser Daten in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 5 Bst c UWG296 problematisch sein könnte. Aus diesen Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass potentielle Wettbewerber bei einer Übernahme des Adressverzeichnisses von Swisscom, durch ein technisches Reproduktionsverfahren, das Risiko eines unlauteren Handelns eingehen würden. Deshalb bliebe diesen Wettbewerbern nichts anderes übrig, als die Datensätze von Swisscom zu kaufen. Allerdings kann oft auf den regulierten Verzeichnisdatensatz nicht zurückgegriffen werden, da die Qualität nicht derjenigen des veredelten Verzeichnisdatensatzes entspricht.297 Zudem wird der Preis für die veredelten Verzeichnisdaten von einigen Marktteilnehmern als sehr hoch bis prohibitiv hoch angesehen.298 364. Auch dürften in Punkto Marketing und Bekanntmachung eines neuen Adressverzeichnisses oder Adressverzeichnisdienstes erhebliche Anstrengungen notwendig sein, um einen solchen im Markt gegenüber den bereits bestehenden zu etablieren und welcher
zum fusionierten Unternehmen in Wettbewerb treten kann.

365. Zwei andere Marktteilnehmer hingegen planen einen Markteintritt im Bereich von Privatpersonen, wobei deren Potenzial mit den Zusammenschlussparteien in Wettbewerb zu treten, derzeit nicht abgeschätzt werden kann. Alleine schon aufgrund der bereits heute bestehenden geringen Anzahl an Zusatzeinträgen bei Wettbewerbern von Directories scheint ein Wettbewerbsdruck, der einen disziplinierenden Einfluss auf die Zusammenschlussparteien auszuüben vermag, als wenig wahrscheinlich. Selbst Search als etablierter Marktteilnehmer vermag heute schon auf dem Markt für Verzeichniseinträge keinen Wettbewerbsdruck auf Swisscom Directories auszuüben, da Search Zusatzeinträge kostenlos anbietet diese dennoch kaum nachgefragt werden.

B.6.3.3.3.

411

Zwischenergebnis

366. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es auf einem allfälligen Markt für Verzeichniseinträge zu geringen Marktanteilsadditionen. Zudem kann aufgrund der Tatsache, dass Swisscom Zusatzeinträge kostenpflichtig anbietet, während Wettbewerber diese kostenlos anbieten und dennoch gegenüber Wettbewerbern ein Vielfaches an Verzeichniseinträgen aufweist, geschlossen werden, dass im Markt für Verzeichniseinträge bereits heute kein wirksamer Wettbewerb mehr herrscht.

B.6.3.3.4.

Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf einem allfälligen Markt für Verzeichniseinträge

367. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG prüft die WEKO, ob durch die marktbeherrschende Stellung der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann. Art. 10 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung berücksichtigt wird.

368. Eine festgestellte Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der fusionierten Unternehmung nach einem allfälligen Zusammenschluss muss folglich zudem die Möglichkeit eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

369. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass kein Markt für Verzeichniseinträge besteht und daher von der Abgrenzung eines Marktes für Verzeichniseinträge abzusehen ist.299 370. Art. 10 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb zu berücksichtigen sind. Sollte dennoch ein allfälliger Markt für Verzeichnisdaten abgegrenzt werden, so dürfte nicht auf den in diesem Markt realisierten Umsatz, sondern es müsste auf die Anzahl der relevanten Einträge abgestellt werden. Dann müssten gemäss Aussagen der Zusammenschlussparteien allerdings auch soziale Netzwerke berücksichtigt werden, was zur Folge hätte, dass die Marktanteilsadditionen marginal wären.300 Würde hingegen auf die Umsatzzahlen abgestellt, käme es zu keinen Marktanteilsadditionen, da die Zusatzeinträge bei allen anderen Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten als Directories kostenlos seien.301 371. Auf einem allfälligen Markt für Verzeichniseinträge sind die Zusatzeinträge bei Wettbewerbern von Swisscom bereits heute kostenlos. Dennoch werden bei

294

Urteil des BGer vom 4. Februar 2005 4C.336/2004, E. 4.4.2.

Urteil des BGer vom 4. Februar 2005 4C.336/2004, E. 5.3.

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241).

297 Vgl. beispielhaft Antworten von 1818 vom 22. Dezember 2014, S. 3.

298 Vgl. beispielhaft Antworten von 1818 vom 22. Dezember 2014, S. 4; Antworten von Opendi International AG vom 15. Dezember 2014, S. 3 f.; Antworten von Help Media AG vom 19. Dezember 2014, S. 2.

299 Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 12 f.

300 Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 14 f.

301 Stellungnahme Search vom 15. Dezember 2014, S. 15.

295 296

2015/3

den Wettbewerbern von Swisscom nur wenige Zusatzeinträge nachgefragt. Somit besteht bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben auf einem allfälligen Markt für Verzeichniseinträge kein wirksamer Wettbewerb mehr. Daher ist das Zusammenschlussvorhaben nicht kausal für eine mögliche Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auf einem allfälligen Markt für Verzeichniseinträge.

B.6.3.3.5.

Ergebnis für den Markt für Verzeichniseinträge

412

das Zusammenschlussvorhaben nicht geeignet, den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt zu beseitigen.

B.6.3.4

Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten

B.6.3.4.1.

Aktueller Wettbewerb

373. In einem möglichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten geht Swisscom von den nachfolgenden Marktvolumen und Marktanteilen aus:

372. Auf dem Markt für Verzeichniseinträge besteht bereits heute kein wirksamer Wettbewerb. Daher ist auch Gesamtmarkt

Swisscom

Search

Gemeinsam

Gate 24

Google

Bing + Yahoo

in Mio. CHF

[...]

[...]

[...]

[...]

10

238

13

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

in Mio. CHF

[...]

[...]

[...]

[...]

10

200

11

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

in Mio. CHF

[...]

[...]

[...]

[...]

10

151

8

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

2013

2012

2011

Tabelle 4: Marktanteile in einem möglichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten gemäss Angaben der Parteien302

374. Den von Swisscom gelieferten Zahlen liegen die Schätzungen von Media Focus zugrunde, welche neben der klassischen Onlinewerbung, SuchmaschinenWerbung, Affiliate-Marketing, Online-Rubrikenmarkt (Job), Online-Rubrikenmarkt (Immo), Online-Rubrikenmarkt (Auto) und Online-Verzeichnisse separat aufführt.303 375. Swisscom rechnet für einen möglichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten sowohl die Werbeumsätze für PrintVerzeichnisse in Höhe von CHF [...] und die Werbeumsätze für Online Verzeichnisdienste in Höhe von CHF [...] als auch die Umsätze mit Verzeichniseinträgen in Höhe von CHF [...] hinzu und kommt so auf einen gesamten Werbeumsatz von Swisscom in Höhe von CHF [...] für das Jahr 2013. Gleichzeitig rechnet Swisscom den gesamten Werbeumsatz der SuchmaschinenWerbung in der Schweiz für einen möglichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten in Höhe von CHF 250.3 Mio. für das Jahr 2013 hinzu und schätzt den Umsatz für andere auf CHF 100 Mio., wobei sie eine Reihe von Unternehmen als mögliche Wettbewerber anführt.

re 2013 in Höhe von CHF 102 Mio. aus und führt die Suchmaschinen-Werbung als separate Kategorie aus.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den von Media Focus veröffentlichten Zahlen um Schätzungen von Experten handelt.

378. Der massgebliche von Swisscom erzielte Umsatz im Online-Bereich beträgt CHF [...] Gemäss Eingabe von Search hat Search mit Zusatzeinträgen keine Umsätze erzielt, da Search diejenigen Zusatzeinträge, die Swisscom Directories kostenpflichtig anbietet, ihrerseits gratis anbietet.304 Daher ist der von Search realisierte Umsatz in Höhe von CHF [...] als Umsatz auf einem möglichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten anzusehen. Damit beläuft sich der von Swisscom und Search gemeinsam erzielte Umsatz auf ca. CHF [...] und ist damit insgesamt höher als der von den Experten von Media Focus geschätzte Gesamtmarkt. Für das erste Halbjahr 2014 schätzen die Experten von Media Focus mit einem Umsatz von zwischen CHF [40-70] Mio. und CHF [50-100] Mio.

376. In einem allfälligen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten wären Suchmaschinen und soziale Netzwerke nicht demselben zuzuordnen.

377. Die Studie von Media Focus, auf welche sich Swisscom stützt, geht von einem Werbeumsatz im Bereich von Online-Verzeichnissen in der Schweiz im Jah-

302

Meldung vom 23. Oktober 2014, S. 68.

Eingabe Media Focus vom 11. Dezember 2015, S. 1.

304 Eingabe Search vom 6. Februar 2015, Rz 34 ff.

303

2015/3

379. Zieht man aufgrund der möglichen Marktabgrenzung in den Marktanteilsschätzungen der Parteien die Werbeumsätze der von den Zusammenschlussparteien aufgeführten Suchmaschinen Google (CHF 238 Mio.)

und Bing+Yahoo (CHF 13 Mio.) ab, so ergäbe sich ein Gesamtmarktvolumen in Höhe von CHF [...] für das Jahr 2013. Hiervon würden die Zusammenschlussparteien mit einem gemeinsamen Umsatz in Höhe von CHF [...]

Gesamtmarkt

413

erzielen. Stellt man dieselben Berechnungen für die Jahre 2011 und 2012 an, so kommt man für 2012 auf ein Gesamtmarktvolumen in Höhe von CHF [...] und für 2011 auf ein Gesamtmarktvolumen in Höhe von CHF [...].

380. Hieraus würden sich die nachfolgenden Marktanteile ergeben:

Swisscom

Search

Total

Wettbewerber

in Mio. CHF

[...]

[...]

[...]

[...]

110

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

in Mio. CHF

[...]

[...]

[...]

[...]

100

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

in Mio. CHF

[...]

[...]

[...]

[...]

88

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

2013

2012 2011

Tabelle 5: Bereinigte Marktanteile unter Herausrechnung der Umsätze von Suchmaschinen

381. Basierend auf den von den Zusammenschlussparteien getroffenen Annahmen zum Gesamtmarktumsatz würde sich aus der Differenzbetrachtung ergeben, dass die Wettbewerber von Swisscom und Search in den Jahren 2011 bis 2013 im Bereich der Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten erheblich an Marktanteilen und Umsatz gewinnen konnten. Die Befragung der identifizierten Wettbewerber hat allerdings das Gegenteil ergeben. Die zu dem möglichen Markt gehörenden befragten Unternehmen, die Umsatzangaben machten (Twix AG, Kürzi AG, Omnimedia AG, Kompass Schweiz Verlag AG, Swissguide AG) geben

vielmehr an, dass sich ihr Umsatz im Bereich der Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten reduziert hat. Aufgrund einer solchen Plausiblitätsprüfung ist daher davon auszugehen, dass das von den Zusammenschlussparteien angeführte Umsatzvolumen insbesondere das vermeintliche Wachstum der restlichen Wettbewerber eher als überhöht angegeben wurde.

382. Gemäss Marktbefragung ergeben sich die nachfolgenden Umsatzzahlen der Zusammenschlussparteien und der drei wichtigsten Wettbewerber.

Wettbewerber Local.ch

2013

In Mio. CHF

In Prozent

Search.ch

Total Gate24.ch

Kompass

Help

Total

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[030]

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

Tabelle 6: Marktanteile gemäss Marktbefragung

383. Damit machen im Jahr 2013 die wichtigsten drei Wettbewerber einen Gesamtmarkumsatz im Bereich Online von ca. CHF [0-30] Mio. aus. Der einzige Wettbewerber im Bereich der gedruckten Adressverzeichnissen hat im Jahr 2013 einen Werbeumsatz in Höhe von CHF [...] erzielt. Zusammen kommen diese Wettbewerber auf einen Gesamtwerbeumsatz in Höhe von ca. CHF [0-30] Mio. Gemäss den Marktanteilsschätzungen der Zusammenschlussparteien müssten die restlichen Wettbewerber mit einem Werbeumsatz von weniger als CHF [0.5-1] Mio. einen Umsatz in Höhe von CHF [90-100]

Mio. erzielen. Selbst wenn sie einen gleichgrossen Werbeumsatz, wie derjenige des drittwichtigsten Wettbewerbers erzielen würden, müssten im Markt noch über 120 weitere Wettbewerber bestehen, die einen solchen Umsatz erzielen. Diese Annahme erscheint ebenfalls als unrealistisch, was wiederum bestätigt, dass der von den Zusammenschlussparteien angenommene Gesamtmarktumsatz in Höhe von CHF [...] (exklusive Suchmaschinen) wohl zu hoch angesetzt wird.

384. Gemäss den obigen Marktanteilsbetrachtungen ergeben sich für die Zusammenschlussparteien im Onli-

2015/3

ne-Bereich erhebliche Marktanteilsadditionen. Swisscom verfügt mit einem so berechneten Marktanteil im Jahr 2013 zwischen [...] % (vgl. Tabelle 5) und [...] % (vgl.

Tabelle 6) bereits über eine sehr starke Stellung in einem solchen Markt und allenfalls eine marktbeherrschende Stellung. Diese allenfalls marktbeherrschende Stellung würde durch die Addition des Marktanteils von Search noch weiter verstärkt. Daher ergäben sich bei einer solchen Marktabgrenzung Anhaltspunkte dafür, dass das Zusammenschlussvorhaben eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung verstärkt oder eine marktbeherrschende Stellung begründet.

385. Ginge man von einem Gesamtmarkt aus, der sowohl den Print- als auch den Online-Bereich umfasst, so kommt man für Swisscom im Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten auf einen Umsatz in Höhe von CHF [...], wenn die ZuGesamtmarkt

414

satzeinträge, welche im Markt für Verzeichniseinträge berücksichtigt wurden, hinzugezählt würden. Search weist in diesem Markt einen Umsatz in Höhe von CHF [...] auf.

386. Gemäss Marktbefragung weisen die übrigen Anbieter von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten einen kumulierten Gesamtumsatz mit Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten zwischen CHF [20-25] Mio. (für 2012) und CHF [10-15] Mio. (für 2013) auf. Diese Grössenordnung ist zwar etwas höher, als diejenige, welche Media Focus mit einer Höhe von CHF 102 Mio. einschätzt. Dennoch bewegt sich die Marktanteilsschätzung noch in einem vergleichbaren Rahmen.

387. Ausgehend von dieser Schätzung würden sich die nachfolgenden Marktanteile ergeben:

Swisscom

Search

Total

Wettbewerber

in Mio. CHF

[...]-[...]

[...]305

[...]

[...]

10-15

in Prozent

100%

[...]-[...]%

[...]-[...]%

[...]-[...]%

[...]-[...]%

2013

Tabelle 7: Bereinigte Marktanteile für die Zusammenschlussparteien

388. Damit ergeben sich auch in einer Gesamtmarktbetrachtung der Bereiche Print und Online erhebliche Marktanteilsadditionen.

Gesamtmarkt

389. Ausgehend von den bereinigten Marktanteilsschätzungen der Zusammenschlussparteien würden sich die nachfolgenden Marktanteile ergeben:

Swisscom

Search

Total

Wettbewerber

in Mio. CHF

[...]

[...]306

[...]

[...]

110

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

2013

Tabelle 8: Bereinigte Marktanteile unter Herausrechnung der Umsätze von Suchmaschinen

390. Die Parteien würden damit im Jahr 2013 auf einen gemeinsamen Marktanteil auf einem möglichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten zwischen [...] % und [...] % kommen. Dabei ist festzustellen, dass der Umsatz des nächstgrösseren Wettbewerbers Gate24.ch mit CHF [0-10] Mio. in etwa einen um [90-100] % kleineren Umsatz aufweist, als die Zusammenschlussparteien.

391. Zudem machen die Zusammenschlussparteien geltend, dass aufgrund der vielen Substitutionsmöglichkeiten bei der Werbung in Adressverzeichnissen entsprechend wenig Preissetzungsspielraum bestehen würde. So seien die Umsätze mit Suchmaschinenwerbung ausgehend von einem hohen Niveau in den letzten Jahren um 19 % bis 40 % pro Jahr gewachsen, wohingegen der Umsatz mit Werbung gemäss Media Focus auf deutlich tieferem Niveau stabil geblieben sei.307 392. Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl der Umsatz, den local.ch und search.ch mit Werbung in Adressverzeichnissen erzielt haben, in den letzten Jahren kon-

tinuierlich gestiegen ist (vgl. Rz. 413 ff). Search konnte zudem im Markt gewinnbringend eine Preiserhöhung von rund [...] % mit ihrem Produkt business Link durchsetzen (vgl. Rz 413).

Der von Swisscom angegebene Umsatz in Höhe von CHF abzüglich dem Umsatz mit dem Produkt ,,Zusatzeintrag" in Höhe CHF [...]; vgl. Meldung vom 23. Oktober 2014, S. 39 f.

306 Der von Swisscom angegebene Umsatz in Höhe von CHF abzüglich dem Umsatz mit dem Produkt ,,Zusatzeintrag" in Höhe CHF [...]; vgl. Meldung vom 23. Oktober 2014, S. 39 f.

307 Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 7.

305

[...]

von [...]

von

2015/3

393. Swisscom macht zudem geltend, dass der Werbemarkt ein Markt mit differenzierten Angeboten sei. Insgesamt seien die Ausweichmöglichkeiten der Werbetreibenden praktisch unbegrenzt. Selbst wenn keine nahezu perfekten Substitute bestehen sollten (was nicht der Fall sei), stehe die Vielzahl der Ausweichmöglichkeiten einer Ausübung von Marktmacht entgegen. Die Wettbewerbsbehörden hätten in früheren Fällen bereits selber festgehalten, dass auf dem Werbemarkt viele Ausweichmöglichkeiten bestünden und sehr potente Wettbewerber aktiv seien. Daran könne sich in der Zwischenzeit schon deshalb nichts geändert haben, weil vermehrt sehr starke international tätige Unternehmen auf den Markt drängten, die sich ­ wie Google ­ auf dem Werbemarkt in hohem Mass bereits etabliert hätten. Inwiefern das Zusammenschlussvorhaben auf dem Werbemarkt zu einer Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen könnte, sei nicht ersichtlich. Der Zusammenschluss bewirke keine Wettbewerbsprobleme auf dem Werbemarkt, sondern eine erwünschte Verbesserung der Stellung von Directories im Wettbewerb mit grossen international tätigen Konkurrenten und insbesondere den übermächtigen Anbietern Google und Facebook.308

415

394. Wie bereits in Kapitel B.6.2.5 aufgeführt, kann die Marktabgrenzung letztlich offen bleiben.

B.6.3.4.2.

Berücksichtigung der Zweiseitigkeit der Märkte

395. Bei einem möglichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten würde es sich um einen typischen zweiseitigen Markt handeln.

Das bedeutet, dass die Möglichkeiten mit Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten Geld zu verdienen, auch von der Nutzerseite abhängig sind. Wie nachfolgend auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten aufgezeigt wird, haben sowohl local.ch als auch search.ch einen sehr hohen Marktanteil auf der Nutzerseite.

396. Als Indikator hierfür kann die von Google gelieferte Anzahl Klicks auf die Suchresultate von 15 Anbietern von online Adressverzeichnissen der Suchmaschine Google herangezogen werden.309 Hieraus ergeben sich für local.ch, search.ch und die wichtigsten Wettbewerber die folgenden Anteile:

Wettbewerber

in Mio.

clicks

2011 2012 2013

in Prozent in Mio.

clicks in Prozent in Mio.

clicks in Prozent

Gesa mt

Local.ch

Search.c h

Total

Swissguide.ch

Gate24.c h

Help.

ch

[...]

[...]

[...]

[...]

[10-20]

[0-10]

[0-5]

[1030]

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]

[...]

[...]

[...]

[0-10]

[0-10]

[0-5]

[0-25]

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]

[...]

[...]

[...]

[0-10]

[0-5]

[0-5]

[0-20]

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

Total

Tabelle 9: Anzahl Klicks auf die einzelnen Seiten ausgehend von Suchergebnissen von Google.310

397. Dies zeigt, dass sowohl local.ch als auch search.ch im online-Bereich ihre Reichweite bei Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten erheblich ausweiten konnten. Ein ähnliches Bild zeigt sich, wenn man die tatsächlichen Nutzerzahlen der einzelnen Plattformen miteinander vergleicht:

308

Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 17 f.

Die WEKO hat Google eine Liste von 15 Marktteilnehmern (local.ch, search.ch, www.stadtbranchenbuch.ch, www.moneyhouse.ch, www.

gate24.ch, www.telbuch.ch, www.yalwa.ch, www.branchenbuch.ch, www.help.ch, www.swissguide.ch, http://www.voip-portal.ch/voip-tele fonbuch.lf, http://www.eol.ch/adressen.html, http://ch.kompass.com, http://de.yelp.ch/berne-bern-ch, https://de.foursquare.com, www.mila.

com, www.jacando.com ) zugestellt. Google hat für die Jahre 2011 bis 2013 auf monatlicher Basis die Anzahl Aufrufe der Website der genannten Marktteilnehmer basierend auf den Suchresultaten geliefert.

310 Eingabe Google vom 16.12.2014, Beilagen 1 bis 3. Bei der Berechnung wurden Google und moneyhouse nicht berücksichtigt, da auf diesen beiden Plattformen keine Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten gebucht werden kann.

309

2015/3

416

Wettbewerber Local.ch

2011 2012 2013

Swissguide

Gate24.ch

Total

[...]

n/a

[10-20]

[0-10]

[1030]

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]

[...]

[...]

[40-50]

[0-10]

[0-10]

[4070]

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]

[...]

[...]

[40-50]

[0-10]

[0-10]

[4070]

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

In Mio visits

In Prozent

Kompass [...]

In Mio visits

In Prozent

Total

[...]

In Mio visits

In Prozent

Search.ch

Tabelle 10: Anzahl Visits auf den einzelnen Seiten

398. Das Nutzungsverhalten bei Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass die Suche nach einem entsprechenden Verzeichniseintrag dann als abgeschlossen angesehen werden kann, wenn der gewünschte Eintrag gefunden wurde. In der Regel wird daher nach einem einmal gefundenen Eintrag nicht nochmals in einem anderen Adressverzeichnis oder Adressverzeichnisdienst gesucht (so genanntes Single-Homing). Ist hingegen eine Suche nicht erfolgreich, so ist es möglich, dass ein Nutzer andere Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste aufruft. Daher kann grundsätzlich aufgrund der Anzahl Visits in etwa auf die Reichweite geschlossen werden.

schlussparteien auf eine Reichweite von [...] % bis [...] % kommen. Ausgehend von diesen Zahlen zeigt sich, dass das zusammengeschlossene Unternehmen mehr als dreimal so viele Nutzer erreichen würde, als der nachfolgende Wettbewerber. Damit kommen Werbetreibende, die Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten schalten wollen nicht umhin, Werbung in den Verzeichnissen der Zusammenschlussparteien zu schalten, sofern sie eine Mehrheit der Nutzer erreichen wollen. Ohne den Zusammenschluss erreichen Werbetreibende durch eine Kombination der Werbemassnahmen bei Kompass und search.ch eine ähnliche Reichweite wie durch Werbemassnahmen bei local.ch (vgl. Tabelle 9).

399. Die Reichweite der Zusammenschlussparteien beträgt zwischen [...] % und [...] % im Online-Bereich (vgl. Tabelle 11 bis Tabelle 13) und im Bereich der gedruckten Telefonbücher zwischen [...] % und [...] % (vgl.

Tabelle 14 bis Tabelle 16. Aufgrund des Suchverhaltens der Nutzer (vgl. Tabelle 9) kommen sämtliche weitere Wettbewerber lediglich auf eine gemeinsame Reichweite von rund [...] % bis [...] %, während die Zusammen-

400. Net-Metrix berechnet aufgrund ihrer Net-Metrix Profile regelmässig die Reichweite von internetbasierten Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten.

Basierend auf einer Umfrage, der Nutzerhäufigkeit und der Anzahl User von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten berechnet Net-Metrix die Reichweite wie in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt:

2012/1

2012/2

Fälle

Tsd.

% Vert.

Fälle

Tsd.

% Vert.

42'843

4'413

100.0%

43'207

4'364

100.0%

Search.ch

[...]

[...]

[...]%

[...]

[...]

[...]%

Local.ch

[...]

[...]

[...]%

[...]

[...]

[...]%

Gemeinsam

[...]

[...]

[...]%

[...]

[...]

[...]%

Basis

Tabelle 11: Reichweite 2012 von local.ch und search.ch gemäss Net-Metrix

2015/3

417

2013/1

2013/2

Fälle

Tsd.

% Vert.

Fälle

Tsd.

% Vert.

43'453

4'439

100.0%

43'186

4'594

100.0%

Search.ch

[...]

[...]

[...]%

[...]

[...]

[...]%

Local.ch

[...]

[...]

[...]%

[...]

[...]

[...]%

Gemeinsam

[...]

[...]

[...]%

[...]

[...]

[...]%

Basis

Tabelle 12: Reichweite 2013 von local.ch und search.ch gemäss Net-Metrix

2014/1

2014/2

Fälle

Tsd.

% Vert.

Fälle

Tsd.

% Vert.

43'475

4'725

100.0%

43'762

4'831

100.0%

Search.ch

[...]

[...]

[...]%

[...]

[...]

[...]%

Local.ch

[...]

[...]

[...]%

[...]

[...]

[...]%

Gemeinsam

[...]

[...]

[...]%

[...]

[...]

[...]%

Basis

Tabelle 13: Reichweite 2014 von local.ch und search.ch gemäss Net-Metrix

401. Net-Metrix kommt damit auf eine gemeinsame Reichweite von local.ch und search.ch bei Adressverzeichnissen zwischen [...]% und [...]%. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in diesen Zahlen die Nutzung von Telefonbüchern und die Nutzung von 1818 nicht mit eingerechnet ist und damit höher ausfällt.

402. Die Zusammenschlussparteien haben zudem die Umfrage Mach Consumer für die Jahre 2011 bis 2013 eingereicht, in welcher die Anzahl Nutzer der gedruckten Telefonbücher erfragt wird. Hierbei ergeben sich die folgenden Zahlen:

2011 Fälle

Tsd

% Vert.

Basis

[...]

[...]

[...]%

Gedrucktes Verzeichnis

[...]

[...]

[...]%

Tabelle 14: Reichweite 2011 der gedruckten Telefonbücher

2012 Fälle

Tsd

% Vert.

Basis

[...]

[...]

[...]%

Gedrucktes Verzeichnis

[...]

[...]

[...]%

Tabelle 15: Reichweite 2012 der gedruckten Telefonbücher

2015/3

418

2013 Fälle

Tsd

% Vert.

Basis

[...]

[...]

[...]%

Gedrucktes Verzeichnis

[...]

[...]

[...]%

Tabelle 16: Reichweite 2013 der gedruckten Telefonbücher

403. Entgegen den Ausführungen der Zusammenschlussparteien, dass das gedruckte Telefonbuch immer unwichtiger werde, war die Anzahl derjenigen Nutzer, die das gedruckte Telefonbuch nutzen sogar leicht steigend. Allerdings muss festgehalten werden, dass die Nutzungshäufigkeit des Telefonbuchs wahrscheinlich dennoch leicht abnehmend ist, da die Anzahl derjenigen Nutzer, die das Telefonbuch mehrmals pro Monat nutzen, tendenziell leicht abnehmend ist. Der Anteil der durch Mach Consumer befragten Teilnehmer der Umfrage, der das Telefonbuch nie nutzt ist über die drei Jahre bei [...] % konstant geblieben.

404. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass Google gemäss vorläufiger Beurteilung auf dem Nutzermarkt tätig sei und daher auf einem zweiseiteigen Nutzer-/Werbe-Markt definitionsgemäss auch Anbieterin von Verzeichniswerbung im Sinne der behördlichen Abgrenzung des Werbemarktes sei.311 405. Hierzu ist anzumerken, dass die Studie von NetMetrix nicht nach der Nutzung der einzelnen online Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste unterscheidet und daher in den Berechnungen das Adressverzeichnis über Unternehmen von Google (sog.

SERPS) in der Zeile Basis mit enthalten sind. Über die Reichweite von Google als Adressverzeichnis oder Adressverzeichnisdienst können aufgrund fehlender Marktinformationen allerdings keine Angaben gemacht werden. Zudem ist anzumerken, dass die Werbeangebote von Google mit AdWords und die Angebote der Zusammenschlussparteien unterschiedlicher Natur sind, sie deshalb nicht direkt miteinander verglichen werden können (vgl. Rz 257).

B.6.3.4.3.

Potenzieller Wettbewerb

406. Aus technischer Sicht erscheint der Zutritt in einen möglichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten dahingehend einfach zu sein, als die Programmierung einer entsprechenden Website einfach zu bewerkstelligen ist.

kaum zu bewerkstelligen. Daher wäre zwar ein Markteintritt technisch relativ einfach zu bewerkstelligen. Bis allerdings ein neu in den Markt eintretender Marktteilnehmer die entsprechende Aufmerksamkeit und die damit verbundenen Nutzerzahlen erreicht, sind in einem bereits bestehenden Online-Markt erhebliche Anstrengungen notwendig. Daher wäre kaum mit potenziellem Wettbewerb zu rechnen, der eine disziplinierende Wirkung auf das zusammengeschlossene Unternehmen ausüben könnte.

B.6.3.4.4.

Indirekte Effekte

409. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass angesichts der aufstrebenden unentgeltlichen Werbemöglichkeiten etwa in GooglePlaces, Foursquare, Yelp und neu Apple Maps Connect für die Beurteilung der Marktstellung und der Wettbewerbswirkung des Zusammenschlussvorhabens ohnehin nicht ausschliesslich auf die Umsätze abgestellt werden könne.312 Eine korrekte Beurteilung setze vielmehr voraus, dass Verschiebungen bei den Kundenmarktanteilen berücksichtigt würden.

410. Weiter führt Swisscom aus, dass sie gemäss der Kundenbefragung des Sekretariats (vgl. Rz 77) bei einer Preiserhöhung von fünf bis zehn Prozent mindestens [...] ihrer Werbekunden verlieren würden und kommt zum Schluss, dass bereits eine relativ geringfügige Preiserhöhung zu bedeutenden Umsatzeinbussen führen würde und damit nicht profitabel wäre.313 Zwar bestehe eine Gruppe inframarginaler Kunden, die nicht ohne weiteres auf andere Werbeangebote wechseln würde. Dieser würde aber eine etwa gleichgrosse Gruppe marginaler Kunden gegenüberstehen, die den Preissetzungsspielraum von Swisscom und Search entscheidend beschränken würden.314

407. Die meisten der befragten Unternehmen gaben allerdings an, dass die regulierten Verzeichnisdaten den qualitativen Ansprüchen nicht genügen würden und daher auf veredelte Verzeichnisdaten zurückgegriffen werden müsse. Da der Preis für die veredelten Verzeichnisdaten erheblich ist, stellt dies eine bedeutende Hürde für einen Markteintritt dar.

408. Hinzu kommen die Kosten, um eine entsprechende Aufmerksamkeit und die damit verbundenen Nutzerzahlen zu erreichen. Der Aufbau einer ähnlich starken Marke wie local.ch ist ohne erheblichen finanziellen Aufwand

311

Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 22.

Stellungnahme Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 17; Stellungnahme Search vom 6. Februar 2015, S. 24 ff.

313 Eingabe Swisscom vom 10. März 2015, Rz 37.

314 Eingabe Swisscom vom 10. März 2015, Rz 39.

312

2015/3

411. In der Vergangenheit ist gemäss Vorbringen von Swisscom zunächst ein Markt für Adressverzeichnisse und später ein Nutzermarkt Search&Find abgegrenzt worden. Diese Betrachtungsweise sei auch heute korrekt und notwendig. Eine Rückkehr zur früher verwendeten Bezeichnung ,,Markt für Adressverzeichnisse" könne jedenfalls keinen Ausschluss neuer Arten von Kontaktinformationen (und teils neue Arten einer direkten Kontaktherstellung ohne Notwendigkeit einer expliziten Verwendung zugrundeliegender Kontaktinformationen) aus dem sachlichen Markt zur Folge haben. Im Übrigen finde der Wettbewerb heute und in Zukunft nicht unter zwei schweizerischen Anbietern von gedruckten oder OnlineVerzeichnissen statt, sondern zwischen diesen und den neuen Anbietern von neuen Kontaktinformationen. Nutzer- und Werbemärkte seien zweiseitige Märkte. Directories und Search seien auf dem Werbemarkt einem starken Wettbewerbsdruck insbesondere seitens Google ausgesetzt. Selbst wenn die Suche über Google nicht in allen Situationen das perfekte Substitut zu einer Suche bei Directories oder Search darstellen sollte, würden Directories und Search dadurch auch auf dem Nutzermarkt doch entscheidend diszipliniert. Die Verbundenheit der Nutzer- und Werbemärkte werde etwa auch im Nutzerdienst ,,GoogleNow" deutlich, welcher Informationen aus sämtlichen Google-Nutzerdiensten (E-Mail, Suchabfragen etc.) mit den Google-Werbediensten (Google Adwords, Google Places etc.) für Nutzer und Werbetreibende wertschöpfend in einer einzigen Applikation verbinde. Die Märkte würden in der ICT-Welt zunehmend verschmelzen und seien aus Nutzer- und Werbeperspektive kaum noch auseinanderzuhalten. Der Versuch einer Trennung werde immer künstlicher, und das Ergebnis einer getrennten Betrachtung entspreche nicht den Marktgegebenheiten. Directories und Search verfügten auf dem Nutzermarkt offensichtlich nicht über Preissetzungsspielräume. Die Nutzung sei unentgeltlich.

Im Fall Swisscom Directories AG/PubliDirect Holding AG

419

habe die Wettbewerbsbehörde ausdrücklich festgehalten, dass ein kostenpflichtiges Online-Angebot kaum durchsetzbar wäre. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Auch einen Qualitätsabbau beim Angebot für die Nutzermärkte könnten sich Directories und Search nicht leisten, da dies unweigerlich Einbussen auf dem Werbemarkt zur Folge hätte.315 412. Hierzu ist anzumerken, dass gerade das Bestehen solcher unentgeltlicher Werbemöglichkeiten bei gleichzeitigem Umsatzwachstum bei der gegen Entgelt angebotenen Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten gegen einen disziplinierenden Effekt solcher Angebote spricht. Würden die von den Zusammenschlussparteien vorgebrachten Gratiswerbemöglichkeiten einen disziplinierenden Effekt ausüben oder wären diese Angebote mit den Werbemöglichkeiten in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten von Swisscom Directories und Search substituierbar, müssten die Zusammenschlussparteien bei der OnlineWerbung einen entsprechenden Umsatzrückgang und einen Rückgang der gebuchten Werbeprodukte verspüren. Es ist aber gerade der gegenteilige Effekt im Markt zu beobachten.

413. So hat beispielsweise Search auf den 1. Februar 2012 den Preis ihres Produkts business link von CHF [...] pro Jahr auf CHF [...] pro Jahr und den Preis für die Produkte Tel Link und Map Link in den einzelnen Regionalklassen vom 1. Januar 2012 bis 1. November 2013 (von CHF [...] auf CHF [...], von CHF [...] auf CHF [...]

und von CHF [...] auf CHF) erhöht. Diese Preiserhöhung hat zwar zu einer etwas reduzierteren Nachfrage bei den jeweiligen Produkten geführt. Diese wurden allerdings vom Zuwachs bei den teureren Bündelangeboten Basis Paket und Premium Paket mehr als überkompensiert.

Die Umsatzentwicklung von Search in den Jahren 2012 bis 2014 (bis Ende November) präsentierte sich wie folgt: Umsätze in CHF

Angebot

Preis in CHF 2012

2013

2014 (bis Nov.)

980

[...]

[...]

[...]

1`412

[...]

[...]

[...]

Buinsess Link

580-690

[...]

[...]

[...]

Tel Link

350-577

[...]

[...]

[...]

Map Link

350-577

[...]

[...]

[...]

50

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Basis Paket Premium Paket

Tel Link Logo Summe

Tabelle 17: Umsatz Search bei den einzelnen Werbeprodukten316

315 316

Stellungnahme Swisscom vom 15. Dezember 2014, S. 27.

Eingabe Search vom 19. Dezember 2014, Beilage 2.

2015/3

420

414. Damit konnte Search nicht nur im Markt erfolgreich eine Preiserhöhung durchsetzen, sondern verzeichnet zudem ein beachtliches Umsatzwachstum im Bereich der Werbung in elektronischen Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten. Daher kann von einer disziplinierenden Wirkung der von den Zusammenschlussparteien ins Feld geführten Gratiswerbeangeboten keine Rede sein.

nominalen Preise gestiegen oder gleich geblieben sind, sich die Reichweite der beiden Plattformen local.ch und search.ch allerdings erhöht habe. Somit seien die relativen Preise im Verhältnis zur Reichweite gesunken. Hierzu ist indessen anzumerken, dass die Zusammenschlussparteien keinen Preis pro Reichweite gegenüber ihren Endkunden verlangen. Entsprechend kann nicht von einer Preissenkung gesprochen werden.

415. Search macht geltend, dass die Parteien ihre Preise in den letzten Jahren um [...] % bzw. [...] % gesenkt hätten.317 Diese behauptete Preissenkung ergibt sich daraus, dass die von den Endkunden zu bezahlenden

416. Ein ähnliches Bild zeichnet sich bei Local ab, wobei Local im Zeitraum zwischen 2011 und 2013 bei den einzelnen Produkten die Preise nicht erhöht hat.

Umsätze in CHF Angebot

Preis in CHF 2011

2012

2013

LocalLink

390

[...]

[...]

[...]

LocalInfo

590

[...]

[...]

[...]

Local Info URL

590

[...]

[...]

Local Web Avantage

980

[...]

[...]

[...]

Local Logo

390

[...]

[...]

[...]

Local Highlight

190

[...]

[...]

[...]

1`170

[...]

[...]

[...]

Local 360 Grad

490

[...]

[...]

[...]

Local Movie Business

490

[...]

[...]

[...]

Local Toplisting

1290-3`490

[...]

[...]

[...]

Local Mobile First

590-2`990

[...]

[...]

[...]

Local Banner

690-1590

[...]

[...]

Local Swiss Banner

12`990

[...]

[...]

Local Banner Alt

1`490

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Local Online Package

Local Mobile Business Alert Local Online Ad Summe

[...]

690 140-410

Tabelle 18: Umsatz Local bei den einzelnen Werbeprodukten318

417. Damit zeigt sich, dass sowohl Local als auch Search ihre Anzahl Kunden und ihren Umsatz steigern können. Eine solche Umsatzsteigerung wäre nicht möglich gewesen, wenn seitens alternativer Gratisangebote Wettbewerbsdruck auf die Angebote der Zusammenschlussparteien ausgeübt würde. Daher sind seitens der

von den Zusammenschlussparteien aufgeführten Gratisangebote keine disziplinierenden Effekte ersichtlich.

317 318

Stellungnahme Search vom 10. März 2015, Rz. 34.

Eingabe Swisscom vom 5. November 2014, S. 5-7.

2015/3

418. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass Werbung von Swisscom Directories im Verhältnis zu Werbung auf Google keine Spezifika ausweise und sind der Meinung dies mittels Dokumentation der beispielsweisen Eingabe der Suchbegriffe ,,Restaurants", ,,Zahnärzte" und ,,Hotels" ausreichend dokumentiert und nachgewiesen zu haben.319 Sie machen zudem geltend, dass Werbung bei Google sowie Swisscom Directories und Search austauschbar sei und dies illustriert werden könne, weshalb es einer weiteren Klärung mittels einer Marktbefragung nicht bedürfe.320 Zudem sei eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs aufgrund der hohen Marktdynamik auszuschliessen.

419. Zu diesen Vorbringen kann auf die Ausführungen zur Marktabgrenzung in Abschnitt B.6.2.5 verwiesen werden.

420. Aufgrund der Marktbefragung der Werbekunden von Local und Search hat zumindest rund ein Drittel der Befragten angegeben, dass entgeltliche Suchmaschinenwerbung bei Google AdWords eine Ausweichmöglichkeit darstellen würde (vgl. Rz 268). Daher können indirekte Effekte und eine daraus resultierende mögliche disziplinierende Wirkung seitens Suchmaschinenwerbung nicht von vorne herein ausgeschlossen werden.

421. Um bei Google Suchmaschinenwerbung mittels AdWords nachzufragen, ist es notwendig, ein Konto zu eröffnen und entsprechende Suchstichworte für seine Werbeanzeige zu selektieren. Zudem wird ein bestimmtes tägliches Budget festgelegt, welches für Gebote für Suchbegriffe eingesetzt werden kann und ein bestimmter Maximalbetrag, der pro Stichwort geboten wird. Es werden pro Suchabfrage eines Nutzers von Google diejenigen Werbungen bei der Suchabfrage eingeblendet, die für das Suchstichwort, den höchsten Betrag bieten.

422. Um Suchmaschinenwerbung besser planen zu können, bietet Google AdWords mit dem KeyWordPlanner ein Planungsinstrument an, mittels welchem ein Gebotsvorschlag für ein bestimmtes Stichwort unterbreitet wird. Gemäss Angaben von Google werden zum Angebotsvorschlag die historischen Kosten pro Klick, die für dieses Stichwort geboten wurden herangezogen.

Zum Vergleich der beiden Werbemassnahmen wurden beispielhaft die Suchstichworte bei local.ch unter ,,Gelbe Seiten" für Zürich dazu verwendet, die Kosten pro Klick und die Anzahl Suchanfragen bei Google AdWords zu ermitteln.

423. Hierbei zeigte sich, dass sich die
Gebotsvorschläge von Google für diese Suchstichworte zwischen CHF 0.02 und CHF 7.74 pro Klick bewegten, wobei der Durchschnitt über alle Keywords bei ca. CHF 1.50 lagen.

Dies bedeutet, dass ein Werbetreibender, der seine Anzeige bei Google AdWords anzeigen lassen möchte im Durchschnitt CHF 1.50 pro Klick bieten muss, damit seine Anzeige entsprechend in den Suchresultaten von Google erscheint. Mit dem Angebot Local Toplisting kann man ein Eintrag in den Suchresultaten zuoberst anzeigen lassen. Für diese Werbemöglichkeit verlangt Local zwischen CHF 1`290 und CHF 3`490 pro Jahr.

Dieser Fixbetrag würde bei Google AdWords rund 860 bis 2`300 Klicks entsprechen. In diesem Sinne ergeben sich gewisse Alternativmöglichkeiten zwischen den Angeboten von Local bzw. Search und Google. Gemäss

421

Umfrage bei den Werbekunden von Local und Search sehen in diesem Sinne ca. ein Drittel der Befragen Suchmaschinenwerbung (z.B. AdWords) als Alternative oder eher als Alternative zu Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten an.

424. Hinzu kommt, dass die Werbung in Google AdWords lediglich einen Link auf die Website plus einen zwei- bis dreizeiligen Werbetext darstellt. Damit dürfte Google AdWords in preislicher Hinsicht nur unter bestimmten Umständen ein Substitut zur Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten sein. Damit ist auch nur mit einer geringen disziplinierenden Wirkung von Google AdWords auf die Werbung in Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste zu rechnen.

B.6.3.4.5.

Zwischenergebnis

425. Das Zusammenschlussvorhaben würde auf einem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten zur Begründung einer marktbeherrschenden Stellung führen oder zur Verstärkung einer allenfalls bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung von local.ch.

B.6.3.4.6.

Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten

426. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG prüft die WEKO, ob durch die marktbeherrschende Stellung der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann. Art. 10 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung berücksichtigt wird.

427. Die festgestellte Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der fusionierten Unternehmung nach einem allfälligen Zusammenschluss muss folglich zudem die Möglichkeit eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

428. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass ein Werbemarkt Search&Find abgegrenzt werden müsste, auf welchem Google der grösste Wettbewerber sei. Hierzu ist zu sagen, dass Google keine spezifische Werbung für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste anbietet. Somit ist Google nicht auf diesem Markt tätig und die Werbeumsätze, die Google mit reiner Suchmaschinenwerbung erzielt, sind im relevanten Markt nicht zu berücksichtigen. Zur Frage der Marktabgrenzung kann auf die Ausführungen in Abschnitt B.6.2.5 verwiesen werden.

429. Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich, dass die Zusammenschlussparteien auf einem möglichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten gemeinsam über eine marktbeherrschende Stellung verfügen. Vergleicht man die Werbeumsätze, die die Zusammenschlussparteien zusammen

319 320

Eingabe Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 16 ff.

Eingabe Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 23.

2015/3

auf sich vereinigen, so sind diese mit insgesamt CHF [...] mehr als [...] so gross, wie die Werbeumsätze, des nächstfolgenden Wettbewerbers Gate24.ch mit CHF [010] Mio.

430. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass durch die Werbemöglichkeiten bei Google AdWords eine gewisse Einschränkung der Preissetzungsspielräume für die Zusammenschlussparteien bestehen. Insbesondere ist es unter gewissen Umständen möglich Werbeanzeigen bei Google AdWords so zu platzieren, dass sie bei Suchanfragen auf Google, welche den Suchabfragen bei local.ch und search.ch weitgehend entsprechen, angezeigt werden kann. Zwar unterscheiden sich die bei Google möglichen Werbeanzeigen, welche lediglich aus einem Link und einem dreizeiligen Text bestehen, deutlich von den Werbemöglichkeiten bei local.ch (vgl. Tabelle 18) und search.ch (vgl. Tabelle 17). Dennoch bestehen gestützt auf die Ergebnisse der von der WEKO durchgeführten Befragung der Endkunden (vgl. Rz 266 ff.) gewisse disziplinierende Effekte. Insbesondere hat Search im Markt keine Preiserhöhung über das Preisniveau von local.ch hinaus umgesetzt. Insgesamt liegen damit nicht genügend Informationen vor, welche auf die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs schliessen lassen.

422

genden in einem möglichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten bestehenden Wettbewerber eine ähnlich grosse Reichweite aufweist (vgl. Rz 395 ff.). Zudem würden die Zusammenschlussparteien über eine marktbeherrschende Stellung in einem möglichen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten verfügen.

433. Wie oben gezeigt, ist eine disziplinierende Wirkung seitens der Suchmaschinenwerbung nicht auszuschliessen beziehungsweise erscheint eine solche durch die Suchmaschinenwerbung über Google als möglich (vgl.

Rz 409 ff.).

434. Die Wettbewerbskommission kommt daher zum Schluss, dass der Zusammenschluss zur Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf einen möglichen abzugrenzenden Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten führen kann, für die indes aufgrund der möglichen Disziplinierung durch Suchmaschinen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Möglichkeit zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG ersichtlich ist.

B.6.3.5

431.

B.6.3.4.7.

Ergebnis für den Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten

432. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Zusammenschlussparteien nutzerseitig sehr grosse Reichweiten aufweisen und keiner der nachfol-

2013

2012

2011

Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Unternehmen

B.6.3.5.1.

Aktueller Wettbewerb

435. Gemäss Eingaben der Zusammenschlussparteien ergeben sich die nachfolgenden Marktanteile auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Unternehmen:

Gesamtmarkt

Swisscom

Search

Gemeinsam

Google

1818

Andere

in Mio. Visits

[...]

[...]

[...]

[...]

367

4

21

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

in Mio. Visits

[...]

[...]

[...]

[...]

301

4

17

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

in Mio. Visits

[...]

[...]

[...]

[...]

261

5

17

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

Tabelle 19: Marktanteile Im Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Unternehmen321

436. Auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Unternehmen haben gemäss den Marktanteilsschätzungen der Parteien Swisscom und Search nach dem Zusammenschlussvorhaben einen Marktanteil von [...]%. Dennoch ist ausgehend von diesen Angaben der Markt als hoch konzentriert anzusehen, da der neben Google wichtigste weitere Wettbewerber nur noch einen Marktanteil von einem Prozent und die restlichen Wettbewerber einen gemeinsamen Marktanteil von insgesamt vier Prozent ausmachen. Daher könnte der Zusammenschluss der

Nummer zwei und drei im Markt den Wettbewerb bereits erheblich einschränken.

437. Bei der Anzahl der Visits von Google wird von den Zusammenschlussparteien die Gesamtzahl der Visits bei Google als Suchmaschine in die Marktanteilsberechnungen mit einbezogen. Da Google aber eine generelle

321

Meldung vom 24. Oktober 2014, Beilage 17, S. 2.

2015/3

Suchmaschine und keine auf Adressverzeichnisdienste und Adressverzeichnisse über Unternehmen spezialisierte Suchmaschine ist, ist davon auszugehen, dass die für Google angegebenen Zahlen massiv überhöht sind.

Auf Nachfrage konnte Google allerdings nicht angeben, in wie vielen ihrer Suchresultate letztendlich Unternehmensangaben in einem separaten SERP angezeigt werden. Daher lassen sich die von den Zusammenschlussparteien angegebenen Visits für Google nicht überprüfen.

438. Näherungsweise kann die Anzahl Suchabfragen zu einzelnen bei Google gelisteten Suchbegriffen einen Anhaltspunkt liefern, wobei diese Betrachtung unvollständig ist. Abstellend auf die 91 Suchbegriffe, die beispielsweise bei local.ch unter Gelbe Seiten für Zürich gelistet werden, entfallen auf Google monatlich ca.

351`600 Suchanfragen, was einer jährlichen Anzahl von Suchanfragen in Höhe von 4.2 Mio. entspricht und weit unter den [...] Visits liegt, welche die Zusammenschlussparteien angeben. Ausgehend von der Bemerkung, dass in etwa [...] der Suchabfragen auf local.ch und search.ch von Google aus kommen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Anzahl Visits bei Google, was die Suche nach Verzeichniseinträgen über Unternehmen anbelangt eher in der Grössenordnung der Visits bei den Zusammenschlussparteien liegt, als in der von den Zusammenschlussparteien angegebenen Grössenordnung.

423

439. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Unternehmen durch das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung der Zusammenschlussparteien begründet würde.

B.6.3.5.2.

Ergebnis für den Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Unternehmen

440. Aufgrund der vorliegenden Analyse kann nicht überprüft werden, ob durch das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Unternehmen eine Situation entsteht, durch welche eine marktbeherrschende Stellung begründet oder eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung verstärkt wird. Insgesamt dürfte diese aber nicht geeignet sein, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

B.6.3.6

Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Privatpersonen

B.6.3.6.1.

Aktueller Wettbewerb

441. Der Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Privatpersonen weist für die letzten drei Jahre die nachfolgenden Marktanteile auf:

Gesamtmarkt

Swisscom

Search

Gemeinsam

1818

Andere

in Mio. Visits

[...]

[...]

[...]

[...]

2

11

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

in Mio. Visits

[...]

[...]

[...]

[...]

2

10

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

in Mio. Visits

[...]

[...]

[...]

[...]

2

11

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

2013

2012

2011

Tabelle 20: Marktanteile Im Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Privatpersonen322

442. Die obigen Marktanteilsberechnungen werden von den Zusammenschlussparteien dahingehend bestritten, als dass sie gemäss ihrer Auffassung nach auf falschen Marktzahlen beruhen.323 Die Zusammenschlussparteien gehen vielmehr von einem von ihnen geschätzten Gesamtmarkt aus und berechnen ausgehend von diesem Gesamtmarkt ihre Marktanteile. Hierzu stützen sie auf die Umfragen von Net-Metrix-Profile ab, in welchen per Umfrage die Anzahl Nutzungen von online Adress- und Telefonverzeichnissen erfragt wird. Ausgehend von diesem Nutzungsverhalten multipliziert mit einer unternehmensinternen Annahme über die Nutzungshäufigkeit (z.B. für das Jahr 2013 bei täglicher oder fast täglicher Nutzung nehmen sie 45 Nutzungen pro Monat an, bei mehrmaliger Nutzung in der Woche nehmen sie 20 Nutzungen pro Monat an, bei ungefähr einmaliger Nutzung

pro Woche nehmen sie 6 Nutzungen an und bei weniger als einmal pro Woche nehmen sie 4 Nutzungen an) errechnen die Zusammenschlussparteien einen hypothetischen Gesamtmarkt betreffend die Nutzung von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen und Privatpersonen in der Schweiz. Danach werden weitere Annahmen über die Verteilung der Nutzung über Privatpersonen und Unternehmen getroffen.

322

Berechnet aus der Meldung vom 24. Oktober 2014, Beilage 17, S. 3.

323 Eingabe Search vom 15. Dezember 2014, S. 40 sowie Eingabe Search vom 6. Februar 2015, S. 51 ff.

2015/3

443. So berechnet kommen die Zusammenschlussparteien auf geschätzte Nutzungen pro Jahr in Höhe von [...] für das Jahr 2013, [...] für das Jahr 2012, [...] für

424

das Jahr 2011. Dem stellen sie die effektiv gemessenen Nutzungen gegenüber und kommen so auf die nachfolgenden Marktanteile:

Gesamtmarkt

Swisscom

Search

Gemeinsam

1818

Andere

in Mio. Visits

[...]

[...]

[...]

[...]

2

284

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

in Mio. Visits

[...]

[...]

[...]

[...]

2

255

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

in Mio. Visits

[...]

[...]

[...]

[...]

2

11

in Prozent

100%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

[...]%

2013

2012

2011

Tabelle 21: Marktanteile Im Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Privatpersonen324

444. Hierzu ist anzumerken, dass die Annahmen über die Nutzungshäufigkeiten von den Zusammenschlussparteien vollkommen willkürlich gewählt wurden. So

Nutzung gemäss Umfrage

können die nachfolgenden Zahlen der Umfrage ebenso zugrunde gelegt werden, wie die von den Zusammenschlussparteien angenommenen Nutzungszahlen:

Angenommene Anzahl der Zusammenschlussparteien für 2013

Alternative Annahme für 2013

Tägliche Nutzung oder fast täglich

45

22

Mehrmals in der Woche

20

10

Einmal in der Woche

6

4

Weniger als einmal in der Woche

4

2

Tabelle 22: Gegenüberstellung der Annahmen zur Berechnung des Gesamtmarktes325

445. Ausgehend von den alternativen Nutzungen, welche genauso von den im Rahmen der von den Zusammenschlussparteien genutzten Umfragen valabel wären, müsste man das Marktvolumen in etwa nur auf die Hälfte des von den Zusammenschlussparteien angenommenen Marktvolumens schätzen. Zudem wurde nach der Berechnung des Gesamtvolumens eine willkürliche Aufteilung des Gesamtmarktvolumens auf die Nutzung über Privatpersonen und Unternehmen verteilt. Dies zeigt, dass die Vorgehensweise der Parteien zur Marktanteilsschätzung, ausgehend von einer Marktbefragung beliebige Annahmen zu treffen, um ein Gesamtmarktvolumen zu schätzen, als willkürlich anzusehen ist. Dies gilt umso mehr, als die Angaben der Nutzungen für die einzelnen Antwortkategorien sich von Jahr zu Jahr ändern, obwohl sich die Antworten nicht geändert haben. So entspricht gemäss den Zusammenschlussparteien für das Jahr

2011 die Antwort ,,tägliche oder fast tägliche Nutzung" 30 Nutzungen pro Monat, im Jahr 2012 entspricht die Antwort ,,tägliche oder fast tägliche Nutzung" 37 Nutzungen pro Monat und im Jahr 2013 entspricht die Antwort ,,tägliche oder fast tägliche Nutzung" 45 Nutzungen pro Monat. Dies zeigt klar, dass die von den Zusammenschlussparteien getroffenen Annahmen keinen Beweiswert haben. Daher kann der Gesamtmarktschätzung der Parteien nicht gefolgt werden.

324 325

Meldung vom 24. Oktober 2014, Beilage 17, S. 3.

Meldung vom 24. Oktober 2014, Beilage 17, S. 3.

2015/3

446. Vielmehr ist auf die tatsächliche Anzahl Nutzungen der zum relevanten sachlichen Markt gehörenden Unternehmen abzustellen. Hieraus ergeben sich aus den von den Zusammenschlussparteien eingereichten Schätzungen die in Tabelle 20 aufgeführten Marktanteile.

447. Die Zusammenschlussparteien weisen den Vorwurf zurück, wonach der Gesamtmarkt willkürlich berechnet wurde und begründen dies damit, dass unter der Nutzung ,,Täglich" mindestens 30 Nutzungen ergebe, da Adressverzeichnisse nicht nur an den Arbeitstagen genutzt würden. Hierzu ist anzumerken, dass die Umfrage von Net-Metrix nach einer ,,täglichen" oder ,,fast täglichen" Nutzung gefragt hat. Dies umfasst sowohl Personen, die mehrmals täglich Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdiensten nutzen als auch Personen, die diese nicht jeden Tag nutzen. Unklar ist hierbei, ob sich die von den Personen angegebenen Nutzungen auf Arbeitstage oder auf Wochentage beziehen. Zudem liefern die Parteien keine Erklärungen, weshalb unter ,,täglicher" oder fast ,,täglicher Nutzung" über die letzten drei Jahre hinweg unterschiedliche Werte angenommen werden.

448. Auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Privatpersonen kommt es durch das Zusammenschlussvorhaben zu einer hohen Marktanteilsaddition, so dass die Zusammenschlussparteien über einen gemeinsamen Marktanteil zwischen [...] % und [...] % verfügen. Grössere wichtige Wettbewerber sind nicht ersichtlich. Daher bestehen Anhaltspunkte, dass durch das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründet oder eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung verstärkt wird.

449. Gemäss Marktbefragung boten zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Privatpersonen lediglich 1818, Opendi und Twix einen schweizweiten Adressverzeichnis bzw. einen Adressverzeichnisdienst über Privatpersonen in der Schweiz an. Die von diesen Anbietern gemachten Angaben betreffend Nutzer ihres Adressverzeichnisses bzw. Adressverzeichnisdienstes decken sich in etwa mit den von den Zusammenschlussparteien gemachten Angaben. So gibt 1818 an, dass sie im Jahr ca. [0-5] Mio. Anrufe bearbeiten, Opendi geht von [0-5] Mio. Nutzern und Twix von [0-500`000] Nutzern aus. Die Zusammenschlussparteien gehen von insgesamt
[...] Nutzern (Visits) für die restlichen Wettbewerber aus, was in etwa [...] so hoch ist als die ca. [010] Mio. Nutzer (Visits) der drei derzeit bekannten Anbieter von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen. Die Zusammenschlussparteien führen zudem mit Zip.ch einen neu in den Markt eingetretenen Teilnehmer auf, der gemäss Aussagen der Zusammenschlussparteien auf die regulierten Verzeichnisdaten abstellt.326 Da für diesen noch keine Nutzerzahlen bekannt sind, kann dieser auch nicht für die Marktanteilsberechnungen berücksichtigt werden.

B.6.3.6.2.

Potenzieller Wettbewerb

450. Gemäss Marktbefragung planen zwei weitere Betreiber von Websites mit Adressverzeichnissen über Unternehmen in den Bereich über Privatpersonen einzu-

425

steigen. Damit besteht ein gewisser potenzieller Wettbewerb. Für einen weiteren Betreiber stellen die hohen Kosten für veredelte Verzeichnisdaten eine Markteintrittshürde dar. Gemeinsam haben die beiden Unternehmen, die planen auf den Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Privatpersonen einzusteigen, im Bereich der Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste über Unternehmen eine jährliche Anzahl Visits von ca. 6 Mio.

Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Anzahl Visits bei Privatpersonen übertroffen wird. Damit würden sich die Marktanteile der Zusammenschlussparteien nur unwesentlich verringern.

451. Zwar ist ein Markteinstieg technisch relativ problemlos möglich. Allerdings stellt bereits der Einkauf der veredelten Verzeichnisdaten für manche mögliche Wettbewerber (wie z.B. [...]327) eine bedeutende finanzielle Hürde für einen Markteinstieg dar. Zudem gibt Swisscom an, dass sie jährlich Investitionen für das Branding in Höhe von CHF [...] und für die Suchmaschinenoptimierung in Höhe von CHF [...] tätigt und macht geltend, dass die Generierung von zusätzlicher Reichweite erhebliche wiederkehrende Kosten verursache.328 452. Viele der befragten Unternehmen gaben an, dass die regulierten Verzeichnisdaten aufgrund ihrer bedeutend schlechteren Qualität nicht einsetzbar seien.

453. Swisscom macht zudem geltend, dass Markteintritte möglich sind und auch in absehbarer Zukunft weitere sehr starke Wettbewerber in den Markt eintreten werden.329 454. Bereits heute zeigt sich bei den etablierten Anbietern von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten, dass diese in den letzten Jahren kaum an Nutzerzahlen hinzugewinnen konnten. Daher sind die Marktverhältnisse insgesamt als stabil anzusehen. Eine der wichtigsten Herausforderungen, denen ein neu in den Markt eintretender Teilnehmer gegenübersteht, stellt die Wahrnehmung als Alternative zu den bestehenden Anbietern von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten dar. Nur wenn ein neu eintretenden Marktteilnehmer als Alternative angesehen wird, kann er die entsprechenden Nutzerzahlen generieren. Dies ist mit entsprechend hohen Kosten verbunden, die ebenfalls eine wichtige Marktzutrittsschwelle darstellen.

455. Hierzu merkt Swisscom an, dass Eintritte in die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte
im Vergleich zu vielen anderen Märkten äusserst rasch und kostengünstig zu realisieren seien und dass bereits die offensichtliche Möglichkeit von rasch zu verwirklichenden Markteintritten eine stark disziplinierende Wirkung auf die aktuellen Wettbewerber ausübten.330

326

Eingabe Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 26 f.

Eingabe Help Media AG vom 19. Dezember 2014, S. 2.

328 Eingabe Swisscom vom 10. März 2015, Rz 58.

329 Stellungnahme vom 30. Januar 2015, S. 28.

330 Stellungnahme vom 30. Januar 2015, S. 29.

327

2015/3

456. Dem ist zu entgegnen, dass von den Adressverzeichnissen über Privatpersonen im Markt einzig local.ch und search.ch über eine entsprechende Bekanntheit und damit einen entsprechend hohen Nutzeranteil haben (vgl. auch Rz 451). Hinzu kommt, dass Swisscom Directories quasi der einzige schweizweite Anbieter eines gedruckten Telefonbuchs ist. Wie sich an den Werbeumsätzen von local.ch und search.ch im Bereich der Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten zeigt, besteht kaum eine disziplinierende Wirkung.

457. Aus diesen Gründen ist nicht von potenziellem Wettbewerb auszugehen, der geeignet ist, derzeit auf die Zusammenschlussparteien wirksamen Wettbewerbsdruck auszuüben.

B.6.3.6.3.

Zwischenergebnis

458. Zusammenfassend muss daher für den Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Privatpersonen geschlossen werden, dass das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründet oder eine allenfalls bereits bestehende marktbeherrschende Stellung von local.ch weiter verstärkt.

B.6.3.6.4.

Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Privatpersonen

459. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG prüft die WEKO, ob durch die marktbeherrschende Stellung der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann. Art. 10 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung berücksichtigt wird.

460. Die festgestellte Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der fusionierten Unternehmung nach einem allfälligen Zusammenschluss muss folglich zudem die Möglichkeit eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

461. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass ebenfalls Google und soziale Netzwerke zum relevanten Markt hinzuzuzählen sind und daher die Marktanteile der Zusammenschlussparteien als viel zu hoch anzusehen sind. Hierzu kann auf die Ausführungen zur Marktabgrenzung (vgl. Kap. B.6.2.6.2) verwiesen werden.

462. Zudem machen die Zusammenschlussparteien geltend, dass Markteintritte jederzeit möglich sind und mit einem geringen technischen Aufwand realisiert werden können. Insbesondere würde die Qualität der regulierten Verzeichnisdaten oder die Preise der veredelten Verzeichnisdaten keine Marktzutrittsschranke darstellen.331 463. Hierzu ist anzumerken, dass die veredelten Verzeichnisdaten mit einem Preis für Privatpersonen in Höhe von CHF [...]332 durchaus eine gewisse Markteintrittsbarriere darstellen können. Dieser Betrag mag zwar auf der einen Seite nicht sehr hoch erscheinen, doch stellt sich für Anbieter von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen die Fra-

426

ge der Kommerzialisierung der Einträge. Eine solche ist grundsätzlich über Zusatzdienste oder über Werbung möglich, wobei Privatpersonen in der Regel keine Werbung nachfragen. Nur wenn es einem neu eintretenden Marktteilnehmer gelingt, eine ausreichende Anzahl Nutzer zu generieren, um ein Adressverzeichnis über Privatpersonen gewinnbringend zu betreiben, ist ein erfolgreicher Markteintritt möglich. Unter den derzeitigen Wettbewerbsbedingungen, gemäss welchen die Angebote auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Privatpersonen kostenlos sind, erscheint es als unwahrscheinlich, dass neu in den Markt eintretende Dritte einen hohen Marktanteil gewinnen können. In der Vergangenheit wurden neben einigen wenigen Markteintritten auch eine Reihe von Marktaustritten beobachtet (z.B. Beoblitz, Tel.ch, Telbuch.ch (Rexmedia GMbH)). Es ist damit zu rechnen, dass sich diese Tendenz fortsetzt.

464. Der Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen hat nur ein sehr eingeschränktes Kommerzialisierungspotenzial, da Einträge über Privatpersonen bisher kostenlos abgerufen werden können und Privatpersonen in der Regel keine Werbung in einem Adressverzeichnis und Adressverzeichnisdienst nachfragen. Die Möglichkeit über den Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten Umsätze zu generieren besteht darin, die durch die Nutzung im Bereich der Privatpersonen gewonnene Aufmerksamkeit in einem anderen Bereich zur Kommerzialisierung durch Werbung zu nutzen.

Hierbei bieten sich auf der einen Seite allgemeine Bannerwerbung und auf der anderen Seite Effekte durch die Steigerung der Reichweite auf einem benachbarten Markt, wie dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen, an.

465. Ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben darf die Tatsache, dass die Anzahl der privaten Festnetzanschlüsse seit Jahren rückläufig ist und diese mehr und mehr durch mobile Telefonanschlüsse, die in der Regel nicht in Adressverzeichnissen aufgeführt oder über Adressverzeichnisdienste abrufbar sind, ersetzt werden.

466. Elektronische Verzeichnisplattformen sind im Bereich der Privatpersonen im heutigen Umfang nicht zuletzt aufgrund der Regulierung technisch recht leicht reproduzierbar. So
sind die Kosten für die Programmierung einer entsprechenden Internetplattform tief. Allerdings ist der Aufbau einer entsprechenden Marke teuer (vgl. Rz 451). Der Wert einer entsprechenden Marke ist im Wesentlichen durch die Nutzung der Plattform bestimmt. Würden die zusammengeschlossenen Local und Search inskünftig für die Nutzung von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen einen Preis von den Nutzern verlangen, würde die Nachfrage wohl merklich nachlassen und damit der Wert der Marke. Die Parteien gehen selbst davon aus, dass eine Kommerzialisierung der Nutzerseite bei Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen schwierig zu realisieren wäre. Daher ist eine

331 332

Eingabe Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 27.

Eingabe Swisscom vom 30. Januar 2015, S. 27.

2015/3

Kommerzialisierung der Nutzerseite unter der Voraussetzung, dass ein Markteintritt technisch recht leicht zu bewältigen ist und die Nutzer relativ schnell zu bestehenden und zu neu in den Markt eintretenden Gratisangeboten wechseln würden, kaum möglich. Aufgrund der beliebigen Skalierbarkeit der Angebote im OnlineBereich wäre ein Dritter technisch in der Lage die gesamte Marktnachfrage zu befriedigen. Hieraus kann durchaus auf eine gewisse disziplinierende Wirkung geschlossen werden.

467. Gesamthaft sind damit die Voraussetzungen für ein Verbot gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG nicht gegeben.

468. Der Zusammenschluss wird somit zwar zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen, dennoch ist davon auszugehen, dass der wirksame Wettbewerb auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten und Adressverzeichnissen über Privatpersonen aufgrund der weiterhin kostenlosen Angebote Dritter nicht beseitigt wird.

B.7

Schlussfolgerungen

469. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass es auf einem allfälligen Markt für Verzeichniseinträge, einem allfälligen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten und auf den Märkten für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen durch das Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung kommt.

427

sowie Art. 4 Abs. 1
SR 251.2 Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG) - Gebührenverordnung KG
GebV-KG Art. 4 Gebührenbemessung - 1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
1    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
2    Es gilt ein Stundenansatz von 100-400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.12
3    Für die vorläufige Prüfung gemäss Artikel 32 KG erhebt das Sekretariat statt der Gebühr nach Zeitaufwand eine Pauschalgebühr von 5000 Franken.13
4    Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen.14
und 2
SR 251.2 Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG) - Gebührenverordnung KG
GebV-KG Art. 4 Gebührenbemessung - 1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
1    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
2    Es gilt ein Stundenansatz von 100-400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.12
3    Für die vorläufige Prüfung gemäss Artikel 32 KG erhebt das Sekretariat statt der Gebühr nach Zeitaufwand eine Pauschalgebühr von 5000 Franken.13
4    Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen.14
GebV-KG). Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4
SR 251.2 Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG) - Gebührenverordnung KG
GebV-KG Art. 4 Gebührenbemessung - 1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
1    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
2    Es gilt ein Stundenansatz von 100-400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.12
3    Für die vorläufige Prüfung gemäss Artikel 32 KG erhebt das Sekretariat statt der Gebühr nach Zeitaufwand eine Pauschalgebühr von 5000 Franken.13
4    Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen.14
GebV-KG).

476. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz zwischen CHF 130 und 290. Die aufgewendete Zeit beträgt 413.45 Stunden. Demnach beläuft sich die Gebühr auf 85`718 Franken.

477. Die Gesamtgebühr für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben beläuft sich auf insgesamt 90`718 Franken, bestehend aus der Pauschalgebühr von 5000 Franken für die vorläufige Prüfung und der Gebühr von 85`718 Franken für die Prüfung.

478. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Kosten solidarisch (Art. 1a GebVKG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV334). Somit haften die Swisscom AG und die search.ch AG solidarisch für die Kosten der Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens.

470. Auf dem allfälligen Markt für Verzeichniseinträge kommt es aufgrund des Zusammenschlussvorhabens zu keinen Änderungen der Marktverhältnisse.

471. Auf einem allfälligen Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten sowie dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen erscheint es trotz Marktbeherrschung möglich, dass die Zusammenschlussparteien diszipliniert werden und damit die Möglichkeit der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG auf diesen Märkten nicht gegeben ist.

472. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Swisscom Directories / Search.ch hat daher ergeben, dass das Zusammenschlussvorhaben nicht zu untersagen ist.

C

Kosten

473. Nach Art. 2 Abs. 1 Gebührenverordnung KG333 ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat. Als Verursacher gelten im vorliegenden Fall die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Swisscom AG und search.ch AG.

474. Für die Beurteilung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung wird nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebVKG eine Pauschalgebühr von 5000 Franken erhoben.

475. Beschliesst die WEKO, eine vertiefte Prüfung nach Art. 33
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 33 Prüfungsverfahren
1    Beschliesst die Wettbewerbskommission die Durchführung einer Prüfung, so veröffentlicht das Sekretariat den wesentlichen Inhalt der Meldung des Zusammenschlusses und gibt die Frist bekannt, innerhalb welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschluss Stellung nehmen können.
2    Zu Beginn der Prüfung entscheidet die Wettbewerbskommission, ob der Zusammenschluss ausnahmsweise vorläufig vollzogen werden kann oder aufgeschoben bleibt.
3    Sie führt die Prüfung innerhalb von vier Monaten durch, sofern sie nicht durch Umstände gehindert wird, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.
KG durchzuführen, richtet sich die Gebühr ab diesem Zeitpunkt nach dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von 100 bis 400 Franken gilt (Art. 53a Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 53a
1    Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
a  Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31;
b  die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32-38;
c  Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3    Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
und Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.


333

Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).

334 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1).

2015/3

428

B1

5.

BGBM LMI LMI

B 1.5

1.

Verfügung des Departements des Innern des Kantons Schaffhausen vom 7. August 2015

Publikation einer kantonalen Verfügung, die in Anwendung des Binnenmarktgesetzes ergangen ist (Art. 10a Abs. 2
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz
BGBM Art. 10a Veröffentlichung von Empfehlungen, Gutachten, Verfügungen und Urteilen
1    Die Wettbewerbskommission kann ihre Empfehlungen und Gutachten veröffentlichen.
2    Die Behörden und Gerichte stellen der Wettbewerbskommission die Verfügungen und Urteile, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, unaufgefordert und in vollständiger Abschrift zu. Die Wettbewerbskommission sammelt diese Verfügungen und Urteile und kann sie periodisch veröffentlichen.
BGBM)

·

[...], [Dentalhygieniker/-in]

·

[...],[...], [...], [Dentalassistenten/-innen]

Daten der Institution Kanton Schaffhausen Departement des lnnern [...]

Name der Institution:

,, *** AG "

Adresse am Hauptsitz:

[im Kanton St. Gallen] [Website]

Praxisadresse SH:

[im Kanton Schaffhausen], E-Mail: [Adresse]@[Web site]

Geschäftsleitung:

X.

Fachliche Leitung:

[Zahnarzt/-ärztin 1]

Weitere Zahnärzte:

[Zahnarzt/-ärztin 2]

Angebotsumfang - sachlich:

Verschiedenste Leistungen der Zahnmedizin inkl.

Prophylaxe und Dentalhygiene, Oralchirurgie, lmplantologie, Kieferorthopädie, Narkosebehandlungen

Schaffhausen, 7. August 2015 Betriebsbewilligung gemäss Binnenmarktgesetz für die ,,*** AG" im Kanton Schaffhausen Sehr geehrter Herr X.

Sachverhalt Die ,,*** AG" verfügt über eine Betriebsbewilligung im Kanton St. Gallen seit 9. November 2007, verlängert am 19. März 2012. Sie beabsichtigt eine weitere Zahnarztpraxis in [Schaffhausen], zu eröffnen und beantragt hierzu die Zulassung. Die in der Praxis tätigen Personen sind im Angestelltenverhältnis tätig.

Gemäss Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM, SR 943.02) dürfen Personen (natürliche und juristische) mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz ihrer recht- massige Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz frei und gleichberechtigt aus- üben. Massgeblich für die Beurteilung sind gem. Art. 2 Abs. 4
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz
BGBM Art. 2 Freier Zugang zum Markt
1    Jede Person hat das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist.
2    Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben stellen sicher, dass ihre Vorschriften und Verfügungen über die Ausübung der Erwerbstätigkeit die Rechte nach Absatz 1 wahren.
3    Das Anbieten von Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen richtet sich nach den Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung oder des Sitzes der Anbieterin oder des Anbieters. Sind das Inverkehrbringen und Verwenden einer Ware im Kanton der Anbieterin oder des Anbieters zulässig, so darf diese Ware auf dem gesamten Gebiet der Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet werden.
4    Jede Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich zwecks Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 3 nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben. Dies gilt auch wenn die Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung aufgegeben wird. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Erstniederlassung obliegt den Behörden des Bestimmungsortes.6
5    Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze gelten die kantonalen beziehungsweise kommunalen Marktzugangsordnungen als gleichwertig.7
6    Hat eine zuständige kantonale Vollzugsbehörde festgestellt, dass der Marktzugang für eine Ware, Dienstleistung oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimmt, oder hat sie den Marktzugang bewilligt, so gilt dieser Entscheid für die ganze Schweiz. Der für den einheitlichen Gesetzesvollzug zuständigen Bundesbehörde steht das Beschwerderecht zu. Sie kann von der kantonalen Behörde die Eröffnung der Verfügung verlangen.8
7    Die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private hat auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren.9
BGBM die Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung (Herkunftsortprinzip).

Eingereichte Unterlagen -

ausgefülltes Antragsformular und Vollmacht an [Anwaltskanzlei]

-

Handelsregisterauszug- Sitz: [im Kanton St. Gallen]

-

Betriebsbewilligung am Hauptstandort SG vom [...]

2012

-

Betriebskonzept und Statuten vom [...] 2010, Hygienekonzept

-

Haftpflichtversicherung: [Versicherung], [Nummer]

-

Plan der Räumlichkeiten in der [Praxis], 8200 Schaffhausen

-

Arbeitsverträge ·

[...] [Zahnarzt/-ärztin 1], Leitung

·

[...], [Zahnarzt/-ärztin 2]

Angebotsumfang - räumlich: Praxis mit mehreren Behandlungszimmern Angebotsumfang ­ zeitlich:

Unter Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften bis zu 7 Tagen / Woche

Rechtsgrundlagen Das Departement des lnnern, gestützt auf -

das Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (Binnenmarktgesetz, BGBM, SR 943.02) i.V.m. den Rechtsvorschriften des Herkunftskantons St. Gallen (insbesondere Art. 51 Gesundheitsgesetz [GesG SG, SGR 311.1] und Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege [VEG SG, SGR 325.11]);

-

Die Betriebsbewilligung zur Führung eines Zahnarztzentrums im Kanton St. Gallen, [Strasse und Nr.], ausgestellt durch das Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen [in 2007], verlängert [in 2012];

-

Art. 19 f. Gesundheitsgesetz vom 21. Mai 2012 (GesG SH, SHR 810.100) und § 28 ff. Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV SH, SHR 810.102) verfügt:

2015/3

1. Hiermit wird der ,,*** AG" die Bewilligung für den Betrieb eines Zahnarztzentrums am Standort [Strasse und Nr.], [im Kanton Schaffhausen], erteilt.

2. Die Bewilligung ist befristet bis 31. Dezember 2025 (Art. 8 VEG SG und § 28 Abs. 2 GesV SH). Die Verlängerung erfolgt auf Antrag, unter Einreichung der aktuellen Angaben und Dokumente.

Fachliche Leitung 3. Die zahnärztliche Tätigkeit in Schaffhausen ist nur erlaubt, wenn die Institution über eine auf die Institution und Leitungsfunktion bezogene persönliche Berufsausübungsbewilligung einer fachlichen Leitung verfügt (Art. 6 Abs. 2 lit c VEG SG). Bei Wechsel der fachlichen Leitung ist eine neue auf die Leitungsfunktion bezogene Bewilligung einzuholen.

4. Weitere eigenverantwortlich tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte haben ebenfalls über eine Bewilligung zu verfügen.

5. Per Arbeitsvertrag ist sicherzustellen, dass die fachliche Leitung während den überwiegenden Öffnungszeiten der Praxis präsent ist. Für Zeiten der Abwesenheit ist eine qualifizierte Stellvertretung zu beschäftigen.

6. Der Leitung sind alle für eine verantwortliche fachliche Praxisleitung notwendigen Kompetenzen zu übertragen (Art. 51 Abs. 2 GesG SG, Art. 11 VEG SG). Dies umfasst insbesondere: a) die fachliche Führung und Überwachung des Personals, das ohne eigenständige Berufsausübungsbewilligung an bewilligungspflichtigen Behandlungen beteiligt ist; b) umfassende Weisungsbefugnis gegenüber der Stellvertretung im Falle der Abwesenheit; c) die Festlegung der Arbeitsorganisation und des Betriebsablaufes zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Leistungserbringung inkl. Abgrenzung der Zuständigkeiten im Falle der Tätigkeit von mehreren Personen mit eigener Berufsausübungsbewilligung; d) abschliessendes Weisungsrecht in Bezug auf den Umgang mit Heilmitteln und Röntgengeräten sowie zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Grenzen (z.B. Arbeitsrecht); e) die Überwachung und Gewährleistung einer ordnungsgemässen Dokumentation und Leistungsabrechnung; Allfällige anders lautende Nebenverträge oder mündliche Absprachen, die den gemachten Vorgaben zu-

429

widerlaufen oder diese ausser Kraft setzen, haben keine Gültigkeit.

Bedingungen und Auflagen 7. Bei allfälligen Personaleinsätzen in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen sind die für Arzt- und Zahnarztpraxen geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der zugehörigen Verordnungen einzuhalten.

8. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung der Art und des Umfanges der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken muss bestehen.

9. Werbemassnahmen haben objektiv und weder irreführend noch aufdringlich zu sein (Art. 10 VEG SG).

10. Die ,, *** AG " ist für die Aufbewahrung der Krankengeschichten verantwortlich.

11. Zahnärztliches Personal hat sich am Notfalldienst zu beteiligen. Die Wahrnehmung dieser Pflicht ist im Arbeitsvertrag sicherzustellen und die betroffenen Personen der Zahnärztegesellschaft, welche den Notfalldienst organisiert, zu melden.

12. Zu weiteren Pflichten verweisen wir auf die rechtlichen Vorgaben des Kantons SG, insbesondere auf Art. 6 ff. VEG SG.

13. Änderungen in der Unternehmensstruktur (z.B. Anpassung von Statuten), personelle Wechsel in Führungspositionen (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, fachliche Leitung), Erweiterung des bewilligungspflichtigen Leistungsspektrums und andere für die Betriebsbewilligung relevante Veränderungen, sind dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden (Art. 9 VEG SG). Haben die unternehmerischen Anpassungen Auswirkungen auf die Betriebsbewilligung, bedürfen sie der Zustimmung des Gesundheitsamtes.

Massgebliche Änderungen oder Sanktionen am Hauptstandort St. Gallen sind ebenfalls zu melden.

Gebühr und Rechtsmittelbelehrung 14. Für diese Bewilligung wird aufgrund des Binnenmarktgesetzes keine Staatsgebühr erhoben.

15. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971, SHR 172.200). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

[...]

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2015-3-B-1.3.1
Datum : 23. März 2015
Publiziert : 30. September 2015
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Stellungnahme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenschluss betreffend Swisscom Directories AG/Search.ch AG Stellungnahme vom...


Gesetzesregister
BGBM: 2 
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz
BGBM Art. 2 Freier Zugang zum Markt
1    Jede Person hat das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist.
2    Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben stellen sicher, dass ihre Vorschriften und Verfügungen über die Ausübung der Erwerbstätigkeit die Rechte nach Absatz 1 wahren.
3    Das Anbieten von Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen richtet sich nach den Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung oder des Sitzes der Anbieterin oder des Anbieters. Sind das Inverkehrbringen und Verwenden einer Ware im Kanton der Anbieterin oder des Anbieters zulässig, so darf diese Ware auf dem gesamten Gebiet der Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet werden.
4    Jede Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich zwecks Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 3 nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben. Dies gilt auch wenn die Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung aufgegeben wird. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Erstniederlassung obliegt den Behörden des Bestimmungsortes.6
5    Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze gelten die kantonalen beziehungsweise kommunalen Marktzugangsordnungen als gleichwertig.7
6    Hat eine zuständige kantonale Vollzugsbehörde festgestellt, dass der Marktzugang für eine Ware, Dienstleistung oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimmt, oder hat sie den Marktzugang bewilligt, so gilt dieser Entscheid für die ganze Schweiz. Der für den einheitlichen Gesetzesvollzug zuständigen Bundesbehörde steht das Beschwerderecht zu. Sie kann von der kantonalen Behörde die Eröffnung der Verfügung verlangen.8
7    Die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private hat auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren.9
10a
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz
BGBM Art. 10a Veröffentlichung von Empfehlungen, Gutachten, Verfügungen und Urteilen
1    Die Wettbewerbskommission kann ihre Empfehlungen und Gutachten veröffentlichen.
2    Die Behörden und Gerichte stellen der Wettbewerbskommission die Verfügungen und Urteile, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, unaufgefordert und in vollständiger Abschrift zu. Die Wettbewerbskommission sammelt diese Verfügungen und Urteile und kann sie periodisch veröffentlichen.
FDV: 11 
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags - 1 Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
1    Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
a  dem Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;
b  dem Vor- und Nachnamen oder dem Firmennamen der Kundin oder des Kunden;
c  der vollständigen Adresse der Kundin oder des Kunden;
d  gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen sie oder er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass die sie oder ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);
e  der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11abis und 13a der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 197828 (PBV), sofern es sich um ein Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes handelt.
2    Eine Kundin oder ein Kunde kann mit demselben Adressierungselement mehrere Einträge nach Absatz 1 beantragen, sofern alle von den Einträgen betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben.
3    Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Daten.
4    Ist eine Kundin oder ein Kunde damit einverstanden, über einen Kommunikationsherstellungsdienst kontaktiert zu werden, so muss ihre oder seine Anbieterin von Fernmeldediensten sie oder ihn ausdrücklich darüber informieren, dass die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-c auf Verlangen an jede Anbieterin eines solchen Dienstes weitergegeben werden.
5    Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind.
29 
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines - 1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.
1    Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV57 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.
2    Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren.
3    Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.
31 
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 31 Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind verpflichtet, den Berechtigten nach Artikel 21 Absatz 2 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Mindestdaten der Verzeichniseinträge ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung dieser Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen.
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind verpflichtet, den Berechtigten nach Artikel 21 Absatz 2 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Mindestdaten der Verzeichniseinträge ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung dieser Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen.
2    Die Anbieterinnen, die Zugang zu den Verzeichnisdaten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 haben, können die Verzeichnisdaten ändern, wenn eine Kundin oder ein Kunde dies verlangt und sie diese Änderungen der betroffenen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes mitteilen.
3    Die Anbieterinnen, die Zugang zu den Verzeichnisdaten nach Artikel 11 Absatz 3 haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes bearbeiten. Sie dürfen die Daten insbesondere weder veröffentlichen noch zu Werbezwecken verwenden, noch Dritten bekannt geben.
54bis
FMG: 12d 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 12d Öffentliche Verzeichnisse - 1 Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.
1    Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.
2    Der Bundesrat kann festlegen, welche Daten ein Verzeichniseintrag mindestens enthalten muss. Er kann die Einzelheiten der Veröffentlichung und die Nutzung der Daten regeln.
21
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
1    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes:
a  Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
b  Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
c  Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.
2    Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich.
3    Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.
4    Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verändern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.
5    Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.
6    Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.
GebV-KG: 4
SR 251.2 Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG) - Gebührenverordnung KG
GebV-KG Art. 4 Gebührenbemessung - 1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
1    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
2    Es gilt ein Stundenansatz von 100-400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.12
3    Für die vorläufige Prüfung gemäss Artikel 32 KG erhebt das Sekretariat statt der Gebühr nach Zeitaufwand eine Pauschalgebühr von 5000 Franken.13
4    Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen.14
KG: 1 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
5 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
9 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
32 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
33 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 33 Prüfungsverfahren
1    Beschliesst die Wettbewerbskommission die Durchführung einer Prüfung, so veröffentlicht das Sekretariat den wesentlichen Inhalt der Meldung des Zusammenschlusses und gibt die Frist bekannt, innerhalb welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschluss Stellung nehmen können.
2    Zu Beginn der Prüfung entscheidet die Wettbewerbskommission, ob der Zusammenschluss ausnahmsweise vorläufig vollzogen werden kann oder aufgeschoben bleibt.
3    Sie führt die Prüfung innerhalb von vier Monaten durch, sofern sie nicht durch Umstände gehindert wird, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.
35 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 35 Verletzung der Meldepflicht - Wurde ein meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss ohne Meldung vollzogen, so wird das Verfahren nach den Artikeln 32-38 von Amtes wegen eingeleitet. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach Artikel 32 Absatz 1 zu laufen, sobald die Behörde im Besitz der Informationen ist, die eine Meldung enthalten muss.
40 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 40 Auskunftspflicht - Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834 35.
51 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 51 Verstösse im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
1    Ein Unternehmen, das einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder das vorläufige Vollzugsverbot missachtet, gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage verstösst, einen untersagten Zusammenschluss vollzieht oder eine Massnahme zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nicht durchführt, wird mit einem Betrag bis zu einer Million Franken belastet.
2    Bei wiederholtem Verstoss gegen eine mit der Zulassung erteilte Auflage wird das Unternehmen mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des auf die Schweiz entfallenden Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
53a 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 53a
1    Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
a  Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31;
b  die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32-38;
c  Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3    Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
55
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 55 Andere Widerhandlungen - Wer vorsätzlich Verfügungen der Wettbewerbsbehörden betreffend die Auskunftspflicht (Art. 40) nicht oder nicht richtig befolgt, einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder Verfügungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
UWG: 5
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 5 Verwertung fremder Leistung - Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet;
b  ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist;
c  das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.
BGE Register
126-I-97 • 129-I-232 • 139-I-72
Weitere Urteile ab 2000
2A.142/2003 • 2A.327/2006 • 2C_79/2014 • 4C.336/2004 • C_188/03 • C_207/11 • C_301/23 • C_43/09 • C_56/03
Stichwortregister
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BVGer
B-6180/2013
EU Verordnung
139/2004
EU Amtsblatt
1995 C207 • 1999 C17 • 2000 C301
RPW
1997/2 • 2003/4 • 2004/3 • 2005/1 • 2006/2 • 2006/4 • 2007/2 • 2007/4 • 2009/4 • 2010/3 • 2010/4 • 2011/2 • 2012/3 • 2013/1 • 2013/2 • 2013/3 • 2013/4 • 2014/2