2009/3

B 2.3

2.

Emmi AG/Nutrifrais SA

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 24. Juni 2009 Stellungnahme 24. Juni 2009

227

der

Wettbewerbskommission

vom

7. Nutrifrais bildet zusammen mit Val dArve SA den Tätigkeitsbereich Milchprodukte (,,pôle laitier") der LRG.

Statuarischer Zweck der Nutrifrais ist die Produktion und die Vermarktung von frischen Milchprodukten (,,production et commercialisation des produits ultra-frais"), namentlich Jogurts und Dessertprodukte. Früher wurde in geringen Mengen auch Quark hergestellt, doch die Produktion wurde 2008 eingestellt. Speiseeis wurde nie hergestellt.

A.2

Hintergründe des Zusammenschlusses

8. Die Zusammenschlussparteien nennen als Hintergründe des Zusammenschlussvorhabens die angeblich A SACHVERHALT stattfindende Europäisierung der Milchmärkte sowie der 1. Am 25. Mai 2009 hat die Wettbewerbskommission die damit verbundene Strukturwandel der MolkereiunterMeldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. nehmen.

Danach beabsichtigt Emmi AG (nachfolgend: Emmi) von 9. Nutrifrais bezeichnet sich selbst als mittelgrossen Beder LRG Groupe SA (nachfolgend LRG) die Mehrheits- trieb, welcher zu gross sei, um sich als Anbieter lokaler beteiligung an der Nutrifrais SA (nachfolgend: Nutrifrais) Spezialitäten profilieren zu können, gleichzeitig aber zu zu erwerben.

klein, um die im europäischen Wettbewerb erforderlichen Skalenenergien realisieren zu können. Nutrifrais verA.1 Beteiligte Unternehmen zeichnete in den letzten Jahren einen starken UmsatzA.1.1 Emmi AG rückgang, welchen sie selbst auf die wachsende Import2. Emmi ist die grösste Schweizer Milchverarbeiterin, konkurrenz zurückführt. Angesichts dieser negativen welche in allen traditionellen Bereichen der Milchverar- Entwicklungen sieht LRG bzw. Nutrifrais keine Chance, beitung tätig ist, insbesondere in den Bereichen Herstel- aus eigener Kraft in den Aufbau neuer Märkte zu inveslung von Molkereiprodukten (Trinkmilch, Konsumrahm, tieren, und prüfte folglich verschiedene KooperationsButter, Milchpulver etc.) und Molkerei-Frischprodukten szenarien mit andern Milchverarbeiterinnen. Emmi ihrer(Jogurts, Quark, Dessertprodukte und Speiseeis) sowie seits erhofft sich durch die Übernahme der Nutrifrais, ihre in der Produktion und dem Vertrieb von Käse auf allen Marktstellung in der Westschweiz auszubauen.

Marktstufen.

10. Am 18. Mai 2009 reichten die Zusammenschlusspar3. Mehrheitsaktionärin von Emmi ist die Produzentenor- teien ein Gesuch um erleichterte Meldung im Sinne von Art. 12 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehganisation Zentralschweizer Milchproduzenten (ZMP).

menszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) für das vorA.1.2 Nutrifrais SA liegende Zusammenschlussvorhaben ein. Sie beantrag4. Die Nutrifrais ist eine hundertprozentige Tochterge- ten, die Angaben nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d ­ f VKU nur für die wirtschaftlich betroffenen Märkte für Jogurts und sellschaft der LRG.

Dessertprodukte machen zu müssen. Mit Schreiben vom 5. LRG
ist eine Holdinggesellschaft, zu welcher neben 19. Mai 2009 teilte das Sekretariat der WettbewerbsNutrifrais folgende Gesellschaften gehören: Val dArve kommission (nachfolgend: Sekretariat) den ZusammenSA (Produktion von Weichkäsespezialitäten sowie Affi- schlussparteien mit, dass es ihr Gesuch gewährte und nage und Vertrieb von Gruyère), Vivadis SA (Distribution sie von den Angaben zu den betroffenen Märkten Konvon Lebensmitteln in der Romandie), W. Ottiger AG summilch, Konsumrahm und Butter befreite.

(Handel mit Käsespezialitäten), Chäes Max AG (Spezialist für gefüllten Käse), Del Maître SA (Produktion von 11. Am 25. Mai 2009 ging beim Sekretariat die vollstänindustriell hergestellter Charcuterie für die Nahrungsmit- dige erleichterte Meldung des vorliegenden Zusammentelindustrie), Maître Bronnimann (Gemeinschaftsverpfle- schlussvorhabens ein.

gung), Euro-Frais Transit SA (Dienstleistungsgesellschaft 12. Daraufhin stellte das Sekretariat mehreren Milchverinsb. für Kühlung und Transport).

arbeitern sowie verschiedenen Detailhändlern ein Aus6. Die LRG ihrerseits bildet eine Art Subholding der Ge1 nossenschaft ,,Laiteries Réunies Société coopérative" , welche das eigentliche Milchgeschäft betreibt. Die ,,Laiteries Réunies Société coopérative" betreibt Anlagen zur Milchannahme und bereitet die übernommene Rohmilch anschliessend so auf, dass sie an industrielle Abnehmer (darunter nicht nur Nutrifrais SA und Val dArve SA sondern namentlich auch Cremo SA und Elsa SA) weiterverkauft werden kann.

kunftsbegehren zu. Dieses wurde von 5 Verarbeitern und 7 Detailhändlern fristgerecht beantwortet.

1

Die ,,Laiteries Réunies Société Coopérative" firmierte früher als ,,Fédération des producteurs de lait de Genève et environs" und benützt diesen Namen z.T. auch weiterhing.

2009/3

B

ERWÄGUNGEN

B.1

Geltungsbereich

13. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG).

B.1.1 Unternehmen 14. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Orbis ganisationsform (Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss 15. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG). Ein Unternehmen erlangt in diesem Sinne die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben (Art. 1 VKU).

16. Gemäss Aktienkaufvertrag vom 7. April 2006 zwischen LRG und Emmi erwirbt Emmi 2,,400 Namenaktien mit einem Nominalwert von CHF 1,,000, d.h. 60 % des Aktienkapitals der Nutrifrais (bestehend aus 4,,000 Namenaktien). Emmi übernimmt somit mittels dieser Mehrheitsbeteiligung die Kontrolle über Nutrifrais.

228

20. Unter benachbarten Märkten sind in der Regel Märkte von Gütern und Dienstleistungen zu verstehen, die bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind und deren Nachfrage parallel verläuft. Wie in einer durch Emmi ersuchten Beratung betreffend die Meldepflicht aufgezeigt wurde (RPW 2006/4, S. 622), umfasst diese Definition nicht alle möglichen Fälle von Benachbartheit, welche insbesondere auch im Falle komplementärer Beziehungen vorliegen kann. Demnach hielt das Sekretariat im Rahmen der genannten Beratung fest, dass Jogurt, Quark, Dessertprodukte, Speiseeis usw. keine nahen Substitute zu den Produkten sind, bei denen Emmi über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Diese Märkte sind jedoch namentlich aus folgenden Gründen als benachbarte Märkte zu den genannten Märkten zu betrachten: gemeinsamer Rohstoff Milch, teilweise vorhandene Angebotsumstellungsflexibilität, für den Molkereisektor typische Kuppelproduktion und Sortimentskonzept beim Vertrieb von Milchprodukten (RPW 2006/4, S. 622, Rz.

10).

21. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft ­ wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Rz. 27) ­ die Märkte Jogurt und Dessertprodukte, welche gemäss obiger Ausführungen benachbarte Märkte zu den Märkten, auf welchen Emmi eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, darstellen. Folglich ist das Zusammenschlussvorhaben unabhängig von den Umsätzen von Emmi und Nutrifrais aufgrund von 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.

B.4

Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung

22. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG).

23. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherr17. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine schende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbe- zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem halt von Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG wurde von den Parteien auch zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der nicht geltend gemacht.

beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.3 Meldepflicht B.2

Vorbehaltene Vorschriften

18. Ein Zusammenschlussvorhaben ist ungeachtet der Umsätze der beteiligten Unternehmen meldepflichtig, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG).

19. Mit Verfügung vom 6. März 2006 stellte die WEKO fest, dass Emmi durch den Zusammenschluss mit der Aargauer Zentralmolkerei AG (AZM) auf den Märkten für Konsummilch, Konsumrahm und Butter eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG erlangt (RPW 2006/2, S. 261). Folglich hat Emmi alle Zusammenschlussvorhaben zu melden, die einen Markt betreffen, der vor-, nachgelagert oder benachbart zu den genannten Märkten ist.

B.4.1 Relevante Märkte B.4.1.1

Sachlich relevante Märkte

24. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

25. Die Wettbewerbskommission hat letztmals in der Verfügung in Sachen Emmi/AZM im Milchverarbeitungsbereich die sachlich relevanten Absatzmärkte Konsummilch, Konsumrahm, Jogurt, Butter, Magermilchpulver und Käse (nochmals unterteilt in die Teilmärkte Hart-, Halbhart- und Schmelzkäse) sowie beschaffungsseitig die Märkte für die Beschaffung von Rohmilch und die Beschaffung von Milch- und Sirthenrahm abgegrenzt (RPW 2006/2, S. 261, Rz. 28 ff.). In der Stellungnahme in Sachen Toni / Säntis wurde der Bereich der Frisch-

2009/3

229

milchprodukte zudem in die Teilmärkte Jogurt, Quark, sertproduktbegriff ausgeht. Demnach sind unter dem Dessertprodukte und Speiseeis unterteilt (RPW 1999/1, Begriff Dessertprodukte alle auf Milchbasis hergestellten S. 93, Rz. 21).

Süssspeisen zu subsumieren, die in Becher abgefüllt werden, auf eine gekühlte Logistikkette angewiesen sind 26. Emmi ist in allen oben genannten Märkten tätig; und unter dieser Voraussetzung 30 Tage haltbar sind.

Nutrifrais hingegen nur in den Absatzmärkten für Jogurt Darunter fallen aromatisierte Cremen (mit oder ohne und Dessertprodukte und im Beschaffungsmarkt für Rahm), aromatisierte Flans (Schokolade-, Vanille- und Rohmilch.

Caramelköpfli), Milchgriess (aromatisiert, mit Früchten, 27. Die Übernahme von Nutrifrais durch Emmi wird kei- nature), Mousse und ähnliche Spezialitäten.

nen Einfluss auf die Stellung der Zusammenschlusspar31. Da ­ wie nachfolgend aufgezeigt wird ­ durch den teien auf den Absatzmärkten Konsummilch, KonsumZusammenschluss bei dieser engeren molkereitechnirahm, Butter, Magermilchpulver und Käse sowie auf den schen Marktabgrenzung keine marktbeherrschende StelBeschaffungsmärkten Milch- und Sirthenrahm haben.

lung begründet oder verstärkt wird, kann vorliegend offen Nach Angaben der Zusammenschlussparteien bezieht gelassen werden, ob der Markt für Dessertprodukte alNutrifrais von den ,,Laiteries Réunies Société coopératilenfalls weiter abzugrenzen wäre, indem auch Produkte ve" (mit Ausnahme einer kleinen Menge Biomilch) nämerfasst würden, die keine Frischmilchprodukte gemäss lich nicht Vollmilch, sondern entsprechend der Rezeptur obiger Definition darstellen. Von solchen Produkten geht im Fettgehalt standardisierte (teilentrahmte) Milch sowie jedoch eine disziplinierende Wirkung aus, die bei der Magermilch. Im Rahmen ihrer Produktionstätigkeit Prüfung der voraussichtlichen Marktstellung der Zusamkommt es also zu keiner weiteren Fragmentierung des menschlussparteien allenfalls in Betracht zu ziehen ist.

Rohstoffs, und es fallen daher auch keine Nebenprodukte (z.B. Milchrahm) an, welche separat (z.B. zu Butter) B.4.1.1.2. Beschaffungsmarkt verwertet und danach abgesetzt werden müssten. Aus 32. Marktgegenseite bei der Beschaffung von Rohmilch diesem Grund wird nachfolgend nicht näher auf die Bebilden die Milchproduzenten, welche die Milch an
Verarschaffungsmärkte Milch- und Sirthenrahm und die Abbeitungsbetriebe wie Käsereien und Molkereien verkausatzmärkte Konsummilch, Konsumrahm, Butter, Magerfen und somit Absatzkanäle für ihre Milch nachfragen.

milchpulver und Käse eingegangen, obwohl davon ausFür die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussverzugehen ist, dass es sich z.T. um betroffene Märkte im fahrens wird analog der Praxis der WEKO von einem Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt. Hingegen sachlich relevanten Markt ,,Absatzmöglichkeiten für ist das Zusammenschlussvorhaben geeignet, AuswirMilch" ausgegangen (RPW, 1999/1, S. 93, Rz. 30 f.; kungen auf den Märkten für Jogurt und Dessertprodukte RPW 2006/2, S. 261, Rz. 64).

zu zeitigen, weshalb diese Märkt nachfolgend genauer untersucht werden.

B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte B.4.1.1.1.

Absatzmärkte

33. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfasa) Jogurt senden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet 28. Gemäss konstanter Praxis der Wettbewerbskommis- (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

sion ist Jogurt ein hinsichtlich Zusatzstoffen, Aromen und B.4.1.2.1. Absatzmärkte Konsistenz differenziertes Produkt, das mit anderen Frischmilchprodukten aufgrund seiner Eigenschaften und 34. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, seines Verwendungszwecks nicht substituierbar ist dass aufgrund des Abbaus des Grenzschutzes für Jogurt (RPW 1999/1, S. 93, Rz. 21; RPW 2003/4, S. 786, Rz. und Dessertprodukte von einem europäischen Markt 16 ff.; RPW 2006/2, S. 261, Rz. 41). Auch für das vorlie- auszugehen ist.

gende Zusammenschlussvorhaben ist von einem sach35. Diesbezüglich ist, wie bereits in der Verfügung in lich relevanten Markt für Jogurt auszugehen.

Sachen Emmi/AZM darauf hinzuweisen, dass ein Wegfall b) Dessertprodukte des Grenzschutzes nicht zwingend bedeutet, dass die Märkte international (europäisch oder weltweit) abzu29. In der Stellungnahme in Sachen Toni/Säntis grenzte grenzen sind. Tatsächlich werden in der Praxis der Wettdie Wettbewerbskommission einen Markt für Dessertprobewerbsbehörden regelmässig Märkte auch in Abwedukte ab, ohne jedoch zu definieren, welche Produkte senheit von staatlichen Markteintrittsbarrieren national diesem Markt zuzuordnen sind (RPW 1999/1, S. 93, oder regional abgegrenzt. Massgebend für die BeurteiRz.21).

lung ist das effektive Nachfrageverhalten der Marktge30. Aus Sicht der Marktgegenseite dürfte dieser Markt genseite. Neben dem tarifären Grenzschutz kommen eine grössere Produktkategorie erfassen als aus Sicht hierfür namentlich technische Handelshemmnisse, der Hersteller (Molkereien). Für die Marktgegenseite Transportkosten, Logistikaufwand sowie eine emotionale können u.U. auch Produkte bezüglich Verwendungs- Verbundenheit der Konsumenten mit der einheimischen zweck und Geschmack substituierbar sein, die nicht alle Landwirtschaft in Frage (RPW 2006/2, S. 261, Rz. 67).

unter die Kategorie Frischmilchprodukte fallen. In To- Folglich untersuchte die WEKO anlässlich des Zusamni/Säntis grenzte die WEKO jedoch Dessertprodukte als menschlusses Emmi/AZM die effektiven Warenströme Teilmarkt der Kategorie
Frischmilchprodukte ab. Auf- auf dem Markt für Jogurts. Sie kam zum Schluss, dass grund dieser Praxis kann vorliegend der Marktabgren- der Markt trotz Abbau des Grenzschutzes als nationaler zung der Zusammenschlussparteien gefolgt werden, Markt zu betrachten sei, dass jedoch von der Möglichkeit welche von einem molkereitechnisch definierten Des-

2009/3

230

Jogurt des Jogurtimports eine disziplinierende Wirkung ausgehe a) (RPW 2006/2, S. 261, Rz. 73, 115).

a1) Grenzschutz 36. Um zu prüfen, ob die effektiven Warenströme auf 37. In nachfolgender Tabelle 1 sind die Ausserzollkontindem Markt für Jogurts seit der letzten Prüfung wesentligentsansätze von April 2009 aufgeführt (Quelle: Elektroche Änderungen erfahren haben sowie um Kenntnisse nischer Zolltarif, www.tares.ch). Der Zolltarif pro Becher über die Desserprodukteimporte zu erlangen, wurde die bei einem durchschnittlichen Gewicht eines Jogurts von Marktgegenseite (7 Detailhändler) befragt, deren Antwor150 Gramm kann ebenfalls berechnet werden.

ten in nachfolgender Beurteilung enthalten sind.

Tarif Nr.

EU (pro 100 kg)

EU (pro 150 g)

Normal (pro 100 kg)

Normal (pro 150 g)

Kakaohaltig

403.1010

CHF 30.80

Rp. 4.62

CHF 50.25

Rp. 7.54

Aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten

403.1020

CHF 40.70

Rp. 6.10

CHF 60.75

Rp. 9.13

n. a.

n. a.

CHF 18.00

n. a.

n. a.

CHF 686.00

Andere (Naturejogurts)

2

403.1099

38. Nach Angaben der Zusammenschlussparteien fallen von der Jogurtproduktion 70-80 % in die Kategorie der aromatisierten oder mit Früchten versetzten Jogurts, 510 % in die Kategorie der kakaohaltigen und 15-20 % in die Kategorie der Naturejogurts. Bei den Naturejogurts ist zu beachten, dass der Zoll ausserhalb des Kontingentes massiv höher ist.

39. Bereits beim Zusammenschluss Emmi/AZM (RPW 2006/2, S. 270, Rz. 70) wurde festgestellt, dass ein nennenswerter Abbau des Grenzschutzes stattgefunden habe. Für kakaohaltige und aromatisierte oder Früchte beinhaltende Jogurts besteht somit kein nennenswerter tarifärer Grenzschutz mehr gegenüber der EU. Anders sieht es bei Naturejogurts ausserhalb des Kontingents aus; bei diesen besteht weiterhin ein relativ hoher tarifärer Grenzschutz. Die aromatisierten oder Früchte beinhaltenden Jogurts machen die überwiegende Mehrheit der importierten Jogurts aus.

2

Rp. 2.70 3

Rp. 103.00

3

nen ebenfalls wie ein Grenzschutz wirken. Die Jogurts müssen in speziell gekühlten Transportern in die Schweiz transportiert werden, was umständlich ist und den Preis von importierten Jogurts erhöht.

a2)

Grenzüberschreitende Warenströme

41. Die untenstehende Abbildung 1 zeigt, wie sich die Importe der drei verschiedenen Jogurtarten über die letzten drei Jahre entwickelt haben (Quelle: Oberzolldirektion (OZD), Importe). Am deutlichsten zu sehen ist die Tendenz zu mehr Importen bei den aromatisierten oder Früchte beinhaltenden Jogurts. Auch klar ist der Trend der Naturjogurts innerhalb des Kontingents. Weniger eindeutig sieht es bei kakaohaltigen Jogurts und Naturjogurts ausserhalb des Kontingents aus. Während der Import von kakaohaltigen Jogurts in den letzten Jahren eher stagnierte, stieg die Importmenge von Naturjogurts ausserhalb des Kontingents ­ trotz des höheren Zolls (siehe Tabelle 1) ­ schwach an.

40. Die beim Import von Jogurts anfallenden Umtriebe bei der Verzollung sind nicht zu unterschätzen und kön-

Abbildung 1: Entwicklung der Importe von Jogurts in kg

Quellen: OZD (Importe) und TSM (CH-Produktion) 2 3

Innerhalb Kontingent.

Ausserhalb Kontingent.

2009/3

231

42. War es für Danone bis vor kurzem noch attraktiv, mit einer schweizweiten Produktions- und Vertriebslizenz für Nutrifrais den Schweizer Markt zu bedienen, so werden diese heute über eine eigene Vertriebsgesellschaft aus Tschechien importiert und vermarktet. Dies ist ein Indiz für die steigende Attraktivität, Jogurte zu importieren.

Jogurts in den Jahren 2005 bis 2008 importiert wurden.

Der Anteil der Importe stieg stetig von 1.3 % im Jahr 2005 auf 5.8 % im Jahr 2008. Es ist momentan nicht absehbar, weshalb dieser Trend zu mehr Importen gestoppt werden sollte. Gerade auch das Beispiel von Danone illustriert, dass es anscheinend zunehmend attraktiv ist, Jogurts im Ausland zu produzieren und anschlies43. Den Zahlen in Tabelle 2 ist zu entnehmen, dass der send zu importieren.

inländische Konsum von Jogurts verhältnismässig wenig variiert. Aus der Tabelle geht weiter hervor, welche prozentualen Anteile, gemessen am Gesamtkonsum, an Tabelle 2: Entwicklungen auf dem Markt für Jogurts 2005

Quellen: OZD (Importe) und Treuhand-Stelle Milch (TSM)

2006

2007

2008

[t]

[ %]

[t]

[ %]

[t]

[ %]

[t]

[ %]

1,,877

1.3

3,,903

2.8

6,,674

4.8

8,,165

5.8

Inländische Produktion von Jogurts

138,,594

98.7

136,,001

97.2

133,,081

95.2

133,,619

94.2

Inländischer Konsum von Jogurts

140,,471

100.0

139,,904

100.0

139,,755

100.0

141,,784

100.0

Importe von Jogurts

44. Beispiele, wie jenes von Danone oder auch von Detailhändlern, die bereits heute einen wesentlichen Teil ihres Sortiments aus dem Ausland importieren (z.B. Aldi, Lidl oder Coop), verdeutlichen die zunehmende Attraktivität des Imports von Jogurts. Aus den Aussagen der Detailhändler geht auch hervor, dass nicht einzig die Zollbelastung für den Import von ausländischen Jogurts relevant sei, sondern vielmehr auch Kundenpräferenzen, eine funktionierende Logistik mit garantierter Frische, Preisvorteile usw. Betreffend Kundenpräferenzen scheint der Schweizer Konsument nach wie vor Schweizer Jogurts bevorzugt zu kaufen, was wohl auch ein Grund dafür sein dürfte, dass weiterhin überwiegend inländische Jogurts in den Regalen stehen. Gerade Coop verfolgt bewusst eine Strategie, die in erster Linie auf inländische Produkte setzt und Coop will dies auch zukünftig so beibehalten.

45. Ob die Importe auch zukünftig zunehmen werden, hängt auch vom Milchpreis im Inland ab. Am 1. Mai 2009 wurde in der Schweiz die Milchkontingentierung aufgehoben. Deshalb ist wohl wegen des momentanen Überschussangebotes zukünftig eher mit sinkenden Milchpreisen zu rechnen. Dies könnte den Preis von inländischen Jogurts senken, sofern die Landwirte zukünftig nicht mit einer Mengenregulierung reagieren. Sinkende Milchpreise würden inländischen Jogurts relativ zu im Ausland produzierten verbilligen.

46. Die Milchpreisentwicklung während des Jahres 2008, also noch während der Kontingentierung der Milch, wies weder einen klaren Aufwärts- noch Abwärtstrend auf.

Dies kann auch an saisonalen Gegebenheiten liegen (siehe Abbildung 2).

2009/2

232

Quelle: Schweizer Milchproduzenten (SMP)

Abbildung 2: Produzentenpreis pro Kilogramm Milch in Rappen

a3)

Zwischenergebnis

der Konsumenten mit der einheimischen Landwirtschaft.

Der Markt für Jogurts kann somit räumlich schweizweit 47. Der über die letzten Jahre abnehmende Grenzschutz abgegrenzt werden.

veranlasst bereits heute einige Firmen, einen Teil ihres Dessertprodukte Sortiments aus dem Ausland zu importieren. Dies hat oft b) auch damit zu tun, dass die Detailhändler ein möglichst b1) Grenzschutz grosses Sortiment anbieten wollen und deshalb auch ausländische Jogurts importieren. Der überwiegende 48. In nachfolgender Tabelle 3 sind die AusserzollkontinAnteil der angebotenen Jogurts wird jedoch weiterhin in gentsansätze von April 2009 aufgeführt (Quelle: Elektroder Schweiz produziert und abgesetzt. Die WEKO grenz- nischer Zolltarif, www.tares.ch). Der Zolltarif pro Becher te den Markt bereits beim Zusammenschluss Emmi/AZM bei einem durchschnittlichen Gewicht eines Dessertpro(RPW 2006/2, S. 261 ff.) national ab, auch aus Gründen dukts von 100 Gramm kann ebenfalls berechnet werden.

wie technische Handelshemmnisse, Transportkosten, Bei Dessertprodukten hängt der Tarif vom Milchfettgehalt Logistikaufwand sowie eine emotionale Verbundenheit ab.

Tabelle 3: Zolltarife für Dessertprodukte

Mehr als 3 % und weniger als 20 % Milchfett

Quelle: www.tares.ch

Tarif Nr.

EU (pro 100 kg)

EU (pro 100 g)

Normal (pro 100 kg)

Normal (pro 100 g)

1901.9045

CHF 51.60

5.16 Rp.

CHF 99.45

10.00 Rp.

1901.9046

CHF 29.75

3.00 Rp.

CHF 82.90

8.30 Rp.

1901.9047

CHF 39.80

4.00 Rp.

CHF 89.90

9.00 Rp.

(Tiramisu, Griess)

Weniger als 3 % Milchfett (Cremen, Aloe Vera Jogurt, Birchermüesli)

Kein Milchfett (Light Dessertprodukte)

49. Quark gilt molkereitechnisch als Frischkäse und kann deshalb zollfrei eingeführt werden. Bei den drei Kategorien sind immer auch Beispiele genannt, zur Illustration und zum besseren Verständnis.

50. Gleich wie beim Import von Jogurts ergeben sich auch beim Import von Dessertprodukten Umtriebe bei der Verzollung, die den Import erschweren und ebenfalls wie ein Grenzschutz anzusehen sind. Auch die Dessertprodukte müssen in speziell gekühlten Transportern in

2009/3

233

die Schweiz transportiert werden. Dies ist umständlich und erhöht den Preis des Imports.

b2)

Grenzüberschreitende Warenströme

Quelle: OZD (Importe)

Abbildung 3: Entwicklung der Importe von Dessertprodukten in den letzten vier Jahren in kg

51. Gemäss Abbildung 3 stiegen die Importe bei Dessertprodukten mit einem Milchfettgehalt unter 3 % (1901.9046 und 1901.9047) in den letzten drei Jahren an. Prozentual teilen sich die Importe von Dessertprodukten wie folgt auf: 35 % der Importe sind Dessertprodukte mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 % (1901.9045), 25 % mit Milchfettgehalt kleiner als 3 % (1901.9046) und 40 % der Dessertprodukte ohne Milchfettgehalt (1901.9047). Insgesamt ist der Trend auch bei Dessertprodukten eindeutig; die importierte Menge steigt.

2005 bis 2008 verhältnismässig wenig variiert. Der Anteil der Importe am gesamten inländischen Konsum ist von 19.3 % im Jahre 2005 auf 31.3 % im Jahre 2008 stetig gestiegen. Ebenso ist auch bei Dessertprodukten momentan kein Grund ersichtlich, weshalb dieser Trend nicht anhalten sollte.

53. Gründe für den Import von ausländischen Dessertprodukten dürften in etwa dieselben sein wie bei Jogurts: Produktediversität und teils wohl auch bessere Konditionen der Produktion im Ausland. Die stetige Zunahme der 52. Auch bei den Dessertprodukten hat - ähnlich wie bei Importe ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass die Jogurts - die inländische Produktion in den Jahren von Firmen stetig bessere Importkonditionen vorfinden.

54. Tabelle 4: Entwicklungen auf dem Markt für Dessertprodukte 2005

Quellen: OZD (Importe) und TSM

2006

2007

2008

[t]

[ %]

[t]

[ %]

[t]

[ %]

[t]

[ %]

4,,625

19.3

5,,358

22.8

6,,056

26.1

7,,347

31.3

Inländische Produktion von Dessertprod.

19,,294

80.7

18,,175

77.2

17,,170

73.9

16,,110

68.7

Inländischer Konsum von Dessertprod.

23,,919

100.0

23,,533

100.0

23,,226

100.0

23,,457

100.0

Importe von Dessertprod.

2009/3

b3)

Zwischenergebnis

234

chen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als ,,vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

55. Für den Markt für Dessertprodukte gilt dasselbe wie für den Markt für Jogurts. Obwohl inzwischen grosse Mengen von Dessertprodukten importiert werden, überwiegen nach wie vor die im Inland produzierten Dessertprodukte in den Regalen. Auch bei Dessertprodukten haben die Konsumenten oft Präferenzen für inländische Produkte. Zudem ist der Logistikaufwand und die damit verbundenen Kosten von importierten Dessertprodukten nach wie vor nicht vernachlässigbar. Der Markt für Dessertprodukte kann somit ebenfalls räumlich schweizweit B.4.2.1 Absatzmärkte abgegrenzt werden.

58. Vorliegend sind die Absatzmärkte Jogurt, DessertB.4.1.2.2. Beschaffungsmarkt produkte, Konsummilch, Konsumrahm und Butter als betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU 56. In ihrer bisherigen Praxis grenzte die WEKO den zu qualifizieren (vgl. Marktanteile in RPW 2006/2, S. 261, Markt ,,Absatzmöglichkeiten für Milch" national mit der Rz. 101, 104, 106, 111, 114, 124). Da der Marktanteil Begründung ab, dass eine weitere geographische Marktvon Emmi seit der Verfügung Emmi/AZM im Markt für abgrenzung aufgrund der regulatorischen RahmenbedinMagermilchpulver gefallen ist (RPW 2006/2, S. 261, Rz.

gungen und eine engere geographische Marktabgren158) und gemäss Angaben der Zusammenschlussparteizung aufgrund der realen Marktgegebenheiten nicht en im Durchschnitt der letzten drei Jahre unter [20-30] % sachgemäss sei. Zudem wurde aufgezeigt, dass auch lag und die Nutrifrais nicht in diesem Markt tätig ist, hanausländische Wettbewerbsbehörden von räumlich reledelt es sich bei diesem Markt nicht mehr um einen betrofvanten Märkten ausgehen, die in etwa der Grösse der fenen Markt.

Schweiz entsprechen (RPW 1999/1, S. 93, Rz. 40; RPW 2006/2, S. 261, Rz. 77). Dieser Marktabgrenzung ist 59. Wie bereits ausgeführt wurde, zeitigt der Zusammenauch für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zu schluss indessen keine Auswirkungen auf den Absatzfolgen.

märkten Konsummilch, Konsumrahm, Butter und Käse, weshalb nachfolgend nicht weiter auf diese Märkte einB.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen gegangen wird.

Märkten 57. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welB.4.2.1.1.

I.

Jogurt

Aktueller Wettbewerb

Tabelle 5: Marktanteile im Markt für Jogurts

Quelle: Emmi AG

Emmi

Nutrifrais

Emmi und Nutrifrais

Elsa

Importe Danone

Cremo

Andere

2006

[40-50] %

[0-10] %

[50-60] %

[30-40] %

[0-10] %

[0-10] %

[10-20] %

2007

[40-50] % %

[0-10] %

[50-60] %

[30-40] %

[0-10] %

[0-10] %

[0-10] %

2008

[40-50] %

[0-10] %

[50-60] %

[30-40] %

[0-10] %

[0-10] %

[0-10] %

60. In der vierten Spalte ist der kumulierte Marktanteil von Emmi und Nutrifrais nach einem allfälligen Zusammenschluss zu sehen. Dieser lag in den letzten drei Geschäftsjahren zwischen [50-60] % und [50-60] %. Neben Emmi ist nur noch Elsa, welche mit einem Marktanteil zwischen [30-40] % und [30-40] % über eine vergleichsweise starke Stellung in diesem Markt verfügt.

Von den anderen Unternehmen oder Importeuren geht kaum eine disziplinierende Wirkung auf Emmi bzw. Emmi/Nutrifrais aus.

letzten drei Jahren auf einen Marktanteil von zwischen [80-90] % und [80-90] % gekommen. Die übrigen Marktteilnehmer könnten in einer solchen Situation nicht mehr disziplinierenden Einfluss nehmen.

62. Beim vorliegenden Zusammenschluss kann auf eine Prüfung der kollektiven Marktbeherrschung verzichtet werden, da ein in den letzten Jahren stärker werdender disziplinierender Einfluss vom Ausland ausging und wohl auch zukünftig bestehen bleibt. Dies wurde bereits in der Analyse zum grenzüberschreitenden Warenverkehr deut61. Die Gefahr der Begründung einer kollektiven Markt- lich.

beherrschung könnte bei der sich nach einem allfälligen Zusammenschluss ergebenden Marktkonstellation bestehen. Emmi/Nutrifrais zusammen mit Elsa wären in den

2009/3

II.

Potenzieller Wettbewerb

I.

Aktueller Wettbewerb

235

65. Zudem sind Verträge zwischen Jogurtproduzenten und Detailhändlern meist von kurzer Dauer, so dass die 63. Wie sich schon bei der Betrachtung des grenzüberDetailhändler bei einem starken Preisanstieg rasch die schreitenden Warenverkehrs gezeigt hat, werden bereits Möglichkeit hätten, Veträge zu kündigen und die Jogurts heute grosse Mengen an ausländischen Jogurts imporaus dem Ausland einzuführen.

tiert. Viele der Detailhändler führen bereits heute sowohl ausländische als auch inländische Jogurts in ihrem Sor- 66. Im Zuge der Liberalisierung ist auch zukünftig eher timent.

mit einem Abbau der Handelshemmnisse zu rechnen.

Dies würde die Attraktivität von ausländischen Jogurts 64. Obwohl der Anteil inländischer Jogurts meistens imweiter erhöhen und den Preissetzungsspielraum hiesiger mer noch überwiegt, zeigen einige Beispiele, dass der Produzenten einschränken.

Grenzschutz und die sonstigen Umstände eines Imports nur noch einen marginalen Einfluss haben, inländische 67. Es ist somit davon auszugehen, dass vom Ausland Jogurts anstelle von ausländischen im Regal zu haben. eine disziplinierende Wirkung auf die inländischen JoEs sind inzwischen viel eher Gründe wie Präferenzen der gurtproduzenten ausgeht.

Konsumenten für heimische Produkte und Landwirtschaft, Produktevielfalt usw., die die Detailhändler vom Import abhalten.

B.4.2.1.2.

Dessertprodukte

Tabelle 6: Marktanteile im Markt für Dessertprodukte

Quelle: Emmi AG

Emmi

Nutrifrais

Emmi und Nutrifrais

Elsa

Importe Nestlé

Import Danone

Andere

2006

[20-30] %

[0-10] %

[30-40] %

[30-40] %

[0-10] %

[0-10] %

[10-20] %

2007

[20-30] %

[0-10] %

[30-40] %

[30-40] %

[0-10] %

[0-10] %

[10-20] %

2008

[20-30] %

[0-10] %

[30-40] %

[30-40] %

[0-10] %

[0-10] %

[20-30] %

68. Im Markt für Dessertprodukte hatte Emmi in den letzten drei Jahren zwischen [20-30] % und [20-30] % Marktanteil. In diesem Markt ist jedoch Nutrifrais stärker vertreten als im Markt für Jogurts. Der kumulierte Marktanteil von Emmi und Nutrifrais in den letzten drei Jahren lag zwischen [30-40] % und [30-40] %.

nicht so geläufig und bekannt sind wie jene von inländischen Jogurts.

72. Ein Teil des Sortiments der meisten Detailhändler besteht bereits heute aus ausländischen Produkten, und die Erhöhung dieses Anteils wäre bei steigenden Preisen inländischer Produkte ohne grossen Aufwand durchzuführen. Auch Verträge im Markt für Dessertprodukte sind meist von kurzer Laufzeit und so besteht für Detailhändler die Möglichkeit, bei steigenden Preisen den Anbieter zu wechseln oder die Produkte aus dem Ausland zu beziehen.

69. Problematisch ist auch in diesem Markt, dass die beiden grössten Unternehmen Emmi/Nutrifrais und Elsa zusammen in den letzten drei Jahren auf zwischen [7080] % und [70-80] % Marktanteil gekommen wären. Ähnlich wie beim Markt für Jogurts stellt sich auch hier die Frage der kollektiven Marktbeherrschung. Neben den 73. Von der Möglichkeit des Imports von Dessertprodukbeiden grossen Unternehmen Emmi und Elsa sind in ten aus dem Ausland geht somit eine disziplinierende diesem Markt nur noch Unternehmen mit kleinen MarktWirkung auf die Produzenten von Dessertprodukten aus, anteilen vertreten.

welche zukünftig wohl eher noch zunehmen dürfte.

70. Auch in diesem Markt werden die beiden grossen B.4.2.1.3. Zwischenergebnis Unternehmen stärker und stärker von ausländischen Produzenten diszipliniert. Darauf soll bei der Betrachtung 74. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine des potenziellen Wettbewerbs näher eingegangen wer- Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem den.

Markt für Jogurts und dem Markt für Dessertprodukte eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

II.

Potenzieller Wettbewerb Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Detail71. Bereits bei der Analyse des grenzüberschreitenden händler in beiden Märkten die Möglichkeit haben, Ware Warenverkehrs wurde festgehalten, dass die Attraktivität bei allfälligen starken Preisanstiegen aus dem Ausland von Importen stetig zunimmt (siehe Abbildung 3). Dies- zu importieren.

bezüglich ist die Ausgangslage sehr ähnlich wie beim B.4.2.2 Beschaffungsmarkt Markt für Jogurts. Zukünftig ist eher mit einem weiteren Abbau des tarifären Grenzschutzes zu rechnen. Bei 75.

Auf dem Beschaffungsmarkt bleiben die Dessertprodukten ist wohl auch die emotionale Bindung Vetriebsstrukturen auch nach einem allfälligen Zusamvon Konsumenten weniger ausgeprägt als bei Jogurts, menschluss weitgehend unverändert: Nutrifrais bezieht da die Namen von inländischen Dessertprodukte meist weiterhin bei ,,Laiteries Réunies Société coopérative"

2009/3

entsprechend den Bedürfnissen im Fettgehalt spezifisch standardisierte Milch. Somit entfällt die sonst für das Molkereigeschäft charakteristische Fraktionierung des Rohstoffes und es fallen daher keine Nebenprodukte an, welche separat verwertet werden müssten.

236

dische Produkte gegenüber ausländischen. Zudem scheint die Kombination von tarifärem Grenzschutz und den Erschwernissen wie Logistik, Transport usw. die Detailhändler noch von verstärkten Importen abzuhalten.

80. Es scheint aber auch klar, dass der Preissetzungsspielraum der inländischen Produzenten klein ist, da die Detailhändler ohne weiteres auch aus dem Ausland importieren könnten. Dies hat das Beispiel Danone gezeigt, welche den Lizenzvertrag mit Nutrifrais aufgelöst haben, die Produktion nach Tschechien verlegten und die Jogurts nun von diesem neuen Produktionsstandort aus in 77. Aufgrund des gemeldeten Zusammenschlusses erdie Schweiz importieren. Des Weiteren haben die meishält Emmi somit keinen Zugang zu irgendwelchen Zoten Detailhändler bestätigt, dass sie aus Gründen der nenmilch-Kontingenten.

Produktedifferenzierung bereits heute viele Produkte aus dem Ausland importieren.

B.4.3 Ergebnis 76. Die Genossenschaft ,,Laiteries Réunies Société coopérative" bezieht einen Teil ihrer Milch aus einer zollrechtlich privilegierten Zone (genannt Zonenmilch). Sie bezahlt den ,,Zonen-Produzenten" jedoch denselben Preis wie den Schweizer Produzenten.

78. Die Analyse der beiden Märkte für Jogurts und für Dessertprodukte hat ergeben, dass für beide Märkte eine nationale Marktabgrenzung den Gegebenheiten gerecht wird. Dies wurde bereits beim Zusammenschluss Emmi/AZM (2006/2, S. 269, Rz. 63 ff.) teilweise so abgegrenzt, und es besteht bis auf weiteres kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen.

81. Es geht somit von ausländischen Produzenten sowohl bei Jogurts als auch bei Dessertprodukten ein disziplinierender Einfluss auf die inländischen Produzenten aus. Dieser wird wohl zukünftig eher noch stärker.

82. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen 79. Nach wie vor wird der grössere Anteil an Jogurts und oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine PrüDessertprodukten aus hiesiger Produktion bezogen. Ein fung des Zusammenschlusses nach Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG sind daGrossteil der Konsumenten bevorzugt immer noch inlän- her nicht gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2009-3-B-2.3.2
Datum : 24. Juni 2009
Publiziert : 30. September 2009
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Emmi AG/Nutrifrais SA Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art....


Gesetzesregister
KG: 2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
9 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
Stichwortregister
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milch • produktion • kontingent • butter • kategorie • wettbewerbskommission • ausserhalb • menge • meldepflicht • konsum • analyse • milchprodukt • speiseeis • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • rohstoff • unternehmenszusammenschluss • käse • sender • eigenschaft • gewicht
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