RPW/DPC

B 1.1

2006/3

2.

432

Zugang zu Mobilfunknetzen/Einstellung der Vorabklärung

Unzulässige Wettbewerbsabrede; Art. 5 und 7 KG

Im September 2005 haben Coop und Migros Mobilfunkangebote flächendeckend in der Schweiz lanciert.

Inzwischen haben alle genannten Unternehmen einen Accordo illecito; art. 5 e 7 LCart Zugang zu einem Mobilfunkanbieter erhalten: Migros Am 4. Juli 2005 hat das Sekretariat der Wettbewerbs- mit Swisscom Mobile, Coop und Mobilezone mit kommission eine Anzeige erhalten, wonach die Orange und Tele2 und Cablecom mit sunrise.

schweizerischen Mobilfunkanbieter Orange, sunrise Es kann nicht mit Sicherheit bestimmt werden, warum und Swisscom Mobile den Zugang zu ihren Netzen es nach dem Eröffnen eines Verfahrens gegen die drei zwecks Erbringung mobiler Sprachdienste durch weischweizerischen Mobilfunkanbieter so rasch zu divertere Anbieter auf diesen Netzen verweigern würden.

sen Vertragsabschlüssen über den Zugang zu MobilUnternehmen, welche nicht über eine eigene Infrafunknetzen gekommen ist. Da sich in diesem Bereich struktur im Bereich Mobilfunk besitzen, können auf jedoch seit 1999, also seit es in der Schweiz drei Moden bestehenden Mobilfunknetzen vor Orange, sunribilfunkanbieter mit eigener Infrastruktur gibt, kaum se oder Swisscom Mobile Dienstleistungen im Bereich zu Einigungen gekommen ist, liegt die Schlussfolgeder mobilen Kommunikation (Sprache, SMS, MMS, rung nahe, dass ein Zusammenhang mit der EröffVoice-Mail etc.) erbringen, wenn sie von mindestens nung dieses kartellrechtlichen Verfahrens vorliegt.

einem Mobilfunkanbieter mit eigenem Mobilfunknetz einen Zugang zu dessen Netz erhalten. Dies zum Bei- Der Sachverhalt hat sich damit grundlegend geändert, spiel in Form eines so genannten MVNO (mobile vir- sodass der Gegenstand der Vorabklärung nicht mehr tual network operator) oder als reiner Wiederverkäu- besteht. Das Sekretariat stellt die Vorabklärung mit fer. Auch andere Formen der Zusammenarbeit zwecks Datum vom 11. Juli 2006 ein.

Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk sind denkbar.

Accord illicite; art. 5 et 7 LCart

Gemäss den Informationen und Dokumenten, welche dem Sekretariat im Juli 2005 vorlagen, haben verschiedene Anbieter von mobilen Telefondienstleitungen versucht, Zugang auf eines der Netze von Orange, sunrise und Swisscom Mobile zu erhalten. Diese Gesuche seien gemäss der Anzeige vom 4. Juli 2005 ohne detailliertere Begründungen von allen Mobilfunkanbietern, welche über ein quasi flächendeckendes Netz verfügen, abgewiesen worden.

Dieses Verhalten warf die Frage auf, ob Orange, sunrise und Swisscom Mobile beim Zugang zu Mobilfunknetzen eine individuell oder kollektiv marktbeherrschende Stellung durch eine Verweigerung von Geschäftsbeziehungen missbrauchten (vgl. Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG) oder ob eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Artikel 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG vorlag.

Das Sekretariat hat deshalb am 13. Juli 2005 eine Vorabklärung eröffnet, in welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
oder 7 KG gesucht wurden. Dazu verschickte das Sekretariat am selben Tag Fragebogen an alle Mobilfunkanbieter mit eigenem Netz (Orange, sunrise und Swisscom Mobile). Aus den verschiedenen Antworten im September und November ging hervor, dass alle Mobilfunkanbieter mit verschiedenen Anbietern, insbesondere mit Migros, Coop, Tele2, Cablecom und Mobilezone, aber auch noch mit weiteren Anbietern, über einen Zugang zu ihren jeweiligen Netzen verhandelten. Diese zum Teil langwierigen Verhandlungen führten jedoch über lange Zeiträume nicht zu konkreten Ergebnissen in Form eines Abkommens über einen Zugang zum jeweiligen Mobilfunknetz.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2006-3-B-1.1.2
Datum : 31. Juli 2006
Publiziert : 30. September 2006
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Zugang zu Mobilfunknetzen/Einstellung der Vorabklärung Unzulässige Wettbewerbsabrede; Art. 5 und 7 KG Accord illicite; art....


Gesetzesregister
KG: 5 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
Stichwortregister
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swisscom • kommunikation • kartell • infrastruktur • tag • sprache • verhalten • frage • sachverhalt