RPW/DPC

B 2.3

2005/2

7.

Swiss Life/Vaudoise Vie

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs.

1 KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 4.

April 2005 A

381

Sachverhalt

A.1 Zusammenschlussvorhaben 1. Am 3. März 2005 hat die Wettbewerbskommission (im Folgenden Weko) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten, wonach die Vaudoise Vie, compagnie d'assurances (im Folgenden Vaudoise Vie), den Verkauf des Geschäftsbereichs Kollektivlebensversicherungen an die Schweizerische Lebensversicherungsund Rentenanstalt (im Folgenden Swiss Life) beabsichtigt.

2. Basierend auf dem Rahmenvertrag vom 31. Januar 2005 verpflichten sich die Parteien zum Verkauf des Versicherungsbestandes des Geschäftsbereichs Kollektivlebensversicherungen der Vaudoise Vie an Swiss Life sowie zur Übertragung von genügend Vermögenswerten, um 100% der im Zusammenhang mit dem Versicherungsbestand übernommenen versicherungstechnischen Rückstellungen zu decken. Weiter

Swiss Life

übernimmt Swiss Life gemäss Artikel 333
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 333 - 1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173
1    Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173
1bis    Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.174
2    Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
3    Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
4    Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
OR ungefähr 41 Arbeitnehmer, welche im Geschäftsbereich Kollektivleben von Vaudoise Vie tätig sind. Dadurch werden die an Swiss Life übertragenen Portfolios des Geschäftsbereichs Kollektivleben weiterhin durch die heutigen Ansprechpartner betreut. Zudem wird die Vaudoise Gruppe zukünftig als Vertriebspartner von Swiss Life exklusiv deren Versicherungsprodukte im Bereich BVG1 offerieren. Diese Kooperation ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Fusionskontrollverfahrens (vgl. Rz. 7 ff.)

3. Ausschlaggebend für das Zusammenschlussvorhaben ist die Absicht der Swiss Life Gruppe, sich auf die Bereiche Leben und Vorsorge zu konzentrieren. Dazu integriert Swiss Life das bisher eigenständig geführte Leben-Geschäft ihrer Tochtergesellschaft "La Suisse" und trennt sich gleichzeitig von allen übrigen Geschäftsfeldern der "La Suisse". Die Bereiche Motor-, Sach-, und Haftpflichtversicherung werden von der Vaudoise Générale übernommen. Im Gegenzug übernimmt die Swiss Life zur zusätzlichen Stärkung ihres Kerngeschäfts Kollektikleben-Portefeuille der Vaudoise Vie (Portefeuille-Tausch, vgl. Abbildung 1). Gegenstand der vorliegenden Vorprüfung bildet lediglich die Übernahme des Kollektivleben-Portefeuilles der Vaudoise Vie durch Swiss Life.

Kollektivlebensversicherungen Vaudoise

Kollektivlebensversicherungen

La Suisse

Motor-, Sach- und Haftpflichtversicherung

Kranken- und Unfallversicherung

Helsana

Abbildung 1

1 Bundesgesetz vom 25.6.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.40.

RPW/DPC

2005/2


A.2 Am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen 4. Am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen sind die Swiss Life als meldendes Unternehmen sowie die Vaudoise Vie als veräusserndes Unternehmen.

5. Swiss Life gehört zur Swiss Life Gruppe, welche im Versicherungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft, vor allem in den Bereichen Vorsorgelösungen und Lebensversicherungen tätig ist. Alle Gesellschaften und Aktivitäten der Swiss Life-Gruppe werden unter dem Dach der an der SWX Swiss Exchange kotierten Swiss Life Holding zusammengehalten, welche 1857 als Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegründet wurde. Die Swiss Life Gruppe ist ein multinationaler Konzern, welcher direkt oder durch Partner in mehr als 40 Länder präsent ist.

382

leben durch die Aussendienstmitarbeiter der Vaudoise Gruppe ist in jenem Umfang vom Fusionsentscheid gedeckt, als diese erfolgt, um die Übertragung ohne signifikante Kundenverluste zu unterstützen. Die darüber hinausgehende Weiterbetreuung (Pflege und Ausbau des Versicherungsbestandes) sowie die Betreuung für vermittelte Neugeschäfte hingegen erscheint nicht notwendig im obgenannten Sinne und sind deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Fusionskontrollverfahrens. Gleiches gilt für die Kooperation im Bereich des Vertriebs von Versicherungsprodukten der Swiss Life durch die Vaudoise Gruppe.

B B.1

Erwägungen Geltungsbereich

10. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs.

1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG).

6. Vaudoise Vie ist eine Gruppengesellschaft der Vaudoise Gruppe, welche unter dem Dach der an der SWX Swiss Exchange kotierten Vaudoise Assurances Holding zusammengehalten wird. Die Vaudoise-Gruppe ist sowohl im Lebensversicherungsbereich als auch im Nicht-Lebensversicherungsbereich aktiv und haupt- B.1.1 Unternehmen sächlich auf nationaler Ebene tätig.

11. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager A.3 Kooperation zwischen Vaudoise und Swiss oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer RechtsLife oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Die am 7. Im Rahmen der Fusionsmeldung wurde der Kammer Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als mitgeteilt, dass gleichzeitig mit dem vorliegenden solche Unternehmen zu qualifizieren.

Zusammenschluss auch eine Zusammenarbeit zwischen der Vaudoise und Swiss Life vereinbart wurde. B.1.2 Unternehmenszusammenschluss Um die Kundenbeziehungen nicht zu beeinträchtigen, 12. Im Rahmenvertrag vom 31. Januar 2005 haben die werden die an Swiss Life übertragenen Portfolios des Parteien vereinbart, dass die Vaudoise Vie der Swiss Geschäftsbereichs Kollektivleben weiterhin durch die Life ihren Geschäftsbereich "KollektivlebenversicheAussendienstmitarbeiter der Vaudoise Gruppe berungen" in Anwendung von Artikel 39
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 39 Mindestleistungen - Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen.
VAG ("Freiwiltreut. Die Aussendienstmitarbeiter der Vaudoise lige Übertragung des schweizerischen VersicherungsGruppe sollen darüber hinaus zusätzlich Versichebestandes") überträgt. Es handelt sich bei dieser rungsprodukte von Swiss Life vertreiben und nach Transaktion um einen Tatbestand der Erlangung der Vertragsabschluss für Swiss Life gewonnene NeukunKontrolle gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b VKU.

den betreuen. Während der Dauer der Kooperation verpflichtet sich Vaudoise Vie, keine eigenen Versi- 13. Die Transaktion steht unter den Vorbehalten, dass cherungsprodukte im Geschäftsbereich Kollektivleben (1) das BPV gemäss Artikel 39 VAG3 und (2) die Wettmehr zu führen. Der individuelle Vertrag, welcher die bewerbsbehörden die Übertragung bewilligen und (3) Zusammenarbeit detailliert regeln soll, ist noch nicht das Gegengeschäft, das heisst die Übernahme des abgeschlossen. Gemäss Rahmenvertrag soll der indivi- Geschäftsbereichs Motor-, Sach- und Haftpflichtversiduelle Vertrag für eine Mindestvertragszeit
bis zum cherung der La Suisse durch die Vaudoise Generale [...] geschlossen werden. [...].

zeitgleich vorgenommen werden kann. Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, erfolgt die Übertragung mit 8. Fraglich ist, ob die Kooperation im Rahmen des Rückwirkung auf den 1. Januar 2005.

fusionskontrollrechtlichen Entscheides beurteilt werden kann. Gemäss Praxis der Weko sind so genannte Nebenabreden im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle zu prüfen.2 Eine Nebenabrede liegt vor, wenn eine Abrede mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden und für sein Funktionieren notwendig ist. Abreden hingegen, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht Gegens- 2 RPW 2004/2, S. 522 (NZZ-Espace-Bund), RPW 2000/2, S. 247 (Rätia tand der Fusionskontrolle und bedürfen einer separa- Energie AG) m.w.H.

3 ten Prüfung gemäss Artikel 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
oder 7 KG, unter Um- Art. 39
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 39 Mindestleistungen - Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen.
VAG regelt die freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes und ermöglicht eine rasche und ständen im Rahmen der entsprechenden kartellgeeffiziente Übertragung von Versicherungsverträgen, indem diese setzlichen Verfahren.

ohne Zustimmung der Versicherten übergehen, da die Zustimmung 9. Die Weiterbetreuung der von der Swiss Life übernommenen Portfolios des Geschäftsbereichs Kollektiv-

der Aufsichtsbehörde diejenige der Versicherten ersetzt. Die Zustimmung wird gemäss Art. 39 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 39 Mindestleistungen - Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen.
VAG nur erteilt, wenn die Interessen der Gesamtheit der Versicherten gewahrt sind.

RPW/DPC

B.2

2005/2

Vorbehaltene Vorschriften

B.4.1

383

Relevanter Markt

14. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft insbesondere die berufliche Vorsorge. Diese wird durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen geregelt. Am wichtigsten sind dabei das BVG für den obligatorischen Bereich (Aufsichtsbehörde: BSV) und das VAG für den überobligatorischen Bereich (Aufsichtsbehörde: BPV).

Diese Gesetze enthalten diverse Vorschriften, welche bezüglich bestimmter Wettbewerbsparameter als vorbehaltene Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG in Frage kommen könnten (RPW 2004/2,S.

388 ff., Rz. 2.2 ff.). Keine dieser Vorschriften schliesst jedoch die Zusammenschlusskontrolle durch die Wettbewerbsbehörden aus. Es liegen deshalb im vorliegenden Fall keine vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG vor.

B.4.1.1

B.3

- Gemeinschaftsstiftungen

Meldepflicht

15. Sofern die Umsatzschwellen von Artikel 9
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
Absätze 1-3 KG und Artikel 3-8 VKU erreicht sind, handelt es sich um einen meldepflichtigen Zusammenschluss. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass sich die Schwellenwerte bei einem Zusammenschluss von Versicherungsgesellschaften auf die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen beziehen und nicht auf den Umsatz.

Sachlich relevanter Markt

21. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

22. Kollektivlebensversicherungen beinhalten im Wesentlichen Versicherungsverträge im Rahmen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Bei den Vorsorgeeinrichtungen lassen sich vier verschiedene Verwaltungsformen unterscheiden (vgl. RPW 2004/2, S. 380 f.): - autonome und teilautonome Pensionskassen - Sammelstiftungen - öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen

23. Autonome und teilautonome Pensionskassen werden individuell von den Arbeitgebern zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer und deren Angehörigen errichtet.

Gemeinschaftsstiftungen sind demgegenüber gemeinsame Einrichtungen mehrerer Arbeitgeber, die in der Regel miteinander verbunden sind (z.B. in einem Kon16. Gegenstand des Zusammenschlusses ist nicht die zern oder Verband).

gesamte Vaudoise Vie sondern nur deren Geschäftsbereich "Kollektivlebensversicherungen". Dieser Ge- 24. Sammelstiftungen erbringen angeschlossenen schäftsbereich gilt gemäss Artikel 3 Absatz 2 VKU als Arbeitgebern sämtliche Dienstleistungen der beruflibeteiligtes Unternehmen, so dass nur dessen chen Vorsorge. Die grössten Sammelstiftungen werden von Lebensversicherern geführt. Daneben gibt es Bruttoprämieneinnahmen relevant sind.

jedoch auch von Banken und Treuhandgesellschaften 17. Zweites beteiligtes Unternehmen im Sinne von geführte sowie autonome Sammelstiftungen. Mit Artikel 3 VKU ist die Swiss Life. Da die Swiss Life ein mehr als 184'000 angeschlossenen Arbeitgebern beTochterunternehmen der Swiss Life Gruppe ist, wer- ziehungsweise rund 1,1 Mio. Versicherten bilden die den gemäss Artikel 5 VKU die Bruttoprämieneinnah- Sammelstiftungen das grösste Segment im Bereich der men der gesamten Swiss Life Gruppe berücksichtigt.

beruflichen Vorsorge.

18. Im Jahr 2003 erreichte die Swiss Life Gruppe weltweit kumulierte Bruttoprämieneinnahmen von CHF 18'760 Mio. und der Geschäftsbereich Kollektivleben der Vaudoise Vie solche von CHF 542 Mio. In der Schweiz erreichten die Bruttoprämieneinnahmen im Jahr 2003 bei der Swiss Life Gruppe CHF 7'748 Mio.

und im Geschäftsbereich Kollektivleben CHF 542 Mio.

19. Somit sind die Umsatzschwellenwerte gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
a und b KG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG überschritten. Das Zusammenschlussvorhaben muss deshalb den schweizerischen Wettbewerbsbehörden gemeldet werden.

B.4

Vorläufige Prüfung

20. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

25.

Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen schliesslich sind Arbeitnehmern von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen vorbehalten.

26. Vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen kommen nicht ohne einen Anschluss an eine Sammelstiftung aus, falls sie nicht im Rahmen eines Verbandes über die Möglichkeit des Anschlusses an eine Gemeinschaftseinrichtung verfügen. Erst für mittlere Unternehmen ab zirka 100 Mitarbeitern ist eine teilautonome Versicherungslösung eine Option. Deshalb wurde in der Vorabklärung zum Umwandlungssatz im Bereich der beruflichen Vorsorge von einem Markt für von Sammelstiftungen angebotenen Vorsorgelösungen ausgegangen (vgl. RPW 2004/2, Rz. 72 ff., S. 398 f.).

27. Zudem stellt sich die Frage, ob ein Markt für BVGLeistungen sowie ein Markt für überobligatorische Leistungen abgegrenzt werden muss. Diese Frage wurde in der oben erwähnten Vorabklärung offen gelassen. Sie kann auch für den Zweck der vorliegenden Vorprüfung offen gelassen werden, da selbst bei einer engen Marktabgrenzung keine Anhaltspunkte

RPW/DPC

2005/2


384

für die Entstehung einer marktbeherrschenden Stel- leben-Portefeuilles der Vaudoise Vie von 24% auf 26%.

lung bestehen.

B.4.1.2

Räumlich relevanter Markt

28. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

29. Da die gesetzlich verankerte berufliche Vorsorge nationalen Charakter hat und der Anschluss an eine Sammelstiftung für einen Schweizer Betrieb grundsätzlich unabhängig von seinem geografischen Sitz ist, wurde bereits in der Vorabklärung zum Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge ein schweizweiter Markt für die von den Sammelstiftungen angebotenen Vorsorgeleistungen abgegrenzt. Dies ist auch dadurch gerechtfertigt, da die Lebensversicherer die Vorsorgeleistungen in der Regel in der ganzen Schweiz vertreiben und sich die Wettbewerbsverhältnisse daher regional nicht bedeutend unterscheiden dürften.

33. Neben Swiss Life gibt es mehrere starke und international tätige Anbieter. Zudem betreiben neben den Lebensversicherungsgesellschaften auch Banken und Treuhandgesellschaften Sammelstiftungen. Daneben gibt es auch eine grössere Anzahl so genannter autonomer Sammelstiftungen. Der Marktanteil der nicht von den Lebensversicherern geführten Sammelstiftungen beläuft sich auf ca. 5% (vgl. RPW 2004/2, Rz.

85, S. 401 f.).

34. In den letzten Jahren kam es zu mehreren Marktaustritten, Wieder- und Neueintritten im Bereich des Kollektivlebens-Geschäfts. So sind beispielsweise Fortuna Leben, Generali und Providentia (2001) sowie AIG Life (2002) aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge ausgetreten. AIG Life hat das Geschäft 2003 wieder aufgenommen und mit der Schweizerischen National Leben (2002), PKRück und verschiedenen autonome Sammelstiftungen sind mehrere Neueintritte zu verzeichnen.

30. Im Folgenden wird daher von einem Schweizer 35. Die Häufung von Marktaustritten ist sicher auf Markt für die von den Sammelstiftungen angeboteden Einbruch der Aktienmärkte im Frühjahr 2001 zunen Vorsorgeleistungen ausgegangen.

rückzuführen und die damit verbundene Schwierigkeit, die nötigen Reserven für die Gewährleistung der B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betrofMindestverzinsung zu erwirtschaften. Die vermehrten fenen Märkten Wieder- und Neueintritte lassen jedoch auch auf eine 31. Im Jahr 2000 verzeichnete das Bundesamt für Sta- gewisse Wettbewerbsdynamik im Bereich Kollektivletistik insgesamt 127 Sammelstiftungen.4 Die grössten ben schliessen. Bereits in der Vorabklärung zum Umdavon werden von Lebensversicherungsgesellschaften wandlungssatz im Bereich der beruflichen Vorsorge betrieben. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die kam die Wettbewerbskommission zum Schluss, dass Marktanteile der zehn grössten Anbieter im Jahr keine erheblichen Markteintrittsschranken bestehen 2003.

(vgl. RPW 2004/2, S. 405 f.).

Tabelle 1:

Marktanteile der 10 grössten Lebensversicherer im Bereich Kollektivleben, 2003 Winterthur Leben

31%

Swiss Life (inkl. La Suisse)

24%

Zürich Leben (inkl. Genevoise)

15%

Basler Leben

8%

Patria

8%

Allianz Suisse Leben

5%

Vaudoise Vie

2%

Pax

2%

Providentia

2%

Schweiz. National Leben

1%

32. Wie in Tabelle 1 ersichtlich, erhöht die Swiss Life ihren Marktanteil durch die Übernahme des Kollektiv-

B.4.3

Ergebnis

36. Die vorläufige Prüfung ergibt keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG sind daher nicht gegeben.

4

Bundesamt für Statistik: Die berufliche Vorsorge in der Schweiz, Ausgabe 2003, S. 43.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2005-2-B-2.3.7
Datum : 04. April 2005
Publiziert : 30. Juni 2005
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Swiss Life/Vaudoise Vie Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art....


Gesetzesregister
KG: 2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
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KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
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KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
OR: 333
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 333 - 1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173
1    Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173
1bis    Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.174
2    Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
3    Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
4    Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
VAG: 39
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 39 Mindestleistungen - Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen.
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