Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
M 13/05

Urteil vom 17. Juli 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien
M.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Köhl, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 14. September 2005)

Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene M.________ ist als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma X.________ tätig. Am 7. Juni 2001 meldete der Allgemeinpraktiker Dr. med. S.________ ihn bei der Militärversicherung an, wobei der Arzt ausführte, M.________ habe eigenen Angaben zufolge ca. 1987 im Militärdienst ein Knalltrauma erlitten und sei deshalb am 14. Juni 1979 vor UC als schiessuntauglich erklärt worden. Seit dem Trauma bestehe ein subjektiv störender Tinnitus, der sich in den letzen Jahren verstärkt habe, sodass nunmehr eine Therapie erforderlich sei. Nach verschiedenen Abklärungen und Beizug von Berichten des Dr. med. H.________ vom 20. Juni und 13. August 2001 sowie des Dr. med. S.________ vom 13. November 2001 teilte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) M.________ mit Schreiben vom 20. November 2001 mit, dass ihm die gesetzlichen Leistungen für die Gehörstörung zustünden, soweit diese auf das Ereignis im Dienst (Knalltrauma) zurückzuführen sei. Für die Zeit vom 13. August 2001 bis 31. Dezember 2002 richtete die Militärversicherung Taggelder aus, welche sie mit der Begründung, M.________ habe in diesem Zeitraum keinen Erwerbsausfall erlitten, mit Verfügung vom 8. Oktober 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004,
zurückforderte. Auf Beschwerde hin erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, die Rückforderung betreffend das Jahr 2001 sei verwirkt, bestätigte aber die Rückerstattungspflicht für die 2002 ausgerichteten Taggelder (Entscheid vom 7. September 2004). Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. April 2005 ab.
Entsprechend dem Vorbescheid vom 19. Mai 2004 lehnte das BAMV mit Verfügung vom 16. Juni 2004 die Haftung für die am 7. Juni 2001 angemeldete Gehörschädigung mit Tinnitus gestützt auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung des Dr. med. L.________ von seinem chefärztlichen Dienst (vom 11. Dezember 2003) ab. An diesem Standpunkt hielt es mit Einspracheentscheid vom 8. März 2005 fest.
B.
Die von M.________ eingereichte Beschwerde, mit welcher er hatte beantragen lassen, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Militärversicherung zu verpflichten, in Bejahung ihrer Haftung die gesetzlichen Leistungen ab 1. Januar 2003 zu prüfen und festzusetzen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid 14. September 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung, auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden (Art. 5 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
MVG) und bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen Rückfall und Spätfolgen (vgl. auch BGE 123 V 138 Erw. 3a mit Hinweisen). Es kann darauf verwiesen werden. Ebenfalls zutreffend ist, dass der Unterschied zwischen den Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 f
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
. MVG namentlich darin besteht, dass im ersten Fall der Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet wird und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen kausaler Folgen einer dienstlichen Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 138 Erw. 3a, 111 V 372 Erw. 1b). Entscheidend ist somit, ob der Zusammenhang zwischen Spätfolge oder Rückfall und dienstlicher Gesundheitsschädigung wahrscheinlicher ist als das Fehlen eines solchen (BGE 111 V 374 Erw. 2b).
Anzufügen ist, dass, falls die Kausalität der geltend gemachten Spätfolgen oder Rückfälle zum Symptomenkreis der im Dienst in Erscheinung getretenen Gesundheitsschädigung einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die deswegen anerkannte Leistungspflicht der Militärversicherung erst entfällt, wenn die dienstliche Gesundheitsschädigung nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache der Beschwerden darstellt, wenn also Letztere mit den während des Dienstes aufgetretenen Leiden nicht mehr in Verbindung gebracht werden können. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der dienstlichen Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen der während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern bei der Militärversicherung (vgl. RKUV
2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
2.
Mit Schreiben vom 20. November 2001 teilte das BAMV dem Versicherten mit, dass ihm die gesetzlichen Leistungen für die von Dr. med. S.________ am 7. Juni 2001 gemeldete Gehörstörung zustünden, soweit diese auf das Ereignis im Dienst (Knalltrauma) zurückzuführen ist. Mit Verfügung vom 16. Juni 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. März 2005, lehnte das BAMV die Haftung für die am 7. Juni 2001 angemeldete Gehörschädigung mit Tinnitus alsdann ab, wobei es im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung seines chefärztlichen Dienstes verwies, wonach der Gehörschaden nicht überwiegend wahrscheinlich während einer Dienstleistung verursacht oder verschlimmert worden sei. Diese nachträgliche Ablehnung der Haftung nach vorgängiger Bejahung der natürlichen Kausalität zwischen dienstlicher Einwirkung und Rückfall/ Spätfolgen sowie Anerkennung der Leistungspflicht für die Gehörschädigung ist nur rechtmässig, wenn das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der dienstlichen Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wofür die Militärversicherung die Beweislast trägt (Erw. 1 am Ende hievor).
3.
3.1 In beweismässiger Hinsicht beruhte der ursprüngliche Entscheid der Militärversicherung, die Haftung für den Gehörschaden des Beschwerdeführers anzuerkennen, auf den Angaben des Dr. med. H.________ vom 26. Juni 2001 und des Dr. med. S.________ vom 13. November 2001 sowie einem Bericht des Spitals Y.________ vom 2. Mai 1979, unterzeichnet ebenfalls von Dr. med. H.________, worin dieser erklärt hatte, der Versicherte leide seit der Rekrutenschule beim Schiessen an Tinnitus, der sich in letzter Zeit massiv verstärkt habe, einen Status nach rezidiverenden Knalltraumen mit Hochtoninnenohrschaden und Tinnitus diagnostiziert und die absolute Dispensation von weiteren Schiessübungen empfohlen hatte. Am 14. Juni 1979 wurde der Beschwerdeführer für schiessuntauglich erklärt. Weitere echtzeitliche Dokumente fehlen, weil gemäss Angaben des Versicherten gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung vom 24. Juli 2001 keine Behandlung beim Truppenarzt erfolgt war, obwohl er im Wiederholungskurs 1976 oder 1978 ein Knalltrauma erlitten und dieses dem Arzt gemeldet habe. Ereignet habe sich der Vorfall, als er in der Nähe eines Minenwerfers stand, aus irgendeinem Grund den Gehörschutz entfernte und in diesem Moment ein Schuss
abgegeben wurde. In der Folge sei ein vorübergehendes Rauschen aufgetreten, nach dessen Abklingen das Pfeifen (Tinnitus) geblieben sei.
3.2 Der rund zweieinhalb Jahre später ergangenen, die Haftung ablehnenden Verfügung der Militärversicherung vom 16. Juni 2004 lagen keine neuen Beweismittel aus der Zeit des Militärdienstes zu Grunde, während der laut Aussagen des Versicherten der Gesundheitsschaden verursacht wurde. Vielmehr stützte sich das BAMV nun auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung des Dr. med. L.________ vom chefärztlichen Dienst (vom 11. Dezember 2003). Der Arzt gelangte auf Grund einer Würdigung der medizinischen Akten und der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der im Juni 2001 angemeldete Hörschaden während eines bestimmten Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist. Aus dem UC-Eintrag vom 14. Juni 1979 betreffend Schiessuntauglichkeit dürfe nicht auf ein Knalltrauma geschlossen werden. Dr. med. L.________ weist des Weiteren auf gewisse Unklarheiten hin, namentlich in Bezug auf den anzuschuldigenden Dienst (Rekrutenschule 1968, Wiederholungskurse 1976/1978) und die Frage, ob tatsächlich ein Knalltrauma ursächlich für Hörschaden und Tinnitus sei.
3.3 Gestützt auf dieses Gutachten ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Gehörschädigung im Zusammenhang mit einer ausserdienstlichen Ursache steht. Der medizinische Befund ist laut Dr. med. L.________ mit einem Knalltrauma im Militärdienst vereinbar, die kurze Zeit nach den in Frage stehenden Wiederholungskursen 1976 oder 1978 am 14. Juni 1979 angeordnete Schiessuntauglichkeit ist aktenmässig ausgewiesen und die vom Administrativgutachter angeführten Unklarheiten sind, wie vom Arzt selbst eingeräumt wird, mit dem langen Zeitablauf von 25-30 Jahren leicht erklärbar. Angesichts all dieser Punkte sah Dr. med. L.________ denn auch davon ab, die Schädigung des Gehörs mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einem aussendienstlichen Vorkommnis anzulasten. Vielmehr hielt er dafür, dass eine dienstliche Ursache für das Leiden nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Damit vermag indessen die Militärversicherung den ihr nach anfänglicher Bejahung von Kausalität und Haftung obliegenden Beweis, der Gehörschaden sei ausserdienstlich entstanden, nicht zu erbringen. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt und die Beweislast bei der Militärversicherung liegt, bleibt diese entsprechend der
Anerkennung ihrer Haftung gemäss Schreiben vom 20. November 2001 für die Folgen des am 7. Juni 2001 angemeldeten Gehörschadens leistungspflichtig.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. September 2005 und der Einspracheentscheid vom 8. März 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die SUVA, Abteilung Militärversicherung, für den am 7. Juni 2001 gemeldeten Gehörschaden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die SUVA, Abteilung Militärversicherung, hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : M 13/05
Datum : 17. Juli 2006
Publiziert : 07. August 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Militärversicherung
Gegenstand : Militärversicherung


Gesetzesregister
MVG: 5 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
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111-V-370 • 123-V-137
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