[AZA 7]
I 93/02 Ge

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Grunder

Urteil vom 22. Juli 2002

in Sachen
S.________, 2000, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der am 3. Januar 2000 geborene S.________ leidet seit Geburt an einer Hemihypertrophie des rechten Beines, Weichteilschwellungen am Rücken, einer Gesichtsasymmetrie und einer sichtbaren präauriculären Fistel am rechten Ohr.
Am 3. Mai 2000 meldete der Vater S.________ zum Bezug medizinischer Massnahmen bei der Invalidenversicherung an.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. November 2000 das Leistungsbegehren ab, weil zur Zeit keine operative Behandlung des unter Ziff. 125 GgV Anhang fallenden Geburtsgebrechens notwendig sei.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Dezember 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________, vertreten durch seine Eltern, beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens zuzusprechen und die Kosten für Hilfsmittel zu ersetzen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die als Mitbeteiligte beigeladene SWICA Gesundheitsorganisation auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm Hilfsmittel zuzusprechen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung dazu nicht Stellung genommen, weshalb es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.- a) Gemäss Art. 13
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 13 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
2    Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a  fachärztlich diagnostiziert sind;
b  die Gesundheit beeinträchtigen;
c  einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d  eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e  mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
3    Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 13 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
2    Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a  fachärztlich diagnostiziert sind;
b  die Gesundheit beeinträchtigen;
c  einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d  eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e  mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
3    Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 1 Begriff
1    Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches er­kannt wird, ist unerheblich.
2    Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen.2
Satz 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anfang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 1 Begriff
1    Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches er­kannt wird, ist unerheblich.
2    Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen.2
Satz 1 GgV).
GgV Anhang führt zahlreiche Gebrechen auf, bei denen ein Leistungsanspruch davon abhängig ist, ob eine Operation oder eine andere näher umschriebene Behandlung notwendig ist (vgl. Ziff. 101, 112, 124 f., 161, 166 f., 170 f., 177 f., 180, 188, 193, 280, 325, 355 f., 495 ff. GgV Anfang).
Diese Kriterien dienen der Umschreibung eines bestimmten Schweregrades, indem nur bei einer bestimmten Behandlungsform ein zu Lasten der Invalidenversicherung gehendes Geburtsgebrechen vorliegt (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 2 Beginn und Umfang des Anspruchs
1    Der Anspruch beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frü­he­s­tens jedoch nach vollendeter Geburt.
2    Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang festgelegte Therapie notwendig ist, so beginnt der Anspruch mit der Ein­lei­tung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.
3    Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in ein­­facher und zweckmässiger Weise anstreben.
GgV; SVR 1999 IV Nr. 15 S. 44 Erw. 3c).
Gemäss Ziff. 125 GgV Anhang werden angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien als Geburtsgebrechen anerkannt, sofern Operation notwendig ist.

b) Zum Kriterium der Operationsnotwendigkeit in Ziff. 125 GgV Anhang führte das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil J. vom 21. Juni 1988, I 12/88, aus, dass darin nicht nur die negative Aussage enthalten ist, dass Geburtsgebrechen von geringfügiger Bedeutung von der Leistungspflicht ausgeklammert werden sollen, sondern in positiver Deutung zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behandlung der betreffenden Geburtsgebrechen, wenn sie in schwerer Form auftreten, von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.
Das Gericht entschied, dass das Kriterium der Operationsnotwendigkeit im Falle eines an einer schweren Form von Hypertrophie und Angiodysplasie leidenden Versicherten, bei welchem keine Operation indiziert war, der ihm zugedachten Aufgabe nicht gerecht wird und deshalb nicht darauf abzustellen ist, sondern vielmehr die bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgewiesene Schwere des Geburtsgebrechens als leistungsbegründend zu betrachten ist. Der Beginn der gestützt darauf zuzusprechenden Leistungen richtet sich nach Art. 2 Abs. 1
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 2 Beginn und Umfang des Anspruchs
1    Der Anspruch beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frü­he­s­tens jedoch nach vollendeter Geburt.
2    Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang festgelegte Therapie notwendig ist, so beginnt der Anspruch mit der Ein­lei­tung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.
3    Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in ein­­facher und zweckmässiger Weise anstreben.
GgV.

c) Es steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Operation im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) nicht angezeigt war. Andererseits lag gemäss dem Bericht der PD Dr. med. A.________, Spital X.________, vom 23. November 2000 ein schweres Hemihyperplasie-Syndrom vor mit zunehmenden Gewebewucherungen an Stamm und Extremitäten sowie der Gefahr der Entwicklung einer Skoliose und namentlich eines Tumors.
Unter diesen Umständen kann das Leiden des Beschwerdeführers nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden und ist ein Anspruch auf medizinische Massnahmen zu bejahen.

d) Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Kriterium der Operationsnotwendigkeit in Ziffer 125 GgV Anhang gesetzes- und verfassungswidrig sei, zu prüfen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2001 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 13. November 2000 mit der Feststellung

aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch
auf medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
hat.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der SWICA Gesundheitsorganisation

zugestellt.
Luzern, 22. Juli 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

i.V.

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 93/02
Datum : 22. Juli 2002
Publiziert : 23. August 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] I 93/02 Ge IV. Kammer Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;


Gesetzesregister
GgV: 1 
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 1 Begriff
1    Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches er­kannt wird, ist unerheblich.
2    Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen.2
2
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 2 Beginn und Umfang des Anspruchs
1    Der Anspruch beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frü­he­s­tens jedoch nach vollendeter Geburt.
2    Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang festgelegte Therapie notwendig ist, so beginnt der Anspruch mit der Ein­lei­tung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.
3    Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in ein­­facher und zweckmässiger Weise anstreben.
IVG: 13
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 13 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
2    Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a  fachärztlich diagnostiziert sind;
b  die Gesundheit beeinträchtigen;
c  einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d  eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e  mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
3    Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
BGE Register
121-V-362 • 125-V-413
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I_12/88 • I_93/02
Stichwortregister
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