Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
I 84/06

Urteil vom 10. Mai 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Parteien
K.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, Weinbergstrasse 20, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Dezember 2005)

Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene K.________, ausgebildete kaufmännische Angestellte, war seit Ende 1996 als Inhaberin eines Arbeitsvermittlungsbüros tätig. Am 5. Mai 2003 stürzte sie eine Treppe hinunter und prallte mit dem Kopf an einen Metallfensterhaken. Seither führte sie ihr Geschäft nicht mehr weiter. Am 1. Juni 2004 ersuchte K.________ bei der Invalidenversicherung um Gewährung von Berufsberatung und Ausrichtung einer Rente. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse wies die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 3. September 2004 das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen ab und sprach K.________ mit Verfügung vom 3. November 2004 rückwirkend ab 1. Mai 2004 eine halbe Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 56 % zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Januar 2005 ab.
B.
Beschwerdeweise liess K.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 28. März 2006 liess K.________ eine Kopie des Jahresabschlusses 1999 nachreichen. Dieser wurde der IV-Stelle zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme unterbreitet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einem cerviko-cephalen/postcommotionellen Beschwerdesyndrom bei Status nach Kontusionstrauma des Schädels und der Halswirbelsäule, an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an anamnestischen Panikattacken leidet und dass ihr aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch eine halbtägige Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten zu attestieren ist. Streitig und zu prüfen sind die Bemessung des Invaliden- sowie des Valideneinkommens der Versicherten als Elemente der Invaliditätsbemessung und damit der Invaliditätsgrad sowie die Höhe der der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2004 zustehenden Rente.
3.
Was zunächst die Bestimmung des Invalideneinkommens anbelangt, hat die IV-Stelle, bestätigt durch das kantonale Gericht, anstelle der üblicherweise verwendeten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik die spezifischen Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes der Schweiz für das Jahr 2003 herangezogen, dabei trotz qualifizierter beruflicher Erfahrung der Versicherten auf ein mittleres Lohnniveau abgestellt und so einen mit Gesundheitsschaden noch erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 37'124.- ermittelt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und grundsätzlich unbestritten, doch verlangt die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % wegen kognitiver Defizite, Konzentrationsschwierigkeiten, notwendiger vermehrter Pausen sowie zusätzlicher arbeitsmarktlicher Nachteile von behinderten Personen. Die Vorinstanz hat diesen Abzug verweigert mit der überzeugenden Begründung, dass den geltend gemachten Faktoren mit der Zugrundelegung des mittleren anstelle des hohen Einkommensniveaus genügend Rechnung getragen worden sei. Die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, weshalb
sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
4.
4.1 Bezüglich Ermittlung des Valideneinkommens geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass die Versicherte im Jahr vor dem Unfall vom 5. Mai 2003, welcher sie zur Aufgabe der Tätigkeit als selbstständige Stellenvermittlerin gezwungen hat, im Vergleich zu den Jahren 1998 bis 2001 mit einem gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) durchschnittlichen Einkommen von Fr. 180'400.-, nur noch Fr. 84'338.- verdient hat. Grundsätzlich richtig ist dabei, dass die Vorinstanz auf die ausgewiesenen und abgerechneten IK-Einträge und nicht auf die buchhalterischen Geschäftsgewinne zuzüglich Eigenbezüge, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, abgestellt hat, ist doch angesichts der in Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden auf Grund der IK-Einträge zu bestimmen (Urteil S. vom 28. April 2003, I 297/02, Erw. 3.2.4).
4.2 Streitig und zu prüfen ist, aufgrund welchen Wertes das Valideneinkommen zu ermitteln ist.
4.2.1 Verwaltung und Vorinstanz nehmen als Grundlage für das Valideneinkommen den im Jahr 2002 erzielten tiefsten Lohn von Fr. 84'338.-. Sie erachten den Rückgang des Einkommens im Vergleich zu den Jahren 1998 bis 2001 in Anbetracht der freiwilligen Reduktion des Arbeitspensums aus persönlich-familiären Gründen als plausibel und nachvollziehbar, wobei er wesentlich auch durch wirtschaftliche Faktoren bedingt sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre ohne Unfall wieder stärker ins Geschäft eingestiegen, erachtet das kantonale Gericht als nicht glaubhaft. Zudem sei die Zahl der Vermittlungen in der Personaldienstbranche im Jahr 2003 im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich gesunken und habe sich dieser Trend im Jahr 2004 nur teilweise zurückgebildet.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin demgegenüber macht geltend, zur Ermittlung des Valideneinkommens sei auf Durchschnittswerte der Jahre 1998 bis 2002 abzustellen, wobei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 192'000.- auszugehen sei. Im Jahr 2003 hätte sie praktisch nahtlos an die Zeit vor dem ruhigeren Jahr 2002 anknüpfen und sich in Anbetracht des fortschreitenden Alters der beiden Kinder (geb. 1989 und 1994) wieder vermehrt um die Firma kümmern können. Wenn das kantonale Gericht eine Steigerung der beruflichen Tätigkeit im Jahr 2003 als nicht glaubhaft erachte, stütze es sich dabei auf nach dem Unfall gemachte Angaben der Versicherten. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch, dass die Umsatzzahlen des Betriebs der Versicherten nach der Gründung im allgemeinen Branchenvergleich überdurchschnittlich angestiegen und in den in dieser Branche schwierigen Jahren 2001 bis 2003 unterdurchschnittlich eingebrochen seien.
4.2.3 Entscheidend für die Höhe des Valideneinkommens ist zunächst, in welchem Ausmass die Versicherte ohne Unfall nach dem ruhigeren Jahr 2002 berufstätig gewesen wäre. Diese Frage ist vergleichbar mit der Statusfrage bei Teilerwerbstätigen, wo ebenfalls zu prüfen ist, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Zu beurteilen ist dies praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 76 S. 222 Erw. 2c; in BGE 130 V 393 nicht publizierte Erwägung 4.1 des Urteils Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03). Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Gründung ihrer Einzelfirma im November 1996 trotz Betreuungsaufgaben gegenüber den beiden Kindern vollumfänglich im Geschäft tätig war. Die Einzelfirma lief ab 1998 sehr gut und warf hohe Gewinne ab. Die Versicherte war eine erfolgreiche Geschäftsfrau und konnte
Familienaufgaben und Geschäftstätigkeit unter einen Hut bringen. Im Jahr 2002 bezog sie wesentlich mehr Ferien und Freitage als in den andern Jahren und arbeitete entsprechend weniger, hätte jedoch - wie sie bereits in der Einsprache und Beschwerde sowie wiederum in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend machte - nach einem Jahr reduzierter Tätigkeit 2003 wieder voll einsteigen wollen, was ihr wegen des Unfalls verwehrt geblieben sei. In Anbetracht der Tatsache, dass das familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin bereits 1997 eine volle Erwerbstätigkeit erlaubt hatte, die Kinder inzwischen einige Jahre älter und selbständiger sind und die Versicherte seit 2004 im Scheidungsverfahren lebt, ist nicht anzunehmen, dass sie im für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (BGE 129 V 222) ohne Unfall nach wie vor derart reduziert gearbeitet hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der in den ersten Jahren betriebene Aufwand zum Aufbau der Firma nach und nach vermindert hätte, was allfällige Mehrbelastungen im privaten Umfeld kompensiert hätte. In Anbetracht der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte ihre Geschäftstätigkeit nach
dem Jahr 2002, nicht zuletzt auch wegen der besseren wirtschaftlichen Aussichten, wieder ausgebaut hätte. Wenn die Vorinstanz festhält, eine erneute Steigerung der beruflichen Tätigkeit sei nicht glaubhaft, stützt sie sich einzig auf Angaben der Versicherten aus der Zeit nach dem Unfall anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung und gegenüber der Berufsberaterin, wonach sie erst nach dem Unfall erkannt habe, wieviel sie in den verschiedenen Lebensbereichen parallel geleistet habe, und der Unfall wohl nicht grundlos geschehen sei. Dass nach einem Unfallereignis mit gravierenden Folgen die frühere Tätigkeit sowie die Fähigkeit, dieser nachzugehen, anders eingeschätzt werden, ist nachvollziehbar, aber nicht relevant, ist doch eben die hypothetische Tätigkeit ohne Unfall entscheidend. Wohl mag sodann zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Doppelbelastung Beruf/Familie stark verausgabt hat. Sie war dieser Belastung jedoch bereits über mehrere Jahre gewachsen und ist denn auch nicht infolge Überbelastung oder Erschöpfung erkrankt, sondern verunfallt. Was schliesslich die vom kantonalen Gericht erwähnten wirtschaftlichen Faktoren anbelangt, die das tiefere Einkommen im Jahre 2002 mitverursachten, ist darauf
hinzuweisen, dass zum Ausgleich starker und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretener Schwankungen praxisgemäss auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt wird (Urteil B. vom 23. Dezember 2004, I 316/04, Erw. 5.1.1, mit Hinweis auf ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c und AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Als Valideneinkommen kann somit nicht - wie dies Verwaltung und Vorinstanz getan haben - nur das im Jahr 2002 erzielte tiefste Einkommen herbeigezogen werden.
4.3 Beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist, dass eine Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 37'124.- bereits bei einem Valideneinkommen von Fr. 124'000.- einen Invaliditätsgrad von 70 % ergibt und somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Durchschnitt der Einkommen in den Jahren 1998 bis 2001 betrug gemäss Auszug aus dem individuellen Konto Fr. 180'400.-. Wird auch das Jahr 2002 mit der reduzierten Tätigkeit miteinbezogen wird, ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 161'188.-. Selbst unter Berücksichtigung eines beträchtlichen Abzuges von 20 % wegen Konjunkturflaute sowie ungünstiger Aussichten im Personalvermittlungsgeschäft resultiert noch ein Valideneinkommen von Fr. 128'950.-, was in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 71,2 % ergibt und somit immer noch Anspruch auf eine ganze Rente begründet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 19. Januar 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 84/06
Datum : 10. Mai 2006
Publiziert : 10. Mai 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVV: 25
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG: 134  135  159
BGE Register
117-V-194 • 125-V-146 • 129-V-222 • 130-V-393
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valideneinkommen • iv-stelle • vorinstanz • invalideneinkommen • eidgenössisches versicherungsgericht • wiese • kantonales verfahren • ganze rente • einspracheentscheid • bundesamt für sozialversicherungen • einkommensvergleich • auszug aus dem individuellen konto • einzelfirma • entscheid • unternehmung • berechnung • dauer • begründung des entscheids • beendigung • kantonales rechtsmittel
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AHI
1999 S.240