Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
I 828/06

Urteil vom 5. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
A.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2006.

Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1971) arbeitete ab 1. Juni 1998 bis zur gesundheitsbedingten Kündigung der Stelle auf Ende Dezember 2004 als Kanalarbeiter in der Firma H.________. Nachdem er die körperliche Schwerstarbeit wegen medizinisch objektivierbarer Rückenbeschwerden (bei Status nach Rückentraumata 1996/1997/ 2000) seit Oktober 2003 nicht mehr hatte verrichten können und ein am 23. Januar 2004 durchgeführter operativer Eingriff im Spital X.________, sowie ein Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Y.________ vom 25. Mai bis 15. Juni 2004 keine nachhaltige Schmerzlinderung gebracht hatte, meldete sich A.________ am 7. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Ablehnung beruflicher Massnahmen (Verfügung vom 1. November 2004) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2004 (bis 20. Juni 2004 100%ige Arbeitsunfähigkeit, anschliessend 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende körperliche Arbeiten ohne Tragen von Lasten über 5 kg) ab 1. Dezember 2004 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % zu (Verfügung vom 26. November 2004). Im nachfolgenden Einspracheverfahren brachte A.________ den Bericht des
Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt des Schmerzzentrums an der Klinik Z.________, vom 4. Januar 2005 sowie ein Arztzeugnis der Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 9. Februar 2005 bei. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 21. Februar 2005 bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. März 2005 die Zusprechung einer halben Invalidenrente.
B.
Dagegen liess A.________ - unter Beilage der Berichte der Frau Dr. med. J.________ vom 14. Februar 2005 sowie des Prof. Dr. med. R.________ vom 31. März 2005 - Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. März 2005 sei ihm ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zwecks weiterer Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 17. August 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Des Weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
und b sowie Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).
3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitsache einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu ergänzen:
3.2.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, welches zur Verfügung und - im Bestreitungsfall - zum Einspracheentscheid führt, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
in fine ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 26 zu Art. 43; bezüglich Bundesverwaltungsrechtspflege Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG in Verbindung mit Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP) auf (Urteil des Bundesgerichts I 86/07 vom 29. März 2007, E. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verpflichtet die Behörde, die Beweise - ohne Bindung an förmliche Regeln - umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu würdigen, insbesondere die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
3.2.2 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E.4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/ oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts I 86/07 vom 29. März 2007, E. 3).
3.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz zählt zu den in Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG erwähnten wesentlichen (bundesrechtlichen) Verfahrensvorschriften (Urteil des Bundesgerichts I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.2). Hat das kantonale Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen - wozu die (Rest-)Arbeitsfähigkeit gehört, soweit sie sich auf konkrete ärztliche Stellungnahmen zum Gesundheitszustand stützt (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.5).
4.
Streitig und zu prüfen ist der Umfang der dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 zustehenden Invalidenrente, namentlich die vorinstanzlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit.
4.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts ist der Beschwerdeführer aufgrund seines ausgewiesenen Rückenleidens (Diagnose: chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei St.n. Mikodiskektomie auf Höhe LWK5/SWK1 links, mikrochirurgischer Dekompression LKW4/5 am 23. Januar 2004, residuellem lumboradikulärem Syndrom L5 links, muskulärer Dysbalance und St. n. Rückentraumata 1996/1997/2000) nicht mehr in der Lage, die bisherige Schwerarbeit im Bereich Kanalunterhalt zu verrichten; in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten dagegen bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies ergebe sich aus dem beweisrechtlich ausschlaggebenden Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2004.
4.2 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, die vorinstanzliche Feststellung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten sei im Lichte der medizinischen Aktenlage offensichtlich unrichtig, und die Vorinstanz hätte bei pflichtgemässer Beweiswürdigung (E. 3.2 hievor) auf eine gänzlich fehlende Restarbeitsfähigkeit schliessen müssen, kann dem nicht beigepflichtet werden, zumal eine solch umfassende Leistungseinbusse einzig im Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 14. Februar 2005 ausdrücklich und unmissverständlich attestiert wird (vgl. auch E. 4.3 hernach). Zu prüfen bleibt indessen, ob - wie der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt geltend macht - die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der bundesrechtlichen Grundsätze über die (antizipierte) Beweiswürdigung (E. 3.2 hievor) festgestellt worden ist.
4.3 Die vorinstanzliche Feststellung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit stützt sich auf den Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2004 (E. 4.1 hievor, in fine). Diesem Bericht kommt der Charakter eines Verlaufsberichts zu. (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-)Ärztinnen und Ärzte können - im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) - nicht als medizinische Administrativgutachten gelten. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätte. Der Verzicht auf Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (Urteil des Bundesgerichts I 86/07 vom 29. März 2007, E. 4.3; vgl. auch E. 3.2.2 hievor). Dies trifft hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu. Die fast neun Monate vor dem massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (4. März 2005; vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) abgegebene, prognostische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % ab 21. Juni 2004 im Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2004 (und in der kurzen Bescheinigung derselben Klinik vom 14. Juni 2006 [mit Vermerk "voraussichlich"]) wurde in den (wenigen) nachfolgenden Arztberichten weder ausdrücklich noch sinngemäss bestätigt. Im Kurzbericht der Frau Dr. med. B.________ vom 14. Februar 2005 wird mit der Angabe einer "zur Zeit" vollen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Arbeiten klar ein abweichender Standpunkt vertreten; angeführt wird unter anderem, im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei die "Gesamtsituation als sehr ernst zu betrachten", und es sei eine erneute Operation ("diesmal ... mit Spondylodese zur Stabilisierung beider Segmente") ernsthaft zu diskutieren. Der am 4. Januar 2005 erstellte Bericht des Prof. Dr. med. R.________ zeichnet ein offenes Bild, das dem Mediziner aktuell keine abschliessende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erlaubt; in Anbetracht der (auch radiologischen) Befunde wird eine interventionelle Schmerztherapie empfohlen, deren Konsequenzen
allerdings offen seien. Im Bericht vom 31. März 2005, welcher (auch) den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid berührt und daher zu berücksichtigen ist, attestiert Prof. Dr. med. R.________ alsdann eine zweifellos bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die wahrscheinlich auf die Dauer in eine "Berufsunfähigkeit" münde; weiter unten führte der Arzt aus, auch bei einem allfälligen operativen Eingriff sei der Patient "zweifellos nicht mehr berufsfähig zu machen". Dabei geht aus dem Begründungskontext (insbesondere Verweis auf fehlende Umschulungsmöglichkeit auf eine nicht-körperliche Tätigkeit mangels Schulbildung) entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht hinreichend klar hervor, ob sich die ärztliche Einschätzung generell auf körperliche Tätigkeiten oder nur auf jene als Kanalarbeiter bezieht. Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte - denen im Lichte der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160, je mit Hinweisen) je Beweiswert zukommt, ohne dass einem ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann - liefern damit mit Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit allein kein vollständiges und schlüssiges Bild. Im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes hätte
daher vorinstanzlich zumindest eine präzisierende Stellungnahme bei Prof. Dr. med. R.________ eingeholt und - bei immer noch nicht schlüssiger Beweislage - ein klärendes medizinisches Gutachten veranlasst werden müssen (vgl. E. 4.3 am Anfang).
4.4 Nachdem die Vorinstanz es unterlassen hat, bei Prof. Dr. med. R.________eine ergänzende Stellungnahme einzuholen, unterbreitete die Rechtsvertreterin des Versicherten dem Arzt von sich aus die Frage, ob seine Aussagen zur Restarbeitsfähigkeit vom 31. März 2005 so zu verstehen seien, "dass Sie seit Behandlungsbeginn (4. Januar 2005) Herrn A.________ sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Kanalarbeiter als auch bezüglich einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit (recte wohl: Tätigkeit) als 100 % arbeitsunfähig erachten?". Im letztinstanzlich beigebrachten Schreiben vom 21. September 2006 beantwortet Prof. Dr. med. R.________ die Frage mit "Ja". Diese Aussage untermauert zwar die vorbestandenen, ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen im Austrittsbericht vom 18. Juni 2004. Die nicht näher begründete Antwort des Prof. Dr. med. R.________ genügt indessen nicht, um die Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen zu können, weshalb eine unabhängige medizinische Begutachtung angezeigt ist. Da bereits im Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2004 und später auch im Bericht des Prof. Dr. med.
R.________ vom 31. März 2005 gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im hier zu berücksichtigenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 4. März 2005 nebst objektivierbaren organischen Ursachen auch psychische Faktoren die chronische, weitgehend therapieresistente und erhebliche Schmerzsymptomatik mitbeeinflussen, wird im Rahmen der medizinischen Begutachtung auch ein Konsilium eines Facharztes oder einer Fachärztin der Psychiatrie einzuholen sein (vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1 S. 50; 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353; für Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4.3 S. 72).
5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei (Art. 159 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
und 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
in Verbindung mit Art. 135
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
OG), welche auch die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 134
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
zweiter Satz OG [in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
und Art. 135
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. März 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu entscheiden.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 828/06
Datum : 05. September 2007
Publiziert : 08. November 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (IV) - Invalidenversicherung (IV)


Gesetzesregister
ATSG: 43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
OG: 104  105  132  134  135  156  159
VwVG: 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
BGE Register
122-V-157 • 124-I-170 • 124-V-90 • 125-V-193 • 125-V-351 • 126-V-353 • 129-V-167 • 130-III-321 • 130-V-352 • 131-V-49 • 132-V-393 • 132-V-65
Weitere Urteile ab 2000
I_110/07 • I_701/05 • I_828/06 • I_86/07
Stichwortregister
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bundesgericht • iv-stelle • vorinstanz • einspracheentscheid • sachverhalt • arzt • richtigkeit • gewicht • bundesgesetz über das bundesgericht • dauer • antizipierte beweiswürdigung • gesundheitszustand • bundesamt für sozialversicherungen • von amtes wegen • administrativgutachten • gerichtskosten • frage • unentgeltliche rechtspflege • zweifel • entscheid
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AS
AS 2006/1205 • AS 2006/1243