Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 748/03

Urteil vom 3. März 2004
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, Hauptstrasse 34, 4102 Binningen,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 3. September 2003)

Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene, aus der Türkei stammende K.________ war bis Oktober 1994 bei der X.________ als Betriebsangestellte tätig, bezog anschliessend während einem Jahr Leistungen der Arbeitslosenversicherung und arbeitete seit Oktober 1995 während fünfzehn Stunden pro Woche als Briefsortiererin bei der Post. Am 8. Juli 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Gestützt auf einen Arztbericht des Neurologen Dr. med. H.________, ihres behandelnden Arztes, welcher ab dem 26. Mai 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 14./18. August 1999), gab sie als Grund der Behinderung eine Depression sowie Kopfschmerzen und Schmerzen an der Schulter, dem rechten Arm und dem rechten Bein an.

Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Unter anderem liess sie die Versicherte an der Psy-chiatrischen Universitätspoliklinik des Kantonsspitals Basel untersu- chen (Bericht vom 12. Juni 2002). Nach Durchführung des Vorbe-scheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2002 das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab, da die Versi-cherte eine verbleibende Erwerbsfähigkeit von 75 % aufwies.
B.
In der von K.________ hiegegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, es sei ihr mindestens eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2000 auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der Erwerbsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen. Insbesondere habe es der rheumatologische Gutachter Dr. med. B.________ unterlassen, anlässlich seiner Untersuchung vom 24. September 2001 einen Dolmetscher beizuziehen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2003 ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehm-lassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
Das kantonale Gericht hat wie zuvor die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung verneint, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei in ihrer angestammten Tätigkeit weder aus rheumatologischer noch psychiatrischer Sicht in rentenbe-gründendem Ausmass eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die rheumatologischen Abklärungen durch Dr. med. B.________ ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt worden seien. Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt somit, ob der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit zuverlässig auf der Grundlage fachärztlicher Berichte beurteilt werden konnten.
2.1 Nach der Rechtsprechung ist für den Beweiswert eines Arzt-berichtes entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in dem Sinne einen Anspruch auf Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin im Verfahren der Invalidenversicherung bejaht, als es Sache der versicherten Person ist, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen (nicht veröffentlichte Urteile Y. vom 23. November 1999 [I 541/99], S. vom 8. März 1999 [I 222/98] und K. vom 5. Dezember 1994 [I 66/94]). Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat jedoch grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Besonderes Gewicht kommt
der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (Urteil L. vom 25. Juli 2003 [I 642/01] Erw. 3.1).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Rahmen von somatischen Abklärungen nicht zum vornherein von einer Gehörsverletzung gesprochen werden kann, wenn trotz Verständigungsschwierigkeiten eine Begutachtung nicht in der Muttersprache des oder der Versi-cherten oder unter Beizug eines Dolmetschers stattfindet oder statt-fand. Entscheidend dafür, wie der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist die Bedeutung der Abklärung als Entscheidungsgrundlage für die in Frage stehende Leistung (vgl. Urteil I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00).
2.2 Im vorliegenden Fall stellte Dr. med. B.________ in seinem Gutachten vom 27. September 2001 fest, die Versicherte sei mit der Begutachtung einverstanden gewesen und habe recht gut Deutsch gesprochen, so dass eine Übersetzung oder spezifische Erklärungen nicht erforderlich gewesen seien. Der Gutachter hat die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin somit ausdrücklich als genügend bezeichnet. Die Versicherte, welche die medizinische Abklärung von Dr. med. B.________ im Rahmen des Vorbescheidverfahrens noch nicht beanstandet, sondern lediglich eine weitere psychiatrische Untersuchung beantragt hatte, lässt vorbringen, ihre Deutschkenntnisse seien schlecht und reichten für eine Abklärung in somatischer Hinsicht ohne Beizug eines Übersetzers nicht aus. Dies gehe auch aus dem Umstand hervor, dass die psychiatrischen Abklärungen und die Haushaltsabklärung im Beisein einer Dolmetscherin erfolgt seien. Bei der Untersuchung des Rheumatologen Dr. med. B.________ hätte es Verständnisschwierigkeiten zwischen ihr und dem Arzt gegeben. Sie hätte mangels genügender Kenntnis der deutschen Sprache die Schmerzen und Beschwerden nicht richtig beschreiben können. Entsprechend hätte der Rheumatologe das genaue Beschwerdebild und die genauen
Schmerzen nicht verstanden. Weil der Beizug eines Dolmetschers unerlässlich gewesen wäre, könne nicht auf den Arztbericht von Dr. med. B.________ vom 27. September 2001 abgestellt werden.

Dem hält die Vorinstanz zu Recht entgegen, aus den Akten ergäben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die rheumatologi-sche Untersuchung durch erhebliche Verständnisschwierigkeiten be-hindert worden wäre, weshalb auch keine Veranlassung bestanden habe, einen Dolmetscher beizuziehen. Auch wenn die Abklärung ohne Übersetzer durchgeführt worden sei, habe Dr. med. B.________ dennoch eine Sozialanamnese aufnehmen und die subjektiv geklagten Beschwerden zutreffend aufführen können. Ebenso seien die weiteren allgemeininternistischen und rheumatologischen Untersuchungen offensichtlich problemlos durchgeführt worden. Die Tatsache, dass Dr. med. H.________ nach Erlass des Vorbescheids eine weitere - im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführte - psychiatrische Untersuchung angeregt habe, spreche zudem dafür, dass er die psychischen Beeinträchtigungen als im Vordergrund stehend angesehen habe. Auf die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. med. B.________, welches auch den übrigen rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen genügt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), ist somit abzustellen.
3.
Es bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle auf Grund des rechtserheblichen Sachverhalts einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht abgelehnt hat. Verwaltung und Vorinstanz haben in sorgfältiger und einlässlich begründeter Würdigung der medizinischen Aktenlage zu Recht hauptsächlich auf das überzeugende, von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Rheumatologen Dr. med. B.________ vom 27. September 2001, auf das Gutachten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 17. Dezember 2001 und auf die im Vorbescheid-verfahren in Auftrag gegebene Begutachtung der Psychiatrischen Universitätspoliklinik des Kantonsspitals Basel vom 12. Juni 2002 abgestellt. Indem es auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwer-deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit geschlossen hat, hat das kantonale Gericht daraus die richtigen Schlussfolgerungen gezogen. Die davon abweichenden Bescheinigungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Neurologen Dr. med. H.________ vom 21. und 31. Oktober 2003, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, vermögen im Sinne der zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche verwiesen wird, dagegen nicht aufzukommen. Gestützt auf den von der Vorinstanz korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich
ergibt sich sodann kein Invaliditätsgrad in rentenbegründendem Ausmass. Auf die entsprechende Erwägung im kantonalen Entscheid wird ebenfalls verwiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : I 748/03
Datum : 03. März 2004
Publiziert : 31. März 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
BGE Register
104-V-135 • 116-V-246 • 121-V-362 • 125-V-256 • 125-V-351 • 127-V-466 • 128-V-29 • 129-V-1
Weitere Urteile ab 2000
I_222/98 • I_245/00 • I_541/99 • I_642/01 • I_66/94 • I_748/03
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2000 S.152 • 2000 S.309