Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 652/02

Urteil vom 21. Oktober 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
S.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 24. Juni 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene S.________ arbeitete vom 1. Oktober 1994 bis 30. Juni 1997, zuletzt vollzeitlich, als Verkäuferin in der X.________ AG. Danach stand sie, ab 1. Juli 1997 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosentaggelder beziehend, als Betriebsarbeiterin der Firma Y.________ im Zwischenverdienst.
Am 11. September 1997 erlitt S.________ einen Auffahrunfall. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.________ stellten die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas. In der Folge klagte S.________ über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher sie obligatorisch gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Nichtberufsunfällen versichert war, richtete die gesetzlichen Leistungen aus.
Im Juli 1998 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 14. Februar 2000 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt ab 1. September 1998 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 71 % eine ganze Invalidenrente zu.
Im September 2000 leitete die IV-Stelle das Revisionsverfahren ein.
Vom 18. bis 22. Dezember 2000 wurde S.________ auf Anordung der SUVA im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) ambulant untersucht. Eine Kopie der Expertise vom 22. März 2001 wurde auch der IV-Stelle zugestellt.
Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2001 teilte die IV-Stelle S.________ mit, die Rente werde aufgehoben. Zur Begründung führte die Verwaltung an, aufgrund der medizinischen Aktenlage seien ihr alle vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten zu 70 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage somit gerundet lediglich 30 %. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 hob die IV-Stelle die ganze Rente auf Ende des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats auf.
B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von S.________ hob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. Juni 2002 die Verfügung vom 22. Oktober 2001 auf und wies die IV-Stelle an, der Versicherten rückwirkend ab Dezember 2001 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % auszurichten.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines ergänzenden ärztlichen Berichts an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.
D.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2003 hat die Rechtsvertreterin von S.________ zur Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 14. Februar 2000 Stellung genommen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung der am 14. Februar 2000 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 71 % festgesetzten ganzen Rente der Invalidenversicherung auf Ende November 2001.
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Revision einer Rente der Invalidenversicherung nach Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnissen ein Revisionsgrund, der zur Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss (Urteil P. vom 31. Januar 2003 [I 559/02] Erw. 3.2 mit Hinweisen). Im Weitern stellt eine bloss andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes keinen Revisionsgrund dar (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen).
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen haben grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat zur umstrittenen Rentenrevision erwogen, aufgrund der medizinischen Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum vom 14. Februar 2000 bis 22. Oktober 2001 auszugehen. Gemäss ZMB-Gutachten vom 22. März 2001 bestünden weder Hinweise auf eine psychosomatische Krankheit noch eine hirnorganische Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Vielmehr sei aus Gründen der Unfallfehlverarbeitung mit sekundärem Krankheitsgewinn (Zeit für die Betreuung der Kinder und Besorgung des Haushalts, ohne einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu müssen) von einer Anpassungsstörung auszugehen, welche auf einer histrionisch strukturierten, mit beschränkten intellektuellen Fähigkeiten ausgestatteten Persönlichkeit aufbaue. Die geklagten cervicocephalen Beschwerden (konstante Kopf- und Nackenschmerzen sowie kurzdauernde Schwindelsensationen) liessen sich weder durch orthopädische und radiologische noch neurologische Befunde objektivieren. Sie könnten somit nicht auf organische Ursachen zurückgeführt werden. Aufgrund der psychopathologischen Schmerzfehlverarbeitung mit sekundärem Krankheitswert sei die Versicherte in ihrem Beruf als Coiffeuse
und in den vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten als Verkäuferin und Betriebsarbeiterin zu 30 % eingeschränkt.
3.2 Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat das kantonale Gericht einen Einkommensvergleich durchgeführt. Das Valideneinkommen hat es gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers (X.________ AG) auf Fr. 42'692.- festgesetzt. Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Vorinstanz vom monatlichen Bruttolohn für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 3658.- gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes für Statistik ausgegangen. Bei 41,9 Wochenstunden betriebsüblicher Normalarbeitszeit und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ergibt sich ein Einkommen von jährlich Fr. 32'187.-. Diese Summe hat das kantonale Gericht unter dem Titel behinderungsbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75) um 25 % reduziert. Das daraus resultierende Invalideneinkommen von Fr. 24'140.- entspricht einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'552.- oder einem Invaliditätsgrad von 43 %. Das bedeutet Anspruch auf eine Viertelsrente, im Härtefall auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG).
4.
4.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorab geltend gemacht, der Revisionsgrund der wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 113 V 27 Erw. 3b, 275 Erw. 1a), sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor in gleichem Umfange unter dem von Prof. Dr. med. L.________ (Leitender Arzt Abteilung Psychosomatik Bereich Innere Medizin, Spital Z.________) diagnostizierten somatoformen Schmerzsyndrom. Betreffend Befund und Diagnose bestehe Einigkeit zwischen dem ZMB-Gutachten vom 22. März 2001 und dem Bericht des Prof. Dr. med. L.________ vom 20. Juni 1999. Die Krankheitsbilder seien identisch.
4.2
4.2.1 Aufgrund des ZMB-Gutachtens vom 22. März 2001 sowie diverser Berichte des Prof. Dr. med. L.________, auf dessen Beurteilung die IV-Stelle bei der Zusprechung der ganzen Rente am 14. Februar 2000 hauptsächlich abstellte, sowie des SUVA-Kreisarztes (Dr. med. W.________) und des Hausarztes (Dr. med. I.________) hat sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht bis zur revisionsweisen Aufhebung der Leistung am 22. Oktober 2001 nicht wesentlich geändert. Bis auf die beginnende Osteochondrose C 5/6 sowie die verneinte Ruptur des Anulus fibrosus in der Expertise besteht Übereinstimmung in den Befunden und Diagnosen. Ebenfalls sind Art und Umfang der cervicocephalen Beschwerden gleich geblieben. Im Weitern klagte die Beschwerdeführerin bei allen somatischen Untersuchen über eine starke Druckdolenz der Dornfortsätze C2 bis C5. In Bezug auf das weitere Vorgehen sodann schlugen sowohl Prof. Dr. med. L.________ als auch die Ärzte des ZMB mehr und regelmässiges Krafttraining zur Kräftigung und Stabilisierung der Halsmuskulatur vor.
4.2.2 Entgegen dem kantonalen Gericht ist auch in psychischer Hinsicht keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum auszumachen. Soweit sich aus den medizinischen Unterlagen Diskrepanzen ergeben, erschöpfen sie sich letztlich in einer anderen Bezeichnung des Leidens sowie im Ausmass, in welchem diesem Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG zukommt. Während Prof. Dr. med. L.________ die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung stellte und die Arbeitsfähigkeit auf 20 % bezifferte, geht der psychiatrische Facharzt des ZMB (Dr. med. E.________) von einer psychopathologischen Anpassungsstörung und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. In diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sind die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie die Panikstörung. Sie hatten gemäss Prof. Dr. med. L.________ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Exploration im Rahmen der ZMB-Begutachtung gab die Versicherte im Übrigen an, die nach dem Unfall vom 11. September 1997 aufgetretenen Panikzustände seien mittlerweile vollständig verschwunden.
4.3 Nach dem Gesagten ist eine Änderung des Gesundheitszustandes, welche geeignet ist, den Umfang des Rentenanspruchs zu beeinflussen, für den Zeitraum vom 14. Februar 2000 bis 20. Oktober 2001 zu verneinen. Andere Revisionsgründe sind nicht ersichtlich und werden von der IV-Stelle auch nicht geltend gemacht. Somit fällt eine Herabsetzung oder sogar die Aufhebung der ganzen Rente nach Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG ausser Betracht.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob der vorinstanzliche Revisionsentscheid oder allenfalls die Revisionsverfügung vom 20. Oktober 2002 mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. Februar 2000 zu bestätigen resp. zu schützen sind (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; ferner BGE 112 V 373 Erw. 2c und 390 Erw. 1b).
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig. (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil J. vom 28. August 2001 [C 15/01] Erw. 1).
5.1 Die IV-Stelle ermittelte seinerzeit durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) einen Invaliditätsgrad von 71 %. Aufgrund der Akten setzte sie das Valideneinkommen (Fr. 42'003.-) ausgehend von dem als Verkäuferin im Zeitraum März 1995 bis Juni 1997 erzielten Lohn von jährlich Fr. 41'600.- fest. Im Weitern ist anzunehmen, dass die Verwaltung für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens (Fr. 12'350.-) auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Prof. Dr. med. L.________ abstellte. Danach war die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Packerin/Verkäuferin ab 1. Mai 1999 zu 80 % nicht einsatzfähig. Als Verweisungstätigkeiten in Betracht fielen Arbeiten im Wechsel sitzend und stehend, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Wechsel- oder Nachtschicht und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne Lärmbelastung. Das zumutbare Arbeitspensum bezifferte Prof. Dr. med. L.________ auf zwei Stunden pro Tag (Bericht vom 20./23. Juni 1999). Wie die IV-Stelle den Betrag von Fr. 12'350.- genau berechnete, ist unklar.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 (LSE 98) sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Prof. Dr. med. L.________ bestimmt, ergibt sich ein Betrag von höchstens Fr. 10'515.- (Fr. 3505.- x 12 x [41,9/40] x [10/ 41,9]; vgl. Erw. 3.2).
5.2
5.2.1 Die ursprüngliche Invaliditätsbemessung ist insofern nicht rechtskonform, als für die Festsetzung des Valideneinkommens vom Verdienst als Verkäuferin in der X.________ AG ausgegangen wird. Tatsächlich verlor die Beschwerdeführerin diese Stelle Ende Juni 1997, bevor sie am 11. September 1997 den Auffahrunfall erlitt. Die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sind unklar. Gemäss Kündigungsschreiben vom 29. April 1997 wurde die Versicherte mit sofortiger Wirkung frei gestellt. Sie selber weigerte sich offenbar, die Entlassung unterschriftlich zu bestätigen. Bei diesen Gegebenheiten und in Anbetracht, dass für den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs die Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühest möglichen) Rentenbeginns massgebend sind (BGE 129 V 122), vorliegend somit der 1. September 1998, durfte das Valideneinkommen nicht auf der Grundlage des letzten regelmässig erzielten Verdienstes berechnet werden. Vielmehr hätten hiezu statistische Durchschnittslöhne herangezogen werden müssen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b sowie Urteil M. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 1.2).
Wird das Valideneinkommen aufgrund der LSE 98, Tabelle A1 (Frauen/Einfachen und repetitive Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4]/ Privater Sektor), bestimmt, ergeben sich Fr. 44'058.- (Fr. 3505.- x 12 x [41,9/40]) und nicht Fr. 42'003.- gemäss Verfügung vom 14. Februar 2000. Diese Diskrepanz allein stellt indessen keine zweifellose Unrichtigkeit dar, zumal sie am Umfang des Rentenanspruches nichts ändert.
5.2.2 Anders sieht es aus, wenn die weiteren Grundlagen der ursprünglichen Invaliditätsbemessung, insbesondere die aus medizinisch-theoretischer Sicht verbliebene Restarbeitsfähigkeit in die Beurteilung miteinbezogen werden. Es überzeugt nicht, wenn Prof. Dr. med. L.________ eine leidensangepasste Beschäftigung lediglich an zwei Stunden pro Arbeitstag als zumutbar erachtet. Dabei kann offen bleiben, ob eine somatoforme Schmerzstörung gegeben ist oder eine rein psychisch bedingte Anpassungsstörung. Dass die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Willensanstrengung, worauf es so oder anders ankommt (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine, AHI 2001 S. 228 Erw. 2b), nicht in der Lage (gewesen) sein soll oder wäre, ein höheres Arbeitspensum zu bewältigen, ist schon aufgrund ihres Alters von erst rund 30 Jahren sowie der Tatsache, dass sie Mutter eines Buben ist und gemäss Hausarzt im Sommer 2001 (wieder) schwanger war ("Verlaufsbericht zur Revision der Leistungen bei Erwachsenen" vom 4. Juni 2001), schwer nachvollziehbar. Demgegenüber gehen die Ärzte des ZMB und der psychiatrische Gutachter im Besonderen ohne weiteres von einer Arbeitsfähigkeit in bedeutend grösserem zeitlichem Umfang aus.
Es kommt dazu, dass ausweislich der Akten berufliche Eingliederungsmöglichkeiten überhaupt nicht geprüft worden waren. Das widerspricht dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (BGE 126 V 243 Erw. 5). Diese Regel hat auch in Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG bei der Umschreibung des Invalideneinkommens ihren Niederschlag gefunden. Darunter ist das Einkommen zu verstehen, "das der Versicherte (...) nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit (...) erzielen könnte". Dass keine Abklärungen beruflicher Art vorgenommen wurden, erstaunt auch deshalb, weil Prof. Dr. med. L.________ im Bericht vom 20. Juni 1999 die Frage, ob berufliche Massnahmen indiziert seien, bejaht hatte.
5.2.3 Nach dem Vorstehenden muss die der Rentenzusprechung zu Grunde liegende Invaliditätsbemessung als gesetzwidrig bezeichnet werden.
5.3
5.3.1 Die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz (Erw. 3.2) ist in zweierlei Hinsicht zu korrigieren. Beim Valideneinkommen kann nicht auf den zuletzt als Verkäuferin erzielten Verdienst abgestellt werden. Vielmehr sind, wie in Erw. 5.2.1 dargelegt, statistische Durchschnittslöhne heranzuziehen. Dabei ist vom selben Tabellenlohn auszugehen wie bei der rechnerischen Bestimmung des Invalideneinkommens (Fr. 3658.- monatlicher Bruttolohn für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4] im privaten Sektor gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes für Statistik).
Beim Invalideneinkommen sodann rechtfertigen die gesamten Umstände höchstens einen Abzug von 15 % vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75, wie die IV-Stelle vernehmlassungsweise zu Recht einwendet. Anderseits ist entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in allen Verweisungstätigkeiten im ZMB-Gutachten vom 22. März 2001 abzustellen.
5.3.2 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil M. vom 15. April 2003 [I 1/03] Erw. 5.2).
Vorliegend ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 40,5 %. Dies gibt Anspruch auf eine Viertelsrente, bei Vorliegen eines - in der Regel von Amtes wegen zu prüfenden Härtefalles (BGE 116 V 26 Erw. 3d) - auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Ob nach allfälligen Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art der Invaliditätsgrad unter die anspruchsbegründenden 40 % fiele, kann offen bleiben.
5.4 Die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen Rente muss somit insgesamt als zweifellos unrichtig bezeichnet werden (ZAK 1989 S. 219).
6.
Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Oktober 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 652/02
Datum : 21. Oktober 2003
Publiziert : 11. November 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
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1999 S.240 • 2001 S.228