Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 509/03

Urteil vom 23. Oktober 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
L.________, 1944, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 2. Juli 2003)

Sachverhalt:
A.
Auf Gesuch der 1944 geborenen, tschechischen Staatsangehörigen L.________ vom 8. Juni 1995 hin vergütete ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 die in den Jahren 1968 bis 1982 entrichteten AHV-Beiträge im Betrag von Fr. 9804.10 zurück. Nachdem L.________ mit Schreiben vom 14. Juli 2000 sinngemäss die Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beantragt hatte, eröffnete ihr die Ausgleichskasse am 1. September 2000, mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge seien ihre Rechte gegenüber der schweizerischen AHV erloschen, weshalb sie keinen Rentenanspruch mehr habe.

Am 9. April 2002 übermittelte der tschechische Sozialversicherungsträger der Ausgleichskasse die Anmeldung von L.________ vom 12./13. März 2002 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Sie leide seit September 2000 an Brustkrebs, manisch-depressiver Psychose und einer Behinderung des Bewegungsapparates. Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen der Beitragsrückvergütung im Jahre 1995 bestehe kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. Eine Wiedereinzahlung der Beiträge sei ausgeschlossen.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 2. Juli 2003 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juni 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Gemäss Art. 18 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) können Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, und ihren Hinterlassenen ausnahmsweise die gemäss den Art. 5, 6, 8 oder 10 bezahlten Beiträge zurückvergütet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen und deren Heimatstaat Gegenrecht hält (Satz 1). Der Bundesrat umschreibt die weiteren Voraussetzungen und das Ausmass der Rückvergütung (Satz 3). Art. 18 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung (10. AHV-Revision) sieht grundsätzlich die gleiche Regelung vor, ausser dass neu auf das Erfordernis des Gegenrechts des Heimatstaats verzichtet wird und auch die Arbeitgeberbeiträge rückvergütet werden. Nicht vergütet werden können nach wie vor die Beiträge an die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung (Botschaft des Bundesrates über die 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, BBl 1990 II 58 f. und 85).

Gestützt auf die gesetzliche Delegation erliess der Bundesrat die Verordnung vom 14. März 1952 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge, welche am 29. November 1995 per 1. Januar 1997 völlig neu gefasst wurde (RV; SR 831.131.12). Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, und ihre Hinterlassenen, sofern der Heimatstaat Gegenrecht hält, gemäss den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Art. 2 RV in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung bestimmt, dass die Beiträge zurückgefordert werfen können, wenn der Ausländer aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und er selber sowie sein Ehegatte oder seine noch nicht 25jährigen Kinder seit mindestens einem Jahr nicht mehr in der Schweiz gewohnt haben.
3.
Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Dezember 1995, womit der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin die von ihr entrichteten AHV-Beiträge rückvergütet wurden, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie bildet nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Unbehelflich ist das Vorbringen der Versicherten, in den Jahren 1994/1995 habe man ihr in Genf und in der Schweizerischen Botschaft in Prag die Auskunft gegeben, sie solle die AHV-Beiträge beziehen, ansonsten sie dem Staat verfielen, während ihr jetzt gesagt werde, dies sei nicht wahr. Denn eine Nichtigkeit der Verfügung vom 4. Dezember 1995, die auch im vorliegenden Verfahren zu beachten wäre (BGE 127 II 47 Erw. 3g; SVR 2002 KV Nr. 38 S. 139 Erw. 4c), ergibt sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten. Inhaltliche Mängel, welche die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich erscheinen liessen, liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass ab 1986 bis Ende Oktober 1997 zwischen der Schweiz und Tschechien (bzw. der früheren Tschechoslowakei) kein Abkommen über Soziale Sicherheit existierte (Erw. 4.2 hienach; BBl 1997 I S. 1019), hätte selbst die Verletzung
staatsvertraglicher Voraussetzungen bei der Rückvergütung keine Nichtigkeit zur Folge (AHI 1995 S. 33 Erw. 3b sowie 4a und b).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte trotz der Rückvergütung der AHV-Beiträge Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
4.1 Gemäss Art. 6 RV (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) können aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
Mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge verlieren die ausländischen Versicherten, vorbehältlich anderslautender staatsvertraglicher Regelungen, auch den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Denn Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres AHV-Beiträge geleistet worden sind (Art. 6 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
[in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung], Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG; BGE 126 V 5, 125 V 254 Erw. 1). Beiträge und Beitragszeiten bilden die Grundlage für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente (BGE 124 V 163 Erw. 4a; Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die AHV, BBl 1958 II 1202 f., 1265 f.). Mit der Beitragsrückvergütung verfallen sämtliche in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten, als wäre die betroffene Person gar nie in der AHV/IV versichert gewesen (vgl. auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zu Art. 6 RV in AHI 2003 S. 21 f.; Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge vom 11. März 1997 S. 7 Rz. 24, und
vom 1. Januar 1985 S. 5 Rz 20). Der Anspruchsverlust gegenüber der Invalidenversicherung wird nunmehr ausdrücklich in Art. 6 RV in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung statuiert.
4.2 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. November 1997 (nachfolgend Abkommen; SR 0.831.109.743.1) regelt in Art. 16 f. den Anspruch auf die ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung und setzt hiefür die Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nach schweizerischem Recht voraus (Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1996 betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit, BBl 1997 I 1030). Aufgrund der Beitragsrückvergütung hat die Beschwerdeführerin demnach keinen diesbezüglichen Rentenanspruch.
5.
5.1 Hinsichtlich des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
des Abkommens), die beitragsunabhängig ausgerichtet wird (Art. 39 f
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 39 Bezügerkreis - 1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG246.247
1    Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG246.247
2    ...248
3    Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben.249
. IVG in Verbindung mit Art. 42
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 42 Bezügerkreis - 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.
1    Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.
2    Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.
3    Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt.
AHVG, in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), bestimmt Art. 18 Abs. 3 des Abkommens, dass Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, der Rentengewährung nicht entgegenstehen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit der zu gewährenden Rente verrechnet.

Anspruch auf eine solche Rente haben Staatsangehörige der Tschechischen Republik unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben (Art. 18 Abs. 1 lit b des Abkommens). Die Wohndauer im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Auf die Wohndauer nicht angerechnet werden Wohnzeiten von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik in der Schweiz, während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren (Art. 18 Abs. 2 des Abkommens).
5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Invalidenrente sinngemäss ab dem Jahr 2001 (Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit). Da sie seit 1982 nicht mehr in der Schweiz wohnt, erfüllt sie auch die Voraussetzung für die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente der schweizerischen Invalidenversicherung nicht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 509/03
Datum : 23. Oktober 2003
Publiziert : 12. November 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
AHVG: 18 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
42
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 42 Bezügerkreis - 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.
1    Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.
2    Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.
3    Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt.
IVG: 6 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
18 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
36 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
39
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 39 Bezügerkreis - 1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG246.247
1    Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG246.247
2    ...248
3    Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben.249
BGE Register
124-V-159 • 125-V-253 • 126-V-5 • 127-II-32 • 129-V-1
Weitere Urteile ab 2000
I_509/03
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • heimatstaat • tschechische republik • invalidenrente • bundesamt für sozialversicherungen • iv-stelle • soziale sicherheit • gegenrecht • staatsvertrag • sachverhalt • eidgenössisches versicherungsgericht • ordentliche rente • ausserordentliche rente • weiler • gerichtsschreiber • wiese • nichtigkeit • schweizerische ausgleichskasse • hinterlassener • alters-, hinterlassenen- und invalidenversicherung
... Alle anzeigen
BBl
1958/II/1202 • 1990/II/58 • 1997/I/1019 • 1997/I/1030
AHI
1995 S.33 • 2003 S.21