[AZA 7]
I 129/01 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Hadorn

Urteil vom 27. November 2001

in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen
M.________, 1987, Beschwerdegegner, vertreten durch seinen Vater,
und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

A.- Der 1987 geborene M.________ leidet seit der Geburt an einer arterio-venösen Missbildung der Vena Galeni mit Hydrocephalus. Deswegen wurde er mehrmals im Hôpital Y.________/Frankreich behandelt. Die IV-Stelle Basel-Stadt teilte den Eltern von M.________ mit Schreiben vom 4. Juli 1997 mit, dass die Invalidenversicherung die Kosten der medizinischen Massnahmen im Ausland bis zu demjenigen Betrag übernehmen werde, welcher bei Durchführung der Behandlungen an der Kinderklinik X.________ entstanden wäre.
Nachdem der Vater von M.________ am 8. März 1999 zusätzlich um Übernahme der Kosten für die Hin- und Rückfahrt nach B.________/Frankreich sowie für Unterkunft und Verpflegung für seinen Sohn und eine Begleitperson ersucht hatte, erliess die IV-Stelle am 26. April 2000 eine Verfügung. Demnach übernahm sie die Kosten der medizinischen Massnahmen im Ausland bis zu dem Betrag, welcher bei einer Behandlung im Kinderspital Z.________ angefallen wäre.

B.- Auf Beschwerde des Vaters von M.________ hin wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die Sache mit Entscheid vom 15. Dezember 2000 zur Neufestsetzung der zu übernehmenden Kosten im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt der Vater von M.________ deren Abweisung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 9 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 9 - 1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1    Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.98
a  freiwillig versichert ist; oder
b  während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
b1  nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG99,
b2  nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
b3  auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.100
3    Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG101) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a  ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b  sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.102
IVG werden Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland gewährt.
Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz nicht als möglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, oder muss eine medizinische Massnahme notfallmässig im Ausland durchgeführt werden, übernimmt die Invalidenversicherung nach Art. 23bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 23bis Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
1    Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
2    Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.
3    Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
IVV die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland. Wird eine Massnahme aus andern beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, vergütet die Versicherung laut Abs. 2 die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die in Frankreich durchgeführten Behandlungen unter Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 23bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 23bis Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
1    Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
2    Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.
3    Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
IVV fallen.

a) Das Beschwerde führende Bundesamt stellt sich auf den Standpunkt, die Invalidenversicherung könne medizinische Massnahmen im Ausland lediglich im Umfang des Abs. 2 übernehmen. Eine Durchführung der umstrittenen Behandlungen sei in der Schweiz auch möglich. Dazu beruft sich das BSV auf eine Bestätigung von Prof. Dr. V.________, Direktor des Instituts für Neuroradiologie des Departements Medizinische Radiologie am Spital C.________, vom 19. März 1998. Danach werden dort seit Anfang der Achtziger Jahre endovaskuläre Eingriffe zur Behandlung von zerebralen Angiomen, einschliesslich V. Galeni Angiome bei Neugeborenen und Kleinkindern routinemässig durchgeführt. Das Institut sei auf diesem Gebiet ein international führendes Kompetenz- und Referenzzentrum mit hoher Zuweisungsrate aus dem Ausland.

b) Der Vater des Versicherten macht demgegenüber geltend, Abs. 1 von Art. 23bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 23bis Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
1    Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
2    Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.
3    Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
IVV sei anwendbar. Er verweist auf einen Bericht von Dr. med. B.________, Leitender Arzt am Kinderspital X.________, vom 25. Januar 2000. Demnach gehe es vorliegend um eine sehr seltene Missbildung. Wohl gebe es in der Schweiz an den Kliniken D._________ und E._________ grundsätzlich die Möglichkeit einer Behandlung.
Die Erfahrungen mit solchen Malformationen sei jedoch sowohl absolut als auch relativ im Vergleich zum Hôpital in Frankreich nur sehr gering. Das Hôpital Y.________/Frankreich mit Prof. L.________ sei das europäische Referenzzentrum für die Diagnostik und Therapie von cerebro-vaskulären Malformationen. Frühere Patienten des Kinderspitals X.________ seien ebenfalls dort behandelt worden. In einem Bericht vom 19. Juni 1997 führt Dr. B.________ aus, die Embolisationstherapie bei Missbildungen von cerebralen Gefässen sei beispielsweise an den Kliniken D._________ oder E._________ möglich. Die anatomischen Verhältnisse des Versicherten seien jedoch derart kompliziert, dass in Europa nur das Zentrum von Prof. L.________ über ausreichende Erfahrungen verfüge. Auch Prof. G.________, Chef der Neurochirurgie am Spital A.________, sei der Meinung, die Eingriffe sollten in Frankreich vorgenommen werden.
Überdies macht der Vater des Versicherten geltend, das Schreiben von Prof. V.________ beziehe sich auf Neugeborene und Kleinkinder, während sein Sohn bei der Operation bereits 10 Jahre alt gewesen sei.

c) Das Schreiben von Prof. V.________, auf welches sich das BSV stützt, bezieht sich dem Wortlaut nach auf die Behandlung von Neugeborenen und Kleinkindern, während es sich nicht zu Jugendlichen und Erwachsenen äussert. Der Versicherte fällt angesichts seines Alters im Zeitpunkt der Operationen in Frankreich nicht mehr unter die Begriffe "Neugeborene" oder Kleinkinder". Indessen räumt selbst Dr.
B.________ ein, dass die streitigen Eingriffe grundsätzlich an den Kliniken D._________ und E._________ möglich gewesen wären. Es lässt sich daher nicht behaupten, dass in der Schweiz die notwendigen Institutionen oder Fachpersonen fehlten.
Die beiden genannten Kliniken verfügen zwar gemäss Dr.
B.________ nur über sehr wenig Erfahrung in komplizierten Fällen wie dem vorliegenden. Es handelt sich somit um eine besonders seltene Krankheit, mit welcher die in der Schweiz tätigen Spezialisten noch kaum konfrontiert worden sind.
Diese Konstellation reicht nach der Rechtsprechung (Urteile A. vom 21. Juli 2000, I 740/99, H. vom 15. Februar 2000, I 364/99, S. vom 20. September 1999, I 106/99, S. vom 15. Januar 1999, I 303/98) indessen wohl für eine Anspruchsgrundlage nach Art. 23bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 23bis Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
1    Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
2    Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.
3    Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
IVV, nicht jedoch nach Abs. 1 IVV aus.
Nachdem sich ferner in den Akten keine Anhaltspunkte für die von den Eltern vorgebrachte Behauptung finden, die Eingriffe in Frankreich seien notfallmässig erfolgt, muss es mit der Leistungzusprechung im Umfang von Abs. 2 des Art. 23bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 23bis Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
1    Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
2    Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.
3    Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
IVV sein Bewenden haben, ohne dass weitere Abklärungen zu treffen wären.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die
Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, vom 15. Dezember 2000 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen, Basel, der IV-Stelle Basel-Stadt und der

Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt.
Luzern, 27. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 129/01
Datum : 27. November 2001
Publiziert : 27. November 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] I 129/01 Vr IV. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;


Gesetzesregister
IVG: 9
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 9 - 1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1    Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.98
a  freiwillig versichert ist; oder
b  während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
b1  nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG99,
b2  nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
b3  auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.100
3    Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG101) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a  ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b  sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.102
IVV: 23bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 23bis Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
1    Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
2    Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.
3    Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
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