Sprache des Dokuments : ECLI:EU:C:2005:749

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PHILIPPE LÉGER

vom 8. Dezember 20051(1)

Rechtssache C‑539/03

Roche Nederland BV,

Roche Diagnostic Systems Inc.,

NV Roche SA,

Hoffmann-La Roche AG,

Produits Roche SA,

Roche Products Ltd,

F. Hoffmann-La Roche AG,

Hoffmann-La Roche Wien GmbH,

Roche AB

gegen

Frederick Primus,

Milton Goldenberg

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])

„Brüsseler Übereinkommen – Artikel 6 Absatz 1 – Tatbestand – Mehrere Beklagte – Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat – Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents gegen Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen europäischen Vertragsstaaten – Zusammenhang zwischen den Klagen“





1.        Ist der Inhaber eines europäischen Patents aufgrund von Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2) berechtigt, gegen mehrere Gesellschaften, die in verschiedenen Vertragsstaaten ansässig sind und derselben Gruppe angehören, vor einem einzigen Gericht, nämlich dem, in dessen Bezirk eine dieser Gesellschaften ihren Sitz hat, eine Patentverletzungsklage zu erheben?

2.        Dies ist im Wesentlichen die Frage, die der Hoge Raad der Nederlanden im Rahmen eines Rechtsstreits stellt, der zwischen zwei Privatpersonen, die in den Vereinigten Staaten wohnen und Inhaber eines europäischen Patents für eine medizinische Nachweismethode und die zugehörige Ausstattung sind, und neun Gesellschaften des Pharmakonzerns Roche mit Sitz in den Niederlanden, in anderen europäischen Staaten und in den Vereinigten Staaten wegen einer die Rechte der Inhaber dieses Patents verletzenden Vermarktung bestimmter Produkte durch die betreffenden Gesellschaften geführt wird.

3.        Dem Gerichtshof wurde vor einigen Jahren vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) schon einmal eine ähnliche Frage in einem Rechtsstreit vorgelegt, in dem Klage und Widerklage (auf Unterlassung einer Patentverletzung, dann auf Feststellung der Nichtverletzung und auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents) erhoben worden waren und in dem sich erst vor niederländischen, dann vor britischen Gerichten eine Gesellschaft nach amerikanischem Recht, die Inhaberin eines europäischen Patents für medizinisches Material war, und mehrere Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten gegenüberstanden(3). Der Gerichtshof hat am Ende jedoch nicht über diesen Punkt entschieden, da die betreffende Rechtssache aufgrund einer Einigung der Parteien über die streitigen Fragen im Register gestrichen wurde(4).

4.        Dagegen ist der Gerichtshof noch mit einer Vorlagefrage eines deutschen Gerichts befasst, die zwar deutlich von der hier zu beantwortenden Frage abweicht, aber durchaus auch Gemeinsamkeiten mit dem vorliegenden Verfahren aufweist(5). Diese frühere Frage bezieht sich zwar auf ein nationales Patent und nicht auf ein europäisches und betrifft, da an dem Verfahren nicht mehrere Beklagte beteiligt sind, nicht den Tatbestand von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ, sondern nur die Reichweite der in Artikel 16 Nummer 4 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit für Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben, kann aber gleichwohl für die Prüfung der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage von Bedeutung sein. Denn es kommt häufig vor, dass im Rahmen eines Patentverletzungsstreits die Gültigkeit des Patents (durch den Beklagten im Fall einer Patentverletzungsklage oder den Kläger im Fall einer so genannten Klage auf Feststellung der Nichtverletzung) bestritten wird, so dass es hilfreich sein kann, den Zusammenhang zwischen Artikel 16 Nummer 4 und anderen Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens wie Artikel 6 Nummer 1 zu prüfen.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Brüsseler Übereinkommen

5.        1968 auf der Grundlage von Artikel 220 EWG‑Vertrag (später Artikel 220 EG-Vertrag, jetzt Artikel 293 EG) geschlossen, hat das Brüsseler Übereinkommen seiner Präambel zufolge zum Ziel, „innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken“.

6.        Es handelt sich um eine „Doppelübereinkunft“, da sie nicht nur Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften, sondern auch Regeln über die Erstzuständigkeit enthält, die im Urteilsvertragsstaat Anwendung finden und somit bereits im Stadium des Verfahrens gelten, auf dem die gerichtliche Entscheidung beruht, die in einem anderen Vertragsstaat anerkannt und vollstreckt werden kann.

7.        Was die Regeln über die Erstzuständigkeit angeht, so gehen sie von dem Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 EuGVÜ aus, dass „[v]orbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens … Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen“ sind. Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat, so sind demnach grundsätzlich die Gerichte dieses Staates zuständig.

8.        Folgerichtig ergänzt Artikel 3 Absatz 1 EuGVÜ: „Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.“(6) Hier lassen sich mehrere Arten von Vorschriften unterscheiden.

9.        Einige eröffnen eine Wahlzuständigkeit. Sie erlauben es dem Kläger, seine Klage vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats als desjenigen zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

10.      Das gilt insbesondere für die besondere Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Nummer 3 EuGVÜ, wonach eine Person vor dem Gericht „des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

11.      Hierzu gehört u. a. auch die besondere Zuständigkeit nach Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ, dem zufolge „[e]ine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat [und daher grundsätzlich vor den Gerichten dieses Vertragsstaats verklagt werden kann], … wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, [auch] vor dem Gericht [verklagt werden kann], in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat“.

12.      Nach anderen Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens ist die Anrufung der Gerichte eines Vertragsstaats unter Ausschluss jedes anderen Vertragsstaats zwingend vorgeschrieben. Zu diesen so genannten ausschließlichen Zuständigkeiten gehört die Zuständigkeit gemäß Artikel 16 Nummer 4 EuGVÜ. Dort heißt es: „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind … für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, [ausschließlich] die Gerichte des Vertragsstaats [zuständig], in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.“

13.      Im Anschluss an das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, unterzeichnet in München am 5. Oktober 1973(7), ist Artikel 16 Nummer 4 EuGVÜ ein zweiter Absatz hinzugefügt worden. Danach sind „[u]nbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente … die Gerichte eines jeden Vertragsstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde …“(8).

14.      Aufgrund des zwingenden Charakters der ausschließlichen Zuständigkeit gemäß Artikel 16 EuGVÜ schreibt Artikel 19 EuGVÜ vor: „Das Gericht eines Vertragsstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 16 aussschließlich zuständig ist.“

15.      Das Brüsseler Übereinkommen sieht im Zuge all dieser Zuständigkeitsvorschriften bestimmte Verfahrensregeln zu deren Durchführung vor. Diese Regeln auf dem Gebiet der Rechtshängigkeit und des Verfahrenszusammenhangs (Konnexität) sollen widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte verschiedener Vertragsstaaten vermeiden helfen.

16.      So verpflichtet Artikel 21 EuGVÜ, der die Rechtshängigkeit behandelt, für den Fall, dass bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht, das Verfahren auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, und, wenn dies der Fall ist, sich zu Gunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

17.      Zur Konnexität heißt es in Artikel 22 Absätze 1 und 2 EuGVÜ: „Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht entweder die Entscheidung aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind [,] … [oder] sich auf Antrag einer Partei … für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.“ Artikel 22 Absatz 3 stellt klar: „Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“

18.      Im Zuge all dieser Zuständigkeits- und Durchführungsbestimmungen enthält das Brüsseler Übereinkommen in Titel III eine vereinfachte Regelung über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Diese Regelung, die für die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen der Gerichte eines Vertragsstaats in einem anderen Vertragsstaat gilt, ist insbesondere durch eine Beschränkung der – im Brüsseler Übereinkommen abschließend aufgezählten – Gründe für die Nichtanerkennung gekennzeichnet. Zu diesen Gründen gehören nach Artikel 27 Nummer 3 der Fall, dass die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung „mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist“, und nach Artikel 28 Absatz 1 der Fall, dass das Gericht des Urteilsstaats die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 16 missachtet hat.

19.      Schließlich sieht das Brüsseler Übereinkommen in Titel VII – Verhältnis zu anderen Abkommen – und dort in Artikel 57 Absatz 1 vor: „Dieses Übereinkommen lässt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.“

B –    Münchner Übereinkommen

20.      Das Münchner Übereinkommen ist am 7. Oktober 1977 in Kraft getreten. Bis jetzt sind ihm 31 Staaten beigetreten, darunter alle, die zu dem für den Ausgangsrechtsstreit maßgebenden Zeitpunkt durch das Brüsseler Übereinkommen gebunden waren(9). Die Gemeinschaft ist nicht Vertragspartei, aber es ist die Rede davon, dass sie es im Rahmen des Projekts zur Einführung eines Gemeinschaftspatents wird.

21.      Wie es in Artikel 1 EPÜ heißt, ist durch das Übereinkommen „ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen“ und zu diesem Zweck ein Organ, das Europäische Patentamt (im Folgenden: EPA), gegründet worden, das in einem zentralisierten Verfahren mit der Erteilung so genannter „europäischer Patente“ betraut ist, deren territoriale Wirkung jedoch je nach Antrag des Anmelders variiert(10).

22.      Bei den gemeinsamen Regeln über die Erteilung solcher Patente handelt es sich sowohl um solche materiellrechtlicher Art (im Wesentlichen bezogen auf die Definition der patentierbaren Erfindungen) als auch um solche verfahrensrechtlicher Art, soweit sie das Verfahren zur Erteilung dieser Patente durch das EPA und das Verfahren regeln, das gegebenenfalls später bei dessen Unterorganen aufgrund der Einreichung eines Einspruchs gegen die Erteilung eingeleitet wird. Dieses Rechtsmittel, das nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Erteilung des Patents eingelegt und nur auf bestimmte, im Münchner Übereinkommen abschließend aufgezählte Gründe gestützt werden kann, kann zum Widerruf des Patents oder zu seiner Aufrechterhaltung in der durch seinen Inhaber im Einspruchsverfahren geänderten Fassung führen(11).

23.      Abgesehen von diesen gemeinsamen Regeln unterliegt ein europäisches Patent weiterhin den nationalen Vorschriften jedes der Vertragsstaaten, für die es erteilt worden ist. Sobald nämlich das europäische Patent erteilt ist, zerfällt es in ein „Bündel nationaler Patente“(12).

24.      Dementsprechend bestimmt Artikel 2 Absatz 2 EPÜ: „Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.“

25.      Ebenfalls in diesem Sinne sieht Artikel 64 Absatz 1 EPÜ vor: „Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber vom Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, … dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.“ Absatz 3 ergänzt: „Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.“(13)

26.      Diese Angleichung eines europäischen Patents an ein nationales Patent äußert sich nicht nur darin, dass es den für ein nationales Patent geltenden Vorschriften unterliegt, was den Schutz dieses europäischen Patents in jedem Vertragsstaat angeht, für den das Patent erteilt worden ist, sondern grundsätzlich (außer im Fall des Einspruchs beim EPA) auch darin, dass die Streitigkeiten über ein europäisches Patent in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte jedes betroffenen Vertragsstaats fallen.

27.      Dieser Grundsatz gilt sowohl für Streitigkeiten über die Verletzung eines europäischen Patents als auch solche über dessen Gültigkeit(14), wobei klarzustellen ist, dass die Nichtigerklärung eines europäischen Patents durch ein Gericht eines Vertragsstaats nach Artikel 138 EPÜ ihre Wirkungen nur im Hoheitsgebiet dieses Staates, nicht aber in dem der anderen Vertragsstaaten entfaltet, und das im Gegensatz zum Widerruf eines europäischen Patents durch das EPA dessen Entscheidung sich auf das Hoheitsgebiet sämtlicher Vertragsstaaten erstreckt, für die das fragliche Patent erteilt worden ist.

28.      Im Rahmen von Streitigkeiten über die Verletzung eines europäischen Patents und über dessen Gültigkeit kann sich die Frage stellen, was in materieller Hinsicht genau der Schutzumfang eines solchen Patents ist, d. h., worin genau der technische Gegenstand eines gewerblichen Schutzrechts besteht, wie es das Patent darstellt(15). Die Methode für die Prüfung dieser Frage ist in Artikel 69 EPÜ festgelegt. Nach Artikel 69 Absatz 1 wird der Schutzbereich des europäischen Patents (oder der europäischen Patentanmeldung) durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, wobei jedoch die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind(16). In dem Bestreben, die Entwicklung voneinander abweichender Auffassungen der zuständigen Stellen der zahlreichen Vertragsstaaten zu vermeiden, ist dem Münchner Übereinkommen ein Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 beigefügt worden(17).

II – Sachverhalt und Verfahren

29.      Die Kläger Primus und Goldenberg, wohnhaft in den Vereinigten Staaten, sind gemeinsam Inhaber eines europäischen Patents, das ihnen 1992 für zehn Vertragsstaaten erteilt wurde, und zwar die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Fürstentum Liechtenstein, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Königreich Schweden.

30.      Dieses Patent betrifft eine Immunitätsnachweismethode zur Bestimmung carcinoembryonaler Antigene (CEA) in einer Serum‑ oder Plasmaprobe und die zur Dosierung dieser Antigene verwendete Ausstattung, die als „Immundosierungskit“ oder „CEA‑Kit“ bezeichnet wird. Die Erfindung ist offenbar von erheblicher Bedeutung für die Erkennung und sogar die Behandlung bestimmter Arten von Krebs.

31.      Die Patentinhaber und die Gesellschaft nach amerikanischem Recht Immunomedics (die offenbar eine ausschließliche Lizenz für dieses Patent hat)(18) verklagten(19) 1997 bei der Rechtbank Den Haag die Gesellschaft Roche Nederland BV mit Sitz in den Niederlanden ebenso wie acht Gesellschaften der Roche‑Gruppe, die in den Vereinigten Staaten, Belgien, Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Österreich und Schweden ansässig sind. Mit dieser Klage auf Unterlassung der Patentverletzung warfen sie den Beklagten vor, durch die Vermarktung von CEA‑Kits unter dem Namen Cobas Core CEA EIA ihre Rechte als Inhaber des betreffenden europäischen Patents verletzt zu haben.

32.      Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die acht außerhalb der Niederlande ansässigen Gesellschaften die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben und in der Sache jedwede Patentverletzung sowie die Gültigkeit des betreffenden europäischen Patents bestritten haben(20).

33.      Zur Begründung der Einrede der Unzuständigkeit führten sie unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis(21), aus, dass für eine geordnete Rechtspflege im vorliegenden Fall eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen nicht geboten sei. Es existiere für jedes betroffene Land ein eigenes Patent, so dass die Gefahr derartiger Entscheidungen nicht bestehe.

34.      Mit Urteil vom 1. Oktober 1997 wies die Rechtbank Den Haag die Einrede der Unzuständigkeit zurück, wies aber die Klage in der Hauptsache ab.

35.      Im Einzelnen entschied die Rechtbank, dass sie gemäß Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ für Klagen gegen die in anderen Vertragsstaaten als den Niederlanden ansässigen Gesellschaften zuständig sei. Zu den Klagen gegen die in der Schweiz und in den Vereinigten Staaten ansässigen Gesellschaften stellte sie fest, dass sie für sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 EuGVÜ nach Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(22) bzw. nach nationalem Recht ebenfalls zuständig sei.

36.      In Bezug auf Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ wies die Rechtbank Den Haag das Vorbringen der Beklagten, dass für jedes betroffene Land ein eigenes Patent existiere, mit der Begründung zurück, dass ein europäisches Patent nach Artikel 69 EPÜ in all diesen Ländern gleich ausgelegt werden müsse, so dass ausgeschlossen sei, dass eine Verletzung in einem Land festgestellt werde und in den anderen nicht. Außerdem gehörten alle betroffenen Gesellschaften zur selben Gruppe, weshalb, wie im Urteil Kalfelis gefordert, ein Zusammenhang zwischen den Klagen bestehe. Im Übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C‑406/92, Tatry(23), den Ausdruck „Klagen, die im Zusammenhang stehen“, im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 EuGVÜ weit ausgelegt, nämlich dahin, dass er „alle Fälle [erfasst], in denen die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, selbst wenn die Entscheidungen getrennt vollstreckt werden können, und sich ihre Rechtsfolgen nicht gegenseitig ausschließen“(24). Dies sei hier der Fall, da sich die Klagen auf angebliche Verletzungen unterschiedlicher, aber gleichlautender Patente bezögen.

37.      Die Kläger legten gegen dieses Urteil Berufung ein und erweiterten ihre Klage um die Anträge, den Beklagten die Erteilung bestimmter Auskünfte, die Rückholung aller streitigen Produkte von den Abnehmern und die Vernichtung sowohl der noch vorrätigen als auch der zurückgeholten Präparate aufzugeben sowie die Beklagten zu verurteilen, den Klägern den erlittenen Schaden zu ersetzen oder den durch die Verletzung ihres Patents erzielten Gewinn an sie abzuführen(25).

38.      Mit Urteil vom 27. Juni 2002 bestätigte der Gerechtshof Den Haag das Urteil der Rechtbank, soweit es die Einrede der Unzuständigkeit betraf, hob es aber in der Sache auf.

39.      Im Einzelnen wurde den Beklagten vom Gerechtshof unter Androhung eines Zwangsgelds in Bezug auf alle betroffenen Länder die Verletzung des europäischen Patents verboten und aufgegeben, den Klägern verschiedene Beweismittel zur Feststellung des Umfangs der streitigen Verletzungshandlungen (Mengen der streitigen Produkte und Identität der Abnehmer) zu verschaffen; außerdem wurden die Beklagten verurteilt, den Klägern den später zu berechnenden Schaden zu ersetzen.

40.      Dieses Urteil wurde gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2 Mio. Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt(26).

41.      Die Beklagten erhoben beim Hoge Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde(27). Die Kläger legten Anschlusskassationsbeschwerde ein(28).

III – Die Vorlagefragen

42.      In Anbetracht des Vorbringens der Parteien, mit dem im Wesentlichen wiederholt wird, was sie seit der ersten Instanz vorgetragen haben, hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Besteht zwischen den Klagen wegen einer Patentverletzung, die ein Inhaber eines europäischen Patents gegen einen im Staat des angerufenen Gerichts niedergelassenen Beklagten einerseits und gegen mehrere in anderen Vertragsstaaten als dem Staat des angerufenen Gerichts niedergelassene Beklagte andererseits erhebt, von denen der Patentinhaber befürchtet, dass sie das Patent in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten verletzen, ein Zusammenhang, wie er Tatbestandsmerkmal des Artikels 6 Nummer 1 EuGVÜ ist?

2.      Unter welchen Umständen liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn die erste Frage nicht oder nicht uneingeschränkt bejaht wird, und kommt es dabei z. B. darauf an,

–      ob die Beklagten zu ein und derselben Gruppe gehören,

–      ob bei den Beklagten ein gemeinsames Handeln vorliegt, dem eine gemeinsame Geschäftspolitik zugrunde liegt – ist gegebenenfalls der Ort, an dem die Geschäftspolitik erarbeitet wurde, maßgeblich,

–      ob die beanstandeten Verletzungshandlungen der Beklagten dieselben oder nahezu dieselben sind?

IV – Zu Sinn und Bedeutung der Vorlagefragen

43.      Mit diesen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verletzung eines europäischen Patents anzuwenden ist, in dem mehrere Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten wegen Handlungen verklagt werden, die im Hoheitsgebiet jedes dieser Staaten begangen worden sein sollen, insbesondere, falls diese Gesellschaften derselben Gruppe angehören und entsprechend einer gemeinsamen, von einer einzigen von ihnen ausgearbeiteten Geschäftspolitik in gleicher oder ähnlicher Art und Weise gehandelt haben sollen.

44.      Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat(29), bezieht sich seine Frage mit Ausnahme der in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft auf die Situation der Gesellschaften mit Sitz in mehreren Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens (d. h. der Gesellschaften mit Sitz in Belgien, Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Österreich und Schweden) und mittelbar auf die Situation der Gesellschaft, die in der Schweiz als Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens ansässig ist. Wie bereits ausgeführt, erstreckt das Luganer Übereinkommen nämlich fast alle Regeln, die das Brüsseler Übereinkommen vorsieht (wie z. B. Artikel 6 Nummer 1), auf andere, nicht durch das Brüsseler Übereinkommen gebundene Staaten, so dass die Auslegung dieses Artikels des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof auf den entsprechenden Artikel des Luganer Übereinkommens übertragbar ist.

45.      Wie das vorlegende Gericht ebenfalls festgestellt hat, betrifft die Vorlage, mit der wir es zu tun haben, daher nicht die Situation der Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, d. h. einem Drittstaat (sowohl im Hinblick auf das Brüsseler als auch in Bezug auf das Luganer Übereinkommen). Denn nach Artikel 4 Absatz 1 EuGVÜ richtet sich die Situation dieser Gesellschaft grundsätzlich nach den Zuständigkeitsvorschriften, die im Königreich der Niederlande gelten, d. h. dem Vertragsstaat, in dem sich das angerufene Gericht befindet.

46.      Eine weitere Klarstellung zur Bedeutung der Vorlagefragen ist erforderlich. Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass der Ausgangsrechtsstreit in diesem Stadium Teil eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, mit dem der Erlass einstweiliger Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, im Sinne von Artikel 24 EuGVÜ(30) erreicht werden soll. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof nicht nach dem Tatbestand des Artikels 24, sondern allein nach dem des Artikels 6 Nummer 1 EuGVÜ. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass ein Gericht, das nach den Artikeln 2 und 5 bis 18 EuGVÜ für die Entscheidung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zuständig ist, nach dem Übereinkommen auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig ist, die sich als erforderlich erweisen, so dass nicht auf Artikel 24 EuGVÜ eingegangen zu werden braucht(31). Somit möchte das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen letztlich wissen, ob die niederländischen Gerichte für den gesamten Ausgangsrechtsstreit in allen Stadien des Verfahrens zuständig sind, d. h. sowohl als Gerichte des einstweiligen Rechtsschutzes als auch als Gerichte der Hauptsache.

47.      Es ist auch zu betonen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht nach dem Zusammenhang zwischen Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 16 Nummer 4 EuGVÜ fragt, der, wie erinnerlich, vorsieht, dass „[o]hne Rücksicht auf den Wohnsitz … für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand haben, [ausschließlich] die Gerichte des Vertragsstaats [zuständig sind], in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt“.

48.      Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82, Duijnstee, diese Bestimmung eng ausgelegt und die Anwendung der dort vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit auf Streitigkeiten beschränkt, die die Gültigkeit, das Bestehen oder das Erlöschen des Patents oder die Geltendmachung eines Prioritätsrechts aufgrund einer früheren Hinterlegung betreffen, andere Streitigkeiten, wie z. B. Patentverletzungsklagen, dagegen ausgeschlossen(32).

49.      Der genaue Umfang des Ausschlusses von Streitigkeiten über Patentverletzungen aus dem Anwendungsbereich von Artikel 16 Nummer 4 EuGVÜ bleibt aber fraglich.

50.      Fraglich ist insbesondere, ob dieser Ausschluss generell gilt, so dass Artikel 16 selbst dann nicht anwendbar ist, wenn im Rahmen einer Streitigkeit über eine Patentverletzung die Gültigkeit des betreffenden Patents bestritten würde.

51.      Ein Verstoß gegen die Rechte des Patentinhabers ist nämlich nur denkbar, wenn das fragliche Patent gültig ist. Die meisten Beklagten in Patentverletzungsverfahren bestreiten jedoch die Gültigkeit des Patents. Genau das ist im Ausgangsrechtsstreit der Fall(33). Zur Entscheidung eines Patentverletzungsstreits wird das damit befasste Gericht folglich in den allermeisten Fällen über die Gültigkeit des betreffenden Patents befinden müssen.

52.      Falls die Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit in Artikel 16 Nummer 4 EuGVÜ im Rahmen solcher Streitigkeiten anwendbar sein sollte, dann gälten jedoch nur sie, nicht aber die anderen Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens, wie z. B. die des Artikels 6 Nummer 1.

53.      Folglich stellt sich die Frage nach der Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ auf einen Patentverletzungsstreit, in dem die Gültigkeit des Patents bestritten wird (wie dem Ausgangsrechtsstreit), nur für den Fall, dass Artikel 16 Nummer 4 nicht anwendbar sein sollte.

54.      Daraus folgt, dass die Frage nach der Anwendung von Artikel 16 Nummer 4 EuGVÜ auf diesen Rechtsstreit eine Vorfrage gegenüber der Frage nach der Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 ist.

55.      Wie bereits ausgeführt, ist der Gerichtshof im Rahmen der derzeit anhängigen Rechtssache GAT mit dieser Vorfrage befasst(34). Er muss diese Frage daher entscheiden, bevor er die Frage prüft, die Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist.

56.      Eine letzte Bemerkung zur Bedeutung der Vorlagefragen ist angebracht. Wie mehrere Beteiligte vorgetragen haben(35), entspringt die Anrufung des Gerichtshofes einer neueren Bewegung in der Rechtsprechung, die zu Beginn der 1990er Jahre in den Niederlanden entstanden ist und zu einer lebhaften Debatte in den Vertragsstaaten geführt hat, insbesondere im Vereinigten Königreich, wo sie tief greifende Vorbehalte geweckt und, wie schon berichtet (Nr. 3 dieser Schlussanträge), den Grund für ein früheres Vorabentscheidungsersuchen geliefert hat, das letztlich unbeantwortet blieb.

57.      Da diese Bewegung der nationalen Rechtsprechung Grund für die erneute Anrufung des Gerichtshofes ist, halte ich es für hilfreich, kurz über sie zu berichten.

58.      In der ersten Phase, zu Beginn der 1990er Jahre, legten die niederländischen Gerichte Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ weit aus, und zwar derart weit, dass sie ihn auf alle Streitigkeiten über die Verletzung eines europäischen Patents anwandten, in denen mehreren (in den Niederlanden und in anderen Vertragsstaaten ansässigen) Beklagten vorgeworfen wurde, im Hoheitsgebiet jedes dieser Staaten gleiche oder ähnliche Handlungen begangen zu haben.

59.      In einer zweiten Phase, gegen Ende der 1990er Jahre, wurde diese Rechtsprechung auf Streitigkeiten beschränkt, in denen es sich bei den Beklagten um Gesellschaften handelte, die derselben Gruppe angehörten und denen vorgeworfen wurde, dass sie nach einer gemeinsamen Geschäftspolitik gehandelt hätten, die im Wesentlichen von der in den Niederlanden anässigen Gesellschaft erdacht worden sei. Diese Neuausrichtung der Rechtsprechung, bekannt als Theorie vom „spider in the web“, legt somit den Schwerpunkt auf die jeweilige Rolle der Beklagten bei der Begehung der beanstandeten Handlungen. Diese Theorie, der der Gerechtshof Den Haag in einem Grundsatzurteil vom 23. April 1998 in der Sache Expandable Grafts/Boston Scientific gefolgt ist, liegt der zweiten Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache ganz wesentlich zugrunde. Diese zweite Frage, die ich im Rahmen der Umformulierung der beiden Fragen in eine einzige mit der ersten Frage verbunden habe, wirkt sich unmittelbar darauf aus, ob die nationale Rechtsprechung Bestand haben kann.

60.      Nach diesen Ausführungen zu Sinn und Bedeutung der Vorlagefragen sind beide jetzt zusammen zu prüfen.

V –    Prüfung der Fragen

61.      Ich werde einige Vorbemerkungen zum Phänomen der Nachahmung machen, bevor ich zur eigentlichen Prüfung der Vorlagefrage komme.

A –    Vorbemerkung zum Phänomen der Nachahmung

62.      Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums hat naturgemäß eine internationale Dimension, was übrigens der Grund für den Abschluss zahlreicher internationaler Abkommen und den Erlass einiger Akte des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts ist. Dies gilt insbesondere insofern, als die Nachahmung ein Phänomen ist, das sich weltweit entwickelt.

63.      Dieses Phänomen berührt besonders die Interessen der Inhaber von Erfindungspatenten im medizinischen und pharmazeutischen Bereich(36).

64.      Die Investitionen für die Entwicklung der Erfindungen in diesem Bereich sind nämlich im Allgemeinen sehr hoch, was es erforderlich macht, die Erfindungen in zahlreichen Ländern zu nutzen, um diese Investitionen rentabel zu gestalten. Über die Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinaus erweist sich die Nachahmung somit als ein Akt besonders unlauteren Wettbewerbs, mit dem die Leistungen der Erfinder unberechtigt genutzt werden, obwohl deren Rechte durch ein Patent geschützt sind.

65.      Zwar ist seit mehreren Jahren ein Prozess der Rechtsangleichung im Gang, doch bleiben die Unterschiede in Bezug auf das jeweilige Schutzniveau für Erfindungspatente erheblich. Das ist im Übrigen den Verletzern nicht entgangen, die demgemäß eher in bestimmten Ländern tätig werden als in anderen.

66.      Daher ist die Hoffnung legitim, dass zu diesem andauernden Unterschied zwischen den nationalen Regelungen über den Schutz der Erfindungspatente nicht noch eine Aufspaltung der Verfahren zum Schutz der Rechte der Inhaber europäischer Patente zwischen den Gerichten der einzelnen Vertragsstaaten hinzukommt.

67.      Aber so legitim dieses Streben auch sein mag, als solches genügt es nicht, um eine weite Auslegung des Tatbestands von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ zu rechtfertigen.

68.      Meines Erachtens ist Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschafts- und des Völkerrechts nicht auf eine Klage wegen der Verletzung eines europäischen Patents anzuwenden, die sich gegen mehrere Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten richtet und Handlungen betrifft, die im Hoheitsgebiet jedes dieser Staaten begangen worden sein sollen, selbst wenn diese Gesellschaften derselben Gruppe angehören und abgestimmt oder entsprechend einer gemeinsamen, von einer einzigen von ihnen ausgearbeiteten Geschäftspolitik in gleicher oder ähnlicher Art und Weise gehandelt haben sollen.

69.      Wenn diese Lösung auch sicherlich unbefriedigend erscheint und letztlich die Grenzen des gegenwärtigen Systems aufzeigt, ist sie derzeit, zumindest in dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt, doch unumgänglich.

70.      Mehrere Gesichtspunkte sprechen für eine enge Auslegung des Artikels 6 Nummer 1 EuGVÜ. Sie beziehen sich, erstens, auf die Art des für seine Anwendung erforderlichen Zusammenhangs; zweitens, auf die daraus zu ziehenden Folgerungen für die Streitigkeiten über die Verletzung europäischer Patente; drittens, auf die Auswirkung der in Artikel 16 Nummer 4 EuGVÜ vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit auf die Entscheidung solcher Streitigkeiten und, viertens, auf die Zukunftsperspektiven auf diesem Gebiet. Ich werde nacheinander auf jeden dieser Gesichtspunkt eingehen.

B –    Der für die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ erforderliche Zusammenhang

71.      Im Urteil Kalfelis hat der Gerichtshof entschieden, dass „[d]ie Vorschrift des Artikels 6 Nummer 1 [ein]greift …, wenn die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Zusammenhang stehen, das heißt, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“(37).

72.      Der Gerichtshof ist damit über den Wortlaut des Artikels 6 Nummer 1 EuGVÜ, der keinen Zusammenhang zwischen den Klagen verlangt, hinausgegangen, weil er die praktische Wirksamkeit des Artikels 2 EuGVÜ, der „grundlegenden Bestimmung“ des von dem Brüsseler Übereinkommen errichteten Systems, bewahren wollte(38). Dementsprechend hat er entschieden, dass es einem Kläger nicht freistehe, „eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen“(39).

73.      Die Wendung, die der Gerichtshof in diesem Urteil zur Charakterisierung des erforderlichen Zusammenhangs zwischen den Klagen verwendet hat, entspricht der in Artikel 22 Absatz 3 EuGVÜ, der, wie erinnerlich, bestimmt: „Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“

74.      Einige Jahre nach dem Urteil Kalfelis hat der Gerichtshof den Begriff des Zusammenhangs im Sinne von Artikel 22 EuGVÜ im Urteil Tatry weit ausgelegt. Er hat dort ausgeführt: „Im Interesse einer geordneten Rechtspflege muss diese Auslegung weit sein und alle Fälle erfassen, in denen die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, selbst wenn die Entscheidungen getrennt vollstreckt werden können und sich ihre Rechtsfolgen nicht gegenseitig ausschließen.“(40)

75.      Daraus hat er geschlossen, dass „Artikel 22 [EuGVÜ] dahin auszulegen ist, dass es, wenn einerseits in einem Vertragsstaat eine Gruppe von Eigentümern einer Schiffsladung gegen einen Schiffseigner Klage erhebt auf Ersatz eines Schadens, der angeblich an einem Teil der aufgrund getrennter, jedoch gleicher Verträge beförderten Bulkladung entstanden ist, und andererseits in einem anderen Vertragsstaat die Eigentümer eines anderen Teils der Ladung, der unter den gleichen Bedingungen und aufgrund von getrennten, jedoch gleichen Verträgen wie den Verträgen zwischen der ersten Gruppe und dem Schiffseigner befördert worden ist, gegen denselben Schiffseigner Klage auf Schadensersatz erheben, für das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Klagen ausreichend ist, dass bei getrennter Verhandlung und Entscheidung die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Gefahr sich gegenseitig ausschließender Rechtsfolgen besteht“(41).

76.      Der Gerichtshof konnte zu diesem Schluss nur gelangen, indem er den Einwand zurückwies, dass dem Ausdruck „widersprechende Entscheidungen“ in Artikel 22 Absatz 3 EuGVÜ der gleiche Sinn wie dem (nahezu identischen) Ausdruck in Artikel 27 Absatz 3 EuGVÜ beizumessen sei(42).

77.      Hierbei hat er sich im Wesentlichen auf den Gedanken gestützt, dass die mit diesen beiden Bestimmungen verfolgten Zwecke verschieden seien.

78.      Während nämlich „Artikel 27 Nr. 3 [EuGVÜ] … dem Gericht in Abweichung von den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens die Möglichkeit [gebe], die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zu versagen“(43), so dass dieser Artikel eng ausgelegt werden müsse, bezwecke „Artikel 22 [Absatz 3 EuGVÜ] …, … eine bessere Koordinierung der Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen und die Inkohärenz von Entscheidungen und den Widerspruch zwischen Entscheidungen zu vermeiden, selbst wenn diese getrennt vollstreckt werden“ könnten(44), weshalb er weit auszulegen sei.

79.      Es mag nahe liegen, einem vergleichbaren Gedankengang zu folgen, um die Art des Zusammenhangs festzustellen, den der Tatbestand des Artikels 6 Nummer 1 EuGVÜ verlangt.

80.      So lässt sich annehmen, dass Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ mit der dort vorgesehenen Regelung über die Konzentration der Verfahren denselben Zweck verfolgt wie Artikel 22. Meines Erachtens endet hier aber auch die Vergleichbarkeit dieser beiden Artikel. Aus meiner Sicht bestehen zwei grundlegende Unterschiede zwischen ihnen. Der erste bezieht sich auf ihre Auswirkung auf die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2. Der zweite betrifft die jeweilige Art und Weise ihrer Durchführung.

81.      Die Auswirkung der Regelung in Artikel 6 Nummer 1 auf Artikel 2 EuGVÜ ist ganz erheblich. Denn die Einführung dieser Regelung beruht auf dem Gedanken, dass die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz eines in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten bedeutsam genug ist, um eine Ausweitung der Zuständigkeit dieses Gerichts auf Mitbeklagte zu rechtfertigen, die in anderen Vertragsstaaten ansässig sind. Somit führt diese die Zuständigkeit ausweitende Regelung stets dazu, dass den Mitbeklagten ihr natürlicher Gerichtsstand genommen wird, und läuft daher paradoxerweise darauf hinaus, dass für sie von Artikel 2 abgewichen wird.

82.      Im Gegensatz zu Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ wirkt sich die Regelung in Artikel 22 nicht stets auf Artikel 2 aus.

83.      Wie bei Artikel 21 EuGVÜ auf dem Gebiet der Rechtshängigkeit findet Artikel 22 nämlich nicht nur Anwendung, wenn sich die Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts aus dem Brüsseler Übereinkommen, u. a. Artikel 2, ergibt, sondern auch dann, wenn sie nach Maßgabe des Artikels 4 auf den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats beruht(45). Es kann daher vorkommen, dass die Regelung in Artikel 22 keine Auswirkung auf die Anwendung von Artikel 2 hat.

84.      Dies gilt namentlich, weil selbst dann, wenn die Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts auf Artikel 2 EuGVÜ beruhen würde, nicht sicher wäre, dass die Regelung des Artikels 22 dazu führt, dass sich dieses Gericht für unzuständig erklärt, und deshalb bewirkt, dass dem Beklagten ein Gerichtsstand des Vertragsstaats entzogen wird, in dem er seinen Wohnsitz hat.

85.      Nach Artikel 22 EuGVÜ kann nämlich, wie erinnerlich, für den Fall, dass bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen erhoben werden, die im Zusammenhang stehen, das später angerufene Gericht entweder die Entscheidung aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind, oder sich auf Antrag einer Partei für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist. Diese Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens gibt dem später angerufenen Gericht eine bloße Befugnis, so dass es auch beschließen kann, in der Sache zu entscheiden, ohne das zuvor in einem anderen Vertragsstaat eingeleitete Parallelverfahren zu berücksichtigen(46).

86.      Demnach kann das später angerufene Gericht, wenn es aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten oder eines der Beklagten in dem Vertragsstaat, in dem es Recht spricht, nach Artikel 2 EuGVÜ zuständig ist, gemäß Artikel 22 auf die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit verzichten, indem es sich auf Antrag einer der Parteien für unzuständig erklärt, oder das Verfahren bis zur Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts aussetzen oder den Rechtsstreit ohne vorherige Aussetzung sofort entscheiden.

87.      Die Wirkung, dass dem Beklagtem oder einem der Beklagten der Gerichtsstand des Vertragsstaats, in dem er wohnt, dadurch entzogen wird, dass sich das später angerufene Gericht nach Artikel 22 EuGVÜ für unzuständig erklärt, tritt also, anders als es, wie wir gesehen haben, bei Artikel 6 Nummer 1 der Fall ist, keineswegs stets ein.

88.      Dieser Unterschied zwischen den Artikeln 6 Nummer 1 und 22 EuGVÜ, was ihre Auswirkung auf die Bedeutung von Artikel 2 EuGVÜ angeht, rechtfertigt es meines Erachtens, den für ihre jeweilige Anwendung erforderlichen „Zusammenhang“ unterschiedlich zu verstehen.

89.      Während sich nämlich ohne weiteres sagen lässt, dass eine weite Auslegung des Begriffes „Zusammenhang“ im Sinne von Artikel 22 EuGVÜ entsprechend dem Urteil Tatry die praktische Wirksamkeit von Artikel 2 nicht zu beeinträchtigen droht, lässt sich das Gleiche von der Auslegung dieses Begriffes im Rahmen der Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 nicht sagen. Vielmehr würde in diesem besonderen Rahmen eine weite Auslegung zwangsläufig dazu führen, dass die Zahl der Fälle, in denen Artikel 2 (in Bezug auf die Mitbeklagten) Anwendung findet, erheblich herabgesetzt würde.

90.      Der Gerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung die in den Artikeln 5 und 6 EuGVÜ aufgeführten besonderen Zuständigkeiten einschränkend ausgelegt, da sie Ausnahmen vom allgemeinen oder elementaren Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten darstellen, der in Artikel 2 aufgestellt wird, der, wie erinnerlich, in hohem Maße zur Sicherung einer geordneten Rechtspflege beiträgt(47). Wie wir gesehen haben, hat dieses Bestreben den Gerichtshof im Urteil Kalfelis sogar dazu gebracht, über den Wortlaut von Artikel 6 Nummer 1 hinaus dessen Anwendung davon abhängig zu machen, dass ein Zusammenhang zwischen den Klagen besteht. Diese ständige Rechtsprechung läuft auf ein restriktives Verständnis des Begriffes „Zusammenhang“ hinaus, um die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 noch weiter einzuschränken.

91.      Ein anderer bedeutsamer Unterschied zwischen der Regelung über die Verfahrenskonzentration in Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ und der Regelung in Artikel 22, der sich auf die jeweilige Art und Weise ihrer Durchführung bezieht, bestärkt mich in der Auffassung, dass die weite Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil Tatry dem Begriff „Zusammenhang“ im Sinne von Artikel 22 gegeben hat, nicht auf die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 übertragen werden sollte.

92.      Man muss sich nämlich vergegenwärtigen, dass nicht der Kläger, sondern ausschließlich das später angerufene Gericht über die Ausübung der ihm in Artikel 22 EuGVÜ eingeräumten Befugnis entscheidet, sich für unzuständig zu erklären; der Kläger kann nur einen entsprechenden Antrag stellen.

93.      Der Entscheidung des Gerichts, sich für unzuständig zu erklären, liegen zwangsläufig Erwägungen im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege zugrunde, sei es, um mangelnde Kohärenz zwischen den gerichtlichen Entscheidungen zu verhindern, die in verschiedenen Vertragsstaaten ergehen, sei es, um gegebenenfalls dem Gericht eines anderen Vertragsstaats, das bereits angerufen wurde und dessen Zuständigkeit feststeht, die Entscheidung des Rechtsstreits zu belassen, da es objektiv besser in der Lage ist, über ihn zu befinden(48).

94.      Aus dieser Sicht unterscheidet sich die Regelung über die Verfahrenskonzentration in Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ erheblich von der in Artikel 22.

95.      Über die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ entscheidet nämlich allein der Kläger und nicht das Gericht. Dadurch bedingt, kann diese Entscheidung zwar auf einem legitimen Bestreben der Prozessökonomie, aber auch auf Erwägungen beruhen, die im Hinblick auf die Anforderungen an eine geordnete Rechtspflege oder an die sachgerechte Gestaltung des Prozesses fragwürdiger sind als die, aufgrund deren ein Kläger seine Klage nach Artikel 5 Nummer 3 vor dem Gericht des Ortes erhebt, an dem das schädigende Ereignis und/oder der Schaden eingetreten ist, und nicht vor einem Gericht des Vertragsstaats, in dem der Beklagte seinen Wohsitz hat.

96.      So kann die Entscheidung des Klägers, seine Klage gemäß Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ vor einem Gericht des Vertragsstaats (dem Gericht am Wohnsitz eines Beklagten) zu erheben und nicht vor denen eines oder mehrerer anderer Vertragsstaaten, in denen der Wohnsitz eines oder aller Mitbeklagten liegt, allein von dem Zweck geleitet sein, sich zum Nachteil der Interessen der Beklagten ein Gesetz oder sogar eine Rechtsprechung zunutze zu machen, die die Wahrung seiner eigenen Interessen begünstigt, nicht aber von einem objektiven Bedürfnis im Hinblick auf Beweisfragen oder die sachgerechte Gestaltung des Prozesses.

97.      Aufgrund der beträchtlichen Unterschiede, die die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Patentverletzungen derzeit aufweisen, seien sie verfahrensrechtlicher (insbesondere in Bezug auf die Erhebung und die Sicherung von Beweismitteln, die häufig eine entscheidende Rolle in diesen Streitigkeiten spielen) oder materiellrechtlicher Art (rechtswidrige Handlungen, Sanktionen, Entschädigungsmaßnahmen), eignen sich die Streitigkeiten über Patentverletzungen ganz besonders für diese Art von Praktiken des „forum shopping“(49), selbst wenn es sich grundsätzlich bei dem auf diese Streitigkeiten anwendbaren materiellen Recht nicht um die lex fori (das im Vertragsstaat des angerufenen Gerichts geltende Recht), sondern um die lex loci protectionis handelt (d. h. das Recht, das in dem Vertragsstaat gilt, in dem das Patent erteilt wurde, anders gesagt, das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Schutz der Rechte des Inhabers dieses Patents vorgesehen ist und beansprucht wird), so dass die Wahl des angerufenen Gerichts theoretisch keine Auswirkung auf die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts hat (anders als es für das Verfahrensrecht stets der Fall ist)(50).

98.      Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits ist anzunehmen, dass die Effektivität des „kort geding“-Verfahrens und der Stand der niederländischen Rechtsprechung seit Anfang der 1990er Jahre (zugunsten einer weiten Auslegung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ)(51) den (in den Vereinigten Staaten und nicht in den Niederlanden ansässigen) Inhabern des betreffenden Patents nicht gleichgültig waren, als sie ihre Entscheidung trafen, ihre Klage vor einem niederländischen Gericht (anstelle eines belgischen, deutschen, französischen, britischen, schweizerischen, österreichischen oder schwedischen Gerichts) zu erheben(52).

99.      Zwar kann dem Kläger in einem Patentverletzungsstreit schwerlich zum Vorwurf gemacht werden, dass er „forum shopping“ betreibt, um seine Interessen bestmöglich zu verteidigen, doch ändert das nichts daran, dass im Hinblick auf die beträchtlichen Unterschiede zwischen den Überlegungen, die Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ einerseits und Artikel 22 andererseits zugrunde liegen, die Anforderungen, die mit einer geordneten Rechtspflege verbunden sind und eine Verfahrenskonzentration rechtfertigen, für die Anwendung des Artikels 6 Nummer 1 nicht so zwingend gelten wie für die des Artikels 22.

100. Daher tendiere ich wie die Beklagten und die Regierung des Vereinigten Königreichs zu der Auffassung, dass der Tatbestand von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ nicht so weit verstanden werden sollte wie der im Urteil Tatry bestimmte Tatbestand von Artikel 22.

101. Deshalb sollte es bei dem bleiben, was der Gerichtshof im Urteil Kalfelis ausgeführt hat, in dem, wie erinnerlich, die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ davon abhängig gemacht wird, dass „die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Zusammenhang stehen, das heißt, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende [und nicht nur im Sinne des Urteils Tatry widersprüchliche] Entscheidungen ergehen könnten“(53).

102. Außerdem ist zu bedenken, dass weder der Gerichtshof noch der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Anwendung des Artikels 6 Nummer 1 EuGVÜ oder des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens getreten ist, von dieser Formel abgewichen sind.

103. So hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil Réunion européenne u. a., das mehrere Jahre nach dem Urteil Tatry ergangen ist, ausschließlich auf das Urteil Kalfelis und auf die Definition des Zusammenhangs, den er dort für die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ gefordert hat, gestützt(54) und entschieden, dass „zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt wird, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden“ können(55).

104. Was die Verordnung Nr. 44/2001 angeht, so greift sie wortgetreu die Wendung auf, die der Gerichtshof im Urteil Kalfelis gewählt hat, nicht aber die aus dem Urteil Tatry hervorgegangenen Entwicklungen(56).

105. Diese neueren Entwicklungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung bestärken mich in der Auffassung, dass man sich für die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ vorzugsweise an die Definition des Zusammenhangs halten sollte, die der Gerichtshof im Urteil Kalfelis gewählt hat.

106. Welche konkreten Folgerungen sind aus der Art des Zusammenhangs, den die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ voraussetzt, im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung europäischer Patente wie den beim vorlegenden Gericht anhängigen zu ziehen? Genau das werden wir jetzt sehen.

C –    Zu den Folgerungen, die aus der Art des Zusammenhangs, den die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ voraussetzt, in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung europäischer Patente wie den beim vorlegenden Gericht anhängigen zu ziehen sind

107. Hält man sich, wie ich vorschlage, an die Definition des Zusammenhangs, die der Gerichtshof im Urteil Kalfelis gegeben hat, drängt sich sofort eine einfache Antwort auf: Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ findet mangels des für seine Anwendung erforderlichen Zusammenhangs auf Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung europäischer Patente wie den beim vorlegenden Gericht anhängigen keine Anwendung.

108. Sicherlich kann es im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verletzung eines europäischen Patents, in dem gegen mehrere, in verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Beklagte der Vorwurf von Patentverletzungen erhoben wird, die jeder von ihnen im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats begangen haben soll, in dem er ansässig ist, vorkommen, dass mangels Konzentration eines solchen Rechtsstreits „in den Händen“ des Gerichts, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat (von den Gerichten der Vertragsstaaten, in denen die einzelnen Beklagten ihren Wohnsitz haben), Entscheidungen gegenüber diesen Beklagten erlassen werden, die z. B. in Bezug auf die Beurteilung der angeblichen Verletzungshandlungen, den Erlass von Maßnahmen zur Sicherung der Beweise oder die Festlegung der Höhe der Entschädigung für den vom Kläger erlittenen Schaden voneinander abweichen.

109. In einem solchen Fall sind jedoch die betreffenden Entscheidungen, so sehr sie auch voneinander abweichen mögen, deswegen nicht widersprechend oder unverträglich. Da jede dieser Entscheidungen einen anderen Beklagten betrifft, können sie zum einen für jeden von ihnen getrennt und gleichzeitig vollstreckt werden. Zum anderen schließen sich die Rechtsfolgen dieser Entscheidungen nicht gegenseitig aus, denn in diesem Fall befindet jedes angerufene Gericht nur über die angeblichen Verstöße gegen die Rechte des Patentinhabers im Hoheitsgebiet seines Vertragsstaats, so dass die Rechtsfolgen jeder dieser Entscheidungen ein jeweils anderes Staatsgebiet betreffen.

110. Folglich fehlt der vom Gerichtshof im Urteil Kalfelis geforderte Zusammenhang. Nach dieser Rechtsprechung findet Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ daher in einem solchen Fall keine Anwendung.

111. Zudem würde meines Erachtens selbst dann das Gleiche gelten, wenn, anders als nach meiner Auffassung, die Tatry‑Rechtsprechung zu Artikel 22 EuGVÜ auf Artikel 6 Nummer 1 übertragen würde.

112. Mit der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission bin ich der Auffassung, dass es im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verletzung eines europäischen Patents zu weit ginge, von der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Sinne des Urteils Tatry zu sprechen.

113. Ich habe Schwierigkeiten mit der Vorstellung, dass eine Entscheidung schon allein deswegen als einer anderen widersprechend betrachtet werden könnte, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, d. h. zu einem anderen Ausgang des Prozesses. Widersprüchliche Entscheidungen liegen meines Erachtens nur dann vor, wenn diese Abweichung bei derselben Sach‑ und Rechtslage auftritt. Nur in diesem Fall kann man sich widersprüchliche Entscheidungen vorstellen, da Gerichte aufgrund derselben Sach‑ und Rechtslage zu unterschiedlichen und sogar diametral entgegengesetzten Entscheidungen gekommen sind(57).

114. Wie bereits ausgeführt(58), unterliegt ein europäisches Patent abgesehen von den gemeinsamen Regeln, die im Münchner Übereinkommen für seine Erteilung vorgesehen sind, weiterhin den nationalen Vorschriften jedes der Vertragsstaaten, für die es erteilt worden ist. Sobald das betreffende europäische Patent erteilt worden ist, zerfällt es in ein „Bündel nationaler Patente“.

115. Dementsprechend bestimmt Artikel 2 Absatz 2 EPÜ: „Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.“

116. Ebenfalls in diesem Sinne sieht Artikel 64 Absatz 1 EPÜ vor: „Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber vom Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, … dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.“ Absatz 3 ergänzt: „Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.“

117. Aus all diesen Bestimmungen des Münchner Übereinkommens geht klar hervor, dass eine Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents, die gegen mehrere, in verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Beklagte erhoben wird und Handlungen betrifft, die im Hoheitsgebiet jedes dieser Staaten begangen worden sein sollen, anhand der einschlägigen nationalen Vorschriften des Vertragsstaats, für den das betreffende Patent jeweils erteilt worden ist, geprüft werden muss.

118. Wie jedoch bereits bemerkt, gibt es in der Europäischen Union bis heute beträchtliche Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Nachahmung, seien sie verfahrensrechtlicher (insbesondere in Bezug auf die Erhebung und die Sicherung von Beweismitteln, die häufig eine entscheidende Rolle in diesen Streitigkeiten spielen) oder materiellrechtlicher Art (rechtswidrige Handlungen, Sanktionen, Entschädigungsmaßnahmen), wobei es sich grundsätzlich bei dem auf diese Streitigkeiten anwendbaren materiellen Recht um die lex loci protectionis handelt (d. h. das Recht, das in dem Vertragsstaat gilt, in dessen Hoheitsgebiet der Schutz der Rechte des Inhabers dieses Patents vorgesehen ist und beansprucht wird).

119. Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung europäischer Patente wie der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen träten eventuelle Abweichungen zwischen Entscheidungen, die in verschiedenen Vertragsstaaten ergingen, daher nicht bei derselben Rechtslage auf.

120. Dem steht nicht entgegen, dass es gemeinsame Leitlinien der Vertragsstaaten des Münchner Übereinkommens zur Bestimmung des inhaltlichen Schutzbereichs des europäischen Patents nach Artikel 69 EPÜ gibt(59). Trotz der Bedeutung, die die Festlegung solcher Leitlinien durch die Annahme des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 für Streitigkeiten über die Verletzung europäischer Patente haben kann, bleibt festzuhalten, dass dieses Protokoll ausschließlich den inhaltlichen Schutzbereich eines bestimmten europäischen Patents betrifft, d. h. den technischen Gegenstand des gewerblichen Schutzrechts, das dieses Patent darstellt. Es handelt sich dabei um eine andere Frage als die nach dem rechtlichen Schutzbereich der Rechte des Inhabers eines europäischen Patents; er unterliegt weiterhin den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften.

121. Wird bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten eine Patentverletzungsklage erhoben, können folglich, wie die französische Regierung erklärt hat, die voneinander abweichenden Entscheidungen, die sich daraus möglicherweise ergeben, per definitionem nicht als widersprüchlich angesehen werden. Da es keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gibt, wäre es daher auch aufgrund des Urteils Tatry nicht geboten, Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ anzuwenden.

122. Dies gilt meines Erachtens selbst für den (vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten Frage dargelegten) Fall, dass die Beklagten derselben Gruppe angehören und entsprechend einer gemeinsamen, von einer einzigen von ihnen ausgearbeiteten Geschäftspolitik in gleicher oder ähnlicher Art und Weise gehandelt haben sollen, so dass man sich derselben Sachlage gegenübersieht.

123. Diese gegebenenfalls gleiche oder ähnliche Sachlage ändert nämlich nichts an der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Rechtslage, die sich aus der gegenwärtigen Diskrepanz der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Patentverletzungen ergibt.

124. Käme Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ in einem solchen Fall allein mit der Begründung zur Anwendung, dass dieselbe Sachlage gegeben sei, so wäre dies meiner Meinung nach im Übrigen im Hinblick auf die mit diesem Übereinkommen verfolgten Ziele, nämlich die Verstärkung des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen und der Rechtssicherheit, unbefriedigend.

125. Die im Brüsseler Übereinkommen vorgesehenen gemeinsamen Zuständigkeitsvorschriften müssen es nämlich im Hinblick auf die Stärkung des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen ermöglichen, „dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann“(60). Der Gerichtshof hat diese Vorschriften dahin gehend gekennzeichnet, „dass sie eine Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einem Rechtsstreit befasst werden können, gewährleisten“(61). Nur Zuständigkeitsvorschriften, die solchen Anforderungen entsprechen, können nämlich die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gewährleisten, der nach ständiger Rechtsprechung(62) eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt.

126. Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass „der Grundsatz der Rechtssicherheit … [verlangt], … die von der allgemeinen Regel des Artikels 2 [EuGVÜ] abweichenden Zuständigkeitsregeln so [auszulegen] …, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Wohnsitzstaats er verklagt werden könnte“(63).

127. Wäre jedoch die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ nur davon abhängig, dass sich die Klagen nach den vom vorlegenden Gericht genannten Kriterien auf denselben Sachverhalt bezögen, so erlaubte dies meines Erachtens nicht, die Zuständigkeit aufgrund der im Brüsseler Übereinkommen vorgesehenen Vorschriften sicher vorherzusehen.

128. Selbst wenn nämlich die Beklagten zur selben Gruppe gehören und die ihnen vorgeworfenen Verletzungshandlungen identisch oder ähnlich sind, ist weder für den Kläger noch für das Gericht der Nachweis einfach, dass die Begehung dieser Handlungen auf einer Abstimmung zwischen diesen Gesellschaften oder einer innerhalb dieser Gruppe definierten gemeinsamen Geschäftspolitik beruht.

129. Das gilt zumal für die Bestimmung der jeweiligen Rolle der betreffenden Gesellschaften bei der Festlegung einer angeblichen gemeinsamen Geschäftspolitik im Hinblick auf die Identifizierung des „spider in the web“. Diese Frage birgt die erhebliche Gefahr, zu einer „Brutstätte von Rechtsstreitigkeiten“ zu werden, d. h. zahlreiche Streitigkeiten zwischen den Parteien, auch unter den Beklagten selbst, auszulösen. Bei der Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ dem Grundsatz zu folgen, dass das Gericht zuständig ist, in dessen Gerichtsbezirk die Gesellschaft ansässig ist, die eine zentrale Rolle bei der Definition der den beanstandeten Verletzungshandlungen zugrunde liegenden gemeinsamen Geschäftspolitik gespielt hat, wäre meiner Ansicht nach nicht mit den Anforderungen an die Vorsehbarkeit und die Sicherheit vereinbar, die der Gerichtshof für die Auslegung der im Brüsseler Übereinkommen vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften aufgestellt hat.

130. Aufgrund all dieser Erwägungen komme ich zu dem Schluss, dass Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ nicht im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verletzung eines europäischen Patents anzuwenden ist, in dem mehrere Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten wegen Handlungen verklagt werden, die im Hoheitsgebiet jedes dieser Staaten begangen worden sein sollen, selbst wenn diese Gesellschaften derselben Gruppe angehören und abgestimmt oder entsprechend einer gemeinsamen, von einer einzigen von ihnen ausgearbeiteten Geschäftspolitik in gleicher oder ähnlicher Art und Weise gehandelt haben sollen.

131. Die Auswirkung der in Artikel 16 Nummer 4 EuGVÜ vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit auf die Entscheidung von Streitigkeiten über die Verletzung europäischer Patente bestärkt mich in dieser Analyse. Ich werde jetzt in Ergänzung zu meinen Sinn und Bedeutung der Vorlagefragen betreffenden Bemerkungen kurz hierauf eingehen.

D –    Zur Auswirkung der in Artikel 16 Nummer 4 EuGVÜ vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit auf die Entscheidung von Streitigkeiten über die Verletzung europäischer Patente

132. Selbst wenn der Gerichtshof in der Rechtssache GAT entscheiden sollte, dass Artikel 16 Nummer 4 EuGVÜ nicht im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verletzung eines europäischen Patents anwendbar ist, in dem dessen Gültigkeit bestritten wird, wäre dieser Artikel nicht ohne jede Auswirkung auf die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits.

133. Wie nämlich die Rechtssache Boston Scientific u. a. verdeutlicht, die zu einem früheren, am Ende zurückgenommenen Vorabentscheidungsersuchen geführt hat(64), kommt es vor, dass ein Verfahren zur Nichtigerklärung eines europäischen Patents vor oder nach der Erhebung einer Klage wegen der Verletzung dieses Patents eingeleitet wird. In einem solchen Fall führt die Regelung des Artikels 16 Nummer 4 EuGVÜ unvermeidlich zu einer Aufspaltung des Rechtsstreits über das betreffende Patent, die nicht durch den Rückgriff auf die Regelung des Artikels 22 über konnexe Verfahren überwunden werden kann.

134. Wird ein Verfahren zur Nichtigerklärung eines europäischen Patents (gemäß Artikel 16 Nummer 4 EuGVÜ vor den Gerichten der einzelnen Vertragsstaaten, für die dieses Patent erteilt worden ist) angestrengt, bevor (im Fall mehrerer Beklagter auf der vermeintlichen Grundlage von Artikel 6 Nummer 1 vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer von ihnen seinen Wohnsitz hat) eine Klage wegen Verletzung desselben Patents durch Handlungen, die im Hoheitsgebiet jedes dieser Staaten begangen worden seien, erhoben wird(65), dann ist es deshalb sehr wahrscheinlich, dass, wenn die Einrede der Nichtigkeit dieses Patents als Verteidigungsmittel erhoben wird, das mit der Patentverletzungsklage befasste Gericht (unter der Annahme, dass es entgegen meiner Auffassung aufgrund von Artikel 6 Nummer 1 zuständig ist) nach Artikel 22 beschließt, das Verfahren (bis zur Verkündung der Entscheidungen über die Gültigkeit des fraglichen Patents in jedem dieser Vertragsstaaten) auszusetzen oder sich gegebenenfalls für unzuständig zu erklären (so dass über den Rechtsstreit die Gerichte zu befinden hätten, bei denen die jeweiligen Verfahren zur Nichtigerklärung des Patents anhängig sind).

135. Folglich wäre in diesem Fall die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ mit dem Ziel, einen Rechtsstreit über die Verletzung eines europäischen Patents bei dem Gericht zu konzentrieren, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, und dadurch die mit der Aufspaltung eines solchen Rechtsstreits auf die Gerichte verschiedener Vertragsstaaten verbundenen Verzögerungen und Kosten zu vermeiden, nicht sehr hilfreich.

136. Das Gleiche würde für den umgekehrten Fall gelten, dass eine Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents (vermeintlich aufgrund von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat) erhoben wird – bezogen auf Handlungen, die im Gebiet der Vertragsstaaten begangen worden sein sollen, für die dieses Patent jeweils erteilt worden ist –, bevor ein Verfahren zur Nichtigerklärung des betreffenden Patents (gemäß Artikel 16 Nummer 4 vor den Gerichten der einzelnen Vertragsstaaten, für die das Patent jeweils erteilt worden ist) eingeleitet worden ist.

137. Auch in diesem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass das zuerst angerufene Gericht (bei dem die Patentverletzungsklage anhängig ist, in deren Rahmen die Einrede der Nichtigkeit eines europäischen Patents erhoben wird) beschließt (unter der Annahme, dass es entgegen meiner Auffassung aufgrund von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ zuständig ist), das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidungen über die Gültigkeit dieses Patents auszusetzen, wobei die später angerufenen, mit den Verfahren zur Nichtigerklärung des Patents befassten Gerichte nicht nach Artikel 22 die Befugnis hätten, sich für unzuständig zu erklären, da sie für diese Verfahren gemäß Artikel 16 Nummer 4 ausschließlich zuständig sind.

138. Auch hier wäre die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ mit dem Ziel, einen Rechtsstreit über die Verletzung eines europäischen Patents bei dem Gericht zu konzentrieren, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, und dadurch die mit der Aufspaltung eines solchen Rechtsstreits auf die Gerichte verschiedener Vertragsstaaten verbundenen Verzögerungen und Kosten zu vermeiden, nicht sehr hilfreich.

139. Diese Fälle machen die Grenzen des gegenwärtigen Systems der Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Verletzung europäischer Patente deutlich. Diese Situation kann sich jedoch in der Zukunft infolge von Verhandlungen verbessern, die sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch im Rahmen der Europäischen Patentorganisation im Gang sind.

E –    Die Zukunftsperspektiven in Bezug auf die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Verletzung europäischer Patente

140. Zur Zeit laufen mehrere Verhandlungen mit dem Ziel der Zentralisierung von Patentrechtsstreiten.

141. Die ersten Verhandlungen wurden im Rahmen der Europäischen Patentorganisation im Anschluss an eine Regierungskonferenz aufgenommen, die im Juni 1999 in Paris stattfand. Es wurde eine Arbeitsgruppe gegründet, die den Entwurf eines Übereinkommens über die Schaffung eines Streitregelungssystems für europäische Patente erarbeiten sollte(66). Die Arbeiten dieser Gruppe endeten im Februar 2004 mit der Annahme eines solchen Entwurfs, der im Rahmen einer künftigen Regierungskonferenz erörtert werden soll.

142. Ergänzend zu diesen Verhandlungen und denen, die bereits innerhalb der Gemeinschaft geführt worden waren(67), arbeitete die Kommission zum 1. August 2000 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent(68) aus. Es wird daran gedacht, den Gerichtshof mit allen Streitigkeiten über die Verletzung und die Gültigkeit des künftigen Gemeinschaftspatents (das von der EPO für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilt würde) zu betrauen. Zu diesem Zweck legte die Kommission Ende 2003 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof und einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung eines Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vor(69).

143. Meiner Meinung nach kann das gegenwärtige System der Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Verletzung europäischer Patente nur im Rahmen dieser Verhandlungen verbessert werden.

144. Als Schlussfolgerung aus all diesen Ausführungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 6 Nummer 1 EuGVÜ nicht im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verletzung eines europäischen Patents anzuwenden ist, in dem mehrere Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten wegen Handlungen verklagt werden, die im Hoheitsgebiet jedes dieser Staaten begangen worden sein sollen, selbst wenn diese Gesellschaften derselben Gruppe angehören und entsprechend einer gemeinsamen, von einer einzigen von ihnen ausgearbeiteten Geschäftspolitik in gleicher oder ähnlicher Art und Weise gehandelt haben sollen.

VI – Ergebnis

145. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hoge Raad der Nederlanden zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist nicht im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verletzung eines europäischen Patents anzuwenden, in dem mehrere Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten wegen Handlungen verklagt werden, die im Hoheitsgebiet jedes dieser Staaten begangen worden sein sollen, selbst wenn diese Gesellschaften derselben Gruppe angehören und entsprechend einer gemeinsamen, von einer einzigen von ihnen ausgearbeiteten Geschäftspolitik in gleicher oder ähnlicher Art und Weise gehandelt haben sollen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. 1972, L 299, S. 32. Hier geht es um das Übereinkommen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderte Fassung – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder EuGVÜ). Eine konsolidierte, diese vier Beitrittsabkommen berücksichtigende Fassung des Übereinkommens ist im Amtsblatt 1998, C 27, S. 1, veröffentlicht.


3 – Es handelt sich um die Rechtssache C‑186/00 (Boston Scientific u. a.).


4 – Streichungsbeschluss vom 9. November 2000.


5 – Ich denke an die Rechtssache C‑4/03 (GAT, zur Zeit beim Gerichtshof anhängig), zu der Generalanwalt Geelhoed seine Schlussanträge am 16. September 2004 vorgetragen hat.


6 – Dagegen bestimmt Artikel 4 Absatz 1 EuGVÜ: „Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.“


7 – Ich werde später auf dieses Übereinkommen (im Folgenden: Münchner Übereinkommen oder EPÜ) eingehen.


8 – Diese Bestimmung ist mit Artikel V d des dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland beigefügten Protokolls in das Brüsseler Übereinkommen eingefügt worden.


9 – Vertragsstaaten des Münchner Übereinkommens sind derzeit: das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Bundesrepublik Deutschland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Königreich Schweden, die Italienische Republik, die Republik Österreich, das Fürstentum Liechtenstein, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, das Königreich Dänemark, das Fürstentum Monaco, die Portugiesische Republik, Irland, die Republik Finnland, die Republik Zypern, die Republik Türkei, die Republik Bulgarien, die Republik Estland, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Ungarn, die Republik Rumänien, die Republik Polen, die Republik Island, die Republik Litauen und die Republik Lettland.


10 – Artikel 3 EPÜ bestimmt: „Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden.“


11 – Nach Artikel 99 Absatz 1 EPÜ kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents beim EPA gegen dieses Patent Einspruch einlegen. Ist gegen ein europäisches Patent Einspruch eingelegt worden, so kann gemäß Artikel 105 Absatz 1 EPÜ jeder Dritte, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Die gleiche Beitrittsmöglichkeit steht nach derselben Vorschrift jedem Dritten offen, der nachweist, dass er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf gerichtliche Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze. Die Große Beschwerdekammer des EPA hat den Zweck dieses Verfahrens in ihrer Entscheidung vom 11. Mai 1994 in der Sache Allied Colloids (G 1/94, ABl. EPA 1994, 787, Nr. 7), wie folgt erläutert: „… durch Nutzung des zentralisierten Verfahrens beim EPA anstelle paralleler Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren vor mehreren nationalen Gerichten [lässt sich] unnötige Doppelarbeit vermeiden und zugleich die Gefahr verringern …, dass widersprüchliche Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit ein und desselben Patents ergehen“.


12 – Dieser Ausdruck, der gemeinhin verwendet wird, um die besondere Rechtsnatur des europäischen Patents zu definieren, ist von den Beschwerdeinstanzen des EPA geprägt worden. Vgl. u. a. Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EPA vom 3. November 1992 in der Sache Spanset (G 4/91, ABl. EPA 1993, 339, Nr. 1).


13 – Die Große Beschwerdekammer des EPA hat in einer Entscheidung vom 11. Dezember 1989 in der Sache Mobil Oil III (G 2/88, ABl. EPA 1990, 93, Nr. 3.3, Hervorhebung von mir) den Zweck dieser Bestimmung wie folgt ausgedrückt: „Die Rechte, die ein europäisches Patent seinem Inhaber verleiht (Art. 64 (1) EPÜ), ergeben sich … aus den Rechtsvorschriften der benannten Vertragsstaaten, die beispielsweise regeln können, welche Handlungen Dritter eine Verletzung des Patents darstellen und welche Rechtsbehelfe gegen eine Verletzung zur Verfügung stehen.


14 – Dieser Gesichtspunkt ist von der Großen Beschwerdekammer des EPA in ihrer Spanset‑Entscheidung hervorgehoben worden. Zum besseren Verständnis zitiere ich Nr. 1 dieser Entscheidung in vollem Umfang (Hervorhebungen von mir):


„Wird ein europäisches Patent erteilt, so hat dieses in jedem benannten Vertragsstaat die Wirkung eines in diesem Staat erteilten nationalen Patents (Art. 2 und 64 (1) EPÜ). Es zerfällt somit in ein Bündel von Patenten, die dem nationalen Recht der einzelnen benannten Staaten unterliegen. Eine angebliche Verletzung eines erteilten europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt (Art. 64 (3) EPÜ). Eine Verletzungsklage kann vom Patentinhaber in jedem der Vertragsstaaten, für die das Patent erteilt worden ist, jederzeit nach Erteilung des Patents eingereicht werden.


Im Fünften Teil des EPÜ (Art. 99 bis 105 EPÜ) wird das ‚Einspruchsverfahren‘ dargelegt, mit dem jedermann innerhalb von neun Monaten nach der Erteilung beim EPA Einspruch gegen ein erteiltes europäisches Patent einlegen und damit in einem einzigen zentralen Einspruchsverfahren vor einer der Einspruchsabteilungen des EPA den Widerruf des Patents aus einem oder mehreren Gründen beantragen kann. Die Wirkung des Widerrufs ist in Artikel 68 EPÜ angegeben. Das Einspruchsverfahren stellt somit eine Ausnahme von der oben genannten allgemeinen Regel dar, dass ein erteiltes europäisches Patent nicht mehr der Zuständigkeit des EPA unterliegt, sondern in ein Bündel Patente zerfällt, die dem jeweiligen nationalen Recht unterliegen.“


15 – Diese Frage ermöglicht es, den Umfang der Rechte des Inhabers eines europäischen Patents gegenüber angeblichen Verletzern zu bestimmen. Mit ihr lässt sich außerdem beantworten, ob das betreffende Patent gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d EPÜ für nichtig erklärt werden kann, weil sein Schutzbereich erweitert worden ist.


16 – Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 83 EPÜ). Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird; sie müssen deutlich, knapp gefasst und von der Beschreibung gestützt sein (Artikel 84). Die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen müssen der Patentanmeldung beigefügt werden und sind Gegenstand einer Reihe von Veröffentlichungen durch das EPA (Artikel 78 Absatz 1, 93 und 98).


17 – Dieses Protokoll, das 1978 (also ein Jahr nach Inkraftreten des Münchner Übereinkommens) in Kraft getreten ist, enthält folgende Bestimmung:


„Artikel 69 ist nicht in der Weise auszulegen, dass unter dem Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und dass die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind. Ebenso wenig ist Artikel 69 dahingehend auszulegen, dass die Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden.“


18 – Vgl. Erklärungen der niederländischen Regierung (Randnr. 3) und Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Fußnote 1).


19 – Diese Klage ist offenbar Teil eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes namens „kort geding“, das eröffnet werden kann, ohne dass ein Hauptsacheverfahren eingeleitet zu werden braucht. Die Besonderheiten dieses Verfahrens und die Rechtsnatur bestimmter Maßnahmen, die in diesem Verfahren angeordnet werden, sind vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. November 1998 in der Rechtssache C‑391/95 (Van Uden, Slg. 1998, I‑7091, Randnrn. 43 bis 47) und vom 27. April 1999 in der Rechtssache C‑99/96 (Mietz, Slg. 1999, I‑2277, Randrn. 34 bis 39 und 43) untersucht worden. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Van Uden (Nrn. 19 bis 21 und 108 bis 120).


20 – Vgl. S. 2, 6 und 7 der Vorlageentscheidung.


21 – Slg. 1988, 5565.


22 – ABl. L 319, S. 9 (im Folgenden: Luganer Übereinkommen). Es handelt sich um ein so genanntes „Parallelübereinkommen“ zum Brüsseler Übereinkommen, da sein Inhalt nahezu identisch ist. So stimmt Artikel 6 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens wörtlich mit Artikel 6 Nr. 1 EuGVÜ überein. Das Luganer Übereinkommen bindet alle Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens sowie die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Polen.


23 – Slg. 1994, I‑5439.


24 – Ebenda, Randnr. 53.


25 – Vgl. S. 3 der Vorlageentscheidung.


26 – Vgl. S. 4 der Vorlageentscheidung.


27 – Um das Verständnis der Situation zu erleichtern, in der sich die Parteien des Ausgangsrechtsstreits befinden, werde ich die Gesellschaften der Roche‑Gruppe, gegen die sich die Klage richtet, weiterhin als „Beklagte“ bezeichnen, obwohl sie Kassationsbeschwerdeführer sind.


28 – Ich werde die Inhaber des betreffenden Patents weiterhin „Kläger“ nennen, auch wenn sie Kassationsbeschwerdegegner sind.


29 – Nrn. 4.3.5 und 4.4 der Vorlageentscheidung.


30 – In seinem Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C‑261/90 (Reichert und Kockler, Slg. 1992, I‑2149, Randnr. 34) hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich um Maßnahmen handelt, „die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird“. Die Maßnahmen, die in dem beim vorlegenden Gericht angefochtenen Urteil angeordnet wurden, oder wenigstens einige von ihnen, scheinen dieser Definition zu entsprechen. Das gilt insbesondere für die Maßnahme, nach der in allen bezeichneten Staaten die Begehung jeder Handlung verboten wird, durch die das betreffende europäische Patent unmittelbar verletzt wird, da eine solche Maßnahme eine Sach- oder Rechtslage erhalten soll, um die Rechte des Inhabers dieses Patents gegenüber Dritten zu sichern, bis sie von dem in der Hauptsache zuständigen Gericht anerkannt werden. Was die einer Beweiserhebung gleichkommende Anordnung an die Beklagten betrifft, den Klägern bestimmte Beweismittel zu verschaffen, so wird sie durch die den Klägern auferlegte Verpflichtung ausgeglichen, eine Sicherheit in Höhe von 2 Mio. Euro zu stellen, um den vorläufigen Charakter dieser Maßnahmen zu bewahren.


31 – Vgl. u. a. Urteile Van Uden (Randnr. 19) und Mietz (Randnr. 40).


32 – Slg. 1983, 3663, Randnrn. 23 bis 25.


33 – Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die acht außerhalb der Niederlande ansässigen Gesellschaften, denen Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, die Gültigkeit des betreffenden europäischen Patents bestritten haben. Vgl. Nr. 32 dieser Schlussanträge.


34 – Vgl. Nr. 4 dieser Schlussanträge.


35 – Vgl. Erklärungen der Kläger (Randnrn. 18 bis 20), der Beklagten (Nrn. 50 bis 56), der niederländischen Regierung (Nr. 12) und der Regierung des Vereinigten Königreichs (Nrn. 34 bis 37).


36 – Aus dem von der Kommission am 15. Oktober 1998 vorgelegten Grünbuch zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt (KOM[98] 569 endg., S. 4) geht hervor, dass die pharmazeutische Industrie einer der Sektoren ist, die von weltweiten Patentverletzungen am meisten betroffen sind. Die Verletzungen in diesem Sektor machen angeblich 6 % aller weltweiten Verletzungen aus.


37 – Urteil Kalfelis, Randnr. 12 (Hervorhebung von mir).


38 – Wie der Gerichtshof erläutert hat, erklärt sich die Bedeutung dieser Zuständigkeitsvorschrift damit, dass sie dem Beklagten grundsätzlich die Verteidigung erleichtert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C‑26/91, Handte, Slg. 1992, I‑3967, Randnr. 14, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C‑412/98, Groupe Josi, Slg. 2000, I‑5925, Randnr. 35). Sie trägt dadurch zur Sicherung einer geordneten Rechtspflege bei. Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass das Brüsseler Übereinkommen gerade im Hinblick auf die dem Beklagten im Urteilsverfahren eingeräumten Garantien betreffend die Wahrung des rechtlichen Gehörs die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sehr großzügig handhabt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauer, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13).


39 – Urteil Kalfelis, Randnr. 9.


40 – Randnr. 53 (Hervorhebung von mir).


41 – Urteil Tatry, Randnr. 58.


42 – Ich erinnere daran, dass nach Artikel 27 EuGVÜ eine Entscheidung, die in einem Vertragsstaat ergangen ist (Urteilsstaat), in einem anderen Vertragsstaat (Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird) nicht anerkannt wird, wenn diese „Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist“ (Hervorhebung von mir).


43 – Urteil Tatry, Randnr. 55.


44 – Ebenda.


45 – Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache C‑281/02 (Urteil vom 1. März 2005, Owusu, Slg. 2005, I‑1383).


46 – Vgl. in diesem Sinne u. a. Gaudemet-Tallon, H., Compétence et exécution des jugements en Europe, L.G.D.J., 3ème édition, 2002, S. 277.


47 – Vgl. u. a. Urteil Kalfelis (Randnr. 19) sowie Urteile vom 19. September 1995 in der Rechtssache C‑364/93 (Marinari, Slg. 1995, I‑2719, Randnr. 13), vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C‑51/97 (Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I‑6511, Randnr. 29) und vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C‑168/02 (Kronhofer, Slg. 2004, I‑6009, Randnrn. 13 und 14).


48 – Das wäre z. B. der Fall, wenn ein Rechtsstreit wegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder wegen Ansprüchen aus einer solchen Handlung nicht nur bei einem Gericht des Vertragsstaats anhängig gemacht wird, in dem der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat (auf der Grundlage von Artikel 2 EuGVÜ), sondern auch bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaats, nämlich dem, in dessen Hoheitsgebiet das schädigende Ereignis eingetreten ist, und/oder dem, wo der betreffende Schaden entstanden ist (auf der Grundlage von Artikel 5 Nr. 3). Denn das zuletzt genannte Gericht wäre im Hinblick auf die Beweiswürdigung besser in der Lage als das Gericht des Vertragsstaats, in dem der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, zu beurteilen, ob unter den Umständen des betreffenden Falles die Voraussetzungen für die Haftung gegeben sind. Vgl. hierzu Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Bier, genannt „Mines de potasse d'Alsace“, Slg. 1976, 1735, Randnrn. 15 bis 17).


49 – Das wird in der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) unterstrichen:


„Aus den Sondierungen der Kommission … hat sich ergeben, dass ungeachtet des TRIPs-Übereinkommens weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bei den Instrumenten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bestehen. So gibt es z. B. beträchtliche Diskrepanzen bei den Durchführungsbestimmungen für einstweilige Maßnahmen, die insbesondere zur Sicherung von Beweismitteln verhängt werden, bei der Berechnung von Schadensersatz oder bei den Durchführungsbestimmungen für Verfahren zur Beendigung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums. In einigen Mitgliedstaaten stehen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wie das Auskunftsrecht und der Rückruf rechtsverletzender Ware vom Markt auf Kosten des Verletzers nicht zur Verfügung.“


Mit dieser Richtlinie (die die Mitgliedstaaten bis zum 29. April 2006 umzusetzen haben) sollen zwar die nationalen Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes Schutzniveau der Rechte am geistigen Eigentum zu gewährleisten, aber sie nimmt keine vollständige Angleichung auf diesem Gebiet vor, so dass die Gefahr besteht, dass einige der derzeitigen Unterschiede fortbestehen (insbesondere in Bezug auf die Sanktion für unbeabsichtigte Verletzungshandlungen sowie die strafrechliche Verfolgung von Verletzungshandlungen).


50 – Die Regel der Anwendung der lex loci protectionis, die sich aus dem traditionellen Grundsatz der Territorialität der Rechte des geistigen Eigentums ergibt und bereits in mehreren völkerrechtlichen Abkommen enthalten ist (wie der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, Veröffentlichung der WIPO [World Intellectual Property Organisation, Weltorganisation für geistiges Eigentum] Nr. 201), ist in Artikel 8 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („ROM II“) (Vorschlag vom 22. Juli 2003, im Verhandlungsstadium, KOM[2003] 427 endg.) vorgesehen, der für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gelten soll.


51 – Vgl. Nr. 58 dieser Schlussanträge.


52 – Zur Attraktivität der niederländischen Gerichte in dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt vgl. Véron, P., „Trente ans d’application de la Convention de Bruxelles à l’action en contrefaçon de brevet d’invention“, Journal du droit international, édition du juris-classeur, Paris, 2001, S. 812 f.


53 – Urteil Kalfelis, Randnr. 12 (Hervorhebung von mir) [Anmerkung für die deutsche Fassung: In der französischen Fassung der angegebenen Randnr. des Urteils Kalfelis wird der Ausdruck „inconciliables“ – wörtlich: „unvereinbare“ – verwendet, während in Randr. 55 des Urteils Tatry von „contradiction“ – „Widerspruch“ – die Rede ist].


54 – Vgl. Urteil Réunion européenne u. a., Randnr. 48.


55 – Ebenda, Randnr. 50.


56 – Diese Verordnung ist im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht anwendbar, da er mit einer Klage eingeleitet wurde, die vor Inkrafttreten der betreffenden Verordnung erhoben wurde. Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung bestimmt: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden: … wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“


57 – Vgl. in diesem Sinne Nrn. 28 und 29 der Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Tatry.


58 – Vgl. Nrn. 23 bis 25 dieser Schlussanträge.


59 – Vgl. Nr. 28 dieser Schlussanträge.


60 – Vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C‑125/92 (Mulox IBC, Slg. 1993, I‑4075, Randnr. 11), vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C‑269/95 (Benincasa, Slg. 1997, I‑3767, Randnr. 26), vom 17. September 2002 in der Rechtssache C‑334/00 (Tacconi, Slg. 2002, I‑7357, Randnr. 20), vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C‑18/02 (DFDS Torline, Slg. 2004, I‑1417, Randnr. 36) sowie die Urteile Kronhofer (Randnr. 20) und Owusu (Randnr. 40).


61 – Vgl. u. a. Urteile vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C‑288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I‑2913, Randnr. 15) und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C‑256/00 (Besix, Slg. 2002, I‑1699, Randnr. 25) sowie Urteil Owusu (Randnr. 39).


62 – Vgl. u. a. Urteile vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81 (Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 6), Custom Made Commercial (Randnr. 18), vom 28. September 1999 in der Rechtssache C‑440/97 (GIE Groupe Concord u. a., Slg. 1999, I‑6307, Randnr. 23), Besix (Randnrn. 24 bis 26), vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C‑80/00 (Italian Leather, Slg. 2002, I‑4995, Randnr. 51) und Owusu (Randnr. 38).


63 – Urteil Owusu (Randnr. 40) und die dort zitierte Rechtsprechung.


64 – Vgl. Nr. 3 dieser Schlussanträge.


65 – Dieser Fall entspricht einer Strategie, die unter dem Namen „Torpedo“ bekannt ist und die darin besteht, dass ein Unternehmen, das sich durch eine Patentverletzungsklage bedroht fühlt, die Initiative ergreift, indem es ein Verfahren zur Nichtigerklärung dieses Patents anstrengt, um den Gang eines gegebenenfalls eingeleiteten Verletzungsverfahrens zu verlangsamen.


66 – Dieser Entwurf eines Übereinkommens ist auf der Website der EPO zugänglich (http://www.european-patent-office.org/epo/epla/index.htm, „Entwurf eines Übereinkommens über die Schaffung eines Streitregelungssystems für europäische Patente“).


67 – Zwei völkerrechtliche Übereinkommen wurden zwischen den Mitgliedstaaten geschlossen, traten aber niemals in Kraft. Es handelt sich um das Übereinkommen 76/76/EWG über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt, unterzeichnet in Luxemburg am 15. Dezember 1975 (ABl. 1976, L 17. S. 1), und die Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente – Geschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1989 (ABl. L 401, S. 1).


68 – ABl. C 337 E, S. 278.


69 – KOM(2003) 827 endg. bzw. KOM(2003) 828 endg.