Language of document : ECLI:EU:C:2002:345

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PHILIPPE LÉGER

vom 6. Juni 2002(1)

Rechtssache C-347/00

Ángel Barreira Pérez

gegen

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

und

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Orense [Spanien])

„Soziale Sicherheit - Artikel 1 Buchstaben r und s und 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegte Versicherungszeiten - Fiktive Beitragszeiten - Berechnung der proratisierten Leistung“

1.
    Um zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beizutragen, sieht die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates(2) für den Fall, dass die Versicherungs- oder Beschäftigungszeit, die ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in diesem Staat zurückgelegt hat, nicht für einen Anspruch auf Altersrente ausreicht, eine Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten vor, die die betreffende Person in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

2.
    In diesem Fall wird die von dem Mitgliedstaat zu zahlende Altersrente als Anteil der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berechnet, die der Betreffende in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt hat. Sie wird als „proratisierte Leistung“ bezeichnet.

3.
    In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um Auslegung des Begriffs „Versicherungszeiten“ ersucht, wie er in den Artikeln 1 Buchstaben r und s und 46 Absatz 2 der Verordnung für die Zwecke der Berechnung einer proratisierten Leistung vorgesehen ist. Es geht um die Feststellung, in welchem Umfang eine fiktive Beitragszeit, die nach nationalem Recht nur bei der Festsetzung des Betrags der Altersrente zu den tatsächlichen Beitragszeiten addiert wird, bei der Berechnung dieser proratisierten Leistung zu berücksichtigen ist.

I - Rechtlicher Rahmen

Nationales Recht

4.
    Nach spanischem Recht setzt der Anspruch auf Altersrente voraus, dass mindestens fünfzehn Jahre lang, davon zwei Jahre in den fünfzehn Jahren unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs, Beiträge gezahlt wurden(3).

5.
    Die Höhe der Altersrente hängt ab von der Höhe der vom Betreffenden entrichteten Beiträge und den von ihm zurückgelegten Versicherungszeiten. Der Betrag der Leistung wird unter Anwendung folgender Prozentsätze auf die jeweilige Bemessungsgrundlage ermittelt:

-    für die ersten fünfzehn Jahre: 50 %;

-    für jedes weitere Beitragsjahr vom 16. bis zum 25. Jahr einschließlich: 3 %;

-    für jedes weitere Beitragsjahr ab dem 26. Jahr: 2 %, wobei jedoch der auf die Bemessungsgrundlage insgesamt angewandte Prozentsatz 100 % nicht überschreiten darf(4).

6.
    Die Beitragsjahre des Arbeitnehmers werden auf der Grundlage der Zeiten bestimmt, für die seit dem 1. Januar 1967 zur allgemeinen Sozialversicherung Beiträge entrichtet wurden, gegebenenfalls zuzüglich der Zeiten, für die Beiträge zu früheren Systemen der Alters-, Invaliditäts- und Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden(5).

7.
    Nach der zweiten Übergangsbestimmung, Absatz 3, des Ministerialerlasses werden die Beitragszeiten für die genannten früheren Systeme wie folgt berechnet:

„a)    Diese Beiträge werden auf der Grundlage der Beiträge erfasst, die tatsächlich vom 1. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1966 an eines der genannten Systeme oder an beide entrichtet wurden, bei Überschneidung jedoch nur einmal.

b)    Zu der Zahl der Beitragstage in dem in Buchstabe a genannten Zeitraum wird gegebenenfalls die Zahl der Jahre und Teile von Jahren, die dem Arbeitnehmer entsprechend seinem Alter am 1. Januar 1967 nach der folgenden Staffel zustehen, addiert ...

c)    Die Zahl der Beitragstage in dem in Buchstabe a genannten Zeitraum, gegebenenfalls erhöht um die Zahl der Tage, die dem Teil eines Jahres entspricht, der sich aus der Anwendung der Staffel in Buchstabe b ergibt, und um die Tage, für die ab dem 1. Januar 1967 Beiträge zur allgemeinen Sozialversicherung entrichtet wurden, wird durch 365 geteilt, um die Zahl der Beitragsjahre zu ermitteln, von der der Prozentsatz der Altersrente abhängt, und der Teil eines Jahres gilt gegebenenfalls als volles Beitragsjahr, gleich wie viele Tage er umfasst.“

8.
    Die Jahre und Teile von Jahren, umgerechnet in Tage, die dem Arbeitnehmer entsprechend seinem Alter am 1. Januar 1967 nach Maßgabe der genannten Staffel zugewiesen werden, müssen zwischen 30 Jahren und 318 Tagen für einen 65-jährigen Arbeitnehmer und 250 Tagen für einen 21-jährigen Arbeitnehmer liegen.

9.
    Sie werden für die Erreichung der für den Anspruch auf Altersrente erforderlichen Mindestversicherungszeit von fünfzehn Jahren nicht berücksichtigt.

Gemeinschaftsrecht

10.
    In Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung ist der Begriff „Versicherungszeiten“ wie folgt definiert: „die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind“.

11.
    Entsprechend wird in Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung auf die nationalen Rechtsvorschriften Bezug genommen für die Definition der Begriffe „Beschäftigungszeiten“ oder „Zeiten einer Selbständigentätigkeit“.

12.
    Für den Fall, dass ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten besteht, bestimmt Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Folgendes:

„a)    Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

b)    Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles(6) zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.“

II - Sachverhalt und Verfahren

13.
    Der Kläger Ángel Barreira Pérez, ein spanischer Staatsangehöriger, geboren am 10. Oktober 1934, arbeitete in Deutschland und in Spanien. Im Oktober 1999 stellte er im Alter von 65 Jahren Antrag auf Altersrente.

14.
    Er hat in Deutschland für 4 051 Tage Beiträge entrichtet, was für den Anspruch auf Altersrente gegen den zuständigen deutschen Träger ausreicht. Außerdem hat er in Spanien für 5 344 Tage Beiträge entrichtet, was unter der dort gesetzlich auf fünfzehn Jahre festgesetzten Mindestversicherungszeit liegt.(7)

15.
    Das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), der spanische Sozialversicherungsträger, rechnete daher die Versicherungszeiten, die der Kläger in Spanien und in Deutschland zurückgelegt hatte, zusammen. Um die ihm in Spanien zustehende Altersrente zu bestimmen, berechnete das INSS den theoretischen Betrag der Leistung im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung. Zu den 9 395 Tagen, für die tatsächlich in Spanien und Deutschland Beiträge entrichtet worden waren(8), addierte es 3 005 fiktive Beitragstage, die dem Betreffenden nach Maßgabe der in der zweiten Übergangsbestimmung, Absatz 3 Buchstabe b, des Ministerialerlasses genannten Staffel zuerkannt wurden.

16.
    Das INSS berücksichtigte diese 3 005 Tage jedoch nicht bei der Berechnung der proratisierten Leistung. Das heißt, es rechnete sie weder zu den 5 344 in Spanien zurückgelegten Beitragstagen im Zähler noch zu den 9 395 in beiden Mitgliedstaaten zurückgelegten Beitragstagen im Nenner des Koeffizienten, mit dem der theoretische Betrag zu multiplizieren ist, um die proratisierte Leistung zu bestimmen, hinzu.

17.
    Folglich betrug der Koeffizient, den das INSS auf den theoretischen Betrag anwandte, 0,5685 anstatt 0,6733.

18.
    Der Kläger focht den Bescheid, mit dem das INSS seine spanische Altersrente auf dieser Grundlage festsetzte, an.

III - Vorabentscheidungsfragen

19.
    Der Juzgado de lo Social Orense (Spanien) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1.    Ist Artikel 1 Buchstaben r und s [der Verordnung Nr. 1408/71] dahin auszulegen, dass als Versicherungszeiten im Rechtssinn auch gleichwertige fiktive Beitragszeiten gelten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei der Feststellung der Anzahl der Beitragsjahre berücksichtigt werden, auf die es nach innerstaatlichem Recht für die Ermittlung des Betrages der Altersrente ankommt?

2.    Falls die erste Frage zu bejahen ist, ist Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b [der Verordnung Nr. 1408/71] dahin auszulegen, dass „nach [den] Rechtsvorschriften [des zuständigen Trägers eines Mitgliedstaats] vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten“ auch fiktive Beitragszeiten einschließen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten entsprechen und die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bei der Ermittlung des Betrages der Altersrente als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind?

IV - Beantwortung der Fragen

20.
    Das vorlegende Gericht fragt, ob die 3 005 Beitragstage, die dem Betreffenden nach Maßgabe der in der zweiten Übergangsbestimmung, Absatz 3 Buchstabe b, des Ministerialerlasses genannten Staffel zuerkannt wurden, bei der Berechnung der proratisierten Leistung zu berücksichtigen sind.

21.
    Es möchte also feststellen lassen, ob diese 3 005 Tage als Versicherungszeit im Sinne von Artikel 1 Buchstaben r und s der Verordnung anzusehen sind, und falls ja, ob sie eine Versicherungszeit darstellen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung zurückgelegt wurde.

Zur ersten Frage

22.
    Was die Definition des Begriffes „Versicherungszeiten“ in Artikel 1 Buchstaben r und s der Verordnung angeht, so verweisen diese Bestimmungen ausdrücklich auf die nationalen Rechtsvorschriften.

23.
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, soll die Verordnung die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichern. Sie regelt aber nicht, welche Zeiten solche Zeiten darstellen(9).

24.
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass es für die Frage, ob eine bestimmte Zeit als Versicherungszeit anzusehen ist, auf die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen ankommt, wobei jedoch die Artikel 39 EG bis 42 EG beachtet sein müssen(10).

25.
    Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist es Sache des nationalen Gerichts, seine eigenen Rechtsvorschriften unter Beachtung der Vorschriften des EG-Vertrags über die Freizügigkeit auszulegen.

26.
    Der Gemeinschaftsrichter kann jedoch dem nationalen Gericht im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 234 EG sachdienliche Hinweise auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es dem Letzteren ermöglichen, das nationale Recht auszulegen und den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden.

27.
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung „eine Leistung dann als Sozialversicherungsleistung angesehen werden [kann], wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht“(11).

28.
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

29.
    Nach den dem Gerichtshof übermittelten Unterlagen darf meines Erachtens angenommen werden, dass die streitige Zeit diese Voraussetzungen erfüllt, so dass sie in den Geltungsbereich der Verordnung fällt.

30.
    Denn zum einen wurde die streitige Zeit dem Kläger zuerkannt, weil er die Voraussetzungen der spanischen Rechtsvorschriften erfüllte, nämlich zu einem der dort bezeichneten Versicherungssysteme Beiträge entrichtet hatte. Sie wurde entsprechend dem Alter des Klägers am 1. Januar 1967 nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Staffel ohne Berücksichtigung seiner persönlichen Bedürfnisse festgesetzt(12).

31.
    Zum anderen wurde die streitige Zeit zu den Zeiten, für die tatsächlich Beiträge entrichtet worden waren, bei der Berechnung des Betrages der Altersrente des Klägers, die eine der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Leistungen ist, addiert.

32.
    Sodann steht fest, dass die streitige Zeit vom INSS vollständig bei der Berechnung des theoretischen Betrages der Altersrente im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung berücksichtigt wurde(13). Dass diese Berücksichtigung zu Recht erfolgte, wird von der spanischen Regierung nicht bestritten.

33.
    Nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung wird der theoretische Betrag der Leistung so berechnet, als wären alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für den zuständigen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden.

34.
    In Artikel 46 der Verordnung ist der Begriff der Versicherungszeiten nicht definiert. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die Anwendung dieses Artikels die Definition in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung heranzuziehen ist(14). Folglich sind die Versicherungszeiten, anhand deren der theoretische Betrag berechnet wird, die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind(15).

35.
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass weder die spanische Regierung noch das INSS in der Sitzung auf Frage des Gerichtshofes erklären konnte, warum diese Zeit für diese Berechnung berücksichtigt worden war, obwohl sie nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht als Versicherungszeit galt.

36.
    Die spanische Regierung und das INSS machen hauptsächlich geltend, dass dieser Zeit keine Beitragsentrichtung zugrunde liege und dass sie nicht für die Entstehung des Anspruchs berücksichtigt werde. Nach ihrer Auffassung würde bei einer Anerkennung dieser Zeit als Versicherungszeit das Gleichgewicht zwischen den eingenommenen Beiträgen und den gezahlten Leistungen gestört. Diese Gefahr werde noch durch den Umstand erhöht, dass Arbeitnehmer, die in der Zeit von 1960 bis 1966 Beiträge zu Systemen anderer Mitgliedstaaten entrichtet hätten, ebenfalls die Zuweisung dieser zusätzlichen Zeit aufgrund des Alters beanspruchen könnten und dadurch ohne irgendeine Gegenleistung eine Erhöhung ihres Rentenanspruchs in Spanien erreichen könnten.

37.
    Diese Argumentation vermag jedoch den Wortlaut von Artikel 1 Buchstabe r und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung nicht zu entkräften.

38.
    Überdies steht sie meines Erachtens offenbar in Widerspruch zu dem Umstand, dass die streitige Zeit dem Kläger deshalb zuerkannt wurde, weil er zu einem der bei Einführung des nationalen Systems abgeschafften Versicherungssysteme Beiträge entrichtet hatte. Diese Zeit beruhte also sehr wohl auf einer Sozialversicherung und auf dazu geleisteten Beiträgen. Außerdem wurde, wie bereits aus dem Vorbringen der spanischen Regierung hervorgeht, durch die Zuweisung einer entsprechend dem Alter festgesetzten pauschalen Zeit im Fall von Arbeitnehmern, die Mitglied einer dieser Versicherungen gewesen waren, das Ziel verfolgt, die nach diesen Versicherungen erworbenen Anwartschaften auf der Grundlage der neuen Voraussetzungen der Beitragszeiten und der Leistungssätze, die nach dem neuen System vorgesehen waren, zu erhalten(16).

39.
    Schließlich bestätigt meines Erachtens das Vorbringen der spanischen Regierung und des INSS zu den nachteiligen finanziellen Folgen, die bei einer Bejahung der vorgelegten Fragen einträten, dass die streitige Zeit nach nationalem Recht doch als Versicherungszeit gilt, denn sonst hätte das INSS sie bei der Berechnung des theoretischen Betrages ausgeschlossen.

40.
    Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, die erste Vorabentscheidungsfrage zu bejahen, da gemäß dem nationalen Recht die streitige Zeit bei der Berechnung des theoretischen Betrages der Altersrente im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung berücksichtigt wurde.

Zur zweiten Frage

41.
    Hier geht es um die Feststellung, inwieweit die streitigen Versicherungszeiten als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung zurückgelegt angesehen werden können.

42.
    Die Antwort auf diese Frage ist meines Erachtens im Urteil Di Prinzio vom 18. Februar 1992(17) enthalten. Wie die Kommission und der Kläger meine ich, dass die dort gefundene Lösung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

43.
    In diesem Urteil hatte der Gerichtshof über eine Rechtsvorschrift zu befinden, die einem Arbeitnehmer nach 30 Jahren Beschäftigung als Bergarbeiter einen vollen Rentenanspruch eröffnete und ihm, wenn er nicht insgesamt 30 Jahre, jedoch mindestens 25 Jahre als Bergarbeiter beschäftigt war, eine Anzahl zusätzlicher fiktiver Jahre anrechnete, die gleich der Differenz zwischen 30 und der Zahl der tatsächlichen Beschäftigungsjahre war.

44.
    Zu den Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung stellte der Gerichtshof erstens fest, aus dem Wortlaut von Buchstabe a dieser Bestimmung ergebe sich, dass der zuständige Träger die Rechtsvorschriften seines Staates insgesamt anwende. Folglich müssten, wenn die Leistung bei Alter nach diesen Rechtsvorschriften nicht nur anhand tatsächlicher oder gleichgestellter Zeiten, sondern auch anhand einer bestimmten Zahl zusätzlicher fiktiver Beschäftigungsjahre zu berechnen sei, diese zusätzlichen Jahre bei der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung ebenfalls berücksichtigt werden(18).

45.
    Zweitens befand der Gerichtshof, die nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften anerkannten fiktiven Zeiten seien, wenn sie, wie in dieser Rechtssache der Fall, vor Eintritt des Versicherungsfalls lägen, in die Berechnung der proratisierten Leistung mit einzubeziehen(19).

46.
    Er stützte dieses Ergebnis auf die Formulierung „vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegte Versicherungszeiten“ in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung(20).

47.
    Der Gerichtshof folgerte aus dem Beschluss Nr. 95 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Januar 1974(21) sowie aus dem Urteil Menzies vom 26. Juni 1980(22), dass fiktive Zeiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nur bei der Berechnung des theoretischen Betrags, jedoch nicht bei der Berechnung der proratisierten Leistung berücksichtigt werden.

48.
    Aus dem Urteil Di Prinzio ergibt sich also, dass fiktive Zeiten, die nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften bei der Berechnung des theoretischen Betrags zu den tatsächlichen Beitragszeiten zu addieren sind und vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen, bei der Berechnung der proratisierten Leistung zu berücksichtigen sind.

49.
    In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass die streitige Zeit gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bei der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung berücksichtigt wurde(23).

50.
    Ferner meine ich anders als die spanische Regierung und das INSS, dass diese streitige Zeit als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung zurückgelegt anzusehen ist.

51.
    Aus der zweiten Übergangsbestimmung des Ministerialerlasses(24) und dem Vorlagebeschluss(25) geht nämlich hervor, dass die streitige Zeit dem Kläger deshalb zuerkannt wurde, weil er Beiträge zu früheren spanischen Versicherungen entrichtet hatte. Es steht fest, dass sie entsprechend seinem Alter am 1. Januar 1967 nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Staffel berechnet wurde. Diese Zeit ist also Teil der Anwartschaften, die der Betreffende durch Entrichtung der Beiträge zu diesen Versicherungen erworben hat. Sie wurde also doch vor Eintritt des von der Leistung, bei deren Berechnung sie berücksichtigt wird, gedeckten Risikos, also des Alters des Betreffenden, zurückgelegt.

52.
    Insoweit unterscheidet sich die streitige Zeit entgegen der Auffassung der spanischen Regierung und des INSS von der Zeit, um die es im Urteil Menzies ging.

53.
    Dort handelte es sich um eine Zurechnungszeit, durch die die im Falle der Frühinvalidität oder des vorzeitigen Todes des Versicherten gewährten Leistungen erhöht werden sollten, wenn dieser vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufs- oder erwerbsunfähig geworden war. Sie entsprach dem Zeitraum zwischen dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten war, und dem Monat der Vollendung des 55. Lebensjahres des Betroffenen(26).

54.
    Diese Zurechnungszeit lag also nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, d. h. des Arbeitsunfalls, der dem die Berufsunfähigkeitsrente Beantragenden zugestoßen war und durch den der Anspruch auf diese Rente entstand.

55.
    Der Gerichtshof folgerte deshalb, dass diese Zurechnungszeit, die keiner vor Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich im fraglichen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeit entsprach, bei der Berechnung des theoretischen Betrages, nicht aber bei der Berechnung der proratisierten Leistung zu berücksichtigen sei(27).

56.
    Im vorliegenden Fall liegt der Tatbestand, auf dem die streitige Zeit beruht, nämlich die Entrichtung von Beiträgen zu einer der früheren Versicherungen und das Alter des Betreffenden am 1. Januar 1967, offensichtlich vor dem Zeitpunkt, an dem dieser das für die Geltendmachung seines Anspruches auf Altersrente erforderliche Alter erreichte.

57.
    Dass die streitige Zeit dem Kläger erst bei der Festsetzung seines Anspruchs zuerkannt wurde, widerspricht dieser Beurteilung nicht. Sie unterscheidet sich insoweit nicht von den Beitragszeiten, die der Betreffende tatsächlich zurückgelegt hatte und die das INSS bei der Berechnung der proratisierten Leistung berücksichtigte. Dies war überdies auch bei der im Urteil Di Prinzio berücksichtigten fiktiven Zeit der Fall.

58.
    Was den Umstand angeht, dass die Lage der streitigen Zeit zwischen dem 1. Januar 1960 und dem 31. Dezember 1966 nicht näher bestimmt werden kann, so dass also Überschneidungen mit den Zeiten möglich sind, die in diesem Zeitraum nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, wird es sich meines Erachtens um die Situation handeln, die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates(28) geregelt ist. Danach wird, wenn der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden kann, unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.

59.
    Vorliegend handelt es sich also um eine nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichgestellte fiktive Zeit, die als vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt anzusehen ist.

60.
    Nach dem vom Gerichtshof im Urteil Di Prinzio eingenommenen Standpunkt erfüllt diese fiktive Zeit die Voraussetzungen, um bei der Berechnung der proratisierten Leistung berücksichtigt zu werden.

61.
    Entgegen der Auffassung der spanischen Regierung und des INSS führt diese Lösung nicht zu einem doppelten Vorteil des Klägers.

62.
    Diese Berücksichtigung ist nichts weiter als die strikte Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, wonach der Betrag, den die jeweiligen Einrichtungen jedes Mitgliedstaats tatsächlich schulden, eben nach dem Verhältnis der in jedem Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften festzusetzen ist.

63.
    Umgekehrt benachteiligt die von der spanischen Regierung und vom INSS befürwortete Lösung den Kläger, weil er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

64.
    Hätte er weiter in Spanien gearbeitet und dort seine gesamten Versicherungszeiten zurückgelegt, so wäre bei der Berechnung seiner Altersrente die streitige fiktive Zeit vollständig berücksichtigt worden.

65.
    Wie wir gesehen haben, wird die Altersrente nach spanischem Recht unter Anwendung von Prozentsätzen auf die jeweilige Bemessungsgrundlage ermittelt, die sich nach der Zahl der Beitragsjahre richten, und die Zahl der Beitragsjahre wird ermittelt, indem zu den tatsächlichen Beitragsjahren die Zahl addiert wird, die dem Betreffenden nach Maßgabe der in der zweiten Übergangsbestimmung, Absatz 3 Buchstabe b, des Ministerialerlasses genannten Staffel zuerkannt wurde(29).

66.
    Eine Ausklammerung der streitigen fiktiven Zeit bei der Berechnung der proratisierten Leistung würde ganz offensichtlich dazu führen, dass die Vorteile, die der Kläger aus dieser fiktiven Zeit gezogen hätte, allein deshalb, weil er von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, verringert werden.

67.
    Mit der Verordnung soll jedoch verhindert werden, dass die Wanderarbeitnehmer dadurch, dass sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder diese Leistungen gemindert werden(30).

68.
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der Zweck der Artikel 39 EG bis 42 EG nicht erreicht würde, wenn Arbeitnehmer der Gemeinschaft, die von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Eine solche Folge könnte nämlich Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen(31).

69.
    Er folgerte daraus, dass es nach den genannten Artikeln nicht zulässig sei, einen Arbeitnehmer der Gemeinschaft deshalb von der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit auszunehmen, weil er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Es verstoße daher gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn einem Wanderarbeitnehmer bei der Berechnung seiner Altersrente die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Gleichstellung von Invaliditätszeiten mit Beschäftigungszeiten allein deswegen versagt werde, weil er zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht in dem betreffenden, sondern in einem anderen Mitgliedstaat Arbeitnehmer gewesen sei(32).

70.
    Die Lösung des INSS, die für den Kläger dazu führt, dass der Koeffizient zur Berechnung der proratisierten Leistung auf 0,5685 anstatt 0,6733 festgesetzt wird, ist sicherlich geeignet, einen Arbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.

71.
    Aus alledem ergibt sich meines Erachtens, dass die zweite Vorabentscheidungsfrage zu bejahen ist.

V - Zur Beschränkung der Wirkungen des zu erlassenden Urteils

72.
    Hilfsweise beantragt die spanische Regierung, dem Urteil für den Fall einer Bejahung der Vorabentscheidungsfragen eine Rückwirkung abzusprechen.

73.
    Eine solche Beantwortung könne zu einem schweren wirtschaftlichen Ungleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit führen. Die Personen, die zwischen 1960 und 1966 in einem Mitgliedstaat Beiträge entrichtet hätten, würden eine deutliche Erhöhung ihres Rentenanspruches in Spanien erhalten können.

74.
    Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen(33).

75.
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof also die Befugnis der Betroffenen, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken(34).

76.
    Eine solche Beschränkung ist an zwei wesentliche Voraussetzungen gebunden, nämlich den guten Glauben der Betroffenen und die Gefahr schwerer Störungen(35). Zudem kann eine solche Einschränkung nur in dem Urteil vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird(36).

77.
    Hier wird das zu erlassende Urteil, falls der Gerichtshof die beiden Vorabentscheidungsfragen bejaht, unbestreitbar negative finanzielle Auswirkungen auf das spanische System der sozialen Sicherheit haben, auch wenn sich anhand der Akten der Umfang und die Dauer dieser Auswirkungen nicht beurteilen lassen. Jedoch dürfte es meines Erachtens an den beiden anderen Voraussetzungen fehlen.

78.
    Die Voraussetzung des guten Glaubens der Betroffenen erfordert nämlich, dass diese sich bei vernünftiger Betrachtung über die Geltung(37) oder die Bedeutung(38) der ausgelegten Gemeinschaftsbestimmung täuschen konnten. Die Mehrdeutigkeit der anwendbaren Gemeinschaftsbestimmung muss zu einer schwerwiegenden Rechtsunsicherheit geführt haben(39).

79.
    Artikel 46 der Verordnung weist keine besondere Mehrdeutigkeit auf. Jedenfalls enthält Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung seit der Auslegung durch das Urteil Di Prinzio, zumindest was die Voraussetzungen anbelangt, unter denen fiktive Beitragszeiten bei der Berechnung der proratisierten Leistung zu berücksichtigen sind, keine Mehrdeutigkeit mehr. Die spanische Regierung und das INSS haben hierzu außer der Wahrscheinlichkeit von finanziellen Auswirkungen auf den betreffenden Träger der sozialen Sicherheit nichts vorgetragen.

80.
    Sodann ist daran zu erinnern, dass, wenn es wie hier um ein System der sozialen Sicherheit geht, dessen Finanzierung von einem Mitgliedstaat abhängt, die möglichen finanziellen Folgen eines Vorabentscheidungsurteils für einen Staat für sich allein nicht die Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen. Eine allein auf Erwägungen dieser Art gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils würde den gerichtlichen Schutz der Rechte, die der Einzelne aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, wesentlich einschränken(40).

81.
    Schließlich würde die beantragte Beschränkung, wie mir scheint, daran scheitern, dass im Urteil Di Prinzio nichts dergleichen vorgesehen ist.

82.
    Wie oben ausgeführt, kann die zeitliche Beschränkung der Wirkungen nur in dem Urteil vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine in einem Urteil über die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht ausgesprochene zeitliche Beschränkung nicht in einem späteren Urteil vorgenommen werden kann(41).

83.
    Im vorliegenden Verfahren hat das nationale Gericht dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 Buchstaben r und s und 46 Absatz 2 der Verordnung gestellt. Wie wir gesehen haben, sind die Bestimmungen des Artikels 1 Buchstaben r und s der Verordnung, auf die sich das nationale Recht ausdrücklich bezieht, Gegenstand einer langjährigen ständigen Rechtsprechung(42).

84.
    Zu Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung enthält das Urteil Di Prinzio keine zeitliche Beschränkung der Wirkungen der dort vorgenommenen Auslegung, nach der bei der Berechnung der proratisierten Leistung alle vor Eintritt des Versicherungsfalls liegenden fiktiven Zeiten zu berücksichtigen sind, die nach den vom zuständigen Träger angewandten Rechtsvorschriften zu den Jahren der tatsächlichen Beschäftigung addiert oder ihnen gleichgestellt werden.

85.
    Meines Erachtens liegen hier keine Umstände vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würden, dass Auslegungsurteilen rückwirkende Bedeutung zukommt.

VI - Ergebnis

86.
    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Juzgado de lo Social Orense wie folgt zu beantworten:

1.    Artikel 1 Buchstaben r und s und 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, wie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999, ist dahin auszulegen, dass als Versicherungszeiten im Rechtssinn auch gleichwertige fiktive Beitragszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei der Feststellung der Anzahl der Beitragsjahre berücksichtigt werden, auf die es nach innerstaatlichem Recht für die Ermittlung des Betrages der Altersrente ankommt, gelten, sofern diese Zeiten gemäß dem nationalen Recht bei der Berechnung des theoretischen Betrages der Altersrente im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berücksichtigt werden.

2.    Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass die „nach [den] Rechtsvorschriften [des zuständigen Trägers eines Mitgliedstaats] vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten“ auch fiktive Beitragszeiten einschließen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten entsprechen und die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bei der Ermittlung des Betrages der Altersrente als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind.


1: -     Originalsprache: Französisch.


2: -     Verordnung vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, wie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 164, S. 1) (nachstehend: Verordnung).


3: -     Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b der Ley General de Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die Soziale Sicherheit) in der revidierten Fassung, genehmigt durch Real decreto legislativo 1/1994 vom 20. Juni 1994 (BOE Nr. 154 vom 29. Juni 1994).


4: -     Ebd., Artikel 163.


5: -     Artikel 9 Absatz 4 der Orden Ministerial vom 18. Januar 1967 betreffend Bestimmungen über die Anwendung und Durchführung von Leistungen bei Alter (BOE Nr. 22 vom 26. Januar 1967, nachstehend: Ministerialerlass).


6: -     Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ist der Versicherungsfall der von der fraglichen Leistung der sozialen Sicherheit gedeckte Tatbestand. Hier handelt es sich also um das Alter der betreffenden Person.


7: -     Siehe oben, Nr. 3.


8: -     4 051 Tage in Deutschland und 5 344 Tage in Spanien.


9: -     Urteile vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 388/87 (Warmerdam-Steggerda, Slg. 1989, 1203, Randnr. 10) und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87 (Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15).


10: -     Urteile vom 15. März 1978 in der Rechtssache 126/77 (Frangiamore, Slg. 1978, 725), vom 9. Dezember 1993 in den Rechtssachen C-45/92 und C-46/92 (Lepore und Scamuffa, Slg. 1993, I-6497, Randnrn. 19 und 20), und vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-28/00 (Kauer, Slg.2002, I-0000, Randnr. 26).


11: -     Urteil vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 29) und die dort angeführte Rechtsprechung. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung gilt diese für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die die aufgezählten Leistungen betreffen, darunter die Leistungen bei Alter.


12: -     Vgl. oben Nrn. 4 bis 8 und Vorlagebeschluss, S. 3, 4 der deutschen Übersetzung.


13: -     Vgl. Vorlagebeschluss, S. 7 der deutschen Übersetzung.


14: -     Urteil Lepore und Scamuffa (Randnrn. 17 bis 19).


15: -     Vgl. oben, Nr. 10.


16: -     Insbesondere die Anhebung der für einen vollen Anspruch auf Altersrente erforderlichen Beitragszeit auf 35 Jahre. Vgl. Erklärungen der spanischen Regierung, S. 7 der französischen Version.


17: -     Rechtssache C-5/91, Slg. 1992, I-897.


18: -     Ebd., Randnr. 45.


19: -     Ebd., Randnrn. 54 und 56.


20: -     Idem.


21: -     Beschluss zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Berechnung nach dem „Zeitenverhältnis“ (ABl. C 99, S. 5).


22: -     Rechtssache 793/79, Slg. 1980, 2085.


23: -     Vgl. oben, Nr. 32.


24: -     Vgl. oben, Nr. 6.


25: -     S. 4 der deutschen Übersetzung.


26: -     Urteil Menzies, Randnr. 4.


27: -     Ebd., Randnr. 11 und Tenor.


28: -     Verordnung vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, wie geändert durch die Verordnung Nr. 1399/1999.


29:


30: -    Vgl. außerdem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 24).


31: -     Vgl. insbesondere Urteil Paraschi (Randnr. 22) und Urteil vom 15. Oktober 1991 in der Rechtssache C-302/90 (Faux, Slg. 1991, I-4875, Randnrn. 27 und 28, und die dort angeführte Rechtsprechung).


32: -     Urteil Lepore und Scamuffa, Randnr. 24.


33: -     Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 107).


34: -     Im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455) bejahte der Gerichtshof erstmals, dass er die zeitlichen Wirkungen seiner Vorabentscheidungsurteile aufgrund zwingender Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, beschränken könne. Vgl. für eine jüngere Entscheidung, Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache (C-372/98, Cooke, Slg. 2000, I-8683, Randnr. 42).


35: -     Urteil Cooke, Randnr. 42.


36: -     Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30) und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142).


37: -     Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 43).


38: -     Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnrn. 19 bis 21).


39: -     Urteil vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 48).


40: -     Urteile vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 52) und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98 (Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 41, und die dort angeführte Rechtsprechung).


41: -     Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra, Slg. 1988, 355, Randnr. 14).


42: -     Siehe oben, Nr. 24.