Language of document : ECLI:EU:C:2002:583

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER

vom 15. Oktober 2002(1)

Rechtssache C-326/00

Idryma Koinonikon Asfalisseon

gegen

Vasileios Ioannidis

(Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki)

„Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung eines Rentners in einem anderen Mitgliedstaat - Voraussetzungen - Soziale Sicherheit - Artikel 22, 31 und 36 der Verordnung Nr. 1408/71 - Freier Dienstleistungsverkehr - Artikel 46 EG, 49 EG und 50 EG - Grundrechte - Eigentumsrecht“

1.
    Das Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki(2) (Griechenland) ersucht den Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG um Auslegung der Artikel 31 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(3), der Artikel 31 und 93 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72(4), der Artikel 46 EG, 49 EG und 50 EG sowie des Artikels 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die Übernahme der Kosten für die Sachleistungen bei Krankheit, die im vorliegenden Fall einem Rentner von dem Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhielt, erbracht wurden, durch den Träger des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat, davon abhängig gemacht werden kann, dass die Krankheit plötzlich aufgetreten ist und dass die Behandlung dringend war, oder ob es vielmehr ausreicht, dass der Betroffene ärztliche Hilfe benötigt hat.

I - Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

2.
    Der Beklagte des Ausgangsverfahrens bezieht vom Idryma Koinonikon Asfaliseon (Sozialversicherungsanstalt; im Folgenden: IKA) eine Altersrente und hat seinen Wohnsitz in Griechenland. Während eines Aufenthalts in Deutschland wurde er vom 26. November bis zum 2. Dezember 1996 in einer Spezialklinik für Herz- und Kreislauferkrankungen stationär behandelt. Am 6. Dezember 1996 stellte er bei der Betriebskrankenkasse der Firma Karstadt in Deutschland, dem Träger seines Aufenthaltsorts, einen Antrag auf Übernahme seiner Krankenhauskosten, wobei die Kosten vom IKA erstattet werden sollten.

3.
    Die besagte Krankenkasse ersuchte das IKA als zuständigen Träger mit dem Vordruck E 107(5) um Übersendung des Vordrucks E 112, Bescheinigung über die Weitergewährung der Leistungen der Krankenversicherung(6), als Genehmigung für den im Vordruck E 113(7) festgestellten Zeitraum des Krankenhausaufenthalts. Sie bat um Mitteilung für den Fall, dass diese Bescheinigung nicht erteilt werden könnte.

4.
    Das IKA teilte mit, sie habe dem Beklagten am 15. November 1996 den Vordruck E 111 über den Sachleistungsanspruch während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Geltungsdauer vom 16. November bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellt.

5.
    Am 31. März 1997 übermittelte die Abteilung Sachleistungen bei Krankheit des IKA den Vordruck E 107 an den aus Ärzten bestehenden Gesundheitsausschuss zweiter Instanz zwecks Stellungnahme dazu, ob die Zahlung der Krankenhauskosten des Beklagten nach einer Prüfung, ob die Krankheit, derentwegen er in die deutsche Klinik aufgenommen worden war, plötzlich aufgetreten war, nachträglich genehmigt werden könne.

6.
    Am 15. April beschied der Gesundheitsausschuss zweiter Instanz die Frage abschlägig, da die Krankheit nicht plötzlich aufgetreten sei, so dass seine sofortige Aufnahme nicht gerechtfertigt gewesen sei und der Patient also in einem Krankenhaus in Griechenland(8) hätte angemessen behandelt werden können. Er vertrat die Auffassung, es handele sich beim Beklagten um eine chronische Krankheit, wie sich aus einer im Juni 1996 durchgeführten Koronarographie und Angioplastie ergebe; die Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei nicht plötzlich eingetreten, da am 11. November 1996 eine erneute Koronarographie in seinem Heimatland durchgeführt worden sei; sein Krankenhausaufenthalt in Deutschland sei geplant gewesen, und die in diesem Zusammenhang durchgeführte Koronarographie habe zu demselben Befund wie diejenige geführt, die wenige Tage zuvor in Griechenland durchgeführt worden sei.

7.
    Der Leiter der IKA-Bezirksniederlassung wies den Antrag des Beklagten aufgrund dieser Stellungnahme am 18. April 1997 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 3a Absatz 4 Buchstabe g der IKA-Krankenhausbehandlungs-Verordnung seien nicht erfüllt.

Der deutschen Krankenkasse wurde der Vordruck E 107 übersandt, in dessen Abschnitt 10.2 die Gründe dargelegt wurden, aus denen es dem IKA als zuständigem Träger unmöglich war, den Vordruck E 112 zu erteilen.

8.
    Der Beklagte legte gegen diese Entscheidung des Leiters der IKA-Bezirksniederlassung Einspruch beim örtlichen Verwaltungsausschuss dieser Niederlassung ein, der dem Einspruch am 14. Juli 1997 stattgab. Nach Würdigung der Umstände des Falles, insbesondere dass er mit einer Deutschen verheiratet sei und sich nach Deutschland begeben habe, um sein Kind zu sehen, wo seine Krankheit plötzlich aufgetreten sei, wie auch der Schwere seiner Krankheit, entschied er, dass Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe g der IKA-Krankenhausbehandlungs-Verordnung anwendbar sei und erteilte die nachträgliche Genehmigung für den Krankenhausaufenthalt und die Erstattung der Kosten.

9.
    Gegen diese Entscheidung erhob das IKA Klage beim Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki, mit der es deren Aufhebung begehrt und hierzu geltend macht, angesichts der getroffenen Feststellungen seien die Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung nicht erfüllt.

II - Die Vorabentscheidungsfragen

10.
    Um über den Rechtsstreit entscheiden zu können, stellt das nationale Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen:

1.    Ist Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe g der IKA-Krankenhausbehandlungs-Verordnung, insoweit er als zusätzliche Voraussetzung für die Erstattung der Kosten für eine Krankenhausbehandlung, die in einem ausländischen Krankenhaus unter außergewöhnlichen Umständen - d. h. dem plötzlichen Auftreten einer bestimmten Krankheit bei einem IKA-Rentner, der die Erstattung dieser Kosten begehrt, während seines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland oder anlässlich einer zur Abwehr einer bestehenden Lebensgefahr unabweisbaren Reise dorthin - angefallen sind, durch das IKA die Erteilung einer diesbezüglichen Genehmigung durch den Leiter der zuständigen IKA-Bezirksniederlassung nach Stellungnahme des gesundheitsrechtlichen Ausschusses (zweite Instanz) verlangt, mit den Artikeln 31 und 36 der Verordnung Nr. 1408/71 ... sowie den Artikeln 31 und 93 der Verordnung Nr. 574/72 ... insoweit vereinbar, als diese Vorschriften - unterstellt, sie räumten den Mitgliedstaaten grundsätzlich ein Ermessen hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit an Rentenempfänger ein, die sich vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen ihres Wohnsitzes befinden, zu welchen Leistungen auch die Krankenhausbehandlung zu zählen ist - als zusätzliche Voraussetzung für die Erstattung der mit diesen Leistungen zusammenhängenden Aufwendungen deren - sei es auch nachträgliche - Genehmigung verlangen, jedoch nicht klar und eindeutig feststeht, ob sie den Mitgliedstaaten den Erlass von Vorschriften gestatten, die als notwendige Bedingung für die Erteilung einer solchen Genehmigung die Erfüllung von Voraussetzungen wie den in der erwähnten Vorschrift der IKA-Verordnung aufgestellten vorsehen, d. h. Voraussetzungen dahin gehend, dass eine Krankenhausbehandlung unverzüglich erforderlich ist?

2.    Angenommen, die in allgemeinen Krankenhäusern erbrachten Behandlungsleistungen stellten Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 EG-Vertrag [jetzt Artikel 50 EG] dar: Ist die vorgenannte Vorschrift der IKA-Verordnung - auch unterstellt, sie verstieße im vorliegenden Zusammenhang nicht gegen die angeführten Vorschriften der genannten Ratsverordnungen - mit den Artikeln 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und 60 EG-Vertrag [jetzt Artikel 50 EG] vereinbar?

3.    Für den Fall der Verneinung der Frage 2: Ist die durch die fragliche Vorschrift der vorgenannten IKA-Verordnung aufgestellte Regelung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, die mit einer ausgewogenen, allen Einwohnern Griechenlands zugänglichen klinischen Versorgung zusammenhängen, zu rechtfertigen und fällt sie damit unter die Ausnahmen des Artikels 56 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 46 EG]?

4.    Angenommen, der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und damit der Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Kosten stellten „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1 des Pariser Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 dar: Ist die fragliche Vorschrift der vorgenannten IKA-Verordnung, unterstellt, sie verstieße ... nicht gegen die vorgenannten Vorschriften der ... Ratsverordnungen und des EG-Vertrags oder - im entgegengesetzten Fall - die aufgrund dessen getroffene Regelung wäre aufgrund der vorangegangenen Erwägungen gerechtfertigt, insoweit mit Artikel 1 Absatz 1 des Zusatzprotokolls vereinbar?

5.    Für den Fall der Verneinung der Frage 4: Ist die aufgrund der fraglichen Vorschrift der vorgenannten IKA-Verordnung erlassene Regelung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems gerechtfertigt und fällt als solche unter die Ausnahmen des genannten Artikels 1 Absatz 2 des Zusatzprotokolls?

III - Die nationalen Rechtsvorschriften

11.
    Durch die Entscheidung 416/993 des Ministers für die Sozialversicherung vom 31. Juli 1984(9), die aufgrund von Artikel 16 des Gesetzes 1846/1951(10) erging, wurde in die IKA-Verordnung über die Krankenhausbehandlung(11) ein Artikel 3a eingefügt. Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a bestimmt, dass das IKA in Fällen, in denen die Diagnose oder die Behandlung der Krankheit eines IKA-Versicherten in Griechenland mangels entsprechend spezialisierter Ärzte oder geeigneter wissenschaftlicher Mittel nicht möglich ist, die gesamten Kosten für die Diagnose oder Behandlung des Kranken im Ausland erstattet. Übernommen werden ferner die Reisekosten für den Kranken und eine Begleitperson, denen ein pauschales Tagegeld gezahlt wird, dessen Höhe vom Bestimmungsland abhängt.

Grundsätzlich unterliegt der Krankenhausaufenthalt im Ausland einer vorherigen Genehmigung. Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe g(12) sieht jedoch insoweit eine Ausnahme von dieser Regel vor, indem er bestimmt, dass der Leiter der zuständigen Bezirksniederlassung in besonderen Ausnahmefällen nach Einholung eines Gutachtens des zuständigen Gesundheitsausschusses einen Krankenhausaufenthalt, der bereits im Ausland erfolgt ist, genehmigen kann, wenn eine vorherige Genehmigung unmöglich war, weil die Krankheit plötzlich während eines vorübergehenden Aufenthalts des Versicherten im Ausland auftrat oder weil er dringend dorthin transportiert werden musste, um eine tatsächlich bestehende Gefahr für sein Leben abzuwenden. Diese Vorschrift trat mit Wirkung vom 23. August 1984 in Kraft.

12.
    Die Entscheidung F.7/oik.15 des Ministers für Arbeit und Sozialversicherung vom 7. Januar 1997(13), die aufgrund von Artikel 40 Absatz 4 des Gesetzes 1316/1983(14) erging, legte für die Versicherten aller Träger und Krankenversicherungsformen im Zuständigkeitsbereich des Generalsekretariats der Sozialversicherung, zu dem auch das IKA gehört, einheitliche Bedingungen für die Krankenhausbehandlung im Ausland und für das Genehmigungsverfahren fest.

Mit Wirkung vom 20. Januar 1997 trat Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe g außer Kraft; er erfasst lediglich die Versicherten und die Rentner des IKA(15), die sich zwischen dem 23. August 1984 und dem 19. Januar 1997 einer Krankenhausbehandlung im Ausland unterzogen hatten(16).

IV - Verfahren vor dem Gerichtshof

13.
    Das IKA, die belgische, die griechische, die spanische, die irische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission haben innerhalb der in Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EG festgelegten Frist in diesem Verfahren schriftliche Erklärungen eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2002 haben sich der Vertreter des IKA sowie die Bevollmächtigten Griechenlands, Spaniens, Irlands, der Niederlande, Finnlands, des Vereinigten Königreichs und der Kommission geäußert.

V - Prüfung der Vorabentscheidungsfragen

A. Zur ersten Frage

14.
    Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Artikel 31 und 36 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Artikel 31 und 93 der Verordnung Nr. 574/72 einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die als zusätzliche Voraussetzung für die Erstattung der Kosten für die Behandlung in einem ausländischen Krankenhaus durch den Sozialversicherungsträger eine besondere Genehmigung verlangt, die aufgrund von ganz außergewöhnlichen Umständen erteilt wird, nämlich wenn ein versicherter Rentner während eines Auslandsaufenthalts plötzlich erkrankt ist und eine unverzügliche Behandlung erforderlich war oder wenn der Kranke zur Abwendung einer bestehenden Lebensgefahr unbedingt dorthin verlegt werden musste.

15.
    Nach Auffassung der belgischen Regierung haben die Artikel 22 und 31 der Verordnung Nr. 1408/71 einen unterschiedlichen Geltungsbereich, wobei Artikel 31 einem Rentner während eines Auslandsaufenthalts einen Anspruch auf alle erforderlichen ärztlichen Leistungen einräume, auch wenn zum Zeitpunkt des Reisebeginns in Anbetracht seines Gesundheitszustands bereits vorhersehbar gewesen sei, dass er ihrer bedürfen würde.

16.
    Die griechische Regierung macht ebenso wie das IKA geltend, der Sachverhalt falle nicht unter die Artikel 31 und 36 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern unter Artikel 22 Absätze 1 Buchstabe c und 2. Der deutsche Träger habe vom IKA den Vordruck E 112 verlangt, obwohl der Versicherte im Besitz des Vordrucks E 111 gewesen sei, da er die erbrachten Leistungen nicht als notwendig oder dringend angesehen habe, wodurch seine Auffassung zum Ausdruck komme, dass der Betroffene die Reise aus medizinischen Gründen angetreten habe. Die spanische Regierung vertritt dieselbe Auffassung.

17.
    Die irische Regierung schlägt vor, die Frage dahin umzuformulieren, dass der Sachverhalt von den Artikeln 22, 22a und 31 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird. In diesem Fall bestehe ein Anspruch auf ärztliche Behandlung ohne das Erfordernis einer Genehmigung, da der nationale Richter prüfen müsse, ob die fragliche Behandlung für den Versicherten unabweisbar gewesen sei. Für den Fall, dass die Frage nicht umformuliert werden sollte, schlägt sie vor, dem nationalen Gericht zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht der streitigen griechischen Vorschrift nicht entgegenstehe.

18.
    Die niederländische Regierung trägt vor, aufgrund des Gleichheitssatzes müsse allen Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen, ein Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang eröffnet werden. Die Artikel 22 und 22a regelten alle denkbaren Fälle der ärztlichen Behandlung der Versicherten, einschließlich der Rentner, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat behandelt werden müssten.

19.
    Nach Auffassung der österreichischen Regierung sind Rentner im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 „tätigen“ Arbeitnehmern gleichgestellt; bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ihren Wohnsitz hätten, sei Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b auf sie analog anzuwenden, so dass sie nur einen Anspruch auf die unverzüglich erforderlichen Leistungen hätten. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a stehe einer Vorschrift wie Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe g der IKA-Krankenhausbehandlungs-Verordnung entgegen, wonach stets - und nicht nur in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c - eine Genehmigung eingeholt werden müsse.

20.
    Die finnische Regierung ist der Ansicht, die Anwendung von Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 rechtfertige nicht das Erfordernis einer Genehmigung, auch keiner nachträglichen. Um während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnortstaat ärztliche Behandlung zu erhalten, müsse der Rentner lediglich den Vordruck E 111 vorlegen, ohne darüber hinaus nachweisen zu müssen, dass das Behandlungserfordernis dringend oder unvorhersehbar gewesen sei. Wenn es sich um eine geplante Behandlung handele, müsse er dagegen im Besitz des Vordrucks E 112 sein.

21.
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist darauf hin, dass die Artikel 31 und 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 verschiedene Fälle regelten. Wenn das nationale Gericht der Auffassung sei, dass der Krankheitszustand des Beklagten sich während seines Aufenthalts in Deutschland verschlechtert habe oder eine Krankenhausbehandlung erforderlich gemacht habe, müsse Artikel 31 angewandt werden, so dass das IKA die Kosten zu übernehmen habe. Wenn es dagegen zu der Überzeugung gelange, dass eine solche plötzliche Verschlechterung nicht eingetreten sei, müsse es den Rechtsstreit unter Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c entscheiden, in welchem Falle das IKA von dieser Pflicht befreit sei. Die streitige griechische Vorschrift sei mit den Artikeln 31 und 36 der Verordnung Nr. 1408/71 und mit den Artikeln 31 und 93 der Verordnung Nr. 574/72 vereinbar, jedoch nicht mit Artikel 22 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Verordnung Nr. 1408/71.

22.
    Die Kommission unterscheidet zwischen den - in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen - Leistungen, die im Ausland unverzüglich erforderlich seien und die denjenigen erbracht würden, die im Besitz des Vordrucks E 111 seien, den - in Artikel 22 Absätze 1 Buchstabe c und 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen - geplanten Krankenhausleistungen, die aufgrund einer vorherigen Genehmigung in der Form des Vordrucks E 112 erbracht würden, und der - in Artikel 31 geregelten - Behandlung deren Rentner im Ausland bedürfen und die den Besitzern des Vordrucks E 111 zustehe.

23.
    Es ist erstaunlich, welche tiefgreifenden Unterschiede in den Auffassungen derjenigen bestehen, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegebenen haben, nicht nur, was die von ihnen vorgeschlagene Antwort angeht, sondern auch - und dies ist das Überraschende - im Hinblick auf die Tragweite, die sie ein und derselben Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71 zuerkennen, die doch in der ganzen Gemeinschaft einheitlich angewandt werden soll. Diese Unterschiede treten immer wieder auf, wenn die Sozialversicherungseinrichtungen der verschiedenen Mitgliedstaaten die Kosten für die in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten ärztlichen Leistungen übernehmen sollen, wie sich in einigen Rechtssachen gezeigt hat, die dem Gerichtshof in den letzten Jahren zur Entscheidung vorlagen: Sei es, weil die Sozialversicherung in einigen Staaten Sachleistungen gewährt und in anderen Staaten einen Teil der vom Versicherten getragenen Kosten erstattet, sei es, weil die Sozialversicherungseinrichtungen aus ihrer konkreten Erfahrung heraus einen klar umrissenen Standpunkt vertreten müssen(17).

Es sei daran erinnert, dass sowohl die Verordnung Nr. 1408/71 als auch die - zu ihrer Durchführung ergangene - Verordnung Nr. 574/72, die zur Durchführung des Artikels 42 EG erlassen wurden, gemäß Artikel 249 EG im gesamten Gebiet der Gemeinschaft unmittelbar gelten. Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitgliedstaat nicht eine Lage schaffen darf, in der die unmittelbare Geltung der Gemeinschaftsverordnungen aufs Spiel gesetzt würde(18).

24.
    In der vorliegenden Rechtssache geht es zunächst um die Frage, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Auslegung des Artikels 31 der Verordnung Nr. 1408/71, auf den sich das nationale Gericht bezieht, ankommt, oder auf die des Artikels 22, auf den sich das IKA und die Mehrheit der beteiligten Mitgliedstaaten berufen.

Der Gerichtshof hat bisher zwar verschiedentlich Gelegenheit gehabt, Artikel 22 zu prüfen(19), zu Artikel 31 hat er sich jedoch nur einmal - und dies nur indirekt - geäußert.

25.
    Ausgehend von den Urteilen in den Rechtssachen Pierik(20) müssten sowohl der persönliche Geltungsbereich als auch die Tragweite der Artikel 22 und 31 der Verordnung Nr. 1408/71 klar feststehen. Diese Einschätzung scheint jedoch angesichts der klar zu Tage getretenen Unterschiede zwischen den Sozialversicherungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zu optimistisch zu sein.

Ich stimme daher mit der Kommission überein, dass es erforderlich ist, zum einen die Unterschiede zwischen den für aktive Arbeitnehmer und für Rentner geltenden Vorschriften für den Fall der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung während eines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, und zum anderen die Übereinstimmung zwischen diesen Regelungen in Fällen, in denen sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um geplante ärztliche Leistungen zu erhalten, zu analysieren.

26.
    Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 findet sich in Titel III Kapitel 1 betreffend Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Abschnitt 2 dieses Kapitels, der die Artikel 19 bis 24 enthält, betrifft Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige(21).

Dieser Artikel regelt drei Fälle: den Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates, die Rückkehr oder den Wohnungswechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles und die Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache sind lediglich der erste und der dritte Fall von Interesse.

27.
    Der erste Fall wird in Absatz 1 Buchstabe a behandelt, wonach Arbeitnehmer, welche die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und deren Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats eine unverzügliche Behandlung erfordert, Anspruch auf Sachleistungen haben, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts erhalten, als ob sie bei diesem versichert wären. Wie sich daraus ergibt, verlangt die Vorschrift, dass die Leistungen unverzüglich erforderlich sind.

28.
    Der dritte Fall findet sich in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Absatz 2 Unterabsatz 2. Nach dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, Anspruch auf Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten, als ob sie bei ihm versichert wären. Die Genehmigung darf einem Arbeitnehmer nicht verweigert werden, wenn die Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehen sind und wenn er in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behandlung nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlungen in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist.

Entscheidend ist hier, dass der Betreffende die Genehmigung des zuständigen Trägers vor dem Ortswechsel einholt, auch wenn der Gerichtshof anerkannt hat, dass in einem Fall, in dem ein von einem Versicherten gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c gestellter Antrag abgelehnt worden ist und die Unbegründetheit dieser Ablehnung später vom zuständigen Träger selbst oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, ein Anspruch gegen den zuständigen Träger auf eine Erstattung in der Höhe erhoben werden kann, wie sie zu leisten gewesen wäre, wenn die Genehmigung von Anfang an erteilt worden wäre(22).

29.
    Im Urteil Pierik II(23) hat der Gerichtshof den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 eingeschränkt. Es ging um die Frage, ob sich diese Vorschrift, die dem „Arbeitnehmer“ einen Anspruch auf Sachleistungen gewährt, auch auf den Rentenberechtigten erstreckt, der „nicht oder nicht mehr tätig“ ist und der beim zuständigen Träger die Genehmigung beantragt, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben, in dem er nicht wohnt, um dort eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung zu erhalten.

Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, die „für die Anwendung [der] Verordnung erfolgte Definition“ des Begriffes „Arbeitnehmer“ sei von allgemeiner Tragweite und erstrecke sich auf jede Person, die - ob sie nun eine Erwerbstätigkeit ausübe oder nicht - die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitze. Daraus folge, dass Rentner, auch wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausübten, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit unter die Bestimmungen der Verordnung über die „Arbeitnehmer“ fielen, soweit auf sie keine besonderen Bestimmungen anzuwenden seien(24).

30.
    In dem Urteil wurde weiter festgestellt, dass die Artikel 27 bis 33 sich in Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 betreffend Rentenberechtigte und deren Familienangehörige fänden und ausschließlich für diese Versichertengruppe gälten; hieraus wurden folgende Schlüsse gezogen: Erstens erkenne Artikel 31 den Rentenberechtigten einen Anspruch auf Sachleistungen zu, wenn diese während eines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, der nicht der Staat des Wohnorts sei, erforderlich würden. Zweitens bestimme sich der Anspruch eines Versicherten, der in einem Mitgliedstaat wohne und beim zuständigen Träger die Genehmigung beantrage, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben zu dürfen, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, auf Sachleistungen der Krankenversicherung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Abschnitts 2 dieses Kapitels.

31.
    Nach dem Wortlaut des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 31 der Verordnung Nr. 1408/71, dem Kontext dieser Vorschriften und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Pierik II gelten für Rentenberechtigte und alle anderen Kategorien von Versicherten, die während eines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, der nicht der Staat des Wohnorts ist, Sachleistungen bei Krankheit benötigen, unterschiedliche Vorschriften unterschiedlichen Inhalts: Während Artikel 31 den Erstgenannten einen Leistungsanspruch unter der alleinigen Voraussetzung gewährt, dass sie die Leistung benötigen, verlangt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a von den Letztgenannten, dass ihr Gesundheitszustand diese Leistungen unverzüglich erfordert.

Dieser grundlegende Unterschied zwischen beiden Gruppen wird ausdrücklich in Buchstabe a der Hinweise auf der Rückseite des Vordrucks E 111 angesprochen, bei dem es sich um das Dokument handelt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Betroffenen vor Reiseantritt oder des Trägers des Aufenthaltsortes, wenn dieser den Antrag stellt, ausgefüllt wird und das bescheinigen soll, dass der Versicherte während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen hat(25).

32.
    Ich frage mich, welches der Grund für die unterschiedliche Regelung dieser beiden Fallgruppen sein mag. Der Unterschied besteht jedenfalls, und eine analoge Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a auf Rentenberechtigte kommt nicht in Frage. Durch die großzügigere Behandlung der Rentner, die eine Bevölkerungsgruppe darstellen, die wegen chronischer Krankheiten oder altersbedingten Gesundheitsproblemen ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt, gegenüber den übrigen Versicherten will der Gesetzgeber die Mobilität der Rentner innerhalb der Union fördern, indem er vermeidet, dass sie aus Angst vor dem etwaigen Verlust des Versicherungsschutzes im Falle einer Verschlechterung ihres Zustandes auf Reisen verzichten.

Das Erfordernis, dass ihr Zustand eine unverzügliche ärztliche Behandlung erfordern muss, während sie sich vorübergehend außerhalb ihres Wohnstaates aufhalten, oder die - in Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe g der IKA-Krankenhausbehandlungs-Verordnung aufgestellte - Voraussetzung, dass die Krankheit plötzlich aufgetreten sein muss, sind geeignet, Senioren von Reisen in andere Mitgliedstaaten abzuhalten.

33.
    Ich muss hinzufügen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er die Rentner und die übrigen Versicherten im Hinblick auf die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnstaat hätte gleichbehandeln wollen, keine Vorschriften wie Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 31 der Verordnung Nr. 574/72 erlassen hätte, die nur für die Erstgenannten gelten, sondern genauso vorgegangen wäre wie im Zusammenhang mit dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 für alle Versicherten geregelten geplanten Ortswechsel.

34.
    Bekanntlich ist es in einem Vorabentscheidungsverfahren, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, Sache der nationalen Gerichte, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlussfolgerungen für die von ihnen zu erlassende Entscheidung zu ziehen(26). Der Gerichtshof ist somit nicht befugt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen(27).

35.
    Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung durch das vorlegende Gericht und der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 betreffend die Rentenberechtigten einerseits und alle anderen Versicherten andererseits hat das nationale Gericht das Problem in seinem Ersuchen an den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 31 zutreffend umschrieben.

Die erste Vorabentscheidungsfrage braucht daher nicht in der Weise umformuliert zu werden, dass es zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits in Wirklichkeit einer Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c bedarf, wie dies vom IKA und einem großen Teil der Mitgliedstaaten vorgetragen wird.

36.
    Der Wunsch, auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c zurückzugreifen, ist offensichtlich auf das Verhalten des deutschen Trägers zurückzuführen, der den Vordruck E 111 nicht akzeptierte. Diese Ablehnung zwang den Betroffenen zu umfangreichen Aktivitäten, darunter einem Rechtsstreit in Griechenland und einem Vorabentscheidungsverfahren in Luxemburg, um festzustellen, wer die Kosten für eine Leistung zu übernehmen hat, die er als Mitglied der Krankenversicherung eines Mitgliedstaats höchstwahrscheinlich kostenlos in Anspruch nehmen kann.

37.
    Der Vorabentscheidungsbeschluss nennt nicht die Gründe, aus denen der deutsche Träger den vom griechischen Träger ausgestellten Vordruck E 111 zurückgewiesen und diesen gebeten hat, ihm stattdessen den Vordruck E 112 zu übermitteln(28). Dieses Vorgehen erstaunt mich aus mehreren Gründen: Erstens, weil Artikel 31 der Verordnung Nr. 574/72 nur verlangt, dass der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorlegt, dass er Anspruch auf die Leistungen hat; zweitens, weil der Vordruck E 111 gerade den Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit bescheinigen soll, und drittens, weil nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 Sachleistungen, die nach den Artikeln 22 und 31 der Verordnung Nr. 1408/71 gewährt werden, vom zuständigen Träger dem Träger, der sie gewährt hat, in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt, erstattet werden, so dass der deutsche Träger diesen Betrag vom griechischen Träger erstattet bekommen hätte, unabhängig davon, ob die Krankenhausbehandlung durch den Vordruck E 111, wie dies vom Versicherten beantragt war, oder den Vordruck E 112, wie dies der deutsche Träger wünschte, gedeckt war.

38.
    Die Kommission weist zutreffend darauf hin, dass jeder Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats die in den anderen Staaten ausgestellten Bescheinigungen - die die einheitliche und geschlossene Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71, die die nationalen Sozialversicherungssyteme koordiniert, gewährleisten sollen - als gültig anerkennen muss. Diese Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit ist in allgemeiner Form in Artikel 10 EG und, was die Zusammenarbeit zwischen Sozialversicherungsträgern angeht, in Artikel 84 der Verordnung Nr. 1408/71 verankert(29).

39.
    In den letzten Jahren war der Gerichtshof erstmals mit Vorabentscheidungsfragen konfrontiert, in denen es darum ging, welche Wirkungen die von den Sozialversicherungsträgern der anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Vordrucke nach den Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in einem Mitgliedstaat entfalten. Er hat festgestellt, dass der Vordruck E 101, mit dem die im Falle der zeitweiligen Entsendung eines Arbeitnehmers geltenden Rechtsvorschriften festgelegt werden und den der zuständige Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt hat, die Träger der sozialen Sicherheit anderer Mitgliedstaaten bindet, soweit er bescheinigt, dass von einem Zeitarbeitsunternehmen entsandte Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats angeschlossen sind, in dem dieses Unternehmen seine Betriebsstätte hat(30).

Er fügte hinzu, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der den Vordruck E 101 ausgestellt hat, dessen Richtigkeit überprüfen und die Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen muss, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben geltend macht(31).

40.
    Meiner Auffassung nach kommt dem Vordruck E 111 insoweit, als er den Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit während eines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, der nicht der Staat des Wohnortes ist, bescheinigt, dieselbe verbindliche Wirkung und dieselbe Beweiswirkung gegenüber den Sozialversicherungsträgern der übrigen Staaten zu, wie sie der Gerichtshof dem Vordruck E 101 zuerkannt hat, der bescheinigt, dass ein entsandter Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats angeschlossen ist, in dem das Unternehmen seine Betriebsstätte hat.

Weist der Träger des Aufenthaltsorts nach, dass der Versicherte sich in Wirklichkeit dorthin begeben hat, um ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen(32), so muss er gemäß dem in Artikel 10 EG und Artikel 84 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Information an den Träger des Wohnorts weitergeben, der den Vordruck E 111 für den Zeitraum, in dem die geplanten Leistungen erfolgt sind, für ungültig erklären kann.

41.
    Könnte der Träger des Aufenthaltsorts die Gültigkeit der vom Träger des Wohnorts erteilten Bescheinigung E 111 nach Belieben in Frage stellen, wie dies der deutsche Träger anscheinend getan hat, wäre derjenige, der guten Glaubens davon ausgegangen war, dass er durch den Besitz des Formulars während seines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit hatte, von der ärztlichen Versorgung ausgeschlossen und überdies würde die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt(33).

42.
    Aus den Erklärungen des IKA und der verschiedenen an dieser Rechtssache beteiligten Regierungen spricht meines Erachtens eindeutig das Bemühen, zu verhindern, dass ein Rentner, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, aufgrund des Vordrucks E 111 Sachleistungen bei Krankheit in Anspruch nimmt und verschleiert, dass er sich in ein anderes Land begeben hat, um ärztliche Behandlung zu erlangen, und dass er sich damit dem für alle Versicherten durch Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c eingeführten Verfahren entzieht, zu dem die Genehmigung durch den zuständigen Träger mittels des Formulars E 112 gehört.

Diese Besorgnis kann jedoch nicht rechtfertigen, dass eine vom Gesetzgeber für den betreffenden Fall vorgesehene Vorschrift nicht angewandt wird oder dass eine Vorschrift auf einen Fall, für den sie nicht geschaffen ist, analog angewandt wird. Wenn die Behörden des Wohnmitgliedstaats den Verdacht haben, dass die unter dem Schutz des Vordrucks E 111 durchgeführte Reise des Betreffenden in der Absicht vorgenommen wurde, ärztliche Behandlung zu erlangen, müssen sie vor einer Entscheidung nicht nur die vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats vertretene Auffassung, sondern auch die aus anderen Quellen stammenden Unterlagen - z. B. die vom Krankenhaus oder den Ärzten, die den Patienten behandelt haben, ausgestellten Bescheinigungen - berücksichtigen. Sie können sich ferner auf folgende Anhaltspunkte stützen: Prüfung, ob der Betreffende auf einer langen Warteliste für den in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Eingriff stand oder ob er kurz zuvor eine Genehmigung des zuständigen Trägers für den Ortswechsel beantragt hatte, die ihm verweigert worden war - Indizien, die zwar nicht entscheidend sind, jedoch gemeinsam mit anderen Anhaltspunkten zur Entscheidungsfindung beitragen können.

43.
    Im Ausgangsverfahren steht fest, dass der Patient, ein Rentner, an einer Herzerkrankung leidet und während eines Besuchs in Deutschland ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Die Akten enthalten ferner die vom Leiter der Klinik ausgestellte Bescheinigung sowie das Attest des behandelnden Arztes, denen zufolge der Krankenhausaufenthalt wegen anhaltender Schmerzen im Brustkorb, verursacht durch eine Angina pectoris, dringend erforderlich war. Weiter steht fest, dass der Betroffene ein gültiges Formular E 111 besaß.

Gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 hatte er daher während seines Aufenthalts in Deutschland Anspruch darauf, vom Sozialversicherungsträger dieses Staates nach dessen Rechtsvorschriften Sachleistungen bei Krankheit auf Kosten des griechischen Trägers zu erhalten.

44.
    Begibt sich ein Rentner zeitweilig in einen Mitgliedstaat, in dem er nicht wohnt, und bedarf ärztlicher Behandlung, so muss der Träger des Aufenthaltsorts Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 anwenden, ohne zusätzliche Bedingungen aufzustellen oder zu prüfen, ob Leistungen unverzüglich erforderlich sind, welches Erfordernis Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a allein für die übrigen Versicherten aufstellt.

Ebenso wenig kann der Träger des Wohnstaats die Einholung einer nachträglichen Genehmigung verlangen, wie dies nach Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe g der IKA-Behandlungs-Verordnung möglich ist.

45.
    Diese Vorschrift soll es dem griechischen Sozialversicherungsträger offensichtlich ermöglichen, die Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a im Ausland zu kontrollieren sowie zu prüfen, ob im Falle einer dringend vorgenommenen Reise gegebenenfalls die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Genehmigung zu erteilen ist, wenn die ärztlichen Leistungen bereits erbracht sind.

Im letztgenannten Fall ist Voraussetzung für die Genehmigung des Empfangs der Leistungen, dass der Ortswechsel dringlich war, um eine bestehende Gefahr für das Leben des Patienten abzuwenden. Ich möchte allerdings anmerken, dass dieses Erfordernis noch restriktiver ist als Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 selbst, der die Genehmigung des Ortswechsels und gegebenenfalls die spätere Erstattung lediglich davon abhängig macht, dass die Behandlung in Anbetracht des Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Krankheitsverlaufs nicht innerhalb des normalerweise für die Durchführung der Behandlung im Wohnstaat erforderlichen Zeitraums erfolgen kann.

46.
    Die Kosten für den Krankenhausaufenthalt des Beklagten in Deutschland sind daher vom Träger des Wohnstaats zu tragen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 31 der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt sind, d. h., dass der Rentenberechtigte während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er wohnt, ärztliche Leistungen benötigt hat.

47.
    Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die deutsche Krankenkasse die Krankenhauskosten übernommen hat oder ob der Betroffene sie selbst bezahlt hat; das vorlegende Gericht führt in seinem Beschluss nur an, dass der griechische Träger um Übersendung des Vordrucks E 112 ersucht worden sei(34).

48.
    Im ersten Fall gelten Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 93 der Verordnung Nr. 574/72, die die Einzelheiten der Erstattung von Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft regeln, die von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden. Die Erstattung zwischen den Trägern erfolgt nach Maßgabe der Kosten, die sich aus der Rechnungsführung des Trägers ergeben, der die Leistungen gewährt hat, sofern der Empfänger Anspruch auf diese hatte.

49.
    Im zweiten Fall ist Artikel 34 der Verordnung Nr. 574/72 anzuwenden, dem zufolge die entstandenen Kosten vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Sätzen zu erstatten sind, wenn die Formvorschriften des Artikels 31 während des Aufenthalts nicht eingehalten wurden und der Patient die Kosten tragen musste.

50.
    Die Anwendung des Artikels 34 der Verordnung Nr. 574/72 setzt voraus, dass eine Erfüllung der Formvorschriften des - soweit hier von Interesse - Artikels 31 dieser Verordnung nicht möglich war. Dieses Formerfordernis besteht in der Vorlage einer Bescheinigung darüber, dass ein Anspruch auf die Leistungen besteht, in der die Höchstdauer für ihre Gewährung nach dem Recht des Wohnstaats angegeben wird. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann darauf zurückzuführen sein, dass der Versicherte nicht im Besitz des Vordrucks E 111 war, dass der Träger des Aufenthaltsorts den Träger des Wohnstaats nicht darum ersucht hat oder dass er nicht rechtzeitig übersandt wurde.

51.
    Zwischen dem deutschen und dem griechischen Träger besteht keine Vereinbarung, wonach sie auf jegliche Erstattung oder auf die pauschale Erstattung der erbrachten Leistungen gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 verzichten. Wenn eine solche Vereinbarung bestanden hätte, müsste der erstgenannte Träger dem zweitgenannten den Betrag überweisen, der dem Betroffenen, der die Kosten der Leistung getragen hat, zu erstatten ist.

52.
    Abweichend von der vorerwähnten Regelung kann der zuständige Träger gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72(35) die Erstattung der verauslagten Kosten nach den für ihn maßgebenden Erstattungssätzen vornehmen, sofern nach diesen Sätzen eine Erstattung möglich ist, die zu erstattenden Kosten einen bestimmten, von der Verwaltungskommission festgelegten Betrag nicht übersteigen und der Betroffene mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden ist.(36) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats keine Erstattungssätze vor, so kann der zuständige Träger die Kosten erstatten, ohne dass das Einverständnis des Betreffenden erforderlich ist.

53.
    Die Ablehnung des von einem Rentner mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, der ärztlicher Behandlung bedarf, vorgelegten Vordrucks E 111 durch den Träger des Aufenthaltsorts ist in Artikel 34 der Verordnung Nr. 574/72 nicht als Umstand vorgesehen, aufgrund dessen der Träger des Wohnstaats dem Versicherten die entstandenen Kosten ersetzen kann.

Wenn die Weigerung, den Vordruck E 111 zu akzeptieren, unbegründet ist, müssen jedoch meines Erachtens dieselben Folgen eintreten, wie sie in der zitierten Vorschrift vorgesehen sind, so dass dem Rentner kein Schaden entsteht.

54.
    Somit ist festzustellen, dass Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Artikel 31 der Verordnung Nr. 574/72 einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die als zusätzliche Voraussetzung für die Erstattung der Kosten für die Behandlung in einem ausländischen Krankenhaus durch den zuständigen Träger eine besondere Genehmigung verlangt, die unter der Bedingung erteilt wird, dass der betroffene Rentner während eines Auslandsaufenthalts plötzlich erkrankt ist und eine sofortige Behandlung erforderlich war.

B. Zu den übrigen Vorabentscheidungsfragen

55.
    Die restlichen Fragen hat das vorlegende Gericht für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 574/72 dahin auslegt, dass sie der streitigen nationalen Vorschrift, die Gegenstand der ersten Frage ist, nicht entgegenstehen.

Da die von mir vorgeschlagene Antwort die Frage bejaht, brauchen die übrigen Fragen nicht geprüft zu werden.

Ergebnis

56.
    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 stehen einer nationalen Vorschrift entgegen, die als zusätzliche Voraussetzung für die Erstattung der Kosten für die Behandlung in einem ausländischen Krankenhaus durch den zuständigen Träger eine besondere Genehmigung verlangt, die unter der Bedingung erteilt wird, dass der betroffene Rentner während eines Auslandsaufenthalts plötzlich erkrankt ist und eine sofortige Behandlung erforderlich war.


1: -     Originalsprache: Spanisch.


2: -    Verwaltungsgericht Thessaloniki.


3: -    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 10).


4: -    Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 10).


5: -    Zur Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 574/72 musste die durch Artikel 80 der Verordnung Nr. 1408/71 geschaffene Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer verschiedene Muster von Vordrucken in allen Amtssprachen festlegen, die im Allgemeinen als Bescheinigungen verwendet werden. Die in der vorliegenden Rechtssache erwähnten Vordrucke wurden durch den Beschluss Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 103 bis E 127) (94/604/EG) (ABl. 1994, L 244, S. 22) festgelegt.


6: -    Dies ist der Vordruck, den der zuständige Träger verwendet, wenn er es einem Versicherten gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gestattet, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine angemessene Behandlung zu erhalten.


7: -    Dieser Vordruck wird bei Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für Sachleistungen verwendet; bei einem Krankenhausaufenthalt wird der Zeitpunkt der Aufnahme und der Entlassung angegeben.


8: -    Z. B. Geniko Kratiko, Ippokrateios, Evangelismos und Onaseios in Athen sowie Achepa und G. Papanikolaou in Thessaloniki.


9: -    FEK (Amtsblatt der Regierung), Serie B', Nr. 584 vom 23. August 1984.


10: -    FEK Serie A', Nr. 179.


11: -    Entscheidung 33651/E 1089 des Arbeitsministers vom 2. Juni 1956, FEK Serie B', Nr. 126 vom 3. Juli 1956.


12: -    Berichtigung veröffentlicht im FEK Serie B', Nr. 669 vom 20. September 1984.


13: -    FEK Serie B', Nr. 22 vom 20. Januar 1997.


14: -    FEK Serie A', Nr. 3. Endgültige Fassung nach der Ersetzung dieses Artikels durch Artikel 39 des Gesetzes 1759/1988, FEK Serie A', Nr. 50.


15: -    Gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes 1846/1951.


16: -    Nach den Angaben der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hat die neue Regelung die frühere Regelung nicht wesentlich geändert. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des IKA dies bestätigt.


17: -    Z. B. hat die belgische Regierung dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie gezwungen war, ein Eilverfahren zur Übersendung des Vordrucks E 112 zugunsten von Rentnern einzuführen, die sich in bestimmten Regionen Spaniens aufhalten und denen die erforderliche ärztliche Behandlung verweigert wird, so dass sie nach Belgien zurückkehren müssen, um ihre Gesundheit nicht in Gefahr zu bringen; die österreichische Regierung trägt vor, die Mitgliedstaaten wendeten die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 im Zusammenhang mit der in einem anderen Staat erbrachten medizinischen Behandlung flexibel an, in der Weise, dass der Träger des Aufenthaltsorts nach Erbringung der Leistungen den zuständigen Träger um den entsprechenden Vordruck bitte, um nachträglich die Erstattung zwischen den Trägern sicherzustellen; die griechische Regierung führt aus, Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 werde in der Gemeinschaft nicht einheitlich ausgelegt, und die überwältigende Mehrheit der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten wende Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a auf Rentner analog an. Die österreichische Regierung spricht sich in ihren Erklärungen ebenfalls für diese analoge Anwendung aus.


18: -    Urteile vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 17) und vom 28. März 1985 in der Rechtssache 272/83 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 1057, Randnr. 26).


19: -    Siehe insbesondere die Urteile vom 16. März 1978 in der Rechtssache 117/77 (Pierik, Slg. 1978, 825) (im Folgenden: Pierik I), vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977) (im Folgenden: Pierik II), vom 28. April 1998 in den Rechtssachen C-120/95 (Decker, Slg. 1998, I-1831) und C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931) und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98 (Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363).


20: -    Zitiert in Fußnote 19.


21: -    Damit der vorübergehende Aufenthalt und der Zugang zur ärztlichen Behandlung mit Genehmigung des zuständigen Trägers im Gebiet der Union erleichtert werden, hat der Rat 1995 Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und c auf alle Gemeinschaftsbürger ausgeweitet, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats versichert sind, sowie auf die bei ihnen wohnenden Familienangehörigen, selbst wenn diese weder Arbeitnehmer noch Selbständige sind: Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71, der Verordnung Nr. 574/72, der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 (ABl. L 335, S. 1).


22: -    Urteil Vanbraekel u. a., zitiert in Fußnote 19, Randnr. 34.


23: -    Zitiert in Fußnote 19, Randnr. 3.


24: -    Urteil Pierik II, zitiert in Fußnote 19, Randnr. 4.


25: -    Diese Angabe findet sich in der letzten Version des Vordrucks E 111, gebilligt durch den Beschluss Nr. 179 vom 18. April 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111 B, E 113 bis E 118, E 125 bis E 127) (2002/154/EG) (ABl. L 54, S. 1). In diese neue Version ist auch der Anspruch auf Sachleistungen im Falle chronischer Krankheiten aufgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der spanischen Regierung mitgeteilt, dass im Juni 2002 eine Einigung darüber erzielt worden sei, im Vordruck selbst die bereits bestehenden Krankheiten anzuführen.


26: -    Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79 (Denkavit, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12), vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81 (Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 12), vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93 (Ac-atel Electronics, Slg. 1994, I-2305) und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95 (Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25).


27: -    Urteile vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68 (Salgoil, Slg. 1968, 679), vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74 (Van der Hulst, Slg. 1975, 79, Randnr. 12), vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88 (Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11), vom 5. Oktober 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-175/98 und C-177/98 (Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnrn. 37 f.).


28: -    Der deutsche Träger ist im Ausgangsverfahren nicht beteiligt, so dass er im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht auftreten konnte. Die deutsche Regierung, die zweifellos in der Lage gewesen wäre, den Gerichtshof diesbezüglich zu informieren, hat im vorliegenden Verfahren keine Erklärungen abgegeben.


29: -    Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-335/95 (Picard, Slg. 1996, I-5625, Randnr. 18).


30: -    Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-202/97 (FTS, Slg. 2000, I-883, Randnr. 59). Im Urteil vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-178/97 (Banks u. a., Slg. 2000, I-2005, Randnr. 40) befand der Gerichtshof, dass die Bescheinigung E 101 den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich ein Selbständiger begibt, um eine Leistung zu erbringen, bindet, da sie eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des Betreffenden an das Sytem der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, ordnungsmäßig ist.


31: -    Siehe die zitierten Urteile FTS und Banks, Randnr. 56 bzw. 43.


32: -    Im Vordruck E 111 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser keinen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit verleiht, wenn die Reise in der Absicht unternommen wird, ärztliche Behandlung zu erlangen.


33: -    Der Bevollmächtigte der spanischen Regierung teilte dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung mit, die Kommission habe gegen das Königreich Spanien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil dieses von Rentnern aus anderen Mitgliedstaaten, deren Gesundheitszustand während eines Aufenthalts in Spanien eine Krankheitsbehandlung erforderlich machte, insbesondere von belgischen und italienischen Rentnern, den Vordruck E 112 verlangte. Das Verfahren sei eingestellt worden, als dazu übergegangen worden sei, das Formular E 111 zu akzeptieren. Andere Mitgliedstaaten nähmen jedoch weiterhin diese ablehnende Haltung ein.


34: -    Auf meine Fragen in der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der griechischen Regierung vorgetragen, er besitze keine Informationen; der Vertreter des IKA erklärte, er gehe davon aus, dass der Beklagte die Kosten in Deutschland getragen habe.


35: -    In der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 28). Dieser Absatz wurde eingefügt, um ein vereinfachtes Verfahren einzuführen, das unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der Krankheitskosten nach den für den zuständigen Träger maßgebenden Sätzen ermöglicht. Die Initiative zur Anwendung dieses Verfahrens muss vom zuständigen Träger ausgehen. Auf keinen Fall darf der zu zahlende Betrag die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.


36: -    Diese Regel ist nur dann anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der während des vorübergehenden Aufenthalts verauslagten Kosten einen von jedem Mitgliedstaat innerhalb der allgemeinen Grenze von 1 000 Euro festgesetzten Betrag nicht übersteigt: Beschluss Nr. 176 vom 24. Juni 1999 betreffend die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren 96/249/EG (2000/582/EG) (ABl. 2000, L 243, S. 42).