Sprache des Dokuments : ECLI:EU:C:2001:285

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PHILIPPE LÉGER

vom 17. Mai 2001(1)

Rechtssache C-31/00

Conseil national de l'orde des architectes

gegen

Nicolas Dreessen

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Belgien])

1.
    Das vorliegende Ersuchen um Vorabentscheidung betrifft die Umsetzung der Niederlassungsfreiheit der Architekten.

2.
    Im Mittelpunkt der Ihnen zur Prüfung vorgelegten Auslegungsfrage steht die Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985, die die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen auf dem Gebiet der Architektur zum Gegenstand hat und Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts sowie des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr vorsieht(2).

I - Rechtlicher Rahmen

A - Das Gemeinschaftsrecht

3.
    Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:

„1. Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur.

2.    Unter Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Sinne dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung Architekt ausgeübt werden.“(3)

4.
    Es ist nicht Ziel der Richtlinie, eine Harmonisierung der nationalen Regelungen auf dem Gebiet der Architektur herbeizuführen. Sie definiert nicht was ein Architekt ist. Sie bietet auch keine konkreten Kriterien zur Abgrenzung des Berufes.

5.
    Mit der Richtlinie werden zwei unterschiedliche Regelungen getroffen.

Für die nach ihrem Inkrafttreten erworbenen Diplome sieht Kapitel II der Richtlinie eine abschließende Regelung vor, mit der sich die Mitgliedstaaten verpflichten, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, die den in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Anforderungen zu Inhalt und Dauer der Ausbildung genügen, anzuerkennen.(4) Jeder Staat ist verpflichtet, das Verzeichnis der Diplome, die diesen Kriterien genügen, sowie die Anstalten und Stellen, die die Diplome ausstellen, mitzuteilen und zu aktualisieren.

Eine Übergangsregelung gilt für die vor Inkrafttreten der Richtlinie erworbenen Diplome und für die Studenten, die ihre Ausbildung spätestens im Laufe des Universitätsjahres 1987/88 begonnen hatten. Die Richtlinie beschreibt ein Verfahren der automatischen Anerkennung der Diplome, die sie genau und abschließend aufzählt.

6.
    Artikel 11 der Richtlinie zählt die in Deutschland ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Befähigungsnachweise auf, die von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind.

7.
    Im Hinblick auf die im besagten Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich vorgesehene Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen stellt Artikel 13 der Richtlinie klar, dass diese „aus der Bewertung der Pläne [besteht], die der Kandidat während einer mindestens sechsjährigen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 erstellt und ausgeführt hat“.

B - Das belgische Recht

8.
    Das Gesetz vom 20. Februar 1939(5) betrifft den Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufes des Architekten. Sein Artikel 1 bestimmt:

„1.    Niemand darf die Berufsbezeichnung .Architekt' tragen oder diesen Beruf ausüben, der nicht ein Diplom besitzt, aus dem sich ergibt, dass er die zum Erhalt dieses Diploms erforderlichen Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat.

2.    Unbeschadet des Absatzes 1 sowie der Artikel 7 und 12 dürfen belgische Staatsbürger und Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Berufsbezeichnung .Architekt' tragen und diesen Beruf ausüben, wenn sie ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne des Anhangs dieses Gesetzes besitzen.

3.    Belgische Staatsbürger und Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die die im Anhang zu diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, sind berechtigt, die rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung, die sie im Ursprungs- oder Herkunftsstaat tragen, und gegebenenfalls die Abkürzung dieser Bezeichnung in der Sprache dieses Staates zu führen.

...“

9.
    In seinem Anhang zählt dieses Gesetz die Vorschriften betreffend die in Deutschland erworbenen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf, die in Belgien das Tragen der Berufsbezeichnung und die Ausübung des Berufes des Architekten gestatten.

10.
    Insoweit bestimmen die Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1963(6) über die Schaffung einer Architektenkammer, dass „[n]iemand ... in die bei der Kammer geführte Architektenliste oder in die Praktikantenliste eingetragen werden [kann], der nicht die im Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz der Berufsbezeichnung oder des Berufes des Architekten geforderten Bedingungen erfüllt“, und dass „[n]iemand ... in Belgien den Beruf des Architekten, in welcher Form auch immer, ausüben [darf], der nicht in der bei der Kammer geführten Architektenliste oder einer Praktikantenliste eingetragen ist“.

II - Sachverhalt und Hauptverfahren

11.
    Herr Dreessen, ein belgischer Staatsbürger, ist Inhaber eines am 16. Februar 1966 in Deutschland ausgestellten Ingenieurdiploms. Während 25 Jahren hat er als „Angestellter in verschiedenen Architektenbüros“(7) in Lüttich (Belgien) gearbeitet. Nach der Liquidation der Gesellschaft, die ihn beschäftigte, begehrte der Betroffene 1991 seine Eintragung in die von der Architektenkammer der Provinz Lüttich geführte Liste, um sich als Selbständiger niederzulassen.

12.
    Durch Entscheidung vom 29. April 1993 wurde sein Antrag zurückgewiesen. Diese Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass das im Studiengang „Allgemeiner Hochbau“ ausgestellte Diplom in Artikel 11 Buchstabe a derRichtlinie, die durch abändernde Königliche Verordnung vom 6. Juni 1990 in nationales Recht umgesetzt worden ist, nicht enthalten sei(8). Tatsächlich ist dieser Studiengang kein Studiengang für Architektur.

13.
    Der mit der Berufung gegen diese Entscheidung befasste Conseil d'appel d'expression française hat Ihnen eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Gleichstellung des Herrn Dreessen erteilten Diploms mit den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Sinne des nationalen Rechts betrifft(9).

14.
    Mit Urteil vom 9. August 1994 (Dreessen, bekannt als Dreessen I)(10) haben Sie entschieden, dass das Herrn Dreessen erteilte Diplom den in Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Richtlinie abschließend aufgezählten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen nicht gleichgestellt werden kann.

Nach Ihrer Entscheidung ist im „Ausgangsverfahren die Übergangsregelung anwendbar. Hier sind die anerkennungsfähigen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise jedes Mitgliedstaats abschließend aufgezählt“(11). Das Urteil Dreessen I stellt klar, dass diese Anerkennung, soweit sie die deutschen Ingenieurschulen betrifft, beschränkt ist auf im Studiengang Architektur ausgestellte Prüfungszeugnisse. Das Diplom des Betroffenen ist jedoch nicht in einem solchen Studiengang erteilt worden(12). Sie haben daher festgestellt, dass das 1966 im Studiengang „Allgemeiner Hochbau“ der staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen Aachen erteilte Diplom den Prüfungszeugnissen in Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Richtlinie genannten Prüfungszeugnissen nicht gleichgestellt werden könne.

15.
    Auf der Grundlage Ihres Urteils Dreessen I hat der Conseil d'appel de l'ordre des architectes das Rechtsmittel des Klägers durch Entscheidung vom 15. Februar 1995 zurückgewiesen.

16.
    Mit Schreiben vom 25. Oktober 1997 stellte Herr Dreessen beim Conseil de l'ordre des architectes der Provinz Lüttich einen erneuten Antrag auf Eintragungin die bei der Kammer geführte Liste der Architekten. Der Kläger des Ausgangsverfahrens stützte seinen Antrag auf zwei Gründe. Zum einen machte er geltend, dass sein Diplom aufgrund eines Irrtums der deutschen Bundesbehörden nicht in der in Artikel 11 der Richtlinie enthaltenen Auflistung erscheine. Zum anderen hätte der Conseil de l'ordre entsprechend der vom Gerichtshof im Urteil Vlassopoulou(13) vorgenommenen Auslegung eine vergleichende Prüfung der absolvierten Ausbildungsgänge vornehmen müssen.

17.
    Mit Entscheidung vom 5. Februar 1998 wurde der Antrag von Herrn Dreessen zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Conseil de l'ordre dessen Kenntnisse und Fähigkeiten weder zu berücksichtigen noch zu beurteilen habe, sondern sich auf die Prüfung beschränken müsse, ob dessen Diplom gleichwertig sei, was zu verneinen sei. Der Conseil de l'ordre des architectes der Provinz Lüttich fügte hinzu, dass der auf Artikel 52 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) gestützte Antrag bereits einmal gestellt und zurückgewiesen worden sei.

18.
    Unter Abänderung dieser Entscheidung hat der Conseil d'appel d'expression française de l'ordre des architectes am 16. Juni 1999 zugunsten von Herrn Dreessen entschieden, indem er feststellte, dass dieser die Fähigkeiten und Kenntnisse, die das belgische Gesetz verlange, besitze.

19.
    Der Conseil de l'ordre des architectes legte gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde ein, mit der er geltend macht, dass es nicht Aufgabe der zuständigen Stellen sei, die abschließende Aufzählung in Artikel 11 der Richtlinie nach einer vergleichenden Prüfung zu vervollständigen.

III - Die Vorlagefrage

20.
    Die Cour de cassation ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abhängt. Sie hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und Ihnen folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Muss nach den Artikeln 5 und 52 des Vertrages von Rom ein Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde ein Gemeinschaftsbürger, der ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom besitzt, einen Antrag auf Genehmigung zur Ausübung eines Berufes gestellt hat, dessen Zugang nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängig ist, das vom Antragsteller vorgelegte Diplom berücksichtigen und einen Vergleich zwischen den durch dieses Diplom bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten und den nach den nationalen Vorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten anstellen, auch wenn für den betreffenden Beruf eine vom Rat aufgrund des Artikels 57 Absätze 1 und 2 des Vertrages erlassene Richtlinie gilt und diese Richtlinie für währendeiner Übergangszeit begonnene oder absolvierte Studiengänge eine erschöpfende Aufzählung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome und Prüfungszeugnisse enthält, die die Ausübung des betreffenden Berufes in den anderen Mitgliedstaaten erlauben sollen, der Antragsteller unter diese Übergangsregelung fällt und das von ihm vorgelegte Diplom in dieser erschöpfenden Aufzählung nicht aufgeführt ist?

IV - Juristische Analyse

21.
    Der vorlegende Richter möchte mit dieser Vorlagefrage wissen, ob Artikel 52 des Vertrages in dem Sinn ausgelegt werden muss, dass die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur Ausübung des Architektenberufs, die nach dem nationalen Recht den Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation voraussetzt, gestellt wurde, verpflichtet sind, die durch ein in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenes Ingenieurdiplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Diplom nicht zu den in Artikel 11 der Richtlinie aufgeführten Befähigungsnachweisen gehört.

22.
    Zunächst ist ein Argument zu verwerfen, das vom Conseil de l'ordre vorgebracht worden ist.

Dieser ist der Auffassung, dass Sie die Rechtsfrage bereits in Ihrem Urteil Dreessen I beantwortet hätten. In diesem Urteil haben Sie sich aber entgegen diesem Vorbringen nur zur formellen Zugehörigkeit des Ingenieurdiploms zu der in Artikel 11 der Richtlinie enthaltenen abschließenden Liste geäußert. In der vorliegenden Rechtssache macht der Kläger des Ausgangsverfahrens andere Argumente geltend. Er bittet Sie, sich zum konkreten Inhalt des betreffenden Diploms zu äußern. Tatsächlich geht die Frage dahin, ob die nationalen Behörden zur Prüfung der bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten verpflichtet sind, um festzustellen, ob sie die Ausübung der Tätigkeiten eines Architekten erlauben. Herr Dreessen nimmt für sich die Anwendung des im Urteil Vlassopoulou entwickelten Grundsatz in Anspruch, auch wenn das Diplom, dessen Inhaber er ist, die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt. Die im Urteil Dreessen I gestellte Frage unterscheidet sich von der hier vorgelegten. Ich schlage Ihnen daher vor, das Argument des Beklagten des Ausgangsverfahrens zurückzuweisen.

23.
    Vorab ist an die Grundsätze zu erinnern, die in den Urteilen Vlassopoulou und Hocsman(14) herausgearbeitet wurden.

24.
    Der im Urteil Vlassopoulou entwickelte Grundsatz steht im Mittelpunkt der Vorlagefrage.

In diesem Urteil sind Sie zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Mitgliedstaat, bei dem die Zulassung zu einem Beruf beantragt worden ist, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängt, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene erworben hat, um den gleichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in der Weise zu berücksichtigen hat, dass er die durch diese Diplome bescheinigten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht.(15)

25.
    Das Verfahren der vergleichenden Prüfung muss den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen, objektiv festzustellen, ob das ausländische Diplom seinem Inhaber, wenn nicht identische Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom, so doch gleichwertige bescheinigt. Diese Beurteilung muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und praktischer Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt(16).

26.
    Schließlich haben Sie darauf hingewiesen, dass die Prüfung, ob die durch das ausländische Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats vorgeschriebenen entsprechen, von den nationalen Behörden nach einem Verfahren vorgenommen werden muss, das den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den effektiven Schutz der den Gemeinschaftsangehörigen vom Vertrag verliehenen Grundrechte in Einklang steht. Deshalb muss jede Entscheidung gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht überprüft werden, und der Betroffene muss erkennen können, auf welchen Gründen die Entscheidung beruht(17).

27.
    Das Urteil Vlassopoulou ist durch verschiedene Urteile weiterentwickelt worden(18), zuletzt durch das Urteil Hocsman.

In diesem Urteil haben Sie den zuvor erwähnten Grundsatz zugunsten eines Gemeinschaftsangehörigen angewandt, der Inhaber eines in einem Drittstaat erworbenen Arztdiploms war und dem das Recht verweigert wurde, sich als Selbständiger im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats niederzulassen, obwohl ihm die zuständigen nationalen Behörden gestattet hatten, seinen Beruf als Angestellter in verschiedenen öffentlichen Krankenhäusern auszuüben. Sie haben diesem„Widerspruch“(19) abgeholfen, indem Sie ausgeführt haben, dass nach „mehrfach bestätigte[r] Rechtsprechung ... die Behörden eines Mitgliedstaats in diesem Fall sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen [müssen], dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten andererseits vergleichen“(20).

28.
    Hierzu heißt es in dem Urteil, dass „diese Rechtsprechung den Grundfreiheiten des Vertrages innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck bringt“(21).

29.
    Die vorliegende zweite Rechtssache Dreessen fügt sich in einen spezifischen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen ein.

Zum territorialen Anwendungsbereich ist festzustellen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens seine gesamte berufliche Erfahrung in dem Mitgliedstaat erworben hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Gleichwohl ist zu beachten, dass das betreffende Diplom in Deutschland erworben wurde. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, um sein Ingenieurdiplom in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben und anschließend in sein Herkunftsland zurückzukehren, um dort Berufserfahrung zu sammeln.(22) Die Vorlagefrage zielt auf den Inhalt dieses Diploms im Hinblick auf die Ausübung des Architektenberufs ab. Ich füge hinzu, dass dies nicht losgelöst von der Tatsache gesehen werden kann, dass Herr Dreessen diesen Beruf während mehrerer Jahre ausgeübt hat. Der hier vorliegende Sachverhalt hat also nicht nur einen rein internen Bezug.

30.
    Der rechtliche Rahmen der Rechtssache gibt zu zwei Bemerkungen Anlass.

31.
    Zum einen handelt es sich bei dem Ingenieurdiplom nicht um eines der Diplome, für die die Richtlinie vorsieht, dass sie während der Übergangszeit unter die Regelung der automatischen gegenseitigen Anerkennung fallen. Die Situation des Klägers im Ausgangsverfahren ist nicht dieselbe wie in den Urteilen Vlassopoulou und Hocsman. Im ersten Fall unterfiel die Klägerin im Ausgangsverfahren keiner Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung. Das in diesem Fall betroffene Tätigkeitsgebiet war noch nicht geregelt worden. In der Rechtssache Hocsman fiel das Diplom des Betroffenen nicht in den Anwendungsbereich derbetreffenden Richtlinie, da es von den zuständigen Behörden eines Drittstaats ausgestellt worden war. Im vorliegenden Fall ist das Diplom des Klägers im Ausgangsverfahren zwar in einem Mitgliedstaat erworben worden; es ist jedoch kein Architektendiplom.

32.
    Bedenken wir zum anderen, warum das Diplom in der abschließenden Liste in Artikel 11 der Richtlinie nicht aufgeführt ist. Wie Sie bereits im Urteil Dreessen I hervorgehoben haben, kann dem „nicht entgegengehalten werden, dass die früheren Ingenieurschulen, an denen keine Studiengänge für Architektur bestanden, seit 1971 in die Fachhochschulen einbezogen sind, deren Diplome unter die Anerkennungsregelung der Richtlinie fallen“(23). Weiter heißt es dort jedoch: „[W]enn diese Bezeichnung fehlerhaft oder lückenhaft war, so war es ... Sache des betroffenen Mitgliedstaats, d. h. der Bundesrepublik Deutschland, zur Berichtigung dieses Fehlers oder zur Füllung dieser Lücke eine Änderung der Richtlinie zu erwirken.“(24)

33.
    Nach Auffassung des Conseil nationale de l'ordre des architectes wollte die Richtlinie das Ingenieurdiplom schlicht nicht in ihren Anwendungsbereich einbeziehen. Herr Dreessen habe die Genehmigung, sich als Selbständiger niederzulassen, nicht erhalten können, weil er nicht über den Titel eines Architekten verfüge. Er könne nicht verlangen, dass seine berufliche Erfahrung nach dem im Urteil Vlassopoulou aufgestellten Grundsatz berücksichtigt werde.

34.
    Nach dieser Argumentation müssten sich die nationalen Behörden dann, wenn eine auf Artikel 57 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 47 EG)beruhende Richtlinie den Zugang zu einem Beruf regelt, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, an den Wortlaut der Bestimmungen halten und dürften eine vergleichende Prüfung unter Berücksichtigung der bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten und Beachtung der nationalen Anforderungen nicht vornehmen. Nach dieser Auffassung enthält die Richtlinie eine abschließende Aufzählung der anerkannten Diplome. Die Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung würde mithin zu einer Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinie führen.

35.
    Auch die italienische und die französische Regierung sind der Auffassung, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum einräume. Sie sind der Ansicht, dass die nationalen Behörden verpflichtet seien, sich an die in Artikel 11 der Richtlinie ausdrücklich aufgezählten Befähigungsnachweise zu halten. Bereits die bloße Existenz des automatischen Anerkennungsverfahrens, dem die in Artikel 11 der Richtlinie ausdrücklich aufgezählten Befähigungsnachweise unterlägen, verbiete die Vornahme einer vergleichenden Prüfung.

36.
    Mit diesem Vorbringen wird geltend gemacht, dass die Anwendung des im Urteil Vlassopoulou entwickelten Grundsatzes dazu führen würde, die Richtlinie in ihrem Wortlaut zu ändern, wozu nur die Mitgliedstaaten berechtigt seien.

37.
    Insgesamt scheint mir dieses Vorbringen im vorliegenden Fall nicht begründet zu sein.

38.
    Artikel 52 EG-Vertrag beabsichtigt die Abschaffung der Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit der Staatsbürger eines Mitgliedstaats im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. In dieser Hinsicht ist die Niederlassungsfreiheit eine Grundfreiheit im System der Gemeinschaft(25).

39.
    Das Ziel der Richtlinie ist eindeutig. Die Mitgliedstaaten wollten eine Reihe von Mindestanforderungen auf dem Gebiet der Ausbildung und Qualifikation schaffen, deren Einhaltung die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung verpflichtet. Das angestrebte Ziel darf auf keinen Fall um den Preis einer Einschränkung der Ausübung des Rechts auf Niederlassungsfreiheit erreicht werden. Wie Sie bereits im Urteil Vlassopoulou entschieden haben, schreibt Artikel 52 EG-Vertrag eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmtem Ergebnisses vor, deren Erfüllung durch die Vornahme gemeinschaftsrechtlicher Maßnahmen erleichtert, aber nicht bedingt werden soll(26). Der Erlass einer Richtlinie betreffend die gegenseitige Anerkennung kann nicht die rechtliche Tragweite eines im EG-Vertrag festgeschriebenen Grundprinzips verändern(27).

40.
    Im Licht Ihrer jüngsten Rechtsprechung(28) und im Gegensatz zu dem, was ich in den Schlussanträgen in der Rechtssache Erpelding(29) vorgetragen habe, schlage ich Ihnen vor, den Grundsatz anzuwenden, den Sie im Urteil Vlassopoulou entwickelt haben.

41.
    Der Fall von Herrn Dreessen bietet sich für eine erneute Anwendung der Grundsätze Ihrer Rechtsprechung an. Das Ingenieurdiplom des Klägers im Ausgangsverfahren kann nicht in dem von der Richtlinie vorgesehenen automatischen Anerkennungsverfahren anerkannt werden. Gleichwohl zeigt der vorliegende Sachverhalt die widersinnige berufliche Situation des Klägers. Tatsächlich haben die zuständigen nationalen Behörden ihn die Tätigkeit eines Architekten während 25 Jahren ausüben lassen und verweigern ihm nun die Ausübung eben dieser Tätigkeit als Selbständiger. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie ist auf Herrn Dreessen Artikel 52 EG-Vertrag unmittelbar anwendbar.

42.
    Ich meine, dass die nationalen Behörden das Ingenieurdiplom von Herrn Dreessen sowie seine einschlägige Erfahrung, die er in dem Mitgliedstaat erworben hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen.

43.
    Folgendes ist hierzu klarzustellen. Wie die Kommission schon in der mündlichen Verhandlung betont hat, geht es in keiner Weise darum, den nationalen Behörden die Verpflichtung aufzuerlegen, die Gleichwertigkeit des Ingenieurdiploms anzuerkennen. Die Verpflichtung bezieht sich nicht auf das Ergebnis der vergleichenden Bewertung; sie betrifft die Stufe davor. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die vergleichende Prüfung vorzunehmen. Die Ergebnisse zu denen sie gelangen, beruhen allein auf ihrer eigenen Beurteilung. Auf diese Weise werden der Wortlaut und der Zweck der Richtlinie in vollem Umfang gewahrt. Die Heranziehung des Urteils Vlassopoulou ändert in keiner Weise das automatische Anerkennungsverfahren gemäß der Richtlinie. Sie betrifft nur die Verpflichtung zur objektiven Beurteilung des konkreten Inhalts des betreffenden Diploms.

44.
    Diese vergleichende Prüfung muss jedoch im Rahmen von Anerkennungskriterien erfolgen, die von der Rechtsprechung aufgestellt worden sind.

45.
    Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Vergleichs haben die nationalen Behörden zunächst dem Maß der Kenntnisse und Fähigkeiten Rechnung zu tragen, das das betreffende Diplom bei seinem Inhaber vermuten lässt(30). Die Mitgliedstaaten können objektive Unterschiede des rechtlichen Rahmens des betreffenden Berufes im Herkunftsmitgliedstaat als auch seines Anwendungsbereichs berücksichtigen.

46.
    Die belgischen Behörden sind verpflichtet, den konkreten Inhalt des Diploms von Herrn Dreessen zu überprüfen. Sie müssen den Inhalt der absolvierten Ausbildung und der sich hieraus ergebenden Fähigkeiten untersuchen. Es unterliegt ihrer Beurteilung, ob dieses Diplom, das förmlich als „Ingenieurdiplom“ bezeichnet ist, die Gewähr bietet, dass der Betroffene tatsächlich zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Architekten ausgebildet wurde.

47.
    Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, nationale Kriterien anzuwenden. Sie haben sich streng an die durch das nationale Recht festgelegten Anforderungen, wie sie auch für die eigenen Staatsbürger gelten, zu halten, um die Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten nicht zu diskriminieren.

48.
    Sollten die belgischen Behörden nach Abschluss der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu dem Ergebnis kommen, dass der Befähigungsnachweis von Herrn Dreessen nicht in vollem Umfange demjenigen entspricht, der in Belgien für die Ausübung des Architektenberufs gefordert wird, müssten sie ihm, wie in Randnummer 19 des Urteils Vlassopoulou vorgesehen ist, die Gelegenheit geben, nachzuweisen, dass er die fehlenden Fähigkeiten und Befähigungsnachweise erworben hat.(31)

49.
    Die vergleichende Prüfung muss sich auch auf die Berufserfahrung des Betroffenen beziehen. Die Beurteilung der Kenntnisse des Klägers im Ausgangsverfahrens ist nicht auf den Befähigungsnachweis beschränkt, sondern schließt die Zeugnisse der verschiedenen Arbeitgeber ein.

50.
    Außerdem muss die Verweigerung der Zulassung eindeutig unter Angabe der Zurückweisungsgründe begründet werden. Dieser Rechtsakt muss Gegenstand einer Klage vor dem nationalen Richter sein können, damit seine Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht überprüft werden kann.

51.
    Im Ergebnis ist es Sache des vorlegenden Gerichts, in seine Erwägungen sowohl das Ingenieurdiplom des Klägers des Ausgangsverfahren wie auch dessen einschlägige Erfahrung einzubeziehen, indem es die durch dieses Diplom und diese Erfahrung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit den vom belgischen Recht verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht.

52.
    Bei der Durchführung dieses Vergleichs muss er sich an die nationalen Anforderungen halten, die unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit anzuwenden sind.

Ergebnis

53.
    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen, schlage ich Ihnen folgende Entscheidung vor:

Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) ist so auszulegen, dass in einem Fall, in dem das Diplom nicht ausdrücklich in einer Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung erwähnt ist und ein Gemeinschaftsangehöriger einen Antrag auf Zulassung zu einem Beruf stellt, dessen Ausübung nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet sind, das Diplom sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die durch diesen Befähigungsnachweis bescheinigten Fähigkeiten und diese Erfahrung mit den Fähigkeiten und Kenntnissen, die das nationale Recht verlangt, vergleichen.

Wenn das Diplom und die einschlägige Erfahrung den nationalen Anforderungen nicht genügen, sind die nationalen Behörden verpflichtet, unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, konkret nachzuweisen, dass er die fehlenden Fähigkeiten besitzt.


1: -     Originalsprache: Französisch.


2: -     ABl. L 223, S. 15, im Folgenden: Richtlinie.


3: -     Hervorhebung von mir.


4: -     Die Artikel 3 und 4 verdeutlichen die Anforderungen, denen die Berufsausbildungen, in denen Diplome oder andere Befähigungsnachweise ausgestellt werden, genügen müssen. Artikel 4 zählt im Einzelnen eine Reihe von Voraussetzungen auf, die z. B. die Mindestdauer der Ausbildung betreffen.


5: -     Moniteur belge vom 25. März 1939.


6: -     Moniteur belge vom 5. Juli 1963.


7: -     Der nationale Richter verwendet diesen Begriff in seinem Ersuchen um Vorabentscheidung (siehe S. 3). In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien über die Frage gestritten, ob der Antragsteller als „angestellter Architekt“ oder als „Angestellter in verschiedenen Architektenbüros“ gearbeitet habe. Hierzu erinnere ich daran, dass das Verfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) auf einer strikten Trennung zwischen den Aufgaben der nationalen Gerichtsbarkeit und denen des Gerichtshofes beruht und dass jede Beurteilung oder Überprüfung des Sachverhalts in die ausschließliche Kompetenz des nationalen Richters fällt (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68, Salgoil, Slg. 1968, 661, 672, vom 16. März 1978 in der Rechtssache 104/77, Oehlschläger, Slg. 1978, 791, Randnr. 4, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 26, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 37). Der Gerichtshof ist nur befugt, auf der Basis der Tatsachen, die ihm durch die nationale Gerichtsbarkeit vorgegeben werden über die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (siehe insbesondere das Urteil Oehlschläger, Randnr. 4, sowie die Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics-Vertrieb, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16, und vom 20 März 1997 in der Rechtssache C-352/95, Phyteron International, Slg. 1997, I-1729, Randnr. 11). Ich schlage Ihnen daher vor, sich an die Formulierung des vorlegenden Gerichts zu halten.


8: -     Diese Verordnung ändert das Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufes des Architekten. In formeller Hinsicht enthält sie einen Anhang, der die Bestimmungen der Richtlinie betreffend „Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die das Tragen der Berufsbezeichnung und die Ausübung des Berufes des Architekten in Belgien gestatten“ übernimmt.


9: -     Im vorliegenden Fall handelt es sich um das belgische Gesetz vom 20. Februar 1939.


10: -     Rechtssache C-447/93, Slg. 1994, I-4087.


11: -     Randnr. 11.


12: -     Randnr. 12.


13: -     Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Slg. 1991, I-2357).


14: -     Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-238/98 (Slg. 2000, I-6623).


15: -     Randnr. 16.


16: -     Randnr. 17.


17: -     Randnr. 22.


18: -     Siehe z. B. Urteile vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C- 319/92 (Haim, Slg. 1994, I-425, Randnr. 26) und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97 (Fernández de Bobadilla, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 29).


19: -     Urteil Hocsman, Randnr. 20.


20: -     Randnr. 23.


21: -     Randnr. 24.


22: -     Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 15).


23: -     Randnr. 14.


24: -     Ebenda. Es ist hervorzuheben, dass die aktuellen Änderungen der Richtlinie keinen Hinweis auf eine Aufnahme der vor 1973 von den Fachhochschulen, Studiengang „Allgemeiner Hochbau“ ausgestellten Diplome enthalten. Siehe den Vorschlag für eine Richtlinie 98/C 28/01 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und zur Ergänzung der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG über die Tätigkeit der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. C 28, S. 1) und den Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 20/2000 vom 20. März 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeinen Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeit der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes ( ABl. C 119 S. 1).


25: -     Urteil Kraus, Randnr. 16.


26: -     Randnr. 13.


27: -     Urteil Hocsman, Randnr. 31.


28: -     Urteil Hocsman.


29: -     Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-16/99 (Slg. 2000, I-6821, Randnrn. 58 ff.).


30: -     Insoweit müssen die nationalen Behörden die vom Kläger im Rahmen eines Studienganges oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse dahin gehend beurteilen, ob sie zum Nachweis der fehlenden Kenntnisse ausreichen (siehe die Urteile Vlassopoulou, Randnr. 20, und Fernández de Bobadilla, Randnr. 33)


31: -     Ich weise darauf hin, dass der Conseil d'appel de l'ordre des architectes am 16. Juni 1999 festgestellt hat, dass Herr Dreessen die geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse besitze (siehe Entscheidung Nr. 389 vom 16. Juni 1999 des Conseil d'appel d'expression françaises de l'ordre des architectes).