Language of document : ECLI:EU:C:2004:680

Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 28. Oktober 2004(1)



Rechtssache C-306/03



Cristalina Salgado Alonso


(Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de lo Social Nr. 3 von Orense)


„Gesetzliche Altersrente – Wartezeit – Anrechnung von ausländischen und inländischen Versicherungszeiten – Versicherungszeiten mit lediglich anspruchserhöhender, aber ohne anspruchsbegründende Wirkung – Anrechnung von Zeiten des Bezugs einer besonderen Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose über 52 Jahre“






I – Einleitung

1.       Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Salgado Alonso, bezog in der Vergangenheit in Spanien eine besondere Form der Arbeitslosenhilfe. Während dieser Zeit entrichtete die staatliche Anstalt für Arbeit in ihrem Namen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Nunmehr, nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres, begehrt Frau Salgado Alonso eine gesetzliche Altersrente. Im Ausgangsverfahren ist streitig, ob die während des Bezugs der besonderen Arbeitslosenhilfe entrichteten Rentenbeiträge bei der Berechnung der Wartezeit für die gesetzliche Altersrente mit zu berücksichtigen sind bzw. ob in ihrer etwaigen Nichtberücksichtigung eine Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit liegt.

2.       In diesem Zusammenhang stellt der Juzgado de lo Social Nr. 3 von Orense (im Folgenden auch: das vorlegende Gericht) dem Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) (2) . Inhaltlich stimmen diese Fragen mit jenen in der Rechtssache C-225/02 (García Blanco) (3) überein.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Gemeinschaftsrecht

3.       Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen dieses Falles wird durch Artikel 39 EG sowie durch die Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt.

4.       Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 definiert den Begriff der Versicherungszeiten wie folgt:

„die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Versicherungszeiten“.

5.       Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“

6.       In Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist hinsichtlich der Berücksichtigung von Versicherungs- und Wohnzeiten Folgendes bestimmt:

„Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.“

7.       Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 enthält diese Bestimmung:

„Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes:

a)
Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

b)
Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.“

8.       In Bezug auf Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr sieht Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 Folgendes vor:

„(1)
Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Artikels 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zur berücksichtigen sind, wenn:

die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt

und

aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist.

(2)
Die in Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 – mit Ausnahme des Buchstabens b) – berücksichtigt.

(3)
Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind; dabei gelten alle zurückgelegten und gemäß Artikel 45 Absätze 1 bis 4 angerechneten Versicherungs- und Wohnzeiten als nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt.“

B – Nationales Recht

9.       Die Neufassung des allgemeinen spanischen Sozialversicherungsgesetzes (Texto Refundido de la Ley General de la Seguridad Social (4) , im Folgenden: TRLGSS) sieht in Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b vor, dass für einen Anspruch auf Altersrente zweierlei Wartezeiten zurückzulegen sind:

eine allgemeine Wartezeit von mindestens 15 Beitragsjahren

und

eine besondere Wartezeit von zwei Beitragsjahren innerhalb der letzten 15 dem anspruchsbegründenden Ereignis unmittelbar vorausgehenden Jahre.

10.     Bereits vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters wird Arbeitslosen, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Artikel 215 Absatz 1.3 TRLGSS eine besondere Form von Arbeitslosenhilfe (subsidio por desempleo, im Folgenden: besondere Arbeitslosenhilfe) gewährt. Voraussetzung ist u. a., dass die Betroffenen mindestens sechs Beitragsjahre zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nachweisen können und außerdem alle Voraussetzungen für die Gewährung einer gesetzlichen Altersrente erfüllen, mit Ausnahme des Renteneintrittsalters.

11.     Gemäß Artikel 218 Absatz 2 TRLGSS führt dabei der Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Organismo Gestor del Seguro de Desempleo) zusätzlich zur Auszahlung der besonderen Arbeitslosenhilfe an den Empfänger für jeden Kalendermonat, in dem ein Anspruch auf sie bestanden hat, im Namen des Empfängers Beiträge für die gesetzliche Altersrente an die Sozialversicherung ab.

12.     Die Wirkung der für Bezieher besonderer Arbeitslosenhilfe abgeführten Rentenbeiträge wird in der 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS (5) wie folgt eingeschränkt:

„Die gemäß Artikel 218 Absatz 2 [TRLGSS] von dem Versicherungsträger im Rahmen der Altersrentenversicherung entrichteten Beiträge werden bei der Berechnung des Grundbetrages der Altersrente und des auf diesen anwendbaren Prozentsatzes berücksichtigt. In keinem Fall haben diese Beiträge Gültigkeit und Rechtswirksamkeit für den Nachweis der nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b [TRLGSS] erforderlichen Mindestbeitragszeit, die gemäß Artikel 215 Absatz 1.3 bei Stellung des Antrags auf Gewährung der Unterstützung für Personen, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, nachgewiesen werden muss.“

13.     Allerdings werden in der Verwaltungspraxis die vom INEM namens der Bezieher von besonderer Arbeitslosenhilfe abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berücksichtigt; dies geht aus einer gemeinsamen Verwaltungsanweisung des INSS und des INEM aus dem Jahr 1999 hervor (6) .

III – Sachverhalt und Verfahren

Vorgeschichte

14.     Frau Salgado Alonso, geboren am 30. Mai 1936, stellte am 7. August 1992 bei der staatlichen spanischen Anstalt für Arbeit (Instituto Nacional de Empleo, im Folgenden: INEM) einen Antrag auf Gewährung besonderer Arbeitslosenhilfe für Arbeitnehmer über 52 Jahre. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie auf 74 Monate Beitragsleistung (gut sechs Jahre, von 1964 bis 1970) zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, 26 Monate freiwilliger Beitragsleistung (gut zwei Jahre, zwischen 1971 und 1975) zur schweizerischen gesetzlichen Rentenversicherung und einen Beitragszeitraum von 182 Tagen (ca. sechs Monate im Jahr 1992) zur spanischen gesetzlichen Sozialversicherung zurückblicken.

15.     Zunächst wurde ihr Antrag auf besondere Arbeitslosenhilfe mit der Begründung abgelehnt, sie habe nicht die erforderliche Wartezeit von mindestens 15 Jahren absolviert. Auf ihren Rechtsbehelf hin sprach ihr jedoch ein spanisches Gericht am 30. Juni 1993 diese besondere Arbeitslosenhilfe zu. Die spanische Regierung und die Beklagten erklären dieses Urteil im Wesentlichen damit, dass nach damaliger Rechtsprechung in Spanien auch die Erfüllung kürzerer ausländischer Wartezeiten, etwa die Erfüllung der in Deutschland geltenden fünfjährigen Wartezeit, als gleichwertig mit der in Spanien vorgeschriebenen Wartezeit von 15 Jahren anerkannt wurde. Diese Rechtsprechung habe sich jedoch inzwischen, nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Martínez Losada und Ferreiro Alvite (7) , geändert.

16.     Während Frau Salgado Alonso die besondere Arbeitslosenhilfe bezog, wurden für sie vom INEM in einen Zeitraum von 3 219 Tagen (gut 8 Jahre und 9 Monate) Beiträge zur spanischen gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Artikel 218 Absatz 2 TRLGSS entrichtet.

Antrag auf gesetzliche Altersrente

17.     Mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres im Jahr 2001 beantragte Frau Salgado Alonso bei der deutschen, der schweizerischen und der spanischen Sozialversicherung eine gesetzliche Altersrente. Während ihr in Deutschland und der Schweiz eine Altersrente gewährt wurde, verweigerte ihr der spanische Sozialversicherungsträger (Instituto Nacional de Seguridad Social, im Folgenden: INSS) mit Bescheid vom 21. März 2002 die Gewährung einer Altersrente. Zur Begründung wurde ihr mitgeteilt, sie habe nicht die nötige Wartezeit abgeleistet, und Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 könne keine Anwendung finden, weil sie in Spanien weniger als ein Jahr lang Rentenbeiträge geleistet habe.

18.     Gegen diese Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung der gesetzlichen Altersrente sucht Frau Salgado Alonso nunmehr Rechtsschutz beim vorlegenden Gericht. Sie hat das INSS sowie die Tesorería General de la Seguridad Social (im Folgenden: TGSS) verklagt, wobei sie im Wesentlichen argumentiert, man müsse zu ihren Gunsten nicht nur ihre ursprüngliche Rentenbeitragszeit in Spanien von 182 Tagen, sondern auch die vom INEM während des Bezugs der besonderen Arbeitslosenhilfe für sie entrichteten Rentenbeiträge berücksichtigen; dadurch komme sie nunmehr in Spanien auf insgesamt 3 401 Beitragstage (gut neun Jahre und drei Monate).

19.     Im Ausgangsverfahren ist streitig, ob eben diese während des Bezugs der besonderen Arbeitslosenhilfe geleisteten Rentenbeiträge bei der Berechnung der Wartezeit für die gesetzliche Altersrente mit zu berücksichtigen sind bzw. ob in ihrer etwaigen Nichtberücksichtigung eine Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern liegt.

Vorabentscheidungsersuchen

20.     Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat der Juzgado de lo Social Nr. 3 von Orense sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1)      Stehen die Artikel 12 EG und 39 EG bis 42 EG sowie Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts entgegen, nach der die Beiträge für eine Altersrente, die der Träger der Arbeitslosenversicherung im Namen eines Arbeitnehmers für den Zeitraum zahlt, in dem dieser bestimmte Leistungen der Arbeitslosenunterstützung erhielt, nicht angerechnet werden können, um verschiedene in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Wartezeiten zurückzulegen und um einen Anspruch auf die Leistung bei Alter zu begründen, wenn sich dadurch ergibt, dass es sich wegen der lange andauernden Arbeitslosigkeit, während der Schutz gewährt werden soll, für diesen Arbeitnehmer als völlig unmöglich erweist, andere Altersrentenbeiträge als die nachzuweisen, die gesetzlich für unwirksam erklärt worden sind, so dass nur die Arbeitnehmer, die Gebrauch von dem Recht auf Freizügigkeit gemacht haben, durch diese innerstaatliche Rechtsvorschrift berührt werden und keinen Anspruch auf die innerstaatliche Altersrente begründen können, obwohl diese Wartezeiten gemäß Artikel 45 der genannten EWG‑Verordnung als zurückgelegt anzusehen wären?

2)      Stehen die Artikel 12 EG und 39 EG bis 42 EG sowie Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entgegen, nach denen die Anrechnung der Altersrentenbeiträge, die der Träger der Arbeitslosenversicherung im Namen eines Arbeitnehmers für den Zeitraum erhielt, in dem dieser bestimmte Leistungen der Arbeitslosenunterstützung bezog, nicht mit der Folge angerechnet werden können, dass die Gesamtdauer dieser nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten ein Jahr beträgt, wenn es sich infolge der längeren Arbeitslosigkeit, während der Schutz gewährt werden soll, für diesen Arbeitnehmer als völlig unmöglich erweist, andere Altersrentenbeiträge als die während der Arbeitslosigkeit entrichteten und gezahlten nachzuweisen, so dass nur die Arbeitnehmer, die von dem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, durch diese nationalen Rechtsvorschriften berührt werden und keinen Anspruch auf die nationale Altersrente begründen können, obwohl der innerstaatliche Versicherungsträger gemäß Artikel 48 Absatz 1 der genannten EWG‑Verordnung nicht von der Verpflichtung befreit sein darf, nationale Leistungen zu gewähren?

Verfahren seit Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens

21.     Wie dem Gerichtshof mit Schreiben der Beklagten des Ausgangsverfahrens (INSS und TGSS) vom 29. September 2003 mitgeteilt wurde, hat das INSS am 10. September 2003 einen neuen Bescheid gegen Frau Salgado Alonso erlassen. Dieser Bescheid, in dem ihr Antrag auf Gewährung einer gesetzlichen Altersrente wiederum abgelehnt wird, ersetzt den ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 21. März 2003. Als Begründung für die Ablehnung wird nunmehr angeführt, dass Frau Salgado Alonso die gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b TRLGSS nicht erfülle; dabei könnten die während des Bezugs der besonderen Arbeitslosenhilfe geleisteten Rentenversicherungsbeiträge gemäß der 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS nicht berücksichtigt werden. Hingegen wird die Ablehnung nun nicht mehr auf Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 gestützt, d. h. auf die Tatsache, dass Frau Salgado Alonso in Spanien weniger als ein Jahr lang Beiträge für die gesetzliche Altersrente geleistet habe.

22.     Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Frau Salgado Alonso, die spanische Regierung, die Kommission sowie – gemeinsam – das INSS und die TGSS schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben.

IV – Würdigung

23.     Kern des Problems, welches dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, ist, dass nach spanischem Recht die von der staatlichen Anstalt für Arbeit (INEM) entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung für die Bezieher von besonderer Arbeitslosenhilfe lediglich anspruchserhöhend, nicht aber anspruchsbegründend wirken. Dies folgt aus der 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS, mit der nach Auskunft der Beklagten und der spanischen Regierung insbesondere eine Klarstellung der geltenden Rechtslage erreicht werden sollte.

24.     Wie nämlich die Beklagten und die spanische Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof betont haben, müssen Bezieher besonderer Arbeitslosenhilfe ohnehin bereits gemäß Artikel 215 Absatz 1.3 TRLGSS alle Voraussetzungen für die Gewährung einer gesetzlichen Altersrente erfüllt haben, mit Ausnahme des Renteneintrittsalters. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Wartezeiten im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b TRLGSS vorweisen können. Sinn und Zweck der Entrichtung weiterer Rentenbeiträge durch das INEM während des Bezugs der besonderen Arbeitslosenhilfe ist also nicht mehr die Begründung eines Rentenanspruchs – die Voraussetzungen hierfür müssen die Betroffenen ohnehin schon erfüllen –, sondern vielmehr dessen fortlaufende Erhöhung (8) . Trotz Altersarbeitslosigkeit soll es also den Betroffenen ermöglicht werden, ihre Rentenanwartschaften noch zu steigern, damit sie nicht auf dem Niveau „eingefroren“ bleiben, das sie mit Eintritt der Arbeitslosigkeit erreicht hatten.

A – Zur ersten Frage

25.     Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Artikel 12 EG und 39 EG einer nationalen Rechtsvorschrift wie der 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS entgegen stehen, die vorschreibt, dass bestimmte Rentenbeitragszeiten sich lediglich anspruchserhöhend, nicht aber anspruchsbegründend auswirken können.

1.     Zu Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71

26.     Entsprechend dem Gesetzgebungsauftrag des Artikels 42 Buchstabe a EG schreibt Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rentenversicherungsträgern vor, bei der Berechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten auch solche Zeiten zu berücksichtigen, die der Anspruchsteller in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat. Damit soll letztlich verhindert werden, dass Wanderarbeitnehmer wegen ihrer Berufstätigkeit in mehr als nur einem Mitgliedstaat Ansprüche oder Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren; denn ein etwa drohender Verlust von Ansprüchen oder Vergünstigungen könnte Arbeitnehmer davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (9) .

27.     Wie sich aber u. a. aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, führt diese Regelung zu keiner Harmonisierung des Sozialrechts der Mitgliedstaaten, sondern nimmt lediglich eine Koordinierung vor, welche die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit mit berücksichtigt (10) . Für einen Fall wie den vorliegenden wirkt sich dies insbesondere in zweierlei Hinsicht aus:

28.     Erstens regelt die Verordnung Nr. 1408/71 nicht, ob und in welcher Höhe für einen Rentenanspruch Wartezeiten vorausgesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten bleiben dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen und sie gegebenenfalls zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken (11) .

29.     Dem spanischen Gesetzgeber bleibt es also unbenommen, für die Gewährung einer gesetzlichen Altersrente eine allgemeine Wartezeit von mindestens 15 Beitragsjahren und eine besondere Wartezeit von zwei Beitragsjahren innerhalb der letzten 15 dem anspruchsbegründenden Ereignis unmittelbar vorausgehenden Jahre vorzusehen (Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b TRLGSS). Die Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt lediglich, dass nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegte Teile dieser Wartezeit zu berücksichtigen sind, als ob es sich um nach den spanischen Vorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (vgl. insbesondere Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung). (12)

30.     Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Nichtberücksichtigung von Versicherungs- oder Wohnzeiten, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden. Wenn Frau Salgado Alonso sogar bei Berücksichtigung ihrer in Deutschland und im Drittstaat Schweiz zurückgelegten Rentenversicherungszeiten die Wartezeit gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b TRLGSS nicht erfüllt hat – dies bestätigte auch ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof –, dann kann die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung einer gesetzlichen Altersrente insoweit nicht gegen Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 verstoßen.

31.     Zweitens regelt die Verordnung Nr. 1408/71 nicht – auch nicht in der Legaldefinition ihres Artikels 1 Buchstabe r –, welche Zeiten im Einzelnen Versicherungszeiten darstellen. Auch dies richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Leistungen beantragt werden; daher ist ein Mitgliedstaat berechtigt, die Gewährung einer Leistung von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die Betroffenen nach seinem eigenen Recht als „Versicherungszeiten“ eingestufte Zeiten zurückgelegt haben (13) . Die Verordnung regelt lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, nicht aber die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten (14) .

32.     Dem spanischen Gesetzgeber bleibt es also unbenommen, Beiträgen aus bestimmten Zeiträumen sowohl eine anspruchsbegründende als auch eine anspruchserhöhende Wirkung beizumessen, anderen Zeiträumen hingegen nur eine anspruchserhöhende, nicht aber auch eine anspruchsbegründende Wirkung (Letzteres bewirkt z. B. die 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS). Gemäß Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 muss lediglich gewährleistet sein, dass im Ausland zurückgelegte Zeiträume ebenso berücksichtigt werden wie nach spanischem Recht zurückgelegte.

33.     Auch insoweit bestehen allerdings im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine etwaige Nichtberücksichtigung von Versicherungs- oder Wohnzeiten, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden. Im Gegenteil ist zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens die Berücksichtigung von spanischen, nicht von ausländischen Beitragszeiten streitig. Weigert sich der zuständige Träger, Zeiten anzuerkennen, die nach den von ihm selbst anzuwendenden Rechtsvorschriften, d. h. in seinem eigenen System, zurückgelegt wurden, so ist dies kein Problem des Artikels 45 der Verordnung Nr. 1408/71.

34.     Dass übrigens ein spanisches Gericht Frau Salgado Alonso seinerzeit die besondere Arbeitslosenhilfe zugesprochen hatte, obwohl sie – soweit ersichtlich – die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Wartezeiten gemäß Artikel 215 Absatz 1.3 TRLGSS in Verbindung mit Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b TRLGSS nicht abgeleistet hatte (15) , ist ausschließlich eine Frage des innerstaatlichen Rechts. Nach innerstaatlichem Recht ist es auch zu beurteilen, ob und in welcher Form das hier vorlegende Gericht nunmehr an jene frühere nationale Gerichtsentscheidung gebunden ist, wenn bei ihm nun dieselben Wartezeiten (Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b TRLGSS) relevant werden, dieses Mal allerdings im Zusammenhang mit der beantragten Gewährung einer gesetzlichen Altersrente.

2.     Zu Artikel 39 EG

35.     In seinem Vorabentscheidungsersuchen unterstellt das vorlegende Gericht, in Übereinstimmung mit der Auffassung von Frau Salgado Alonso, dass nur solche Arbeitnehmer, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemacht haben, durch eine Vorschrift wie die 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS berührt werden. Vor diesem Hintergrund begehrt es in seiner ersten Frage auch Auskunft zur Auslegung von Artikel 39 EG.

36.     Dass Frau Salgado Alonso als spanische Staatsangehörige sich in einem Rechtsstreit mit spanischen Stellen befindet, schließt die Anwendung von Artikel 39 EG nicht aus. Denn jeder Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, fällt unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 39 EG (16) . Dies trifft auf Frau Salgado Alonso zu, die in Deutschland als Arbeitnehmerin tätig war.

37.     Nach ständiger Rechtsprechung (17) verbietet Artikel 39 EG nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen.

38.     Allerdings setzt eine Diskriminierung voraus, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (18) .

39.     Gemäß den vorliegenden Informationen finden die gesetzlichen Wartezeiten (Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b TRLGSS) unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer Anwendung, also sowohl auf Arbeitnehmer, die ihre gesamte Erwerbstätigkeit in Spanien verbracht haben, als auch auf solche, die als Wanderarbeitnehmer zeitweise in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet haben. Unterschiedslos anwendbar ist auch der Ausschluss der anspruchsbegründenden Wirkung von Beitragszeiten, welche während des Bezugs der besonderen Arbeitslosenhilfe zurückgelegt wurden (28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS); weder zugunsten von Wanderarbeitnehmern noch zugunsten in Spanien verbliebener Arbeitnehmer können folglich bei der Berechnung von Wartezeiten die Rentenbeiträge berücksichtigt werden, welche vom INEM während der Gewährung besonderer Arbeitslosenhilfe entrichtet wurden.

40.     Auch befinden sich Wanderarbeitnehmer hinsichtlich der Wartezeiten gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b TRLGSS sowie der Auswirkungen der 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS in einer Situation, die der Situation von in Spanien verbliebenen Arbeitnehmern vergleichbar ist. Denn in Spanien verbliebene Arbeitnehmer, die, z. B. wegen lang andauernder Erwerbslosigkeit, nur weniger als 15 Beitragsjahre erreichen konnten oder innerhalb der letzten 15 Jahre auf weniger als zwei Beitragsjahre zurückblicken, erfüllen diese Wartezeiten ebenfalls nicht. Wegen der 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS können auch sie später die Hürde der Wartezeiten nicht mehr überwinden.

41.     Bei einer derartigen Sachlage ist keine direkte (offensichtliche) Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern im Sinne von Artikel 39 EG ersichtlich.

42.     Eine mittelbare (versteckte) Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern würde voraussetzen, dass zumindest die Gefahr besteht, dass sich die 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS (faktisch) besonders zum Nachteil von nach Spanien zurückgekehrten Wanderarbeitnehmern auswirkt (19) . Nur wenn ein solches Missverhältnis zwischen Wanderarbeitnehmern und in Spanien verbliebenen Arbeitnehmern nachweisbar ist – gegebenenfalls unter Heranziehung von Statistiken –, kann Artikel 39 EG einer Regelung wie der 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS entgegen stehen.

43.     Für eine mittelbare Diskriminierung würde es beispielsweise sprechen, wenn in ihr Heimatland zurückkehrende Wanderarbeitnehmer dort wesentlich häufiger unter dem Risiko der lang dauernden Arbeitslosigkeit zu leiden haben als Arbeitnehmer, die nur in Spanien erwerbstätig waren. Dann wäre es für sie nämlich schwieriger, etwa fehlende Rentenbeitragszeiten noch hinzu zu erwerben, und die 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS würde sich auf sie stärker auswirken als auf in Spanien verbliebene Arbeitnehmer.

44.     Weder das vorlegende Gericht (20) noch die Verfahrensbeteiligten (21) haben jedoch konkrete Anhaltspunkte genannt, welche die Behauptung erhärten könnten, dass Wanderarbeitnehmer stärker unter den nachteiligen Folgen der spanischen Rechtslage zu leiden haben als Personen, die keinen Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemacht haben. Gegebenenfalls wäre es Sache des nationalen Gerichts, hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

45.     Nur am Rande sei erwähnt, dass es auch keine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, wenn in einem Mitgliedstaat längere Wartezeiten gelten als in einem anderen oder wenn sich dort bestimmte Beitragszeiträume nur anspruchserhöhend, nicht aber anspruchsbegründend auswirken können. Denn der Vertrag garantiert einem Arbeitnehmer nicht, dass die soziale Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gleich geregelt ist. Da Artikel 42 EG und die Verordnung Nr. 1408/71 lediglich eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorsehen, können materielle und formelle Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit fortbestehen (22) . Im Hinblick auf solche Unterschiede stellt das Prinzip der Zusammenrechnung von Beitragszeiten sicher, dass Wanderarbeitnehmer keine Ansprüche oder Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren.

3.     Zu Artikel 12 EG

46.     Da für das Ausgangsverfahren bereits Artikel 39 EG einschlägig ist, findet das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels 12 EG keine Anwendung (23) .

4.     Zwischenergebnis

47.     Aus den genannten Gründen stehen weder Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 noch die Artikel 39 EG und 12 EG einer nationalen Rechtsvorschrift wie der spanischen 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS entgegen, die vorschreibt, dass bestimmte Rentenbeitragszeiten sich lediglich anspruchserhöhend, nicht aber anspruchsbegründend auswirken können.

B – Zur zweiten Frage

48.     Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob bei der Ermittlung von Versicherungs- und Wohnzeiten im Sinne von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 lediglich solche Zeiträume zu berücksichtigen sind, die sich anspruchsbegründend auswirken, oder auch solche, die sich nur anspruchserhöhend auswirken.

1.     Entscheidungserheblichkeit

49.     Zwar ist die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage grundsätzlich allein Sache des nationalen Gerichts. Der Gerichtshof kann jedoch ausnahmsweise die Umstände untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird. Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht seinerseits die Aufgabe des Gerichtshofes beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (24) .

50.     Ursprünglich war die Auslegung von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 entscheidungserheblich, war doch der gegen Frau Salgado Alonso ergangene ablehnende Bescheid des INSS u. a. auf diese Vorschrift gestützt. Inzwischen wurde dieser Bescheid allerdings in seiner Begründung geändert. Fortan stützt sich die Ablehnung des Rentenantrags von Frau Salgado Alonso, im Einklang mit der gemeinsamen Verwaltungspraxis von INSS und INEM (25) , nicht mehr auf Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71. Damit ist das Problem der Auslegung dieser Vorschrift nur noch hypothetischer Natur und nicht mehr entscheidungserheblich für den Ausgangsrechtsstreit. Insoweit hat sich das Vorabentscheidungsersuchen also erledigt und braucht nicht mehr beantwortet zu werden (26) .

2.     Inhaltliche Würdigung

51.     Nur hilfsweise und der Vollständigkeit halber werden deshalb im Folgenden kurz die Rechtsprobleme erörtert, welche das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage aufwirft.

52.     Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 ist für Fälle geschaffen, in denen der Versicherte zwar die anwendbaren Wartezeiten (infolge der Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Zeiträumen (27) ) erfüllt, dieser Rentenanspruch aber (wegen des Pro-Rata-Prinzips (28) ) der Höhe nach so gering ausfällt, dass er zur Zahlung einer so genannten Kleinstrente führen würde. Zur Vermeidung des administrativen Aufwands bei der Feststellung und Auszahlung solcher Renten wird der betroffene Rentenversicherungsträger von seiner Leistungspflicht befreit (Artikel 48 Absatz 1) und werden die relevanten Beitragszeiträume stattdessen von anderen Trägern berücksichtigt (Artikel 48 Absätze 2 und 3).

53.     Legte man Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 so aus, dass nicht alle Beitragszeiträume, sondern nur bestimmte Zeiträume von dieser Vorschrift erfasst werden, nämlich die anspruchsbegründenden Zeiträume, so würde dies die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass sich lediglich eine Kleinstrente errechnet und damit ein Träger der Rentenversicherung von seiner Leistungspflicht befreit wird. So würde beispielsweise im Fall von Frau Salgado Alonso die bloße Anerkennung des als anspruchsbegründend gewerteten Beitragszeitraums von 182 Tagen im Jahr 1992 zu einer solchen Kleinstrente führen; anders verhielte es sich bei Berücksichtigung auch des vom INEM übernommenen Beitragszeitraums von weiteren 3 219 Tagen – dann läge keine Kleinstrente mehr vor.

54.     Die Befreiung eines Trägers von seiner Leistungspflicht für Kleinstrenten und die damit einher gehende Belastung der Träger anderer Mitgliedstaaten (Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71) kann aber immer nur die absolute Ausnahme bilden. Denn den Trägern anderer Mitgliedstaaten ist es nicht zuzumuten, dass sich der Träger eines Mitgliedstaats auf ihre Kosten durch bloße Nichtberücksichtigung von Beitragszeiten von der Leistungspflicht befreit. Um also die Belastung der Träger anderer Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, sollte Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin ausgelegt werden, dass er alle Beitragszeiträume berücksichtigt, einschließlich der Zeiträume mit lediglich anspruchserhöhender, aber ohne anspruchsbegründende Wirkung.

55.     Der Regelungszusammenhang von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 spricht ebenfalls für die Berücksichtigung aller Beitragszeiten, auch solcher, die sich lediglich anspruchserhöhend auswirken. Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 enthält nämlich eine Ausnahmebestimmung zu Artikel 46 Absatz 2 derselben Verordnung. Deshalb sollte Artikel 48 im Einklang mit Artikel 46 Absatz 2 ausgelegt werden, der sich seinerseits mit der Berechnung der konkreten Höhe von Rentenansprüchen befasst (29) , nicht aber mit den Grundvoraussetzungen für das Bestehen eines Leistungsanspruchs (30) . Bei der Berechnung der konkreten Höhe von Rentenansprüchen müssen aber naturgemäß auch Zeiträume berücksichtigt werden, die lediglich anspruchserhöhende und keine anspruchsbegründende Wirkung haben.

56.     Folglich wären bei der Ermittlung von Versicherungs- und Wohnzeiten im Sinne von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 alle Beitragszeiträume zu berücksichtigen, auch solche, die sich nicht anspruchsbegründend, sondern nur anspruchserhöhend auswirken.

V – Ergebnis

57.     Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Juzgado de lo Social Nr. 3 von Orense zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

„Weder Artikel 45 der der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, noch die Artikel 39 EG und 12 EG stehen einer nationalen Rechtsvorschrift wie der spanischen 28. Ergänzungsbestimmung zum TRLGSS entgegen, die vorschreibt, dass bestimmte Rentenbeitragszeiten sich lediglich anspruchserhöhend, nicht aber anspruchsbegründend auswirken können.“

Im Übrigen braucht das Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr beantwortet zu werden.


1
Originalsprache: Deutsch.


2
ABl. L 149, S. 2. In den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, berichtigt in ABl. L 200, S. 1) ist die Aufhebung und Ersetzung der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen. Aus zeitlichen Gründen bleibt jedoch die Verordnung Nr. 1408/71 auf den vorliegenden Fall anwendbar; die hier maßgebliche Fassung des Artikels 1 Buchstabe r ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1), alle anderen zitierten Bestimmungen sind in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) enthalten.


3
Vgl. dazu meine Schlussanträge vom heutigen Tage in der Rechtssache C-225/02 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


4
In der Fassung des Real Decreto Legislativo 1/1994 vom 20. Juni 1994 (Boletín Oficial del Estado [B.O.E.] Nr. 154 vom 29. Juni 2004), geändert durch das Gesetz Nr. 50/1998 vom 30. Dezember 1998 (B.O.E. vom 30. Dezember 1998, in Kraft getreten am 1. Januar 1999).


5
Eingefügt durch die 21. Ergänzungsbestimmung zum Gesetz Nr. 50/1998 (zitiert in Fußnote 4).


6
Rundschreiben Nr. 3/99 vom 16. April 1999 (Circular conjunta sobre modificación de los criterios de reconocimiento del subsidio por desempleo establecido en el artículo 215.1.3 del TRLGSS para mayores de 52 años, que afectan a trabajadores emigrantes retornados de la Unión Europea/Espacio Económico Europeo); in der dritten Dienstanweisung dieses Rundschreibens heißt es: „Las cotizaciones efectuadas por el INEM durante la percepción del subsidio para mayores de 52 años por la contingencia de jubilación … deberán tenerse en cuenta, a efectos de lo dispuesto en el artículo 48.1 del Reglamento CEE 1408/71 cuando el interesado solicite la pensión contributiva de jubilación española que le corresponda.


7
Urteile vom 20. Februar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 (Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869) und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-320/95 (Ferreiro Alvite, Slg. 1999, I-951).


8
Allerdings hat in der mündlichen Verhandlung der Vertreter von Frau Salgado Alonso bezweifelt, dass angesichts der geringen Höhe der vom INEM entrichteten Beiträge von einer wirklichen Erhöhung des Rentenanspruchs die Rede sein könne.


9
Vgl. beispielhaft die Urteile vom 10. März 1983 in der Rechtssache 232/82 (Baccini, Slg. 1983, 583, Randnr. 17), vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87 (Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 22) und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00 (Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 41).


10
Vgl. auch das Urteil vom 19. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-393/99 und C-394/99 (Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829, Randnr. 50).


11
Urteile Ferreiro Alvite (Randnrn. 22 bis 24) und Martínez Losada (Randnr. 43), beide zitiert in Fußnote 7, vgl. ferner das Urteil vom 20. September 1994 in der Rechtssache C-12/93 (Drake, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 27).


12
In diesem Sinne auch das Urteil Ferreiro Alvite (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 26), welches sich auf dieselben Wartezeiten bezieht wie die im vorliegenden Fall streitigen und diese lediglich aus einem anderen Blickwinkel betrachtet (Anspruch auf besondere Arbeitslosenhilfe statt – wie hier – Anspruch auf gesetzliche Altersrente).


13
Urteil Martínez Losada (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 34 und 35) und Urteil vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 388/87 (Warmerdam-Steggerda, Slg. 1989, 1203, Randnrn. 10, 17 und 19).


14
In diesem Sinne auch das Urteil Drake (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 26).


15
Wie bereits erwähnt, bestätigte dies auch der Vertreter von Frau Salgado Alonso in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof.


16
Vgl. etwa das Urteil Scholz (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 9) sowie die Urteile vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95 (Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 27) und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01 (Schilling, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23); ebenso bereits das Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnrn. 15 bis 17).


17
Vgl. etwa die Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11), vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94 (O’Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17) und vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-400/02 (Merida, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).


18
Vgl. nur die Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30), vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93 (Gillespie, Slg. 1996, I-475, Randnr. 16) und das Urteil Merida (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 22).


19
Urteile Merida (Randnr. 23) und O’Flynn (Randnr. 20), beide zitiert in Fußnote 17.


20
Der Vorlagebeschluss setzt das Bestehen einer Diskriminierung lediglich in der Formulierung der Vorlagefragen voraus („… so dass nur die Arbeitnehmer, die Gebrauch von dem Recht auf Freizügigkeit gemacht haben, durch diese innerstaatliche Rechtsvorschrift berührt werden …“).


21
Was die Kommission betrifft, so verweist sie auf das Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-290/00 (Duchon, Slg. 2000, I-3567, Randnrn. 37 und 38) und auf das Urteil Paraschi (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 24). In beiden Urteilen ging es jedoch ausdrücklich um die Nichtberücksichtigung von Tatsachen bzw. Umständen, die in anderen Mitgliedstaaten eingetreten waren. Vergleichbares ist im Hinblick auf das hier relevante spanische Recht nicht erkennbar (vgl. Nrn. 39 und 40 dieser Schlussanträge). Aus beiden Urteilen können folglich keine Schlüsse für den vorliegenden Fall gezogen werden.


22
Vgl. in diesem Sinne auch das Urteil Hervein (zitiert in Fußnote 10, Randnrn. 50 und 51), ferner – im Zusammenhang mit dem Steuerrecht – das Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/01 (Weigel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).


23
Urteil Weigel (zitiert in Fußnote 22, Randnrn. 57 bis 59); vgl. auch das Urteil vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache C-65/03 (Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 26 und 27).


24
Vgl. dazu Nrn. 26 und 27 meiner Schlussanträge vom heutigen Tage in der Rechtssache C-225/02 (zitiert in Fußnote 3, mit weiteren Nachweisen).


25
Vgl. dazu Nr. 13 dieser Schlussanträge.


26
Zur Erledigung von Vorabentscheidungsersuchen wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls ihrer Entscheidungserheblichkeit vgl. im Einzelnen die Nrn. 28 bis 38 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-225/02 (zitiert in Fußnote 3).


27
Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71.


28
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71.


29
Es geht um die Berechnung des theoretischen und des tatsächlich geschuldeten Betrags der Leistung.


30
Ob ein Leistungsanspruch überhaupt besteht, wird nach Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 ermittelt, auf den Artikel 46 Absatz 2 ausdrücklich verweist. Dementsprechend kann es auch nur im Rahmen des Artikels 45 darauf ankommen, ob ein Beitragszeitraum (lediglich) anspruchserhöhend oder (auch) anspruchsbegründend wirkt.