Language of document : ECLI:EU:C:2003:311

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

FRANCIS G. JACOBS

vom 22. Mai 2003(1)

Rechtssache C-148/02

Carlos Garcia Avello

gegen

Belgischer Staat

1.
    Diese Rechtssache betrifft den Namen von in Belgien geborenen Kindern eines dort wohnenden Ehepaars. Der Vater ist Spanier, die Mutter Belgierin, und die Kinder haben die doppelte Staatsangehörigkeit.

2.
    Bei ihrer Geburt in Belgien wurden die Kinder mit dem doppelten Nachnamen ihres Vaters - Garcia Avello - eingetragen, der sich nach spanischem Recht und Brauch aus dem ersten Bestandteil des Nachnamens von dessen Vater und dem ersten Bestandteil des Nachnamens seiner Mutter zusammensetzte.

3.
    Später beantragten die Eltern bei den belgischen Behörden eine Änderung des Namens der Kinder in Garcia Weber, der damit entsprechend dem spanischen Namensmuster aus dem ersten Bestandteil des Nachnamens ihres Vaters, gefolgt vom Nachnamen (Mädchennamen) ihrer Mutter, bestehen sollte. Dieser Antrag wurde als der belgischen Praxis entgegenstehend abgelehnt.

4.
    Der belgische Conseil d'État möchte nun wissen, ob einer solchen Ablehnung Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie diejenigen entgegenstehen, die sich auf die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Bürger beziehen.

Systeme der Namensgebung

5.
    In Europa führen die Menschen im Allgemeinen zwei Arten von Namen(2). Es gibt die von mir so genannten Vornamen, die (so gewöhnlich sie auch sein mögen) als ein persönliches, privates und individuelles Kennzeichen angesehen werden, und es gibt Nachnamen (diesen Begriff verwende ich in einem weiteren Sinn), die fast immer eine Person im Verhältnis zu ihrer Familie oder Abstammung kennzeichnen und in diesem Zusammenhang oft als wesentlicher Teil eines mit der Geburt erworbenen unveräußerlichen Rechts angesehen werden. Jenseits dieser grundlegenden Kategorisierung bestehen jedoch große Unterschiede.

6.
    Die eigentliche Namensgebung lässt Unterschiede und Schwierigkeiten erkennen. Im Niederländischen, Französischen und Deutschen bezeichnet zum Beispiel das allgemeine Wort „Name“ den Nachnamen, während der Vorname als solcher bezeichnet wird. Das passt jedoch nicht für Ungarn, dessen Bürger demnächst Unionsbürger werden sollen: Dort wird der Nachname dem Vornamen vorangestellt(3). Im Italienischen und Spanischen (und weitgehend auch im Englischen) ist das allgemeine Wort „Name“ dem Vornamen vorbehalten, während für den Nachnamen ein anderes Wort gebraucht wird. Die Bezeichnung des Nachnamens als „Familienname“ könnte missverständlich sein, da nicht alle Mitglieder einer Familie notwendig denselben Nachnamen führen. In Island etwa (das nicht der EU, sondern dem EWR angehört) werden die meisten Menschen durch einen Vornamen und eine Angabe dahin gehend gekennzeichnet, dass sie Sohn oder Tochter ihres Vaters (oder ihrer Mutter) sind, der (die) wiederumentsprechend mit seinem (ihrem) Vornamen ohne Zusatz bezeichnet wird(4). Allerdings ist auch die Bezeichnung „Patronym“ nicht unbedingt zutreffend, da ein Name auch ein „Metronym“ sein kann; im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass in Spanien Kinder nicht den gleichen Nachnamen wie ihr Vater oder ihre Mutter haben, sondern dass für jede Kindergeneration ein neuer Nachname gebildet wird, der einen Teil des Nachnamens jedes Elternteils einbezieht.

7.
    Für die Beurteilung der Bedeutung der vorliegenden Rechtssache könnte es hilfreich sein, kurz auf die Palette der in den Mitgliedstaaten bestehenden Vorschriften über die Regelung der Art und Weise der Bestimmung und Änderung von Nachnamen (im Folgenden: Namen) einzugehen. Der Einfachheit halber werde ich mich im Wesentlichen auf die im Ausgangsverfahren fragliche Konstellation beziehen, bei der es um den Namen eines ehelichen Kindes geht. In anderen Fällen kann sich eine andere Situation ergeben, zum Beispiel dann, wenn die Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren, wenn der Nachname eines Elternteils später durch Heirat, Scheidung und/oder Wiederheirat geändert wird oder wenn das Kind adoptiert worden ist.

Anwendbares Recht

8.
    Im Fall der Kollision zwischen Rechtsordnungen beim Namensrecht räumen die meisten Mitgliedstaaten dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, als dem Personalstatut den Vorrang ein. Dänemark und Finnland wenden jedoch auf Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet wohnen, das jeweils eigene Recht an; in Schweden findet auf alle dort wohnenden Nordeuropäer schwedisches Recht, auf Staatsangehörige aller anderen Staaten das jeweilige Heimatrecht Anwendung(5). In Irland und im Vereinigten Königreich gibt es keine spezielle Kollisionsnorm, die dort auch kaum benötigt wird, da die Rechte dieser Mitgliedstaaten nachgiebig genug sind, um die Gebung oder die Führung eines nach irgend einem System gebildeten Namens zu ermöglichen.

9.
    In Belgien hat, wenn eine dort lebende Person mehr als eine Staatsangehörigkeit, darunter die belgische, besitzt, belgisches Recht Vorrang. Dasspanische Recht hat sich für die entsprechende Lösung entschieden(6), so dass im vorliegenden Fall in Belgien belgisches Recht und in Spanien spanisches Recht Vorrang hätte.

Bestimmung des Namens eines Kindes

10.
    Tatsächlich führen Kinder in den meisten Mitgliedstaaten den gleichen Namen wie ihr Vater, auch wenn hierfür in unterschiedlichem Umfang teils Rechtsvorschriften, teils Traditionen ausschlaggebend sein können.

11.
    In Italien muss ein eheliches Kind stets den Namen des Vaters führen, auch wenn sich diese Regel aus Gewohnheits- und nicht aus positivem Recht ergibt, wobei Gesetzentwürfe vorgelegt worden sind, die eine größere Flexibilität ermöglichen sollen. In den meisten übrigen Mitgliedstaaten haben die Eltern bis zu einem gewissen Grad ein Wahlrecht, obwohl sich die Wahl im Allgemeinen auf ihre eigenen Namen beschränkt.

12.
    Eine weit verbreitete Regel besteht im Wesentlichen darin, dass dann, wenn die Eltern denselben Namen (gewöhnlich den eines der Ehegatten) führen, auch das Kind diesen Namen führen wird, dass die Eltern aber sonst entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter für das Kind wählen können. Nach einer in mehreren Mitgliedstaaten bestehenden anderen Regel müssen alle Kinder eines Ehepaars den gleichen Namen führen, so dass ein echtes Wahlrecht eigentlich nur im Hinblick auf das älteste Kind besteht.

13.
    Die Möglichkeit, für den Namen des Kindes die Namen beider Eltern zu kombinieren, hängt von den Kollisionsnormen verschiedener Mitgliedstaaten ab. Manche Kollisionsnormen ermöglichen dies ausdrücklich oder schreiben es sogar ausdrücklich vor, andere verbieten es ausdrücklich. In Dänemark können die beiden Nachnamen mit einem Bindestrich verbunden werden, eine Kombination ohne Bindestrich ist jedoch nicht möglich(7). Die in Portugal geltende Regel ist erheblich flexibler. Danach kann ein Kind einen Namen führen, der aus bis zu vier aus den Namen eines oder beider Elternteile oder sogar eines oder mehrerer Großelternteile gewählten Bestandteilen bestehen kann, obwohl es den Anschein hat, dass Nachnamen in der Praxis im Allgemeinen nach Grundsätzen gebildet werden, die das spanische System widerspiegeln (im buchstäblichen Sinne: dieReihenfolge der väterlichen und mütterlichen Bestandteile wird gewöhnlich umgekehrt).

14.
    Die größte Wahlfreiheit in der Europäischen Union scheint im Vereinigten Königreich zu bestehen, wo es (wie in vielen anderen Common-Law-Rechtsordnungen weltweit) praktisch keine gesetzliche Vorschrift gibt, die vorschreibt, wie der Name eines Kindes zu bestimmen ist. Dementsprechend können die Eltern bei der Eintragung einer Geburt theoretisch jeden beliebigen Namen wählen, auch wenn - als gesellschaftliche Realität - dem Namen des Vaters in den weitaus meisten Fällen der Vorzug gegeben wird.

15.
    In Belgien geht die in Artikel 335 des Code civil niedergelegte Regelung gegenwärtig im Wesentlichen dahin, dass ein Kind nur den Namen des Vaters führt, es sei denn, die Vaterschaft ist nicht festgestellt oder der Vater ist mit einer anderen Frau als der Mutter verheiratet; in diesen beiden Fällen führt das Kind den Namen der Mutter.

16.
    Den belgischen Gesetzgebungsorganen sind eine Reihe von Vorschlägen zur Änderung des Gesetzes vorgelegt worden. Sollten die Änderungen angenommen werden, würde dies zu einer größeren Freiheit bei der Namenswahl führen, was dann auch die Möglichkeit einschließen dürfte, nach ähnlichen Grundsätzen wie den in Spanien angewandten vorzugehen. In der Sitzung hat der Vertreter der belgischen Regierung jedoch darauf hingewiesen, dass diese Änderungsvorschläge von einzelnen Abgeordneten und nicht von der Regierung eingebracht worden seien und dass ihre Prüfung angesichts der bevorstehenden Parlamentswahlen auf unbestimmte Zeit vertagt worden sei.

17.
    In Spanien finden sich die einschlägigen Bestimmungen im Wesentlichen in den Artikeln 108 und 109 des Código civil. Wie ich bereits ausgeführt habe, sieht die herkömmliche allgemeine Regel vor, dass eheliche Kinder einen Doppelnamen führen, der sich aus dem ersten Bestandteil des Nachnamens des Vaters und dem nachgestellten ersten Bestandteil des Nachnamens der Mutter zusammensetzt.

18.
    Artikel 109 wurde 1999 dahin geändert, dass Eltern die Möglichkeit erhielten, sich vor der Geburt ihres ersten Kindes dafür zu entscheiden, allen ihren Kindern einen Namen zu geben, der die gleichen genannten Bestandteile, jedoch in umgekehrter Reihenfolge enthält, so dass der erste Bestandteil des Nachnamens der Mutter vorangestellt wird.

Änderung des Namens

19.
    Wie bei der Bestimmung des Namens bestehen auch bei den Umständen, unter denen eine Person einen anderen Namen als den im Geburtenbuch eingetragenen erwerben oder führen kann, in den Mitgliedstaaten große Unterschiede. In den meisten Fällen wird die Bindung zwischen einer Person und ihrem Nachnamen sowohl von Rechts wegen als auch in der gesellschaftlichenPraxis als ein Leben lang bestehend angesehen (Ausnahme: Namensänderung durch Heirat und/oder Scheidung). Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz sind jedoch möglich.

20.
    Auch insoweit ist der liberalste Standpunkt im Vereinigten Königreich vorzufinden, wo es möglich ist, entweder im täglichen Leben einfach einen abweichenden Namen zu führen, ohne irgendwelchen Formzwängen zu unterliegen, oder aber den Namen offiziell durch eine „deed poll“ (einseitige Erklärung) oder eine „statutory declaration“ (schriftliche eidesstattliche Erklärung) zu ändern, was im Allgemeinen nicht genehmigungsbedürftig ist. In den meisten übrigen Mitgliedstaaten muss jedoch eine amtliche Namensänderung, für die das Vorliegen triftiger Gründe nachzuweisen ist, von den Behörden genehmigt werden.

21.
    In Belgien ist eine Namensänderung nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass für die Änderung schwerwiegende Gründe vorliegen(8). Solche Gründe können sich u. a. darauf beziehen, dass der gegenwärtigen Name lächerlich wirkt oder ein ausländischer Name ist, der eine Integration des Betreffenden in die belgische Gesellschaft erschwert. Ein als schwerwiegend angesehener spezifischer Grund liegt dann vor, wenn Kinder derselben Eltern unterschiedliche Nachnamen führen, von denen der eine nach spanischem Recht und der andere nach belgischem Recht bestimmt worden ist. Auch in Spanien muss ein triftiger Grund nachgewiesen werden. In beiden Ländern ist die Möglichkeit der Beantragung einer Namensänderung auf die jeweils eigenen Staatsangehörigen beschränkt.

22.
    In einigen Mitgliedstaaten - zum Beispiel in Frankreich - ist es, obwohl die Vorschriften über Änderungen des Namens in Personenstandsregistern streng sind, rechtlich zulässig, im täglichen Leben und sogar in bestimmten amtlichen Schriftstücken Pseudonyme oder Decknamen zu führen. Diese Namen sind höchstpersönlicher Natur und können nicht an Nachkommen weitergegeben werden. Ähnliches scheint jedoch in Belgien nicht zulässig zu sein.

Einschlägige Bestimmungen des EG-Vertrags

23.
    Die wichtigsten in der vorliegenden Rechtssache angeführten Bestimmungen des EG-Vertrags sind die Artikel 17 EG und 18 EG(9), die Folgendes vorsehen:

Artikel 17

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht(10).

(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.

Artikel 18

(1)    Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

...“

24.
    Wie besonders die Kommission hervorgehoben hat, ist möglicherweise auch Artikel 12 EG einschlägig. Dessen Absatz 1 lautet:

„Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

25.
    Des Weiteren sind die Artikel 39 EG und 43 EG angeführt worden. Artikel 39 gewährleistet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Artikel 43 verbietet Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Beschränkungen dieser Freiheiten können jedoch aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein (Artikel 39 Absatz 3 EG und 46 Absatz 1 EG).

Europäische Menschenrechtskonvention

26.
    Im Verfahren ist Artikel 8 der Konvention angeführt worden. Er lautet:

„(1)    Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2)    Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl desLandes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

27.
    In einer Reihe von Fällen, insbesondere in den Rechtssachen Burkhartz und Stjerna, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass sich Artikel 8 der Konvention zwar nicht ausdrücklich auf Namen bezieht, dass der Name einer Person jedoch als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Bindung an eine Familie gleichwohl das Privat- und Familienleben dieser Person betrifft(11).

Andere völkerrechtliche Übereinkünfte

28.
    Der Sachverhalt, in dessen Rahmen sich das Problem in der vorliegenden Rechtssache stellt, ist seiner Art nach nicht neu (wenn er auch wahrscheinlich immer öfter vorkommen wird), und es ist eine Reihe von Versuchen unternommen worden, diese Fälle im Rahmen völkerrechtlicher Verträge über Kollisionsnormen zu regeln.

29.
    Artikel 1 des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) über das auf Familien- und Vornamen anwendbare Recht(12) sieht vor:

„(1)    Die Namen und die Vornamen einer Person bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Zu diesem ausschließlichen Zweck sind die Verhältnisse, von denen die Namen und die Vornamen abhängen, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen.

(2)    Im Fall des Wechsels der Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates der neuen Staatsangehörigkeit anwendbar.“

30.
    Nach Artikel 2 ist das nach diesem Übereinkommen bestimmte Recht auch dann anwendbar, wenn es sich um das Recht eines Staates handelt, der dem Übereinkommen nicht beigetreten ist; die Anwendung dieses Rechts kann nach Artikel 4 nur ausgeschlossen werden, wenn es mit dem ordre public offensichtlich nicht vereinbar ist.

31.
    Dieses Übereinkommen erfasst Fälle der doppelten Staatsangehörigkeit nicht. Im erläuternden Bericht wird das Problem erkannt, es sei jedoch festgestellt worden, dass „das Gebiet des Namensrechts zu begrenzt ist, um eine Regel aufstellen zu können“.

32.
    Artikel 3 des Haager Übereinkommens über einzelne Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen(13) sieht vor, dass eine Person, die mindestens zwei Staatsangehörigkeiten besitzt, von beiden Staaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, als eigener Staatsangehöriger angesehen werden kann. Obwohl Spanien dieses Übereinkommen nicht ratifiziert hat, folgen offenbar sowohl Belgien als auch Spanien dieser Auffassung, soweit sich diese auf die Wahl des Rechts bezieht, nach dem sich der Name eines Kindes mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - das heißt gegebenenfalls der belgischen oder der spanischen Staatsangehörigkeit und einer oder mehreren weiteren Staatsangehörigkeiten - bestimmt(14).

33.
    Das Problem, wie es sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, wird auf andere Art und Weise von einem weiteren CIEC-Übereinkommen behandelt, nämlich demjenigen über die Ausstellung von Zeugnissen über unterschiedliche Familiennamen(15), dessen Artikel 1 bestimmt:

„(1)    Das mit diesem Übereinkommen geschaffene Zeugnis über unterschiedliche Familiennamen soll Personen, die aufgrund der zwischen den Rechtsvorschriften bestimmter Staaten bestehenden Unterschiede insbesondere in Bezug auf Ehe, Kindschaft oder Adoption nicht durch ein und denselben Familiennamen bezeichnet werden, den Nachweis ihrer Identität erleichtern.

(2)    Der einzige Zweck dieses Zeugnisses besteht darin, festzustellen, dass die in ihm aufgeführten unterschiedlichen Familiennamen nach den Rechtsvorschriften verschiedener Staaten ein und dieselbe Person bezeichnen. Es kann nicht bewirken, dass namensrechtliche Vorschriften außer Kraft gesetzt werden.“

34.
    Artikel 2 sieht vor: „[Dieses] Zeugnis ist dem Betreffenden auf Vorlage von Nachweisen entweder von den zuständigen Behörden des Vertragsstaats, dem er angehört, oder von den zuständigen Behörden des Vertragsstaats zu erteilen, nach dessen Recht ihm, obwohl er Angehöriger eines anderen Staates ist, ein anderer Familienname als der zugewiesen wurde, der sich aus der Anwendung seines Heimatrechts ergibt.“ Artikel 3 schreibt vor, dass das Zeugnis in jedem Vertragsstaat „bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für die Richtigkeit derin ihm enthaltenen Angaben über die unterschiedlichen Familiennamen der bezeichneten Personen akzeptiert“ wird.

35.
    Beide angeführten CIEC-Übereinkommen sind von einer Reihe von Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Belgiens und Spaniens unterzeichnet worden. Während jedoch Spanien beide Übereinkommen auch ratifiziert hat und diese zwischen Spanien und den übrigen Vertragsstaaten, die es ebenfalls unterzeichnet haben, in Kraft sind, steht die Ratifizierung in Belgien noch aus(16).

36.
    Zu erwähnen ist schließlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(17). Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens bestimmt: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Artikel 7 Absatz 1 bestimmt u. a., dass ein Kind „unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen [ist] und ... das Recht auf einen Namen von Geburt an [hat]“. Artikel 8 Absatz 1 sieht vor: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.“

Ausgangsverfahren

37.
    Carlos Garcia Avello, ein spanischer Staatsangehöriger, heiratete 1986 Isabelle Weber, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie haben zwei 1988 und 1992 in Belgien geborene Kinder, die sowohl die spanische als auch die belgische Staatsangehörigkeit besitzen. Nach ihren belgischen Geburtsurkunden erhielten diese Kinder nach belgischem Recht und belgischer Praxis den Namen Garcia Avello. Beim Konsulatsdienst der spanischen Botschaft in Brüssel wurden die Kinder außerdem nach spanischem Recht und spanischer Praxis mit dem Namen Garcia Weber eingetragen.

38.
    1995 beantragten die Eltern bei den belgischen Behörden förmlich die Änderung des Namens ihrer Kinder von Garcia Avello in Garcia Weber. Sie wiesen darauf hin, dass das spanische Namenssystem tief im Recht, in der Tradition und im Brauchtum Spaniens verwurzelt sei, mit denen sich die Kinder enger verbunden fühlten. Das Führen des Namens Garcia Avello erwecke nach diesem System eher den Anschein, dass es sich bei den Kindern um Geschwister ihres Vaters und nicht um dessen Kinder handele; zudem werde ihnen jede namensmäßige Bindung an ihre Mutter vorenthalten. Die beantragte Namensänderung würde hingegen bedeuten, dass die Kinder in Belgien denselben Namen wie in Spanien führen könnten; es sei höchst unwahrscheinlich, dass hierdurch Dritte geschädigt werden könnten oder dass die Änderung zu Verwechslungen führen würde; vielmehr genüge die fortbestehende Präsenz des Bestandteils „Garcia“, um einem Bedürfnis nach Kontinuität des Namens der Linie des Vaters gerecht zu werden.

39.
    1997 schlug das belgische Justizministerium vor, den Namen der Kinder zu „Garcia“ zu vereinfachen. Dieser Vorschlag wurde von den Eltern abgelehnt(18), worauf das Ministerium Herrn Garcia Avello mitteilte, dass nach Ansicht der Regierung keine vernünftigen Gründe vorlägen, sich dafür auszusprechen, dem ursprünglichen Antrag stattzugeben, da „alle Anträge, die darauf gerichtet sind, bei Kindern dem Namen des Vaters denjenigen der Mutter hinzuzufügen, normalerweise abgelehnt werden, weil in Belgien Kinder den Namen ihres Vaters führen“.

40.
    Herr Garcia Avello focht diese Ablehnung vor dem belgischen Conseil d'État insbesondere mit der Begründung an, sie verletze sowohl die belgische Verfassung als auch Artikel 18 EG, da sie zwei unterschiedliche Situationen (diejenige von Kindern mit ausschließlich belgischer Staatsangehörigkeit und die von Kindern mit doppelter Staatsangehörigkeit) ohne sachlichen Grund gleichbehandele.

41.
    Der Belgische Staat hielt dem Folgendes entgegen: (i) Der Name sei nach dem Personalstatut des Betroffenen, d. h. nach seinem Heimatrecht, zu bestimmen; besitze er eine doppelte Staatsangehörigkeit, so räume das Haager Übereinkommen von 1930(19) dem Recht des Gerichtsstaats - hier: dem belgischen Recht - Vorrang ein. (ii) Die fragliche Verwaltungspraxis gelte nicht für alle belgischen Staatsbürger, sondern nur für diejenigen mit doppelter Staatsangehörigkeit, so dass unterschiedliche Situationen durchaus nicht gleich behandelt würden. (iii) Da belgische Kinder nur den Namen ihres Vaters führten, könnte die Verleihung eines anderen Namens in der belgischen Gesellschaft Fragen nach der Abstammung des Kindes aufwerfen. (iv) Um die Nachteile zu mildern, diemit der doppelten Staatsangehörigkeit verbunden seien, würde den Antragstellern vorgeschlagen, nur den ersten Bestandteil des Namens des Vaters zu wählen. Wenn es nur wenige Anknüpfungspunkte an Belgien gebe oder es angebracht sei, die Einheitlichkeit des Namens zwischen Geschwistern wiederherzustellen, könne ausnahmsweise eine zustimmende Entscheidung getroffen werden; im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. (v) Im Rahmen des Artikels 18 EG schließlich impliziere die Freizügigkeit vor allem den Abbau der Grenzen und die Aufhebung der Grenzkontrollen, und die Aufenthaltsfreiheit sei als Möglichkeit zu verstehen, sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union niederzulassen; gegen diese Bestimmung könne die angefochtene Maßnahme nicht verstoßen, da die Ausübung dieser Freiheiten nicht von der Führung eines bestimmten Namens abhängig sei.

42.
    Der Conseil d'État ist ebenfalls der Ansicht, dass die fragliche Verwaltungspraxis nur Doppelstaater betreffe und diese nicht gleich behandele wie rein belgische Staatsangehörige. Er hält jedoch unter Umständen Artikel 18 EG für einschlägig, allerdings nicht Artikel 43 EG, der die Niederlassungsfreiheit und damit ein Gebiet betreffe, um das es bei minderjährigen Kindern im Rahmen eines Antrags auf Namensänderung ersichtlich nicht gehe.

43.
    Der Conseil d'État hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die speziell in den Artikeln 17 [EG] und 18 [EG] niedergelegten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze über die europäische Staatsbürgerschaft und die Freizügigkeit dahin auszulegen, dass sie es einer belgischen Verwaltungsbehörde, die mit einem Antrag auf Änderung des Namens in Belgien wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, der belgischen und der spanischen, befasst ist, der ohne Anführung weiterer, besonderer Umstände damit begründet wird, dass diese Kinder den Namen tragen sollten, den sie nach spanischem Recht und spanischer Tradition besäßen, verwehren, diese Änderung unter Hinweis darauf abzulehnen, dass solche Anträge „gewöhnlich mit der Begründung abgelehnt werden, dass in Belgien Kinder den Namen ihres Vaters führen“, insbesondere wenn der von der Behörde allgemein vertretene Standpunkt auf der Erwägung beruht, dass die Verleihung eines anderen Namens im gesellschaftlichen Leben in Belgien Fragen in Bezug auf die Abstammung des betreffenden Kindes aufwerfen könnte, dass jedoch zur Milderung der mit der doppelten Staatsangehörigkeit verbundenen Nachteile den Antragstellern in einer solchen Lage vorgeschlagen werde, nur den ersten Namen des Vaters anzunehmen, und dass ausnahmsweise, wenn wenige Anknüpfungspunkte an Belgien bestünden oder die Einheitlichkeit des Namens von Geschwistern wiederherzustellen sei, eine zustimmende Entscheidung getroffen werden könne?

44.
    Schriftliche Erklärungen haben Herr Garcia Avello, die belgische, die dänische und die niederländische Regierung sowie die Kommission eingereicht, die auch sämtlich in der Sitzung mündliche Ausführungen gemacht haben.

Beurteilung

45.
    Die belgische, die dänische und die niederländische Regierung vertreten die Ansicht, der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens falle überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Diese Frage ist zunächst zu prüfen, bevor untersucht werden kann, ob die fragliche Ablehnung ihrer Art nach die Rechte von Bürgern der Europäischen Union verletzen und, wenn ja, ob sie gleichwohl gerechtfertigt sein kann.

Fällt der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts?

46.
    Hierbei ist zu prüfen, wer von der Ablehnung der Änderung des Namens der Kinder betroffen ist.

47.
    Nach Ansicht der drei Regierungen sind nur die Kinder von der Ablehnung betroffen, die in Belgien wohnende belgische Staatsangehörige seien, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nie Gebrauch gemacht hätten; der Sachverhalt sei daher ein rein belgischer und werde vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts nicht erfasst. Demgegenüber vertritt die Kommission die Ansicht, vor allem sei Herrn Garcia Avello das Recht abgesprochen worden, den Namen seiner Kinder ändern zu lassen; er sei ein spanischer Staatsangehöriger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit dadurch Gebrauch gemacht habe, dass er nach Belgien gekommen sei, um dort zu wohnen und zu arbeiten, so dass Gemeinschaftsrecht eingreife. Die Situation der Kinder selbst falle jedenfalls in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.

48.
    Diese unterschiedlichen Ansichten sind im Zusammenhang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu sehen, wonach der EG-Vertrag keine Rechte verleiht, wenn nicht ein hinreichender Bezug zum Gemeinschaftsrecht vorliegt, der die Anwendung seiner Bestimmungen rechtfertigt. Im Rahmen der Freizügigkeit besteht kein solcher Bezug, wenn der fragliche Sachverhalt die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem seiner eigenen Staatsangehörigen betrifft, der von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht hat(20). Im Urteil Uecker und Jacquet(21) hat der Gerichtshof bestätigt, dass „die in Artikel [17 EG] vorgesehene Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich desVertrages auf rein interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen. ... Etwaige Benachteiligungen, denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats aus der Sicht des Rechts dieses Staates ausgesetzt sein könnten, fallen in dessen Anwendungsbereich, so dass über sie im Rahmen des internen Rechtssystems dieses Staates zu entscheiden ist.“

49.
    Gleichwohl stimme ich der Auffassung der Kommission zu.

50.
    Zunächst scheint mir die angefochtene Ablehnung tatsächlich eindeutig Herrn Garcia Avello zu betreffen. Der ursprüngliche Antrag auf Namensänderung aus dem Jahr 1995 wurde zwar von ihm und seiner Frau gestellt, die „als Eltern und gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder“ handelten, jedoch waren die beiden Antworten des Justizministeriums auf diesen Antrag nur an Herrn Garcia Avello gerichtet, und dieser ist auch der Kläger im Anfechtungsverfahren vor dem Conseil d'État. Wichtiger ist aber, dass es hier nicht um die Wahl eines Namens für jedes Kind unabhängig voneinander geht, sondern darum, in welcher Weise der Name einer Kindergeneration aus dem oder den Namen der vorangehenden Generation zu bestimmen ist; auf diesen Aspekt der Rechtssache legt nämlich die belgische Regierung großes Gewicht. Diese Frage betrifft eindeutig beide Generationen, und es liegt ebenso im Interesse des Vaters, sicherzustellen, dass sein Name nach den Grundsätzen, nach denen dieser selbst gebildet worden war, weitergegeben wird, wie es im Interesse der Kinder liegt, einen in angemessener Art und Weise sowie in angemessener Form auf sie übergehenden Namen zu erwerben.

51.
    Da Herr Garcia Avello Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort zu arbeiten(22), und Unionsbürger ist, der von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, fällt seine Situation sehr wohl in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts(23).

52.
    Zweitens kann ich mich jedenfalls nicht der Auffassung anschließen, dass die Situation der Kinder selbst einen rein belgischen Sachverhalt betrifft. Auch wenn diese die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, in Belgien geboren wurden und nie außerhalb dieses Landes gewohnt haben, besitzen sie doch auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats. Diese Tatsache ist untrennbar mit dem Umstand verbunden, dass ihr Vater, dem gegenüber sie unterhaltsberechtigtsind, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Das Haager Übereinkommen von 1930 berechtigt zwar die belgischen Behörden, die Kinder innerhalb Belgiens als belgische Staatsangehörige zu behandeln, verpflichtet sie jedoch nicht, die andere Staatsangehörigkeit der Kinder zu ignorieren. Wenn ihre Mutter nicht die belgische, sondern die spanische Staatsangehörigkeit besessen hätte, wäre ihre Situation als die von Kindern von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die von der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft Gebrauch gemacht hätten, vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts eindeutig erfasst worden. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts ist der Umstand, dass die Kinder die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzen, erheblich, und es kann nicht hingenommen werden, dass je nachdem, wo sie sich gerade aufhalten, eine Staatsangehörigkeit die andere verdrängt(24).

53.
    Daher fällt meines Erachtens der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.

Liegt ein Verstoß gegen ein durch das Gemeinschaftsrecht verliehenes Recht vor?

54.
    An dieser Stelle ist zu prüfen, welche unerwünschten Wirkungen durch die Ablehnung der Namensänderung hervorgerufen werden. Hier sind zwei Aspekte zu beachten.

55.
    Erstens können Herr Garcia Avello und seine Kinder, wie ich bereits ausgeführt habe, beanstanden, dass dieser nicht seinen Namen nach den Grundsätzen, nach denen dieser gebildet worden war, an seine Kinder weitergeben kann - und dass dementsprechend diese den Namen nicht von ihrem Vater übertragen erhalten können. Dies ist kein bloß abstrakter Einwand, da, wie schon hervorgehoben worden ist, bei Dritten, die mit dem spanischen System vertraut sind, bei Anwendung des belgischen Systems auf einen spanischen Namen leicht ein verzerrtes Bild der familiären Beziehungen entstehen kann; es wird nämlich der Eindruck erweckt, dass die Kinder von Herrn Garcia Avello dessen Geschwister sind(25).

56.
    Zweitens könnten sich für die Kinder ersichtliche praktische Schwierigkeiten daraus ergeben, dass sich ihr Name, wie er von den belgischen Behörden eingetragen worden ist, von dem durch die spanischen Behörden eingetragenenunterscheidet. Als ein Beispiel - auf das der Prozessbevollmächtigte von Herrn Garcia Avello in der Sitzung hingewiesen hat - könnte der Besitz eines Ausbildungszeugnisses angeführt werden, das in Belgien auf einen Namen erteilt worden ist, der in Spanien nicht als derjenige des das Zeugnis Vorlegenden anerkannt wird; andere Beispiele werden im erläuternden Bericht zum Haager Übereinkommen von 1982 angeführt.

57.
    Zweifellos regelt das Gemeinschaftsrecht die Eintragung oder eine Änderung der Eintragung von Namen in Geburten-, Heirats-, Sterbe- oder sonstigen Personenstandsbüchern nicht selbst. Die Regelung dieser Angelegenheiten ist nach den einschlägigen Bestimmungen über Aspekte des internationalen Privatrechts grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, sofern diese hierbei nicht auf eine Art und Weise tätig werden, die mit ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen unvereinbar ist.

58.
    Die Frage nach einer solchen Eintragung in einem gemeinschaftsrechtlichen Kontext hat sich schon einmal in einem beim Gerichtshof anhängig gemachten Fall, nämlich in der Rechtssache Konstantinides(26), gestellt. In dieser Rechtssache wurde der Name eines griechischen Staatsangehörigen, der in Deutschland selbständig tätig war, in den deutschen Personenstandsbüchern in einer Form umgeschrieben, die nicht nur völlig unerwartet, sondern auch unter den meisten Gesichtspunkten völlig unangemessen war, die jedoch trotzdem mit einem vorgeschriebenen System der Transliteration der griechischen in die lateinischen Schriftzeichen in Einklang stand.

59.
    In meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache ging ich in erster Linie davon aus, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Wesentlichen nur griechische Staatsangehörige verpflichtet sind, in Deutschland eine Umschreibung ihrer Namen hinzunehmen, die sowohl zu einer Beeinträchtigung der Würde als auch zu Unannehmlichkeiten im täglichen und beruflichen Leben führen kann, die dem Kläger durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte verletzt worden sind, da er diskriminiert worden ist, was nach den Bestimmungen des heutigen Artikels 12 EG in Verbindung mit dem heutigen Artikel 43 EG verboten ist. In zweiter Linie vertrat ich die Ansicht, dass die fragliche Transliteration seine Grundrechte verletzen könnte, wie sie u. a. in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind und jedem Angehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der von seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, garantiert sind.

60.
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil(27) hervorgehoben, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in der Bestimmung, die heute Artikel 43 EG ist, gewährleisten soll, dass jeder Mitgliedstaat den Angehörigenanderer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Niederlassungsrechts die gleiche Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lässt. Er hat allerdings weiter ausgeführt(28), dass Vorschriften der fraglichen Art mit dieser Bestimmung nur insoweit unvereinbar seien, als ihre Anwendung eine solche Behinderung bedeute, dass sie das Niederlassungsrecht des Betreffenden beeinträchtigten, und dass eine solche Beeinträchtigung dann vorliege, wenn ein griechischer Staatsangehöriger bei der Ausübung seines Berufes gezwungen werde, eine in den Personenstandsbüchern verwendete Transliteration seines Namens zu führen, durch die dessen Aussprache verändert werde, und wenn diese Entstellung die Gefahr mit sich bringe, dass potenzielle Kunden ihn mit anderen Personen verwechselten.

61.
    Im vorliegenden Fall weist die Kommission darauf hin, dass die Einführung der Unionsbürgerschaft mit der daraus fließenden Gewährung aller durch den Vertrag verliehenen Rechte - und damit auch des Rechts, von einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verschont zu bleiben - ein neuer Umstand sei, vermöge dessen der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache eine Entscheidung auf einer deutlich breiteren Grundlage als im Urteil Konstantinidis treffen könne. Ich stimme mit der Auffassung überein, dass Artikel 17 die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots auf alle in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallenden Situationen klarstellt, ohne dass es des Nachweises einer besonderen Beeinträchtigung einer spezifischen wirtschaftlichen Freiheit bedarf.

62.
    Unter diesen Umständen ist es immer noch erforderlich, nachzuweisen, dass die fragliche Ablehnung eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt. Nach dem Gemeinschaftsrecht liegt eine Diskriminierung dann vor, wenn objektiv gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder objektiv unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden. Nach Ansicht der belgischen Regierung betrifft die Verwaltungspraxis, auf der die Ablehnung gestützt worden ist, eine bestimmte Gruppe von Personen, die von anderen Personengruppen objektiv abgegrenzt werden kann, nämlich in Belgien geborene Kinder mit doppelter - der belgischen und der spanischen - Staatsangehörigkeit, und ist deshalb nicht diskriminierend.

63.
    Dem kann ich nicht zustimmen. Hier geht es um die Ablehnung der Änderung eines Namens dahin, dass (i) dieser den Vaternamen in Übereinstimmung mit der Art und Weise, wie dieser selbst gebildet worden war, widerspiegelt und (ii) ein Unterschied zwischen den von den Behörden zweier Mitgliedstaaten, deren beider Staatsangehörigkeit der Namensträger besitzt, eingetragenen Namen vermieden wird. Die belgischen Behörden werden sich für unzuständig halten, den Namen einer Person, die kein belgischer Staatsangehöriger ist, zu ändern, gleichviel ob sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht.Das erste oben beschriebene Ziel würde in jedem Fall maßgeblich sein, das zweite nur dann, wenn zugleich eine zweite Staatsangehörigkeit vorliegt. Da die Änderung eines Namens nach belgischem Recht zulässig ist, wenn für sie schwerwiegende Gründe geltend gemacht werden, ist eine systematische Ablehnung der Namensänderung dann als aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend anzusehen, wenn die angeführten Gründe mit dem Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit zusammenhängen oder damit untrennbar verbunden sind. Im Rahmen einer solchen Praxis werden nämlich Personen, die wegen des Besitzes einer anderen Staatsangehörigkeit als der belgischen einen Nachnamen führen, der nicht in Übereinstimmung mit den belgischen Grundsätzen gebildet wurde, oder einen Elternteil haben, der seinerseits einen solchen Namen führt, ebenso behandelt wie Personen, die nur die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und einen nach den belgischen Grundsätzen gebildeten Namen führen, obwohl sich die Lage dieser beiden Personengruppen objektiv voneinander unterscheidet.

64.
    Diese Diskriminierung trifft eindeutig jene Personen - im vorliegenden Fall die Kinder -, die neben der belgischen selbst noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und für die eine Änderung des Namens beantragt wird.

65.
    Sie trifft jedoch auch die Personen, die sich in der Lage von Herrn Garcia Avello befinden, da es um deren nach ihrem Heimatrecht gebildeten Namen geht, der in einer Form an ihre Kinder weitergegeben werden soll, die nicht mit der Art und Weise übereinstimmt, in der dieser Name selbst gebildet wurde. Die Weigerung, es Herrn Garcia Avello zu erlauben, seinen Namen so weiterzugeben, wie er selbst gebildet wurde, ist Folge des Umstands, dass Herr Garcia Avello vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat; denn hätte er hiervon keinen Gebrauch gemacht, wäre die Situation, in der die Ablehnung erfolgt ist, nicht entstanden. Daher ist das Bestehen einer Verwaltungspraxis, die systematisch zu einer solchen Ablehnung führt, geeignet, die Ausübung dieses Rechts weniger attraktiv zu machen.

66.
    Nachdem ich zu der Auflassung gelangt bin, dass die Umstände der vorliegenden Rechtssache eine nach Artikel 12 EG in Verbindung mit Artikel 17 EG verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erkennen lassen, halte ich es nicht für notwendig, zu prüfen, ob eine Verletzung eines anderen durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundrechts vorliegt, insbesondere des Rechts auf Unterlassung von Eingriffen in das Privat- und Familienleben nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Insoweit ist zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass gesetzliche Beschränkungen der Möglichkeit der Namensänderung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein können und dass Vertragsstaaten auf diesem Gebiet über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, insbesondere wenn zwischen den in verschiedenen Staaten angewandten Regeln wenige Gemeinsamkeiten bestehen und das Recht ersichtlich im Wandelbegriffen ist(29). Das Bestehen eines weiten Ermessensspielraums im Rahmen des Übereinkommens hat meines Erachtens jedoch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Weite des in dem unterschiedlichen Zusammenhang der Unionsbürgerschaft zur Verfügung stehenden Spielraums.

Lässt sich der Verstoß rechtfertigen?

67.
    Eine Ungleichbehandlung kann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimen Zweck der nationalen Regel oder Praxis steht(30).

68.
    Die belgische Regierung hält die fragliche Verwaltungspraxis für gerechtfertigt. Die Unveränderlichkeit von Nachnamen sei ein im Dekret vom 6. Fructidor des Jahres II(31) niedergelegtes Grundprinzip der gesellschaftlichen Ordnung in Belgien, das in neuesten Gesetzen bekräftigt worden sei. Die Wirkungen dieser Praxis gingen auch nicht unangemessen weit, da die Kinder von Herrn Garcia Avello den Nachnamen Garcia Weber führen und von spanischen Papieren, die diesen Nachnamen enthielten, überall in der Gemeinschaft außerhalb Belgiens Gebrauch machen dürften. Innerhalb Belgiens liege es in ihrem eigenen Interesse, den Nachnamen Garcia Avello zu führen, da andernfalls im Rahmen des belgischen Systems Zweifel hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem Vater aufkommen könnten. In der Sitzung hat die dänische Regierung darauf hingewiesen, dass das Diskriminierungsverbot die Integration in den Gastmitgliedstaat erleichtern solle und dass eine Regel, die Abweichungen von dem in diesem Staat angewandten System verbiete, dieser Integration eher förderlich als hinderlich sei. Die niederländische Regierung betont, dass eine demokratische Gesellschaft ein stabiles und kohärentes Namenssystem benötige, um jeglicher Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Identität oder Abstammung vorzubeugen.

69.
    Auch ich halte das Ziel für legitim, Verwechslungen hinsichtlich der Identität von Personen dadurch vorzubeugen, dass dem Recht auf Änderung von Nachnamen Grenzen gesetzt werden. Solche Verwechslungen zu vermeiden, ist sowohl in den Beziehungen zwischen Einzelnen und Behörden als auch in denjenigen zwischen Einzelnen untereinander wünschenswert. Eine übermäßige Freiheit auf diesem Gebiet könnte durchaus Gelegenheit zu kriminellem oder unredlichem Verhalten bieten.

70.
    Diese Gefahren sollten jedoch nicht überschätzt werden. In anderen Mitgliedstaaten, z. B. in Vereinigten Königreich, ist es nicht für nötig erachtet worden, Namensänderungen aus diesem Grund zu beschränken. Jedenfalls wird wahrscheinlich schon durch die amtliche Eintragung einer Namensänderung - gleichviel ob beabsichtigt oder nicht - die Gefahr verringert, dass Verwechslungen bemerkt bleiben. Und zur Feststellung der Abstammung ist die Identität des Nachnamens wahrscheinlich in den meisten Rechtssystemen weder ausreichend noch notwendig.

71.
    Was die gesellschaftliche Ordnung im weiteren Sinne angeht, so scheint mir kein überragendes öffentliches Interesse daran zu bestehen, sicherzustellen, dass für die Bürger eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet in allen Fällen ein bestimmtes Muster der Namensübertragung maßgebend ist. Dies ist ein Gebiet, auf dem sich in der ganzen Europäischen Union sowohl die Rechtsvorschriften als auch die gesellschaftliche Übung in den letzten Jahren verändert haben und weiter im Wandel sind. Durch den Anstieg der Zahl von Ehescheidungen und Wiederverheiratungen und die signifikante Abschwächung des gesellschaftlichen Stigmas der Illegitimität hat sich die starre Erwartung, dass Vater und Kind den gleichen Namen führen, erheblich verringert. Die zunehmende Mobilität der Unionsbürger hat zu einer zunehmenden Vertrautheit mit anderen Namenssystemen geführt. Somit stellt zwar die Befolgung der Normen im Heimatmitgliedstaat nach wie vor einen Umstand dar, der bei der Entscheidung, ob eine Änderung des Namens eines Kindes in dessen - oder der Gesellschaft - Interesse liegt, zu berücksichtigen ist, doch ist dieser Umstand insoweit weder der einzige noch der ausschlaggebende Faktor.

72.
    Ich kann mich auch nicht dem Argument anschließen, dass das Diskriminierungsverbot im Wesentlichen darauf abziele, die Integration übersiedelnder Bürger in ihren Gastmitgliedstaat zu gewährleisten. Der Gedanke der „Freizügigkeit und des freien Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ beruht nicht auf der Vorstellung eines einzelnen Aufenthaltswechsels von einem Mitgliedstaat in einen anderen, dem die Integration in diesem Staat folgt. Beabsichtigt ist vielmehr, die wiederholte oder sogar kontinuierliche Freizügigkeit innerhalb eines „Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ zu garantieren, in dem sowohl die kulturelle Vielfalt als auch das Diskriminierungsverbot gewährleistet sind(32).

73.
    Darüber hinaus meine ich, dass die Wirkungen der Ablehnung nicht schon deshalb, weil sie möglicherweise auf Belgien beschränkt sind, für die Betroffenen in irgendeiner Weise weniger einschneidend wären. Was die kulturellen Bedenken angeht, dass der Name in anderer Weise weitergegeben werden könnte, als es der Namensbildung entspricht, so sind die Wirkungen so lange zu spüren, wie dieFamilie in Belgien wohnt. Hinsichtlich der entstehenden praktischen Schwierigkeiten ist zu sagen, dass die Wirkungen in der ganzen Europäischen Union zu spüren sein können, da die Kinder tatsächlich zwei verschiedene Namen führen(33).

74.
    Schließlich lässt, wie die Kommission betont hat, auch der Umstand, dass die belgischen Behörden - wie das vorlegende Gericht in seiner Frage selbst zum Ausdruck gebracht hat - bei einer Sachlage, die sich von der von Herrn Garcia Avello und seiner Familie nur minimal unterscheidet, bereit wären, eine Änderung des Namens zu erwägen, durch die dieser mit dem spanischen Namensmuster in Einklang gebracht wird, das Argument der belgischen Regierung zu diesem Punkt viel weniger zwingend erscheinen.

75.
    Ich lege Wert auf die Feststellung, dass meine vorstehenden Darlegungen in keiner Weise als Kritik an den belgischen oder den Vorschriften anderer Länder über die Namensgebung aufgefasst werden sollten. Es geht vielmehr darum, dass diese Vorschriften nicht so angewandt werden dürfen, dass sie das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verletzen. Belgien verfügt über ein Verfahren, nach dem Nachnamen geändert werden können, sofern hinreichend schwerwiegende Gründe vorliegen. Die belgische Praxis kollidiert nur insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht, als es nach ihr systematisch abgelehnt wird, eine Situation wie die von Herrn Garcia Avello und seinen Kindern darauf zu prüfen, ob solche Gründe vorliegen.

Schlussfolgerung

76.
    Demgemäß meine ich, dass der Gerichtshof die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt beantworten sollte:

Artikel 12 EG in Verbindung mit Artikel 17 EG steht der Anwendung einer Vorschrift oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, wonach ein Antrag eines Angehörigen dieses Staates auf Namensänderung systematisch abgelehnt wird, wenn der Antrag damit begründet wird, dass der Antragsteller zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, im Einklang mit den Gesetzen dieses anderen Staates einen anderen Namen führt und überall einen im Einklang mit den Gesetzen dieses Staates gebildeten Namen führen möchte.


1: -     Originalsprache: Englisch.


2: -    Auch ist es möglich - wie zum Beispiel in Schweden -, dass jemand einen „Mittelnamen“ führt, der in gewissem Umfang von beiden Kategorien etwas hat.


3: -    Tatsächlich wird auch in Frankreich der Vorname, der dort als „prénom“ bezeichnet wird, bei amtlichen oder halbamtlichen Anlässen in der Regel dem Nachnamen nachgestellt.


4: -    So führen Geschwister gewöhnlich je nach ihrem Geschlecht unterschiedliche „Nachnamen“ - das isländische Wort für Nachname bedeutet eigentlich „Identifizierungsname“ -, und isländische Namenslisten und -verzeichnisse werden gewöhnlich in der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen geführt. Eine Minderheit von Familien in Island hat allerdings einen Nachnamen, der von Generation zu Generation unverändert weitergegeben werden kann.


5: -    Es ist interessant festzustellen, dass zumindest in Finnland und Schweden die „Wohnsitzregel“ für isländische Staatsangehörige eben wegen des unterschiedlichen Namenssystems nicht gilt.


6: -    Zumindest in einem Fall wie dem der hier betroffenen Kinder, in dem mit der Geburt die ausländische Staatsangehörigkeit nach dem Recht des ausländischen Staates erworben wurde. In bestimmten anderen Situationen kann nach anderen Regeln das Recht des letzten Wohnsitzes oder der zuletzt erworbenen Staatsangehörigkeit anwendbar sein.


7: -    Auch wenn es in Schweden eine Bestimmung gibt, nach der bei Personennamen die Führung eines „Mittelnamens“ möglich ist, der der Nachname des Elternteils sein kann, dessen Nachname als solcher nicht geführt wird. Ein solcher Mittelname kann jedoch nicht an spätere Generationen weitergegeben werden.


8: -    Gesetz vom 15. Mai 1987 über Namen und Vornamen (Artikel 3 Absatz 2). Vor Erlass dieses Gesetzes waren die Voraussetzungen weniger streng: Statt eines „schwerwiegenden“ Grundes brauchte für die Zulässigkeit der Namensänderung nur ein „stichhaltiger“ Grund angeführt zu werden.


9: -    Bis zum 30. April 1999 (und damit zu der Zeit, als die im Ausgangsverfahren angefochtene Entscheidung erlassen und das Ausgangsverfahren anhängig gemacht wurde) Artikel 8 und 8a EG-Vertrag; der Einfachheit halber beziehe ich mich, wie es das vorlegende Gericht in seiner Frage tut, aber auf die jetzt geltende Nummerierung.


10: -    Satz 3 ist mit Wirkung vom 1. Mai 1999 durch den Vertrag von Amsterdam angefügt worden.


11: -    Urteil Burkhartz/Schweiz vom 22. Februar 1994, Series A Nr. 280-B, S. 28, Nr. 24, und Urteil Stjerna/Finnland vom 25. November 1994, Series A Nr. 299-A, S. 60, Nr. 37.


12: -    CIEC-Übereinkommen Nr. 19, unterzeichnet in München am 5. September 1980 (Münchener Übereinkommen). Die CIEC ist eine Regierungsorganisation, deren Mitglieder elf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zwei Staaten, deren Beitritt zur Union in nächster Zukunft ansteht, und drei weitere Staaten umfassen. Von den derzeitigen Mitgliedstaaten der Union zählen Finnland, Dänemark, Irland und Schweden nicht zu den Mitgliedern der CIEC.


13: -    Übereinkommen vom 12. April 1930, League of Nations Treaty Series, Bd. 179, S. 89 (Haager Übereinkommen von 1930), von Belgien mit Gesetz vom 20. Januar 1939 ratifiziert, von Spanien mit einem Vorbehalt unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert.


14: -    Siehe aber oben, Fußnote 6.


15: -    CIEC-Übereinkommen Nr. 21, unterzeichnet in Den Haag am 8. September 1982 (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1982).


16: -    Ein weiteres CIEC-Übereinkommen, das in Istanbul am 4. September 1958 unterzeichnete (und wiederum von Spanien, nicht aber von Belgien ratifizierte) Übereinkommen Nr. 4 über die Änderung von Namen und Vornamen, enthält keine für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen, abgesehen von der nur am Rande bedeutsamen Bestimmung, dass sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.


17: -    Von der Generalversammlung angenommen und mit Entschließung Nr. 44/25 vom 20. November 1989 zur Unterzeichnung, zur Ratifikation und zum Beitritt aufgelegt ; von Spanien am 6. Dezember 1990 und von Belgien am 16. Dezember 1991 ratifiziert und in diesen Staaten am dreißigsten Tag nach dem jeweiligen Ratifikationsdatum in Kraft getreten.


18: -    Mit der in der Sitzung wiedergegebenen Begründung, dass diese Namensänderung weder das spanische noch das belgische System widerspiegele und der Name Garcia äußerst weit verbreitet sei.


19: -    Oben angeführt in Fußnote 13.


20: -    Siehe z. B. Urteil vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83 (Moser, Slg. 1984, 2539).


21: -    Urteil vom 5. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-64/96 und C-65/96 (Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23). Vgl. auch etwa Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95 (Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 16, und Beschluss vom 25. Mai 1998 in der Rechtssache C-361/97 (Nour, Slg. 1998, I-3101, Randnr. 19).


22: -    Offenbar arbeitet er als Ingenieur in Belgien, obwohl sich aus den Akten nicht klar ergibt, ob er angestellt ist und somit von seinem Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer nach Artikel 39 EG Gebrauch gemacht hat oder ob er selbständig tätig ist und daher unter Artikel 43 EG fällt.


23: -    Siehe z. B. Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnrn. 27 bis 29).


24: -    Siehe bezüglich vergleichbarer Situationen von Arbeitnehmern und Selbständigen Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 292/86 (Gullung, Slg. 1988, 111, insbesondere Randnrn. 10 bis 13), die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-369/90 (Micheletti, Slg. 1992, I-4239, Nr. 6) und Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96 (Gilly, Slg. 1998, I-2793, Randnrn. 19 bis 22).


25: -    Ein noch treffenderes Beispiel außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts wäre dasjenige einer in Belgien geborenen Tochter eines isländischen Vaters und einer belgischen Mutter. Wäre die belgische Regel anwendbar, so würde die Betreffende einem Isländer als ihres Großvaters Sohn und nicht als ihres Vaters Tochter vorkommen.


26: -    Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-168/91 (Slg. 1993, I-1191).


27: -    In Randnr. 12.


28: -    In den Randnrn. 15 bis 17.


29: -    Vgl. z. B. die Zulässigkeitsentscheidungen vom 27. April 2000 in der Rechtssache Bijleveld/Niederlande und vom 27. September 2001 in der Rechtssache GMB und KB/Schweiz.


30: -    Vgl. z. B. Urteil d'Hoop, oben angeführt in Fußnote 23 (Randnr. 36).


31: -    Nach dem damals geltenden französischen Revolutionskalender: 23. August 1794.


32: -    Vgl. die Präambel des Vertrages der Europäischen Union sowie die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe q EG und 151 Absatz 4 EG.


33: -    Diese Schwierigkeiten könnten zwar gemildert werden, wenn die Kinder von Herrn Garcia Avello von den spanischen Behörden ein nach dem Haager Übereinkommen von 1982 erteiltes Zeugnis über verschiedene Nachnamen erhielten. Die aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleitete Rechtsstellung kann jedoch nicht durch ein Regierungsübereinkommen angetastet werden, das (derzeit) nur vier Mitgliedstaaten bindet. Das Gemeinschaftsrecht sollte nämlich vom Ansatz her darauf gerichtet sein, die Entstehung derartiger Situationen in seinem Geltungsbereich zu verhindern, anstatt deren Auswirkungen zu verringern.