31989R4064

Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen /* BERICHTIGUNGEN - NEUVEROEFFENTLICHUNG DES GESAMTEN WORTLAUTS - ABL L 257/90 S 13 */

Amtsblatt Nr. L 395 vom 30/12/1989 S. 0001 - 0012
Finnische Sonderausgabe: S. 0082
Schwedische Sonderausgabe: S. 0016


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4064/89 DES RATES vom 21 . Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 87 und 235,

auf Vorschlag der Kommission ( 1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

1 . Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist der Gemeinschaft in Artikel 3 Buchstabe f ) die Aufgabe übertragen worden, "ein System zu errichten, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt ".

2 . Dieses Ziel ist wesentlich für die Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarkts bis zum Jahre 1992 und für seinen späteren Ausbau .

3 . Die Abschaffung der Binnengrenzen bewirkt bereits jetzt und wird auch in Zukunft erhebliche Strukturveränderungen insbesondere durch Zusammenschlüsse bei den Unternehmen in der Gemeinschaft bewirken .

4 . Diese Entwicklung ist zu begrüssen, da sie den Erfordernissen eines dynamischen Wettbewerbs entspricht und zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, zu einer Verbesserung der Wachstumsbedingungen sowie zur Anhebung des Lebensstandards in der Gemeinschaft führt .

5 . Allerdings ist zu gewährleisten, daß der Umstrukturierungsprozeß nicht eine dauerhafte Schädigung des Wettbewerbs verursacht . Das Gemeinschaftsrecht muß

deshalb Vorschriften für Zusammenschlüsse enthalten, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben einfach zu beeinträchtigen .

6 . Die Artikel 85 und 86 des Vertrages sind zwar nach

der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf bestimmte Zusammenschlüsse anwendbar, reichen jedoch nicht aus, um alle Zusammenschlüsse zu erfassen, die sich als unvereinbar mit dem vom Vertrag geforderten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen könnten .

7 . Daher ist ein neues Rechtsinstrument in Form einer Verordnung zu schaffen, die eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse entsprechend ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft ermöglicht und die zugleich das einzige auf derartige Zusammenschlüsse anwendbare Instrument ist .

8 . Diese Verordnung ist daher nicht nur auf Artikel 87, sondern vor allem auf Artikel 235 des Vertrages zu stützen, wonach sich die Gemeinschaft für die Verwirklichung ihrer Ziele zusätzliche Befugnisse geben kann, und zwar auch hinsichtlich der Zusammenschlüsse auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II des Vertrages .

9 . Die Vorschriften dieser Verordnung sollten für die bedeutsamen Strukturveränderungen gelten, deren Auswirkungen auf den Markt die Grenzen eines Mitgliedstaats überschreiten .

10 . Es ist deshalb angezeigt, den Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Maßgabe der geographischen Ausdehnung der Tätigkeit der beteiligten Unternehmen zu bestimmen und durch Schwellenwerte einzugrenzen, damit Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung erfasst werden . Am Ende einer ersten Anwendungsphase dieser Verordnung sind diese Schwellen anhand der bis dahin gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen .

11 . Ein Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung liegt vor, wenn der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen sowohl weltweit als auch innerhalb der

Gemeinschaft bestimmte Grenzen überschreitet und wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmen ihren ausschließlichen oder wesentlichen Tätigkeitsbereich jeweils in einem anderen Mitgliedstaat haben oder wenn die beteiligten Unternehmen ihre Geschäfte zwar überwiegend in ein und demselben Mitgliedstaat abwickeln, aber wenigstens eines von ihnen in erheblichem Umfang in mindestens einem anderen Mitgliedstaat tätig ist . Dasselbe gilt für Zusammenschlüsse von Unternehmen, die ihren Haupttätigkeitsbereich nicht in der Gemeinschaft haben, dort jedoch in erheblichem Umfang tätig sind .

12 . Bei der Regelung der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist unbeschadet des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zu beachten . Daher sind im öffentlichen Sektor bei der Berechnung des Umsatzes eines am Zusammenschluß beteiligten Unternehmens unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder von den für sie geltenden Regeln der verwaltungsmässigen Zuordnung die Unternehmen zu berücksichtigen, die eine mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit bilden .

13 . Es ist festzustellen, ob die Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind; dabei ist von dem Erfordernis auszugehen, im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln . Die Kommission muß sich bei ihrer Beurteilung an dem allgemeinen Rahmen der Verwirklichung der grundlegenden Ziele des Vertrages gemäß dessen Artikel 2, einschließlich des Ziels der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 130a des Vertrages orientieren .

14 . Diese Verordnung muß den Grundsatz aufstellen, daß Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, die eine Stellung begründen oder verstärken, durch welche ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben in erheblichem Ausmaß behindert wird, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären sind .

15 . Bei Zusammenschlüssen, die wegen des begrenzten Marktanteils der beteiligten Unternehmen nicht geeignet sind, wirksamen Wettbewerb zu behindern, kann davon ausgegangen werden, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind . Unbeschadet der Artikel 85

und 86 des Vertrages besteht ein solches Indiz insbesondere dann, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben 25 v . H . nicht überschreitet .

16 . Der Kommission ist die Aufgabe zu übertragen, alle Entscheidungen über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung mit dem Gemeinsamen Markt zu treffen; sie hat ausserdem die Entscheidung zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs zu treffen .

17 . Um eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sind die Unternehmen zu verpflichten, Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung vorher anzumelden; deren Vollzug muß für einen begrenzten Zeitraum ausgesetzt bleiben, wobei die Möglichkeit vorzubehalten ist, diese Aussetzung zu verlängern oder erforderlichenfalls von ihr abzusehen . Im Interesse der Rechtssicherheit ist die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu schützen, soweit dies erforderlich ist .

18 . Es ist eine Frist festzulegen, innerhalb derer die Kommission wegen eines angemeldeten Zusammenschlusses das Verfahren einzuleiten hat; ferner sind Fristen vorzusehen, innerhalb derer die Kommission abschließend zu entscheiden hat ob ein Zusammenschluß mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar oder unvereinbar ist .

19 . Ausserdem ist das Recht der beteiligten Unternehmen zu gewährleisten, nach der Einleitung des Verfahrens von der Kommission angehört zu werden . Auch den Mitgliedern der geschäftsführenden oder der aufsichtsführenden Unternehmen und den anerkannten Vertretern der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen sowie Dritten, die ein berechtigtes Interesse darlegen, ist Gelegenheit zur Äusserung zu geben .

20 . Die Kommission muß in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten handeln und deren Bemerkungen und Mitteilungen einholen .

21 . Die Kommission muß für die Zwecke dieser Verordnung und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitwirkung der Mitgliedstaaten erhalten; sie muß ferner über die Befugnis verfügen, um die zur Beurteilung von Zusammenschlüssen erforderlichen Auskünfte zu verlangen und die dafür erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen .

22 . Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung muß durch Geldbussen und Zwangsgelder sichergestellt werden können . Dabei sollte dem Gerichtshof nach Artikel 172 des Vertrages die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung übertragen werden .

23 . Der Begriff des Zusammenschlusses ist so zu definieren, daß er nur Handlungen erfasst, die zu einer dauerhaften Veränderung der Struktur der beteiligten Unternehmen führen; daher sind von der Anwendung dieser Verordnung diejenigen Handlungen auszuschließen, die eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezwecken oder bewirken; derartige Handlungen müssen aufgrund der einschlägigen Vorschriften der Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 85 oder 86 des Vertrages geprüft werden . Diese Unterscheidung ist insbesondere vorzunehmen, wenn es um die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen geht .

24 . Eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn zwei oder mehr Unternehmen vereinbaren, gemeinsam die Kontrolle über eines oder mehrere andere Unternehmen

mit dem Zweck und der Wirkung zu erwerben, diese Unternehmen oder deren Vermögenswerte unter sich aufzuteilen .

25 . Die Anwendung dieser Verordnung ist nicht ausgeschlossen, wenn die beteiligten Unternehmen sich Einschränkungen unterwerfen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind .

26 . Der Kommission ist vorbehaltlich der Nachprüfung ihrer Entscheidungen durch den Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Verordnung zu übertragen .

27 . Die Mitgliedstaaten dürfen auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nur anwenden, soweit es in dieser Verordnung vorgesehen ist . Die entsprechenden Befugnisse der einzelstaatlichen Behörden sind auf die Fälle zu beschränken, in denen ohne ein Tätigwerden der Kommission wirksamer Wettbewerb im Gebiet eines Mitgliedstaats erheblich behindert werden könnte und die Wettbewerbsinteressen dieses Mitgliedstaats ansonsten durch diese Verordnung nicht hinreichend geschützt würden . Die betroffenen Mitgliedstaaten müssen in derartigen Fällen so schnell wie möglich handeln . Diese Verordnung kann jedoch wegen der Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine einheitliche Frist vorschreiben, innerhalb welcher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind .

28 . Im übrigen hindert die ausschließliche Anwendung dieser Verordnung auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 223 des Vertrages nicht daran, geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen zu ergreifen, die in dieser Verordnung berücksichtigt werden, sofern diese Maßnahmen mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind .

29 . Unternehmenszusammenschlüsse, die nicht unter diese Verordnung fallen, gehören grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten . Jedoch sollte der Kommission die Befugnis vorbehalten bleiben, auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats in den Fällen tätig zu werden, in denen wirksamer Wettbewerb im Gebiet dieses Mitgliedstaats erheblich behindert würde .

30 . Die Bedingungen, unter denen Zusammenschlüsse, an denen Unternehmen der Gemeinschaft beteiligt sind, in Drittländern stattfinden, sollten aufmerksam verfolgt werden; es ist vorzusehen, daß die Kommission vom Rat ein Verhandlungsmandat mit dem Ziel erhalten kann, eine nichtdiskriminierende Behandlung für die Unternehmen der Gemeinschaft zu erreichen .

31 . Diese Verordnung berührt in keiner Weise die in den beteiligten Unternehmen anerkannten kollektiven Rechte der Arbeitnehmer -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Absatzes 2; Artikel 22 bleibt unberührt .

( 2 ) Ein Zusammenschluß im Sinne dieser Verordnung hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn folgende Umsätze erzielt werden :

a ) ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen von mehr als 5 Milliarden ECU und

b ) ein gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Millionen ECU;

dies gilt nicht, wenn die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat erzielen .

( 3 ) Die in Absatz 2 festgelegten Schwellen werden vor Ablauf des vierten Jahres nach dem Erlaß dieser Verordnung vom Rat überprüft, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt .

Artikel 2

Beurteilung von Zusammenschlüssen

( 1 ) Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen .

Bei dieser Prüfung berücksichtigt die Kommission

a ) die Notwendigkeit, im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb durch innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen;

b ) die Marktstellung sowie die wirtschaftliche Macht und die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs - und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebotes und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen - und Endverbraucher sowie die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert .

( 2 ) Zusammenschlüsse, die keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, sind für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären .

( 3 ) Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, sind für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären .

Artikel 3

Definition des Zusammenschlusses

( 1 ) Ein Zusammenschluß wird dadurch bewirkt, daß

a ) zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren oder daß

b ) - eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder daß

- ein oder mehrere Unternehmen

durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben .

( 2 ) Eine Handlung - einschließlich der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens -, die eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens voneinander unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, stellt keinen Zusammenschluß im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ) dar .

Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellt und keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringt, stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ) dar .

( 3 ) Die Kontrolle dieser Verordnung wird im Sinne durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch :

a ) Eigentums - oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit

oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b ) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluß auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren .

( 4 ) Die Kontrolle wird für die Person oder die Personen oder für die Unternehmen begründet,

a ) die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind oder

b ) die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtig sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben .

( 5 ) Ein Zusammenschluß wird nicht bewirkt,

a ) wenn Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung einschließt, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zwecke der Veräusserung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräusserung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräusserung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräusserung innerhalb eines Jahrs nach dem Zeitpunkt des Erwerbes erfolgt; diese Frist kann von der Kommission auf Antrag verlängert werden, wenn die genannten Institute oder Gesellschaften nachweisen, daß die Veräusserung innerhalb der vorgeschriebenen Frist unzumutbar war;

b ) wenn der Träger eines öffentlichen Mandats aufgrund der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats über die Auflösung von Unternehmen, den Konkurs, die Insolvenz, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ähnliche Verfahren die Kontrolle erwirbt;

c ) wenn die in Absatz 1 Buchstabe b ) bezeichneten Handlungen von Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25 . Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/569/EWG ( 5 ), vorgenommen werden, jedoch mit der Einschränkung, daß die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte, insbesondere wenn sie zur Ernennung der Mitglieder der geschäftsführenden oder aufsichtsführenden Organe der Unternehmen ausgeuebt werden, an denen die Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, nur zur Erhaltung des vollen Wertes der Investitionen und nicht dazu benutzt werden, unmittelbar oder mittelbar das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen .

Artikel 4

Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen

( 1 ) Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind innerhalb einer Woche nach dem Vertragsabschluß, der Veröffentlichung des Kauf - oder Tauschangebots oder des Erwerbes einer die Kontrolle begründenden Beteiligung bei der Kommission anzumelden . Die Frist beginnt mit der ersten der vorgenannten Handlungen .

( 2 ) Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a ) oder in Form der Begründung einer gemeinschaflichen Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ) sind von den an der Fusion oder der Begründung einer gemeinschaftlichen Kontrolle Beteiligten gemeinsam anzumelden . In den anderen Fällen ist die

Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorzunemen, die oder das die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt .

( 3 ) Stellt die Kommission fest, daß ein Zusammenschluß unter diese Verordnung fällt, so veröffentlicht sie die Tatsache der Anmeldung unter Angabe der Namen der Beteiligten, der Art des Zusammenschlusses sowie der betroffenen Wirtschaftszweige . Die Kommission trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung .

Artikel 5

Berechnung des Umsatzes

( 1 ) Für die Berechnung des Gesamtumsatzes im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 sind die Umsätze zusammenzuzählen, welche die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern . Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes eines beteiligten Unternehmens werden die Umsätze zwischen den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens nicht berücksichtigt .

Der in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfasst den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem Mitgliedstaat erzielt wird .

( 2 ) Wird der Zusammenschluß durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, abweichend von Absatz 1 auf seiten des Veräusserers nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die veräusserten Teile entfällt .

Jedoch sind zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne des Unterabsatzes 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, als ein einziger Zusammenschluß anzusehen, der zum Zeitpunkt des letzten Geschäftes stattfindet .

( 3) An die Stelle des Umsatzes tritt

a ) bei Kredit - und sonstigen Finanzinstituten für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a ) ein Zehntel der Bilanzsumme .

Bei der Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b ) und Absatz 2 letzter Satzteil tritt an die Stelle des in der Gemeinschaft erzielten Gesamtumsatzes ein Zehntel der Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen aufgrund von Geschäften mit in der Gemeinschaft ansässigen Personen gegenüber Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag dieser Forderungen multipliziert wird .

Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 letzter Satzteil tritt an die Stelle des in einem Mitgliedstaat erzielten Gesamtumsatzes ein Zehntel der Bilanzsumme, die mit

dem Verhältnis zwischen den Forderungen aufgrund von Geschäften mit in diesem Mitgliedstaat ansässigen Personen gegenüber Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag dieser Forderungen multipliziert wird .

b ) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzueglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben . Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchtabe b ) und Absatz 2 letzter Satzteil ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw . in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden .

( 4 ) Der Umsatz eines beteiligten Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 setzt sich unbeschadet des Absatzes 2 zusammen aus den Umsätzen :

a ) des beteiligten Unternehmens;

b ) der Unternehmen, in denen das beteiligte Unternehmen unmittelbar oder mittelbar entweder

- mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder

- über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

- das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

c ) der Unternehmen, die in dem beteiligten Unternehmen die unter Buchstabe b ) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben;

d ) der Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe c ) genanntes Unternehmen die unter Buchstabe b ) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten hat;

e )

der Unternehmen, in denen mehrere der unter den Buchstaben a ) bis d ) genannten Unternehmen jeweils gemeinsam die in Buchstabe b ) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben .

( 5 ) Haben an dem Zusammenschluß beteiligte Unternehmen gemeinsam die in Absatz 4 Buchstabe b ) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten, so gilt für die Berechnung des Umsatzes der beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 folgende Regelung :

a ) Nicht zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen und jedem der beteiligten Unternehmen oder mit einem Unternehmen, das mit diesen im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b ) bis e ) verbunden ist .

b ) Zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem Gemeinschaftsunterneh -

men und jedem dritten Unternehmen . Diese Umsätze sind den beteiligten Unternehmen zu gleichen Teilen zuzurechnen .

Artikel 6

Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens

( 1 ) Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung .

a ) Gelangt sie zu dem Schluß, daß der angemeldete Zusammenschluß nicht unter diese Verordnung fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest .

b ) Stellt sie fest, daß der angemeldete Zusammenschluß zwar unter diese Verordnung fällt, jedoch keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt .

c ) Stellt sie hingegen fest, daß der angemeldete Zusammenschluß unter diese Verordnung fällt und Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren zu eröffnen .

( 2 ) Die Kommission teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzueglich mit .

Artikel 7

Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen

( 1 ) Zur Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels darf ein Zusammenschluß im Sinne des Artikels 1 weder vor der Anmeldung noch während der auf die Anmeldung folgenden drei Wochen vollzogen werden .

( 2 ) Die Kommission kann nach vorläufiger Prüfung der Anmeldung, die innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt, von Amts wegen beschließen, daß der Vollzug des Zusammenschlusses bis zum Erlaß einer endgültigen Entschließung ganz oder teilweise ausgesetzt bleibt, sofern sie dies für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit jeder späteren Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 zu gewährleisten, oder andere Maßnahmen zu diesem Zweck treffen .

( 3 ) Die Absätze 1 und 2 stehen der Verwirklichung eines öffentlichen Übernahme - oder Tauschangebots nicht entgegen, das nach Artikel 4 Absatz 1 bei der Kommission angemeldet worden ist, sofern der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition und aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 4 erteilten Befreiung ausübt .

( 4 ) Die Kommission kann auf Antrag Befreiungen von den in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Pflichten

erteilen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden . Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um die Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb zu sichern . Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluß des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden .

( 5 ) Die Wirksamkeit einer unter Missachtung der Absätze 1 und 2 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ist von der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ) oder nach Artikel 8 Absatz 2 bzw . Absatz 3 erlassenen Entscheidung oder von dem Eintritt der in Artikel 10 Absatz 6 vorgesehenen Vermutung abhängig .

Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften über Wertpapiere, einschließlich solcher, die in andere Wertpapiere konvertierbar sind, wenn diese Wertpapiere zum Handel auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert oder überwacht wird, regelmässig stattfindet und der Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist, es sei denn, daß die Käufer oder die Verkäufer wissen oder wissen müssen, daß das betreffende Rechtsgeschäft unter Missachtung des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 abgeschlossen wird .

Artikel 8

Entscheidungsbefugnisse der Kommission

( 1 ) Jedes nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ) eingeleitete Verfahren wird unbeschadet des Artikels 9 durch eine Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 des vorläufigen Artikels abgeschlossen .

( 2 ) Stellt die Kommission fest, daß ein angemeldeter Zusammenschluß gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 entspricht, so erklärt sie den Zusammenschluß durch Entscheidung für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt .

Sie kann diese Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich der Änderung des ursprünglichen Zusammenschlußvorhabens eingegangen sind . Die Entscheidung, mit der der Zusammenschluß für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich auch auf die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen .

( 3 ) Stellt die Kommission fest, daß ein Zusammenschluß dem Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 entspricht, so erklärt sie den Zusammenschluß durch Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar .

( 4 ) Ist der Zusammenschluß bereits vollzogen, so kann die Kommission in einer Entscheidung nach Absatz 3 oder in einer gesonderten Entscheidung die Trennung der erworbenen oder zusammengefassten Unternehmen oder Vermögens -

werte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen .

( 5 ) Die Kommission kann Entscheidungen nach Absatz 2 widerrufen :

a ) wenn die Vereinbarkeitserklärung auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder wenn sie arglistig herbeigeführt worden ist, oder

b ) wenn die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln .

( 6 ) In den in Absatz 5 genannten Fällen kann die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 3 treffen, ohne an die in Artikel 10 Absatz 3 genannte Frist gebunden zu sein .

Artikel 9

Verweisung an die zuständigen Behörden

der Mitgliedstaaten

( 1 ) Die Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluß durch Entscheidung unter den folgenden Voraussetzungen an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedsstaats verweisen; sie unterrichtet die beteiligten Unternehmen und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzueglich von dieser Entscheidung .

( 2 ) Ein Mitgliedstaat kann der Kommission binnen drei Wochen nach Erhalt der Abschrift der Anmeldung mitteilen, daß ein Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, unabhängig davon, ob dieser einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausmacht oder nicht; die Kommission unterrichtet die beteiligten Unternehmen von dieser Mitteilung .

(3 ) Ist die Kommission der Auffassung, daß unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Absatzes 7 ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen,

a ) so behandelt sie entweder selbst den Fall, um auf dem betreffenden Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder

b ) verweist sie den Fall an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, damit die Wettbewerbsvorschriften dieses Mitgliedstaats angewendet werden .

Ist die Kommission dagegen der Auffassung, daß ein solcher gesonderter Markt oder eine solche Gefahr nicht bestehen, so stellt sie dies durch Entscheidung fest, die sie an den betreffenden Mitgliedstaat richtet .

( 4 ) Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung nach Absatz 3 ergeht

a ) entweder - und in der Regel - innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist von

sechs Wochen, falls die Kommission das Verfahren aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ) nicht eingeleitet hat; oder

b ) spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Anmeldung des Zusammenschlusses, wenn die Kommission das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ) eingeleitet, aber keine vorbereitenden Schritte zum Erlaß der nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 8 Absatz 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen unternommen hat, um wirksamen Wettbewerb auf dem betroffenen Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen .

( 5 ) Hat die Kommission trotz Erinnerung durch den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 4 Buchstabe b ) bezeichneten Dreimonatsfrist weder eine Entscheidung gemäß Absatz 3 über die Verweisung oder Nichtverweisung erlassen noch die in Absatz 4 Buchstabe b ) bezeichneten vorbereitenden Schritte unternommen, so gilt die unwiderlegbare Vermutung, daß sie den Fall nach Absatz 3 Buchstabe b ) an den betreffenden Mitgliedstaat verwiesen hat .

( 6 ) Die Veröffentlichung der Berichte oder die Bekanntmachung der Schlußfolgerungen aus der Untersuchung über den Zusammenschluß durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt spätestens vier Monate nach der Verweisung durch die Kommission .

( 7 ) Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die betroffenen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden . Bei dieser Beurteilung ist besonders auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zugangsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten .

( 8 ) In Anwendung dieses Artikels kann der betreffende Mitgliedstaat nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind .

( 9 ) Zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften kann jeder Mitgliedstaat aufgrund der einschlägigen Vorschriften des Vertrages beim Gerichtshof Klage erheben, und insbesondere die Anwendung des Artikels 186 beantragen .

( 10 ) Der vorliegende Artikel wird spätestens zum Ende des vierten Jahres nach Erlaß dieser Verordnung einer Überprüfung unterzogen .

Artikel 10

Fristen für die Einleitung des Verfahrens und für

Entscheidungen

( 1 ) Die Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 1 ergehen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat . Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt, oder, wenn die bei der Anmeldung zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt .

Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn der Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 Absatz 2 zugeht .

( 2 ) Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 2 über angemeldete Zusammenschlüsse sind zu erlassen, sobald offenkundig ist, daß die ernsthaften Bedenken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c ) insbesondere ausgeräumt sind, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 3 festgesetzten Frist .

( 3) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 6 müssen die in Artikel 8 Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen über angemeldete Zusammenschlüsse innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten nach der Einleitung des Verfahrens erlassen werden .

( 4 ) Die in Absatz 3 genannte Frist wird ausnahmsweise gehemmt, wenn die Kommission durch Umstände, die von einem an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, gezwungen war, eine Auskunft im Wege der Entscheidung nach Artikel 11 anzufordern oder eine Nachprüfung durch Entscheidung nach Artikel 13 anzuordnen .

( 5 ) Wird eine nach dieser Verordnung erlassene Entscheidung der Kommission durch Urteil des Gerichtshofs ganz oder teilweise für nichtig erklärt, so beginnen die in dieser Verordnung festgelegten Fristen mit dem Tage der Verkündung des Urteils von neuem .

( 6 ) Hat die Kommission innerhalb der in Absatz 1 und in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen keine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ) oder c ) oder nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 erlassen, so gilt der Zusammenschluß unbeschadet des Artikels 9 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt .

Artikel 11

Auskunftsverlangen

( 1 ) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ) bezeichneten Personen sowie den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen .

( 2 ) Richtet die Kommission ein Auskunftsverlangen an eine Person, an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde

des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens bzw . der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Kopie davon .

( 3 ) In ihrem Auskunftsverlangen weist die Kommission auf die Rechtsgrundlagen und den Zweck des Auskunftsverlangens sowie auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b ) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin .

( 4 ) Zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte sind bei Unternehmen die Inhaber oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet .

( 5 ) Wird eine von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskunft durch Entscheidung an . Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b ) und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a ) vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, beim Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben .

( 6 ) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Kopie der Entscheidung .

Artikel 12

Nachprüfungen durch Behörden der Mitgliedstaaten

( 1 ) Auf Ersuchen der Kommission nehmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diejenigen Nachprüfungen vor, die die Kommission aufgrund des Artikels 13 Absatz 1 für erforderlich hält oder die sie in einer Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 3 angeordnet hat . Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats aus, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfinden soll . In dem Prüfungsauftrag sind Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen .

( 2 ) Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfindet, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen .

Artikel 13

Nachprüfungsbefugnisse der Kommission

( 1 ) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen .

Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der Kommission über die nachstehenden Befugnisse :

a ) Sie können die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen prüfen;

b ) sie können Kopien von oder Auszuege aus Büchern und Geschäftsunterlagen anfertigen oder anfordern;

c ) sie können mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anfordern;

d ) sie können alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen betreten .

(2 ) Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c ) vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden . Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfindet, rechtzeitig vor der Nachprüfung in schriftlicher Form über Prüfungsauftrag und Person der beauftragten Bediensteten .

( 3 ) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die von der Kommission mit Entscheidung angeordnete Nachprüfung zu dulden . Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt ihres Beginns und weist auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ) und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b ) vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, beim Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben .

( 4 ) Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig in schriftlicher Form

über ihre Absicht, eine Entscheidung nach Absatz 3 zu erlassen . Sie trifft ihre Entscheidung nach Anhörung dieser Behörde .

( 5 ) Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der Kommission die Bediensteten der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen .

( 6 ) Widersetzt sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer aufgrund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat den beauftragten Bediensteten der Kommission die erforderliche Unterstützung bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten inner -

halb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen .

Artikel 14

Geldbussen

( 1 ) Die Kommission kann gegen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ) genannte Personen, Unternehmen oder Unter -

nehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 50 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 unterlassen,

b ) in einer Anmeldung nach Artikel 4 unrichtige oder entstellte Angaben machen,

c ) eine nach Artikel 11 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 gesetzten Frist erteilen,

d ) bei Nachprüfungen nach Artikel 12 oder Artikel 13 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 13 angeordnete Nachprüfung nicht dulden .

( 2 ) Die Kommission kann gegen Personen oder Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von bis zu 10 v . H . des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a ) einer durch Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 oder nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilten Auflage zuwiderhandeln,

b ) einen Zusammenschluß entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder unter Missachtung einer Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 vollziehen,

c ) einen durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Zusammenschluß vollziehen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 angeordneten Maßnahmen nicht durchführen .

( 3 ) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist die Art und die Schwere des Verstosses zu berücksichtigen .

( 4 ) Die Entscheidungen aufgrund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art .

Artikel 15

Zwangsgelder

( 1 ) Die Kommission kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ) bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Hoechstbetrag von 25 000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu folgendem Verhalten anzuhalten :

a ) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angefordert hat,

b ) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 13 angeordnet hat .

( 2 ) Die Kommission kann gegen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ) bezeichnete Personen oder gegen Unternehmen

durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Hoechstbetrag von 100 000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu folgendem Verhalten anzuhalten :

a ) eine Auflage zu erfuellen, die durch Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 oder nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgesetzt wurde;

b ) die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 ergeben .

( 3 ) Sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ) bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfuellung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde .

Artikel 16

Nachprüfung durch den Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel 172 des Vertrages; er kann die Geldbusse oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen .

Artikel 17

Berufsgeheimnis

( 1 ) Die bei Anwendung der Artikel 11, 12, 13 und 18 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft, Nachprüfung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden .

( 2 ) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 sowie der Artikel 18 und 20 sind die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen .

( 3 ) Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen .

Artikel 18

Anhörung Beteiligter und Dritter

( 1 ) Vor Entscheidungen aufgrund des Artikels 7 Ab -

sätze 2 und 4, des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, des Artikels 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie der Artikel 14 und 15 gibt die Kommission den betroffenen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den

ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äussern .

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 können Entscheidungen über den weiteren Aufschub des Vollzugs oder über die Erteilung von Befreiungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 vorläufig erlassen werden, ohne den betroffenen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zuvor Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sofern die Kommission dies unverzueglich nach dem Erlaß ihrer Entscheidung nachholt .

( 3 ) Die Kommission stützt ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten . Das Recht der Betroffenen auf Verteidigung während des Verfahrens wird in vollem Umfang gewährleistet . Zumindest die unmittelbar Betroffenen haben das Recht der Akteneinsicht, wobei die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind .

( 4 ) Sofern die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, können sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören . Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, und insbesondere Mitglieder der Leistungsorgane der beteiligten Unternehmen oder rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen einen Antrag auf Anhörung stellen, so ist ihrem Antrag stattzugeben .

Artikel 19

Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten

(1 ) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten binnen dreier Arbeitstage eine Kopie der Anmeldungen und so bald wie möglich die wichtigsten Schriftstücke, die in Anwendung dieser Verordnung bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden .

( 2 ) Die Kommission führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen . Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 9

holt sie die in Absatz 2 desselben Artikels bezeichneten Auskünfte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein; sie gibt ihnen Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlaß einer Entscheidung nach Absatz 3 des genannten Artikels zu äussern und gewährt ihnen zu diesem Zweck Akteneinsicht .

( 3 ) Ein Beratender Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor jeder Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 2 bis 5 sowie nach den Artikeln 14 und 15 und vor dem Erlaß von Bestimmungen nach Artikel 23 anzuhören .

( 4 ) Der Beratende Auschuß setzt sich aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestimmt einen oder zwei Vertreter, die im Falle der

Verhinderung durch jeweils einen anderen Vertreter ersetzt werden können . Mindestens einer dieser Vertreter muß für Kartell - und Monopolfragen zuständig sein .

( 5 ) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, die die Kommission anberaumt und in der sie den Vorsitz führt . Der Anberaumung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Entscheidungsentwurf für jeden zu behandelnden Fall beizufügen . Die Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach

der Anberaumung statt . Die Kommission kann diese Frist

in Ausnahmefällen in angemessener Weise verkürzen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen abzuwenden .

( 6 ) Der Beratende Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf der Kommission - erforderlichenfalls durch Abstimmung - ab . Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind . Diese Stellungnahme ist schriftlich niederzulegen und dem Entscheidungsvorschlag beizufügen . Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses . Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat .

( 7 ) Der Beratende Ausschuß kann die Veröffentlichung der Stellungnahme empfehlen . Die Kommission kann diese Veröffentlichung vornehmen . Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung wird das berechtigte Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie das Interesse der beteiligten Unternehmen an einer solchen Veröffentlichung gebührend berücksichtigt .

Artikel 20

Veröffentlichung von Entscheidungen( 1 ) Die Kommission veröffentlicht die nach Artikel 8 Absätze 2 bis 5 erlassenen Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .

( 2 ) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung : sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheinmisse Rechnung tragen .

Artikel 21

Zuständigkeit

( 1 ) Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich dafür zuständig, die

in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten wenden ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung an .

Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die zur Anwendung des Artikels 9 Absatz 2 erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und nach einer Verweisung

gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b ) oder Artikel 9 Absatz 5 die in Anwendung des Artikels 9 Absatz 8 unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen .

( 3 ) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche in dieser Verordnung berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind .

Im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln .

Jedes andere öffentliche Interesse muß der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mitteilen; diese muß es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vor Anwendung der genannten Maßnahmen anerkennen . Die Kommission gibt dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Entscheidung binnen eines Monats nach der entsprechenden Mitteilung bekannt .

Artikel 22

Anwendung dieser Verordnung

( 1 ) Für Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 gilt allein diese Verordnung .

( 2 ) Die Verordnungen Nr . 17 ( 6 ), ( EWG ) Nr . 1017/68 ( 7 ), ( EWG ) Nr . 4056/86 ( 8 ) und ( EWG ) Nr . 3975/87 ( 9 ) finden auf Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 keine Anwendung .

( 3 ) Stellt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats fest, daß ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3, der jedoch keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 hat, eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch welche wirksamer Wettbewerb im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erheblich behindert wird, so kann die Kommission - sofern dieser Zusammenschluß den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt - die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie in Artikel 8 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlassen .

( 4 ) Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a ) und b ), die Artikel 5, 6, 8 und 10 bis 20 finden Anwendung . Die Frist für die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Antrag des Mitgliedstaats eingeht . Das Verfahren muß spätestens binnen eines Monats nach der Unterrichtung des Mitgliedstaats über den Zusammenschluß oder dessen Durchführung eröffnet werden . Diese Frist beginnt mit dem ersten der vorgenannten Handlungen .

( 5 ) Die Kommission trifft in Anwendung von Absatz 3 nur die Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um

wirksamen Wettbewerb im Gebiet des Mitgliedstaats zu wahren oder wiederherzustellen, auf dessen Antrag hin sie tätig geworden ist .

( 6 ) Die Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung, bis die

in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Schwellen revidiert werden .

Artikel 23

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission ist ermächtigt, Durchführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anmeldungen nach Artikel 4, über die nach Artikel 10 festge -

setzten Fristen sowie über die Anhörung nach Artikel 18 zu erlassen.

Artikel 24

Beziehungen zu Drittländern

( 1 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die allgemeinen Schwierigkeiten, auf die ihre Unternehmen bei Zusammenschlüssen gemäß Artikel 3 in einem Drittland stossen .

( 2 ) Die Kommission erstellt erstmals spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in der Folge regelmässig einen Bericht, der die Behandlung von Unternehmen aus der Gemeinschaft im Sinne der Absätze 3 und 4 bei Zusammenschlüssen in Drittländern untersucht . Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Empfehlungen bei .

( 3 ) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland Unternehmen aus der Gemeinschaft nicht eine Behandlung einräumt, die derjenigen vergleichbar ist, die die Gemeinschaft den Unternehmen dieses Drittlands gewährt, so kann sie dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für Unternehmen aus der Gemeinschaft eine vergleichbare Behandlung zu erreichen .

( 4 ) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten vereinbar sein, die sich - unbeschadet des Artikels 234 des Vertrages - aus internationalen Vereinbarungen bilateraler oder multilateraler Art ergeben .

Artikel 25

Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 21 . September 1990 in Kraft .

( 2 ) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Veröffentlichung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 gewesen oder durch einen Erwerb im Sinne derselben Vorschrift zustande gekommen sind; auf keinen Fall findet sie Anwendung auf Zusammenschlüsse hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vor dem vorgenannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

E . CRESSON

NB : Die Erklärungen zum Ratsprotokoll bezueglich dieser Verordnung werden zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

( 1 ) ABl . Nr . C 130 vom 19 . 5 . 1988, S . 4 .

( 2 ) ABl . Nr . C 309 vom 5 . 12 . 1988, S . 55 .

( 3 ) ABl . Nr . C 208 vom 8 . 8 . 1988, S . 11.(4 ) ABl . Nr . L 222 vom 14 . 8 . 1978, S . 11 .

( 5 ) ABl . Nr . L 314 vom 4 . 12 . 1984, S . 28.(6 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S. 204/62 .

( 7 ) ABl . Nr . L 175 vom 23 . 7 . 1968, S . 1 .

( 8 ) ABl . Nr . L 378 vom 31 . 12 . 1986, S . 4 .

( 9 ) ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1987, S . 1 .