28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1987/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem (nachstehend „SIS“ genannt), das gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) errichtet wurde, und seine Weiterentwicklung, das SIS 1+, stellt ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.

(2)

Mit der Entwicklung des SIS der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“ genannt) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates (3) und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates (4) vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) die Kommission betraut. Das SIS II wird das mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen geschaffene SIS ersetzen.

(3)

Diese Verordnung bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Vertrag“ genannt) fallen. Der Beschluss 2006/000/JI des Rates vom … über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (5) bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union fallen.

(4)

Dass verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für das SIS II vorgesehen sind, lässt den Grundsatz unberührt, dass das SIS II ein einziges Informationssystem darstellt, das auch als solches betrieben werden sollte. Einige Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente sollten daher identisch sein.

(5)

Das SIS II sollte als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union beitragen, indem es die Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem den Personenverkehr betreffenden Teil des Schengen-Besitzstands, der in den Dritten Teil Titel IV des Vertrags aufgenommen wurde, erleichtert.

(6)

Es ist notwendig, die Ziele, die Systemarchitektur und die Finanzierung des SIS II zu präzisieren und Vorschriften für den Betrieb und die Nutzung des Systems sowie die Zuständigkeiten, die in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugriffsberechtigten Behörden und die Verknüpfung von Ausschreibungen sowie weitere Vorschriften über die Datenverarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten festzulegen.

(7)

Das SIS II soll ein zentrales System (nachstehend „zentrales SIS II“ genannt) und nationale Anwendungen umfassen. Die mit dem Betrieb des zentralen SIS II und der damit zusammenhängenden Kommunikationsinfrastruktur verbundenen Ausgaben sollten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.

(8)

Es ist notwendig, ein Handbuch zu erstellen, das Durchführungsvorschriften für den Austausch von bestimmten Zusatzinformationen im Hinblick auf die aufgrund der Ausschreibung erforderliche Maßnahme enthält. Die nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats sollten den Austausch dieser Informationen gewährleisten.

(9)

Während einer Übergangszeit sollte die Kommission für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II und von Teilen der Kommunikationsinfrastruktur zuständig sein. Um einen reibungslosen Übergang zum SIS II sicherzustellen, kann sie jedoch diese Zuständigkeit ganz oder teilweise zwei nationalen öffentlichen Stellen übertragen. Langfristig und nach einer Folgenabschätzung, die eine eingehende Analyse der Alternativen aus finanzieller, betrieblicher und organisatorischer Sicht enthält, sowie entsprechenden Legislativvorschlägen der Kommission sollte eine Verwaltungsbehörde eingerichtet werden, die für diese Aufgaben verantwortlich sein wird. Die Übergangszeit sollte nicht länger als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung dauern.

(10)

Das SIS II soll Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung enthalten. Es ist notwendig, eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen über die Gründe für die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in Erwägung zu ziehen und deren Verwendung im Rahmen von Asyl-, Einwanderungs- und Rückführungsmaßnahmen zu präzisieren. Daher sollte die Kommission drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Bestimmungen über die Ziele und Voraussetzungen für Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung überprüfen.

(11)

Ausschreibungen zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung sollten nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich im SIS II gespeichert werden. Generell sollten sie nach drei Jahren automatisch aus dem SIS II gelöscht werden. Die Entscheidung, die Ausschreibung länger zu speichern, sollte auf der Grundlage einer umfassenden individuellen Bewertung ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausschreibungen innerhalb dieses Dreijahreszeitraums überprüfen und Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen führen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist.

(12)

Das SIS II sollte die Verarbeitung biometrischer Daten ermöglichen, damit die betroffenen Personen zuverlässiger identifiziert werden können. Ebenso sollte das SIS II die Verarbeitung von Daten über Personen ermöglichen, deren Identität missbraucht wurde, um den Betroffenen Unannehmlichkeiten aufgrund einer falschen Identifizierung zu ersparen; eine solche Datenverarbeitung sollte an angemessene Garantien geknüpft sein, insbesondere die Zustimmung der betroffenen Personen und eine strikte Beschränkung der Zwecke, zu denen diese Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Ausschreibungen im SIS II miteinander zu verknüpfen. Das Verknüpfen von zwei oder mehr Ausschreibungen durch einen Mitgliedstaat sollte sich nicht auf die zu ergreifende Maßnahme, die Erfassungsdauer oder das Zugriffsrecht auf die Ausschreibungen auswirken.

(14)

Daten, die im SIS II in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

(15)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. Dies schließt auch die Benennung des für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, Ausnahmen und Einschränkungen einiger der in jener Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Auskunfts- und Informationsrechts der betroffenen Person, festzulegen. Die in der Richtlinie 95/46/EG verankerten Grundsätze sollten in dieser Verordnung erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) und insbesondere die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn diese ihre Zuständigkeiten für das Betriebsmanagement des SIS II wahrnehmen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verankerten Grundsätze sollten in dieser Verordnung erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.

(17)

Was die Vertraulichkeit anbelangt, so sollten die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in Verbindung mit dem SIS II eingesetzt oder tätig werden, den einschlägigen Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(18)

Nationale Kontrollinstanzen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der mit dem Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags (8) ernannt wurde, sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die eingeschränkten Aufgaben der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Daten selbst kontrollieren.

(19)

Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission sollten einen Sicherheitsplan erstellen, um die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen zu erleichtern; ferner sollten sie zusammenarbeiten, um Sicherheitsfragen von einem gemeinsamen Blickwinkel aus anzugehen.

(20)

Zur Gewährleistung von Transparenz sollte die Kommission oder – nach ihrer Einrichtung – die Verwaltungsbehörde alle zwei Jahre einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den Austausch von Zusatzinformationen vorlegen. Die Kommission sollte alle vier Jahre eine Gesamtbewertung vornehmen.

(21)

Bestimmte Aspekte des SIS II wie technische Vorschriften für die Eingabe von Daten, einschließlich der für die Eingabe einer Ausschreibung erforderlichen Daten, die Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten, Vorschriften über die Vereinbarkeit und Priorität von Ausschreibungen, Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen und der Austausch von Zusatzinformationen können aufgrund ihres technischen Charakters, ihrer Detailliertheit und der Notwendigkeit einer regelmäßigen Aktualisierung durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erschöpfend geregelt werden. Die Durchführungsbefugnisse für diese Aspekte sollten daher der Kommission übertragen werden. Bei den technischen Vorschriften über die Abfrage von Ausschreibungen sollte dem reibungslosen Funktionieren der nationalen Anwendungen Rechnung getragen werden. Nach einer Folgenabschätzung durch die Kommission sollte entschieden werden, inwieweit die Durchführungsmaßnahmen nach der Einrichtung der Verwaltungsbehörde in deren Zuständigkeit fallen könnten.

(22)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(23)

Es sollten Übergangsbestimmungen für SIS1+-Ausschreibungen, die in das SIS II zu übertragen sind, festgelegt werden. Einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sollten für einen begrenzten Zeitraum weiterhin Gültigkeit haben, bis die Mitgliedstaaten die Vereinbarkeit der betreffenden Ausschreibungen mit dem neuen Rechtsrahmen überprüft haben. Die Vereinbarkeit von Personenausschreibungen sollte vorrangig geprüft werden. Ferner sollte bei jeder Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Aktualisierung einer von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibung sowie bei jedem anlässlich einer solchen Ausschreibung erzielten Treffer sofort die Vereinbarkeit dieser Ausschreibung mit den Bestimmungen dieser Verordnung überprüft werden.

(24)

Es ist notwendig, besondere Bestimmungen für die Beträge der für die SIS-Datenverarbeitungsvorgänge bereitgestellten Mittel, die nicht Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sind, festzulegen.

(25)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Einrichtung eines gemeinsamen Informationssystems und die diesbezügliche Regelung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(27)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Verordnung, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(28)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (10), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(29)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (11) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(30)

Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. mit dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und Irland unberührt.

(31)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (13) genannten Bereich fallen.

(32)

Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter Islands und Norwegens an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (14), im Anhang zu dem genannten Übereinkommen vorgesehen.

(33)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (15) und 2004/860/EG (16) des Rates genannten Bereich fallen.

(34)

Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter der Schweiz an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Anhang zu dem genannten Abkommen vorgesehen.

(35)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(36)

Diese Verordnung sollte auf das Vereinigte Königreich und Irland zu einem Zeitpunkt Anwendung finden, der nach den Verfahren in den einschlägigen Rechtsinstrumenten betreffend die Anwendung des Schengen-Besitzstands auf diese Staaten festgelegt wird –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Einrichtung und allgemeines Ziel des SIS II

1.   Es wird ein Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“ genannt) eingerichtet.

2.   Das SIS II hat zum Ziel, nach Maßgabe dieser Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.   In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe der Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen in das SIS II und deren Verarbeitung sowie den Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten zum Zwecke der Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat festgelegt.

2.   Diese Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS II, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der in Artikel 15 genannten Verwaltungsbehörde, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen und die Haftung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Ausschreibung“: ein in das SIS II eingegebener Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht;

b)

„Zusatzinformationen“: nicht im SIS II gespeicherte, aber mit SIS-II-Ausschreibungen verknüpfte Informationen, die in folgenden Fällen ausgetauscht werden:

i)

bei Eingabe einer Ausschreibung, damit sich die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten können;

ii)

nach einem Treffer, damit die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können;

iii)

in Fällen, in denen die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können;

iv)

bei Fragen der Qualität der SIS-II-Daten;

v)

bei Fragen der Kompatibilität und Priorität von Ausschreibungen;

vi)

bei Fragen des Auskunftsrechts;

c)

„ergänzende Daten“: im SIS II gespeicherte und mit SIS-II-Ausschreibungen verknüpfte Daten, die den zuständigen Behörden unmittelbar zur Verfügung stehen müssen, wenn eine Person, zu der Daten in das SIS II eingegeben wurden, als Ergebnis einer Abfrage im System aufgefunden wird;

d)

„Drittstaatsangehöriger“: jede Person, die nicht

i)

Bürger der Europäischen Union im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags,

oder

ii)

Angehöriger eines Drittstaats, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit genießt, ist;

e)

„personenbezogene Daten“: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann;

f)

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ („Verarbeitung“): jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.

Artikel 4

Systemarchitektur und Betrieb des SIS II

1.   Das SIS II besteht aus

a)

einem zentralen System (nachstehend „zentrales SIS II“ genannt), zu dem folgende Elemente gehören:

eine technische Unterstützungseinheit (nachstehend „CS-SIS“ genannt), die eine Datenbank, die „SIS-II-Datenbank“, enthält;

eine einheitliche nationale Schnittstelle (nachstehend „NI-SIS“ genannt);

b)

einem nationalen System (nachstehend „N. SIS II“ genannt) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht. Jedes N. SIS II kann einen Datenbestand (nachstehend „nationale Kopie“ genannt) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält;

c)

einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS und der NI-SIS (nachstehend „Kommunikationsinfrastruktur“ genannt), die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-II-Daten und den Austausch von Daten zwischen SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung stellt.

2.   Die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-II-Daten erfolgen über die verschiedenen N. SIS II. Eine nationale Kopie dient innerhalb des Hoheitsgebiets der jeweiligen Mitgliedstaaten, die eine derartige Kopie verwenden, zur Abfrage im automatisierten Verfahren. Die Datensätze der N. SIS II anderer Mitgliedstaaten können nicht abgefragt werden.

3.   Die CS-SIS, die für die technische Überwachung und das Management zuständig ist, befindet sich in Straßburg (Frankreich), und eine Backup-CS-SIS, die alle Funktionalitäten der Haupt-CS-SIS bei einem Ausfall dieses Systems übernehmen kann, befindet sich in Sankt Johann im Pongau (Österreich).

4.   Die CS-SIS bietet die erforderlichen Dienste für die Eingabe und Verarbeitung der SIS-II-Daten, einschließlich der Abfrage der SIS-II-Datenbank. Für die Mitgliedstaaten, die eine nationale Kopie verwenden, übernimmt die CS-SIS Folgendes:

a)

Bereitstellung der Online-Aktualisierung der nationalen Kopien;

b)

Gewährleistung der Synchronisierung und Kohärenz zwischen den nationalen Kopien und der SIS-II-Datenbank;

c)

Bereitstellung der Vorgänge für die Initialisierung und Wiederherstellung der nationalen Kopien.

Artikel 5

Kosten

1.   Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

2.   Diese Kosten beinhalten die Arbeiten in Bezug auf die CS-SIS zur Gewährleistung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Dienste.

3.   Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des einzelnen N. SIS II werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 6

Nationale Systeme

Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N. SIS II errichtet, betrieben und gewartet wird und dass sein N. SIS II an die NI-SIS angeschlossen wird.

Artikel 7

N. SIS-II-Stelle und SIRENE-Büro

1.   Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Behörde (nachstehend „N. SIS-II-Stelle“ genannt), die eine zentrale Zuständigkeit für sein N. SIS II hat. Diese Behörde ist für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit des N. SIS II verantwortlich, gewährleistet den Zugriff der zuständigen Behörden auf das SIS II und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über seine N. SIS-II-Stelle.

2.   Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörde (nachstehend „SIRENE-Büro“ genannt), die den Austausch aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs gemäß Artikel 8 gewährleistet.

Diese Büros koordinieren ferner die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten. Für diese Zwecke haben sie Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten.

3.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltungsbehörde über ihre N. SIS-II-Stelle und ihr SIRENE-Büro. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die diesbezügliche Liste zusammen mit der in Artikel 31 Absatz 8 genannten Liste.

Artikel 8

Austausch von Zusatzinformationen

1.   Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs. Sollte die Kommunikationsinfrastruktur nicht zur Verfügung stehen, so können die Mitgliedstaaten auf andere in angemessener Weise gesicherte technische Mittel für den Austausch von Zusatzinformationen zurückgreifen.

2.   Zusatzinformationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie mitgeteilt wurden.

3.   Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Zusatzinformationen werden so schnell wie möglich beantwortet.

4.   Durchführungsvorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in Form des SIRENE-Handbuchs erlassen.

Artikel 9

Technische Kompatibilität

1.   Zur Gewährleistung einer schnellen und wirksamen Datenübermittlung hält jeder Mitgliedstaat bei der Einrichtung seines N. SIS II die Protokolle und technischen Verfahren ein, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität der N. SIS II mit der CS-SIS zu gewährleisten. Diese Protokolle und technischen Verfahren werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

2.   Verwendet ein Mitgliedstaat eine nationale Kopie, so stellt er über die Dienste der CS-SIS sicher, dass die in seiner nationalen Kopie gespeicherten Daten durch die automatischen Aktualisierungen nach Artikel 4 Absatz 4 mit den Daten in der SIS-II-Datenbank identisch und kohärent sind und dass eine Abfrage in seiner nationalen Kopie ein gleichwertiges Ergebnis liefert wie eine Abfrage in der SIS-II-Datenbank.

Artikel 10

Sicherheit – Mitgliedstaaten

1.   Jeder Mitgliedstaat trifft für sein N. SIS II die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, um

a)

die Daten physisch zu schützen, auch durch die Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;

b)

Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

c)

zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

d)

die unbefugte Eingabe von Daten in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

e)

zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

f)

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

g)

zu gewährleisten, dass alle Behörden mit Zugriffsrecht auf das SIS II oder mit Zugangsberechtigung zu den Datenverarbeitungsanlagen Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und diese Profile den nationalen Kontrollinstanzen nach Artikel 44 Absatz 1 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen (Personalprofile);

h)

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);

i)

zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit, von wem und zu welchem Zweck in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

j)

insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

k)

die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle).

2.   Die Mitgliedstaaten treffen für den Austausch von Zusatzinformationen Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.

Artikel 11

Geheimhaltung - Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat wendet nach Maßgabe seines nationalen Rechts die einschlägigen Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht bzw. eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf alle Personen und Stellen an, die mit SIS-II-Daten und Zusatzinformationen arbeiten müssen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung der Tätigkeit dieser Stellen weiter.

Artikel 12

Führen von Protokollen auf nationaler Ebene

1.   Mitgliedstaaten, die keine nationalen Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch solcher Daten innerhalb der CS-SIS in ihrem N. SIS II protokolliert werden, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrolliert, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwacht, eine Eigenkontrolle durchgeführt und das einwandfreie Funktionieren des N. SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden kann.

2.   Mitgliedstaaten, die nationale Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf SIS-II-Daten und jeder Austausch solcher Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke protokolliert werden. Dies gilt nicht für die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Prozesse.

3.   Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und des für die Verarbeitung Verantwortlichen.

4.   Die Protokolle dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Diejenigen Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahre nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.

5.   Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

6.   Die zuständigen nationalen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des N. SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 13

Eigenkontrolle

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung zu den SIS II-Daten die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, und erforderlichenfalls mit der nationalen Kontrollinstanz zusammenarbeitet.

Artikel 14

Schulung des Personals

Das Personal der Behörden mit Zugriffsberechtigung zum SIS II erhält eine angemessene Schulung in Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes und wird über alle einschlägigen Straftatbestände und Strafen informiert, bevor es ermächtigt wird, im SIS II gespeicherte Daten zu verarbeiten.

KAPITEL III

ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE

Artikel 15

Betriebsmanagement

1.   Nach einer Übergangszeit ist eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Verwaltungsbehörde (nachstehend „Verwaltungsbehörde“ genannt) für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentralen SIS II zum Einsatz kommt.

2.   Die Verwaltungsbehörde ist ferner für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:

a)

Überwachung;

b)

Sicherheit;

c)

Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber.

3.   Die Kommission ist für alle sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für

a)

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug,

b)

Erwerb und Ersetzung

und

c)

vertragliche Fragen.

4.   Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Die Kommission kann diese Aufgabe sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug entsprechend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (17) nationalen öffentlichen Stellen in zwei verschiedenen Ländern übertragen.

5.   Jede nationale öffentliche Stelle nach Absatz 4 muss folgenden Auswahlkriterien genügen:

a)

sie muss nachweisen, dass sie über Langzeiterfahrung mit dem Betrieb eines großen Informationssystems mit den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Funktionalitäten verfügt,

b)

sie muss über beträchtliche Sachkenntnis hinsichtlich der Betriebs- und Sicherheitsanforderungen eines Informationssystems mit Funktionalitäten, die den in Artikel 4 Absatz 4 genannten vergleichbar sind, verfügen,

c)

sie muss über eine angemessene Zahl erfahrener Mitarbeiter mit der notwendigen Sachkenntnis und den erforderlichen sprachlichen Kenntnissen für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, wie sie das SIS II erfordert, verfügen,

d)

sie muss über eine sichere und auf die Aufgaben zugeschnittene Infrastruktur verfügen, die insbesondere in der Lage sein muss, den ununterbrochenen Betrieb großer IT-Systeme zu unterstützen und sicherzustellen,

und

e)

ihr administratives Umfeld muss sie in die Lage versetzen, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden.

6.   Vor einer Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 4 und in regelmäßigen Abständen danach unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Bedingungen der Zuständigkeitsübertragung, den genauen Umfang der übertragenen Zuständigkeit und die Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden.

7.   Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeit in der Übergangszeit gemäß Absatz 4, so muss sie gewährleisten, dass dabei in vollem Umfang die Grenzen gewahrt bleiben, die sich aus dem mit dem Vertrag geschaffenen institutionellen System ergeben. Sie gewährleistet insbesondere, dass sich diese Zuständigkeitsübertragung nicht nachteilig auf die nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Kontrollmechanismen – sei es durch den Gerichtshof, den Rechnungshof oder den Europäischen Datenschutzbeauftragten – auswirkt.

8.   Das Betriebsmanagement des zentralen SIS II umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das zentrale SIS II im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen.

Artikel 16

Sicherheit

1.   Die Verwaltungsbehörde trifft für das zentrale SIS II bzw. die Kommission für die Kommunikationsinfrastruktur die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, um

a)

die Daten physisch zu schützen, auch durch die Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;

b)

Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

c)

zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

d)

die unbefugte Eingabe von Daten in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

e)

zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

f)

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

g)

Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der zum Zugriff auf die Daten oder zum Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen berechtigten Personen zu erstellen und diese Profile dem Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 45 Absatz 1 auf dessen Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen (Personalprofile);

h)

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);

i)

zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

j)

insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

k)

die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle).

2.   Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.

Artikel 17

Geheimhaltung - Verwaltungsbehörde

1.   Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wendet die Verwaltungsbehörde geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht bzw. eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit SIS-II-Daten arbeiten müssen, wobei mit Artikel 11 dieser Verordnung vergleichbare Standards einzuhalten sind. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

2.   Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Geheimhaltungsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.

Artikel 18

Führen von Protokollen auf zentraler Ebene

1.   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch personenbezogener Daten innerhalb der CS-SIS für die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Zwecke protokolliert werden.

2.   Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie die Bezeichnung der für die Datenverarbeitung verantwortlichen zuständigen Behörde.

3.   Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Diejenigen Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahre nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.

4.   Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

5.   Die zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren der CS-SIS sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 19

Aufklärungskampagne

Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten den Beginn des Betriebs des SIS II mit einer Aufklärungskampagne, mit der die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, die gespeicherten Daten, die Behörden, die Zugriff haben, und die Rechte des Einzelnen aufgeklärt wird. Nach ihrer Einrichtung wiederholt die Verwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig Kampagnen dieser Art. In Zusammenarbeit mit ihren nationalen Kontrollinstanzen entwickeln die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur allgemeinen Information ihrer Bürger über das SIS II und führen diese durch.

KAPITEL IV

AUSSCHREIBUNGEN VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ZUR EINREISE- UND AUFENTHALTSVERWEIGERUNG

Artikel 20

Kategorien von Daten

1.   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieser Verordnung über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS II nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und die für die in Artikel 24 festgelegten Zwecke erforderlich sind.

2.   Die Angaben zu ausgeschriebenen Personen enthalten höchstens Folgendes:

a)

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;

b)

besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale;

c)

Geburtsort und -datum;

d)

Geschlecht;

e)

Lichtbilder;

f)

Fingerabdrücke;

g)

Staatsangehörigkeit(en);

h)

den Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

i)

Ausschreibungsgrund;

j)

ausschreibende Behörde;

k)

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt;

l)

zu ergreifende Maßnahme;

m)

Verknüpfung(en) zu anderen Ausschreibungen im SIS II nach Artikel 37.

3.   Die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten nach Absatz 2 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

4.   Die technischen Vorschriften für die Abfrage der Daten nach Absatz 2 müssen für Abfragen in der CS-SIS, in nationalen Kopien und technischen Vervielfältigungen gemäß Artikel 31 Absatz 2 vergleichbar sein.

Artikel 21

Verhältnismäßigkeit

Vor einer Ausschreibung stellt der Mitgliedstaat fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das SIS II rechtfertigen.

Artikel 22

Besondere Bestimmungen für Lichtbilder und Fingerabdrücke

Lichtbilder und Fingerabdrücke nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben e und f werden gemäß den folgenden Vorgaben verwendet:

a)

Lichtbilder und Fingerabdrücke werden nur nach einer speziellen Qualitätsprüfung eingegeben, damit gewährleistet wird, dass Mindestqualitätsstandards eingehalten werden. Die Bestimmungen über die spezielle Qualitätsprüfung werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

b)

Lichtbilder und Fingerabdrücke werden nur herangezogen, um die Identität eines Drittstaatsangehörigen zu bestätigen, der durch eine alphanumerische Suche im SIS II aufgefunden wurde.

c)

Sobald technisch möglich, können Fingerabdrücke auch herangezogen werden, um Drittstaatsangehörige auf der Grundlage ihres biometrischen Identifikators zu identifizieren. Vor der Implementierung dieser Funktionalität im SIS II legt die Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit der erforderlichen Technologie vor, zu dem das Europäische Parlament konsultiert wird.

Artikel 23

Anforderung an die Eingabe einer Ausschreibung

1.   Eine Ausschreibung darf ohne die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, d, k und l nicht eingegeben werden.

2.   Zudem sind alle übrigen in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Angaben, soweit verfügbar, einzugeben.

Artikel 24

Voraussetzungen für Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung

1.   Die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung eingegeben, die auf einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.

2.   Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist insbesondere der Fall

a)

bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;

b)

bei einem Drittstaatsangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant.

3.   Eine Ausschreibung kann auch eingegeben werden, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss.

4.   Dieser Artikel findet auf Personen nach Artikel 26 keine Anwendung.

5.   Die Kommission überprüft die Anwendung des vorliegenden Artikels drei Jahre nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt. Auf der Grundlage dieser Überprüfung unterbreitet die Kommission in Anwendung des ihr im Vertrag zugewiesenen Initiativrechts die notwendigen Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels im Hinblick auf eine stärkere Harmonisierung der Kriterien für die Eingabe von Ausschreibungen.

Artikel 25

Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießen

1.   Eine Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (18), genießt, muss mit den Regelungen, die zur Umsetzung jener Richtlinie erlassen wurden, vereinbar sein.

2.   Im Falle eines Treffers bei einer Ausschreibung nach Artikel 24 betreffend einen Drittstaatsangehörigen, der das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießt, konsultiert der die Ausschreibung vollziehende Mitgliedstaat sofort über sein SIRENE-Büro und nach Maßgabe des SIRENE-Handbuchs den ausschreibenden Mitgliedstaat, um unverzüglich über die zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden.

Artikel 26

Voraussetzungen für Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die im Einklang mit Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union eine restriktive Maßnahme erlassen wurde

1.   Unbeschadet des Artikels 25 wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine restriktive Maßnahme im Einklang mit Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde, mit der seine Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder seine Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet verhindert werden soll, einschließlich Maßnahmen, mit denen ein Reiseverbot des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchgesetzt werden soll, zu Zwecken der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben, sofern die Anforderungen an die Datenqualität erfüllt werden.

2.   Artikel 23 gilt nicht für Ausschreibungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

3.   Der Mitgliedstaat, der für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung dieser Ausschreibungen im Namen aller Mitgliedstaaten zuständig ist, wird bei der Annahme der einschlägigen Maßnahme im Einklang mit Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union bezeichnet.

Artikel 27

Zum Zugriff auf Ausschreibungen berechtigte Behörden

1.   Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar oder in einer Kopie der SIS-II-Daten abzufragen, erhalten ausschließlich die für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen zuständigen Stellen für

a)

Grenzkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (19);

b)

sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden.

2.   Auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen können jedoch zur Ausführung ihrer Aufgaben – wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.

3.   Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten und auf die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben d und e des Beschlusses 2006/000/JI eingegebenen Daten zu Personendokumenten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, können außerdem die für die Visumerteilung zuständigen Stellen, die zentralen Behörden, die für die Prüfung der Visumanträge zuständig sind, sowie die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die für die Handhabung der Rechtsvorschriften über Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Personenverkehrs zuständigen Behörden erhalten. Der Zugriff auf die Daten durch diese Stellen erfolgt nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats.

4.   Die in diesem Artikel genannten Behörden werden in die Liste nach Artikel 31 Absatz 8 aufgenommen.

Artikel 28

Umfang des Zugriffs

Die Benutzer dürfen nur auf die Daten zugreifen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 29

Erfassungsdauer von Ausschreibungen

1.   Die gemäß dieser Verordnung in das SIS II eingegebenen Ausschreibungen werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.

2.   Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer solchen Ausschreibung in das SIS II die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung.

3.   Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.

4.   Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede Verlängerung der Ausschreibungsdauer wird der CS-SIS mitgeteilt.

5.   Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat der CS-SIS hat die Verlängerung der Ausschreibungsdauer gemäß Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hin.

6.   Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer nach Absatz 4 verlängert worden ist.

Artikel 30

Erwerb der Staatsangehörigkeit und Ausschreibungen

Ausschreibungen einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießen, werden gelöscht, sobald dem ausschreibenden Mitgliedstaat bekannt wird oder er nach Artikel 34 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DATENVERARBEITUNG

Artikel 31

Verarbeitung von SIS-II-Daten

1.   Die Mitgliedstaaten dürfen die in Artikel 20 genannten Daten für die Zwecke der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in ihrem Hoheitsgebiet verarbeiten.

2.   Die Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, sofern dies zur direkten Abfrage durch die in Artikel 27 genannten Stellen erforderlich ist. Diese Verordnung findet auf solche Vervielfältigungen Anwendung. Von einem Mitgliedstaat vorgenommene Ausschreibungen dürfen nicht von seinem N. SIS II in andere nationale Datenbestände kopiert werden.

3.   Technische Vervielfältigungen nach Absatz 2, bei denen Off-line-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden. Diese Frist kann in einer Notsituation bis zu deren Beendigung verlängert werden.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind technische Vervielfältigungen, bei denen Off-line-Datenbanken für visumerteilende Behörden entstehen, ein Jahr, nachdem die entsprechende Behörde erfolgreich an die in einer zukünftigen Verordnung über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu errichtende Kommunikationsinfrastruktur für das Visa-Informationssystem angebunden wurde, nicht mehr zulässig; dies gilt nicht für Vervielfältigungen, die nur für den Einsatz in Notsituationen angefertigt werden, bei denen das Netz länger als 24 Stunden nicht zur Verfügung steht.

Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis solcher Vervielfältigungen, stellen dieses Verzeichnis ihren nationalen Kontrollinstanzen nach Artikel 44 Absatz 1 zur Verfügung und gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 10, auf solche Vervielfältigungen angewandt werden.

4.   Der Zugriff auf solche Daten wird nur im Rahmen der Zuständigkeiten der in Artikel 27 genannten nationalen Behörden und nur entsprechend bevollmächtigten Bediensteten gewährt.

5.   Die Daten dürfen nicht für Verwaltungszwecke verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen die gemäß dieser Verordnung eingegebenen Daten nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats von den in Artikel 27 Absatz 3 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden.

6.   Die nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung eingegebenen Daten und die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben d und e des Beschlusses 2006/000/JI eingegebenen Daten zu Personendokumenten dürfen nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats für die in Artikel 27 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke genutzt werden.

7.   Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 6 nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats als Missbrauch bewertet.

8.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Verwaltungsbehörde eine Liste seiner zuständigen Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, sowie alle Änderungen dieser Liste. Für jede Behörde wird in dieser Liste angegeben, welche Daten sie für welche Zwecke abrufen darf. Die Verwaltungsbehörde sorgt für die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.

9.   Soweit das Gemeinschaftsrecht keine besondere Regelung enthält, findet das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats auf die in seinem N. SIS II gespeicherten Daten Anwendung.

Artikel 32

SIS-II-Daten und nationale Dateien

1.   Artikel 31 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, SIS-II-Daten, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. Diese Daten werden höchstens drei Jahre in nationalen Dateien gespeichert, es sei denn, in Sonderbestimmungen des nationalen Rechts ist eine längere Erfassungsdauer vorgesehen.

2.   Artikel 31 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat im SIS II vorgenommen hat, in nationalen Dateien zu speichern.

Artikel 33

Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung

Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich hiervon.

Artikel 34

Qualität der im SIS II verarbeiteten Daten

1.   Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das SIS II verantwortlich.

2.   Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der Daten darf nur durch den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.

3.   Hat ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt er den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zehn Tage, nachdem ihm die Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die Mitteilung und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten unverzüglich.

4.   Können die Mitgliedstaaten sich nicht binnen zwei Monaten einigen, so unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der gemeinsam mit den betroffenen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt.

5.   Die Mitgliedstaaten tauschen Zusatzinformationen aus, wenn sich eine Person beschwert, nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person zu sein. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Personen handelt, so wird der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des Artikels 36 unterrichtet.

6.   Wurde in Bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das SIS II eingegeben, so stimmt sich der Mitgliedstaat, der eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit dem Mitgliedstaat, der die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Eingabe der Ausschreibungen ab. Diese Abstimmung erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.

Artikel 35

Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen

Wird bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung festgestellt, dass im SIS II bereits eine Person ausgeschrieben ist, die denselben Identitätskriterien entspricht, so kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:

a)

das SIRENE-Büro setzt sich mit der ersuchenden Behörde in Verbindung, um zu überprüfen, ob es sich um dieselbe Person handelt;

b)

stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei dem neu Ausgeschriebenen tatsächlich um die bereits ausgeschriebene Person handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren für die Eingabe einer Mehrfachausschreibung nach Artikel 34 Absatz 6 an. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Personen handelt, so billigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um eine zweite Ausschreibung und fügt die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzu.

Artikel 36

Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person

1.   Könnte eine Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so ergänzt der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung vorgenommen hat, vorbehaltlich der ausdrücklichen Genehmigung der betroffenen Person die Ausschreibung um Daten über diese Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen.

2.   Daten über Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:

a)

um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, zu unterscheiden,

b)

um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.

3.   Für die Zwecke dieses Artikels dürfen in das SIS II höchstens die folgenden personenbezogenen Daten eingegeben und weiterverarbeitet werden:

a)

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;

b)

besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale;

c)

Geburtsort und -datum;

d)

Geschlecht;

e)

Lichtbilder;

f)

Fingerabdrücke;

g)

Staatsangehörigkeit(en);

h)

Nummer(n) und Ausstellungsdatum von Ausweisen.

4.   Die technischen Vorschriften für die Eingabe und Weiterverarbeitung der Daten nach Absatz 3 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

5.   Die Daten nach Absatz 3 werden zu demselben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person bereits früher gelöscht.

6.   Nur Behörden, die Zugriff auf die entsprechende Ausschreibung haben, dürfen auf die Daten nach Absatz 3 zugreifen. Dieser Zugriff darf ausschließlich zur Verhinderung einer falschen Identifizierung erfolgen.

Artikel 37

Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen

1.   Ein Mitgliedstaat kann von ihm im SIS II vorgenommene Ausschreibungen miteinander verknüpfen. Durch eine solche Verknüpfung werden zwei oder mehr Ausschreibungen miteinander verbunden.

2.   Eine Verknüpfung wirkt sich nicht auf die jeweils zu ergreifende Maßnahme für jede verknüpfte Ausschreibung oder auf die Erfassungsdauer jeder der verknüpften Ausschreibungen aus.

3.   Die Verknüpfung darf die in dieser Verordnung festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. Behörden, die auf bestimmte Ausschreibungskategorien keinen Zugriff haben, dürfen nicht erkennen können, dass eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung, auf die sie keinen Zugriff haben, besteht.

4.   Ein Mitgliedstaat verknüpft nur dann Ausschreibungen miteinander, wenn hierfür eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.

5.   Ein Mitgliedstaat kann nach Maßgabe seines nationalen Rechts Verknüpfungen herstellen, sofern die Grundsätze dieses Artikels beachtet werden.

6.   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit seinem nationalen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, so kann er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung weder von seinem Hoheitsgebiet aus noch für außerhalb seines Hoheitsgebiets angesiedelte Behörden seines Landes zugänglich ist.

7.   Die technischen Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 38

Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen

1.   Die Mitgliedstaaten bewahren Angaben über die einer Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidungen in ihrem SIRENE-Büro auf, um den Austausch von Zusatzinformationen zu erleichtern.

2.   Die von den SIRENE-Büros auf der Grundlage des Informationsaustauschs gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht.

3.   Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat vorgenommen hat, oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. Die Frist für die Speicherung der Daten in diesen Dateien wird durch nationale Rechtvorschriften geregelt.

Artikel 39

Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte

Daten, die im SIS II gemäß dieser Verordnung verarbeitet werden, dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL VI

DATENSCHUTZ

Artikel 40

Verarbeitung sensibler Datenkategorien

Die Datenkategorien, die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG aufgeführt sind, dürfen nicht verarbeitet werden.

Artikel 41

Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

1.   Das Recht jeder Person, über die gemäß dieser Verordnung zu ihrer Person im SIS II gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird.

2.   Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird.

3.   Ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.

4.   Die Auskunftserteilung an die betroffene Person unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist.

5.   Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.

6.   Der Betroffene wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung seines Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen.

7.   Der Betroffene wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung seines Antrags auf Berichtigung oder Löschung, oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung seines Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden.

Artikel 42

Recht auf Information

1.   Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung nach dieser Verordnung sind, werden gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG informiert. Diese Information wird schriftlich zusammen mit einer Abschrift der oder unter Angabe der der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 zugrunde liegenden innerstaatlichen Entscheidung übermittelt.

2.   Diese Information wird nicht gegeben,

a)

wenn

i)

die personenbezogenen Daten nicht bei dem betroffenen Drittstaatsangehörigen erhoben wurden,

und

ii)

die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde;

b)

wenn der betroffene Drittstaatsangehörige bereits über die Information verfügt;

c)

wenn nach nationalem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.

Artikel 43

Rechtsbehelf

1.   Jeder hat das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadensersatz bei dem Gericht oder der Behörde einzulegen, das bzw. die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.

2.   Unbeschadet des Artikels 48 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen.

3.   Die in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Bestimmungen über den Rechtsbehelf werden von der Kommission bis zum 17. Januar 2009 bewertet.

Artikel 44

Überwachung der N. SIS II

1.   Die von jedem Mitgliedstaat bezeichnete(n) Behörde(n), die mit den Befugnissen nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG ausgestattet ist/sind (nachstehend „nationale Kontrollinstanz“ genannt), überwacht/überwachen unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-II-Daten in ihrem Hoheitsgebiet und deren Übermittlung aus ihrem Hoheitsgebiet und den Austausch und die Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen.

2.   Die nationale Kontrollinstanz gewährleistet, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in ihrem N. SIS II mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.

3.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationale Kontrollinstanz über ausreichende Mittel zur Erfüllung der ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verfügen.

Artikel 45

Überwachung der Verwaltungsbehörde

1.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Tätigkeiten der Verwaltungsbehörde zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Pflichten und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung.

2.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleistet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Ein Bericht über diese Überprüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Verwaltungsbehörde, der Kommission und den nationalen Kontrollinstanzen übermittelt. Die Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts Bemerkungen abzugeben.

Artikel 46

Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

1.   Die nationalen Kontrollinstanzen und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des SIS II.

2.   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.

3.   Die nationalen Kontrollinstanzen und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen zu diesem Zweck mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Verwaltungsbehörde alle zwei Jahre übermittelt.

Artikel 47

Datenschutz während der Übergangszeit

Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeiten während der Übergangszeit gemäß Artikel 15 Absatz 4 einer oder mehreren anderen Stellen, so sorgt sie dafür, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte das Recht und die Möglichkeit hat, seinen Aufgaben uneingeschränkt nachzukommen, einschließlich Überprüfungen vor Ort vorzunehmen und von sonstigen Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihm aufgrund von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übertragen wurden.

KAPITEL VII

HAFTUNG UND SANKTIONEN

Artikel 48

Haftung

1.   Wird jemand beim Betrieb des N. SIS II geschädigt, so haftet ihm hierfür jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch den ausschreibenden Mitgliedstaat verursacht worden ist, wenn dieser sachlich unrichtige Daten eingegeben hat oder die Daten unrechtmäßig gespeichert hat.

2.   Ist der in Anspruch genommene Mitgliedstaat nicht der ausschreibende Mitgliedstaat, so hat letzterer den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu erstatten, es sei denn, die Nutzung der Daten durch den die Erstattung beantragenden Mitgliedstaat verstößt gegen diese Verordnung.

3.   Für Schäden im SIS II, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, die Verwaltungsbehörde oder ein anderer am SIS II beteiligter Mitgliedstaat hat keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Artikel 49

Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder Missbrauch von in das SIS II eingegebenen Daten oder jeder gegen diese Verordnung verstoßende Austausch von Zusatzinformationen nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Kontrolle und Statistiken

1.   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen der Betrieb des SIS II anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits-, Sicherheits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden kann.

2.   Zum Zwecke der technischen Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im zentralen SIS II.

3.   Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht jährlich Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen pro Ausschreibungskategorie, die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft ein Zugriff auf das SIS II erfolgt ist, wobei die Gesamtzahlen bzw. die Zahlen für jeden Mitgliedstaat angegeben werden.

4.   Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle zwei Jahre unterbreitet die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.

5.   Drei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des zentralen SIS II und des bilateralen und multilateralen Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das zentrale SIS II und die Sicherheit des zentralen SIS II und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.   Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

7.   Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertungen nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

8.   Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für die Erstellung und Vorlage der Berichte nach den Absätzen 3 und 4 zuständig.

Artikel 51

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Der Ausschuss übt seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus.

Artikel 52

Änderung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands

1.   In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ersetzt diese Verordnung zu dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Bestimmungen der Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens mit Ausnahme von Artikel 102a dieses Übereinkommens.

2.   Sie ersetzt ferner zu dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung der genannten Artikel (20):

a)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C. SIS (SCH/Com-ex (93) 16);

b)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich der Entwicklung des SIS (SCH/Com-ex (97) 24);

c)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C. SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35);

d)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des C. SIS mit 15/18 Anschlüssen (SCH/Com-ex (98) 11);

e)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Einrichtungskosten für das C. SIS (SCH/Com-ex (99) 4);

f)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des SIRENE-Handbuchs (SCH/Com-ex (99) 5);

g)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5);

h)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.);

i)

Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich des Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb des C. SIS (SCH/Com-ex (97) 18).

3.   In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, gelten Verweisungen auf die ersetzten Artikel des Schengener Durchführungsübereinkommens und die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung dieser Artikel als Verweisungen auf diese Verordnung.

Artikel 53

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2004, die Verordnung (EG) Nr. 871/2004, der Beschluss 2005/451/JI, der Beschluss 2005/728/JI und der Beschluss 2006/628/EG werden zu dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Artikel 54

Übergangszeit und Haushalt

1.   Ausschreibungen werden von SIS 1+ in SIS II übertragen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhalte der von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibungen so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt den Bestimmungen dieser Verordnung genügen, wobei sie Personenausschreibungen Vorrang einräumen. Während dieser Übergangszeit können die Mitgliedstaaten weiterhin die Bestimmungen der Artikel 94 und 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens auf die Inhalte von Ausschreibungen, die von SIS 1+ in SIS II übertragen wurden, anwenden, wobei die folgenden Regeln einzuhalten sind:

a)

Im Falle einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Aktualisierung des Inhalts einer von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Ausschreibung ab dem Zeitpunkt der betreffenden Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Aktualisierung den Bestimmungen dieser Verordnung genügt.

b)

Im Falle eines Treffers anlässlich einer von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibung prüfen die Mitgliedstaaten sofort, ohne dabei jedoch die aufgrund der Ausschreibung zu ergreifenden Maßnahmen zu verzögern, ob die Ausschreibung mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar ist.

2.   Der zu dem gemäß Artikel 55 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommene Teil des gemäß den Bestimmungen des Artikels 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens angenommenen Haushalts wird an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt. Die zurückzuzahlenden Beträge werden auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C. SIS berechnet.

3.   Während der Übergangszeit nach Artikel 15 Absatz 4 gelten Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Verwaltungsbehörde als Bezugnahmen auf die Kommission.

Artikel 55

Inkrafttreten, Anwendbarkeit und Migration

1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Sie gilt für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab den vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder des Rates, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festzusetzenden Zeitpunkten.

3.   Die Zeitpunkte nach Absatz 2 werden festgesetzt, nachdem

a)

die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden,

b)

alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen, der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen getroffen haben,

c)

die Kommission erklärt hat, dass ein umfassender Test des SIS II, den die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten durchführt, erfolgreich abgeschlossen wurde, und die Vorbereitungsgremien des Rates das vorgeschlagene Testergebnis validiert und bestätigt haben, dass das Leistungsniveau des SIS II zumindest dem mit dem SIS 1+ erreichten Niveau entspricht,

d)

die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des zentralen SIS II an die N. SIS II der betroffenen Mitgliedstaaten getroffen hat.

4.   Die Kommission setzt das Europäische Parlament von den Ergebnissen der nach Absatz 3 Buchstabe c durchgeführten Tests in Kenntnis.

5.   Jeder nach Absatz 2 gefasste Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel, 20. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

(3)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

(4)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

(5)  ABl. L …

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(10)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(11)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(12)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(13)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(14)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.

(15)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

(16)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(17)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(18)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(19)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(20)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 439.