28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1986/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (3) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig bei der Durchführung jener Richtlinie unterstützen und bi- oder multilateral Informationen austauschen können, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat zu überprüfen, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 und der Beschluss 2006/000/JI des Rates vom … über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (4)  (5) bilden die Rechtsgrundlage für die Verwaltung des SIS II, eine von den Mitgliedstaaten gemeinsam genutzte Datenbank mit unter anderem Daten betreffend Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Daten betreffend Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg und Wohnwagen und Daten betreffend gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2006/000/JI treten an die Stelle der Artikel 92 bis 119 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (6) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) mit Ausnahme von Artikel 102a. Dieser Artikel betrifft den Zugang der für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem.

(4)

Um den Zugang der für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zum SIS II zu ermöglichen und Artikel 102a des Schengener Durchführungsübereinkommens zu ersetzen, ist der Erlass eines dritten Rechtsinstruments nötig, das auf Titel V des Vertrags gestützt ist und die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2006/000/JI ergänzt.

(5)

Gemäß dem Beschluss 2006/000/JI werden im SIS II Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen zum Zwecke der Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ausgeschrieben.

(6)

Gemäß dem Beschluss 2006/000/JI ist der Zugang zu Ausschreibungen von Sachen im SIS II ausschließlich Stellen, die für Grenzkontrollen, sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen zuständig sind, sowie den Justizbehörden und Europol vorbehalten.

(7)

Zugang zu den Daten im SIS II betreffend Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg und Wohnwagen sowie gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen sollten für diesen Zweck genau bezeichnete staatliche oder nichtstaatliche Stellen, die für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen in den Mitgliedstaaten zuständig sind, erhalten, damit sie überprüfen können, ob es sich bei den ihnen zur Zulassung vorgeführten Kraftfahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt.

(8)

Hierzu ist es notwendig, diesen Stellen Zugang zu den betreffenden Daten zu gewähren und ihnen zu erlauben, sie für Verwaltungszwecke der ordnungsgemäßen Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zu verwenden.

(9)

Sofern es sich bei den für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten um nichtstaatliche Stellen handelt, sollte dieser Zugang indirekt gewährt werden, das heißt über eine Behörde, die über eine Zugangsberechtigung gemäß dem Beschluss 2006/000/JI verfügt und die für die Einhaltung der Sicherheits- und Geheimhaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß jenem Beschluss verantwortlich ist.

(10)

In dem Beschluss 2006/000/JI ist festgelegt, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn sich beim Zugriff auf das SIS II herausstellt, dass die Sache im SIS II ausgeschrieben ist.

(11)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7). Die Grundsätze jener Richtlinie werden, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Stellen im Rahmen des SIS II geht, durch die spezifischen Bestimmungen des Beschlusses 2006/000/JI zum Schutz personenbezogener Daten, zur Sicherung und zur Geheimhaltung der Daten und zum Führen von Protokollen ergänzt und präzisiert.

(12)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Gewährung des Zugangs zum SIS II für die für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 1999/37/EG, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund der Beschaffenheit des SIS II, das ein gemeinsames Informationssystem ist, nur auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(14)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 (9) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(15)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (10) und 2004/860/EG (11) genannten Bereich fallen.

(16)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Ungeachtet der Artikel 38 und 40 und des Artikels 46 Absatz 1 des Beschlusses 2006/000/JI erhalten die für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Zugang zu folgenden gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b und f jenes Beschlusses im SIS II gespeicherten Daten zu dem alleinigen Zweck der Überprüfung, ob das ihnen zur Zulassung vorgeführte Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder sonst abhanden gekommen ist bzw. zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird:

a)

Daten betreffend Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm;

b)

Daten betreffend Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg und Wohnwagen;

c)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 erfolgt der Zugriff auf diese Daten durch die betreffenden Stellen nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats.

2.   Stellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen die im SIS II gespeicherten Daten direkt abrufen.

3.   Stellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um nichtstaatliche Stellen handelt, erhalten nur über eine Behörde gemäß Artikel 40 des in Absatz 1 genannten Beschlusses Zugang zu den im SIS II gespeicherten Daten. Diese Behörde darf die Daten direkt abrufen und sie an die betreffende Stelle weiterleiten. Der jeweilige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die betreffende Stelle und deren Mitarbeiter verpflichtet werden, etwaige Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Verwendung der ihnen von der Behörde übermittelten Daten einzuhalten.

4.   Artikel 39 jenes Beschlusses gilt nicht für den gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgten Datenabruf. Die Weitergabe von Informationen, die die Stellen gemäß Absatz 1 aufgrund des Zugangs zum SIS II erhalten haben und die auf eine strafbare Handlung hindeuten, an die Polizei- oder Justizbehörden erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.

Artikel 2

Diese Verordnung ersetzt Artikel 102a des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2006/000/JI festgelegten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, 20. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 27.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).

(4)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L …

(6)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

(11)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).