31970R1251

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben

Amtsblatt Nr. L 142 vom 30/06/1970 S. 0024 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0052
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0348
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0052
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0402
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0064
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0093
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0093


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1251/70 DER KOMMISSION vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d), sowie auf Artikel 2 des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (2) und die Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 (3) ermöglichten im Anschluß an eine Reihe fortschreitender Maßnahmen die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer. Aus dem von den tätigen Arbeitnehmern erworbenen Aufenthaltsrecht ergibt sich zwangsläufig das vom Vertrag anerkannte Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben. Nunmehr sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann.

Die genannte Verordnung und die Richtlinie des Rates enthalten Vorschriften zum Recht der Arbeitnehmer, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zur Ausübung einer Beschäftigung aufzuhalten. Das Verbleiberecht des Artikels 48 Absatz 3 Buchstabe d) des Vertrages bedeutet demnach, daß der Arbeitnehmer das Recht hat, seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beizubehalten, wenn er dort keine Beschäftigung mehr ausübt.

Die Mobilität der Arbeitskräfte in der Gemeinschaft erfordert, daß die Arbeitnehmer nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten ein Arbeitsverhältnis eingehen können, ohne daß ihnen daraus Nachteile entstehen.

Es kommt in erster Linie darauf an, dem Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, das Recht zu sichern, in diesem Hoheitsgebiet zu verbleiben, sobald seine dortige Beschäftigung wegen Erreichung des Rentenalters oder dauernder Arbeitsunfähigkeit endet. Es handelt sich aber auch darum, dieses Recht dem Arbeitnehmer zu sichern, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine gewisse Zeit beschäftigt war und dort seinen Wohnsitz hatte und der anschließend im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, seinen Wohnsitz aber im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats beibehalten hat.

Bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Entstehung des Verbleiberechts sind auch die Gründe zu berücksichtigen, die zur Beendigung der Beschäftigung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geführt haben, insbesondere der Unterschied zwischen dem normalen, voraussehbaren Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit Erreichung der Altersgrenze und dem vorzeitigen, unvorhersehbaren Verlust der Arbeitsfähigkeit. Für den Fall, daß sich die Beendigung der Tätigkeit aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ergibt, sowie für den Fall, daß der Ehegatte des Arbeitnehmers die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzt oder besaß, müssen besondere Bedingungen gelten.

Der Arbeitnehmer, der das Ende seines Erwerbslebens erreicht hat, muß genügend Zeit haben, um sich entscheiden zu können, wo er seinen endgültigen Wohnsitz nehmen will.

Die Ausübung des Verbleiberechts durch den Arbeitnehmer bedeutet ferner, daß dieses Recht auch auf seine Familienangehörigen ausgedehnt wird. Stirbt der Arbeitnehmer im Verlauf seines Erwerbslebens, so muß das Verbleiberecht auch den Angehörigen seiner Familie zuerkannt werden ; auch hierfür sind besondere Bedingungen erforderlich.

Die Personen, die das Recht haben, im Beschäftigungsland zu verbleiben, müssen genauso behandelt werden wie die keine Erwerbstätigkeit mehr ausübenden inländischen Arbeitskräfte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung findet auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen sind, sowie auf ihre Familienangehörigen im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 2

(1) Folgende Arbeitnehmer haben das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben: a) der Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der (1)ABl. Nr. C 65 vom 5.6.1970, S. 16. (2)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2. (3)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 13. Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeuebt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat;

b) der Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht;

c) der Arbeitnehmer, der nach drei Jahren Beschäftigung und ständigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, seinen Wohnsitz jedoch im ersten Mitgliedstaat beibehält und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehrt.

Für den Erwerb der unter a) und b) bezeichneten Rechte gelten die in dem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten als im Hoheitsgebiet des Staates abgeleistet, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes und der Beschäftigung in Absatz 1 a) und hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes in Absatz 1 b) entfallen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzt oder sie durch Eheschließung mit dem Arbeitnehmer verloren hat.

Artikel 3

(1) Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung, die bei ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sind berechtigt, dort ständig zu verbleiben, wenn der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat das Verbleiberecht nach Artikel 2 erworben hat. Dieses Recht steht ihnen auch nach seinem Tode zu.

(2) Ist der Arbeitnehmer im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er das Verbleiberecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, haben seine Familienmitglieder das Recht, sich dort ständig aufzuhalten, wenn der Arbeitnehmer - sich zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens 2 Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat;

- oder infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist;

- oder sein überlebender Ehegatte die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt oder sie durch Eheschließung mit dem Arbeitnehmer verloren hat.

Artikel 4

(1) Der ständige Aufenthalt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 wird durch eines der im Aufenthaltsland üblichen Beweismittel nachgewiesen. Er wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten zur Ableistung des Wehrdienstes berührt.

(2) Die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäß bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall gelten als Beschäftigungszeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1.

Artikel 5

Der Betreffende verfügt zur Ausübung seines Verbleiberechts über eine Frist von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Entstehung dieses Rechts gemäß Artikel 2 Absatz 1 a) und b) und Artikel 3 an. Er kann während dieser Zeit das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen, ohne sein Verbleiberecht zu beeinträchtigen.

Artikel 6

(1) Die Aufenthaltserlaubnis für den unter diese Verordnung fallenden Personenkreis muß a) unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrages, der die Ausstellungs- bzw. Verlängerungsgebühr für Personalausweise für Inländer nicht übersteigen darf, erteilt oder verlängert werden;

b) für das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, gelten;

c) mindestens fünf Jahre gültig sein und ohne weiteres verlängert werden können.

(2) Durch Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, wird die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht berührt.

Artikel 7

Das in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates festgelegte Recht auf Gleichbehandlung gilt auch für die Begünstigten der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8

(1) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten günstiger sind, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die erneute Niederlassung von Arbeitnehmern in ihrem Hoheitsgebiet, die dieses verlassen haben, nachdem sie dort lange Zeit dauernd ihren Wohnsitz hatten und dort eine Beschäftigung ausübten, und wieder dorthin zurückkehren möchten, wenn sie das Ruhestandsalter erreicht haben oder dauernd arbeitsunfähig sind.

Artikel 9

(1) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Entwicklung der demographischen Lage im Großherzogtum Luxemburg auf Antrag dieses Staates für die Ausübung des Verbleiberechts im luxemburgischen Hoheitsgebiet andere als in dieser Verordnung vorgesehene Bestimmungen erlassen.

(2) Die Kommission fasst innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, der alle erforderlichen Angaben enthalten muß, einen mit Gründen versehenen Beschluß.

Sie notifiziert diesen Beschluß dem Großherzogtum Luxemburg und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten davon.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY