22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 1244/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwei Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden haben Änderungen der Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragt.

(2)

Einige Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden haben Änderungen der Anhänge 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beantragt.

(3)

Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Anhänge 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 müssen angepasst werden, um den jüngsten Entwicklungen in den nationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen und den betroffenen Akteuren Transparenz und Rechtssicherheit zu garantieren.

(4)

Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat den Änderungen zugestimmt.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 erhält der Eintrag „PORTUGAL“ folgende Fassung:

„PORTUGAL

Alle Anträge auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 vorgenommen wird.“

b)

In Teil 2 wird folgender neue Eintrag nach dem Eintrag „POLEN“ eingefügt:

„PORTUGAL

Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008 (öffentliches kapitalfundiertes System).“

2.

In Anhang IX, Teil I wird der Eintrag „NIEDERLANDE“ wie folgt geändert:

a)

„Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO)“ wird ersetzt durch „Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO)“.

b)

„Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ)“ wird ersetzt durch „Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ)“.

c)

„Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW)“ wird ersetzt durch „Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW)“.

d)

„Das Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA)“ wird ersetzt durch „Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA)“.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)

Im Eintrag „BELGIEN–NIEDERLANDE“ wird Buchstabe a gestrichen.

b)

Der Eintrag „DEUTSCHLAND–NIEDERLANDE“ wird gestrichen.

c)

Der Eintrag „NIEDERLANDE–PORTUGAL“ wird gestrichen.

d)

Der Eintrag „DÄNEMARK–LUXEMBURG“ wird gestrichen.

2.

In Anhang 2 wird in der Kopfzeile „nach den Artikeln 31 und 41“ durch „nach den Artikeln 32 Absatz 2 und 41 Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.