5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/63


RICHTLINIE 2009/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden als „Gemeinschaftssystem“ bezeichnet) eingeführt, um die Verringerung von Treibhausgasemissionen in einer kosteneffizienten und wirtschaftlich effizienten Weise zu fördern.

(2)

Das Hauptziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates (5) genehmigt wurde, besteht darin, Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Interferenz mit dem Klimasystem verhindern würde. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollte die globale jährliche Oberflächenmitteltemperatur gegenüber den vorindustriellen Werten um nicht mehr als 2 °C zunehmen. Der jüngste Sachstandsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) zeigt, dass die globalen Treibhausgasemissionen ihren Höchststand 2020 erreicht haben müssen, wenn dieses Ziel verwirklicht werden soll. Dies setzt voraus, dass die Gemeinschaft ihre Bemühungen verstärkt und Industrieländer rasch einbezogen werden und dass die Einbindung von Entwicklungsländern in den Prozess der Emissionsverringerung gefördert wird.

(3)

Der Europäische Rat vom 8. und 9. März 2007 ist die feste Verpflichtung eingegangen, die Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft bis 2020 gegenüber 1990 insgesamt um mindestens 20 % zu reduzieren, bzw. um 30 %, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsminderungen und wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer zu einem ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Beitrag verpflichten. Bis 2050 sollten die globalen Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um mindestens 50 % geringer sein. Zu diesen Emissionsreduktionen sollten alle Wirtschaftszweige beitragen, einschließlich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. Die Luftfahrt trägt aufgrund ihrer Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem zu diesen Reduktionen bei. Sollten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2011 kein internationales Abkommen geschlossen haben, das die Emissionen der internationalen Seeschifffahrt in die Reduktionsziele im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO einbezieht, oder sollte die Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt kein derartiges Abkommen im Rahmen des UNFCCC geschlossen haben, so sollte die Kommission einen Vorschlag vorlegen, um die Emissionen der internationalen Seeschifffahrt nach Maßgabe der harmonisierten Modalitäten in die Emissionsreduzierungsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen; die entsprechenden Vorschriften sollten 2013 in Kraft treten. Dieser Vorschlag sollte die negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft möglichst gering halten und gleichzeitig den potenziellen ökologischen Nutzen berücksichtigen.

(4)

In seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 zu den Ergebnissen der Konferenz von Bali zum Klimawandel (COP 13 und COP/MOP 3) (6) bekräftigte das Europäische Parlament seinen Standpunkt, wonach die Industriestaaten sich dazu verpflichten sollten, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 30 % und bis 2050 um 60 bis 80 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren. Dieser Standpunkt greift einem positiven Ergebnis der 2009 in Kopenhagen anberaumten COP-15-Verhandlungen vor, so dass die Europäische Union strengere Emissionsziele für 2020 und danach entwickeln sollte und anstreben sollte, dass das Gemeinschaftssystem im Rahmen des Beitrags der Union zum neuen zukünftigen internationalen Abkommen über Klimaänderungen (im Folgenden als „Abkommen über den Klimawandel“ bezeichnet) nach 2013 nötigenfalls strengere Emissionshöchstgrenzen zulässt.

(5)

Um diese langfristigen Ziele zu erreichen, ist es sachgerecht, einen berechenbaren Pfad vorzugeben, auf dessen Grundlage die Emissionen der unter das Gemeinschaftssystem fallenden Anlagen verringert werden sollten. Damit die Gemeinschaft ihre Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 20 % kosteneffizient zu reduzieren, einhalten kann, sollten die diesen Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate bis 2020 um 21 % unter dem Emissionsniveau dieser Anlagen von 2005 liegen.

(6)

Um die Sicherheit und Berechenbarkeit des Gemeinschaftssystems zu verbessern, sollten Vorschriften festgelegt werden, um den Beitrag des Gemeinschaftssystems zur Erreichung einer Gesamtreduktion von mehr als 20 % zu erhöhen, vor allem angesichts der Zielvorgabe des Europäischen Rates, bis 2020 die Verringerung von 30 % zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaauswirkungen für erforderlich gehalten wird.

(7)

Sobald ein internationales Abkommen über den Klimawandel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossen wird, das angemessene globale Maßnahmen für die Zeit nach 2012 vorsieht, sollte die Vergabe von Gutschriften für Emissionsreduktionen in diesen Ländern gefördert werden. Bis es soweit ist, sollte für die weitere Verwendung von Gutschriften aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft jedoch ein größeres Maß an Sicherheit geschaffen werden.

(8)

Obgleich die im ersten Handelszeitraum erzielten Erfahrungen das Potenzial des Gemeinschaftssystems gezeigt haben und die nationalen Zuteilungspläne für den zweiten Handelszeitraum bis 2012 bedeutende Emissionsminderungen gewährleisten werden, hat eine Überprüfung im Jahr 2007 bestätigt, dass ein stärker harmonisiertes Emissionshandelssystem unerlässlich ist, wenn die Vorteile des Emissionshandels besser genutzt, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt vermieden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen erleichtert werden sollen. Darüber hinaus sollte mehr Berechenbarkeit gewährleistet und der Anwendungsbereich des Systems um neue Sektoren und Gase erweitert werden, um einerseits ein stärkeres CO2-Preissignal zu senden, das als Anreiz für die erforderlichen Investitionen notwendig ist, und andererseits neue Minderungsmöglichkeiten zu eröffnen, die zu niedrigeren allgemeinen Minderungskosten und einer besseren Effizienz des Systems führen werden.

(9)

Die Definition des Begriffs der „Treibhausgase“ sollte mit der Definition des UNFCCC in Einklang gebracht werden, und zur Bestimmung und Aktualisierung des Erderwärmungspotenzials einzelner Treibhausgase sollte größere Klarheit geschaffen werden.

(10)

Das Gemeinschaftssystem sollte auf andere Anlagen ausgedehnt werden, für die eine Überwachung, Berichterstattung und Prüfung mit demselben Maß an Genauigkeit möglich ist, wie es im Rahmen der geltenden Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfvorschriften vorgeschrieben ist.

(11)

Soweit für Kleinanlagen, deren Emissionen einen Schwellenwert von 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent/Jahr nicht überschreiten, gleichwertige Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen, insbesondere steuerlicher Art, existieren, sollten Verfahren festgelegt werden, wonach die Mitgliedstaaten solche Kleinanlagen aus dem Emissionshandelssystem ausschließen können, solange diese Maßnahmen angewandt werden. Krankenhäuser können ausgeschlossen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen treffen. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bietet dieser Schwellenwert für die Verringerung der Verwaltungskosten je aus dem System ausgeschlossener Tonne CO2-Äquivalent relativ gesehen die größten Vorteile. Da es künftig keine fünfjährigen Zuteilungszeiträume mehr geben wird, sollte im Interesse der Sicherheit und Berechenbarkeit des Systems vorgeschrieben werden, wie häufig die Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen überprüft werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen für kleine Anlagen vorschlagen, die einen gleichwertigen Beitrag zu den Emissionsreduktionen leisten wie das Gemeinschaftssystem. Diese Maßnahmen könnten das Steuerwesen, Vereinbarungen mit der Industrie und das Erlassen von Rechtsvorschriften umfassen. Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Verfahren und Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie einführen, um unnötigen Verwaltungsaufwand für kleinere Emittenten zu verringern.

(12)

Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie sollten leicht zugänglich sein, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

(13)

Die gemeinschaftsweit verfügbare Menge an Zertifikaten sollte ab Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 linear verringert werden, um zu gewährleisten, dass die Emissionen durch das Handelssystem im Zeitverlauf schrittweise und berechenbar verringert werden. Der jährliche Rückgang an Zertifikaten sollte 1,74 % der Zertifikate entsprechen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 vergeben wurden, damit das Gemeinschaftssystem auf kosteneffiziente Weise dazu beiträgt, dass die Gemeinschaft ihrer Verpflichtung, bis 2020 einen Emissionsrückgang von insgesamt mindestens 20 % zu erzielen, nachkommen kann.

(14)

Dieser Beitrag entspricht einer im Rahmen des Gemeinschaftssystems erfolgenden Emissionsverringerung im Jahr 2020 um 21 % unter den für 2005 gemeldeten Werten und berücksichtigt auch die Wirkung der Ausweitung des Anwendungsbereichs im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Zeitraum von 2005 bis 2007 und die Emissionswerte für den Handelssektor aus dem Jahr 2005, die für die Prüfung der für den Zeitraum von 2008 bis 2012 vorgelegten nationalen Zuteilungspläne Bulgariens und Rumäniens zugrunde gelegt wurden, mit dem Ergebnis, dass im Jahr 2020 maximal 1 720 Millionen Zertifikate zugeteilt werden. Die genauen Emissionsmengen werden berechnet, sobald die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 Zertifikate vergeben haben, da die Genehmigung der Zuteilungen an bestimmte Anlagen voraussetzte, dass die Emissionen dieser Anlagen nachgewiesen und geprüft wurden. Nach abgeschlossener Vergabe der Zertifikate für den Zeitraum von 2008 bis 2012 wird die Kommission die für die Gemeinschaft als Ganze vergebene Menge an Zertifikaten veröffentlichen. Diese Menge sollte in Bezug auf Anlagen angepasst werden, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 bzw. ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen oder davon ausgeschlossen werden.

(15)

Die der Wirtschaft der Gemeinschaft abverlangten zusätzlichen Bemühungen setzen unter anderem voraus, dass das überarbeitete Gemeinschaftssystem mit einem höchstmöglichen Grad an wirtschaftlicher Effizienz und unter vollständig harmonisierten Zuteilungsbedingungen in der Gemeinschaft funktioniert. Die Versteigerung sollte daher das Grundprinzip für die Zuteilung sein, weil sie das einfachste und nach allgemeiner Auffassung wirtschaftlich effizienteste System ist. Dadurch dürften auch Zufallsgewinne wegfallen und neue Marktteilnehmer und Volkswirtschaften mit überdurchschnittlich hohem Wachstum von denselben Wettbewerbsbedingungen profitieren wie existierende Anlagen.

(16)

Zur Aufrechterhaltung der ökologischen und verwaltungstechnischen Effizienz des Gemeinschaftssystems sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und einer frühzeitigen Erschöpfung der Reserve für neue Marktteilnehmer sollten die Vorschriften für neue Marktteilnehmer harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten dieselbe Vorgehensweise haben, insbesondere bei der Definition von „wesentlichen Erweiterungen“ von Anlagen. Deshalb sollten harmonisierte Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen werden. In diesen Vorschriften sollten als wesentliche Erweiterungen, wo dies möglich ist, Erweiterungen um mindestens 10 % der installierten Kapazität einer Anlage oder ein wesentlicher Anstieg der Emissionen einer Anlage infolge der Steigerung der installierten Kapazität gelten. Zuteilungen aus der Reserve für neue Marktteilnehmer sollten nur für die wesentliche Erweiterung der Anlagen erfolgen.

(17)

Alle Mitgliedstaaten werden beträchtlich investieren müssen, um die CO2-Intenstität ihrer Volkswirtschaften bis 2020 zu verringern, und Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Einkommen noch immer weit unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt und deren Volkswirtschaften dabei sind, zu den wohlhabenderen Mitgliedstaaten aufzuschließen, werden große Anstrengungen unternehmen müssen, um ihre Energieeffizienz zu verbessern. Angesichts der Ziele, die Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft zu eliminieren und beim Übergang der Wirtschaft der Gemeinschaft zu einem sicheren und nachhaltigen Wirtschaftsraum mit niedrigem CO2-Ausstoß das höchste Maß an wirtschaftlicher Effizienz zu gewährleisten, ist es nicht zweckdienlich, die Wirtschaftssektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich zu behandeln. Daher ist es notwendig, andere Mechanismen zu entwickeln, um die Bemühungen jener Mitgliedstaaten mit relativ niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und besseren Wachstumschancen zu unterstützen. 88 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate sollten unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihres relativen Anteils an den Emissionen von 2005 im Rahmen des Gemeinschaftssystems bzw. auf der Grundlage ihrer durchschnittlichen jährlichen Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007, je nachdem welcher Wert höher ist, aufgeteilt werden. 10 % der Gesamtmenge sollten im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten verteilt und zur Reduzierung von Emissionen und zur Anpassung an die Klimaauswirkungen verwendet werden. Bei der Verteilung dieser 10 % sollten die Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2005 und die Wachstumsaussichten der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, d. h., Mitgliedstaaten mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und guten Wachstumsaussichten sollten mehr erhalten. Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen, das mehr als 20 % über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, sollten bei dieser Verteilung einen Beitrag leisten, es sei denn, die in der Folgenabschätzung der Kommission (Begleitpapier zum Paket der Durchführungsmaßnahmen für die Ziele der EU in den Bereichen Klimawandel und erneuerbare Energie bis 2020) geschätzten Direktkosten des Gesamtpaketes überschreiten 0,7 % des BIP. Weitere 2 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate sollten unter jenen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, deren Treibhausgasemissionen 2005 mindestens 20 % unter denen des für sie nach dem Kyoto-Protokoll geltenden Basisjahres lagen.

(18)

Angesichts der beträchtlichen Bemühungen, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an die unweigerlichen Folgen des Klimawandels erforderlich sind, empfiehlt es sich, mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten zu folgenden Zwecken zu nutzen: Reduzierung von Treibhausgasemissionen; Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels; Finanzierung von Forschung und Entwicklung zur Emissionsverringerung und Anpassung; Entwicklung erneuerbarer Energieträger, damit die Union ihrer Verpflichtung, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, nachkommen kann; Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 die Energieeffizienz der Gemeinschaft um 20 % zu steigern; umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von Treibhausgasen; Beitrag zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien; Beitrag zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz über den Klimawandel (COP 14 und COP/MOP 4) eingerichtet wurde; Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Erleichterung der Anpassung in Entwicklungsländern; Regelung sozialer Fragen wie dem möglichen Anstieg der Strompreise in Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Dieser Prozentanteil liegt wesentlich unter den von den öffentlichen Behörden erwarteten Nettoversteigerungseinnahmen und berücksichtigt potenzielle Einkommenswegfälle aus der Körperschaftssteuer. Die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten sollten außerdem verwendet werden, um die administrativen Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftssystems zu finanzieren. Diese Richtlinie sollte Vorschriften über die Überwachung der Verwendung von Versteigerungsgeldern zu den genannten Zwecken enthalten. Eine Mitteilung über die Verwendung dieser Gelder befreit die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags, die Kommission über bestimmte nationale Maßnahmen zu unterrichten. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor.

(19)

Folglich sollte die vollständige Versteigerung der Zertifikate ab 2013 für den Stromsektor zur Regel werden, wobei die Fähigkeit dieses Sektors, die CO2-Kostensteigerung abzuwälzen, berücksichtigt werden sollte, und für die Abscheidung und Speicherung von CO2 sollten Zertifikate nicht kostenlos zugeteilt werden, weil der Anreiz für diese Maßnahmen in Zertifikaten besteht, die in Bezug auf gespeicherte Emissionen nicht zurückgegeben werden müssen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können Stromerzeuger kostenlose Zertifikate für Fernwärme und -kälte sowie für durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt (7) erzeugte Wärme und Kälte erhalten, sofern für solche von Anlagen in anderen Sektoren erzeugte Wärme kostenlose Zertifikate vergeben werden.

(20)

Der wichtigste langfristige Anreiz für die Abscheidung und Speicherung von CO2 sowie für neue Technologien für erneuerbare Energie besteht darin, dass keine Zertifikate für Kohlendioxidemissionen, die dauerhaft gespeichert oder vermieden werden, abgegeben werden müssen. Zur Beschleunigung der Demonstration der ersten kommerziellen Anlagen und innovativen Technologien für erneuerbare Energien sollten darüber hinaus Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer bereitgestellt werden, um eine Belohnung für eine ausreichende Menge an in den ersten Anlagen in der Union gespeicherten oder vermiedenen Tonnen CO2-Äquivalenten zu gewährleisten, sofern ein Abkommen über den Wissensaustausch besteht. Die zusätzlichen Mittel sollten ausreichend großen innovativen Vorhaben zugeteilt werden, wenn die notwendigen Investitionen wesentlich, d. h. im Prinzip zu mehr als der Hälfte vom Betreiber kofinanziert werden, wobei die Realisierbarkeit der Vorhaben zu berücksichtigen ist.

(21)

Für andere Sektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems sollte eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach im Jahr 2013 80 % der Menge kostenlos zugeteilt würden, die dem Prozentanteil der Emissionen der betreffenden Anlagen an den gemeinschaftsweiten Gesamtemissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 entsprochen hat, im Verhältnis zur in der Gemeinschaft jährlich zugeteilten Gesamtmenge an Zertifikaten. Danach sollte die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr um gleiche Beträge bis 2020 auf 30 % reduziert werden, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden.

(22)

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des CO2- und des Strommarktes sollte bis 2011 auf der Grundlage klarer, objektiver und möglichst frühzeitig festgelegter Prinzipien mit der Versteigerung von Zertifikaten für die Zeit ab 2013 begonnen werden.

(23)

Um Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu minimieren, sollte die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Anlagen im Wege harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften („Ex-ante-Benchmarks“) gestattet werden. Diese Vorschriften sollten den Techniken mit der größten Treibhausgas- und Energieeffizienz, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der Verwendung von Biomasse, erneuerbaren Energien sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2 Rechnung tragen. Diese Vorschriften sollten keinen Anreiz zur Emissionssteigerung bieten und gewährleisten, dass ein zunehmender Anteil der betreffenden Zertifikate versteigert wird. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Marktes müssen die Zuteilungen vor Beginn des Handelszeitraums festgesetzt werden. In den harmonisierten Vorschriften können auch Emissionen berücksichtigt werden, die durch den Einsatz brennbarer Restgase bedingt sind, wenn sich die Entstehung dieser Restgase im industriellen Verfahren nicht vermeiden lässt. Hierzu kann in den Vorschriften die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber von Anlagen, in denen die Restgase verbrannt werden bzw. aus denen die Restgase kommen, vorgesehen werden. Die Vorschriften sollten auch gewährleisten, dass ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten, die Industrieanlagen mit Strom, Wärme und Kälte versorgen, unterbunden werden. Außerdem sollten sie ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zwischen industriellen Aktivitäten in von einem einzigen Betreiber betriebenen Anlagen und Erzeugungstätigkeiten sowie in ausgelagerten Anlagen vermeiden. Sie sollten auch für neue Marktteilnehmer gelten, die denselben Tätigkeiten nachgehen wie existierende Anlagen, denen Zertifikate übergangsweise kostenlos zugeteilt werden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sollten für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer keine Zertifikate kostenlos zugeteilt werden. Zertifikate, die im Jahr 2020 noch in der Reserve für neue Marktteilnehmer sind, sollten versteigert werden.

(24)

Die Gemeinschaft wird bei der Aushandlung eines ehrgeizigen internationalen Abkommens über den Klimawandel, mit dem das Ziel der Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur auf einen Anstieg von 2 °C erreicht wird, weiterhin Vorreiter sein und fühlt sich angesichts der auf der 13. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC und dem 3. Treffen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls vom 3. bis 14. Dezember 2007 in Bali, Indonesien, erzielten Fortschritte in dieser Richtung bestärkt. Sollten andere Industrieländer und andere Großemittenten von Treibhausgasen diesem internationalen Abkommen nicht beitreten, so könnte dies zu einem Anstieg von Treibhausgasemissionen in Drittländern führen, deren Industrien nicht an vergleichbare CO2-Auflagen gebunden sind (Verlagerung von CO2-Emissionen), und zugleich eine wirtschaftliche Benachteiligung bestimmter energieintensiver, im internationalen Wettbewerb stehender Sektoren und Teilsektoren in der Gemeinschaft bedeuten. Dies könnte die Umweltintegrität und den Nutzen von Gemeinschaftsmaßnahmen untergraben. Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sollte die Gemeinschaft für Sektoren oder Teilsektoren, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, 100 % der Zertifikate kostenlos zuteilen. Die Ermittlung dieser Sektoren und Teilsektoren und die erforderlichen Maßnahmen sollten wieder überprüft werden, um sicherzustellen, dass gegebenenfalls Maßnahmen getroffen werden, und um eine Überkompensation zu vermeiden. In Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf andere Weise nicht vermieden werden kann und in denen der Strom einen großen Teil der Produktionskosten ausmacht und effizient erzeugt wird, können die getroffenen Maßnahmen dem Stromverbrauch des Produktionsprozesses Rechnung tragen, ohne dass die Gesamtzertifikatmenge geändert werden muss. Das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in diesen Sektoren bzw. Teilsektoren sollte auf einer als Ausgangspunkt dienenden dreistelligen Ebene (NACE-3-Code) und, wo sachgerecht und bei Verfügbarkeit der betreffenden Daten, auf einer vierstelligen Ebene (NACE-4-Code) bewertet werden.

(25)

Die Kommission sollte daher die Lage bis 30. Juni 2010 überprüfen, alle relevanten Sozialpartner anhören und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission bis 31. Dezember 2009 ermitteln, in welchen energieintensiven Industriesektoren oder Teilsektoren CO2-Emissionsverlagerungen wahrscheinlich sind. Sie sollte als Grundlage für ihre Analyse untersuchen, wieweit in den Sektoren die Kosten der erforderlichen Zertifikate nicht ohne einen erheblichen Verlust von Marktanteilen an Anlagen außerhalb der Gemeinschaft, die keine vergleichbaren Maßnahmen zur Minderung ihrer Emissionen unternehmen, in die jeweiligen Produkte eingepreist werden können. Energieintensive Industrien, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, könnten eine größere Menge kostenloser Zuteilungen erhalten, oder es könnte ein wirksames „CO2-Ausgleichssystem“ eingeführt werden, um eine vergleichbare Grundlage für Anlagen aus der Gemeinschaft, bei denen ein erhebliches Risiko von Verlagerungen besteht, und Anlagen aus Drittländern zu schaffen. Mit einem solchen System könnten Importeuren Vorschriften auferlegt werden, die nicht weniger günstig wären als diejenigen, die für Anlagen in der Gemeinschaft gelten (z. B., indem die Rückgabe von Zertifikaten vorgeschrieben wird). Alle getroffenen Maßnahmen müssten mit den Grundsätzen des UNFCCC und insbesondere mit dem Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und der jeweiligen Fähigkeiten in Einklang stehen; die besondere Situation der am wenigsten entwickelten Länder würde dabei ebenfalls berücksichtigt. Zudem müssten die Maßnahmen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, auch den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen, in Einklang stehen.

(26)

Die Erörterungen des Europäischen Rates über die Bestimmung der Sektoren und Teilsektoren, die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind ein Sonderfall und berühren in keiner Weise die Modalitäten der Ausübung der der Kommission in Artikel 202 des Vertrags übertragenen Durchführungsbefugnisse.

(27)

Die Mitgliedstaaten können es für notwendig erachten, Anlagen, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, übergangsweise für Kosten zu entschädigen, die im Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen stehen, deren Kosten auf den Strompreis abgewälzt werden. Diese Unterstützung sollte nur dann gewährt werden, wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist, wobei sichergestellt werden sollte, dass das Gemeinschaftssystem auch weiterhin einen Anreiz für Energieeinsparungen und die Umstellung von „grauem“ auf „grünen“ Strom bietet.

(28)

Um in der Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte auf harmonisierte Weise festgelegt werden, wie die Gutschriften für außerhalb der Gemeinschaft erzielte Emissionsreduktionen von den Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems zu nutzen sind. Das Kyoto-Protokoll gibt quantifizierte Emissionsziele für Industrieländer vor, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 erreicht werden sollten, und sieht zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions, CER) aus Projekten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) und Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units, ERU) aus Projekten zur gemeinsamen Umsetzung von Klimaschutzprojekten (Joint Implementation, JI) vor, die von Industrieländern zur Erreichung eines Teils ihrer Emissionsziele verwendet werden können. Obgleich nach der Kyoto-Rahmenregelung ab 2013 keine ERU generiert werden können, ohne dass neue Emissionsziele für Gastländer quantifiziert werden, können CDM-Gutschriften potenziell weiter generiert werden. Sobald ein internationales Abkommen über den Klimawandel in Kraft ist, sollte die weitere Verwendung von CER und ERU aus Ländern, die dieses Abkommen ratifiziert haben, möglich sein. Bei Nichtbestehen eines solchen Abkommens würde die Möglichkeit der weiteren Verwendung von CER und ERU diesen Anreiz untergraben und die Verwirklichung des Ziels der Gemeinschaft, verstärkt erneuerbare Energien einzusetzen, erschweren. Die Verwendung von CER und ERU sollte mit dem Ziel der Gemeinschaft, bis 2020 20 % der Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu erzeugen, in Einklang stehen und Energieeffizienz, Innovation und technologische Entwicklung fördern. Soweit dies mit der Erreichung der genannten Ziele vereinbar ist, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Abkommen mit Drittländern zu schließen, um Anreize für Emissionsreduktionen in diesen Ländern zu schaffen, die zu echten zusätzlichen Treibhausgas-Emissionsreduktionen führen und gleichzeitig Innovationsmaßnahmen seitens gemeinschaftsansässiger Unternehmen und die technologische Entwicklung von Drittländern fördern. Derartige Abkommen können von mehreren Ländern ratifiziert werden. Sobald die Gemeinschaft ein zufrieden stellendes internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, sollte der Zugang zu Gutschriften aus Projekten in Drittländern parallel zur Steigerung des Emissionsreduktionsniveaus erhöht werden, das mit dem Gemeinschaftssystem erreicht werden soll.

(29)

Im Interesse der Berechenbarkeit sollten die Betreiber Sicherheit darüber haben, dass sie für den Zeitraum von 2008 bis 2012 genehmigte, aber nicht verwendete CER und ERU aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des Gemeinschaftssystems zulässig waren, auch nach 2012 noch nutzen dürfen. Da die Mitgliedstaaten die im Besitz von Betreibern befindlichen CER und ERU nicht vor 2015 zwischen Verpflichtungszeiträumen im Rahmen internationaler Abkommen übertragen können (so genanntes „Ansparen“ von CER und ERU oder „banking“), und dann auch nur, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Ansparen dieser CER und ERU im Rahmen diesbezüglich begrenzter Rechte zu gestatten, sollte diese Zusicherung in der Form erfolgen, dass die Mitgliedstaaten es den Betreibern gestatten müssen, CER und ERU, die für vor dem Jahr 2012 erfolgte Emissionsreduktionen vergeben wurden, gegen ab 2013 gültige Zertifikate einzutauschen. Da die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet werden sollten, CER und ERU zu akzeptieren, bei denen nicht sicher ist, dass sie sie zur Erfüllung ihrer geltenden internationalen Verpflichtungen nutzen können, sollte diese Auflage nicht über den 31. März 2015 hinausgehen. Betreiber sollten für CER aus Projekten, die vor 2013 aufgestellt wurden, hinsichtlich der Verringerung von Emissionen in der Zeit nach 2013 dieselbe Zusicherung erhalten. Es ist wichtig, dass die von den Betreibern genutzten Gutschriften aus Projekten tatsächlichen, überprüfbaren, zusätzlichen und dauerhaften Emissionsreduktionen entsprechen sowie einen eindeutigen Nutzen für die nachhaltige Entwicklung und keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen haben. Es sollte ein Verfahren eingeführt werden, das den Ausschluss bestimmter Arten von Projekten erlaubt.

(30)

Für den Fall, dass sich der Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel verzögert, sollte über Abkommen mit Drittländern die Möglichkeit vorgesehen werden, Gutschriften aus hochwertigen Projekten im Rahmen des Gemeinschaftssystems zu nutzen. Derartige Abkommen, die bilateral oder multilateral sein können, könnten es gestatten, im Rahmen des Gemeinschaftssystems weiterhin Projekte anzuerkennen, die bis 2012 ERU generierten, nach der Kyoto-Rahmenregelung dazu jedoch nicht mehr in der Lage sind.

(31)

Die am wenigsten entwickelten Länder sind gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels besonders anfällig und nur zu einem sehr geringen Prozentsatz für Treibhausgasemissionen verantwortlich. Daher sollte den Bedürfnissen dieser Länder besondere Priorität eingeräumt werden, wenn zur Erleichterung der Anpassung von Entwicklungsländern an die Auswirkungen des Klimawandels Einnahmen aus Versteigerungen verwendet werden. Da in diesen Ländern bisher nur sehr wenige CDM-Projekte aufgestellt wurden, sollte zugesichert werden, dass Gutschriften aus Projekten, die nach 2012 in diesen Ländern anlaufen, selbst bei Ausbleiben eines internationalen Abkommens über den Klimawandel akzeptiert werden, sofern diese Projekte eindeutig zusätzlich sind und zur nachhaltigen Entwicklung beitragen. Dieser Anspruch sollte den am wenigsten entwickelten Ländern bis 2020 zuerkannt werden, vorausgesetzt, sie haben bis zu diesem Zeitpunkt entweder ein internationales Abkommen über den Klimawandel oder ein bilaterales bzw. multilaterales Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert.

(32)

Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel können zusätzliche Gutschriften in Höhe von bis zu 50 % der zusätzlichen Reduktionen innerhalb des Gemeinschaftssystems genutzt werden, und es dürfen im Gemeinschaftssystem ab 2013 nur Gutschriften aus qualitativ hochwertigen CDM-Projekten aus Drittländern verwendet werden, die das Abkommen ratifiziert haben.

(33)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten Projektmaßnahmen nur genehmigen, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz in einem Land haben, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Abkommens ist, um unternehmerisches „Trittbrettfahren“ in Ländern zu verhindern, die nicht Mitglied eines internationalen Abkommens sind, es sei denn, die betreffenden Unternehmen sind in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten ansässig, die mit dem Emissionshandelssystem der Gemeinschaft verknüpft sind.

(34)

Der Umstand, dass einige Bestimmungen dieser Richtlinie auf die Genehmigung eines künftigen internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft Bezug nehmen, berührt in keiner Weise den möglichen Abschluss dieses Abkommens auch durch die Mitgliedstaaten.

(35)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten die Vorschriften des Gemeinschaftssystems über die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung verbessert werden.

(36)

Die Union sollte sich um die Schaffung eines international anerkannten Systems zur Vermeidung der Abholzung und zur verstärkten Aufforstung und Wiederaufforstung bemühen und im Rahmen des UNFCCC unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen das Ziel der Entwicklung von Finanzierungsmechanismen als Teil einer effektiven, effizienten, gerechten und kohärenten Finanzstruktur für das auf der Konferenz von Kopenhagen zum Klimawandel (COP 15 und COP/MOP 5)zu treffende internationale Abkommen über den Klimawandel unterstützen.

(37)

Um die Erfassung aller Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Kalzinierungsöfen, Verbrennungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen bzw. katalytischen Nachbrennern klarer zu regeln, sollte die Richtlinie 2003/87/EG um die Definition des Begriffs der „Verbrennung“ erweitert werden.

(38)

Um sicherzustellen, dass Zertifikate zwischen Personen innerhalb der Gemeinschaft uneingeschränkt übertragen werden können und dass das Gemeinschaftssystem mit Emissionshandelssystemen in Drittländern und in subföderalen und regionalen Verwaltungseinheiten verknüpft werden kann, sollten ab Januar 2012 alle Zertifikate in dem nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (8) angelegten Gemeinschaftsregister geführt werden. Diese Maßnahme sollte unbeschadet der Führung von nationalen Registern für Emissionen erfolgen, die nicht unter das Gemeinschaftssystem fallen. Das Gemeinschaftsregister sollte dieselbe Dienstleistungsqualität bieten wie die nationalen Register.

(39)

Ab 2013 sollte die umweltverträgliche Abscheidung, Beförderung und geologische Speicherung von CO2 in harmonisierter Weise im Gemeinschaftssystem erfasst werden.

(40)

Es sollten Vereinbarungen getroffen werden, um die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems und von Zertifikaten zu ermöglichen, die im Rahmen anderer verbindlicher Treibhausgas-Emissionshandelssysteme mit absoluten Emissionsobergrenzen vergeben werden, die in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten bestehen.

(41)

Die der Union benachbarten Drittstaaten sollten angeregt werden, dem Gemeinschaftssystem beizutreten, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Die Kommission sollte alles daran setzen, dieses Ziel im Rahmen der Verhandlungen mit Beitrittsländern, potenziellen Beitrittsländern und den von der europäischen Nachbarschaftspolitik betroffenen Ländern sowie im Rahmen der finanziellen und technischen Unterstützung für diese Länder zu fördern. Dies würde den Technologie- und Wissenstransfer in diese Länder erleichtern, was von erheblichem wirtschaftlichem, ökologischem und sozialem Nutzen für alle Beteiligten ist.

(42)

Diese Richtlinie sollte Abkommen über die gegenseitigen Anerkennung der Zertifikate des Gemeinschaftssystems und anderer obligatorischer Handelssysteme mit Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vorsehen, sofern diese anderen Systeme mit dem Gemeinschaftssystem vereinbar sind, wobei zu berücksichtigen ist, wie ambitioniert deren Umweltziele sind und ob es einen wirksamen und vergleichbaren Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmechanismus für Emissionen sowie ein Durchsetzungssystem gibt.

(43)

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Gemeinschaftssystem sollte es möglich sein, Zertifikate für Projekte zu vergeben, die Treibhausgasemissionen reduzieren, vorausgesetzt, diese Projekte werden nach auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorschriften durchgeführt und führen nicht dazu, dass Emissionsreduzierungen doppelt angerechnet oder die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft bzw. weitere politische Maßnahmen zur Reduzierung von nicht unter das Gemeinschaftssystem fallenden Emissionen verhindert werden.

(44)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) festgelegt werden.

(45)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen über die Harmonisierung der Regeln für die Definition neuer Marktteilnehmer, die Versteigerung von Zertifikaten, die übergangsweise gemeinschaftsweite Zuteilung von Zertifikaten, die Festlegung von Kriterien und Modalitäten der Auswahl bestimmter Demonstrationsprojekte, die Erstellung einer Liste der Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, die Nutzung der Gutschriften, die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung, die Akkreditierung von Prüfstellen, die Umsetzung harmonisierter Projektvorschriften und die Änderung bestimmter Anhänge zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(46)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(47)

Es ist angezeigt, eine frühzeitige Umsetzung der Vorschriften, auf deren Grundlage das überarbeitete Gemeinschaftssystem ab 2013 funktionieren wird, vorzusehen.

(48)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Abwicklung des Handelszeitraums von 2008 bis 2012 und unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die für das Funktionieren des überarbeiteten Gemeinschaftssystems ab 2013 erforderlichen Maßnahmen erlässt, sollten die Vorschriften der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/101/EG (10), der Richtlinie 2008/101/EG (11) und der Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (12), weiterhin Anwendung finden.

(49)

Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags.

(50)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(51)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Tragweite und Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(52)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (13) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:

„Diese Richtlinie schreibt auch eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind.

Diese Richtlinie regelt auch die Bewertung und Umsetzung der Verpflichtung der Gemeinschaft zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen von mehr als 20 % im Anschluss an den Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft, das zu höheren als den in Artikel 9 vorgesehenen Reduktionen von Treibhausgasemissionen führt, was der auf der Tagung des Europäischen Rates im März 2007 eingegangenen Verpflichtung zu einer Reduzierung von 30 % entspricht.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Treibhausgase‘ die in Anhang II aufgeführten Gase und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, welche infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;“.

b)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

‚neuer Marktteilnehmer‘

eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde,

eine Anlage, die zum ersten Mal eine gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 in des Gemeinschaftssystem einbezogene Tätigkeit durchführt, oder

eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I genannten oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder 2 in das Gemeinschaftssystem einbezogenen Tätigkeiten durchführt, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;“.

c)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„t)

‚Verbrennung‘ die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Abgasreinigung;

u)

‚Stromerzeuger‘ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brennstoffen‘ durchgeführt werden.“

3.

In Artikel 3c Absatz 2 werden die Worte „Artikel 11 Absatz 2“ durch die Worte „Artikel 13 Absatz 1“ ersetzt.

4.

In Artikel 3g wird werden die Worte „gemäß den Leitlinien nach Artikel 14“ durch die Worte „gemäß der Verordnung nach Artikel 14“ ersetzt.

5.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Anlage die in Anhang I genannten Tätigkeiten, bei denen die für diese Tätigkeit spezifizierten Emissionen entstehen, durchführt, es sei denn, der Betreiber verfügt über eine Genehmigung, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 erteilt wurde, oder die Anlage wurde gemäß Artikel 27 vom Gemeinschaftssystem ausgeschlossen. Dies gilt auch für Anlagen, die gemäß Artikel 24 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden.“

6.

Artikel 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit der in Artikel 14 genannten Verordnung.“

7.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständige Behörde prüft die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mindestens alle fünf Jahre und nimmt gegebenenfalls Änderungen vor.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

einen Überwachungsplan, der den Anforderungen der in Artikel 14 genannten Verordnung genügt. Die Mitgliedstaaten können den Betreibern erlauben, die Überwachungspläne zu aktualisieren, ohne die Genehmigung zu ändern. Die Betreiber legen der zuständigen Behörde alle aktualisierten Überwachungspläne zur Billigung vor;“.

8.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Änderungen an Anlagen

Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen Betreibers.“

9.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Gemeinschaftsweite Menge der vergebenen Zertifikate

Die gemeinschaftsweite Menge der Zertifikate, die ab 2013 jährlich vergeben werden, wird ab der Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 linear verringert. Die Menge wird um einen linearen Faktor von 1,74 %, verglichen mit der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 zugeteilt wurden, verringert.

Die Kommission veröffentlicht bis 30. Juni 2010 die absolute gemeinschaftsweite Menge der Zertifikate für 2013, die auf der Gesamtmenge der Zertifikate basiert, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 vergeben wurden oder werden.

Die Kommission überprüft den linearen Faktor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag ab dem Jahr 2020 vor, damit bis 2025 eine Entscheidung angenommen wird.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate

(1)   Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24 Absatz 1 in das Gemeinschaftssystem einbezogen wurden, wird die Menge der ab dem 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate nach Maßgabe der durchschnittlichen jährlichen Menge der Zertifikate angepasst, die für diese Anlagen während des Zeitraums ihrer Einbeziehung vergeben wurden, ihrerseits angepasst um den linearen Faktor gemäß Artikel 9.

(2)   Für die Anlagen, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass deren Betreiber der betreffenden zuständigen Behörde hinreichend begründete und von unabhängiger Stelle geprüfte Emissionsdaten vorlegen, damit diese mit Blick auf die Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der zu vergebenden Zertifikate berücksichtigt werden.

Diese Angaben sind der betreffenden zuständigen Behörde bis 30. April 2010 gemäß den nach Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Vorschriften zu übermitteln.

Sind die Angaben hinreichend begründet, so übermittelt die zuständige Behörde diese der Kommission bis 30. Juni 2010, und die anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasste Menge der zu vergebenden Zertifikate wird entsprechend angepasst. Im Fall von Anlagen, die andere Treibhausgase als CO2 ausstoßen, kann die zuständige Behörde entsprechend dem jeweiligen Emissionsreduktionspotenzial dieser Anlagen geringere Emissionen melden.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die angepassten Mengen gemäß den Absätzen 1 und 2 bis 30. September 2010.

(4)   Für Anlagen, die gemäß Artikel 27 vom Gemeinschaftssystem ausgeschlossen sind, wird die Menge der gemeinschaftsweit ab dem 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate gesenkt, um die anhand des in Artikel 9 genannten linearen Faktors angepassten geprüften jährlichen Durchschnittsemissionen dieser Anlagen im Zeitraum von 2008 bis 2010 widerzuspiegeln.“

11.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Versteigerung von Zertifikaten

(1)   Ab dem Jahr 2013 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß Artikel 10a und 10c kostenlos zugeteilt werden. Bis 31. Dezember 2010 bestimmt und veröffentlicht die Kommission die geschätzte Menge der zu versteigernden Zertifikate.

(2)   Die Gesamtmenge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus

a)

88 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt wird, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den geprüften Emissionen im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 — je nachdem, welcher Wert höher ist — entsprechen;

b)

10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht; und

c)

2 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter jenen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, deren Treibhausgasemissionen 2005 mindestens 20 % unter den ihnen im Kyoto-Protokoll vorgeschriebenen Werten des Bezugsjahres lagen. Die Aufteilung dieses Prozentsatzes unter den betroffenen Mitgliedstaaten ist in Anhang IIb beschrieben.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Anteil der Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am Gemeinschaftssystem teilgenommen haben, auf der Grundlage ihrer im Rahmen des Gemeinschaftssystems geprüften Emissionen des Jahres 2007 berechnet.

Nötigenfalls werden die in den Buchstaben b und c genannten Prozentsätze proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Umverteilung 10 % und 2 % entspricht.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen sollten für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt werden:

a)

Reduzierung von Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Beiträge zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz von Posen über den Klimawandel (COP 14 und COP/MOP 4) operationalisiert wurde, Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels und Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten auf den Gebieten der Emissionsminderung und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Beteiligung an Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;

b)

Entwicklung erneuerbarer Energieträger um die Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, zu erfüllen sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Umstieg auf eine sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern;

c)

Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung in den Entwicklungsländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben; Technologietransfer und Erleichterung der Anpassung dieser Länder an die negativen Auswirkungen des Klimawandels;

d)

Kohlenstoffspeicherung durch Fortwirtschaft in der Gemeinschaft;

e)

umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in verschiedenen industriellen Sektoren und Teilsektoren einschließlich in Drittstaaten;

f)

Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel;

g)

Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien in Sektoren, die unter diese Richtlinie fallen;

h)

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um soziale Angelegenheiten von Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;

i)

Deckung der Kosten für die Verwaltung des Gemeinschaftssystems.

Die Mitgliedstaaten genügen den Anforderungen dieses Absatzes, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben und durchführen, insbesondere auch in den Entwicklungsländern, oder nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, die den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken dienen und die einem Gegenwert von mindestens 50 % der Einnahmen aus den in Absatz 2 genannten Versteigerungen der Zertifikate entsprechen, einschließlich sämtlicher Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Versteigerungen.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in den Berichten, die sie gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorlegen, über die Verwendung der Einnahmen und die aufgrund dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2010 eine Verordnung über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Hierzu sollte das Verfahren vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht.

Die Versteigerungen werden so konzipiert, dass

a)

die Betreiber, insbesondere die unter das Gemeinschaftssystem fallenden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben,

b)

alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben und die Teilnehmer den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen,

c)

die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme daran kosteneffizient ist und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden und

d)

der Zugang zu Zertifikaten für kleine Emittenten gewährleistet ist.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Mitgliedstaaten erstatten über die ordnungsgemäße Anwendung der Versteigerungsregeln für jede Versteigerung Bericht, insbesondere im Hinblick auf den fairen und offenen Zugang, die Transparenz, die Preisbildung und technische und verfahrenstechnische Aspekte. Diese Berichte werden binnen einem Monat nach der Versteigerung vorgelegt und auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(5)   Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes unter Berücksichtigung der Durchführung der Versteigerungen, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.“

12.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung

(1)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 12 genannten Zertifikate einschließlich etwa erforderlicher Vorschriften für eine einheitliche Anwendung von Absatz 19.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgase n, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.

In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.

Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren zur Definition der Grundsätze zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks für die jeweiligen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die Kommission überprüft diese Maßnahmen, sobald die Gemeinschaft ein internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, das Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen vorschreibt, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, um sicherzustellen, dass eine kostenlose Zuteilung nur erfolgt, wenn dies in Anbetracht des Abkommens voll und ganz gerechtfertigt ist.

(2)   Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Gemeinschaft in den Jahren 2007 und 2008. Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die gemäß Artikel 14 und 15 erlassenen Verordnungen harmonisieren die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfung der produktionsbedingten Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Festlegung der Ex-ante-Benchmarks.

(3)   Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten.

(4)   Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

(5)   Die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten, die als Grundlage für die Berechnung der Zuteilungen an Anlagen dient, die nicht unter Absatz 3 fallen und keine neuen Marktteilnehmer sind, darf die folgende Summe nicht überschreiten:

a)

die nach Artikel 9 ermittelte jährliche gemeinschaftsweite Gesamtmenge, multipliziert mit dem Anteil der Emissionen von nicht unter Absatz 3 fallenden Anlagen an den geprüften Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 von Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 in das Gemeinschaftssystem einbezogen sind, und

b)

die geprüften jährlichen Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 — angepasst mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 — von Anlagen, die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.

Nötigenfalls wird ein einheitlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor angewendet.

(6)   Die Mitgliedstaaten können zugunsten der Sektoren bzw. Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen ermittelt wurde, finanzielle Maßnahmen einführen, um diese Kosten auszugleichen, sofern dies mit den geltenden und künftigen Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist.

Diese Maßnahmen beruhen auf Ex-ante-Benchmarks für die indirekten CO2-Emissionen pro Produktionseinheit. Diese Ex-ante-Benchmarks werden für einen bestimmten Sektor bzw. Teilsektor berechnet als Produkt des Stromverbrauchs pro Produktionseinheit entsprechend den effizientesten verfügbaren Techniken und der CO2-Emissionen des entsprechenden europäischen Stromerzeugungsmix.

(7)   5 % der gemäß den Artikeln 9 und 9a gemeinschaftsweit für den Zeitraum von 2013 bis 2020 bestimmten Menge der Zertifikate werden für neue Marktteilnehmer bereitgehalten als die Höchstmenge, die neuen Marktteilnehmern nach den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften zugeteilt werden kann. Die Mitgliedstaaten versteigern die Zertifikate dieser gemeinschaftsweiten Reserve, die im Zeitraum von 2013 bis 2020 weder neuen Marktteilnehmern zugeteilt noch gemäß Absatz 8, 9 oder 10 des vorliegenden Artikels genutzt werden, wobei das Ausmaß zu berücksichtigen ist, in dem die Anlagen in den jeweiligen Mitgliedstaaten diese Reserve genutzt haben, gemäß Artikel 10 Absatz 2 und — was die näheren Bestimmungen und den Zeitpunkt betrifft — Artikel 10 Absatz 4 sowie gemäß den einschlägigen Durchführungsbestimmungen.

Die Zuteilungen werden anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

Bis 31. Dezember 2010 werden harmonisierte Bestimmungen über die Anwendung der Begriffsbestimmung ‚neuer Marktteilnehmer‘ angenommen, insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs ‚wesentliche Erweiterungen‘.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(8)   Bis zu 300 Millionen Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer werden bis 31. Dezember 2015 zur Verfügung gestellt, um im Unionsgebiet den Bau und Betrieb von bis zu 12 kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, sowie Demonstrationsprojekte für innovative Technologien für erneuerbare Energien zu fördern.

Die Zertifikate sind für die Unterstützung von Demonstrationsprojekten bereitzustellen, die an geografisch ausgewogenen Standorten eine Entwicklung eines breiten Spektrums an Verfahren zur CO2-Abscheidung und -Speicherung und von kommerziell noch nicht lebensfähigen innovativen Technologien für erneuerbare Energien bieten. Die Zuteilung der Zertifikate hängt von der nachweislichen Vermeidung von CO2-Emissionen ab.

Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien einschließlich der Verpflichtung zum Wissensaustausch ausgewählt. Diese Kriterien und die Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und veröffentlicht.

Es sind Zertifikate für Projekte bereitzuhalten, die den in Unterabsatz 3 genannten Anforderungen genügen. Die Unterstützung für diese Projekte erfolgt über die Mitgliedstaaten und ergänzt die von den betreffenden Anlagenbetreibern bereitgestellten erheblichen Mittel zur Kofinanzierung. Diese Projekte können auch von den betroffenen Mitgliedstaaten und durch andere Instrumente kofinanziert werden. Kein Projekt erhält mit diesem Mechanismus gemäß dem vorliegenden Absatz eine Unterstützung, die 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate übersteigt. Diese Zertifikate werden in Absatz 7 berücksichtigt.

(9)   Litauen, das sich in Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 über das litauische Kernkraftwerk Ignalina im Anhang der Beitrittsakte von 2003 verpflichtet hat, den Block 2 dieses Kraftwerks bis 31. Dezember 2009 stillzulegen, kann Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zur Versteigerung gemäß der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Verordnung verlangen, wenn die Gesamtmenge der geprüften Emissionen Litauens im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2013 bis 2015 die Gesamtmenge der den litauischen Anlagen in diesem Zeitraum zur Stromerzeugung zugeteilten kostenlosen Zertifikate und drei Achtel der von Litauen im Zeitraum von 2013 bis 2020 zu versteigernden Zertifikate übersteigt. Die Gesamtmenge dieser Zertifikate entspricht den überschüssigen Emissionen in diesem Zeitraum, sofern der Überschuss auf erhöhte Emissionen bei der Stromerzeugung zurückzuführen ist, abzüglich der Menge, um welche die Zuteilungen Litauens im Zeitraum von 2008 bis 2012 die geprüften Emissionen Litauens im Rahmen des Gemeinschaftssystems in diesem Zeitraum übersteigen. Diese Zertifikate werden unter Absatz 7 berücksichtigt.

(10)   Die Mitgliedstaaten, deren Stromnetz mit dem litauischen Stromnetz verbunden ist, die 2007 über 15 % ihres Inlandsstromverbrauchs zur eigenen Verwendung aus Litauen einführten und deren Emissionen aufgrund von Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen gestiegen sind, können Absatz 9 unter den dort festgelegten Bedingungen entsprechend anwenden.

(11)   Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde. Danach wird die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt.

(12)   Vorbehaltlich des Artikels 10b werden im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 Anlagen in Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gemäß Absatz 1 Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde, kostenlos zugeteilt.

(13)   Bis zum 31. Dezember 2009 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission nach Erörterung im Europäischen Rat ein Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß Absatz 12 auf der Basis der in den Absätzen 14 bis 17 genannten Kriterien fest.

Die Kommission kann jedes Jahr auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats dem in Unterabsatz 1 genannten Verzeichnis Sektoren bzw. Teilsektoren hinzufügen, wenn in einem analytischen Bericht nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Sektoren bzw. Teilsektoren den in den Absätzen 14 bis 17 genannten Kriterien im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieser Sektoren bzw. Teilsektoren hat, entsprechen.

Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten, die betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren und die anderen Interessenträger zur Umsetzung dieses Artikels.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(14)   Bei der Bestimmung der in Absatz 12 genannten Sektoren bzw. Teilsektoren bewertet die Kommission auf Gemeinschaftsebene, in welchem Umfang der betreffende Sektor oder Teilsektor auf der jeweiligen Klassifizierungsebene die direkten Kosten der erforderlichen Zertifikate und die indirekten Kosten durch höhere Strompreise, die durch die Durchführung dieser Richtlinie verursacht wurden, ohne erheblichen Verlust von Marktanteilen an weniger CO2-effiziente Anlagen außerhalb der Gemeinschaft in die Produkte einpreisen kann. Diese Bewertung basiert auf einem durchschnittlichen CO2-Preis gemäß der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung, die das Paket der Durchführungsmaßnahmen zu den Zielen der Union zum Klimawandel und zu den erneuerbaren Energien bis 2020 begleitet und, sofern diese Daten verfügbar sind, den Daten über Handel, Produktion und Mehrwert in den drei letzten Jahren für den jeweiligen Sektor bzw. Teilsektor.

(15)   Es wird angenommen, dass ein Sektor bzw. Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn

a)

die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 5 % bewirken würde und

b)

die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Gemeinschaftsmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 10 % übersteigt.

(16)   Ungeachtet des Absatzes 15 wird auch angenommen, dass ein Sektor bzw. Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn

a)

die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen besonders hohen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 30 % bewirken würde oder

b)

die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Gemeinschaftsmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 30 % übersteigt.

(17)   Das Verzeichnis nach Absatz 13 kann im Anschluss an eine qualitative Bewertung ergänzt werden, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind, sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind:

a)

der Umfang, in dem einzelne Anlagen des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors das Emissionsniveau oder den Stromverbrauch senken können, gegebenenfalls einschließlich des Anstiegs der Produktionskosten, den die betreffenden Investitionen bewirken können, beispielsweise durch Einsatz der effizientesten Techniken;

b)

die gegenwärtigen und erwarteten Markteigenschaften, auch wenn die Handelsintensität oder die Steigerungsraten der direkten und indirekten Kosten nahe bei einem der in Absatz 16 genannten Schwellenwerte liegen;

c)

die Gewinnspannen als potenzieller Indikator für langfristige Investitionen oder Entscheidungen über Verlagerungen.

(18)   Das Verzeichnis nach Absatz 13 wird — sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind — unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien erstellt:

a)

Umfang, in welchem sich Drittstaaten, die einen wesentlichen Anteil an der weltweiten Produktion von Erzeugnissen in Sektoren bzw. Teilsektoren darstellen, für welche ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, entschieden zu einer Senkung der Treibhausgasemissionen in den betreffenden Sektoren bzw. Teilsektoren verpflichten, und zwar innerhalb einer Frist, die der für die Gemeinschaft gesetzten Frist entspricht, und

b)

Maß, in dem die CO2-Effizienz der in diesen Drittstaaten angesiedelten Anlagen jener der Gemeinschaft gleichwertig ist.

(19)   Für Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, kommt keine kostenlose Zuteilung in Betracht, es sei denn, die Betreiber weisen der zuständigen Behörde nach, dass sie ihre Produktion in der Anlage in einer bestimmten, angemessenen Frist wieder aufnehmen werden. Anlagen, deren Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ausgelaufen ist oder entzogen wurde, und Anlagen, deren Betrieb oder Wiederinbetriebnahme technisch unmöglich ist, gelten als Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben.

(20)   Die Kommission ergreift im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen auch Maßnahmen zur Definition von Anlagen, die ihren Betrieb teilweise einstellen oder ihre Kapazität erheblich senken, sowie Maßnahmen zur entsprechenden Anpassung der solchen Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate.

Artikel 10b

Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

(1)   Bis 30. Juni 2010 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen und des Ausmaßes, in dem diese zu globalen Treibhausgasemissionsreduktionen führen, nach Konsultation aller relevanten Sozialpartner dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Analysebericht vor, in dem sie die Situation in Bezug auf energieintensive Sektoren und Teilsektoren untersucht, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde. Zusammen mit dem Bericht werden geeignete Vorschläge unterbreitet, die Folgendes betreffen können:

a)

Anpassung des Anteils von Zertifikaten, die diesen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Artikel 10a kostenlos zugeteilt werden,

b)

Einbeziehung der Importeure von Produkten, die von den gemäß Artikel 10a ermittelten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das Gemeinschaftssystem,

c)

Bewertung der Auswirkungen der Verlagerung von CO2-Emissionen für die Energiesicherheit der Mitgliedstaaten, insbesondere wenn die Vernetzung mit dem Stromnetz der EU ungenügend ist und wenn eine Vernetzung mit dem Stromnetz von Drittstaaten besteht, sowie geeignete Maßnahmen auf diesem Gebiet.

Bei der Prüfung, welche Maßnahmen angemessen sind, werden auch etwaige bindende sektorspezifische Abkommen berücksichtigt, die zu globalen Reduktionen von Treibhausgasemissionen führen, die eine für eine wirksame Bekämpfung des Klimawandels erforderliche Größenordnung aufweisen, überwacht und überprüft werden können und für die verbindliche Durchsetzungsbestimmungen gelten.

(2)   Die Kommission bewertet bis 31. März 2011, ob zu erwarten ist, dass die Entscheidungen über den Anteil der den Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß Absatz 1 zugeteilten kostenlosen Zertifikate, einschließlich der Auswirkungen der gemäß Artikel 10a Absatz 2 festgelegten Ex-ante-Benchmarks, erhebliche Folgen für die Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu versteigernden Zertifikate haben, und zwar im Vergleich zu einer Versteigerung zu 100 % für alle Sektoren im Jahr 2020. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der möglichen Verteilungseffekte gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 10c

Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung

(1)   Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können die Mitgliedstaaten den am 31. Dezember 2008 in Betrieb befindlichen Anlagen für die Stromerzeugung sowie den Anlagen für die Stromerzeugung, bei denen der Investitionsprozess zum selben Zeitpunkt konkret begonnen hat, übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

a)

Das nationale Stromnetz war 2007 nicht direkt oder indirekt an das von der Union für den Transport elektrischer Energie (UCTE) betriebene Verbundsystem angeschlossen;

b)

das nationale Stromnetz war 2007 nur über eine einzige Leitung von einer Kapazität unter 400 MW direkt oder indirekt an das von der UCTE betriebene Verbundsystem angeschlossen; oder

c)

2006 wurden mehr als 30 % des Stroms aus einem einzigen fossilen Brennstoff erzeugt, und das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf zu Marktpreisen überstieg nicht 50 % des durchschnittlichen BIP pro Kopf zum Marktpreis in der Gemeinschaft.

Der betroffene Mitgliedstaat legt der Kommission einen nationalen Plan für Investitionen in die Nachrüstung und Modernisierung der Infrastrukturen und in saubere Technologien vor. Der nationale Plan sieht auch die Diversifizierung seines Energiemix und seiner Bezugsquellen um möglichst den Gegenwert des Marktwerts der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass direkt damit verbundene Preiserhöhungen so weit wie möglich eingeschränkt werden müssen. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über Investitionen in die Infrastrukturverbesserung und saubere Technologien vor. Die ab dem 5. Juni 2009 getätigten Investitionen können zu diesem Zweck berücksichtigt werden.

(2)   Die übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate werden von der Menge der Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert hätte, abgezogen. 2013 darf die Gesamtmenge aller übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate nicht 70 % der jährlichen Durchschnittsmenge der geprüften Emissionen dieser Stromerzeuger im Zeitraum von 2005 bis 2007 für die dem nationalen Bruttoendverbrauch des betreffenden Mitgliedstaats entsprechende Menge übersteigen; Die Menge der übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate sinkt dann schrittweise und wird 2020 auf null reduziert. Die maßgeblichen Emissionen derjenigen Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am Gemeinschaftssystem teilgenommen haben, werden auf der Grundlage ihrer geprüften Emissionen im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Jahr 2007 berechnet.

Der betroffene Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Betreiber der betreffenden Anlage die aufgrund dieses Artikels zugeteilten Zertifikate nur zur Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 in Bezug auf Emissionen derselben Anlage im Jahr, für das die Zertifikate zugeteilt werden, nutzen darf.

(3)   Die Zuteilung an die Betreiber basiert auf den geprüften Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 oder auf einem Ex-ante-Effizienzbenchmark auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Emissionswerte der treibhausgaseffizientesten Stromerzeugung in mit verschiedenen Brennstoffen betriebenen Anlagen im Rahmen des Gemeinschaftssystems. Die Gewichtung kann den Anteil der verschiedenen Brennstoffe an der Stromerzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat widerspiegeln. Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Leitlinien, damit bei der Zuteilung der Zertifikate ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und die negativen Auswirkungen auf die Anreize zu Emissionsreduktionen so gering wie möglich bleiben.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, schreiben den davon profitierenden Stromerzeugern und Netzbetreibern vor, alle 12 Monate über die Durchführung ihrer in den nationalen Plänen genannten Investitionen zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission darüber Bericht und veröffentlichen die Berichte der Stromerzeuger und Netzbetreiber.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die Zertifikate auf der Basis dieses Artikels zuteilen wollen, legen der Kommission bis spätestens 30. September 2011 einen Antrag vor, der den geplanten Zuteilungsmechanismus und die im Einzelnen zugeteilten Zertifikate angibt. Die Anträge umfassen

a)

den Nachweis, dass der betreffende Mitgliedstaat mindestens eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt,

b)

das Verzeichnis der Anlagen, auf die sich der Antrag bezieht, und die Zahl der Zertifikate, die einer jeden Anlage gemäß Absatz 3 und den Leitlinien der Kommission zugeteilt werden sollen,

c)

den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten nationalen Plan,

d)

Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung der geplanten Investitionen im Rahmen des nationalen Plans,

e)

den Nachweis, dass die Zuteilung der Zertifikate keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen bewirkt.

(6)   Die Kommission bewertet die Anträge unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Erfordernisse und kann einen Antrag binnen sechs Monaten nach Eingang aller erforderlichen Informationen ganz oder teilweise ablehnen.

(7)   Zwei Jahre vor Ende des Zeitraums, während dessen ein Mitgliedstaat den am 31. Dezember 2008 in Betrieb befindlichen Anlagen zur Stromerzeugung übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen kann, bewertet die Kommission die bei der Umsetzung des nationalen Plans erzielten Fortschritte. Kommt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass dieser Zeitraum möglicherweise verlängert werden muss, kann sie dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Vorschläge vorlegen, einschließlich der Bedingungen, die im Fall einer Verlängerung eingehalten werden müssen.“

13.

Die Artikel 11 und 11a erhalten folgende Fassung:

„Artikel 11

Nationale Umsetzungsmaßnahmen

(1)   Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht und unterbreitet der Kommission bis 30. September 2011 das Verzeichnis der in seinem Hoheitsgebiet unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und alle den einzelnen Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilten Zertifikate, die im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 10c berechnet wurden.

(2)   Bis 28. Februar jeden Jahres vergeben die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 10, 10a und 10c berechnete Menge der in dem betreffenden Jahr zuzuteilenden Zertifikate.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen Anlagen, deren Eintrag in die in Absatz 1 genannte Liste von der Kommission abgelehnt wurde, keine kostenlosen Zertifikate gemäß Absatz 2 zuteilen.

Artikel 11a

Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem vor Inkrafttreten eines internationalen Abkommens über den Klimawandel

(1)   Die Absätze 2 bis 7 gelten unbeschadet der Anwendung von Artikel 28 Absätze 3 und 4.

(2)   Betreiber sowie Betreiber von Luftfahrzeugen können, soweit sie die ihnen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft haben oder soweit ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, die zuständige Behörde darum ersuchen, ihnen im Tausch gegen CER und ERU für bis 2012 erfolgte Emissionsminderungen aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden durften, Zertifikate zuzuteilen, die ab 2013 gültig sind.

Die zuständige Behörde nimmt einen solchen Austausch bis zum 31. März 2015 auf Antrag vor.

(3)   Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER und ERU aus vor 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013 gegen Zertifikate auszutauschen, die ab 2013 gültig sind.

Unterabsatz 1 gilt für CER und ERU für alle Projekttypen, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 genutzt werden durften.

(4)   Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER, die für die Verringerung von Emissionen ab 2013 vergeben wurden, gegen Zertifikate aus neuen Projekten, die ab 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern begonnen werden, auszutauschen.

Unterabsatz 1 gilt für CER für alle Projekttypen, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 genutzt werden durften, bis die betreffenden Länder ein Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert haben oder bis 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(5)   Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde und die Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Klimawandel nicht bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden, ist es möglich, im Rahmen des Gemeinschaftssystems Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern durchgeführt werden, zu nutzen, wobei festgelegt ist, in welchem Umfang sie genutzt werden können. Gemäß diesen Abkommen dürfen die Betreiber Gutschriften aus Projektmaßnahmen in diesen Drittländern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftssystems nutzen.

(6)   Die Abkommen gemäß Absatz 5 sehen vor, dass Gutschriften aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden durften, einschließlich der Technologien für erneuerbare Energien oder Energieeffizienz, die den Technologietransfer und die nachhaltige Entwicklung fördern, im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden können. Ein solches Abkommen kann auch die Nutzung von Gutschriften aus Projekten vorsehen, bei denen das Referenzszenario unterhalb des Niveaus der kostenlosen Zuteilung im Sinne der Maßnahmen von Artikel 10a oder unterhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Niveaus liegt.

(7)   Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel werden ab 1. Januar 2013 im Rahmen des Gemeinschaftssystems nur Gutschriften für Projekte in Drittländern zugelassen, die das Abkommen ratifiziert haben.

(8)   Alle bestehenden Betreiber sind befugt, zwischen 2008 und 2020 Gutschriften entweder bis zu der Menge zu nutzen, die ihnen im Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge, die einem Prozentsatz ihrer Zuteilung im Zeitraum von 2008 bis 2012, der nicht unter 11 % liegt, entspricht, je nachdem, welche die höhere ist.

Die Betreiber müssen in der Lage sein, Gutschriften von mehr als 11 % gemäß Unterabsatz 1 bis zu einer Menge zu nutzen, so dass ihre kombinierte kostenlose Zuteilung im Zeitraum von 2008 bis 2012 und die gesamten Ansprüche auf Nutzung von Projektgutschriften einem gewissen Prozentsatz ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 entsprechen.

Neue Marktteilnehmer einschließlich neuer Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012, die weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von CER und ERU im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, und neue Sektoren müssen in der Lage sein, Gutschriften bis zu einem Umfang von bis zu einem Prozentsatz, der nicht unter 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 liegen darf, zu nutzen. Luftfahrzeugbetreiber müssen in der Lage sein, Gutschriften bis zu einem Umfang von bis zu einem Prozentsatz, der nicht unter 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 liegen darf, zu nutzen.

Es sind Maßnahmen zu treffen, um die genauen Prozentsätze, die gemäß den Unterabsätzen 1 bis 3 anzuwenden sind, festzulegen. Mindestens ein Drittel des zusätzlichen Umfangs, der an bestehende Betreiber über den ersten Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 zuzuteilen ist, wird den Betreibern zugeteilt, die die niedrigste Nutzung der kombinierten durchschnittlichen kostenlosen Zuteilungen und Projektgutschriften im Zeitraum von 2008 bis 2012 aufzuweisen haben.

Diese Maßnahmen stellen sicher, dass die gestattete Nutzung von Gutschriften insgesamt 50 % der gemeinschaftsweiten Reduktionen gegenüber dem Niveau von 2005, die im Zeitraum von 2008 bis 2020 in den bestehenden Sektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems erzielt werden, und 50 % der gemeinschaftsweiten Reduktionen gegenüber dem Niveau von 2005, die im Zeitraum vom Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem bis 2020 in neuen Sektoren und in der Luftfahrt erzielt werden, nicht überschreitet.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(9)   Ab dem 1. Januar 2013 können Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen angewandt werden.

Durch diese Maßnahmen wird auch der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Verwendung von Gutschriften nach den Absätzen 1 bis 4 in Übereinstimmung mit diesen Maßnahmen stehen muss. Diese Frist endet frühestens sechs Monate und spätestens drei Jahre nach Erlass der Maßnahmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission prüft, ob sie dem Ausschuss einen Entwurf solcher Maßnahmen übermittelt, die ergriffen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies wünscht.“

14.

Dem Artikel 11b Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten genehmigen Projektmaßnahmen nur, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz entweder in einem Land haben, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Abkommens ist, oder in einem Land oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten, die mit dem Gemeinschaftssystem gemäß Artikel 25 verknüpft sind.“

15.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Kommission prüft bis spätestens 31. Dezember 2010, ob der Markt für Emissionszertifikate vor Insider-Geschäften oder Marktmanipulation geschützt ist, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge, um diesen Schutz zu gewährleisten. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation Marktmissbrauch (14) können mit den für die Anwendung im Handel mit Rohstoffen geeigneten Anpassungen angewandt werden.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (15) gilt.

c)

Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

„(5)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet des Artikels 10c.“

16.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Gültigkeit der Zertifikate

(1)   Die ab 1. Januar 2013 vergebenen Zertifikate sind gültig für Emissionen in Achtjahreszeiträumen, beginnend am 1. Januar 2013.

(2)   Vier Monate nach Beginn jedes Zeitraums gemäß Absatz 1 werden Zertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß Artikel 12 zurückgegeben und gelöscht wurden, von der zuständigen Behörde gelöscht.

Die Mitgliedstaaten vergeben Zertifikate an Personen für den laufenden Zeitraum, um Zertifikate zu ersetzen, die diese Personen besaßen und die gemäß Unterabsatz 1 gelöscht wurden.“

17.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen

(1)   Die Kommission erlässt bis 31. Dezember 2011 eine Verordnung über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen — und gegebenenfalls Tätigkeitsdaten — aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten sowie über die Überwachung von und Berichterstattung über Tonnenkilometer-Angaben zum Zweck eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung basiert und in den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen für die einzelnen Treibhausgase das Erderwärmungspotenzial der betreffenden Gase angibt.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Verordnung gemäß Absatz 1 trägt den genauesten und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere aus dem IPCC, Rechnung und kann auch vorschreiben, dass Betreiber über Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern berichten müssen, die von energieintensiven, potenziell im internationalen Wettbewerb stehenden Industrien produziert werden. Jene Verordnung kann auch Anforderungen an die Prüfung der Informationen durch unabhängige Stellen festlegen.

Diese Vorschriften können auch die Berichterstattung über die Höhe der unter das Gemeinschaftssystem fallenden und mit der Herstellung solcher Güter verbundenen Emissionen aus der Stromerzeugung umfassen.

(3)   Die Mitgliedstaatengewährleisten, dass jeder Betreiber einer Anlage oder eines Luftfahrzeugs die Emissionen dieser Anlage in dem betreffenden Kalenderjahr bzw. die Emissionen dieses Luftfahrzeugs ab dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 1 überwacht und der zuständigen Behörde nach Ende jedes Kalenderjahres darüber Bericht erstattet.

(4)   In der Verordnung gemäß Absatz 1 können auch Anforderungen für die Verwendung von automatisierten Systemen und Datenaustauschformaten vorgesehen werden, damit im Zusammenhang mit dem Überwachungsplan, dem jährlichen Emissionsbericht und den Prüfungstätigkeiten die Kommunikation zwischen dem Betreiber, der Prüfstelle und den zuständigen Behörden harmonisiert wird.“

18.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„Die Kommission erlässt bis 31. Dezember 2011 eine Verordnung über die Prüfung von Emissionsberichten aufgrund der in Anhang V genannten Grundsätze und über die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstellen. In ihr werden die Bedingungen für die Akkreditierung, den Entzug der Akkreditierung, die gegenseitige Anerkennung sowie gegebenenfalls für die Überwachung und gegenseitige Begutachtung (Peer Evaluation) der Prüfstellen festgelegt.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass alle Entscheidungen und Berichte über die Menge und die Zuteilung der Zertifikate sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Emissionen umgehend veröffentlicht werden, um einen ordentlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten.

Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keinen anderen Personen und Stellen mitgeteilt werden, sofern dies nicht in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.“

20.

Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate erhöht sich die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.“

21.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate werden im Gemeinschaftsregister zwecks Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit der Führung von im Mitgliedstaat eröffneten Konten und der Zuteilung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten im Rahmen der in Absatz 3 genannten Verordnung der Kommission geführt.

Jeder Mitgliedstaat muss in der Lage sein, genehmigte Tätigkeiten im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls auszuführen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Verordnung gemäß Absatz 3 enthält geeignete Modalitäten, nach denen das Gemeinschaftsregister die zur Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 1b erforderlichen Transaktionen und sonstigen Vorgänge vornimmt. Diese Verordnung erfasst auch Prozesse für Änderungen und das Zwischenfallmanagement im Gemeinschaftsregister in Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels behandelten Aspekte. Diese Verordnung enthält geeignete Modalitäten für das Gemeinschaftsregister, damit sichergestellt wird, dass Initiativen der Mitgliedstaaten zur Effizienzsteigerung, zur Steuerung der Verwaltungskosten und zur Qualitätskontrolle möglich sind.“

22.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Führung der Register, die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen für die Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung und die Akkreditierung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission trifft Vorkehrungen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Entwicklungen in Bezug auf die Zuteilung, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung, Akkreditierung, Informationstechnologien und die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.“

23.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Änderungen der Anhänge

Die Anhänge dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anhänge I, IIa und IIb können unter Berücksichtigung der in Artikel 21 vorgesehenen Berichte und der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen geändert werden. Die Anhänge IV und V können geändert werden, um die Überwachung und Prüfung der Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung zu verbessern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

24.

In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

25.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase

(1)   Ab 2008 können die Mitgliedstaaten, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird, im Einklang mit dieser Richtlinie den Handel mit Emissionszertifikaten unter Berücksichtigung aller einschlägigen Kriterien, insbesondere der Auswirkungen auf den Binnenmarkt, möglicher Wettbewerbsverzerrungen, der Umweltwirksamkeit der Regelung und der Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens ausweiten auf

a)

nicht in Anhang I aufgeführte Anlagen, sofern die Einbeziehung solcher Anlagen von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren gebilligt wird, bzw.

b)

nicht in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten und Treibhausgase, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Genehmigt die Kommission die Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase, so kann sie gleichzeitig die Vergabe zusätzlicher Zertifikate gestatten und anderen Mitgliedstaaten die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Gase genehmigen.

(3)   Auf Initiative der Kommission oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann eine Verordnung über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen aus Tätigkeiten und Anlagen und Treibhausgase, die in Anhang I nicht in Kombination miteinander aufgeführt sind, erlassen werden, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

26.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung

(1)   Zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung können Durchführungsmaßnahmen für die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf Projekte erlassen werden, die von Mitgliedstaaten verwaltet werden und Minderungen von Treibhausgasemissionen bewirken, die nicht vom Gemeinschaftssystem erfasst werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Solche Maßnahmen dürfen nicht zur doppelten Anrechnung von Emissionsminderungen führen und der Durchführung anderer politischer Maßnahmen zur Verringerung von nicht unter das Gemeinschaftssystem fallenden Emissionen nicht im Wege stehen. Es werden nur dann Maßnahmen erlassen, wenn eine Einbeziehung gemäß Artikel 24 nicht möglich ist, und bei der nächsten Überprüfung des Gemeinschaftssystems wird untersucht, ob die Erfassung dieser Emissionen gemeinschaftsweit harmonisiert werden kann.

(2)   Es können Durchführungsmaßnahmen erlassen werden, die die Vergabe von Gutschriften für Projekte auf Gemeinschaftsebene im Sinne von Absatz 1 regeln.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf bestimmte Arten von Projekten ablehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet Treibhausgasemissionen reduzieren.

Solche Projekte werden auf der Grundlage der Zustimmung des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem dieses Projekt stattfindet.“

27.

In Artikel 25 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(1a)   Es können Abkommen geschlossen werden, die die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems und von Zertifikaten vorsehen, die im Rahmen anderer kompatibler verbindlicher Handelssysteme für Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vergeben werden, die in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten bestehen.

(1b)   Mit Drittländern oder subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten können nicht bindende Vereinbarungen getroffen werden, um eine administrative und technische Koordinierung in Bezug auf Zertifikate im Rahmen des Gemeinschaftssystems oder anderer verbindlicher Handelssysteme für Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vorzusehen.“

28.

Die Artikel 27, 28 und 29 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 27

Ausschluss kleiner Anlagen vorbehaltlich der Durchführung gleichwertiger Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 25 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und — wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden — eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

b)

er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; die Mitgliedstaaten können für Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5 000 t pro Jahr gemäß Artikel 14 vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zulassen;

c)

er bestätigt — für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind —, dass die betreffende Anlage wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird;

d)

er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.

Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.

(2)   Wenn die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf einer Dreimonatsfrist ab dem Tag, an dem die Mitteilung zur Stellungnahme der Öffentlichkeit erfolgt ist, keine Einwände erhebt, so gilt die Ausnahme als angenommen.

Nach der Abgabe von Zertifikaten für den Zeitraum, in dem die Anlage in das Gemeinschaftssystem einbezogen war, wird die betreffende Anlage aus dem System ausgeschlossen, und der Mitgliedstaat vergibt für sie keine weiteren kostenlosen Zertifikate gemäß Artikel 10a.

(3)   Wenn eine Anlage gemäß Absatz 1 Buchstabe c wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird, werden die gemäß Artikel 10a vergebenen Zertifikate mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung wieder zugeteilt. Die für diese Anlagen vergebenen Zertifikate werden von der Menge abgezogen, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert wird.

Diese Anlagen bleiben für den Rest des Handelszeitraums im Gemeinschaftssystem einbezogen.

(4)   Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 nicht in das Gemeinschaftssystem einbezogen waren, können im Hinblick auf die Festlegung der Emissionen in den drei Jahren, die der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorhergehen, vereinfachte Anforderungen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung angewendet werden.

Artikel 28

Anpassungen nach Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft, das verbindliche Reduktionen von Treibhausgasemissionen bis 2020 von über 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 vorsieht — was der auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 unterstützten Verpflichtung zur Reduzierung um 30 % entspricht — legt die Kommission einen Bericht vor, in dem insbesondere folgende Aspekte bewertet werden:

a)

die Art der im Rahmen der internationalen Verhandlungen vereinbarten Maßnahmen sowie die Verpflichtungen anderer Industrieländer zu Emissionsreduktionen, die denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, sowie die Verpflichtungen wirtschaftlich weiter fortgeschrittener Entwicklungsländer zu einem angemessenen Beitrag entsprechend ihrer Verantwortung und ihren jeweiligen Fähigkeiten;

b)

die Auswirkungen des internationalen Abkommens über den Klimawandel und folglich Optionen, die auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, um das ehrgeizigere Reduktionsziel von 30 % in ausgewogener, transparenter und gerechter Weise zu erreichen, wobei die im Rahmen des ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls geleistete Arbeit zu berücksichtigen ist;

c)

die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen;

d)

die Auswirkung des internationalen Abkommens über den Klimawandel auf andere Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft;

e)

die Auswirkungen auf den Agrarsektor in der Gemeinschaft einschließlich des Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen;

f)

die Modalitäten für die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in der Gemeinschaft;

g)

die Aufforstung, die Wiederaufforstung sowie die Vermeidung von Entwaldung und Waldschädigung in Drittstaaten im Fall der Einführung eines international anerkannten Systems in diesem Zusammenhang;

h)

die Notwendigkeit zusätzlicher Gemeinschaftsstrategien und -maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu Treibhausgasreduktionen.

(2)   Auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 1 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie gemäß Absatz 1 im Hinblick auf das Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie nach der Genehmigung des internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft und im Hinblick auf die im Rahmen dieses Abkommens zu erfüllende Verpflichtung zu Emissionsreduktionen.

Der Vorschlag stützt sich auf die Grundsätze Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz sowie Fairness und Solidarität bei der Lastenverteilung auf die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Vorschlag ermöglicht den Betreibern, zusätzlich zu den Gutschriften gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls CER, ERU oder sonstige genehmigte Gutschriften aus Drittländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben, zu nutzen.

(4)   Der Vorschlag schließt ferner gegebenenfalls weitere Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die verbindlichen Reduktionen gemäß Absatz 1 auf transparente, ausgewogene und gerechte Art und Weise zu erreichen, und insbesondere Durchführungsmaßnahmen, die es den Betreibern gestatten, gegebenenfalls im Rahmen des Gemeinschaftssystems zusätzlich zu den in Artikel 11a Absätze 2 bis 5 genannten weitere Projektgutschriften zu verwenden oder andere im Rahmen des internationalen Abkommens über den Klimawandel geschaffene Mechanismen zu nutzen.

(5)   Der Vorschlag enthält geeignete Übergangsmaßnahmen und aufschiebende Maßnahmen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des internationalen Abkommens.

Artikel 29

Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

Wenn der Kommission auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absatz 5 Nachweise vorliegen, dass der CO2-Markt nicht richtig funktioniert, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht können gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sein, wie die Transparenz auf dem CO2-Markt erhöht und durch welche Maßnahmen sein Funktionieren verbessert werden kann.“

29.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a

Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen

(1)   Wenn der Preis der Zertifikate mehr als sechs aufeinander folgende Monate lang mehr als das Dreifache des Durchschnittspreises der Zertifikate in den beiden vorhergehenden Jahren auf dem europäischen CO2-Markt beträgt, beruft die Kommission unverzüglich eine Sitzung des mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG eingesetzten Ausschusses ein.

(2)   Wenn die in Absatz 1 beschriebene Preisentwicklung nicht auf veränderte Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, kann unter Berücksichtigung des Umfangs der Preisentwicklung eine der folgenden Maßnahmen getroffen werden:

a)

eine Maßnahme, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Versteigerung eines Teils der zu versteigernden Menge vorzuverlegen;

b)

eine Maßnahme, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bis zu 25 % der in der Reserve für neue Marktteilnehmer befindlichen Zertifikate zu versteigern.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

(3)   Alle Maßnahmen tragen den Berichten, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 29 vorlegt, sowie allen anderen maßgeblichen Informationen der Mitgliedstaaten so weit wie möglich Rechnung.

(4)   Die Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmungen werden in der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Verordnung festgelegt.“

30.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

31.

Die Anhänge IIa und IIb werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie eingefügt.

32.

Anhang III wird gestrichen.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2012 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten erlassen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dem mit Artikel 1 Nummer 10 der vorliegenden Richtlinie eingefügten Artikel 9a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und dem mit Artikel 1 Nummer 13 der vorliegenden Richtlinie geänderten Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG bis 31. Dezember 2009 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2013 an. Bei Erlass der Vorschriften gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 wird in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten davon.

Artikel 3

Übergangsbestimmung

Die Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2004/101/EG, die Richtlinie 2008/101/EG und die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 geänderten Fassung gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 66.

(2)  ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 19.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. April 2009.

(4)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(5)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(6)  ABl. C 68 E vom 21.3.2009, S. 13.

(7)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(8)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

(11)  Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109).

(13)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(14)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.“

(15)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.“


ANHANG I

Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

KATEGORIEN VON TÄTIGKEITEN, DIE IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESER RICHTLINIE FALLEN

1.   Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden, sowie Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter diese Richtlinie.

2.   Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Kategorie aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.

3.   Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das Gemeinschaftssystem aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten (‚Chemical Looping Combustion Units‘), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als ‚Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen‘ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

4.   Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in das Gemeinschaftssystem.

5.   Wenn festgestellt wird, dass der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, werden alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufgenommen.

6.   Ab 1. Januar 2012 werden alle Flüge einbezogen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, auf das der Vertrag Anwendung findet.

Tätigkeiten

Treibhausgase

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)

Kohlendioxid

Raffination von Mineralöl

Kohlendioxid

Herstellung von Koks

Kohlendioxid

Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)

Kohlendioxid

Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde

Kohlendioxid

Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW. Die Verarbeitung umfasst unter anderem Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.

Kohlendioxid

Herstellung von Primäraluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Kohlendioxid

Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Kohlendioxid

Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität über 20 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung von Salpetersäure

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Adipinsäure

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Ammoniak

Kohlendioxid

Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)

Kohlendioxid

Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter diese Richtlinie fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlendioxid

Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlendioxid

Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlendioxid

Luftverkehr

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der Vertrag Anwendung findet.

Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

a)

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

b)

Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

c)

c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

d)

Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;

e)

Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

f)

Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

g)

Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;

h)

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;

i)

Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; und

j)

Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber durchgeführt werden, sofern dieser Betreiber entweder

weniger als 243 Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oder

die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge dieses Betreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen.

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.“

Kohlendioxid


ANHANG II

Der Richtlinie 2003/87/EG werden die folgenden Anhänge IIa und IIb eingefügt:

ANHANG IIa

Erhöhung des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zu versteigernden Zertifikate zwecks Emissionsminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft

 

Anteil des Mitgliedstaats

Belgien

10 %

Bulgarien

53 %

Tschechische Republik

31 %

Estland

42 %

Griechenland

17 %

Spanien

13 %

Italien

2 %

Zypern

20 %

Lettland

56 %

Litauen

46 %

Luxemburg

10 %

Ungarn

28 %

Malta

23 %

Polen

39 %

Portugal

16 %

Rumänien

53 %

Slowenien

20 %

Slowakei

41 %

Schweden

10 %

ANHANG IIb

VERTEILUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ZU VERSTEIGERNDEN ZERTIFIKATE FÜR FRÜHZEITIGE ANSTRENGUNGEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN ZUR REDUZIERUNG DER TREIBHAUSGASEMISSIONEN UM 20 %

Mitgliedstaat

Verteilung der 2 % für die Unterschreitung des Bezugswerts des Kyoto-Protokolls (in Prozent)

Bulgarien

15 %

Tschechische Republik

4 %

Estland

6 %

Ungarn

5 %

Lettland

4 %

Litauen

7 %

Polen

27 %

Rumänien

29 %

Slowakei

3 %