25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/13


RICHTLINIE 2006/36/EG DER KOMMISSION

vom 24. März 2006

zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2001/32/EG der Kommission (2) wurden bestimmte Mitgliedstaaten oder bestimmte Gebiete in den Mitgliedstaaten als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen erfolgte die Anerkennung vorläufig, da die erforderlichen Angaben, die belegen sollten, dass der betreffende Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkam, nicht übermittelt worden waren.

(2)

In den Fällen, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben nun übermittelt haben, sollten die fraglichen Gebiete als ständige Schutzgebiete anerkannt werden.

(3)

Bestimmte Regionen Portugals wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt.

(4)

Portugal hat Angaben übermittelt die belegen, dass Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) jetzt in Teilen seines Hoheitsgebiets vorkommt. Diese Teile des portugiesischen Hoheitsgebiets sollten daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(5)

Verschiedene Regionen oder Teile von Regionen Österreichs und Italiens sowie das gesamte Hoheitsgebiet von Irland, Litauen, Slowenien und die Slowakei wurden bis 31. März 2006 vorläufig als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt.

(6)

Die von Österreich, Italien, Irland, Litauen, Slowenien und der Slowakei übermittelten Angaben lassen es angeraten erscheinen, die für diese Länder erfolgte vorläufige Anerkennung von Schutzgebieten im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausnahmsweise um zwei Jahre zu verlängern, damit diese Länder die erforderliche Zeit haben, um Angaben zu übermitteln, die das Nichtvorkommen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. belegen, bzw. um ihre Maßnahmen zur Tilgung dieses Schadorganismus abzuschließen.

(7)

Da Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. zudem jetzt in einigen Teilen Italiens, in den Regionen Gorenjska und Maribor in Slowenien und in einigen Gemeinden der Bezirke Dunajská Streda, Levice, Topol’čany, Poltár, Rožňava und Trebišov in der Slowakei vorkommt, sollten diese jeweiligen Teile des italienischen, slowenischen und slowakischen Hoheitsgebiets nicht länger als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.

(8)

Litauen wurde bis 31. März 2006 vorläufig als Schutzgebiet im Hinblick auf das Virus der Vergilbungskrankheit der Beta-Rübe anerkannt.

(9)

Litauen hat Angaben übermittelt, die belegen, dass das Virus der Vergilbungskrankheit der Beta-Rübe in diesem Land jetzt vorkommt. Litauen sollte daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(10)

Malta wurde bis 31. März 2006 vorläufig als Schutzgebiet im Hinblick auf das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt.

(11)

Die von Malta übermittelten Angaben lassen es angeraten erscheinen, die vorläufige Anerkennung des Schutzgebiets für dieses Land im Hinblick auf das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) ausnahmsweise um zwei Jahre zu verlängern, damit das Land die erforderliche Zeit hat, um Angaben zu übermitteln, die das Nichtvorkommen von Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) belegen, bzw. um seine Maßnahmen zur Tilgung dieses Schadorganismus abzuschließen.

(12)

Zypern wurde bis zum 31. März 2006 vorläufig als Schutzgebiet im Hinblick auf Daktulosphaira vitifoliae (Fitch), Ips sexdentatus Börner und Leptinotarsa decemlineata Say anerkannt.

(13)

Die von Zypern übermittelten Angaben lassen es angeraten erscheinen, die vorläufige Anerkennung des Schutzgebiets für dieses Land im Hinblick auf Daktulosphaira vitifoliae (Fitch), Ips sexdentatus Börner und Leptinotarsa decemlineata Say um zwei Jahre zu verlängern, damit das Land die erforderliche Zeit hat, um Angaben zu übermitteln, die das Nichtvorkommen dieser Schadorganismen belegen, bzw. um seine Maßnahmen zur Tilgung dieser Schadorganismen abzuschließen.

(14)

Die Richtlinie 2001/32/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die im Anhang aufgelisteten Gemeinschaftsgebiete werden in Bezug auf den (die) dort nebenstehend genannten Schadorganismus(-men) als ‚Schutzgebiete‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt.“

2.

Artikel 2 wird gestrichen.

3.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a Nummer 2 werden die Worte in Klammern nach „Portugal“ ersetzt durch die Worte „Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho, Madeira, Ribatejo e Oeste (Gemeinden Alcobaça, Alenquer, Bombarral, Cadaval, Caldas da Rainha, Lourinhã, Nazaré, Obidos, Peniche und Torres Vedras) und Trás-os-Montes“.

b)

Unter Buchstabe a Nummern 3.1, 11 und 13 werden nach dem Wort „Zypern“ die Worte „(bis 31. März 2008)“ eingefügt.

c)

Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„—

Spanien, Estland, Frankreich (Korsika), Italien (Abruzzi; Basilicata; Calabria; Campania; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Liguria; Marche; Molise; Piedmont; Sardinien; Sizilien; Toskana; Umbria; Valle d’Aosta), Lettland, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln),

und, bis 31. März 2008, Irland, Italien (Apulia, Emilia-Romagna: Provinzen Forlí-Cesena (ausgenommen das Gebiet nördlich der Landesstraße n. 9 — Via Emilia), Parma, Piacenza, Rimini (ausgenommen das Gebiet nördlich der Landesstraße n. 9 — Via Emilia), Lombardia, Veneto: ausgenommen folgende Gemeinden in der Provinz Rovigo: Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquà Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara, und in der Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi, und in der Provinz Verona die Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all’Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), Litauen, Österreich (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska und Maribor), Slowakei (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoč (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kl’ačany (Bezirk Levice), Vel’ké Ripňany (Bezirk Topol’čany), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)).“

d)

Unter Buchstabe d Nummer 1 wird das Wort „Litauen“ gestrichen.

e)

Unter Buchstabe d Nummer 3 werden nach dem Wort „Malta“ die Worte „(bis 31. März 2008)“ eingefügt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 30. April 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Mai 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/14/EG der Kommission (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 24).

(2)  ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/18/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 25).