31999L0046

Richtlinie 1999/46/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 139 vom 02/06/1999 S. 0025 - 0026


RICHTLINIE 1999/46/EG DER KOMMISSION

vom 21. Mai 1999

zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1 und Absatz 2 erster und dritter Satz und Artikel 55,

gestützt auf die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/63/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 44a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Italien hat einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, um in der Liste der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete die für Italien aufgeführte Bezeichnung der Gebiete Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Augenheilkunde und Lungen- und Bronchialheilkunde sowie die in der Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete die für Italien aufgeführte Bezeichnung der Gebiete klinische Biologie, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, plastische Chirurgie, Gastro-Enterologie, Endokrinologie und Physiotherapie zu ändern.

(2) Italien hat einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, um in der Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete Italien unter den Fachbezeichnungen biologische Chemie, Radiodiagnose, Radiotherapie und Geriatrie aufzuführen. Die Liste der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete ist daher für die Fachbezeichnungen Radiodiagnose und Radiotherapie entsprechend zu ergänzen.

(3) Spanien und Italien haben einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, um in der Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebiete Spanien und Italien unter der Fachbezeichnung öffentliches Gesundheitswesen aufzuführen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen, der mit dem Beschluß 75/365/EWG des Rates(3) eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 93/16/EWG wird wie folgt geändert:

a) unter "Frauenheilkunde und Geburtshilfe" wird die für Italien aufgeführte Bezeichnung "ostetricia e ginecologia" durch "ginecologia e ostetricia" ersetzt;

b) unter "Augenheilkunde" wird die für Italien aufgeführte Bezeichnung "oculística" durch "oftalmologia" ersetzt;

c) unter "Lungen- und Bronchialheilkunde" wird die für Italien aufgeführte Bezeichnung "tisiologia e malattie dell'apparato respiratorio" durch "malattie dell'apparato respiratorio" ersetzt;

d) die beiden folgenden Rubriken werden angefügt: "-

Radiodiagnose

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

-

Radiotherapie

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>".

Artikel 2

Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 93/16/EWG wird wie folgt geändert:

a) Unter "Klinische Biologie" wird die für Italien aufgeführte Bezeichnung "patologia diagnostica di laboratorio" durch "patologia clinica" ersetzt;

b) unter "Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie" wird die für Italien aufgeführte Bezeichnung "microbiologia" durch "microbiologia e virologia" ersetzt;

c) unter "Biologische Chemie" wird folgende Rubrik angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>";

d) unter "Plastische Chirurgie" wird die für Italien aufgeführte Bezeichnung "chirurgia plastica" durch "chirurgia plastica e ricostruttiva" ersetzt;

e) unter "Gastro-Enterologie" wird die für Italien aufgeführte Bezeichnung "malattie dell'apparato digerente, della nutrizione e del recambio" durch "gastroenterologia" ersetzt;

f) unter "Endokrinologie" wird die für Italien aufgeführte Bezeichnung "endocrinologia" durch "endocrinologia e malattie del ricambio" ersetzt;

g) unter "Physiotherapie" wird die für Italien aufgeführte Bezeichnung "fisioterapia" durch "medicina fisica e riabilitazione" ersetzt;

h) unter "Geriatrie" wird folgende Rubrik angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>".

i) unter "Community medicine" (öffentliches Gesundheitswesen) wird folgende Rubrik angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>".

j) Die Rubriken "Radiodiagnose" und "Radiotherapie" werden gestrichen.

Artikel 3

In der Rubrik "2. Gruppe (vier Jahre)" des Artikels 26 der Richtlinie 93/16/EWG werden die beiden folgenden Gedankenstriche angefügt: "- Radiodiagnose

- Radiotherapie".

Artikel 4

In der Rubrik "2. Gruppe (vier Jahre)" des Artikels 27 der Richtlinie 93/16/EWG werden die beiden folgenden Gedankenstriche gestrichen: "- Radiodiagnose

- Radiotherapie".

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 1999

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1.

(2) ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 24.

(3) ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 19.