31997L0036

Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Amtsblatt Nr. L 202 vom 30/07/1997 S. 0060 - 0070


RICHTLINIE 97/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 16. April 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 89/552/EWG (4) schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung der Fernsehtätigkeit im Binnenmarkt.

(2) Gemäß Artikel 26 der genannten Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß spätestens am Ende des fünften Jahres nach Erlaß der Richtlinie einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie und macht erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung an die Entwicklungen im Fernsehbereich.

(3) Die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG und der Bericht über ihre Anwendung haben deutlich gemacht, daß bestimmte Begriffsbestimmungen oder Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie klarer gefaßt werden müssen.

(4) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 19. Juli 1994 "Europas Weg in die Informationsgesellschaft - Ein Aktionsplan" die Bedeutung eines ordnungspolitischen Rahmens für die audiovisuellen Dienste unterstrichen, der dazu beitragen würde, den freien Verkehr dieser Dienste in der Gemeinschaft sicherzustellen und den durch neue Technologien in diesem Bereich eröffneten Wachstumsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der besonderen Natur audiovisueller Programme, insbesondere ihrer kulturellen und soziologischen Auswirkungen, unabhängig von deren Übertragungsart Rechnung zu tragen.

(5) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 28. September 1994 den Aktionsplan begrüßt und die Notwendigkeit unterstrichen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie zu verbessern.

(6) Die Kommission hat ein Grünbuch über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten vorgelegt und sich verpflichtet, ein Grünbuch über die Entwicklung der kulturellen Aspekte dieser neuen Dienste zu unterbreiten.

(7) Jeder legislative Rahmen für neue audiovisuelle Dienste muß mit dem vorrangigen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den freien Dienstleistungsverkehr, in Einklang stehen.

(8) Es ist von entscheidender Bedeutung, daß die Mitgliedstaaten auf die mit der Fernsehtätigkeit vergleichbaren Dienste einwirken, um jeder Verletzung der Grundprinzipien, die der Information zugrunde liegen müssen, und der Entstehung tiefgreifender Ungleichgewichte hinsichtlich Freizügigkeit und Wettbewerb vorzubeugen.

(9) Die Staats- und Regierungschefs haben auf der Tagung des Europäischen Rates in Essen vom 9./10. Dezember 1994 die Kommission aufgefordert, vor ihrer nächsten Tagung einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG vorzulegen.

(10) Bei der Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG wurde deutlich, daß klargestellt werden muß, welches Konzept der Rechtshoheit speziell für den audiovisuellen Bereich gelten soll. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sollte das Niederlassungskriterium als Hauptkriterium zur Bestimmung der Rechtshoheit eines bestimmten Mitgliedstaats herangezogen werden.

(11) Der Niederlassungsbegriff umfaßt nach den Kriterien, wie sie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache "Factortame" (5) festgelegt wurden, die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit.

(12) Die Niederlassung eines Fernsehveranstalters kann anhand einer Reihe praxisbezogener Kriterien festgelegt werden: Ort der Hauptverwaltung des Dienstleistungserbringers, Ort, an dem gewöhnlich die Entscheidungen über die Programmgestaltung getroffen werden, Ort der Endregie (d. h. der Ort, an dem das zu sendende Programm abschließend zusammengestellt wird) und Ort, an dem ein wesentlicher Teil der für die Fernsehtätigkeit erforderlichen Mitarbeiter beschäftigt wird.

(13) Mit der Festlegung einer Reihe praxisbezogener Kriterien soll erschöpfend geregelt werden, daß ein bestimmter Mitgliedstaat allein für einen Fernsehveranstalter im Zusammenhang mit der Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen zuständig ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und zur Vermeidung eines Rechtshoheitsvakuums in bestimmten Fällen ist es allerdings angebracht, das Niederlassungskriterium im Sinne der Artikel 52 ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als entscheidendes Kriterium zur Bestimmung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats heranzuziehen.

(14) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (6) behält ein Mitgliedstaat das Recht, gegen einen Fernsehveranstalter, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, dessen Tätigkeit aber ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats ausgerichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Fernsehveranstalter sich in der Absicht niedergelassen hat, sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Gebiet des ersten Mitgliedstaats niedergelassen wäre.

(15) Nach Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Jede Maßnahme zur Beschränkung des Empfangs und/oder zur Aussetzung der Weiterverbreitung von Fernsehsendungen nach Artikel 2a der Richtlinie 89/552/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung muß mit diesen Grundsätzen vereinbar sein.

(16) Um einen freien und unverzerrten Wettbewerb zwischen den Unternehmen desselben Wirtschaftssektors zu gewährleisten, ist es erforderlich, die wirksame Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen.

(17) Unmittelbar betroffene Dritte, einschließlich der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, müssen gemäß dem innerstaatlichen Recht ihre Rechte vor den zuständigen Justizbehörden oder sonstigen Stellen desjenigen Mitgliedstaats geltend machen können, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterliegt, der möglicherweise gegen die aufgrund der Richtlinie 89/552/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften verstößt.

(18) Es ist von entscheidender Bedeutung, daß die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft. Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.

(19) Es müssen innerhalb eines Gemeinschaftsrahmens Vorkehrungen getroffen werden, damit etwaige rechtliche Unsicherheit und Marktstörungen vermieden werden und der freie Verkehr für Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in Einklang gebracht wird.

(20) Es ist insbesondere angezeigt, in dieser Richtlinie Bestimmungen für die Ausübung der ausschließlichen Senderechte festzulegen, die Fernsehveranstalter möglicherweise für Ereignisse erworben haben, die für die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Rechtshoheit die Veranstalter unterliegen, von erheblicher Bedeutung sind. Um dem spekulativen Erwerb von Rechten zur Umgehung einzelstaatlicher Maßnahmen zu begegnen, sind diese Bestimmungen auf Verträge anzuwenden, die nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie geschlossen werden und die Ereignisse betreffen, die nach dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie stattfinden. Werden Verträge, die der Veröffentlichung dieser Richtlinie vorausgehen, erneuert, so gelten sie als neue Verträge.

(21) Ereignisse von "erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung" im Sinne dieser Richtlinie sollten bestimmten Kriterien genügen, d. h., es sollten herausragende Ereignisse sein, die von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats sind und die im voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.

(22) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff "frei zugängliche Fernsehsendung" die Ausstrahlung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Programms auf einem öffentlichen oder privaten Kanal, ohne daß neben den in dem betreffenden Mitgliedstaat überwiegend anzutreffenden Arten der Gebührenentrichtung für das Fernsehen (beispielsweise Fernsehgebühren und/oder Grundgebühren für einen Kabelanschluß) eine weitere Zahlung zu leisten ist.

(23) Den Mitgliedstaaten steht es frei, gegenüber Sendungen aus Drittstaaten, die die Bedingungen des Artikels 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht erfuellen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für angemessen erachten, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(24) Um die Hindernisse zu beseitigen, die sich aus Diskrepanzen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Förderung europäischer Werke ergeben, enthält die Richtlinie 89/552/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung Bestimmungen zur Harmonisierung dieser Rechtsvorschriften. Diese im allgemeinen mit dem Ziel der Liberalisierung des Handels erlassenen Vorschriften müssen Bestimmungen zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen enthalten.

(25) Gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Gemeinschaft verpflichtet, den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags Rechnung zu tragen.

(26) In dem von der Kommission am 7. April 1994 verabschiedeten Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union" werden unter anderem Maßnahmen zur Förderung europäischer Werke unterbreitet, mit denen die Entwicklung in diesem Bereich gefördert werden soll. Auch das MEDIA-II-Programm zur Unterstützung der Ausbildung, der Projektentwicklung und des Vertriebs im audiovisuellen Bereich ist im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung der Produktion europäischer Werke konzipiert worden. Nach einem Vorschlag der Kommission soll die Produktion europäischer Werke darüber hinaus durch einen Gemeinschaftsmechanismus, wie beispielsweise einen Garantiefonds, gefördert werden können.

(27) Fernsehveranstalter, Programmgestalter, Produzenten, Autoren und andere Fachleute sollten dazu ermutigt werden, detailliertere Konzepte und Strategien mit dem Ziel zu entwickeln, europäische audiovisuelle Spielfilme für ein internationales Publikum zu konzipieren.

(28) Über die genannten Erwägungen hinaus müssen die Voraussetzungen für eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Programmindustrie geschaffen werden. Die Mitteilungen über die Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG, die die Kommission am 3. März 1994 und 15. Juli 1996 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Richtlinie verabschiedet hat, gelangen zu der Schlußfolgerung, daß Maßnahmen zur Förderung europäischer Werke zu einer derartigen Verbesserung beitragen können, daß sie aber die Entwicklungen im Fernsehbereich berücksichtigen müssen.

(29) Sender, die sämtliche Programme in einer anderen als einer Sprache der Mitgliedstaaten ausstrahlen, sollten nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen. Macht eine solche Sprache oder machen solche Sprachen jedoch einen wesentlichen, aber nicht ausschließlichen Anteil an der Sendezeit eines Senders aus, sollten die Artikel 4 und 5 nicht für diesen Anteil der Sendezeit gelten.

(30) Die Anteile an europäischen Werken müssen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten erreicht werden. Zur Erreichung dieses Zieles ist daher ein Stufenplan erforderlich.

(31) Im Hinblick auf die Förderung der Produktion europäischer Werke ist es von entscheidender Bedeutung, daß die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der audiovisuellen Kapazität jedes Mitgliedstaats und des Erfordernisses, weniger verwendete Sprachen der Europäischen Union zu schützen, unabhängige Produzenten unterstützt. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Definition des Begriffs "unabhängiger Produzent" Kriterien wie das Eigentum an der Produktionsgesellschaft, den Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und das Eigentum an sekundären Rechten angemessen berücksichtigen.

(32) Die Frage der Sperrfristen für die Fernsehausstrahlung von Kinospielfilmen ist in erster Linie im Rahmen von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien oder Branchenvertretern zu regeln.

(33) Die Werbung für Humanarzneimittel unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 92/28/EWG (7).

(34) Die tägliche Sendezeit für Hinweise eines Fernsehveranstalters im Zusammenhang mit seinen eigenen Programmen und Begleitmaterialien, die unmittelbar auf diese Programme zurückgehen, oder für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und für kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken ist nicht in die maximale tägliche oder stuendliche Sendezeit für Werbung und Teleshopping einzubeziehen.

(35) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ist diese Ausnahmeregelung auf Ankündigungen zu Produkten unter der doppelten Bedingung beschränkt, daß es sich um Begleitmaterialien handelt und daß diese unmittelbar auf die betreffenden Programme zurückgehen. Der Begriff Begleitmaterialien bezieht sich auf Produkte, die speziell dazu bestimmt sind, den Zuschauern die volle oder interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen.

(36) Im Hinblick auf die Entwicklung des Teleshopping, das von wirtschaftlicher Bedeutung für die Marktteilnehmer insgesamt und ein originärer Absatzmarkt für Güter und Dienstleistungen in der Gemeinschaft ist, ist es wichtig, die Vorschriften für die Sendezeit zu ändern und durch den Erlaß geeigneter Vorschriften hinsichtlich Form und Inhalt der Sendungen ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.

(37) Die einzelstaatlichen Behörden müssen bei der Überwachung der Anwendung der einschlägigen Vorschriften in der Lage sein, bei Sendern, die nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt sind, zwischen der Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und anderen Formen der Werbung einerseits und der Sendezeit für Teleshopping-Fenster andererseits zu unterscheiden. Es ist daher notwendig und ausreichend, daß jedes Fenster eindeutig durch optische und akustische Mittel zumindest zu Beginn und am Ende des Fensters gekennzeichnet wird.

(38) Die Richtlinie 89/552/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung gilt für Sender, die ohne herkömmliche Programmelemente wie Nachrichten, Sportsendungen, Spielfilme, Dokumentarfilme und Bühnenwerke ausschließlich für Teleshopping und Eigenwerbung bestimmt sind, allein für die Zwecke dieser Richtlinien und unbeschadet der Einbeziehung solcher Sender in den Geltungsbereich anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte.

(39) Es muß darauf hingewiesen werden, daß es sich bei Eigenwerbung um eine besondere Form der Werbung handelt, bei der der Veranstalter seine eigenen Produkte, Dienstleistungen, Programme oder Sender vertreibt. Insbesondere Trailer, die aus Programmauszügen bestehen, gelten jedoch als Programm. Die Eigenwerbung ist eine neuartige und noch relativ unbekannte Erscheinung, und die sie betreffenden Vorschriften sind daher möglicherweise bei künftigen Prüfungen dieser Richtlinie besonders überprüfungsbedürftig.

(40) Die Vorschriften zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger müssen präzisiert werden. Die eindeutige Unterscheidung zwischen den Programmen, die einem absoluten Verbot unterliegen, und den Programmen, die vorbehaltlich angemessener technischer Maßnahmen gesendet werden dürfen, soll dem Allgemeininteresse der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gerecht werden.

(41) Die Bestimmungen dieser Richtlinie in bezug auf den Schutz von Minderjährigen und der öffentlichen Ordnung schreiben nicht vor, daß zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen eine vorherige Kontrolle von Fernsehsendungen unbedingt erforderlich ist.

(42) Eine von der Kommission zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführende Untersuchung der möglichen Vor- und Nachteile weiterer Maßnahmen im Hinblick auf eine bessere Kontrolle der Programme, die von Minderjährigen gesehen werden können, durch Eltern oder Aufsichtspersonen muß unter anderem die Zweckmäßigkeit folgender Punkte prüfen:

- die Vorschrift, daß neue Fernsehgeräte mit einer technischen Vorrichtung versehen sein müssen, damit Eltern oder Aufsichtspersonen bestimmte Programme herausfiltern können;

- Festlegung geeigneter Bewertungssysteme;

- Förderung einer Politik zugunsten des familienfreundlichen Fernsehens sowie weitere pädagogische und Aufklärungsmaßnahmen;

- Berücksichtigung der innerhalb und außerhalb Europas gewonnenen Erfahrungen auf diesem Gebiet sowie Einholung der Standpunkte von betroffenen Kreisen wie Fernsehveranstaltern, Produzenten, Pädagogen, Mediensachverständigen und einschlägigen Verbänden;

damit wird bezweckt, daß erforderlichenfalls noch vor dem in Artikel 26 festgelegten Stichtag geeignete Vorschläge für gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen unterbreitet werden können.

(43) Die Richtlinie 89/552/EWG sollte dahingehend geändert werden, daß natürlichen oder juristischen Personen, zu deren Tätigkeiten die Herstellung oder der Vertrieb von Arzneimitteln oder medizinischen Behandlungen gehören, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, das Sponsoring von Fernsehprogrammen gestattet wird, sofern durch dieses Sponsoring das Verbot der Fernsehwerbung für Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, nicht unterlaufen wird.

(44) Das in der Richtlinie 89/552/EWG und in der vorliegenden Richtlinie gewählte Konzept dient einer grundlegenden Harmonisierung, die notwendig und hinreichend ist, um den freien Empfang von Fernsehsendungen in der Gemeinschaft sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können für Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere oder ausführlichere Bestimmungen in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen vorsehen, unter anderem Bestimmungen zur Realisierung sprachenpolitischer Ziele, zum Schutz der Interessen der Allgemeinheit in bezug auf den Informations-, Bildungs-, Kultur- und Unterhaltungsauftrag des Fernsehens, zur Wahrung der Informations- und Medienvielfalt und zum Schutz des Wettbewerbs im Hinblick auf die Verhinderung des Mißbrauchs beherrschender Stellungen und/oder der Schaffung oder des Ausbaus beherrschender Stellungen durch Zusammenschlüsse, Absprachen, Übernahmen oder ähnliche Maßnahmen. Derartige Bestimmungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein.

(45) Das Ziel der Unterstützung der audiovisuellen Produktion in Europa kann innerhalb der Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation ihrer Fernsehdienste auch dadurch angestrebt werden, daß für bestimmte Fernsehveranstalter ein öffentlich-rechtlicher Auftrag festgeschrieben wird, einschließlich der Verpflichtung, einen wesentlichen Beitrag zu den Investitionen in europäische Produktionen zu leisten.

(46) Gemäß Artikel B des Vertrags über die Europäische Union setzt sich die Union unter anderem das Ziel der vollen Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/552/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Buchstabe b) wird eingefügt:

"b) 'Fernsehveranstalter' die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammensetzung von Fernsehprogrammen im Sinne von Buchstabe a) trägt und die diese Fernsehprogramme sendet oder von Dritten senden läßt."

b) Der ehemalige Buchstabe b) wird Buchstabe c) und erhält folgende Fassung:

"c) 'Fernsehwerbung' jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Fernsehen von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern."

c) Die ehemaligen Buchstaben c) und d) werden zu Buchstaben d) und e).

d) Es wird folgender Buchstabe angefügt:

"f) 'Teleshopping' Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß alle Fernsehsendungen, die von seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern gesendet werden, den Vorschriften des Rechtssystems entsprechen, die auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen in diesem Mitgliedstaat anwendbar sind.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie unterliegen diejenigen Fernsehveranstalter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats,

- die gemäß Absatz 3 in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind;

- auf die Absatz 4 anwendbar ist.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Fernsehveranstalter in folgenden Fällen als in einem Mitgliedstaat niedergelassen:

a) Der Fernsehveranstalter hat seine Hauptverwaltung in diesem Mitgliedstaat, und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot werden in diesem Mitgliedstaat getroffen;

b) wenn ein Fernsehveranstalter seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem anderen Mitgliedstaat getroffen werden, so gilt er als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem ein wesentlicher Teil des Sendepersonals tätig ist; ist ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in jedem dieser Mitgliedstaaten tätig, so gilt der Fernsehveranstalter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem er seine Hauptverwaltung hat; ist ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals in keinem dieser Mitgliedstaaten tätig, so gilt der Fernsehveranstalter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäß dem Rechtssystem dieses Mitgliedstaats begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats weiterbesteht;

c) wenn ein Fernsehveranstalter seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Drittland getroffen werden, oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er als in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen, sofern ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in diesem Mitgliedstaat tätig ist.

(4) Fernsehveranstalter, auf die Absatz 3 nicht anwendbar ist, gelten in folgenden Fällen als Veranstalter, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen:

a) Sie nutzen eine von diesem Mitgliedstaat zugeteilte Frequenz;

b) sie nutzen, sofern keine von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugeteilte Frequenz genutzt wird, eine diesem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten;

c) sie nutzen, sofern weder eine von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugeteilte Frequenz noch die einem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten genutzt wird, eine Erd-Satelliten-Sendestation in diesem Mitgliedstaat.

(5) Kann die Frage, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt, nicht nach den Absätzen 3 und 4 entschieden werden, so liegt die Zuständigkeit bei dem Mitgliedstaat, in dem der Fernsehveranstalter gemäß Artikel 52 ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist.

(6) Diese Richtlinie gilt nicht für Fernsehsendungen, die ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und die nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten empfangen werden."

3. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2a

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend von Absatz 1 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfuellt sind:

a) Mit einer Fernsehsendung aus einem anderen Mitgliedstaat wird in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 22 Absatz 1 oder 2 und/oder Artikel 22a verstoßen;

b) der Fernsehveranstalter hat während der vorangegangen zwölf Monate bereits mindestens zweimal gegen die Vorschriften des Buchstabens a) verstoßen;

c) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fernsehveranstalter und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie die für den Fall erneuter Verstöße beabsichtigten Maßnahmen mitgeteilt;

d) die Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, der die Sendung verbreitet, und der Kommission haben innerhalb von 15 Tagen ab der unter Buchstabe c) genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt, und es kommt zu einem erneuten Verstoß.

Die Kommission trifft innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahmen durch den Mitgliedstaat eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht. Im Fall einer negativen Entscheidung muß der betreffende Mitgliedstaat die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich beenden.

(3) Absatz 2 läßt die Anwendung entsprechender Verfahren, Rechtsmittel oder Sanktionen bezüglich der betreffenden Verstöße in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, unberührt."

4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten können Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen in den von dieser Richtlinie erfaßten Bereichen nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen mit geeigneten Mitteln im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür, daß die jeweils ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter die Bestimmungen dieser Richtlinie tatsächlich einhalten.

(3) Die Maßnahmen schließen geeignete Verfahren ein, damit sich direkt betroffene Dritte, einschließlich Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, an die zuständigen Justizbehörden oder sonstigen Stellen wenden können, um die tatsächliche Einhaltung der Bestimmungen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zu erwirken.

Artikel 3a

(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, daß Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimißt, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, daß einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimißt. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein. Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicher, daß die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, daß einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist."

5. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "und Videotextleistungen" durch "Videotextleistungen und Teleshopping" ersetzt.

6. In Artikel 5 werden die Worte "und Videotextleistungen" durch "Videotextleistungen und Teleshopping" ersetzt.

7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Werke aus den Mitgliedstaaten;".

b) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Anwendung der Buchstaben b) und c) setzt voraus, daß in den betreffenden Drittstaaten keine diskriminierenden Maßnahmen gegen Werke aus den Mitgliedstaaten bestehen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Werke im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c) sind Werke, die entweder ausschließlich oder in Koproduktion mit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Herstellern von Herstellern geschaffen wurden, welche in einem oder mehreren europäischen Drittländern ansässig sind, mit denen die Gemeinschaft Abkommen im audiovisuellen Bereich geschlossen hat, sofern diese Werke im wesentlichen unter Mitwirkung von in einem oder mehreren europäischen Staaten ansässigen Autoren und Arbeitnehmern geschaffen wurden."

d) Absatz 4 wird Absatz 5 und folgender Absatz wird eingefügt:

"(4) Werke, die keine europäischen Werke im Sinne von Absatz 1 sind, jedoch im Rahmen von bilateralen Koproduktionsverträgen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern hergestellt werden, werden als europäische Werke betrachtet, sofern die Koproduzenten aus der Gemeinschaft einen mehrheitlichen Anteil der Gesamtproduktionskosten tragen und die Herstellung nicht von einem oder mehreren außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässigen Herstellern kontrolliert wird."

e) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 1" durch "Absätze 1 und 4" ersetzt.

8. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter Kinospielfilme nicht zu anderen als den mit den Rechtsinhabern vereinbarten Zeiten ausstrahlen."

9. Artikel 8 wird gestrichen.

10. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Dieses Kapitel gilt nicht für Fernsehsendungen, die sich an ein lokales Publikum richten und die nicht an ein nationales Fernsehnetz angeschlossen sind."

11. Die Überschrift von Kapitel IV erhält folgende Fassung:

"Fernsehwerbung, Sponsoring und Teleshopping".

12. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.

(2) Einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden.

(3) In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine subliminalen Techniken eingesetzt werden.

(4) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken im Teleshopping sind verboten."

13. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den Sendungen eingefügt werden. Unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen können die Werbung und die Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen - wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge und Art des Programms zu berücksichtigen sind - und sofern nicht gegen die Rechte von Rechtsinhabern verstoßen wird.

(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.

(3) Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45-Minuten-Zeiträume hinausgeht.

(4) Werden andere als die unter Absatz 2 fallenden Sendungen durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen, so sollte zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten liegen.

(5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Des weiteren dürfen Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze."

14. In Artikel 12 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

"Die Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht".

15. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

Jede Form der Fernsehwerbung und des Teleshoppings für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt."

16. In Artikel 14 wird der gegenwärtige Wortlaut Absatz 1, und es wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Teleshopping für Arzneimittel, die einer Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (*) unterliegen, sowie Teleshopping für ärztliche Behandlungen ist untersagt.

(*) ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG (ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 22)."

17. In Artikel 15 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke müssen folgenden Kriterien entsprechen:".

18. In Artikel 16 wird der gegenwärtige Wortlaut Absatz 1, und es wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Teleshopping muß die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfuellen und darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen."

19. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Fernsehprogramme dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist."

b) Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Absatz wird eingefügt:

"(3) Beim Sponsoring von Fernsehprogrammen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfaßt, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind."

20. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des Artikels 18a 20 v. H. der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 v. H. der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 v. H. nicht überschreiten.

(3) Im Sinne dieses Artikels gilt folgendes nicht als Werbung:

- Hinweise des Fernsehveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind;

- Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken."

21. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 18a

(1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.

(2) Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein."

22. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Die Kapitel I, II, IV, V, VI, VIa und VII gelten entsprechend für reine Teleshoppingsender. Bei diesen Sendern ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschränkungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 zulässig. Artikel 18 Absatz 2 findet keine Anwendung."

23. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 19a

Die Kapitel I, II, IV, V, VI, VIa und VII gelten entsprechend für reine Eigenwerbekanäle. Bei diesen Kanälen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 zulässig. Insbesondere diese Bestimmung wird nach Artikel 26 überprüft."

24. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

Unbeschadet des Artikels 3 können die Mitgliedstaaten für Sendungen, die ausschließlich für ihr eigenes Hoheitsgebiet bestimmt sind und weder unmittelbar noch mittelbar in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten öffentlich empfangen werden können, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts andere als die in Artikel 11 Absätze 2 bis 5 und in den Artikeln 18 und 18a festgelegten Bedingungen vorsehen."

25. Artikel 21 wird gestrichen.

26. Die Überschrift von Kapitel V erhält folgende Fassung:

"Schutz Minderjähriger und öffentliche Ordnung".

27. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß Sendungen von Fernsehveranstaltern, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, keinerlei Programme enthalten, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten auch für andere Programme, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, es sei denn, es wird durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige technische Maßnahmen dafür gesorgt, daß diese Sendungen von Minderjährigen im Sendebereich üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.

(3) Werden derartige Programme in unverschlüsselter Form gesendet, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird."

28. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 22a

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Sendungen nicht zu Haß aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln."

29. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 22b

(1) Die Kommission mißt der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels in dem in Artikel 26 vorgesehenen Bericht besondere Bedeutung bei.

(2) Die Kommission führt binnen eines Jahres nach Veröffentlichung dieser Richtlinie zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Untersuchung der möglichen Vor- und Nachteile weiterer Maßnahmen durch, die den Eltern oder Aufsichtspersonen die Kontrolle der Programme, die von Minderjährigen gesehen werden können, erleichtern sollen. In dieser Untersuchung wird unter anderem die Zweckmäßigkeit folgender Punkte geprüft:

- die Vorschrift, daß neue Fernsehgeräte mit einer technischen Vorrichtung versehen sein müssen, damit Eltern oder Aufsichtspersonen bestimmte Programme herausfiltern können;

- Festlegung geeigneter Bewertungssysteme;

- Förderung einer Politik zugunsten des familienfreundlichen Fernsehens sowie weitere pädagogische und Aufklärungsmaßnahmen;

- Berücksichtigung der innerhalb und außerhalb Europas gewonnenen Erfahrungen auf diesem Gebiet sowie Einholung der Standpunkte von betroffenen Kreisen wie Fernsehveranstaltern, Produzenten, Pädagogen, Mediensachverständigen und einschlägigen Verbänden."

30. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet der übrigen von den Mitgliedstaaten erlassenen zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Bestimmungen muß jede natürliche oder juristische Person, deren berechtigte Interessen - insbesondere Ehre und Ansehen - aufgrund der Behauptung falscher Tatsachen in einem Fernsehprogramm beeinträchtigt worden sind, unabhängig von ihrer Nationalität ein Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen beanspruchen können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen nicht durch Auferlegung unbilliger Bestimmungen oder Bedingungen behindert wird. Die Gegendarstellung muß innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des begründeten Antrags zu einer Zeit und in einer Weise gesendet werden, die der Sendung, auf die sich der Antrag bezieht, angemessen sind."

31. Nach Artikel 23 wird folgendes neue Kapitel eingefügt:

"KAPITEL VIa

Kontaktausschuß

Artikel 23a

(1) Es wird ein Kontaktausschuß bei der Kommission eingesetzt. Dieser Ausschuß setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission; der Ausschuß tagt auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats.

(2) Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

a) er erleichtert die tatsächliche Umsetzung dieser Richtlinie durch regelmäßige Konsultationen über praktische Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie, insbesondere von deren Artikel 2, sowie über alle anderen Fragen, die einen Gedankenaustausch zweckdienlich erscheinen lassen;

b) er gibt von sich aus oder auf Antrag der Kommission Stellungnahmen zur Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten ab;

c) er ist das Forum für einen Gedankenaustausch über die Themen, die in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorzulegenden Berichten behandelt werden sollen, über die Methodologie dieser Berichte, über die Ziele der unabhängigen Studie gemäß Artikel 25a, über die Evaluierung der Angebote für diese Studie und über die Studie selbst;

d) er erörtert das Ergebnis der regelmäßigen Konsultationen, die zwischen der Kommission und Vertretern der Fernsehveranstalter, der Produzenten, der Verbraucher, der Hersteller, der Dienstanbieter, der Gewerkschaften und der Kunstschaffenden stattfinden;

e) er erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Lage und die Entwicklung bei den Ordnungstätigkeiten in bezug auf die Fernsehdienste, wobei die Politik der Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich sowie relevante Entwicklungen im technischen Bereich berücksichtigt werden;

f) er prüft die Entwicklungen auf dem betreffenden Sektor, die einen Gedankenaustausch zweckdienlich erscheinen lassen."

32. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 25a

Eine weitere Überprüfung findet gemäß Artikel 4 Absatz 4 vor dem 30. Juni 2002 statt. Dabei wird eine unabhängige Studie über die Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene und auf einzelstaatlicher Ebene berücksichtigt."

33. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

"Artikel 26

Spätestens am 31. Dezember 2000 und anschließend alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in ihrer geänderten Fassung und macht erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung an die Entwicklungen im Fernsehbereich, und zwar insbesondere im Lichte neuerer technologischer Entwicklungen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Dezember 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NUIS

(1) ABl. Nr. C 185 vom 19. 7. 1995, S. 4 und

ABl. Nr. C 221 vom 30. 7. 1996, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 301 vom 13. 11. 1995, S. 35.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 1996 (ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 113), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. 7. 1996 (ABl. Nr. C 264 vom 11. 9. 1996, S. 50) und Beschluß des Rates vom 12. November 1996 (ABl. Nr. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 56). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 1997 und Beschluß des Rates vom 19. Juni 1997.

(4) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) Rechtssache C-221/89, The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte Factortame, Slg. 1991, S.I-3905, Randnr. 20.

(6) Siehe insbesondere die Urteile in den Rechtssachen 33/74, Van Binsbergen gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging, Slg. 1974, S. 1299, und C-23/93, TV 10 SA gegen Commissariaat voor de Media, Slg.1994, S.I-4795.

(7) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 13.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Artikel 23a Absatz 1

(Kontaktausschuß)

Die Kommission verpflichtet sich, den zuständigen Ausschuß des Europäischen Parlaments eigenverantwortlich über die Ergebnisse der Sitzungen des Kontaktausschusses zu unterrichten. Sie trägt rechtzeitig und auf angemessene Weise für diese Unterrichtung Sorge.