31997L0033

Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)

Amtsblatt Nr. L 199 vom 26/07/1997 S. 0032 - 0052


RICHTLINIE 97/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 19. März 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ab 1. Januar 1998 wird die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und -infrastrukturen in der Gemeinschaft liberalisiert, wobei für einige Mitgliedstaaten Übergangsfristen gelten. In der Entschließung des Rates vom 7. Februar 1994 über die Grundsätze für den Universaldienst im Bereich der Telekommunikation (4) wird anerkannt, daß es zur Förderung gemeinschaftsweiter Telekommunikationsdienste notwendig ist, die Zusammenschaltung öffentlicher Netze und - im künftigen Wettbewerbsumfeld - die Zusammenschaltung verschiedener Betreiber auf nationaler und Gemeinschaftsebene sicherzustellen. In der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (5) sind harmonisierte Grundsätze für den offenen, effizienten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gegebenenfalls zu für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie für deren Nutzung vorgesehen. In der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen künftigen Entwicklungen in diesem Bereich (6) wird anerkannt, daß ONP-Maßnahmen einen geeigneten Rahmen für die Harmonisierung der Zusammenschaltungsbedingungen darstellen. Dieser Harmonisierung kommt wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Telekommunikationsdienstleistungen zu. In der Entschließung des Rates vom 18. September 1995 zur Entwicklung des künftigen ordnungspolitischen Rahmens für die Telekommunikation (7) wird anerkannt, daß die Kernpunkte dieses künftigen ordnungspolitischen Rahmens die Aufrechterhaltung und Entwicklung eines Universaldienstes sowie eine spezifische Regelung für die Zusammenschaltung sind, und es werden diesbezüglich einige Leitlinien aufgestellt.

(2) Unabhängig von der verwendeten Technologie bedarf es allgemeiner Rahmenbedingungen für die Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und mit für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten, um eine durchgehende Interoperabilität von Diensten für Benutzer in der Gemeinschaft bereitzustellen. Chancengleiche, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätsbedingungen sind Schlüsselfaktoren der Förderung offener, wettbewerbsfähiger Märkte.

(3) Die Aufhebung besonderer und ausschließlicher Rechte im Telekommunikationssektor erfordert die Überprüfung bestehender Definitionen. Im Sinne dieser Richtlinie umfassen Telekommunikationsdienste keine Rundfunk- und Fernsehdienste. Die für die Zusammenschaltung geltenden technischen Bedingungen, Tarife, Nutzungs- und Lieferbedingungen können sich von den Bedingungen unterscheiden, die auf die Schnittstellen zwischen Endbenutzer und Netz anzuwenden sind.

(4) Die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen für die Zusammenschaltung gelten für die Fälle, in denen zusammengeschaltete Netze für die kommerzielle Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten genutzt werden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen für die Zusammenschaltung gelten nicht für die Fälle, in denen ein Telekommunikationsnetz für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten genutzt wird, die nur für einen bestimmten Endbenutzer oder eine geschlossene Gruppe von Benutzern zugänglich sind, sondern lediglich für die Fälle, in denen ein Telekommunikationsnetz für die Bereitstellung von für die Öffentlichkeit zugänglichen Diensten genutzt wird. Die zusammengeschalteten Netze können Eigentum der beteiligten Parteien sein oder auf Mietleitungen und/oder Übertragungskapazitäten beruhen, die nicht Eigentum der beteiligten Parteien sind.

(5) Nach der Aufhebung besonderer und ausschließlicher Rechte an Telekommunikationsdiensten und -infrastrukturen in der Gemeinschaft kann die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten eine Genehmigung der Mitgliedstaaten erfordern. Organisationen, die berechtigt sind, öffentliche Telekommunikationsnetze oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste in der gesamten oder in Teilen der Gemeinschaft bereitzustellen, sollte es freistehen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und vorbehaltlich der Überwachung durch die nationalen Regulierungsbehörden und erforderlichenfalls deren Einschreiten, Zusammenschaltungsvereinbarungen kommerziell auszuhandeln. Es ist erforderlich, in der Gemeinschaft eine adäquate Zusammenschaltung bestimmter Netze und die Interoperabilität von Diensten, die für das soziale und wirtschaftliche Wohlergehen der Gemeinschaftsbenutzer von wesentlicher Bedeutung sind, sicherzustellen; dies gilt insbesondere für Feste und mobile öffentliche Telefonnetze und -dienste sowie für Mietleitungen. Der Ausdruck "Öffentlichkeit" bezieht sich in dieser Richtlinie weder auf Eigentumsverhältnisse noch auf eine begrenzte Gruppe von Angeboten, die als "öffentliche Netze" oder "öffentliche Dienste" bezeichnet werden, sondern auf alle Netze und Dienste, die der Öffentlichkeit für die Nutzung durch Dritte zugänglich gemacht werden.

(6) Es ist erforderlich festzulegen, welche Organisationen Zusammenschaltungsrechte und -pflichten haben. Um die Entwicklung neuer Telekommunikationsdienste zu stimulieren, ist es wichtig, neue Formen der Zusammenschaltung und besonderer Netzzugänge zu fördern, und zwar an Punkten, die sich von den Netzabschlußpunkten, die der Mehrheit der Endbenutzer angeboten werden, unterscheiden. Die Marktmacht einer Organisation hängt von einer Reihe von Faktoren ab, darunter von ihrem Anteil am betreffenden Produkt- oder Dienstleistungsmarkt auf dem geographisch relevanten Markt, ihrem Umsatz im Verhältnis zur Größe des Marktes, ihrer Fähigkeit, die Marktbedingungen zu beeinflussen, ihrer Kontrolle über die Mittel für den Zugang zu Endbenutzern, ihren internationalen Verbindungen, ihrem Zugang zu Finanzmitteln und ihrer Erfahrung bei der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt. Welche Organisationen über beträchtliche Marktmacht verfügen, sollte von den nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der Situation auf dem relevanten Markt festgestellt werden.

(7) Das Konzept des Universaldienstes muß sich fortentwickeln, damit es mit dem technologischen Fortschritt, der Marktentwicklung und den Änderungen der Benutzeranforderungen Schritt hält; daher sollten die neuen Bedingungen für die Bereitstellung des Universaldienstes bei der künftigen Überarbeitung der Richtlinie bewertet werden.

(8) Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Universaldienstes tragen zum Gemeinschaftsziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und zu territorialer Ausgewogenheit bei. In einem Mitgliedstaat kann es mehr als eine Organisation mit Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Universaldienstes geben. Die Mitgliedstaaten sollten die baldige Einführung neuer Technologien, wie das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN), auf möglichst breiter Grundlage fördern. Beim derzeitigen Entwicklungsstand des ISDN in der Gemeinschaft ist dieses Netz nicht allen Benutzern zugänglich und unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie über den Universaldienst. Zu gehöriger Zeit mag es angemessen sein, darüber nachzudenken, ob das ISDN Teil des Universaldienstes sein sollte. Die Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes sollte den Kosten und Einnahmen sowie den externen wirtschaftlichen Gegebenheiten und dem immateriellen Nutzen aus der Bereitstellung eines Universaldienstes gebührend Rechnung tragen, aber den laufenden Prozeß der Tarifrestrukturierung nicht behindern. Die Kosten der Universaldienstverpflichtungen sollten nach transparenten Verfahren berechnet werden. Finanzielle Beiträge im Zusammenhang mit der Teilung von Universaldienstverpflichtungen sollten getrennt von Zusammenschaltungsentgelten behandelt werden. Stellt eine Verpflichtung zur Bereitstellung des Universaldienstes eine ungerechte Belastung für eine Organisation dar, so ist es angebracht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, Verfahren zur Teilung der Nettokosten der universellen Bereitstellung eines festen öffentlichen Telefonnetzes oder eines festen öffentlichen Telefondienstes mit anderen Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder der Öffentlichkeit zugängliche Sprachtelefondienste betreiben, einzuführen. Dabei sollten die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, gewahrt und Artikel 100a Absatz 2 des Vertrags nicht berührt werden.

(9) Es ist wichtig, Grundsätze zur Gewährleistung der Transparenz, des Zugangs zu Informationen, der Nichtdiskriminierung und des gleichberechtigten Zugangs festzulegen, und zwar insbesondere für Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht.

(10) Die Preisgestaltung für Zusammenschaltung ist ein Schlüsselfaktor für die Bestimmung der Struktur und der Intensität des Wettbewerbs beim Übergang zu einem liberalisierten Markt. Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht müssen in der Lage sein nachzuweisen, daß ihre Zusammenschaltungsentgelte auf der Grundlage objektiver Kriterien festgesetzt sind, den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung folgen und hinsichtlich der Netz- und Dienstleistungselemente hinreichend aufgegliedert sind. Die Veröffentlichung einer Liste von Zusammenschaltungsdienstleistungen, -entgelten und -bedingungen trägt zur notwendigen Transparenz und Nichtdiskriminierung bei. Die Entgeltgestaltung für den Zusammenschaltungsverkehr sollte flexibel gehandhabt werden und kapazitätsabhängige Entgelte einschließen. Die Höhe der Entgelte sollte die Produktivität und eine effiziente, nachhaltige Markterschließung fördern; sie sollten nicht unterhalb einer Grenze liegen, die anhand langfristiger Grenzkosten und einer Kostenzurechnung aufgrund der tatsächlichen Kostenverursachung berechnet wird, aber auch nicht eine Obergrenze überschreiten, die sich aus den Kosten ergibt, die anfallen würden, wenn die betreffende Zusammenschaltung unabhängig von anderen Leistungen bereitgestellt wird ("stand-alone costs"). Zusammenschaltungsentgelte, die auf einem Preisniveau beruhen, das sich eng an den langfristigen Grenzkosten für die Bereitstellung des Zugangs zur Zusammenschaltung orientiert, sind dazu geeignet, die rasche Entwicklung eines offenen und wettbewerbsfähigen Marktes zu fördern.

(11) Eine Organisation mit besonderen oder ausschließlichen Rechten in einem nicht zur Telekommunikation gehörenden Bereich, die auch Telekommunikationsdienste anbietet, kann durch getrennte Buchführung oder strukturelle Trennung von unlauteren Quersubventionen abgehalten werden, zumindest oberhalb eines bestimmten Umsatzes bei den Tätigkeiten im Telekommunikationsbereich. Verfügt eine Organisation über beträchtliche Marktmacht, so gewährleistet eine getrennte Buchführung für Zusammenschaltungs- und anderweitige Tätigkeiten im Telekommunikationsbereich, die alle Faktoren der Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten offenlegt, die Transparenz interner Kostenübertragungen.

(12) Die nationalen Regulierungsbehörden spielen bei der Förderung der Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Marktes im Interesse der Benutzer in der Gemeinschaft und bei der Sicherstellung einer adäquaten Zusammenschaltung von Netzen und der Interoperabilität von Diensten eine wichtige Rolle. Eine adäquate Zusammenschaltung ist gegeben, wenn den Anträgen des Betreibers, der die Zusammenschaltung wünscht, insbesondere hinsichtlich der geeignetsten Zusammenschaltungspunkte Rechnung getragen wird, wobei jeder Betreiber selbst für die Leitweglenkung und die Festsetzung der Tarife für den jeweils anderen Betreiber bis zum Zusammenschaltungspunkt verantwortlich ist. Die Aushandlung von Zusammenschaltungsvereinbarungen kann durch die nationalen Regulierungsbehörden dadurch erleichtert werden, daß diese bestimmte Bedingungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission zur Förderung der Entwicklung eines echten europäischen Heimatmarkts im voraus festlegen und andere Bereiche ausweisen, die in Zusammenschaltungsvereinbarungen abzudecken sind. Bei Streitigkeiten über Zusammenschaltungsangelegenheiten zwischen Parteien in ein und demselben Mitgliedstaat muß sich die beschwerdeführende Partei an die nationale Regulierungsbehörde wenden können, um den Streitfall beizulegen. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen in der Lage sein, von Organisationen die Zusammenschaltung ihrer Einrichtungen zu verlangen, sofern nachweisbar ist, daß dies im Interesse der Benutzer liegt.

(13) Der Richtlinie 90/387 entsprechend sind die grundlegenden Anforderungen, die Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung rechtfertigen, auf die Sicherheit des Netzbetriebs, die Erhaltung der Netzintegrität, die Interoperabilität der Dienste in begründeten Fällen und gegebenenfalls auf den Datenschutz beschränkt. Die Gründe für diese Einschränkungen müssen öffentlich gemacht werden. Den Bestimmungen dieser Richtlinie stehen Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht entgegen, die aus den in den Artikeln 36 und 56 des Vertrags genannten Gründen und insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit gerechtfertigt sind.

(14) Die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen kann aus städtebaulichen, umweltpolitischen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Gründen vorteilhaft sein und sollte von den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen gefördert werden. Die obligatorische gemeinsame Nutzung von Einrichtungen kann unter Umständen angebracht sein; sie sollte Organisationen jedoch nur nach einer umfassenden öffentlichen Anhörung auferlegt werden.

(15) Die Numerierung ist ein Schlüsselelement für den gleichberechtigten Zugang. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Zuständigkeit haben für die Verwaltung und Kontrolle der nationalen Numerierungspläne sowie für die Benennungs- und Adressierungsaspekte von Telekommunikationsdiensten, für die eine Koordinierung auf nationaler Ebene erforderlich ist, um einen effizienten Wettbewerb sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit müssen die nationalen Regulierungsbehörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf Netzbetreiber, Wiederverkäufer und Verbraucher. Die Übertragbarkeit von Nummern ("Portabilität") ist ein wichtiges Leistungsmerkmal für Benutzer; sie sollte eingeführt werden, sobald dies realisierbar ist. Numerierungspläne sollten unter umfassender Konsultation aller Beteiligten und im Einklang mit einem langfristigen europaweiten Numerierungsrahmen sowie mit internationalen Numerierungsplänen, wie dies im Rahmen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) in Betracht gezogen wird, entwickelt werden. Die Numerierungserfordernisse in Europa, die Notwendigkeit der Bereitstellung transeuropäischer und neuer Dienste sowie die Globalisierung und Synergie des Telekommunikationsmarkts machen es erforderlich, daß die nationalen Standpunkte in internationalen Organisationen und Foren, in denen Numerierungsbeschlüsse gefaßt werden, im Einklang mit dem Vertrag koordiniert werden.

(16) Nach der Richtlinie 90/387/EWG muß die Harmonisierung technischer Schnittstellen und Zugangsbedingungen auf gemeinsamen technischen Spezifikationen beruhen, die die internationale Standardisierung berücksichtigen. Die Entwicklung neuer europäischer Normen für Zusammenschaltung kann erforderlich werden. Nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (8) dürfen neue nationale Normen nicht für Bereiche entwickelt werden, in denen bereits harmonisierte europäische Normen ausgearbeitet werden.

(17) Nach der Richtlinie 90/387/EWG müssen die ONP-Bedingungen transparent sein und in geeigneter Form veröffentlicht werden. Mit der genannten Richtlinie wurde ein Ausschuß ("ONP-Ausschuß") zur Unterstützung der Kommission eingesetzt; dort ist ferner ein Verfahren zur Anhörung von Telekommunikationsorganisationen, Benutzern, Verbrauchern, Herstellern und Dienstanbietern vorgesehen.

(18) Zusätzlich zu den Rechtsbehelfen nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht besteht ein Bedarf an einem einfachen Verfahren zur Beilegung von grenzübergreifenden Streitigkeiten, die außerhalb der Kompetenz einer einzelnen nationalen Regulierungsbehörde liegen. Dieses von einer der beschwerdeführenden Parteien einzuleitende Verfahren sollte flexibel, kostengünstig und transparent sein.

(19) Um der Kommission eine wirksame Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche nationalen Regulierungsbehörden für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig sind und welche Organisationen ihren Bestimmungen unterliegen.

(20) Angesichts der dynamischen Entwicklung dieses Bereichs sollte ein flexibles Verfahren zur Anpassung einiger Anhänge dieser Richtlinie eingeführt werden, bei dem die Standpunkte der Mitgliedstaaten umfassend berücksichtigt werden und an dem der ONP-Ausschuß beteiligt ist.

(21) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen Rechtsakte (9) vereinbart.

(22) Die Erfuellung bestimmter Verpflichtungen muß mit dem Termin für die Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastruktur verknüpft werden und insbesondere in bezug auf die entsprechenden Mitgliedstaaten die diesbezüglichen Übergangszeiten einschließlich der Aufrechterhaltung besonderer oder ausschließlicher Rechte in Verbindung mit der direkten Zusammenschaltung zwischen den mobilen Netzen dieser Mitgliedstaaten und den festen oder mobilen Netzen anderer Mitgliedstaaten in vollem Umfang berücksichtigen. Die Verpflichtung, eine Übertragbarkeit von Nummern zu ermöglichen, kann aufgeschoben werden, wenn die Kommission zustimmt, daß die Verpflichtung bestimmten Organisationen eine übermäßige Belastung auferlegen würde.

(23) Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, daß im Fall von Unternehmen, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassen sind, Maßnahmen ergriffen werden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht sowie mit internationalen Verpflichtungen eine Gleichbehandlung von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten in Drittländern sicherstellen sollen. Unternehmen aus der Gemeinschaft sollten in Drittländern eine Behandlung und einen tatsächlichen Marktzugang genießen, der mit der Behandlung und dem Marktzugang, der den Staatsangehörigen der betreffenden Länder in der Gemeinschaft gewährt wird, vergleichbar ist. Bei Verhandlungen über Telekommunikation sollte die Gemeinschaft eine ausgewogene multilaterale Übereinkunft mit effektivem und vergleichbarem Zugang für die Marktteilnehmer der Gemeinschaft in Drittländern anstreben.

(24) Die Anwendung dieser Richtlinie sollte bis zum 31. Dezember 1999 überprüft werden, insbesondere hinsichtlich des Umfangs des Universaldienstes und des Zeitplans für die Übertragbarkeit von Nummern. Auch die Lage hinsichtlich der Zusammenschaltung mit Drittländern sollte in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

(25) Das Hauptziel der Zusammenschaltung von Netzen und der Interoperabilität von Diensten in der Gemeinschaft kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; es kann daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, und zwar durch diese Richtlinie. Es ist wünschenswert, bei der Überprüfung dieser Richtlinie den Nutzen der Schaffung einer Europäischen Regulierungsbehörde zu beurteilen, wobei unter anderem die Vorarbeiten der Kommission zu berücksichtigen sind. Sobald ein effektiver Wettbewerb auf dem Markt verwirklicht ist, werden die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags im wesentlichen ausreichen, um eine Ex-post-Kontrolle des lauteren Wettbewerbs durchzuführen, so daß die Notwendigkeit dieser Richtlinie mit Ausnahme der Bestimmungen über den Universaldienst und die Streitbeilegung neu überdacht werden muß.

(26) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Zielsetzung

Diese Richtlinie legt einen ordnungspolitischen Rahmen für die Sicherstellung der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen und insbesondere der Interoperabilität von Diensten in der Gemeinschaft sowie in bezug auf die Sicherstellung eines Universaldienstes in einem Umfeld von offenen, wettbewerbsorientierten Märkten fest.

Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung von Bedingungen für die offene und effiziente Zusammenschaltung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie für den Zugang zu diesen Netzen und Diensten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a) "Zusammenschaltung" die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen, die von derselben oder einer anderen Organisation genutzt werden, um Benutzern einer Organisation die Kommunikation mit Benutzern derselben oder einer anderen Organisation oder den Zugang zu den von einer anderen Organisation angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben;

b) "öffentliches Telekommunikationsnetz" ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder teilweise zur Bereitstellung von für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt wird;

c) "Telekommunikationsnetz" die Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungseinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, mit denen Signale zwischen definierten Abschlußpunkten über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden;

d) "Telekommunikationsdienste" Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen;

e) "Benutzer" Einzelpersonen, einschließlich Verbraucher, oder Organisationen, die für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste nutzen oder nachfragen;

f) "besondere Rechte" die Rechte, die ein Mitgliedstaat einer begrenzten Anzahl von Unternehmen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt und die innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets die Anzahl der Unternehmen, die zur Erbringung eines Dienstes oder zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt sind, auf zwei oder mehr begrenzen, ohne daß dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde gelegt werden, oder die mehreren konkurrierenden Unternehmen ohne Zugrundelegung derartiger Kriterien das Recht auf die Erbringung eines Dienstes oder die Ausübung einer Tätigkeit zuerkennen oder die einem oder mehreren Unternehmen ohne Zugrundelegung derartiger Kriterien rechtliche oder ordnungspolitische Vorteile gewähren, die die Möglichkeit für andere Unternehmen, in dem gleichen geographischen Gebiet unter im wesentlichen gleichen Bedingungen den gleichen Dienst zu erbringen oder die gleiche Tätigkeit auszuüben spürbar beeinträchtigen;

g) "Universaldienst" ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Benutzern unabhängig von ihrem Standort und, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht.

(2) Als weitere Begriffsbestimmungen gelten die der Richtlinie 90/387/EWG, soweit sie relevant sind.

Artikel 3

Zusammenschaltung auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufhebung von Beschränkungen, die Organisationen, denen die Mitgliedstaaten die Genehmigung zur Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglicher Telekommunikationsdienste erteilt haben, an der Aushandlung von Zusammenschaltungsvereinbarungen untereinander hindern, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen. Die betreffenden Organisationen können in ein und demselben oder in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sein. Technische und kommerzielle Zusammenschaltungsvereinbarungen werden zwischen den beteiligten Parteien unter Einhaltung dieser Richtlinie und der Wettbewerbsregeln des Vertrags ausgehandelt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die angemessene, effiziente Zusammenschaltung der in Anhang I aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze sicher, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität dieser Dienste für alle Benutzer in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Organisationen, die ihre Einrichtungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten zusammenschalten, jederzeit die Vertraulichkeit der übertragenen oder gespeicherten Informationen wahren.

Artikel 4

Zusammenschaltungsrechte und -pflichten

(1) Die zur Bereitstellung der in Anhang II aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste befugten Organisationen haben das Recht und, wenn sie von Organisationen dieser Kategorie darum ersucht werden, die Pflicht, eine gegenseitige Zusammenschaltung auszuhandeln, um die betreffenden Dienste anzubieten, damit die Bereitstellung dieser Netze und Dienste in der gesamten Gemeinschaft sichergestellt ist. Im Einzelfall kann die nationale Regulierungsbehörde einer zeitlichen Begrenzung dieser Verpflichtung zustimmen, sofern technisch und kommerziell gangbare Alternativen zu der beantragten Zusammenschaltung bestehen und der für die beantragte Zusammenschaltung erforderliche Aufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mitteln steht, die hierfür zur Verfügung stehen. Eine solche von der nationalen Regulierungsbehörde beschlossene Begrenzung ist ausführlich zu begründen und gemäß Artikel 14 Absatz 2 zu veröffentlichen.

(2) Die zur Bereitstellung der in Anhang I aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste befugten Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht haben allen begründeten Anträgen auf Netzzugang - einschließlich des Zugangs an Punkten, bei denen es sich nicht um die der Mehrheit der Endbenutzer angebotenen Netzabschlußpunkte handelt - stattzugeben.

(3) Die beträchtliche Marktmacht einer Organisation gilt als gegeben, wenn sie einen Anteil von über 25 v. H. an einem bestimmten Telekommunikationsmarkt in dem geographischen Gebiet in einem Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen ist, besitzt.

Die nationalen Regulierungsbehörden können jedoch festlegen, daß eine Organisation mit einem Anteil von weniger als 25 v. H. an dem betreffenden Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt. Sie können ferner festlegen, daß eine Organisation mit einem Anteil von mehr als 25 v. H. an dem betreffenden Markt nicht über beträchtliche Marktmacht verfügt. In beiden Fällen sind bei der Festlegung folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Möglichkeit der Organisation, Marktbedingungen zu beeinflussen, ihr Umsatz im Verhältnis zur Größe des Marktes, ihre Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern, ihr Zugang zu Finanzmitteln sowie ihre Erfahrung bei der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt.

Artikel 5

Zusammenschaltung und Beiträge zum Universaldienst

(1) Kommt ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels zu dem Schluß, daß Universaldienstverpflichtungen für eine Organisation eine unzumutbare Belastung darstellen, so führt er ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen mit anderen Organisationen ein, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Sprachtelefondienste betreiben. Bei der Festlegung der zu entrichtenden Beiträge sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen. Nur die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste können auf diese Art finanziert werden.

(2) Beiträge zu den etwaigen Kosten von Universaldienstverpflichtungen können nach einem Verfahren, das speziell für diesen Zweck eingerichtet und von einer von den Nutznießern unabhängigen Stelle verwaltet wird, und/oder in Form eines Zusatzentgelts, das zu den Zusammenschaltungsentgelten hinzukommt, erhoben werden.

(3) Um die etwaige Belastung, die sich aus der Bereitstellung eines Universaldienstes ergibt, zu ermitteln, berechnen die Organisationen mit Universaldienstverpflichtungen auf Ersuchen ihrer nationalen Regulierungsbehörde die Nettokosten solcher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Anhang III. Die Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen wird von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zugelassenen, von der Telekommunikationsorganisation unabhängigen Stelle überprüft und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt. Die Ergebnisse der Kostenrechnung und die Schlußfolgerungen aus der Überprüfung werden der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 2 zugänglich gemacht.

(4) Soweit es aufgrund der Berechnung der Nettokosten nach Absatz 3 gerechtfertigt ist, bestimmen die nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der einer Organisation aus der Bereitstellung des Universaldienstes erwächst, ob ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten für Universaldienstverpflichtungen gerechtfertigt ist.

(5) Wird ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen nach Absatz 4 festgelegt, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß die Grundsätze der Kostenteilung und die Einzelheiten des Verfahrens der Öffentlichkeit nach Artikel 14 Absatz 2 zugänglich gemacht werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß ein Jahresbericht veröffentlicht wird, dem die berechneten Kosten von Universaldienstverpflichtungen sowie die Beiträge aller beteiligten Parteien zu entnehmen sind.

(6) Bis zur Einführung des in den Absätzen 3, 4 und 5 beschriebenen Verfahrens sind Entgelte, die von einer zusammengeschalteten Partei zu entrichten sind und einen Beitrag zu den Kosten von Universaldienstverpflichtungen beinhalten oder darstellen, vor ihrer Einführung der nationalen Regulierungsbehörde zu melden. Gelangt die nationale Regulierungsbehörde unbeschadet des Artikels 17 dieser Richtlinie von sich aus oder nach einer begründeten Eingabe einer beteiligten Partei zu der Auffassung, daß solche Entgelte überhöht sind, so wird die betreffende Organisation aufgefordert, die relevanten Entgelte zu senken. Die Senkung der Entgelte wird rückwirkend - aber nicht vor dem 1. Januar 1998 - wirksam.

Artikel 6

Nichtdiskriminierung und Transparenz

Hinsichtlich der Zusammenschaltung der in Anhang I aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste, die von Organisationen bereitgestellt werden, die nach Meldung durch die nationalen Regulierungsbehörden beträchtliche Marktmacht besitzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß

a) die betreffenden Organisationen hinsichtlich der Zusammenschaltung, die sie anderen anbieten, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten. Sie wenden gegenüber mit ihnen zusammengeschalteten Organisationen, die gleichartige Dienstleistungen erbringen, unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen an und stellen Zusammenschaltungsleistungen und Informationen für andere zu denselben Bedingungen und mit derselben Qualität bereit, die sie für ihre eigenen Dienste oder die ihrer Tochtergesellschaften oder Partner bereitstellen;

b) den Organisationen, die eine Zusammenschaltung in Erwägung ziehen, auf Antrag alle notwendigen Informationen und Spezifikationen zur Verfügung gestellt werden, um den Abschluß einer Vereinbarung zu erleichtern; die Informationen sollten auch die für die nächsten sechs Monate vorgesehenen Änderungen umfassen, sofern die nationale Regulierungsbehörde nichts anderes vereinbart hat;

c) Zusammenschaltungsvereinbarungen den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden übermittelt und interessierten Parteien auf Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 zugänglich gemacht werden, und zwar mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Geschäftsstrategie der Parteien betreffen. Die nationale Regulierungsbehörde bestimmt, welche Teile die Geschäftsstrategie der Parteien betreffen. In jedem Fall sind Einzelheiten der Zusammenschaltungsentgelte, die Geschäftsbedingungen und etwaige Beiträge zu Universaldienstverpflichtungen interessierten Parteien auf Anfrage zugänglich zu machen;

d) die von einer eine Zusammenschaltung anstrebenden Organisation erhaltenen Informationen nur für den Zweck genutzt werden, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden. Sie werden nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Partner weitergeleitet, die aus solchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten.

Artikel 7

Grundsätze für Zusammenschaltungsentgelte und Kostenrechnungssysteme

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Absätze 2 bis 6 auf Organisationen angewandt werden, die die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste betreiben und von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden.

(2) Die Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung. Die Beweislast, daß sich Entgelte aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Investitionsrendite herleiten, liegt bei der Organisation, die die Zusammenschaltung mit ihren Einrichtungen bereitstellt. Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Organisation dazu auffordern, ihre Zusammenschaltungsentgelte vollständig zu begründen, und gegebenenfalls eine Anpassung von Entgelten verlangen. Dieser Absatz gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführten Organisationen, die von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem nationalen Zusammenschaltungsmarkt gemeldet werden.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß ein Standardzusammenschaltungsangebot gemäß Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht wird. Das Standardzusammenschaltungsangebot enthält eine Beschreibung der Zusammenschaltungsangebote, aufgegliedert in Einzelelemente entsprechend den Markterfordernissen, sowie die entsprechenden Geschäftsbedingungen einschließlich der Tarife.

Für unterschiedliche Kategorien von Organisationen, die berechtigt sind, Netze und Dienste bereitzustellen, können unterschiedliche Zusammenschaltungstarife und -bedingungen festgelegt werden, sofern sich dies aufgrund der Art der Zusammenschaltung und/oder der relevanten nationalen Lizenzierungsbedingungen objektiv rechtfertigen läßt. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß solche Unterschiede nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und insbesondere, daß die Organisation die zutreffenden Zusammenschaltungstarife und -bedingungen anwendet, wenn sie eine Zusammenschaltung für ihre eigenen Dienste oder die Dienste ihrer Tochtergesellschaften oder Partner bereitstellt, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 6 Buchstabe a).

Die nationale Regulierungsbehörde hat die Möglichkeit, Änderungen des Standardzusammenschaltungsangebots anzuordnen, wenn dies gerechtfertigt ist.

Anhang IV enthält eine Liste mit Beispielen von Elementen für eine weitere Ausarbeitung von Zusammenschaltungsentgelten, Tarifstrukturen und Tarifelementen. Ändert eine Organisation das veröffentlichte Standardzusammenschaltungsangebot, so können von der nationalen Regulierungsbehörde geforderte Anpassungen vom Zeitpunkt der Einführung der Änderung an rückwirkend gelten.

(4) Zusammenschaltungsentgelte müssen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht hinreichend aufgegliedert sein, damit der Antragsteller nicht für Leistungen zahlen muß, die mit der gewünschten Dienstleistung nicht direkt in Zusammenhang stehen.

(5) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 15 Empfehlungen für die Kostenrechnungssysteme und die Transparenz der Kostenrechnung im Bereich der Zusammenschaltung. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die von den betreffenden Organisationen zugrunde gelegten Kostenrechnungssysteme zur Umsetzung der Anforderungen dieses Artikels geeignet und entsprechend Anhang V hinreichend genau dokumentiert sind.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß auf Anfrage eine Beschreibung des Kostenrechnungssystems zur Verfügung gestellt wird, aus der die Hauptkategorien, unter denen die Kosten zusammengefaßt sind, sowie die Regeln für die Zurechnung von Kosten auf die Zusammenschaltung hervorgehen. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems wird von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Stelle, die von der Telekommunikationsorganisation unabhängig und von der nationalen Regulierungsbehörde zugelassen ist, überprüft. Eine diesbezügliche Erklärung wird jährlich veröffentlicht.

(6) Soweit Entgelte im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erhoben werden, sind sie aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

Artikel 8

Getrennte Buchführung und Finanzberichte

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen und besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besitzen, über die Telekommunikationstätigkeiten insoweit getrennt Buch zu führen, als dies erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden, so daß alle Faktoren der Kosten und Einnahmen mit den dafür benutzten Berechnungsgrundlagen und den detaillierten Zurechnungsverfahren im Zusammenhang mit ihren Telekommunikationsaktivitäten, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturellen Kosten, offengelegt werden, oder die Telekommunikationstätigkeiten strukturell auszugliedern.

Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die in Unterabsatz 1 aufgeführten Auflagen auf diese Organisationen anzuwenden, wenn deren Jahresumsatz bei Telekommunikationstätigkeiten in der Gemeinschaft unterhalb der in Anhang VI Abschnitt 1 festgelegten Grenze liegt.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von Organisationen, die die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und/oder die für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste betreiben, die laut Meldung der nationalen Regulierungsbehörden beträchtliche Marktmacht besitzen und öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder -dienste für Benutzer bereitstellen und anderen Organisationen Zusammenschaltungsdienstleistungen anbieten, eine getrennte Buchführung über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung einerseits, wobei sowohl intern als auch extern bereitgestellte Zusammenschaltungsdienstleistungen abgedeckt werden, und über ihre übrigen Tätigkeiten andererseits, so daß alle Faktoren der Kosten und Einnahmen mit den dafür benutzen Berechnungsgrundlagen und den detaillierten Zurechnungsverfahren im Zusammenhang mit ihrer Zusammenschaltungstätigkeit, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturellen Kosten, offengelegt werden.

Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die in Unterabsatz 1 aufgeführten Auflagen auf diese Organisationen anzuwenden, wenn deren Jahresumsatz bei Telekommunikationstätigkeiten in den Mitgliedstaaten unterhalb der in Anhang VI Abschnitt 2 festgelegten Grenze liegt.

(3) Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen, liefern ihrer nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich finanzielle Informationen mit dem erforderlichen Detaillierungsgrad. Die nationalen Regulierungsbehörden können solche Informationen, unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, veröffentlichen, wenn dies zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beiträgt.

(4) Die Finanzberichte von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen, werden einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht. Die Rechnungsprüfung wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt.

Unterabsatz 1 gilt auch für die in den Absätzen 1 und 2 geforderte getrennte Buchführung.

Artikel 9

Grundsätzliche Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und sichern eine adäquate Zusammenschaltung im Interesse aller Benutzer, indem sie ihre Zuständigkeiten in einer Art und Weise ausüben, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen und den größtmöglichen Nutzen für die Endbenutzer erbringt. Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen dabei insbesondere

- die Notwendigkeit, für die Benutzer eine zufriedenstellende Ende-zu-Ende-Kommunikation sicherzustellen;

- die Notwendigkeit, einen wettbewerbsorientierten Markt zu fördern;

- die Notwendigkeit, eine faire und geeignete Entwicklung eines harmonisierten europäischen Telekommunikationsmarkts sicherzustellen;

- die Notwendigkeit, mit den nationalen Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

- die Notwendigkeit, den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze und Dienste, die Zusammenschaltung nationaler Netze und die Interoperabilität von Diensten sowie den Zugang zu solchen Netzen und Diensten zu fördern;

- den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (einschließlich des gleichberechtigten Zugangs) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

- die Notwendigkeit, einen Universaldienst aufrechtzuerhalten und zu entwickeln.

(2) Im voraus von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegte allgemeine Bedingungen werden entsprechend Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht.

Insbesondere bezüglich der Zusammenschaltung zwischen Organisationen, die im Anhang II aufgeführt sind

- können die nationalen Regulierungsbehörden in den in Anhang VII Abschnitt 1 aufgeführten Bereichen Vorab-Bedingungen festlegen;

- wirken sie darauf hin, daß in Zusammenschaltungsvereinbarungen die in Anhang VII Abschnitt 2 aufgeführten Punkte abgedeckt werden.

(3) Bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele können die nationalen Regulierungsbehörden jederzeit von sich aus eingreifen, und sie müssen dies tun, wenn sie von einer Partei dazu aufgefordert werden, um vorzugeben, welche Punkte in einer Zusammenschaltungsvereinbarung abgedeckt werden müssen, oder um spezifische Bedingungen festzulegen, die von einer oder mehreren Parteien einer solchen Vereinbarung einzuhalten sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Ausnahmefällen Änderungen bereits getroffener Zusammenschaltungsvereinbarungen fordern, soweit dies gerechtfertigt ist, um wirksamen Wettbewerb und/oder Interoperabilität von Diensten für Benutzer sicherzustellen.

Von der nationalen Regulierungsbehörde vorgegebene Bedingungen können unter anderem Bedingungen zur Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs, technische Bedingungen, Tarife, Liefer- und Nutzungsbedingungen, Bedingungen hinsichtlich der Einhaltung relevanter Normen und grundlegender Anforderungen, hinsichtlich des Umweltschutzes und/oder zur Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität umfassen.

Die nationale Regulierungsbehörde kann ferner jederzeit von sich aus oder auf Ersuchen einer Partei Fristen vorgeben, innerhalb deren die Zusammenschaltungsverhandlungen abzuschließen sind. Wird innerhalb der vorgegebenen Frist keine Einigung erzielt, so kann die nationale Regulierungsbehörde Maßnahmen treffen, um nach den von ihr festgelegten Verfahren eine Vereinbarung herbeizuführen. Die Verfahren sind gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Trifft eine Organisation, die berechtigt ist, öffentliche Telekommunikationsnetze oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitzustellen, Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen Organisationen, so hat die nationale Regulierungsbehörde das Recht, jede dieser Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu prüfen.

(5) Bei Zusammenschaltungsstreitigkeiten zwischen Organisationen in einem Mitgliedstaat unternimmt dessen Regulierungsbehörde auf Ersuchen einer Partei Schritte, um den Streit innerhalb von sechs Monaten ab diesem Ersuchen beizulegen. Die Streitbeilegung muß einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien zum Ergebnis haben.

Dabei berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde unter anderem

- die Interessen der Benutzer;

- ordnungspolitische Verpflichtungen oder Einschränkungen, die einer Partei auferlegt sind;

- das Bestreben, innovative Marktangebote zu fördern und Benutzern eine breite Palette von Telekommunikationsdiensten auf nationaler und Gemeinschaftsebene bereitzustellen;

- die Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich tragfähiger Alternativen zu der geforderten Zusammenschaltung;

- das Streben nach Sicherstellung gleichwertiger Zugangsvereinbarungen;

- die Notwendigkeit, die Integrität des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und die Interoperabilität von Diensten aufrechtzuerhalten;

- die Art des Antrags im Vergleich zu den Mitteln, die zur Verfügung stehen, um ihm stattzugeben;

- die relative Marktstellung der Parteien;

- die Interessen der Öffentlichkeit (z. B. den Umweltschutz);

- die Förderung des Wettbewerbs;

- die Notwendigkeit, einen Universaldienst aufrechtzuerhalten.

Eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in dieser Sache wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Verfahren zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.

(6) In den Fällen, in denen Organisationen, die zur Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugänglicher Telekommunikationsdienste befugt sind, ihre Einrichtungen nicht zusammengeschaltet haben, können die nationalen Regulierungsbehörden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Interesse der Benutzer als letzte Möglichkeit von den betreffenden Organisationen verlangen, ihre Einrichtungen zusammenzuschalten, um wesentliche öffentliche Interessen zu schützen, und gegebenenfalls Zusammenschaltungsbedingungen festlegen.

Artikel 10

Grundlegende Anforderungen

Unbeschadet der Maßnahmen, die nach Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG getroffen werden können, gelten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie für die Zusammenschaltung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/387/EWG nach Maßgabe der Buchstaben a) bis d) dieses Artikels.

Falls die nationale Regulierungsbehörde Bedingungen auferlegt, die auf grundlegenden Anforderungen in Zusammenschaltungsvereinbarungen beruhen, werden diese Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht.

a) Sicherheit des Netzbetriebs: Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit der öffentlichen Telekommunikationsnetze und der für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste bei einem schwerwiegenden Netzausfall oder in außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt wie extreme Witterungsbedingungen, Erdbeben, Hochwasser, Blitzschlag oder Feuer sicherzustellen.

Tritt einer der in Unterabsatz 1 genannten Umstände ein, so setzen die betroffenen Stellen alles daran, um den Dienst auf höchstem Niveau aufrechtzuerhalten und alle von den zuständigen nationalen Behörden vorgegebenen Prioritäten zu erfuellen.

Die Notwendigkeit, diese Anforderungen zu erfuellen, ist kein triftiger Grund, die Aushandlung von Zusammenschaltungsbedingungen zu verweigern.

Die nationale Regulierungsbehörde stellt ferner sicher, daß Zusammenschaltungsbedingungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Netzes in bezug auf Unfallrisiken den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung entsprechen und auf zuvor festgelegten objektiven Kriterien beruhen.

b) Aufrechterhaltung der Netzintegrität: Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Aufrechterhaltung der Integrität öffentlicher Telekommunikationsnetze sicherzustellen. Die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität ist kein triftiger Grund, die Aushandlung von Zusammenschaltungsbedingungen zu verweigern. Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, daß Zusammenschaltungsbedingungen, die den Schutz der Nezintegrität betreffen, den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung entsprechen und auf zuvor festgelegten objektiven Kriterien beruhen.

c) Interoperabilität von Diensten: Die Mitgliedstaaten können in Zusammenschaltungsvereinbarungen Bedingungen auferlegen, um die Interoperabilität von Diensten sicherzustellen; dazu gehören auch Bedingungen zur Sicherstellung einer zufriedenstellenden durchgehenden Qualität. Solche Bedingungen können unter anderem die Einhaltung spezifischer technischer Normen oder Spezifikationen oder von den Marktteilnehmern vereinbarter Verhaltenskodizes umfassen.

d) Datenschutz: Die Mitgliedstaaten können in Zusammenschaltungsvereinbarungen Bedingungen für den Datenschutz auferlegen, soweit diese notwendig sind, um im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften über den Datenschutz (einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten), die Vertraulichkeit verarbeiteter, übertragener oder gespeicherter Informationen und den Schutz der Privatsphäre sicherzustellen.

Artikel 11

Kollokation und gemeinsame Nutzung

Wenn eine Organisation, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet, nach nationalen Rechtsvorschriften berechtigt ist, Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu installieren, oder in der Lage ist, ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz anzuwenden, wirken die nationalen Regulierungsbehörden auf die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen und/oder Grundstücke mit anderen Organisationen hin, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten, insbesondere wenn sich anderen Organisationen aufgrund wesentlicher Erfordernisse keine praktikablen Alternativen bieten.

Vereinbarungen über Kollokation oder gemeinsame Nutzung von Einrichtungen sind in der Regel Gegenstand kommerzieller und technischer Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien. Die nationale Regulierungsbehörde kann wie in Artikel 9 vorgesehen eingreifen, um Streitigkeiten beizulegen.

Insbesondere können Mitgliedstaaten Anordnungen über eine gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und/oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) erst nach Ablauf einer angemessenen Frist für öffentliche Konsultationen, bei denen alle interessierten Parteien Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten, treffen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen und/oder Grundstücken enthalten.

Artikel 12

Numerierung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Bereitstellung adäquater Nummern und Numerierungsbereiche für alle der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste sicher.

(2) Um eine vollständige Interoperabilität europaweiter Netze und Dienste sicherzustellen, treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag alle erforderlichen Maßnahmen, um die Koordinierung ihrer Standpunkte in internationalen Organisationen und Foren zu gewährleisten, in denen Beschlüsse zur Numerierung gefaßt werden, und zwar unter Berücksichtigung möglicher künftiger Entwicklungen der Numerierung in Europa.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß nationale Numerierungspläne im Bereich Telekommunikation von der nationalen Regulierungsbehörde kontrolliert werden, um die Unabhängigkeit von Organisationen, die Telekommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, zu garantieren und um die Übertragbarkeit der Nummern zu erleichtern. Im Hinblick auf einen effizienten Wettbewerb stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß die Verfahren für die Zuweisung einzelner Nummern und/oder Numerierungsbereiche transparent, unparteiisch und fristgerecht durchführbar sind und daß die Zuweisung in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise durchgeführt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden können Bedingungen für die Verwendung bestimmter Vorwahl- oder Kurzrufnummern festlegen, insbesondere wenn diese für Dienste von allgemeinem öffentlichem Interesse (z. B. entgeltfreie Dienste, Dienste mit "Kiosk"-Abrechnung, Dienste im Zusammenhang mit Teilnehmerverzeichnissen, Notrufdienste) oder zur Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs bestimmt sind.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Hauptbestandteile der nationalen Numerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen vorbehaltlich der Einschränkungen, die sich aus Gründen der nationalen Sicherheit ergeben, gemäß Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht werden.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die frühestmögliche Einführung der Übertragbarkeit von Nummern, bei der der Endbenutzer auf Antrag seine Nummer(n) im festen öffentlichen Telefonnetz an einem bestimmten Standort beibehalten kann, und zwar unabhängig von der Organisation, die den Dienst erbringt; sie stellen sicher, daß dieses Leistungsmerkmal zumindest in allen größeren Bevölkerungszentren vor dem 1. Januar 2003 zur Verfügung steht.

Um sicherzustellen, daß die Gebühren für die Verbraucher angemessen sind, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, daß für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine angemessene Gebühr festgelegt wird.

(6) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Numerierungspläne und -verfahren in einer Weise angewendet werden, die eine chancengleiche und gleichberechtigte Behandlung aller Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, bietet. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, daß eine Organisation, der ein Numerierungsbereich zugewiesen worden ist, unzulässige Diskriminierungen bei den Nummernfolgen vermeidet, die für den Zugang zu den Diensten anderer Telekommunikationsbetreiber genutzt werden sollen.

Artikel 13

Technische Normen

(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG, dem zufolge die Anwendung bestimmter europäischer Normen zwingend vorgeschrieben werden kann, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als für die Zusammenschaltung geeignet veröffentlichten Normen voll berücksichtigen.

Falls es keine derartigen Normen gibt, fördern die nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung technischer Schnittstellen für die Zusammenschaltung nach folgenden Normen bzw. Spezifikationen:

- Normen europäischer Normungsgremien wie dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC),

oder, falls keine derartigen Normen vorliegen,

- internationale Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),

oder, falls keine derartigen Normen vorliegen,

- nationale Normen.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 15 fordern, daß, wo dies angebracht ist, Normen für die Zusammenschaltung und den Zugang von europäischen Normungsgremien erstellt werden. Ein Hinweis auf Normen für die Zusammenschaltung und den Zugang kann nach Artikel 5 der Richtlinie 90/387/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Artikel 14

Zugang zu Informationen und deren Veröffentlichung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die in Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 4 genannten Informationen in aktualisierter Form so veröffentlicht werden, daß sie für interessierte Parteien leicht zugänglich sind. Im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats wird bekanntgegeben, in welcher Form diese Informationen veröffentlicht werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6 Buchstabe c) und Artikel 9 Absatz 3 genannten spezifischen Informationen interessierten Parteien auf Antrag in aktualisierter Form an normalen Arbeitstagen kostenlos zugänglich gemacht werden. Im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats wird bekanntgegeben, wann und wo die Informationen verfügbar sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 1998 - und danach bei jeder Änderung unverzüglich - mit, in welcher Form die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig einen entsprechenden Hinweis auf diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 15

Verfahren des Beratenden Ausschusses

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG eingesetzten Ausschuß, nachstehend "ONP-Ausschuß" genannt, unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 16

Verfahren des Regelungsausschusses

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 findet in bezug auf die von Artikel 19 abgedeckten Fragen das folgende Verfahren Anwendung.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 17

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Organisationen, die im Rahmen von Genehmigungen unterschiedlicher Mitgliedstaaten tätig sind

(1) Unbeschadet

a) jeder Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat nach dem Vertrag ergreifen kann,

b) der Rechte, die der Partei, die das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 in Anspruch nimmt, den betroffenen Organisationen oder jeder anderen Partei nach geltendem nationalem Recht zustehen,

gilt das in den Absätzen 2 und 3 festgelegte Verfahren für die Beilegung von Zusammenschaltungsstreitigkeiten zwischen Organisationen, die im Rahmen von Genehmigungen unterschiedlicher Mitgliedstaaten tätig sind, sofern die Streitigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich einer einzelnen nationalen Regulierungsbehörde fällt, die ihre Befugnisse nach Artikel 9 ausübt.

(2) Jede Partei, die bezüglich einer Zusammenschaltung eine Beschwerde gegen eine andere Organisation hat, kann die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats mit der Beschwerde befassen, die der Organisation, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, die Genehmigung erteilt hat. Die nationale Regulierungsbehörde unternimmt Schritte, um den Streit nach den Verfahren und innerhalb der Fristen des Artikels 9 Absatz 5 beizulegen.

(3) Bei gleichzeitigen Streitigkeiten zwischen denselben beiden Organisationen koordinieren die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden auf Ersuchen einer der beschwerdeführenden Parteien ihre Bemühungen, um die Streitigkeiten nach den Grundsätzen des Artikels 9 Absatz 1 binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung beizulegen. Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht muß die Streitbeilegung einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien zum Ergebnis haben und den Zusammenschaltungsregeln in den betreffenden Mitgliedstaaten entsprechen.

Artikel 18

Notifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die nationalen Regulierungsbehörden über die notwendigen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie verfügen; sie melden der Kommission bis zum 31. Januar 1997 die hierfür zuständigen Regulierungsbehörden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission bis zum 31. Januar 1997 - und danach bei jeder Änderung unverzüglich - die Namen der Organisationen mit, die

- Universaldienstverpflichtungen für die Bereitstellung der in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste haben und zur direkten Erhebung eines Beitrags zu den Nettokosten des Universaldienstes nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 berechtigt sind;

- den Bestimmungen dieser Richtlinie über Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht unterliegen;

- dem Anhang II unterliegen.

Die Kommission kann die nationalen Regulierungsbehörden ersuchen, ihr die Gründe für die Einstufung oder Nichteinstufung einer Organisation als "Organisation mit beträchtlicher Marktmacht" mitzuteilen.

(3) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Namen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 19

Technische Anpassungen

Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge IV, V und VII an neue technologische Entwicklungen oder an Änderungen der Markt- und Kundennachfrage anzupassen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

Artikel 20

Aufschiebung von Verpflichtungen

(1) Eine Aufschiebung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 Absätze 1 und 3, soweit diese Verpflichtungen die direkte Zusammenschaltung zwischen den mobilen Netzen eines Mitgliedstaats und den festen oder mobilen Netzen anderer Mitgliedstaaten betreffen, sowie gemäß Artikel 5 wird den in den Entschließungen des Rates vom 22. Juli 1993 und 22. Dezember 1994 genannten Mitgliedstaaten, denen eine zusätzliche Übergangsfrist für die Liberalisierung von Telekommunikationsdiensten eingeräumt wurde, gewährt, solange und soweit sie diese Übergangsfristen nutzen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.

(2) Eine Aufschiebung der Verpflichtungen nach Artikel 12 Absatz 5 kann beantragt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat in der Lage ist nachzuweisen, daß diese Verpflichtung eine übermäßige Belastung für bestimmte Organisationen oder Gruppen von Organisationen darstellen würde. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für den Antrag auf Aufschiebung, den Termin, bis zu dem die Anforderungen erfuellt werden können, und die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Frist vorgesehen sind. Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung der besonderen Lage dieser Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, ein kohärentes ordnungspolitisches Umfeld auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten; sie teilt den betreffenden Mitgliedstaaten mit, ob und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt, ihre Lage eine Aufschiebung gerechtfertigt erscheinen läßt.

Artikel 21

Zusammenschaltung mit Organisationen aus Drittländern

(1) Die Mitgliedstaaten können die Kommission über alle allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur unterrichten, mit denen sich Organisationen aus der Gemeinschaft bei der Zusammenschaltung mit Organisationen aus Drittländern konfrontiert sehen und von denen sie Kenntnis erhalten haben.

(2) Wird die Kommission davon unterrichtet, daß solche Schwierigkeiten bestehen, so kann sie dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge für ein geeignetes Mandat zur Aushandlung vergleichbarer Rechte für Organisationen aus der Gemeinschaft in diesen Drittländern unterbreiten. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen einschlägiger internationaler Vereinbarungen bleiben von Maßnahmen, die aufgrund von Absatz 2 getroffen werden, unberührt.

Artikel 22

Überprüfung

(1) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1997 und danach regelmäßig über die Verfügbarkeit von Zusammenschaltungsrechten in Drittländern zugunsten von Organisationen aus der Gemeinschaft.

(2) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen, erstmals spätestens am 31. Dezember 1999, darüber Bericht. Hierzu kann sie von den Mitgliedstaaten Informationen anfordern.

In dem Bericht wird geprüft, welche Bestimmungen der Richtlinie aufgrund der Marktentwicklungen, der Entwicklung der Technologie und der Veränderungen in der Nachfrage der Benutzer angepaßt werden sollten; dies gilt insbesondere für

a) Artikel 5;

b) die Bestätigung des Zeitplans gemäß Artikel 12 Absatz 5.

Die Kommission prüft ferner in dem Bericht, welchen zusätzlichen Nutzen die Einsetzung einer Europäischen Regulierungsbehörde hat, die diejenigen Aufgaben übernimmt, bei denen sich herausstellen sollte, daß sie besser auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden.

Artikel 23

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 25

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NUIS

(1) ABl. Nr. C 313 vom 24. 11. 1995, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 153 vom 28. 5. 1996, S. 21.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 1996 (ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 69), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 220 vom 29. 7. 1996, S. 13) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. September 1996 (ABl. Nr. C 320 vom 28. 10. 1996, S. 138). Beschluß des Rates vom 2. Juni 1997, Beschluß des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 1997.

(4) ABl. Nr. C 48 vom 16. 2. 1994, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1.

(7) ABl. Nr. C 258 vom 3. 10. 1995, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission (ABl. Nr. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31).

(9) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.

ANHANG I

SPEZIFISCHE ÖFFENTLICHE TELEKOMMUNIKATIONSNETZE UND FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICHE TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

(nach Artikel 3 Absatz 2)

Den nachstehend aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetzen und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten wird auf europäischer Ebene entscheidende Bedeutung beigemessen.

Für Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht, die die nachstehenden öffentlichen Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste anbieten, gelten hinsichtlich Zusammenschaltung und Zugang Sonderverpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7.

Abschnitt 1

Das feste öffentliche Telefonnetz

Das feste öffentliche Telefonnetz ist das öffentliche vermittelte Telekommunikationsnetz, das die Übermittlung von Sprache und Ton mit einer Bandbreite von 3,1 kHz zwischen Netzabschlußpunkten an festen Standorten unterstützt, unter anderem

- Sprachtelefondienst;

- Telefax Gruppe III-Kommunikation entsprechend ITU-T-Empfehlungen der T-Serie;

- Sprachband-Datenübertragung über Modems mit einer Übertragungsrate von mindestens 2400 Bit/s entsprechend ITU-T-Empfehlungen der V-Serie.

Der Zugang zum Netzabschlußpunkt des Endbenutzers erfolgt über eine oder mehrere Nummern des nationalen Numerierungsplans.

Der feste öffentliche Telefondienst gemäß der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (1):

Der feste öffentliche Telefondienst bietet Endbenutzern an festen Standorten die Möglichkeit, Inlands- und Auslandsgespräche zu tätigen und zu empfangen; er kann Zugang zu Notrufdiensten (112), Bereitstellung von Unterstützung durch die Vermittlungskräfte, Teilnehmerverzeichnisdienste, öffentliche Telefone, Bereitstellung von Diensten unter Sonderbedingungen und/oder die Bereitstellung von Sondereinrichtungen für Behinderte oder Benutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen einschließen.

Der Zugang zum Endbenutzer erfolgt über eine oder mehrere Nummern des nationalen Numerierungsplans.

Abschnitt 2

Der Mietleitungsdienst

Mietleitungen sind Telekommunikationseinrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten bereitstellen und dabei keine Vermittlung auf Anforderung (Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer als Teil der Mietleitungsbereitstellung kontrollieren kann) einschließen. Sie können Systeme einschließen, die eine flexible Nutzung der Mietleitungsbandbreite gestatten, einschließlich bestimmter Leitweglenkungs- und Managementfunktionen.

Abschnitt 3

Öffentliche mobile Telefonnetze

Ein öffentliches mobiles Telefonnetz ist ein öffentliches Telefonnetz, dessen Netzabschlußpunkte sich nicht an festen Standorten befinden.

Öffentliche mobile Telefondienste

Ein öffentlicher mobiler Telefondienst ist ein Telefondienst, dessen Bereitstellung ganz oder teilweise im Aufbau einer Funkverbindung zu einem mobilen Benutzer besteht und der sich dazu ganz oder teilweise eines öffentlichen mobilen Telefonnetzes bedient.

(1) ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 6.

ANHANG II

ORGANISATIONEN MIT RECHTEN UND PFLICHTEN, EINE GEGENSEITIGE ZUSAMMENSCHALTUNG AUSZUHANDELN, UM GEMEINSCHAFTSWEITE DIENSTE SICHERZUSTELLEN

(nach Artikel 4 Absatz 1)

Dieser Anhang betrifft Organisationen, die vermittelte und unvermittelte Trägerfunktionen für Benutzer bereitstellen, von denen andere Telekommunikationsdienste abhängig sind.

Organisationen der nachstehenden Kategorien haben nach Artikel 4 Absatz 1 sowohl Rechte als auch Pflichten zur gegenseitigen Zusammenschaltung. Eine Zusammenschaltung zwischen diesen Organisationen unterliegt nach Artikel 9 Absatz 2 einer zusätzlichen Überwachung durch nationale Regulierungsbehörden. Für diese Kategorien von Organisationen können nach Artikel 7 Absatz 3 besondere Zusammenschaltungsentgelte, -regelungen und -bedingungen gelten.

1. Organisationen, die feste und/oder mobile öffentliche vermittelte Telekommunikationsnetze und/oder der Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen und dabei den Zugang zu einem oder mehreren Netzabschlußpunkten kontrollieren, die durch eine oder mehrere, nur einmal vergebene Nummer(n) des nationalen Numerierungsplans bestimmt sind (siehe Anmerkungen).

2. Organisationen, die Mietleitungen zu den Räumlichkeiten der Benutzer bereitstellen.

3. Organisationen, die in einem Mitgliedstaat berechtigt sind, internationale Telekommunikationsleitungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern bereitzustellen, und die für diesen Zweck über ausschließliche oder besondere Rechte verfügen.

4. Organisationen, die Telekommunikationsdienste bereitstellen und in dieser Kategorie gemäß den relevanten nationalen Lizenzierungs- oder Genehmigungsverfahren zur Zusammenschaltung befugt sind.

Anmerkungen

Kontrolle des Zugangs zu einem Netzabschlußpunkt ist die Fähigkeit, die dem Endbenutzer an diesem Netzabschlußpunkt zugänglichen Telekommunikationsdienste zu kontrollieren, und/oder die Fähigkeit, anderen Diensterbringern den Zugang zum Endbenutzer an diesem Netzabschlußpunkt zu verweigern.

Kontrolle des Zugangs kann den Besitz oder die Kontrolle der physischen Verbindung zum Endbenutzer (über Draht oder drahtlos) und/oder die Fähigkeit beinhalten, die für den Zugang zum Netzabschlußpunkt eines Benutzers erforderliche(n) nationale(n) Nummer(n) zu ändern oder zurückzuziehen.

ANHANG III

BERECHNUNG DER KOSTEN VON UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN BEIM SPRACHTELEFONDIENST

(nach Artikel 5 Absatz 3)

Universaldienstverpflichtungen sind diejenigen Verpflichtungen, die ein Mitgliedstaat einer Organisation auferlegt und die die Bereitstellung eines Netzes und Dienstes in einem bestimmten geographischen Gebiet betreffen; dazu gehören, wo dies erforderlich ist, auch Durchschnittspreise in diesem geographischen Gebiet für die Bereitstellung dieses Dienstes.

Die Kosten von Universaldienstverpflichtungen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Nettokosten, die einer Organisation mit diesen Verpflichtungen und denen, die einer Organisation ohne diese Verpflichtungen entstehen.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob das Netz eines bestimmten Mitgliedstaats vollständig entwickelt ist oder noch in der Entwicklungs- bzw. Ausbauphase steht.

Die Berechnung beruht auf den Kosten für:

i) Komponenten der betreffenden Dienste, die nur unter Verlust oder nur unter Kostenbedingungen erbracht werden können, die außerhalb des Rahmens der üblichen kommerziellen Bedingungen fallen.

Zu dieser Kategorie können Diensteelemente wie Zugang zu Notrufdiensten, Bereitstellung bestimmter öffentlicher Telefone, Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen oder Einrichtungen für Behinderte u. ä. gehören;

ii) bestimmte Endbenutzer oder Gruppen von Endbenutzern, die unter Berücksichtigung der Kosten des genau bezeichneten Netzes und Dienstes, der erzielten Einnahmen und etwaiger, vom Mitgliedstaat vorgeschriebenen, geographischen Durchschnittspreise nur unter Verlust oder nur unter Kostenbedingungen erbracht werden können, die außerhalb des Rahmens der üblichen kommerziellen Bedingungen fallen.

Zu dieser Kategorie gehören die Endbenutzer oder Gruppen von Endbenutzern, die von einem kommerziellen Betreiber nicht bedient würden, wenn er nicht zur Bereitstellung eines Universaldienstes verpflichtet wäre.

In Randgebieten mit Netzen in der Ausbauphase sollte die Kostenberechnung auf den zusätzlichen Kosten einer Bedienung derjenigen Endbenutzer oder Gruppen von Endbenutzern beruhen, die ein Betreiber nach den üblichen kommerziellen Grundsätzen eines wettbewerbsorientierten Umfelds nicht bedienen würde.

Bei der Berechnung der Nettokosten werden die Einnahmen berücksichtigt. Die Ansätze für Kosten und Einnahmen sollten auf zukünftige Fälle ausgerichtet werden.

ANHANG IV

LISTE MIT BEISPIELEN VON ELEMENTEN FÜR ZUSAMMENSCHALTUNGSENTGELTE

(nach Artikel 7 Absatz 3)

Mit "Zusammenschaltungsentgelten" werden die von zusammengeschalteten Parteien tatsächlich zu entrichtenden Entgelte bezeichnet.

Mit "Tarifstruktur" werden die Hauptkategorien bezeichnet, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden, z. B.

- Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung auf der Grundlage der Kosten für die Bereitstellung der geforderten spezifischen Zusammenschaltung (z. B. spezielle Geräte und Betriebsmittel, Kompatibilitätsprüfung);

- Miete für die laufende Benutzung von Geräten und Betriebsmitteln (Unterhaltung von Verbindungen usw.);

- variable Entgelte für Hilfs- und zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Zugang zu Teilnehmerverzeichnisdiensten, Unterstützung durch Vermittlungskräfte, Datenerfassung, Entgeltberechnung, Fakturierung, vermittlungsgestützte und fortgeschrittene Dienste usw.);

- verkehrsabhängige Entgelte für die Übermittlung von Verkehr zu und von den zusammengeschalteten Netzen (z. B. Vermittlungs- und Übertragungskosten), die nach der Dauer der Inanspruchnahme und/oder auf der Grundlage der erforderlichen zusätzlichen Netzkapazität errechnet werden können.

Mit "Tarifelementen" werden die Einzelpreise für jede Netzkomponente oder -funktion bezeichnet, die für die zusammengeschaltete Partei bereitgestellt wird.

Zusammenschaltungstarife und -entgelte unterliegen nach Artikel 7 Absatz 2 den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung.

Zusammenschaltungsentgelte können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten, Gemeinkosten und an den Kosten beinhalten, die durch die Gewährung eines gleichwertigen Zugangs und der Übertragbarkeit von Nummern sowie die Erfuellung grundlegender Anforderungen entstehen (Erhaltung der Netzintegrität, Netzsicherheit in Notsituationen, Interoperabilität der Dienste und Datenschutz).

ANHANG V

KOSTENRECHNUNGSSYSTEME FÜR ZUSAMMENSCHALTUNG

(nach Artikel 7 Absatz 5)

In Artikel 7 Absatz 5 wird eine hinreichende Detaillierung der Kostenrechnungssysteme gefordert; nachstehend werden beispielhaft einige Bestandteile genannt, die in diese Kostenrechnungssysteme aufgenommen werden können.

Durch die Veröffentlichung dieser Information soll Transparenz hinsichtlich der Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte hergestellt werden, damit sich andere Marktteilnehmer davon überzeugen können, daß die Entgelte korrekt und ordnungsgemäß berechnet wurden.

Dieses Ziel sollte von der nationalen Regulierungsbehörde und der betreffenden Organisation berücksichtigt werden, wenn sie den Detaillierungsgrad der zu veröffentlichenden Information festlegen.

Nachstehend sind die Elemente aufgeführt, die in der zu veröffentlichenden Information enthalten sein müssen:

1. Angaben, welcher Kostenstandard verwendet wurde

z. B. Vollkosten, langfristige durchschnittliche zusätzliche Kosten, Grenzkosten, Kosten, die anfallen würden, wenn die betreffende Leistung unabhängig von anderen Leistungen bereitgestellt wird ("stand-alone costs"), eingeschlossene direkte Kosten usw.,

einschließlich der Kostengrundlage(n),

d. h. historische Kosten (aufgrund der Ist-Kosten für Geräte und Systeme) oder aufgrund des Wiederbeschaffungswerts von Geräten oder Systemen kalkulierte Kosten.

2. Kostenelemente, die im Zusammenschaltungstarif eingeschlossen sind

Angabe aller einzelnen Kostenelemente, die zusammen das Zusammenschaltungsentgelt ausmachen, einschließlich eines Gewinnelements.

3. Grad und Verfahren der Kostenzurechnung, insbesondere Behandlung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten

Angaben darüber, inwieweit die direkten Kosten analysiert werden und inwieweit und nach welchem Verfahren gemeinsame Kosten und Gemeinkosten in die Zusammenschaltungsentgelte einfließen.

4. Buchführungsvereinbarungen

d. h. Buchführungsvereinbarungen zur Behandlung der Kosten, die folgendes erfassen:

- Zeitplan zur Abschreibung wesentlicher Anlagegüter (z. B. Grundstücke, Gebäude, Anlagen usw.);

- Gegenüberstellung von Erträgen und Kapitalkosten bei anderen wesentlichen Ausgabeposten (z. B. Computersoftware und -systeme, Forschung und Entwicklung, Erschließung neuer Geschäftsfelder, direkte und indirekte Bautätigkeiten, Reparaturen und Wartung, Finanzkosten usw.).

Die in diesem Anhang aufgeführten Informationen über Kostenrechnungssysteme können nach dem Verfahren des Artikels 19 geändert werden.

ANHANG VI

GRENZWERTE FÜR TELEKOMMUNIKATIONSUMSÄTZE

(nach Artikel 8 Absätze 1 und 2)

Abschnitt 1

Die Schwelle für den Jahresumsatz bei Telekommunikationstätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 1 beträgt fünfzig Millionen ECU (50 Mio. ECU).

Abschnitt 2

Die Schwelle für den Jahresumsatz bei Telekommunikationstätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 2 beträgt zwanzig Millionen ECU (20 Mio. ECU).

ANHANG VII

VERHANDLUNGSRAHMEN FÜR ZUSAMMENSCHALTUNGSVEREINBARUNGEN

(nach Artikel 9 Absatz 2)

Abschnitt 1

Bereiche, für die die nationale Regulierungsbehörde Ex-ante-Bedingungen vorgeben kann

a) Streitbeilegungsverfahren;

b) Erfordernisse in bezug auf Veröffentlichung von/Zugang zu Zusammenschaltungsvereinbarungen sowie weitere regelmäßige Veröffentlichungspflichten;

c) Erfordernisse in bezug auf Bereitstellung eines gleichwertigen Zugangs und auf Übertragbarkeit von Nummern;

d) Erfordernisse in bezug auf gemeinsame Nutzung von Einrichtungen einschließlich Kollokation;

e) Erfordernisse zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung grundlegender Anforderungen;

f) Erfordernisse in bezug auf Zuteilung und Nutzung von Numerierungsressourcen (einschließlich des Zugangs zu Teilnehmerverzeichnisdiensten, Notrufdiensten und transeuropäischen Nummern);

g) Erfordernisse in bezug auf Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität;

h) gegebenenfalls Festlegung des gesondert auszuweisenden Anteils der Zusammenschaltungsentgelte, der den Beitrag zu den Nettokosten der Verpflichtungen aufgrund des Universaldienstes darstellt.

Abschnitt 2

Weitere Punkte, deren Regelung in Zusammenschaltungsvereinbarungen gefördert werden soll

a) Beschreibung der bereitzustellenden Zusammenschaltungsleistungen;

b) Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren;

c) Standorte der Zusammenschaltungspunkte;

d) technische Zusammenschaltungsnormen;

e) Interoperabilitätstests;

f) Maßnahmen zur Erfuellung grundlegender Anforderungen;

g) geistige Eigentumsrechte;

h) Festlegungen zu und Abgrenzung von Haftung und Schadenersatz;

i) Festlegungen zu Zusammenschaltungsentgelten und deren Weiterentwicklung;

j) Streitbeilegungsverfahren zwischen den Parteien, ehe die nationale Regulierungsbehörde eingeschaltet wird;

k) Laufzeit und Neuaushandlung von Vereinbarungen;

l) Verfahren für den Fall, daß Änderungen der Netz- oder Dienstangebote einer der Parteien vorgeschlagen werden;

m) Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs;

n) gemeinsame Nutzung von Einrichtungen;

o) Zugang zu Hilfs-, Zusatz- und innovativen Dienstleistungen;

p) Verkehrs-/Netzmanagement;

q) Unterhaltung sowie Qualität von Zusammenschaltungsdienstleistungen;

r) Vertraulichkeit nicht-öffentlicher Teile von Vereinbarungen;

s) Schulung von Personal.