31997L0013

Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste

Amtsblatt Nr. L 117 vom 07/05/1997 S. 0015 - 0027


RICHTLINIE 97/13/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die vollständige Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastrukturen bis zum 1. Januar 1998 mit Übergangsfristen für bestimmte Mitgliedstaaten wird sowohl in der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen künftigen Entwicklungen in diesem Bereich (4) als auch in der Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen (5) sowie in den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 20. April 1993 (6), 7. April 1995 (7) und 19. Mai 1995 (8) unterstützt.

(2) Nach der Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 1995 über die Konsultation zum Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze muß durch gemeinschaftsweit geltende Grundsätze sichergestellt werden, daß sich Allgemein- und Einzelgenehmigungen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stützen und offen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Gemäß der Entschließung des Rates vom 18. September 1995 über den künftigen ordnungspolitischen Rahmen für die Telekommunikation (9) ist die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für Allgemein- und Einzelgenehmigungen in den Mitgliedstaaten - gestützt auf ein System ausgewogener Rechte und Pflichten - im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ein Schlüsselfaktor dieses ordnungspolitischen Rahmens in der Gemeinschaft. Diese Grundsätze sollten alle Genehmigungen umfassen, die für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten und für den Aufbau und/oder den Betrieb einer Infrastruktur für Telekommunikationsdienste erforderlich sind.

(3) Es sollte ein gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen der Mitgliedstaaten für Telekommunikationsdienste geschaffen werden. Nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (10), sollte der Marktzugang nur aufgrund objektiver, nichtdiskriminierender, verhältnismäßiger und transparenter Auswahlkriterien für die Zuteilung knapper Ressourcen oder aufgrund der Anwendung objektiver, nichtdiskriminierender und transparenter Vergabeverfahren durch die nationalen Regulierungsbehörden beschränkt werden. Die Richtlinie 90/388/EWG legt auch Grundsätze für Gebühren, Nummern und Wegerechte nieder. Diese Bestimmungen sollen durch die vorliegende Richtlinie ergänzt und ausgeweitet werden, um den gemeinsamen Rahmen zu bestimmen.

(4) Die an Genehmigungen geknüpften Auflagen sind im öffentlichen Interesse zum Vorteil der Benutzer im Telekommunikationsbereich erforderlich. Gemäß den Artikeln 52 und 59 des Vertrags sollten die Rechtsvorschriften für den Telekommunikationsbereich den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs entsprechen und berücksichtigen, daß die Einführung neuer Dienste zu fördern ist und der technische Fortschritt weite Verbreitung finden muß. Allgemein- und Einzelgenehmigungsverfahren sollten deshalb so einfach geregelt sein, wie dies mit den zu erfuellenden Anforderungen noch vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet werden, Genehmigungsverfahren einzuführen oder beizubehalten, insbesondere wenn die Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder die Errichtung und/oder der Betrieb von Telekommunikationsnetzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie keinem Genehmigungsverfahren unterliegt.

(5) Diese Richtlinie wird daher im Rahmen der Entwicklung der Informationsgesellschaft einen bedeutenden Beitrag zum Markteintritt neuer Betreiber leisten.

(6) Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Arten von Genehmigungen festlegen und erteilen. Dies darf Unternehmen nicht daran hindern, über ihr Angebot an Telekommunikationsdiensten oder -netzen selbständig zu entscheiden, solange sie die entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen erfuellen.

(7) Um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten zu erleichtern, sollte Marktzugangsregelungen, die von Genehmigungen absehen oder sich auf Allgemeingenehmigungen beschränken, der Vorzug gegeben werden; diese könnten erforderlichenfalls durch Rechte und Pflichten ergänzt werden, wobei Einzelgenehmigungen für die Fälle benötigt würden, die durch Allgemeingenehmigungen nicht angemessen erfaßt werden können.

(8) Allgemeingenehmigungen berechtigen dazu, einen Dienst zu erbringen und ein Netz zu errichten und/oder zu betreiben, ohne daß eine ausdrückliche Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde erforderlich wäre. Derartige Allgemeingenehmigungen können die Form einer Zusammenstellung von im voraus allgemein festgelegten spezifischen Auflagen annehmen, wie dies bei einer Gruppengenehmigung der Fall ist, oder die Form einer allgemeinen Rechtsvorschrift, die die Erbringung des Dienstes und die Errichtung und/oder den Betrieb des betreffenden Netzes gestattet.

(9) Die Mitgliedstaaten können die Erteilung von Genehmigungen mit Auflagen verbinden, um zu gewährleisten, daß grundlegende Anforderungen erfuellt werden. Sie können im Einklang mit dem Anhang zu dieser Richtlinie weitere Auflagen machen.

(10) Die an Genehmigungen geknüpften Auflagen sollen in bezug auf den betreffenden Dienst objektiv begründet, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein. Genehmigungen können dazu dienen, die Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, insbesondere im Bereich des offenen Netzzugangs, zu gewährleisten.

(11) Die Harmonisierung der Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen und der an diese Genehmigungen geknüpften Auflagen soll die freie Erbringung von Telekommunikationsdiensten in der Gemeinschaft wesentlich erleichtern.

(12) Die einem Unternehmen für ein Genehmigungsverfahren auferlegten Gebühren oder Abgaben müssen auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.

(13) Die Einführung von Einzelgenehmigungen ist auf beschränkte, vorher festgelegte Fälle zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten sollten die Anzahl der Einzelgenehmigungen für eine bestimmte Art der Telekommunikationsdienste nur in dem Maße, wie dies zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen notwendig ist, oder für einen Zeitraum beschränken dürfen, der für die ausreichende Bereitstellung von Nummern im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist.

(14) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten, wegen ihrer Marktmacht besondere Auflagen zu erteilen. Die Marktmacht eines Unternehmens wird in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (nachstehend "Zusammenschaltungsrichtlinie" genannt) definiert.

(15) Telekommunikationsdienste sollen unter anderem durch die Förderung der Vollendung des Universaldienstes, insbesondere in abgelegenen, am Rande gelegenen, eingeschlossenen und ländlichen Gebieten sowie auf Inseln, eine Rolle im Hinblick auf die Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts spielen. Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, Universaldienst-Verpflichtungen im Wege von Einzelgenehmigungen aufzuerlegen, die von dem Genehmigungsinhaber die Erbringung des Universaldienstes verlangen. Verpflichtungen zur Leistung eines Beitrags zur Finanzierung des Universaldienstes sind allein keine Rechtfertigung für die Auferlegung von Einzelgenehmigungen.

(16) Es sollte ein Globalverfahren eingeführt werden, um die Erteilung von Einzelgenehmigungen an Unternehmen, die sich um solche Genehmigungen in mehreren Mitgliedstaaten bewerben, und um im Fall von Allgemeingenehmigungen die Notifizierungsverfahren zu erleichtern.

(17) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten sich bemühen, im Rahmen des Globalverfahrens die Fristen für die Entscheidung über die Erteilung von Einzelgenehmigungen für bestimmte Arten von Diensten zu verkürzen, wenn entsprechende kommerzielle Erfordernisse vorliegen.

(18) Das Globalverfahren sollte unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften über die in den einschlägigen Verfahren zu verwendende Sprache durchgeführt werden.

(19) In dieser Richtlinie ist bereits eine gewisse Harmonisierung der Verfahren vorgesehen. Eine weitere Harmonisierung könnte wünschenswert sein, um den Telekommunikationsmarkt besser zu integrieren. Diese Möglichkeit sollte in dem von der Kommission auszuarbeitenden Bericht geprüft werden.

(20) Jedes Genehmigungsverfahren sollte der Schaffung transeuropäischer Telekommunikationsnetze gemäß Titel XII des Vertrags Rechnung tragen. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß ihre nationalen Regulierungsbehörden nach Möglichkeit ihre Genehmigungsverfahren koordinieren, wenn dies von einem Unternehmen beantragt wird, das beabsichtigt, in mehreren Mitgliedstaaten einen Telekommunikationsdienst zu erbringen oder ein Telekommunikationsnetz zu errichten oder zu betreiben.

(21) Unternehmen der Gemeinschaft sollten einen wirksamen und vergleichbaren Zugang zu den Märkten von Drittländern haben und in einem Drittland die gleiche Behandlung genießen, wie sie in der Gemeinschaft Unternehmen gewährt wird, die vollständig Eigentum von Staatsangehörigen der jeweiligen Drittländer sind oder von diesen Personen über eine Mehrheitsbeteiligung oder tatsächlich beherrscht werden.

(22) Zur Unterstützung der Kommission sollte ein Ausschuß eingesetzt werden.

(23) Zum einen ist es erforderlich, aufgrund der besonderen kommerziellen Empfindlichkeit der Informationen, die die nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls im Zuge der Erteilung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Genehmigungen erhalten, gemeinsame Grundsätze aufzustellen, die für diese Regulierungsbehörden hinsichtlich der Vertraulichkeit von Informationen gelten sollen. In diesem Bereich sind andererseits die Mitglieder von Organen der Gemeinschaft, die Mitglieder von Ausschüssen und die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund von Artikel 214 des Vertrags, verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente, nicht preiszugeben.

(24) Das Funktionieren dieser Richtlinie sollte nach angemessener Zeit im Lichte der Entwicklungen im Telekommunikationsbereich und bei den transeuropäischen Netzen sowie anhand der Erfahrungen mit der Harmonisierung und dem Globalverfahren, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, geprüft werden.

(25) Der Erlaß dieser Richtlinie wird entscheidend zu dem wesentlichen Ziel beitragen, auf der Grundlage der vollständigen Einführung wettbewerblicher Rahmenbedingungen die Entwicklung des Binnenmarktes im Bereich der Telekommunikation und speziell die ungehinderte Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und -netzen in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten diesem gemeinsamen Rahmen insbesondere über ihre nationalen Regulierungsbehörden Rechnung tragen.

(26) Diese Richtlinie gilt sowohl für künftige als auch für bestehende Genehmigungen, von denen einige über den 1. Januar 1999 hinaus erteilt worden sind. Bestimmungen in derartigen Genehmigungen, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen - insbesondere Klauseln, die den Genehmigungsträgern besondere oder ausschließliche Rechte einräumen - sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab dem in den einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen genannten Zeitpunkt unwirksam; in bezug auf andere Rechte, die die Interessen anderer Unternehmen nach dem Gemeinschaftsrecht nicht beeinträchtigen, dürfen die Mitgliedstaaten die Geltung derartiger Genehmigungen verlängern, um Kompensationsansprüche zu vermeiden.

(27) Verpflichtungen in Genehmigungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehen und bis zum 1. Januar 1999 nicht an die Bestimmungen dieser Richtlinie angepaßt wurden, sollten grundsätzlich unwirksam werden. Auf Antrag kann die Kommission den Mitgliedstaaten einen Aufschub gewähren -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie betrifft die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten und die an diese Genehmigungen geknüpften Auflagen, einschließlich Genehmigungen für die Errichtung und/oder den Betrieb von Telekommunikationsnetzen für die Erbringungen derartiger Dienste.

(2) Diese Richtlinie läßt die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen spezifischen Vorschriften für die Verteilung von audiovisuellen Programmen für die Allgemeinheit und den Inhalt dieser Programme unberührt. Sie läßt ferner verteidigungspolitische Maßnahmen und die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten gemäß den im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen ergreifen, die im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 36 und 56, anerkannt sind und speziell die öffentliche Sittlichkeit, die öffentliche Sicherheit, einschließlich polizeilicher Ermittlungen, und die öffentliche Ordnung betreffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Genehmigung" jede Erlaubnis, in der für den Telekommunikationssektor spezielle Rechte und Verpflichtungen festgelegt werden und in der Unternehmen gestattet wird, Telekommunikationsdienste zu erbringen und gegebenenfalls Telekommunikationsnetze für die Bereitstellung derartiger Dienste zu errichten und/oder zu betreiben, und die in Form einer "Allgemeingenehmigung" oder einer "Einzelgenehmigung" entsprechend den nachstehenden Definitionen erteilt wird:

- "Allgemeingenehmigung": ungeachtet einer Registrierungspflicht jede Genehmigung, die aufgrund einer "Gruppengenehmigung" oder aufgrund allgemeiner Rechtsvorschriften ein Unternehmen davon entbindet, vor der Ausübung der aus der Genehmigung herrührenden Rechte die ausdrückliche Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde einzuholen;

- "Einzelgenehmigung": eine durch eine nationale Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die einem Unternehmen bestimmte Rechte verleiht oder die Tätigkeit des Unternehmens bestimmten Verpflichtungen, gegebenenfalls in Ergänzung der Allgemeingenehmigung, unterwirft, sofern das Unternehmen die entsprechenden Rechte ohne Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde nicht ausüben kann;

b) "nationale Regulierungsbehörde" die Stelle oder Stellen, die von den Telekommunikationsunternehmen rechtlich und organisatorisch unabhängig sind und von einem Mitgliedstaat mit der Ausfertigung und der Überwachung der Einhaltung von Genehmigungen beauftragt sind;

c) "Globalverfahren" ein Verfahren, das den Erhalt von Einzelgenehmigungen von mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde oder im Fall von Allgemeingenehmigungen - falls erforderlich - die Meldung an mehr als eine nationale Regulierungsbehörde in einem koordinierten Verfahren und an einem einzigen Ort erleichtert;

d) "grundlegende Anforderungen" im öffentlichen Interesse liegende Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, die Errichtung und/oder den Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder die Erbringung von Telekommunikationsdiensten mit bestimmten Auflagen zu verknüpfen. Die Gründe hierfür sind die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität sowie - in begründeten Fällen - die Interoperabilität der Dienste, der Datenschutz, der Umweltschutz und Raumordnungsziele sowie eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und die Verhinderung von Störungen zwischen funkgestützten Telekommunikationssystemen und anderen, raumgestützten oder terrestrischen technischen Systemen. Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen.

(2) Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP (11)) und der Zusammenschaltungsrichtlinie finden - soweit einschlägig - auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

Artikel 3

Genehmigungsgrundsätze

(1) Falls die Mitgliedstaaten die Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes von einer Genehmigung abhängig machen, müssen die Erteilung einer solchen Genehmigung sowie die damit verbundenen Auflagen den Grundsätzen der Absätze 2, 3 und 4 entsprechen.

(2) Genehmigungen dürfen nur mit den Auflagen versehen werden, die im Anhang aufgeführt sind. Solche Auflagen müssen in bezug auf den betreffenden Dienst objektiv gerechtfertigt, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Telekommunikationsdienste und/oder Telekommunikationsnetze genehmigungsfrei oder aufgrund von Allgemeingenehmigungen bereitgestellt werden können, die erforderlichenfalls durch Rechte und Pflichten, die eine Einzelprüfung der Anträge verlangen sowie eine oder mehrere Einzelgenehmigungen nach sich ziehen, ergänzt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Einzelgenehmigung gemäß Abschnitt III nur erteilen, wenn der Genehmigungsträger Zugang zu knappen Sachressourcen und anderen Ressourcen erhält oder besonderen Verpflichtungen unterworfen ist oder besondere Rechte genießt.

(4) Die Mitgliedstaaten erleichtern durch die Ausgestaltung und Anwendung ihrer Genehmigungsverfahren die Erbringung von Telekommunikationsdiensten zwischen Mitgliedstaaten.

ABSCHNITT II

ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN

Artikel 4

Auflagen bei Allgemeingenehmigungen

(1) Falls die Mitgliedstaaten die Erbringung von Telekommunikationsdiensten von einer Allgemeingenehmigung abhängig machen, kann diese - soweit dies begründet ist - mit den im Anhang unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Auflagen versehen werden. Diese Genehmigungen sollen das System mit der geringstmöglichen Belastung zum Ziel haben, mit dem die Erfuellung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen und der einschlägigen anderen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen der Nummern 2 und 3 des Anhangs sichergestellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die an Allgemeingenehmigungen geknüpften Auflagen so veröffentlicht werden, daß den Betroffenen die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliedstaaten können die an eine Allgemeingenehmigung geknüpften Auflagen in objektiv begründeten Fällen und unter Wahrung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit ändern. Die Mitgliedstaaten müssen beabsichtigte Änderungen angemessen bekanntmachen und es den Betroffenen ermöglichen, zu den beabsichtigten Änderungen Stellung zu nehmen.

Artikel 5

Verfahren für Allgemeingenehmigungen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts III dürfen die Mitgliedstaaten ein Unternehmen, das die an eine Allgemeingenehmigung gemäß Artikel 4 geknüpften Auflagen erfuellt, nicht daran hindern, den beabsichtigten Telekommunikationsdienst zu erbringen und/oder die Telekommunikationsnetze bereitzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß ein Unternehmen, das eine Allgemeingenehmigung in Anspruch nimmt, vor der Erbringung des Telekommunikationsdienstes und/oder der Bereitstellung der Telekommunikationsnetze die nationale Regulierungsbehörde über seine entsprechende Absicht informiert und Angaben über den betreffenden Dienst macht, soweit sie für die Erfuellung der einschlägigen Auflagen gemäß Artikel 4 erforderlich sind. Dem Unternehmen kann auferlegt werden, ab dem förmlichen Eingang aller Angaben, die entsprechend der Veröffentlichung gemäß Absatz 4 erforderlich sind, eine Wartefrist von höchstens vier Wochen einzuhalten, bevor es mit der Erbringung der Dienste beginnt, für die die Allgemeingenehmigung gilt.

(3) Erfuellt der Träger einer Allgemeingenehmigung eine gemäß Artikel 4 an eine Allgemeingenehmigung geknüpfte Auflage nicht, so kann die nationale Regulierungsbehörde diesem Unternehmen mitteilen, daß es nicht berechtigt ist, von der Allgemeingenehmigung Gebrauch zu machen, und/oder diesem Unternehmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit spezifische Maßnahmen auferlegen, die auf die Einhaltung der Auflagen abzielen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt dem betroffenen Unternehmen gleichzeitig angemessen Gelegenheit, zu den Auflagen Stellung zu nehmen und etwaige Mängel innerhalb eines Monats nach Tätigwerden der nationalen Regulierungsbehörde abzustellen. Wenn das betroffene Unternehmen die Mängel abgestellt hat, nimmt die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung zurück oder ändert sie, wobei sie die Gründe für ihre Entscheidung angibt. Wenn das betroffene Unternehmen die Mängel nicht abstellt, bestätigt die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe. Die Entscheidung wird dem betroffenen Unternehmen innerhalb einer Woche mitgeteilt, nachdem sie getroffen wurde. Die Mitgliedstaaten sehen ein Verfahren vor, nach dem gegen die Entscheidung bei einer von der nationalen Regulierungsbehörde unabhängigen Stelle ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Informationen über die Verfahren für Allgemeingenehmigungen so veröffentlicht werden, daß die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

Artikel 6

Gebühren bei den Verfahren für Allgemeingenehmigungen

Unbeschadet der finanziellen Beiträge zur Erbringung des Universaldienstes gemäß dem Anhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß von den Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemeingenehmigung anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.

ABSCHNITT III

EINZELGENEHMIGUNGEN

Artikel 7

Geltungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Einzelgenehmigungen nur zu folgenden Zwecken ausstellen:

a) um dem Genehmigungsträger Zugang zu Funkfrequenzen oder Nummern zu erlauben;

b) um dem Genehmigungsträger besondere Rechte im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichem oder privatem Grund einzuräumen;

c) um dem Genehmigungsträger Verpflichtungen und Anforderungen in bezug auf die vorgeschriebene Bereitstellung öffentlich verfügbarer Telekommunikationsdienste und/oder öffentlicher Telekommunikationsnetze aufzuerlegen, einschließlich Verpflichtungen, die von dem Genehmigungsträger die Bereitstellung des Universaldienstes verlangen, sowie anderer Verpflichtungen im Rahmen von ONP-Rechtsvorschriften;

d) um dem Genehmigungsträger im Einklang mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, wenn er über beträchtliche Marktmacht entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 3 der Zusammenschaltungsrichtlinie in bezug auf die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und öffentlich verfügbaren Telekommunikationsdiensten verfügt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Erbringung von öffentlich verfügbaren Sprachtelefondiensten und die Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und anderer Netze, bei denen Funkfrequenzen genutzt werden, von der Erteilung von Einzelgenehmigungen abhängig gemacht werden.

Artikel 8

Auflagen bei Einzelgenehmigungen

(1) Die Auflagen, die zusätzlich zu den Auflagen für Allgemeingenehmigungen an Einzelgenehmigungen geknüpft werden können, soweit dies begründet ist, sind im Anhang unter den Nummern 2 und 4 aufgeführt.

Diese Auflagen dürfen sich nur auf die in Artikel 7 festgelegten Fälle beziehen, in denen eine Einzelgenehmigung erteilt werden darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen der Allgemeingenehmigungen in die Einzelgenehmigungen übernehmen, indem die im Anhang genannten Auflagen an die Einzelgenehmigung geknüpft werden.

Die durch eine Allgemeingenehmigung gewährten Rechte und die damit verknüpften Auflagen dürfen durch die Gewährung einer Einzelgenehmigung nur in objektiv begründeten Fällen und auf angemessene Weise beschränkt oder ergänzt werden, insbesondere zur Berücksichtigung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Universaldienstes und/oder der Kontrolle einer beträchtlichen Marktmacht oder zur Berücksichtigung von Verpflichtungen, die den im Rahmen eines vergleichenden Auswahlverfahrens gemachten Angeboten entsprechen.

(3) Unbeschadet des Artikels 20 stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Informationen über die Auflagen jeder Einzelgenehmigung so veröffentlicht werden, daß eine Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaates und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die an eine Einzelgenehmigung geknüpften Auflagen in objektiv begründeten Fällen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ändern. Die Mitgliedstaaten müssen beabsichtigte Änderungen angemessen bekanntmachen und es den Betroffenen ermöglichen, zu den beabsichtigten Änderungen Stellung zu nehmen.

Artikel 9

Verfahren für die Erteilung von Einzelgenehmigungen

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat Einzelgenehmigungen, so trägt er dafür Sorge, daß die Informationen über die Verfahren für Einzelgenehmigungen so veröffentlicht werden, daß eine Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaates und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

(2) Bei der Erteilung von Einzelgenehmigungen müssen die Mitgliedstaaten folgendes beachten:

- Einzelgenehmigungen müssen durch offene, nichtdiskriminierende und transparente Verfahren erteilt werden, die für alle Antragsteller gleich sind, sofern kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung besteht.

- Es sind angemessene Fristen festzulegen; unter anderem ist dem Antragsteller sobald wie möglich, spätestens aber sechs Wochen nach Eingang des Antrags, die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen. In den Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Frist in objektiv begründeten Fällen, die in diesen Bestimmungen einzeln aufgeführt sind, auf bis zu vier Monate ausdehnen. Insbesondere im Fall von vergleichenden Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten diese Frist nochmals um höchstens vier Monate verlängern. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die internationale Frequenz- und Satellitenkoordinierung unberührt.

(3) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 hat jedes Unternehmen, das die von den Mitgliedstaaten in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie beschlossenen und veröffentlichten Auflagen erfuellt, Anspruch auf Erteilung einer Einzelgenehmigung. Legt ein Unternehmen, das eine Einzelgenehmigung beantragt, jedoch nicht die Angaben vor, die zum Nachweis der Einhaltung der Auflagen, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegt wurden, vernünftigerweise erforderlich sind, so kann die nationale Regulierungsbehörde die Erteilung der Einzelgenehmigung verweigern.

(4) Wenn ein Einzelgenehmigungsträger eine an die Genehmigung gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie geknüpfte Auflage nicht erfuellt, kann die nationale Regulierungsbehörde die Einzelgenehmigung entziehen, ändern oder zeitweilig aufheben oder ihm unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit spezifische Maßnahmen auferlegen, die auf die Einhaltung der Auflagen abzielen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt dem betroffenen Unternehmen gleichzeitig in angemessener Weise Gelegenheit, zu den Auflagen Stellung zu nehmen und - außer in Fällen, in denen das betreffende Unternehmen wiederholt gegen die Auflagen verstößt mit der Folge, daß die nationale Regulierungsbehörde unmittelbar die geeigneten Maßnahmen treffen kann - Mängel innerhalb eines Monats nach Tätigwerden der nationalen Regulierungsbehörde abzustellen. Wenn das betroffene Unternehmen die Mängel abgestellt hat, nimmt die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung zurück oder ändert sie, wobei sie die Gründe für ihre Entscheidung angibt. Wenn das Unternehmen die Mängel nicht abstellt, bestätigt die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe. Die Entscheidung wird dem betroffenen Unternehmen innerhalb einer Woche mitgeteilt, nachdem sie getroffen wurde. Die Mitgliedstaaten sehen ein Verfahren vor, nach dem gegen die Entscheidung bei einer von der nationalen Regulierungsbehörde unabhängigen Stelle ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

(5) Im Fall von Störungen zwischen einem Telekommunikationsnetz, das mit Funkfrequenzen arbeitet, und anderen technischen Systemen kann die nationale Regulierungsbehörde unmittelbar Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall wird dem Unternehmen anschließend angemessen Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen vorzuschlagen.

(6) Bei Versagung einer Einzelgenehmigung durch die Mitgliedstaaten oder deren Entzug, Änderung oder zeitweiliger Aufhebung ist das betreffende Unternehmen über die diesbezüglichen Gründe zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten sehen ein geeignetes Rechtsbehelfsverfahren gegen die Versagung, den Entzug, die Änderung oder die zeitweilige Aufhebung bei einer von der nationalen Regulierungsbehörde unabhängigen Stelle vor.

Artikel 10

Beschränkung der Anzahl der Einzelgenehmigungen

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Anzahl der Einzelgenehmigungen für jede Art von Telekommunikationsdiensten und für die Errichtung und/oder das Betreiben der Telekommunikationsinfrastruktur nur in dem Maße beschränken, wie dies zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen erforderlich ist; eine Beschränkung ist auch für einen Zeitraum zulässig, der für die ausreichende Bereitstellung von Nummern in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist.

(2) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Anzahl der Einzelgenehmigungen gemäß Absatz 1 zu beschränken, so

- berücksichtigt er in angemessener Weise, daß der Nutzen für die Benutzer maximiert und die Entwicklung des Wettbewerbs gefördert werden muß;

- ermöglicht er es allen Betroffenen, zu dieser Beschränkung Stellung zu nehmen;

- veröffentlicht er seine Entscheidung, die Anzahl der Einzelgenehmigungen zu beschränken, unter Angabe der Gründe hierfür;

- überprüft er die Beschränkung in regelmäßigen Zeitabständen;

- fordert er zur Einreichung von Genehmigungsanträgen auf.

(3) Die Mitgliedstaaten erteilen solche Einzelgenehmigungen aufgrund von Auswahlkriterien, die objektiv, nichtdiskriminierend, detailliert, transparent und verhältnismäßig sein müssen. Bei einer solchen Auswahl ist stets in angemessener Weise zu berücksichtigen, daß die Entwicklung des Wettbewerbs gefördert und der Nutzen für die Benutzer maximiert werden muß.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Informationen über solche Kriterien vorab so veröffentlicht werden, daß eine Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

(4) Stellt ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie oder zu einem späteren Zeitpunkt von Amts wegen oder auf Antrag eines Unternehmens fest, daß die Anzahl der Einzelgenehmigungen erhöht werden kann, so veröffentlicht er dies und fordert zur Einreichung zusätzlicher Genehmigungsanträge auf.

Artikel 11

Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß von dem Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren für eine Einzelgenehmigung müssen in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand stehen und sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden für den Fall, daß auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, gestatten, Abgaben zu erheben, die die Notwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen. Diese Abgaben müssen nichtdiskriminierend sein und insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern.

ABSCHNITT IV

BEREITSTELLUNG VON TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

Artikel 12

Harmonisierung

(1) Die an Allgemeingenehmigungen geknüpften Auflagen und die Verfahren für die Allgemeingenehmigungen sind, soweit erforderlich, zu harmonisieren.

Die Harmonisierung dieser Auflagen und Verfahren muß darauf abzielen, das System mit der geringstmöglichen Belastung zu entwickeln, mit dem die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 3, 4 und 5, sowie die Erfuellung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen und der anderen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs sichergestellt wird.

Die Harmonisierung muß ferner darauf abzielen, ausgewogene Rechte und Pflichten für die Genehmigungsträger festzulegen.

(2) Die Kommission erteilt nach dem Verfahren des Artikels 16 Aufträge an CEPT/ECTRA, CEPT/ERC (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen/European Committee for Telecommunications Regulatory Affairs bzw. European Radiocommunications Committee) oder andere einschlägige Harmonisierungsgremien. Darin werden die durchzuführenden Aufgaben und die Art der zu harmonisierenden Allgemeingenehmigungen beschrieben und ein Zeitplan für die Erarbeitung harmonisierter Auflagen und Verfahren festgelegt.

(3) Im Lichte der auf der Grundlage von Absatz 2 geleisteten Arbeiten und unbeschadet des Artikels 7 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 eine Entscheidung getroffen, mit der festgestellt wird, daß eine harmonisierte Allgemeingenehmigung gilt.

Artikel 13

Globalverfahren

(1) Wenn angebracht, unternimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 in Verbindung mit CEPT/ECTRA und CEPT/ERC gegebenenfalls die notwendigen Schritte im Hinblick auf die Anwendung eines Globalverfahrens für Einzelgenehmigungen und - im Fall von Allgemeingenehmigungen - für Notifizierungsverfahren, einschließlich geeigneter Regelungen für die verwaltungsmäßige Durchführung. Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf die Anwendung eines derartigen Globalverfahrens hingewiesen.

(2) Das Globalverfahren muß folgenden Bedingungen genügen:

a) Es steht allen Unternehmen offen, die in der Gemeinschaft Telekommunikationsdienste erbringen wollen.

b) Anträge und Mitteilungen können eingereicht werden; für die Entgegennahme werden eine oder mehrere Stellen benannt.

c) Bei Einzelgenehmigungen werden die Anträge innerhalb von sieben Tagen nach Eingang von den Stellen, bei denen der Antrag eingereicht wurde, den nationalen Regulierungsbehörden vorgelegt.

Bei Allgemeingenehmigungen werden die Mitteilungen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang von den Stellen, bei denen sie eingereicht wurden, den nationalen Regulierungsbehörden vorgelegt.

d) Im Fall von Einzelgenehmigungen entscheiden die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden innerhalb der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Frist über die Erteilung einer derartigen Genehmigung; sie informieren den Antragsteller sowie die Stellen, bei denen der Antrag eingereicht wurde, innerhalb einer Woche über ihre Entscheidung.

Im Fall von Allgemeingenehmigungen ist von den nationalen Regulierungsbehörden die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Frist einzuhalten.

e) Artikel 9 und Artikel 5 finden auf Anträge auf Erteilung von Einzelgenehmigungen bzw. auf Mitteilungen im Rahmen des Globalverfahrens Anwendung.

f) Die Stellen, bei denen die Anträge und Mitteilungen eingereicht werden können, berichten der Kommission jährlich über die Durchführung des Globalverfahrens und machen insbesondere Angaben über die Ablehnung von Anträgen und über gegen Mitteilungen erhobene Einwände.

g) Die am Globalverfahren beteiligten Stellen verpflichten sich, das in Artikel 20 dargelegte Maß an Vertraulichkeit zu wahren.

ABSCHNITT V

GENEHMIGUNGSAUSSCHUSS

Artikel 14

Einsetzung des Genehmigungsausschusses

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuß trägt die Bezeichnung Genehmigungsausschuß (nachstehend "Ausschuß" genannt).

Artikel 15

Informationsaustausch

Falls notwendig, informiert die Kommission den Ausschuß über das Ergebnis regelmäßiger Konsultationen mit den Vertretern der Telekommunikationsorganisationen, Benutzer, Verbraucher, Hersteller, Diensteanbieter und Gewerkschaften.

Zusätzlich fördert der Ausschuß unter Berücksichtigung der Telekommunikationspolitik der Gemeinschaft den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über den Stand und die Entwicklung der ordnungspolitischen Tätigkeiten bezüglich der Genehmigung von Telekommunikationsdiensten.

Artikel 16

Ausschußverfahren I (12*)

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 17

Ausschußverfahren II b (13*)

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschußes nicht überein, so teilt die Kommission sie sofort dem Rat mit. In diesem Fall

- verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet;

- kann der Rat innerhalb des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

ABSCHNITT VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Drittländer

(1) Die Mitgliedstaaten können die Kommission über alle rechtlichen oder praktischen Schwierigkeiten allgemeiner Art unterrichten, denen Einrichtungen der Gemeinschaft beim Erhalt von Genehmigungen oder beim Tätigwerden aufgrund von Genehmigungen in Drittländern begegnen und von denen die Mitgliedstaaten Kenntnis erhalten haben.

(2) Wird die Kommission von solchen Schwierigkeiten unterrichtet, so kann sie erforderlichenfalls dem Rat Vorschläge für ein entsprechendes Verhandlungsmandat unterbreiten, um gleichwertige Rechte für Gemeinschaftseinrichtungen in diesen Drittländern zu erwirken. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen einschlägiger internationaler Vereinbarungen bleiben von Maßnahmen, die aufgrund von Absatz 2 getroffen werden, unberührt.

Artikel 19

Neue Dienste

Unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte II und III legen die Mitgliedstaaten für den Fall, daß die Bereitstellung eines bestimmten Telekommunkationsdienstes von einer Allgemeingenehmigung noch nicht abgedeckt ist und dieser Dienst bzw. dieses Netz nicht ohne Genehmigung bereitgestellt werden kann, innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eines Antrags vorläufige Auflagen fest, die es dem Unternehmen ermöglichen, mit der Bereitstellung des Dienstes zu beginnen, oder sie lehnen den Antrag ab und teilen dem betroffenen Unternehmen die Gründe für die Ablehnung mit. Anschließend legen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich endgültige Auflagen fest oder geben ihre Zustimmung zur Bereitstellung des betreffenden Dienstes ohne Genehmigung bzw. begründen eine entsprechende Weigerung. Die Mitgliedstaaten legen ein geeignetes Verfahren fest, nach dem gegen eine Weigerung, vorläufige oder endgültige Auflagen festzulegen, gegen eine Ablehnung von Anträgen oder gegen eine Verweigerung der Zustimmung zur Bereitstellung des betreffenden Dienstes ohne Genehmigung bei einer von der nationalen Regulierungsbehörde unabhängigen Stelle Einspruch erhoben werden kann.

Artikel 20

Vertraulichkeit

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden dürfen keine Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, weitergeben; dies gilt insbesondere für Informationen über Unternehmen, ihre Geschäftsbeziehungen oder Kostenfaktoren.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der nationalen Regulierungsbehörden zur Offenlegung von Informationen, wenn dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben wesentlich ist; hierbei muß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen werden.

(3) Absatz 1 steht der Veröffentlichung von Informationen über Genehmigungsbedingungen, zu denen keine Angaben vertraulicher Art gehören, nicht entgegen.

Artikel 21

Notifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zusätzlich zu den nach der Richtlinie 90/388/EWG erforderlichen Angaben

- Namen und Anschrift der einzelstaatlichen Behörden und Stellen, die einzelstaatliche Genehmigungen erteilen dürfen;

- einzelstaatliche Genehmigungsregelungen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen Änderungen der Angaben nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach ihrem Inkrafttreten mit.

Artikel 22

Bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bestehende Genehmigungen

(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erforderlichen Bemühungen, damit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Genehmigungen spätestens ab 1. Januar 1999 mit dieser Richtlinie im Einklang stehen.

(2) Führt die Anwendung dieser Richtlinie zu Änderungen bei den Bestimmungen bestehender Genehmigungen, so dürfen die Mitgliedstaaten die Geltung solcher Bestimmungen verlängern, sofern damit die Rechte anderer Unternehmen nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, nicht beeinträchtigt werden; ausgenommen sind Bestimmungen, mit denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden, die nach Gemeinschaftsrecht beendet worden sind oder beendet werden müssen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen und begründen diese.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden Auflagen in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Genehmigungen, die nicht bis 1. Januar 1999 mit dieser Richtlinie in Einklang gebracht worden sind, unwirksam.

In begründeten Fällen kann die Kommission dem Mitgliedstaat auf dessen Antrag die Aufschiebung dieses Zeitpunkts gestatten.

Artikel 23

Überprüfungsverfahren

Vor dem 1. Januar 2000 erstellt die Kommission einen Bericht an das Europäischen Parlament und den Rat, dem sie gegebenenfalls neue Legislativvorschläge beifügt. In diesem Bericht ist anhand der gesammelten Erfahrungen zu beurteilen, ob der rechtliche Rahmen für Genehmigungen - insbesondere im Hinblick auf die Harmonisierung der Verfahren und den Geltungsbereich von Einzelgenehmigungen sowie andere Aspekte der Harmonisierung und die transeuropäischen Dienste und Netze - weiterentwickelt werden muß. Der Bericht enthält auch Vorschläge, die darauf abzielen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebung für den Telekommunikationssektor vorgesehenen verschiedenen Ausschüsse zusammenzulegen. Ferner werden in diesem Bericht notwendige Änderungen zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt, einschließlich des dafür erforderlichen Vorgehens, sowie zur Anpassung des Artikels 7 Absatz 2 berücksichtigt.

Artikel 24

Aufschub von Verpflichtungen

Ein Aufschub bei den Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 7 und 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12, 13, und 22 wird den in den Entschließungen des Rates vom 22. Juli 1993 und 22. Dezember 1994 genannten Mitgliedstaaten, denen eine zusätzliche Übergangsfrist für die Liberalisierung von Telekommunikationsdiensten eingeräumt wurde, gewährt, soweit und solange sie diese Übergangsfristen in Anspruch nehmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.

Artikel 25

Umsetzung der Richtlinie

Die Mitgliedstaaten setzten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft; ebenso verfahren sie bei der Veröffentlichung der an die Genehmigungen geknüpften Auflagen und Verfahren. Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. April 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates

Der Präsident

A. VAN DOK VAN WEELE

(1) ABl. Nr. C 90 vom 27. 3. 1996, S. 5, und

ABl. Nr. C 291 vom 4. 10. 1996, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 17.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 78), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 1996 (ABl. Nr. C 41 vom 10. 2. 1997, S. 48), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 1997 (ABl. Nr. C 88 vom 17. 3. 1997) und Beschluß des Rates vom 6. März 1997.

(4) ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 379 vom 31. 12. 1994, S. 4.

(6) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993, S. 39.

(7) ABl. Nr. C 109 vom 1. 5. 1995, S. 310.

(8) ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995, S. 479.

(9) ABl. Nr. C 258 vom 3. 10. 1995, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/19/EG (ABl. Nr. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13).

(11) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1.

(12*) Verfahren nach der Richtlinie 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33).

ANHANG

AUFLAGEN, DIE AN GENEHMIGUNGEN GEKNÜPFT WERDEN DÜRFEN

1. Auflagen, die an Genehmigungen geknüpft werden, müssen mit den Wettbewerbsvorschriften des Vertrags vereinbar sein.

2. Auflagen, die an alle Genehmigungen geknüpft werden dürfen, wenn sie begründet sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen:

2.1. Auflagen, die auf die Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen abzielen.

2.2. Auflagen in bezug auf die Bereitstellung von Informationen, die vernüftigerweise erforderlich sind, um die Einhaltung der entsprechenden Auflagen überprüfen zu können, sowie Auflagen in bezug auf die Bereitstellung von Informationen zu statistischen Zwecken.

2.3. Auflagen zur Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken auf dem Telekommunikationsmarkt einschließlich Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt werden soll, daß die Gebühren nichtdiskriminierend sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

2.4. Auflagen zur tatsächlichen und wirksamen Nutzung der Numerierungskapazität.

3. Besondere Auflagen, die an Allgemeingenehmigungen für die Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und der dafür notwendigen öffentlichen Telekommunikationsnetze geknüpft werden dürfen, wenn sie begründet sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen:

3.1. Auflagen in bezug auf den Schutz der Nutzer und Teilnehmer insbesondere im Hinblick auf:

- vorherige Genehmigung typisierter Teilnehmerverträge durch die nationale Regulierungsbehörde;

- Vorschriften über detaillierte und genaue Rechnungstellung;

- Vorschriften über ein Streitbeilegungsverfahren;

- Veröffentlichung und entsprechender Hinweis bei Veränderungen in den Zugangsbedingungen einschließlich Gebühren, Qualität und Verfügbarkeit der Dienste.

3.2. Finanzieller Beitrag zur Bereitstellung des Universaldienstes entsprechend dem Gemeinschaftsrecht.

3.3. Weitergabe von Kundendaten an Herausgeber von Verzeichnissen.

3.4. Bereitstellung von Notrufdiensten.

3.5. Sonderbedingungen für Behinderte.

3.6. Auflagen in bezug auf die Zusammenschaltung von Netzen und die Interoperabilität von Diensten aufgrund der Zusammenschaltungsrichtlinie und aufgrund von Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht.

4. Besondere Auflagen, die an Einzelgenehmigungen geknüpft werden dürfen, wenn sie begründet sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen:

4.1. Besondere Auflagen in Verbindung mit der Zuteilung von Nummern (Übereinstimmung mit nationalen Numerierungsplänen usw.).

4.2. Besondere Auflagen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzung und der effizienten Verwaltung von Funkfrequenzen.

4.3. Besondere Umweltschutz- und Raumplanungsauflagen, einschließlich Auflagen in bezug auf die Gewährung des Zugangs zu öffentlichem oder privatem Grund und in bezug auf Kollokation und gemeinsame Nutzung von Einrichtungen.

4.4. Hoechstgeltungsdauer, die nicht unverhältnismäßig knapp bemessen sein darf, insbesondere zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern oder zur Gewährung des Zugangs zu öffentlichem oder privatem Grund und unbeschadet anderer Bestimmungen über den Widerruf oder die zeitweilige Aufhebung von Genehmigungen.

4.5. Verpflichtung zur Bereitstellung des Universaldienstes entsprechend der Zusammenschaltungsrichtlinie und der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (1).

4.6. Auflagen für Betreiber mit beträchtlichem Marktanteil (entsprechend der Meldung der Mitgliedstaaten gemäß der Zusammenschaltungsrichtlinie), um die Zusammenschaltung oder die Kontrolle einer beträchtlichen Marktmacht sicherzustellen.

4.7. Mit dem Gemeinschaftsrecht oder Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber Drittländern im Einklang stehende Auflagen zu Eigentumsverhältnissen.

4.8. Auflagen in bezug auf die Qualität, Verfügbarkeit und Permanenz des Dienstes und/oder des Netzes, einschließlich der finanziellen, unternehmerischen und technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, und Auflagen, die eine Mindestdauer des Betriebs vorschreiben; dies schließt, soweit es angebracht ist, eine im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehende, verbindliche Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen ein.

4.9. Besondere Auflagen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mietleistungen im Einklang mit der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleistungen (2).

Die oben aufgeführten Auflagen lassen folgendes unberührt:

- sonstige gesetzliche Auflagen, die nicht speziell für den Telekommunikationsbereich gelten;

- Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß den im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 36 und 56, anerkannten, im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen ergreifen und die speziell die öffentliche Sittlichkeit, die öffentliche Sicherheit, einschließlich polizeilicher Ermittlungen, und die öffentliche Ordnung betreffen.

(1) ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 94/439/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 15. 7. 1994, S. 40).