31995L0005

RICHTLINIE 95/5/EG DES RATES vom 27. Februar 1995 zur Änderung der Richtlinie 92/120/EWG über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 051 vom 08/03/1995 S. 0012 - 0012


RICHTLINIE 95/5/EG DES RATES vom 27. Februar 1995 zur Änderung der Richtlinie 92/120/EWG über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 92/120/EWG (4) sind die vorgesehenen Hoechstbearbeitungsmengen für Schlachtbetriebe, auf die eine Ausnahmeregelung Anwendung findet, bis zum 28. Februar 1995 auf 20 GVE wöchentlich bzw. 1 000 GVE jährlich erhöht worden.

Der Rat ist mit einem Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Bestimmungen befaßt, die auf kleine, unter eine Ausnahmeregelung fallende Betriebe Anwendung finden, und konnte vor dem 28. Februar 1995 nicht über den Vorschlag befinden.

Wegen bestimmter besonderer Gegebenheiten ist es möglich, daß einige Betriebe nicht zum 1. März 1995 die Gesamtheit der vorgesehenen Sonderregelungen befolgen können. Bis zum Erlaß der Entscheidung des Rates ist zur Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und zur Vermeidung plötzlicher Betriebsschließungen eine Regelung zeitweiliger und begrenzter Ausnahmen vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/120/EWG enthaltene Termin "28. Februar 1995" wird durch den "30. Juni 1995" ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. März 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PUECH

(1) ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 100.

(2) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991.

(3) ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 62.

(4) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 86. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/70/EG (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 32).