31993L0037

Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge

Amtsblatt Nr. L 199 vom 09/08/1993 S. 0054 - 0083


RICHTLINIE 93/37/EWG DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und die Artikel 66 und 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge(4) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich daher, sie zu kodifizieren.

Die gleichzeitige Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge, die in den Mitgliedstaaten für Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden, erfordert neben der Aufhebung der Beschränkungen eine Koordinierung der einzelstaatlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.

Bei dieser Koordinierung sind die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verfahren und Verwaltungspraktiken so weit wie möglich zu berücksichtigen.

Diese Richtlinie gilt nicht für unter die Richtlinie 90/531/EWG fallende Bauaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor.

Wegen der zunehmenden Bedeutung und der Besonderheiten der Konzessionen bei öffentlichen Bauaufträgen erscheint es angezeigt, Verfahren für ihre Veröffentlichung in diese Richtlinie aufzunehmen.

Bauaufträge von weniger als 5 000 000 ECU können für den Wettbewerb, wie ihn diese Richtlinie vorsieht, ausser acht gelassen werden und sollten daher nicht unter die Koordinierungsmaßnahmen fallen.

Es müssen Ausnahmefälle vorgesehen werden, in denen die Maßnahmen zur Koordinierung der Verfahren nicht angewendet zu werden brauchen; diese Fälle sind jedoch ausdrücklich zu beschränken.

Das Verhandlungsverfahren muß die Ausnahme darstellen und darf daher nur in bestimmten, genau festgelegten Fällen zu Anwendung gelangen.

Es müssen gemeinsame technische Vorschriften eingeführt werden, die der gemeinschaftlichen Normungs- und Standardisierungspolitik Rechnung tragen.

Damit auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ein echter Wettbewerb entsteht, ist es erforderlich, daß die beabsichtigten Auftragsvergaben der öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten in der gesamten Gemeinschaft bekannt gemacht werden. Die in diesen Bekanntmachungen enthaltenen Angaben sollten es den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen ermöglichen zu beurteilen, ob die vorgesehenen Aufträge für sie von Interesse sind, und sie zu diesem Zweck über die zu erbringenden Bauleistungen und die damit verbundenen Bedingungen ausreichend informieren. Bei den nicht offenen Verfahren sollte die Bekanntmachung es den Unternehmen der Mitgliedstaaten insbesondere ermöglichen, ihr Interesse an den Aufträgen dadurch zu bekunden, daß sie sich bei den öffentlichen Auftraggebern um eine Aufforderung bewerben, unter den vorgeschriebenen Bedingungen ein Angebot einzureichen.

Die zusätzlichen Angaben über die Aufträge müssen - wie in den Mitgliedstaaten üblich - in den Verdingungsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag bzw. in allen gleichwertigen Unterlagen enthalten sein.

Es bedarf gemeinsamer Vorschriften für die Beteiligung an öffentlichen Bauaufträgen, die sowohl Kriterien für die qualitative Auswahl als auch Kriterien für die Auftragsvergabe umfassen müssen.

Es erscheint angebracht, daß bestimmte, die Bekanntmachung und statistische Berichte betreffende technische Vorschriften dieser Richtlinie geänderten technischen Bedürfnissen angepasst werden können. In Anhang II dieser Richtlinie wird auf eine Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE) Bezug genommen. Die Gemeinschaft kann ihre gemeinsame Systematik erforderlichenfalls überarbeiten oder durch eine neue Nomenklatur ersetzen. Es ist daher festzulegen, daß die Bezugnahmen auf die NACE in Anhang II angepasst werden können.

Diese Richtlinie sollte nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen berühren -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie

a) gelten als öffentliche Bauaufträge: die zwischen einem Unternehmer und einem unter Buchstabe b) näher bezeichneten öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks im Sinne des Buchstabens c) oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen;

b) gelten als öffentliche Auftraggeber: der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.

Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung,

- die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind, und

- die Rechtspersönlichkeit besitzt und

- die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Die Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 genannten Kriterien erfuellen, sind in Anhang I enthalten. Diese Verzeichnisse sind so vollständig wie möglich und können nach dem Verfahren des Artikels 35 geändert werden. Zu diesem Zweck geben die Mitgliedstaaten der Kommission regelmässig die Änderungen an ihren Verzeichnissen bekannt;

c) ist ein Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfuellen soll;

d) gelten als öffentliche Baukonzessionen Verträge, die von den unter Buchstabe a) genannten Verträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzueglich der Zahlung eines Preises besteht;

e) sind offene Verfahren diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen alle interessierten Unternehmer ein Angebot abgeben können;

f) sind nicht offene Verfahren diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen nur die vom öffentlichen Auftraggeber aufgeforderten Unternehmen ein Angebot abgeben können;

g) sind Verhandlungsverfahren diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen die öffentlichen Auftraggeber ausgewählte Unternehmen ansprechen und mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Auftragsbedingungen verhandeln;

h) wird der Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat, als Bieter und derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat, als Bewerber bezeichnet.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die öffentlichen Auftraggeber die Bestimmungen dieser Richtlinie in den Fällen einhalten bzw. für ihre Einhaltung Sorge tragen, in denen sie Bauaufträge, die von anderen Einrichtungen vergeben werden, zu mehr als 50 v. H. direkt subventionieren.

(2) Absatz 1 gilt nur für die in Klasse 50, Gruppe 502, der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE) aufgeführten Aufträge und die Aufträge, die sich auf den Bau von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul- und Hochschulgebäuden und Verwaltungsgebäuden beziehen.

Artikel 3

(1) Schließen die öffentlichen Auftraggeber öffentliche Baukonzessionsverträge ab, so finden die in Artikel 11 Absätze 3, 6, 7 und 9 bis 13 und in Artikel 15 enthaltenen Bekanntmachungsvorschriften Anwendung, wenn der Auftragswert 5 000 000 ECU oder mehr beträgt.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann

- entweder vorschreiben, daß der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 v. H. des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei vorzusehen ist, daß die Bewerber diesen Prozentsatz erhöhen können. Der Mindestsatz muß im Baukonzessionsvertrag angegeben werden,

- oder die potentiellen Konzessionäre auffordern, in ihren Angeboten selbst anzugeben, welchen Prozentsatz - sofern ein solcher besteht - des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.

(3) Ist der Konzessionär selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b), so muß er bei der Vergabe von Bauarbeiten an Dritte die Vorschriften dieser Richtlinie anwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Konzessionäre, die nicht selbst öffentliche Auftraggeber sind, bei den von ihnen an Dritte vergebenen Aufträgen die in Artikel 11 Absätze 4, 6, 7 und 9 bis 13 und in Artikel 16 enthaltenen Bekanntmachungsvorschriften anwenden, wenn der Auftragswert 5 000 000 ECU oder mehr beträgt. Eine Bekanntmachung ist nicht erforderlich bei Bauaufträgen, die die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Bedingungen erfuellen.

Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte.

Ein verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen, auf das der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluß auf den Konzessionär ausüben kann oder das ebenso wie der Konzessionär dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln. Ein beherrschender Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder

- über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

Die vollständige Liste dieser Unternehmen muß der Bewerbung um eine Konzession beigefügt werden. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, falls sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Artikel 4

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a) die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen, die in den Artikeln 2, 7, 8 und 9 der Richtlinie 90/531/EWG genannt sind, und von Aufträgen, die den Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie entsprechen;

b) Bauaufträge, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen des Mitgliedstaats es gebietet.

Artikel 5

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und vergeben werden aufgrund

a) eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder mehreren Drittländern gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens über Arbeiten zur gemeinsamen Verwirklichung oder Nutzung eines Bauwerks durch die Unterzeichnerstaaten; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den durch den Beschluß 71/306/EWG(5) eingesetzten Beratenden Ausschuß für öffentliche Bauaufträge anhören kann;

b) eines in bezug auf Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Verbindung mit der Stationierung von Truppen geschlossenen internationalen Abkommens;

c) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation.

Artikel 6

(1) Diese Richtlinie gilt für die öffentlichen Bauaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer 5 000 000 ECU oder mehr beträgt.

(2) a) Der Schwellenwert in Landeswährung wird mit Wirkung vom 1. Januar 1992 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung dieses Wertes beruht auf den durchschnittlichen Tageskursen der betreffenden Währungen in ECU während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Überprüfung zum 1. Januar vorausgeht. Die Beträge werden jeweils Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

b) Die Berechnungsmethode des Buchstabens a) wird auf Vorschlag der Kommission durch den Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge grundsätzlich zwei Jahre nach ihrer ersten Anwendung überprüft.

(3) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß der Wert eines jeden Loses bei der Errechnung des in Absatz 1 angegebenen Betrages berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Absatz 1 genannten Betrag oder übersteigt er ihn, so wird Absatz 1 auf alle Lose angewandt. Die öffentlichen Auftraggeber können von den Bestimmungen des Absatzes 1 bei Losen abweichen, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer weniger als 1 000 000 ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 v. H. des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(4) Bauwerke oder Bauaufträge dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen.

(5) Bei der Berechnung des in Absatz 1 und des in Artikel 7 genannten Betrages ist ausser dem Auftragswert der öffentlichen Bauaufträge der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Unternehmen vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

(1) Für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge haben die öffentlichen Auftraggeber die in Artikel 1 Buchstaben e), f) und g) genannten Verfahren in einer an diese Richtlinie angepassten Form anzuwenden.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber können in den folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren Bauaufträge vergeben, vorausgesetzt, daß sie eine Vergabebekanntmachung veröffentlicht und die Bewerber nach bekannten Eignungskriterien ausgewählt haben:

a) wenn nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemässen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den innerstaatlichen, mit Abschnitt IV zu vereinbarenden Vorschriften unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen in diesen Fällen keine Vergabebekanntmachung, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, die die Kriterien der Artikel 24 bis 29 erfuellen und im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen;

b) wenn die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden;

c) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen.

(3) Die öffentlichen Auftraggeber können in den folgenden Fällen Bauaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung vergeben.

a) wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden. Der Kommission muß ein Bericht vorgelegt werden, wenn sie dies wünscht;

b) wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden können;

c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die betreffenden öffentlichen Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht zulassen, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 2 vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Auftraggebern zuzuschreiben sein;

d) bei zusätzlichen Bauarbeiten, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bauleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der diese Bauleistung ausführt:

- wenn sich diese Arbeiten in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder

- wenn diese Arbeiten zwar von der Ausführung des ersten Vorhabens getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.

Der Gesamtbetrag der Aufträge für die zusätzlichen Bauarbeiten darf jedoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;

e) bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der nach den in Absatz 4 genannten Verfahren vergeben wurde.

Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muß bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber für die Anwendung von Artikel 6 berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags angewandt werden.

(4) In allen anderen Fällen vergibt der öffentliche Auftraggeber seine Bauaufträge im offenen oder nicht offenen Verfahren.

Artikel 8

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie im Fall eines Angebots den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

(2) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines dem Wettbewerb unterstellten Auftrags zu verzichten oder das Verfahren von neuem einzuleiten. Er teilt diesen Beschluß auch dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit.

(3) Die öffentlichen Auftraggeber fertigen einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag an, der mindestens folgendes umfasst:

- Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags;

- die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;

- die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung;

- den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt;

- bei den Verhandlungsverfahren die in Artikel 7 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.

Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte werden der Kommission auf Anfrage übermittelt.

Artikel 9

Im Fall von Bauaufträgen, die sich auf die Gesamtplanung und den Bau von Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstrecken und bei denen die Planung wegen des Umfangs, der Schwierigkeit und der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten von Anfang an in enger Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft aus Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers, Sachverständigen und dem für die Ausführung des Vorhabens vorgesehenen Unternehmer durchgeführt werden muß, kann ein besonderes Vergabeverfahren angewandt werden, um sicherzustellen, daß der zur Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft am besten geeignete Unternehmer ausgewählt wird.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung der Bauaufträge insbesondere eine möglichst genaue Beschreibung der auszuführenden Arbeiten, damit die daran interessierten Unternehmer das auszuführende Vorhaben richtig beurteilen können. Ausserdem gibt er in dieser Bekanntmachung gemäß den Artikeln 24 bis 29 an, welche persönlichen, technischen und finanziellen Bedingungen die Bewerber erfuellen müssen.

Wird ein solches Verfahren in Anspruch genommen, so wendet der öffentliche Auftraggeber die gemeinsamen Bekanntmachungsvorschriften für die nicht offenen Verfahren sowie die Vorschriften über die Eignungskriterien an.

ABSCHNITT II GEMEINSAME VORSCHRIFTEN AUF TECHNISCHEM GEBIET

Artikel 10

(1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang III sind in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag enthalten.

(2) Die technischen Spezifikationen werden unbeschadet zwingender einzelstaatlicher Vorschriften, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, von den öffentlichen Auftraggebern unter Bezugnahme auf innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, oder auf europäische technische Zulassungen oder auf gemeinsame technische Spezifikationen festgelegt.

(3) Ein öffentlicher Auftraggeber kann von Absatz 2 abweichen, wenn

a) die Normen, die europäischen technischen Zulassungen oder die gemeinsamen technischen Spezifikationen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung enthalten oder es keine technische Möglichkeit gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit diesen Normen, europäischen technischen Zulassungen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;

b) die Anwendung dieser Normen, europäischen technischen Zulassungen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen den öffentlichen Auftraggeber zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien zwingen würde, die mit von ihm bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, oder wenn sie unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursachen würde, doch nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist;

c) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist, für die die Anwendung bestehender Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen nicht angemessen wäre.

(4) Die öffentlichen Auftraggeber, die Absatz 3 anwenden, geben - ausser wenn dies nicht möglich ist - in der Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Verdingungsunterlagen die Gründe dafür an; sie halten in allen Fällen die Gründe dafür in ihren internen Unterlagen fest und geben diese Information auf Anfrage an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.

(5) Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen

a) werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermassen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, wobei die Anerkennung der Entsprechung nach den Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach den in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(6) vorgesehenen Verfahren erfolgt;

b) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;

c) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden.

In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf

i) die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden;

ii) sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes des Auftraggebers;

iii) alle weiteren Normen.

(6) Die Mitgliedstaaten verbieten, daß in die Vertragsklauseln für einen bestimmten Bauauftrag Beschreibungen technischer Merkmale aufgenommen werden, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und daher zur Wirkung haben, daß bestimmte Unternehmen oder bestimmte Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt; verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Eine solche Angabe mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" ist jedoch zulässig, wenn der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschreiben kann.

ABSCHNITT III GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 11

(1) Die öffentlichen Auftraggeber teilen in einer nicht verbindlichen Bekanntmachung die wesentlichen Merkmale der Bauaufträge mit, deren Vergabe sie beabsichtigen, wenn deren Auftragswert mindestens so hoch ist wie der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Schwellenwert.

(2) Öffentliche Auftraggeber, die einen Bauauftrag im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder - in den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fällen - eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Bekanntmachung mit.

(3) Öffentliche Auftraggeber, die eine öffentliche Baukonzession vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Bekanntmachung mit.

(4) Baukonzessionäre, die selbst keine öffentlichen Auftraggeber sind und einen Bauauftrag an Dritte im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Bekanntmachung mit.

(5) Öffentliche Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben haben, teilen das Ergebnis in einer Bekanntmachung mit. Gewisse Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch in bestimmten Fällen nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde.

(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Bekanntmachungen werden nach den in den Anhängen IV, V und VI enthaltenen Mustern erstellt; sie enthalten die dort verlangten Auskünfte.

Die öffentlichen Auftraggeber dürfen ausschließlich die in den Artikeln 26 und 27 vorgesehenen Nachweise verlangen, wenn sie Auskünfte betreffend die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Unternehmer im Hinblick auf deren Auswahl verlangen (Anhang IV, Abschnitt B Nummer 11, Anhang IV, Abschnitt C Nummer 10, und Anhang IV, Abschnitt D Nummer 9).

(7) Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Bekanntmachungen binnen kürzester Frist und in geeignetster Weise dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Im Fall des in Artikel 14 vorgesehenen beschleunigten Verfahrens werden die Bekanntmachungen per Fernschreiben, Telegramm oder Fernkopierer übermittelt.

Die in Absatz 1 vorgesehene Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach der Entscheidung, mit der die den beabsichtigten Bauaufträgen zugrundeliegende Planung genehmigt wird, übermittelt.

Die in Absatz 5 vorgesehene Bekanntmachung wird spätestens 48 Tage nach Vergabe des jeweiligen Auftrags übermittelt.

(8) Die in den Absätzen 1 und 5 vorgesehenen Bekanntmachungen werden in vollem Umfang im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED in den Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist.

(9) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Bekanntmachungen werden in vollem Umfang im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED in den Originalsprachen veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente aller Bekanntmachungen wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist.

(10) Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht die Bekanntmachungen spätestens zwölf Tage nach der Absendung, im Falle des beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 14 spätestens fünf Tage nach der Absendung.

(11) Die Bekanntmachung darf in den Amtsblättern oder in der Presse des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden; bei der Veröffentlichung ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung darf nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben enthalten.

(12) Der öffentliche Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können.

(13) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen. Der Wortlaut der Bekanntmachungen darf eine Seite im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,, d. h. etwa 650 Wörter, nicht überschreiten. In jeder Nummer des Amtsblatts, das eine oder mehrere Bekanntmachungen enthält, ist (sind) auch das (die) Muster aufgeführt, auf das (die) sich die veröffentlichte(n) Bekanntmachung(en) bezieht (beziehen).

Artikel 12

(1) Bei den offenen Verfahren beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann auf 36 Tage verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß Artikel 11 Abatz 1, die entsprechend dem Muster in Anhang IV, Abschnitt A, erstellt wurde, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht haben.

(3) Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so müssen die öffentlichen Auftraggeber oder die zuständigen Stellen den Unternehmen die genannten Unterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden.

(4) Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

(5) Können die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte wegen ihres Umfangs nicht innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausliegende Verdingungsunterlagen erstellt werden, so sind die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

Artikel 13

(1) Bei den nicht offenen Verfahren und den Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen. Der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung umfasst mindestens folgende Angaben:

a) soweit möglich, die Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe des letzten Tages, bis zu dem sie angefordert werden können, ausserdem die Höhe und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags, der gegebenenfalls für die genannten Unterlagen zu entrichten ist;

b) der letzte Tag für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen;

c) einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;

d) die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zur Unterstützung der vom Bewerber gemäß Artikel 11 Absatz 7 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in demselben Artikel vorgesehenen Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Artikeln 26 und 27 genannten Nachweise genannt werden dürfen;

e) die Kriterien für die Auftragsvergabe, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind.

(3) Bei den nicht offenen Verfahren beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe an.

(4) Die in Absatz 3 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann auf 26 Tage verkürzt werden, wenn die Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß Artikel 11 Absatz 1, die entsprechend dem Muster in Anhang IV, Abschnitt A, erstellt wurde, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht haben.

(5) Anträge auf Teilnahme an den Verfahren zur Auftragsvergabe können durch Brief, Telegramm, Fernsehen, Fernkopierer oder telefonisch übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen.

(6) Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

(7) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausliegende Verdingungsunterlagen erstellt werden, so sind die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

Artikel 14

(1) Können die in Artikel 13 vorgesehenen Fristen aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so können die öffentlichen Auftraggeber die folgenden Fristen festsetzen:

a) die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme muß mindestens fünfzehn Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, betragen;

b) die Frist für den Eingang der Angebote muß mindestens zehn Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung an, betragen.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

(3) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderungen zur Angebotsabgabe werden auf dem schnellstmöglichen Weg übermittelt. Werden die Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder telefonisch übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen.

Artikel 15

Öffentliche Auftraggeber, die eine öffentliche Baukonzession vergeben wollen, setzen eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession, die nicht weniger als 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, betragen darf.

Artikel 16

Bei der Vergabe von Bauaufträgen setzen Baukonzessionäre, die selbst keine öffentlichen Auftraggeber sind, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Einreichung eines Angebots an, fest.

Artikel 17

Die öffentlichen Auftraggeber können im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Hinweise auf die Vergabe öffentlicher Bauaufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht nach dieser Richtlinie unterliegen.

ABSCHNITT IV GEMEINSAME TEILNAHMEBESTIMMUNGEN Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

(1) Der Zuschlag des Auftrags erfolgt aufgrund der in Kapitel 3 dieses Abschnitts vorgesehenen Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 19, nachdem die öffentlichen Auftraggeber die fachliche Eignung der Unternehmer, die nicht aufgrund von Artikel 24 ausgeschlossen wurden, nach den in den Artikeln 26 bis 29 genannten Kriterien der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit geprüft haben.

Artikel 19

Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, können die Auftraggeber von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

Die öffentlichen Auftraggeber erläutern in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge erfuellen müssen, und bezeichnen, in welcher Art und Weise sie eingereicht werden können. Sie geben in der Bekanntmachung an, ob Änderungsvorschläge nicht zugelassen werden.

Die öffentlichen Auftraggeber dürfen einen vorgelegten Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf einzelstaatliche Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, auf europäische technische Zulassungen oder auf gemeinsame technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 oder aber auf einzelstaatliche technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 Buchstaben a) und b) festgelegt wurden.

Artikel 20

In den Verdingungsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags anzugeben, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vegeben gedenkt.

Diese Angabe berührt nicht die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers.

Artikel 21

Angebote können auch von Bietergemeinschaften eingereicht werden. Von solchen Bietern kann nicht verlangt werden, daß sie zwecks Einreichung des Angebots eine bestimmte Rechtsform annehmen; dies kann jedoch verlangt werden, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist.

Artikel 22

(1) Bei den nicht offenen Verfahren und den Verhandlungsverfahren wählen die öffentlichen Auftraggeber anhand der erteilten Auskünfte über die Lage des Unternehmers sowie anhand der Auskünfte und Formalitäten, die zur Beurteilung der vom Unternehmer zu erfuellenden wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, unter den Bewerbern, die die in den Artikeln 24 bis 29 vorgesehenen Anforderungen erfuellen, diejenigen aus, die sie zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen auffordern.

(2) Vergeben die öffentlichen Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren, so können sie die Marge bestimmen, innerhalb deren die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen liegen wird. In einem solchen Fall wird die Marge in der Bekanntmachung angegeben. Die Marge wird nach der Art des auszuführenden Bauwerks bestimmt. Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen. Die höchste Zahl der Marge kann auf 20 festgelegt werden.

Auf jeden Fall muß die Zahl der Bewerber, die zum Bieten zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(3) Vergeben öffentliche Auftraggeber in den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 einen Auftrag im Verhandlungsverfahren, so darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die öffentlichen Auftraggeber die Unternehmer der anderen Mitgliedstaaten, die die gestellten Anforderungen erfuellen, ohne Diskriminierung und unter den gleichen Bedingungen hinzuziehen wie Inländer.

Artikel 23

(1) Öffentliche Auftraggeber können in den Verdingungsunterlagen die Behörde/die Behörden angeben, bei der/bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen erhalten können, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder an dem Ort gelten, wo die Bauarbeiten auszuführen sind, und die auf die während der Durchführung des Auftrags auf der Baustelle vorzunehmenden Arbeiten anwendbar sind; sie können durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber, die die Auskünfte nach Absatz 1 erteilen, verlangen von den Bietern oder Beteiligten eines Vergabeverfahrens die Angabe, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben, die dort gelten, wo die Bauarbeiten auszuführen sind. Dies berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 4 über die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote.

Kapitel 2

Eignungskriterien

Artikel 24

Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Unternehmer ausgeschlossen werden,

a) die sich im Konkursverfahren, im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden;

b) gegen die ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren oder die Liquidation eröffnet ist oder gegen die andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind;

c) die mit rechtskräftigem Urteil aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;

d) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde;

e) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, oder nach den Rechtsvorschriften des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfuellt haben;

f) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, oder nach den Rechtsvorschriften des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfuellt haben;

g) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Kapitel eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben.

Verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Unternehmer den Nachweis, daß die in unter den Buchstaben a), b), c), e) oder f) genannten Fälle auf ihn nicht zutreffen, so akzeptiert er als ausreichenden Nachweis:

- bei den Buchstaben a), b) oder c) einen Auszug aus dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind;

- bei Buchstabe e) oder f) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung.

Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Unternehmer von einer Gerichts- oder Vewaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigung zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Artikel 25

Unternehmer, die sich an einem öffentlichen Bauauftrag beteiligen wollen, können aufgefordert werden nachzuweisen, daß sie im Berufsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats eingetragen sind, in dem sie ansässig sind. Diese Berufsregister sind:

- für Belgien das "Registre du Commerce" - "Handelsregister";

- für Dänemark das "Handelsregistret", das "Aktieselskabsregistret" und "Erhvervsregistret";

- für Deutschland das "Handelsregister" und die "Handwerksrolle";

- für Griechenland das "Mitroo Ergoliptikon Epicheiriseon" - M.E.E.P. Register der Vertragsunternehmen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

- für Spanien das "Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo";

- für Frankreich das "Registre du commerce" und das "Répertoire des métiers";

- für Italien das "Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato";

- für Luxemburg das "Registre aux firmes" und die "Rôle de la Chambre des métiers";

- für die Niederlande das "Handelsregister";

- für Portugal das Register der "Commissao de Alvarás de Empresas de Obras Públicas e Particulares (CÄOPP)";

- im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

Artikel 26

(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise erbracht werden:

a) geeignete Bankerklärungen;

b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszuegen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Recht des Landes, in dem der Unternehmer ansässig ist, vorgeschrieben ist;

c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und seinen Umsatz bei der Ausführung von Bauarbeiten in den letzten drei Geschäftsjahren.

(2) Öffentliche Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, für welchen Nachweis bzw. welche Nachweise sie sich entschieden haben, sowie welche anderen beweiskräftigen Nachweise neben den in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Nachweisen beizubringen sind.

(3) Kann ein Unternehmer aus einem gerechtfertigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

Artikel 27

(1) Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers kann wie folgt erbracht werden:

a) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Person oder Personen;

b) durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen muß folgendes hervorgehen: der Wert der Bauleistung sowie Zeit und Ort der Bauausführung, ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Gegebenenfalls leitet die zuständige Behörde diese Bescheinigungen direkt dem öffentlichen Auftraggeber zu;

c) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;

d) durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der von dem Unternehmen in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner leitenden Angestellten in den letzten drei Jahren ersichtlich ist;

e) durch eine Erklärung betreffend die Techniker oder die technischen Stellen, über die der Unternehmer, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.

(2) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche dieser Nachweise ihm jeweils vorzulegen sind.

Artikel 28

Im Rahmen der Artikel 24 bis 27 kann der öffentliche Auftraggeber den Unternehmer auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern.

Artikel 29

(1) Die Mitgliedstaaten, die amtliche Listen der für öffentliche Bauarbeiten zugelassenen Unternehmer führen, müssen diese Listen an die Bestimmungen des Artikels 24 Buchstaben a) bis d) und Buchstabe g) sowie der Artikel 25, 26, und 27 anpassen.

(2) Unternehmer, die in derartigen amtlichen Listen eingetragen sind, können den öffentlichen Auftraggebern bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung vorlegen. In dieser Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in die Liste erfolgt ist, sowie die Klassifizierung zu erwähnen, die diese Liste bestimmt.

(3) Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Aufnahme in die amtlichen Listen stellt für die öffentlichen Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten nur im Sinne des Artikels 24 Buchstaben a) bis d) und g), des Artikels 25, des Artikels 26 Buchstaben b) und c) sowie des Artikels 27 Buchstaben b) und d) eine Vermutung dar, daß der betreffende Unternehmer für die seiner Klassifizierung entsprechenden Arbeiten geeignet ist.

Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in die Liste eingetragenen Unternehmer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.

Öffentliche Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten wenden die vorstehenden Bestimmungen nur zugunsten von Unternehmern an, die in dem Lande ansässig sind, in dem eine amtliche Liste geführt wird.

(4) Für die Aufnahme von Unternehmern der anderen Mitgliedstaaten in eine amtliche Liste können nur die für inländische Unternehmer vorgesehenen Nachweise und Erklärungen und in jedem Fall nur die in den Artikeln 24 bis 27 vorgesehenen Nachweise gefordert werden.

(5) Mitgliedstaaten, die amtliche Listen führen, sind verpflichtet, den anderen Mitgliedstaaten die Anschrift der Stelle mitzuteilen, bei der die Aufnahme in die Listen beantragt werden kann.

Kapitel 3

Zuschlagskriterien

Artikel 30

(1) Bei der Erteilung des Zuschlags wendet der öffentliche Auftraggeber folgende Kriterien an:

a) entweder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises

b) oder - wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - verschiedene auf den jeweiligen Auftrag bezogene Kriterien, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebskosten, Rentabilität oder technischer Wert.

(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall gibt der öffentliche Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung er vorsieht, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen einer Regelung, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie in Kraft ist und bestimmten Bietern eine Bevorzugung gewährt, andere Kriterien zugrunde legt, sofern die angewandte Regelung mit dem Vertrag vereinbar ist.

(4) Scheinen bei einem Auftrag Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, so muß der öffentliche Auftraggeber vor der Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung dieser Einzelposten erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen.

Der öffentliche Auftraggeber kann Erläuterungen bezueglich der Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, der gewählten technischen Lösungen, aussergewöhnlich günstiger Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Arbeiten verfügt, oder der Originalität des Projekts des Bieters anerkennen.

Wenn die Auftragsunterlagen den Zuschlag auf das niedrigste Angebot vorsehen, muß der öffentliche Auftraggeber der Kommission die Ablehnung von als zu niedrig erachteten Angeboten mitteilen.

Bis Ende 1992 kann der öffentliche Auftraggeber jedoch unter der Voraussetzung, daß die geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies gestatten, ausnahmsweise und unter Vermeidung von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Angebote, die im Verhältnis zur Leistung anomal niedrig sind, ablehnen, ohne das Verfahren nach Unterabsatz 1 einhalten zu müssen, sofern die Zahl dieser Angebote für einen bestimmten Auftrag so hoch ist, daß die Anwendung dieses Verfahrens eine erhebliche Verzögerung bewirken und das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Auftrags beeinträchtigen würde. Die Anwendung dieses Ausnahmeverfahrens ist in der Bekanntmachung nach Artikel 11 Absatz 5 zu erwähnen.

Artikel 31

(1) Diese Richtlinie steht bis zum 31. Dezember 1992 der Anwendung bestehender einzelstaatlicher Bestimmungen über die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen nicht entgegen, die darauf abzielen, den Abstand zwischen den Regionen zu verringern und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Regionen, die in ihrer Entwicklung zurückgeblieben sind, sowie in im Niedergang befindlichen Industriegebieten zu fördern, sofern die betreffenden Bestimmungen mit dem Vertrag, insbesondere den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, und mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sind.

(2) Artikel 30 Absatz 3 bleibt unberührt.

Artikel 32

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 genannten einzelstaatlichen Maßnahmen sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung mit.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen. Diese Berichte werden dem Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge unterbreitet.

ABSCHNITT V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Die Berechnung der Fristen für den Eingang der Angebote oder für den Eingang der Anträge auf Teilnahme erfolgt gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine(7) .

Artikel 34

(1) Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine statistische Aufstellung der von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträge bis spätestens 31. Oktober 1993 für das Vorjahr und anschließend bis 31. Oktober jedes zweiten Jahres.

Im Fall Griechenlands, Spaniens und Portugals wird der Termin "31. Oktober 1993" durch den "31. Oktober 1995" ersetzt.

(2) In den statistischen Aufstellungen sind zumindest Anzahl und Wert der von jedem einzelnen öffentlichen Auftraggeber oder Gruppen von öffentlichen Auftraggebern über dem Schwellenwert vergebenen Aufträge aufzuführen, wobei entsprechend den Verfahren nach der Art der Bauarbeiten und nach der Nationalität des Unternehmers, der den Zuschlag erhalten hat, aufgeschlüsselt werden muß und nach Maßgabe des Artikels 7 bei Verhandlungsverfahren Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten vergeben worden sind, anzugeben sind.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 35 Absatz 3 die Art der gemäß dieser Richtlinie verlangten zusätzlichen statistischen Informationen fest.

Artikel 35

(1) Anhang I wird von der Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 3 geändert, wenn insbesondere aufgrund der Mitteilungen der Mitgliedstaaten

a) in diesem Anhang Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu streichen sind, die den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Kriterien nicht mehr entsprechen;

b) in diesen Anhang Einrichtungen des öffentlichen Rechts aufzunehmen sind, die diesen Kriterien entsprechen.

(2) Die Bestimmungen über die Erstellung, die Übermittlung, den Empfang, die Übersetzung, die Zusammenfassung und die Verteilung der in Artikel 11 genannten Bekanntmachungen sowie der in Artikel 34 vorgesehenen statistischen Berichte und die Systematik in Anhang II sowie die Bestimmungen über die Bezugnahme auf bestimmte Positionen der Systematik in den Bekanntmachungen können nach dem Verfahren des Absatzes 3 geändert werden.

(3) Der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge unterbreitet diesem einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(4) Die geänderten Fassungen der Anhänge I und II und der in Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 36

Die Richtlinie 71/305/EWG(8) wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII genannten Umsetzungs- und Anwendungspflichten aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 37

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident J. TRÖJBORG

(1) ABl. Nr. C 46 vom 20. 2. 1992, S. 79.

(2) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992, S. 171, und ABl. Nr. C 305 vom 23.11.1992, S. 73.

(3) ABl. Nr. C 106 vom 27. 4. 1992, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/531/EWG (ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 15. Beschluß geändert durch den Beschluß 77/63/EWG (ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 15).

(6) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

(7) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1.

(8) Einschließlich folgender Änderungsvorschriften:

- Richtlinie 78/669/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 16. 8. 1978, S. 41);

- Richtlinie 89/440/EWG (ABl. Nr. L 210 vom 21. 7. 1989, S. 1);

- Entscheidung 90/380/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 187 vom 19. 7. 1990, S. 55);

- Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 90/531/EWG (ABl. Nr. 297 vom 29. 10. 1990, S. 1);

- Richtlinie 93/4/EWG (ABl. Nr. L 38 vom 16. 2. 1993, S. 31).

ANHANG I

VERZEICHNIS DER EINRICHTUNGEN UND KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN ÖFFENTLICHEN RECHTS NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE b) I. BELGIEN Einrichtungen

- Archives générales du Royaume et Archives de l'État dans les Provinces - Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën,

- Conseil autonome de l'enseignement communautaire - Autonome Raad van het Gemeenschapsonderwijs,

- Radio et télévision belges, émissions néerlandaises - Belgische Radio en Televisie, Nederlandse uitzendingen,

- Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Centre de radio et télévision belge de la Communauté de langü allemande - Centrum voor Belgische Radio en Televisie voor de Duitstalige Gemeenschap),

- Bibliothèque royale Albert Ier - Koninklijke Bibliotheek Albert I,

- Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage - Hulpkas voor Werkloosheidsuitkeringen,

- Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidité - Hulpkas voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekeringen,

- Caisse nationale des pensions de retraite et de survie - Rijkskas voor Rust- en Overlevingspensiönen,

- Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge - Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden onder Belgische Vlag,

- Caisse nationale des calamités - Nationale Kas voor de Rampenschade,

- Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs de l'industrie diamantaire - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergödingen ten bate van de Arbeiders der Diamantnijverheid,

- Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs de l'industrie du bois - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergödingen ten bate van Arbeiders in de Houtnijverheid,

- Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs occupés dans les entreprises de batellerie - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergödingen ten bate van Arbeiders der Ondernemingen voor Binnenscheepvaart,

- Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs occupés dans les entreprises de chargement, déchargement et manutention de marchandises dans les ports débarcadères, entrepôts et stations (appelée habituellement "Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales des régions maritimes") - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergödingen ten bate van de Arbeiders gebezigd door Ladings- en Lossingsondernemingen en door de Stuwadoors in de Havens, Losplaatsen, Stapelplaatsen en Stations (gewoonlijk genömd: "Bijzondere Compensatiekas voor kindertöslagen van de zeevaartgewesten"),

- Centre informatique pour la Région bruxelloise - Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest,

- Commissariat général de la Communauté flamande pour la coopération internationale - Commissariaat-generaal voor Internationale Samenwerking van de Vlaamse Gemeenschap,

- Commissariat général pour les relations internationales de la Communauté française de Belgique - Commissariaat-generaal bij de Internationale Betrekkingen van de Franse Gemeenschap van België,

- Conseil central de l'économie - Centrale Raad voor het Bedrijfsleven,

- Conseil économique et social de la Région wallonne - Sociaal-economische Raad van het Waals Gewest,

- Conseil national du travail - Nationale Arbeidsraad,

- Conseil supérieur des classes moyennes - Hoge Raad voor de Middenstand,

- Office pour les travaux d'infrastructure de l'enseignement subsidié - Dienst voor Infrastructuurwerken van het Gesubsidieerd Onderwijs,

- Fondation royale - Koninklijke Schenking,

- Fonds communautaire de garantie des bâtiments scolaires - Gemeenschappelijk Waarborgfonds voor Schoolgebouwen,

- Fonds d'aide médicale urgente - Fonds voor Dringende Geneeskundige Hulp,

- Fonds des accidents du travail - Fonds voor Arbeidsongevallen,

- Fonds des maladies professionnelles - Fonds voor Beroepsziekten,

- Fonds des routes - Wegenfonds,

- Fonds d'indemnisation des travailleurs licenciés en cas de fermeture d'entreprises - Fonds tot Vergöding van de in geval van Sluiting van Ondernemingen Ontslagen Werknemers,

- Fonds nationaal de garantie pour le réparation de dégâts houillers - Nationaal Waarborgfonds inzake Kolenmijnschade,

- Fonds national de retraite des ouvriers mineurs - National Pensiönfonds voor Mijnwerkers,

- Fonds pour le financement des prêts à des États étrangers - Fonds voor Financiering van de Leningen aan Vreemde Staten,

- Fonds pour la rémunération des mousses enrôlés à bord des bâtiments de pêche - Fonds voor Scheepsjongens aan Boord van Vissersvaartuigen,

- Fonds wallon d'avances pour la réparation des dommages provoqués par des pompages et des prises d'eau souterraine - Waals Fonds van Voorschotten voor het Herstel van de Schade veroorzaakt door Grondwaterzuiveringen en Afpompingen,

- Institut d'aéronomie spatiale - Instituut voor Ruimte-aëronomie,

- Institut belge de normalisation - Belgisch Instituut voor Normalisatie,

- Institut bruxellois de l'environnement - Brussels Instituut voor Milieubeheer,

- Institut d'expertise vétérinaire - Instituut voor Veterinaire Keuring,

- Institut économique et social des classes moyennes - Economisch en Sociaal Instituut voor de Middenstand,

- Institut d'hygiène et d'épidémiologie - Instituut voor Hygiëne en Epidemiologie,

- Institut francophone pour la formation permanente des classes moyennes - Franstalig Instituut voor Permanente Vorming voor de Middenstand,

Institut géographique national - Nationaal Geografisch Instituut,

- Institut géotechnique de l'État - Rijksinstituut voor Grondmechanica,

- Institut national d'asurance maladie-invalidité - Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering,

- Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants - Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen,

- Institut national des industries extractives - Nationaal Instituut voor de Extractiebedrijven,

- Institut national des invalides de guerre, anciens combattants et victimes de guerre - Nationaal Instituut vor Oorlogsinvaliden, Oudstrijders en Oorlogßlachtoffers,

- Institut pour l'amélioration des conditions de travail - Instituut voor Verbetering van de Arbeidsvoorwaarden,

- Institut pour l'encouragement de la recherche scientifique dans l'industrie et l'agriculture - Instituut tot Aanmödiging van het Wetenschappelijk Onderzök in Nijverheid en Landbouw,

- Institut royal belge des sciences naturelles - Koninklijk Belgisch Instituut voor Natuurwetenschappen,

- Institut royal belge du patrimoine artistique - Koninklijk Belgisch Instituut voor het Kunstpatrimonium,

- Institut royal de météorologie - Koninklijk Meteorologisch Instituut,

- Enfance et famille - Kind en Gezin,

- Compagnie des installations maritimes de Bruges - Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen,

- Mémorial national du fort de Breendonck - Nationaal Gedenkteken van het Fort van Breendonck,

- Musée royal de l'Afrique centrale - Koninklijk Museum voor Midden-Afrika,

- Musées royaux d'art et d'historie - Koninklijke Musea voor Kunst en Geschiedenis,

- Musées royaux des beaux-arts de Belgique - Koninklijke Musea voor Schone Kunsten van België,

- Observatoire royal de Belgique - Koninklijke Sterrenwacht van België,

- Office belge de l'économie et de l'agriculture - Belgische Dienst voor Bedrijfsleven en Landbouw,

- Office belge du commerce extérieur - Belgische Dienst vor Buitenlandse Handel,

- Office central d'action sociale et culturelle au profit des membres de la communauté militaire - Centrale Dienst voor Sociale en Culturele Actie ten behöve van de Leden van de Militaire Gemeenschap,

- Office de la naissance et de l'enfance - Dienst voor Borelingen en Kinderen,

- Office de la navigation - Dienst voor de Scheepvaart,

- Office de promotion du tourisme de la Communauté française - Dienst voor de Promotie van het Törisme van de Franse Gemeenschap,

- Office de renseignements et d'aude aux familles des militaires - Hulp- en Informatiebureau voor Gezinnen van Militairen,

- Office de sécurité sociale d'outre-mer - Dienst voor Overzeese Sociale Zekerheid,

- Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés - Rijksdienst voor Kinderbijslag voor Werknemers,

- Office national de l'emploi - Rijksdienst voor de Arbeidsvoorziening,

- Office national des débouchés agricoles et horticoles - Nationale Dienst voor Afzet van Land- en Tuinbouwprodukten,

- Office national de sécurité sociale - Rijksdienst voor Sociale Zekerheid,

- Office national de sécurité des administrations provinciales et locales - Rijksdienst voor Sociale Zekerheid van de Provinciale en Plaatselijke Overheidsdiensten,

- Office national des pensions - Rijksdienst voor Pensiönen,

- Office national des vacances annuelles - Rijksdienst voor de Jaarlijkse Vakantie,

- Office national du lait - Nationale Zuiveldienst,

- Office régional bruxellois de l'emploi - Brusselse Gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling,

- Office régional et communautaire de l'emploi et de la formation - Gewestelijke en Gemeenschappelijke Dienst voor Arbeidsvorziening en Vorming,

- Offece régulateur de la navigation intérieure -dinest voor Regeling der Binnenvaart,

- Société publique des déchets pour la Région flamande - Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaams Gewest,

- Orchestre national de Belgique - Nationaal Orkest van Beglie,

- Organisme national des déchets radioactifs et des matières fissiles - Nationale Instelling voor Radioactief Afval en Splijtstoffen,

- Palais des breaux-arts - Paleis voor Schone Kunsten,

- Pool des marins de la marine marchande - Pool van de Zeelieden ter Koopvaardij,

- Port autonome de Charleroi - Autonome Haven van Charleroi,

- Port aunonome de Liège - Autonome Haven van Luik,

- Port autonome de Namur - Autonome Haven van Namen,

- Radion et télévision belges de la Communauté française - Belgische Radio en Televisie van de Franse Gemeenschap,

- Régie des bâtiments - Regie der Gebouwen,

- Régie des voies aériennes - Regie der Luchtwegen,

- Régie des postes - reige der Posterijen,

- Régie des télégraphes et des téléphones - Regie van Telegraaf en Telefoon,

- Conseil économique et social pour la Flandre - Sociaal-economische Raad voor Vlaanderen,

- Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles - Naamloze Vennootschap "Zeekanaal en Haveninrichtingen van Brussel",

- Société du logement de la Région bruxelloise et sociétés argéées - Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen,

- Société nationale terrienne - Nationale Landmaatschaapij,

- Théâtre royal de la Monnaie - De Koninklijke Muntschouwburg,

- Universités relevant de la Communauté flamande - Universiteiten afhangende van de Vlaamse Gemeenschap,

- Universités relevant de la Communauté française - Universiteiten afhangende van de Franse Gemeenschap,

- Office flamand de l'emploi et de la formation professionnelle - Vlaamse Dienst voor Arbeidsvoorziening en Beroepsopleiding,

- Fonds flamand de construction d'institutions hospitalières et médico-sociales - Vlaams Fonds voor de Bouw van Ziekenhuizen en Medisch-Sociale Instellingen,

- Société flamande du logement et sociétés agréées - Vlaamse Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen,

- Société régionale wallone du logement et sociétés agréées -Waalse Gewestelijke Maatschappij voor de Huisvesting en erkende maatschappijen,

- Société flamande d'éputation des eaux Vlaamer Maatschappij Waterzuivering.

- Fonds flamand du logement des familles nombreuses - Vlaams Woningfonds van de Grote Gezinnen.

Kategorien

- les centres publics d'aide sociale (Fürsorgeämter)

- les fabriques d'église (Kirchenämter).

II. DÄNEMARK Einrichtungen

- Köbenhavns Havn,

- Danmarks Radio,

- TV 2/Danmark,

- TV 2 Reklame A/S,

- Danmarks Nationalbank,

- A/S Storebältsforbindelsen,

- A/S Öresundsforbindelsen (alene tilslutningsanläg i Danmark),

- Köbenhavns Lufthavn A/S,

- Byfornyelsesselskabet Köbenhavn,

- Tele Danmark A/S mit Tochterunternehmen,

- Fyns Telefon A/S,

- Jydsk Telefon Aktieselskab A/S,

- Kjöbenhavns Telefon Aktieselskab,

- Tele Sönderjylland A/S,

- Telecom A/S,

- Tele Danmark Mobil A/S.

Kategorien

- De kommunale havne (Kommunale Häfen)

- Andre Forvaltningssubjekter (andere Verwaltungsorgane).

III. DEUTSCHLAND Kategorien

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Die bundes-, landes- und gemeindeunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen:

1.1. Körperschaften

- wissenschaftliche Hochschulen und verfasste Studentenschaften,

- berufsständische Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekerkammern),

- Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Handwerkerschaften),

- Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger),

- kassenärztliche Vereinigungen,

- Genossenschaften und Verbände.

1.2. Anstalten und Stiftungen

Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, insbesondere in folgenden Bereichen:

- rechtsfähige Bundesanstalten,

- Versorgungsanstalten und Studentenwerke,

- Kultur-, Wohlfahrts-, und Hilfsstiftungen.

2. Juristische Personen des Privatrechts

Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen:

- Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschunseinrichtungen, Untersuchungs- und Tierkörperbeseitigungsanstalten),

- Kultur (öffentliche Bühnen, Orchester, Museen, Bibliotheken, Archive, zoologische und botanische Gärten),

- Soziales (Kindergärten, Kindertagesheime, Erholungseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime, Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Frauenhäuser, Altersheime, Obdachlosenunterkünfte),

- Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und -einrichtungen),

- Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste),

- Bildung (Umschulungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volksschulen),

- Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine, Wissenschaftsförderung),

- Entsorgung (Strassenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung),

- Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnungsunternehmen, Wohnraumvermittlung),

- Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesellschaften),

- Friedhofs- und Bestattungswesen,

- Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (Finanzierung, technische Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Ausbildung).

IV. GRIECHENLAND Kategorien

Die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren öffentliche Bauaufträge der staatlichen Kontrolle unterliegen.

V. SPANIEN Kategorien

- Entidades Gestoras y Servicios Comunes de la Seguridad Social (Verwaltungsbehörden und gemeinsame Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens),

- Organismos Autónomes de la Administración del Estado (unabhängige Organisationen der Verwaltung des Staates),

- Organismos Autónomos de las Communidades Autónomas (unabhängige Organisationen autonomer Behörden),

- Organismes Autónomes de las Entidades Locales (unabhängige Organisationen lokaler Behörden),

- Otras entidades sometidas a la legislación de contratos del Estado español (andere Einrichtungen, die der staatlichen spanischen Gesetzgebung über das Vergabewesen unterliegen).

VI. FRANKREICH Einrichtungen

1. Staatliche öffentliche Einrichtungen:

1.1. wissenschaftlicher, kultureller und professioneller Art:

- Collège de France,

- Conservatoire national des arts et métiers,

- Observatoire de Paris.

1.2. Wissenschaft und Technologie:

- Centre national de la recherche scientifique (CNRS),

- Institut national de la recherche agronomique,

- Institut national de la santé e de la recherche médicale,

- Institut français de recherche scientifique pour le développement en coopération (ORSTOM).

1.3. mit Verwaltungscharakter:

- Agence nationale pour l'emploi,

- Caisse nationale des allocations familiales,

- Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés,

- Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés,

- Office national des anciens combattants et victimes de la guerre,

- Agences financières de bassins.

Kategorien

1. Staatliche öffentliche Einrichtungen:

- universités (Universitäten),

- écoles normales d'instituteurs (pädagogische Hochschulen).

2. Regionale, departementale und lokale öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter:

- collèges (Realschulen),

- lycées (Gymnasien),

- établissements publics hospitaliers (öffentliche Krankenhäuser),

- offices publics d'habitations à loyer modéré (OPHLM) (Ämter für Sozialwohnungen).

3. Gebietskörperschaften:

- syndicats de communes (Gemeindeverbände),

- districts (Distrikte),

- communautés urbaines (städtische Gemeinschaften),

- institutions interdépartementales et interrégionales (interdepartementale und interregionale Einrichtungen).

VII. IRLAND Einrichtungen

- Shannon Free Airport Development Company Ltd,

- Local Government Computer Services Board,

- Local Government Staff Negotiations Board,

- Córas Tráchtála (Irish Export Board),

- Industrial Development Authority,

- Irish Goods Council (Promotion of Irish Goods),

- Córas Beostoic agus Feola (CGF) (Irish Meat Board),

- Board Fálite Éireann (Irish Tourism Board),

- Údarás na Gältachta (Development Authority for Gältacht Regions),

- An Bord Pleanála (Irish Planning Board).

Kategorien

- Third Level Educational Bodies of a Public Character (öffenltiche Einrichtungen für höhere Bildung),

- National Training, Cultural or Research Agencies (nationale Behörden für Ausbildung, Kultur oder Forschung),

- Hospital Boards of a Public Character (öffentliche Krankenhausbehörden),

- National Health & Social Agencies of a Public Character (nationale, öffentliche Behörden für Gesundheit und Soziales),

- Central & Regional Fishery Boards (zentrale und regionale Fischereibehörden).

VIII. ITALIEN Einrichtungen

- Agenzia per la promozione delle sviluppo nel Mezzogiorno.

Kategorien

- Enti portuali e äroportuali (Hafen- und Flughafenbehörden),

- Consorzi per le opere idrauliche (Konsortien für Wasserbauarbeiten),

- Le università statali, gli istituti universitari statali, i consorzi per i lavori interessanti le università (die staatlichen Universitäten, die staatlichen Universitätsinstitute, die Konsortien für den Ausbau der Universitäten),

- Gli istituti superiori scientifici e culturali, gli osservatori astronomici, astrofisici, geofisci o vulcanologici (die höheren wissenschaftlichen und kulturellen Institute, die Observatorien für Astronomie, Astrophysik, Geophysik und Vulkanologie),

- Enti di ricerca e sperimentazione (Einrichtungen für Forschung und experimentelle Arbeiten),

- Le istituzioni pubbliche di assistenza e di beneficenza (öffentliche Wohlfahrts- und Wohltätigkeitseinrichtungen),

- Enti che gestiscono forme obbligatorie di previdenza e di assistenza (Einrichtungen zur Verwaltung sozialer Pflichtversicherungen),

- Consorzi di bonifica (Konsortien für Meliorationen),

- Enti di sviluppo o di irrigazione (Unternehmen für Entwicklung und Bewässerung),

- Consorzi per le aree industriali (Konsortien für Industriegebiete),

- Communità montane (Zweckverbände von Gemeinden in Gebirgsregionen),

- Enti preposti a servizi di pubblico interesse (Einrichtungen zur Erbringung von im allgemeinen Interesse liegenden Dienstleistungen),

- Enti pubblici preposti ad attività di spettacolo, sportive, turistiche e del tempo libero (öffentliche Einrichtungen, die Unterhaltungs-, Sport-, touristische und Freizeitaktivitäten bearbeiten),

- Enti culturali e di promozione artistica (Einrichtungen zur Förderung kultureller und künstlerischer Aktivitäten).

IX. LUXEMBURG Kategorien

- Les établissements pulics de l'État placés sous la surveillance d'un membre du gouvernement (öffentliche Einrichtungen des Staates, die der Überwachung eines Regierungsmitglieds unterstellt sind),

- Les établissements publics placés sous la surveillance des communes (öffentliche Einrichtungen, die der Überwachung der Kommunen unterstellt sind),

- Les syndicats de communes créés en vertu de la loi du 14 février 1900 telle qu'elle a été modifiée par la suite (Gemeindeverbände, die aufgrund des Gesetzes vom 14. Februar 1900 und seiner nachfolgenden Änderungen gegründet wurden).

X. NIEDERLANDE Einrichtungen

- De Nederlandse Centrale Organisatie voor Tögepast Natuurwetenschappelijk Onderzök (TNO) en de daaronder ressorterende organisaties.

Kategorien

- De waterschappen (Wasserbauverwaltung),

- De instellingen van wetenschappelijk onderwijs vermeld in artikel 8 van de Wet op het Wetenschappelijk Onderwijs (1985), de academische ziekenhuizen (Einrichtungen wissenschaftlicher Bildung, genannt in Artikel 8 des Gesetzes über wissenschaftliche Bildung (1985), die Universitätskliniken).

XI. PORTUGAL Kategorien

- Estabelecimentos públicos de ensino, investigaçao científica e saúde (öffentliche Einrichtungen für Bildung, wissenschaftliche Forschung und Gesundheit),

- Institutos púbilicos sem carácter comercial ou industrial (öffentliche Institute ohne gewerblichen Charakter),

- Fundações públicas (öffentliche Stiftungen),

- Administrações gerais e juntas autonómas (allgemeine Verwaltungen und unabhängige Beiräte).

XII. VEREINIGTES KÖNIGREICH Einrichtungen

- Central Blood Laboratories Authority,

- Design Council,

- Health and Safety Executive,

- National Research Development Corporation,

- Public Health Laboratory Services Board,

- Advisory, Conciliation and Arbitration Service,

- Commission for the New Towns,

- Development Board For Rural Wales,

- English Industrial Estates Corporation,

- National Rivers Authority,

- Northern Ireland Housing Executive,

- Scottish Enterprise,

- Scottish Homes,

- Welsh Development Agency.

Kategorien

- Universities and polytechnics, maintained schools and colleges (Hochschulen und polytechnische Schulen, staatlich subventionierte Schulen und Colleges),

- National Museums and Galleries (staatliche Museen und Galerien),

- Research Councils (Forschungsförderungseinrichtungen),

- Fire Authorities (Feuerwehrbehörden),

- National Health Service Authorities (Behörden des staatlichen Gesundheitsdienstes),

- Police Authorities (Polizeibehörden),

- New Town Development Corporations (Gesellschaften zur Planung und Entwicklung einer neuen Stadt),

- Urban Development Corporation (Gesellschaften für die städtische Entwicklung).

ANHANG II

VERZEICHNIS DER BERUFSTÄTIGKEITEN IM BAUGEWERBE ENTSPRECHEND DEM ALLGEMEINEN VERZEICHNIS DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (NACE)

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG III

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR EINIGE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Technische Spezifikationen sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfuellen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Ausserdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezueglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;

2. Normen: technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist;

3. Europäische Normen: die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen;

4. Europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfuellung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt;

5. gemeinsame technische Spezifikationen: technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden;

6. wesentliche Anforderungen: Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Bauwerke genügen müssen.

ANHANG IV

MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE A. Vorinformationsverfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers.

2. a) Ort der Ausführung.

b) Natur und Umfang der Leistungen und bei Aufteilung des Bauwerks in mehrere Lose wesentliche Merkmale der einzelnen Lose im Verhältnis zum Bauwerk.

c) Falls verfügbar: Abschätzung der Kostenspanne für die geplanten Leistungen.

3. a) Vorläufiger Zeitpunkt der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s).

b) Falls bekannt: vorläufiger Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten.

c) Falls bekannt: vorläufiger Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten.

4. Falls bekannt: Bedingungen für die Finanzierung der Arbeiten und die Preisrevision und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

5. Sonstige Angaben.

6. Tag der Absendung der Bekanntmachung.

7. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

B. Offene Verfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers.

2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.

b) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist.

3. a) Ort der Ausführung.

b) Natur und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerks.

c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Grössenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, für eines, mehrere oder sämtliche Lose Angebote einzureichen.

d) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, wenn dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.

4. Etwaige Frist für die Ausführung.

5. a) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.

b) Gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung der Gebühr für Übersendung dieser Unterlagen.

6. a) Einsendefrist für die Angebote.

b) Anschrift, an die sie zu richten sind.

c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.

7. a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.

9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

10. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

11. Wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen an den Unternehmer.

12. Bindefrist.

13. Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Verdingungsunterlagen enthalten sind.

14. Gegebenenfalls Verbot von Änderungsvorschlägen.

15. Sonstige Angaben.

16. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

17. Tag der Absendung der Bekanntmachung.

18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

C. Nicht offene Verfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers.

2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.

b) Gegebenenfalls Begründung für das beschleunigte Verfahren.

c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist.

3. a) Ort der Ausführung

b) Natur und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks.

c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Grössenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen.

d) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, falls dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.

4. Etwaige Frist für die Ausführung.

5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

6. a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme.

b) Anschrift, an die sie zu richten sind.

c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.

7. Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.

8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.

9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

10. Erforderliche Angaben zur Lage des Unternehmers sowie wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, denen dieser genügen muß.

11. Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind.

12. Gegebenenfalls Verbot von Änderungsvorschlägen.

13. Sonstige Angaben.

14. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

15. Tag der Absendung der Bekanntmachung.

16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

D. Verhandlungsverfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers.

2. a) Gewähltes Vergabeverfahren.

b) Gegebenenfalls Begründung für das beschleunigte Verfahren.

c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist.

3. a) Ort der Ausführung.

b) Natur und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks.

c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Grössenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose abzugeben.

d) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, falls dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.

4. Etwaige Frist für die Ausführung.

5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

6. a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme.

b) Anschrift, an die sie zu richten sind.

c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.

7. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.

8. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

9. Angaben zur Lage des Unternehmens und Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Unternehmer die technischen und wirtschaftlichen Mindestanforderungen erfuellt.

10. Gegebenenfalls Verbot von Änderungsvorschlägen.

11. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.

12. Gegebenenfalls Zeitpunkt vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

13. Sonstige Angaben.

14. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

15. Tag der Absendung der Bekanntmachung.

16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

E. Vergebene Aufträge 1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers.

2. Gewähltes Vergabeverfahren.

3. Tag der Auftragserteilung.

4. Kriterien für die Auftragsvergabe.

5. Anzahl der eingegangenen Angebote.

6. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).

7. Natur und Umfang der erbrachten Leistungen, allgemeine Merkmale des errichteten Bauwerks.

8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).

9. Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden kann.

10. Sonstige Angaben

11. Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

12. Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung.

13. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ANHANG V

MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG VON ÖFFENTLICHEN BAUKONZESSIONEN 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers.

2. a) Ort der Ausführung.

b) Gegenstand der Konzession; Natur und Umfang der Leistungen.

3. a) Einsendefrist für die Einreichung der Bewerbungen.

b) Anschrift, an die sie zu richten sind.

c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.

4. Persönliche, technische oder finanzielle Anforderungen, die die Bewerber erfuellen müssen.

5. Kriterien für die Auftragsvergabe.

6. Gegebenenfalls Mindestprozentsatz der Arbeiten, die an Dritte vergeben werden.

7. Sonstige Angaben.

8. Tag der Absendung der Bekanntmachung.

9. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ANHANG VI

MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG VON BAUAUFTRAEGEN, DIE VOM KONZESSIONÄR VERGEBEN WURDEN 1. a) Ort der Durchführung.

b) Natur und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks.

2. Etwaige Frist für die Ausführung.

3. Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.

4. a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme und/oder für die Angebote.

b) Anschrift, an die sie zu richten sind.

c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.

5. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

6. Wirtschaftliche und technische Anforderungen an den Unternehmer.

7. Kriterien für die Erteilung des Auftrags.

8. Sonstige Angaben.

9. Tag der Absendung der Bekanntmachung.

10. Tag des Eingang der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft.

ANHANG VII

UMSETZUNGS- UND ANWENDUNGSFRISTEN

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

/* Tabellen: S. ABl. */