31992L0096

Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)

Amtsblatt Nr. L 360 vom 09/12/1992 S. 0001 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0180
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0180


RICHTLINIE 92/96/EWG DES RATES vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2).

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Binnenmarkt im Bereich der Direktversicherung (Lebensversicherung) muß unter dem doppelten Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vollendet werden, um es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, innerhalb der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen.

(2) Die Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (4) hat dadurch in hohem Masse zur Verwirklichung des Binnenmarktes im Bereich der Direktversicherung (Lebensversicherung) beigetragen, daß sie Versicherungsnehmern, die, weil sie auf eigene Initiative eine Verpflichtung mit einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat eingehen, keinen besonderen Schutz im Mitgliedstaat der Verpflichtung benötigen, die uneingeschränkte Wahlfreiheit auf einem grösstmöglichen Versicherungsmarkt einräumte.

(3) Die Richtlinie 90/619/EWG stellt folglich einen bedeutenden Abschnitt bei der Verschmelzung der einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Binnenmarkt dar; dieser Abschnitt muß durch weitere Gemeinschaftsinstrumente ergänzt werden, damit es allen Versicherungsnehmern, unabhängig davon, ob sie selbst als Initiatoren auftreten oder nicht, ermöglicht wird, jeden Versicherer mit Sitz in der Gemeinschaft zu wählen, der in ihr seine Geschäftstätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ausübt, wobei ihnen gleichzeitig ein angemessener Schutz zu gewährleisten ist.

(4) Die vorliegende Richtlinie fügt sich in das gemeinschaftliche Normenwerk ein, das insbesondere mit der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (5) und mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 betreffend die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse der Versicherungsunternehmen (6) geschaffen wurde.

(5) Der gewählte Ansatz besteht in einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt.

(6) Folglich hängt künftig der Zugang zum Versicherungsgeschäft und die Ausübung des Versicherungsgeschäfts von einer einheitlichen Zulassung ab, die von den Behörden des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Diese Zulassung ermöglicht es dem Unternehmen, überall in der Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte zu betreiben. Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung kann von Versicherungsunternehmen, die in ihm tätig werden möchten und schon im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, keine neue Zulassung mehr verlangen. Es ist also erforderlich, die Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG in diesem Sinne zu ändern.

(7) Die Aufsicht über die finanzielle Solidität des Versicherungsunternehmens, insbesondere über seine Solvabilität und die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen sowie deren Bedeckung durch kongrünte Vermögenswerte, ist künftig von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats wahrzunehmen.

(8) Die Durchführung der in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c) der Richtlinie 79/267/EWG genannten Geschäfte darf keinesfalls eine Beeinträchtigung der Befugnisse beinhalten, die den zuständigen Behörden gegenüber den Einrichtungen eingeräumt wurden, welche die in dieser Bestimmung genannten Vermögenswerte halten.

(9) In einigen Artikeln dieser Richtlinie sind nur Mindestvorschriften festgelegt. Der Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen strengere Regelungen erlassen.

(10) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen über die notwendigen Aufsichtsmittel verfügen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens in der ganzen Gemeinschaft sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere müssen sie angemessene Vorbeugemaßnahmen ergreifen oder Sanktionen verhängen können, um Unregelmässigkeiten und Verstösse gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts zu verhindern.

(11) Es ist notwendig, die Vorschriften über die Bestandsübertragung an die durch die vorliegende Richtlinie eingeführte rechtliche Regelung der einheitlichen Zulassung anzupassen.

(12) Die durch die Richtlinie 79/267/EWG aufgestellte Spezialisierungsregelung sollte flexibler gestaltet werden, so daß die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, einem Unternehmen Zulassungen sowohl für die Versicherungszweige, die im Anhang zur Richtlinie 79/267/EWG genannt sind, als auch für Versicherungsgeschäfte zu erteilen, die unter die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG (7) genannten Versicherungszweige 1 und 2 fallen. Diese Möglichkeit kann jedoch vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die die Einhaltung der Regeln über die Buchführung und die Liquidation betreffen.

(13) Zum Schutz der Versicherten ist es erforderlich, daß jedes Versicherungsunternehmen ausreichende technische Rückstellungen bildet. Die Berechnung dieser Rückstellungen basiert im wesentlichen auf versicherungsmathematischen Grundsätzen. Um die gegenseitige Anerkennung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Aufsichtsvorschriftgen zu erleichtern, müssen die versicherungsmathematischen Grundsätze aufeinander abgestimmt werden.

(14) Aus die Aufsicht betreffenden Erwägungen heraus sollte ein Mindestmaß an Koordinierung der Regeln für die Begrenzung des bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Zinssatzes festgelegt werden. Da die derzeit für die Begrenzung verfügbaren Methoden alle gleichermassen korrekt sind, den Anforderungen in bezug auf die Aufsicht genügen sowie gleichwertig sind, dürfte es angemessen sein, den Mitgliedstaaten die freie Wahl der zu verwendenden Methode zu überlassen.

(15) Es ist angebracht, die Vorschriften über die Berechnung der die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte, über deren Mischung sowie die Lokalisierungs- und Kongrünzregeln zu koordinieren, um die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Bei dieser Koordinierung müssen die durch die Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (8) zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs erlassenen Maßnahmen sowie die im Hinblick auf die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion erzielten Fortschritte der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

(16) Der Herkunftsmitgliedstaat darf jedoch von den Versicherungsunternehmen nicht verlangen, die Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, in bestimmten Kategorien von Vermögenswerten anzulegen, da derartige Bestimmungen nicht mit den in der Richtlinie 88/361/EWG vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu vereinbaren sind.

(17) In Erwartung einer Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, durch die unter anderem die Definition des Begriffs "geregelter Markt" harmonisiert wird, muß dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie unbeschadet der künftigen Harmonisierung vorläufig definiert werden; diese vorläufige Definition wird durch die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Definition ersetzt werden, aufgrund deren die einschlägigen Befugnisse, die durch die vorliegende Richtlinie vorübergehend dem Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens übertragen werden, an den Herkunftsmitgliedstaat des Marktes übergehen.

(18) Es ist angebracht, die Liste der Eigenmittel, die die in der Richtlinie 79/267/EWG vorgeschriebene Solvabilitätsspanne bilden können, zu vervollständigen, um neue Finanzinstrumente und die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die auch anderen Finanzinstituten bei der Aufstockung der Eigenmittel zugestanden wurden.

(19) Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar.

(20) Im Rahmen des Binnenmarkts liegt es im Interesse des Versicherungsnehmers, daß er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seine Bedürfnisse am besten entsprechende Angebot auswählen zu können. Der Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, hat darauf zu achten, daß alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen, zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird; dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, daß die betreffenden Vorschriften in nichtdiskriminierender Weise auf alle Unternehmen angewendet werden, die in diesem Mitgliedstaat Geschäfte betreiben, und daß sie für das gewünschte Ziel objektiv erforderlich und angemessen sind.

(21) Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, dafür zu sorgen, daß die angebotenen Versicherungsprodukte und die Vertragsdokumente, die zur Erfuellung der in ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Verpflichtungen verwendet werden, den besonderen gesetzlichen, zum Schutz des Allgemeininteresses erlassenen Vorschriften entsprechen, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffenden Versicherungsgeschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit getätigt werden. Die hierfür angewandten Aufsichtssysteme müssen im Sinne des Binnenmarkts ausgestaltet werden, aber keine Vorbedingung für die Ausübung der Versicherungstätigkeit darstellen. In dieser Hinsicht erscheinen Systeme der Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen nicht gerechtfertigt. Es ist folglich angebracht, andere Systeme vorzusehen, die den Erfordernissen des Binnenmarkts besser entsprechen und es den Mitgliedstaaten trotzdem erlauben, einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.

(22) Es ist dem Herkunftsmitgliedstaat jedoch gestattet, zur Anwendung der dieser Richtlinie entsprechenden versicherungsmathematischen Grundsätze die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Vertragstarife und der technischen Rückstellungen verwendeten Grundlagen zu fordern; bei dieser Übermittlung der technischen Grundlagen ist die Mitteilung der allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen sowie die Mitteilung der Handelstarife des Unternehmens ausgeschlossen.

(23) Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine grössere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muß er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind.

(24) Werbung für Versicherungsprodukte ist ein wesentliches Mittel, um die effektive Ausübung der Versicherungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Die Versicherungsunternehmen müssen daher alle normalen Mittel zur Werbung im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung nutzen können. Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, daß ihre Regeln über die Form und den Inhalt der Werbung, die entweder aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Werbung oder aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften aus Gründen des allgemeinen Interesses verabschiedet wurden, respektiert werden.

(25) Im Rahmen des Binnenmarkts ist es keinem Mitgliedstaat mehr gestattet, die gleichzeitige Ausübung der Versicherungstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu verbieten. Es ist daher angebracht, diese den Mitgliedstaaten in der Richtlinie 90/619/EWG zugestandene Möglichkeit aufzuheben.

(26) Es ist angebracht, Sanktionen für den Fall vorzusehen, daß das Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, sich nicht an die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, denen es unterliegt.

(27) In einigen Mitgliedstaaten werden Versicherungsverträge keiner indirekten Steuer unterworfen, während die Mehrheit der Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben erhebt. Zwischen den Mitgliedstaaten, die diese Steuern und Abgaben erheben, bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Gestaltung und der Sätze der Steuern und Abgaben. Diese Unterschiede dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Vorbehaltlich einer weitergehenden Harmonisierung kann dem dadurch begegnet werden, daß man das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats anwendet, in dem die Verpflichtung eingegangen wird. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt werden kann.

(28) Es ist wichtig, auf dem Gebiet der Liquidation der Versicherungsunternehmen eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Bereits jetzt ist es von wesentlicher Bedeutung vorzusehen, daß im Falle der Liquidation eines Versicherungsunternehmens das in jedem Mitgliedstaat existierende Schutzsystem eine Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten gewährleistet, ohne daß ein Unterschied hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit oder hinsichtlich der Art und Weise des Eingehens der Verpflichtung gemacht wird.

(29) Um neuen Entwicklungen im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen, kann es sich von Zeit zu Zeit als erforderlich erweisen, technische Anpassungen an den in dieser Richtlinie niedergelegten detaillierten Regeln vorzunehmen. Die Kommission wird solche Anpassungen, sofern sie notwendig sind, nach Konsultation des durch die Richtlinie 91/675/EWG (9) eingesetzten Versicherungsausschusses in Ausübung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse vornehmen.

(30) Es ist notwendig, besondere Vorschriften vorzusehen, um den Übergang von der zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden rechtlichen Regelung zu der von dieser Richtlinie geschaffenen Regelung zu gewährleisten. Ziel dieser Vorschriften muß es sein, eine zusätzliche Arbeitsbelastung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(31) Im Sinne des Artikels 8c des Vertrages ist der Umfang der Anstrengungen, der bestimmten Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand abverlangt wird, zu berücksichtigen. Deshalb ist für bestimmte Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung festzulegen, die eine schrittweise Anwendung dieser Richtlinie ermöglicht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) "Versicherungsunternehmen": jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG die behördliche Zulassung erhalten hat;

b) "Zweigniederlassung": jede Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens unter Berücksichtigung des Artikels 3 der Richtlinie 90/619/EWG;

c) "Verpflichtung": die Verpflichtung, die in einer der in Artikel 1 der Richtlinie 79/267/EWG genannten Formen von Versicherungen oder Geschäften konkret zum Ausdruck kommt;

d) "Herkunftsmitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht;

e) "Mitgliedstaat der Zweigniederlassung": der Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, welche die Verpflichtung eingeht;

f) "Mitgliedstaat der Dienstleistung": der Mitgliedstaat der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Buchstabe e) der Richtlinie 90/619/EWG, wenn die Verpflichtung von einem Versicherungsunternehmen oder von einer Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eingegangen wird;

g) "Kontrolle": das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG (²) vorgesehen, oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

(²) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).

h) "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 v. H. des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird.

Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 7 und 14 sowie anderen in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie bezeichneten Beteiligungsschwellen werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG (¹) bezeichneten Stimmrechte berücksichtigt;

i) "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

j) "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;

k) "geregelter Markt": Finanzmarkt, der bis zur Festlegung einer Definition im Rahmen der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen von dem Herkunftsmitgliedstaat des Unternehmens als geregelter Markt angesehen wird und dadurch gekennzeichnet ist,

- daß er regelmässig funktioniert und

- daß von den entsprechenden Behörden erlassene oder genehmigte Bestimmungen die Markttätigkeit, den Marktzugang und, im Falle der Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (²), die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zulassung zur Notierung bzw., wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen regelt, unter denen diese Finanzinstrumente auf dem Markt gehandelt werden dürfen.

Ein geregelter Markt im Sinne der vorliegenden Richtlinie kann in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland liegen. Im letzteren Fall muß der Markt von dem Herkunftsmitgliedstaat des Unternehmens anerkannt sein und vergleichbaren Anforderungen entsprechen. Die Qualität der dort gehandelten Finanzinstrumente muß der Qualität der Instrumente vergleichbar sein, die auf dem geregelten Markt bzw. den geregelten Märkten des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt werden;

(¹) Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräusserung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62).

(²) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1979, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/148/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 5. 3. 1982, S. 22).

l) "zuständige Behörden": diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen innehaben.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel 1 der Richtlinie 79/267/EWG bezeichneten Versicherungen und Unternehmen Anwendung.

(2) In Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 79/267/EWG werden im Einleitungssatz folgende Worte gestrichen: "und im Tätigkeitsland zugelassen sind".

(3) Diese Richtlinie ist weder auf Versicherungen und Geschäftsvorgänge noch auf Unternehmen und Institutionen, auf die die Richtlinie 79/267/EWG keine Anwendung findet, noch auf die in Artikel 4 derselben Richtlinie genannten Anstalten anwendbar.

TITEL II AUFNAHME DER VERSICHERUNGSTÄTIGKEIT

Artikel 3

Artikel 6

der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Die Aufnahme der Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig.

Diese Zulassung muß bei den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von

a) Unternehmen, die ihren Sitz im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen,

b) Unternehmen, die die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf andere Versicherungszweige ausdehnen."

Artikel 4

Artikel 7

der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt dem Unternehmen, dort Tätigkeiten auszuüben, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

(2) Die Zulassung wird für jeden im Anhang näher definierten Zweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, daß der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt.

Die zuständigen Behörden können die für einen Versicherungszweig beantragte Zulassung auf die in dem in Artikel 9 genannten Tätigkeitsplan aufgeführten Tätigkeiten beschränken.

Jeder Mitgliedstaat kann die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige erteilen, sofern das nationale Recht die gleichzeitige Tätigkeit in diesen Zweigen gestattet."

Artikel 5

Artikel 8

der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, daß die Versicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen,

a) eine der folgenden Formen annehmen:

- im Königreich Belgien: "société anonyme "/ "naamloze vennootschap", "société en commandite par actions"/ "commanditaire vennootschap op aandelen", "association d'assurance mutülle"/ "onderlinge verzekeringsvereniging", "société coopérative"/ "coöperatieve vennootschap";

- im Königreich Dänemark: "aktieselskaber", "gensidige selskaber", "pensionskasser omfattet af lov om forsikringsvirksomhed (tvärgaände pensionskasser)";

- in der Bundesrepublik Deutschland: "Aktiengesellschaft", "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit", "öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen";

- in der Französischen Republik: "société anonyme", "société d'assurance mutülle", "institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale", "institution de prévoyance régie par le code rural", "mutülles régies par le code de la mutualité";

- in Irland: "incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited", "societies registered under the Industrial and Provident Societies Acts, societies registered under the Friendly Societies Acts";

- in der Italienischen Republik: "società per azioni", "società cooperativa", "mutua di assicurazione";

- im Großherzogtum Luxemburg: "société anonyme", société en commandite par actions ", "association d'assurance mutülles", "société coopérative";

- im Königreich der Niederlande: "naamloze vennootschap", "onderlinge waarborgmaatschappij";

- im Vereinigten Königreich: "incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited", "societies registered under the Industrial and Provident Societies Acts", "societies registered or incorporated under the Friendly Societies Acts", "the association of underwriters known as Lloyd's";

- in der Griechischen Republik: "áíþíõìç aaôáéñßá";

- im Königreich Spanien: "sociedad anónima", "sociedad mutua", "sociedad cooperativa";

- in der Portugiesischen Republik: "sociedade anónima", "mútua de seguros".

Das Versicherungsunternehmen kann ferner die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft annehmen, wenn diese geschaffen wird.

Ferner können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungsgeschäfte unter gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen;

b) ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluß jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten und auf solche Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen;

c) einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 9 vorlegen;

d) über den Mindestbetrag für den Garantiefonds nach Artikel 20 Absatz 2 verfügen;

e) wirklich von Personen geleitet werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die notwendige fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung besitzen.

(2) Beantragt ein Unternehmen die Genehmigung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige oder zur Ausdehnung einer Zulassung, die nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs umfasst, so muß es einen Tätigkeitsplan gemäß

Artikel 9

vorlegen.

Es muß ausserdem nachweisen, daß es über die Solvabilitätsspanne nach Artikel 19 und den Garantiefonds nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 verfügt.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und technischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.

Ungeachtet Unterabsatz 1 und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezueglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Ursprungsmitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und technischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne daß dies für das Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

Diese Richtlinie steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder einführen, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemässe Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.

Spätestens fünf Jahre nach dem Stichtag für die Umsetzung der Richtlinie 92/96/EWG (*) legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes vor.

(4) In den vorgenannten Vorschriften darf nicht vorgesehen werden, daß der Zulassungsantrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse des Marktes geprüft wird.

(*) ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1. "

Artikel 6

Artikel 9

der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 genannte Tätigkeitsplan muß Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:

a) der Art der Verpflichtungen, die das Unternehmen eingehen will;

b) den Grundzuegen der Rückversicherungspolitik;

c) der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;

d) den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln.

Er muß ausserdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu

e) einem Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im einzelnen hervorgehen;

f) der voraussichtlichen Liquiditätslage;

g) den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen."

Artikel 7

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilen einem Unternehmen die Zulassung für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, mitgeteilt wurden.

Diese Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen.

TITEL III HARMONISIERUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT

Kapitel 1

Artikel 8

Artikel 15

der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats. Haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verpflichtung Gründe für die Annahme, daß durch die Tätigkeiten eines Versicherungsunternehmens seine finanzielle Solidität beeinträchtigt werden könnte, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des genannten Unternehmens darüber. Die letztgenannten Behörden prüfen, ob das Unternehmen die in dieser Richtlinie genannten Vorsichtsregeln einhält.

(2) Die Finanzaufsicht umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, einschließlich mathematischer Rückstellungen, und repräsentativer Vermögenswerte gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat bestehenden Regelungen oder Praktiken aufgrund von auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, daß jedes Versicherungsunternehmen über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt."

Artikel 9

Artikel 16

der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Die Mitgliedstaaten der Zweigniederlassung sehen vor, daß für den Fall, daß ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung - selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können. Die Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung können sich an dieser Prüfung beteiligen."

Artikel 10

In Artikel 23 der Richtlinie 79/267/EWG erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Staatsgebiet, daß sie in regelmässigen Zeitabständen die für die Aufsicht erforderlichen Dokumente sowie statistische Unterlagen vorlegen. Die zuständigen Behörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeiten der Versicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Staatsgebiet - einschließlich der ausserhalb dieses Gebiets ausgeuebten Tätigkeiten - gemäß den Richtlinien des Rates über diese Tätigkeiten und im Hinblick auf deren Anwendung erforderlich sind.

Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Behörden vor allem die Möglichkeit geben,

a) sich eingehend über die Lage des Unternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, insbesondere

- durch Einholung von Auskünften oder Anforderung von Versicherungsunterlagen,

- durch örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Unternehmens;

b) gegenüber dem Unternehmen, den für seine Leitung Verantwortlichen oder den das Unternehmen kontrollierenden Personen alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der Geschäftsbetrieb mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Unternehmen jeweils in den Mitgliedstaaten zu beachten hat, und insbesondere mit dem Tätigkeitsplan - sofern er weiter verbindlich ist - in Einklang bleibt und daß Mißstände, die eine Gefährdung der Versicherteninteressen darstellen, vermieden oder beseitigt werden;

c) die Anwendung dieser Maßnahmen, wenn notwendig, zwangsweise durchzusetzen, gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte.

Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, daß die zuständigen Behörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträge einholen."

Artikel 11

(1) In Artikel 6 der Richtlinie 90/619/EWG werden die Absätze 2 bis 7 aufgehoben.

(2) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den Versicherungsunternehmen, die in seinem Staatsgebiet ihren Sitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt.

(3) Wenn eine Zweigniederlassung beabsichtigt, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise zu übertragen, muß der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung konsultiert werden.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 genehmigen die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der abtretenden Gesellschaft die Übertragung nach Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Verpflichtung.

(5) Die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit; wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäussert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung.

(6) Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekanntgemacht. Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.

Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen.

Artikel 12

(1) Artikel 24 der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 24

(1) Kommt ein Unternehmen den Bestimmungen des Artikels 17 nicht nach, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Verpflichtung von ihrer Absicht unterrichtet hat.

(2) Von einem Unternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 19 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

Unter aussergewöhnlichen Bedingungen kann die zuständige Behörde, wenn sie der Auffassung ist, daß sich die finanzielle Lage des Unternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet in diesem Fall die Behörden derjenigen anderen Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, über alle getroffenen Maßnahmen, und diese Behörden ergreifen auf Ersuchen der ersteren Behörde die gleichen Maßnahmen, die diese getroffen hat.

(3) Falls die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 20 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von dem Unternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

Ausserdem kann sie die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen gleichfalls seine Geschäftstätigkeit ausübt; auf ihren Antrag treffen diese Behörden die gleichen Maßnahmen.

(4) In den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen können die zuständigen Behörden ferner alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.

(5) Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens trifft in den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen jeder Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um die freie Verfügung über die in seinem Staatsgebiet belegenen Vermögenswerte im Einklang mit dem nationalen Recht untersagen zu können, wobei der Herkunftsmitgliedstaat die Vermögenswerte zu bezeichnen hat, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen."

Artikel 13

Artikel 26

der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 26

(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die von ihr einem Versicherungsunternehmen erteilte Zulassung widerrufen, wenn dieses

a) von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, daß der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;

b) die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfuellt;

c) sich ausserstande erweist, innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen durchzuführen, die der Sanierungsplan oder der Finanzierungsplan im Sinne von Artikel 24 vorsieht;

d) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen.

Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, daß das betroffene Unternehmen in ihrem Staatsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Ferner trifft sie im Benehmen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens gemäß Artikel 24 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2.

(2) Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben."

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu halten, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung derart erhöhen will, daß die Schwellen von 20 v. H., 33 v. H. oder 50 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die betreffende Absicht verwirklicht werden muß.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterichtet und den geplanten Umfang ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung derart senken will, daß die Schwellen von 20 v. H., 33 v. H oder 50 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist.

(3) Die Versicherungsunternehmen unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Abtretung von Kapitalbeteiligungen, aufgrund deren ihre Beteiligung eine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Schwellen über- bzw. unterschreitet, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten.

Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Umfang, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß, falls der durch die in Absatz 1 genannten Personen ausgeuebte Einfluß sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens auswirken könnte, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können vor allem Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder die Suspendierung des Stimmrechts aus den Aktien oder Anteilen der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter umfassen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, daß eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, daß die entsprechenden Stimmrechte ruhen oder daß die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so daß die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind; es gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

In Fällen, in denen für ein Versicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluß das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(2) Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den für die Versicherungsunternehmen geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

(3) Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, als hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach dem vorliegenden Artikel.

(4) Die zuständige Behörde, die aufgrund der Absätze 1 oder 2 vertrauliche Informationen erhält, darf diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

- zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspannen, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle, oder

- zur Verhängung von Sanktionen oder

- im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder

- im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 50 oder aufgrund besonderer Bestimmungen, die in den auf dem Gebiet der Versicherungsunternehmen erlassenen Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden.

(5) Die Absätze 1 und 4 stehen einem Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats, wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt, oder zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegen, und zwar

- mit den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behöden sowie mit den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Behörden,

- mit den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden,

- mit den mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen,

damit sie den ihnen übertragenen Überwachungsaufgaben nachkommen können; des weiteren stehen diese Absätze dem nicht entgegen, daß an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfuellung ihrer Aufgabe benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

(6) Ferner können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 1 und 4 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Versicherungsaufsicht als erforderlich erweist.

Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, daß die Informationen, die sie aufgrund der Absätze 2 und 5 oder im Wege der in Artikel 16 der Richtlinie 79/267/EWG genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.

Artikel 16

Artikel 13

der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 7 darf kein Unternehmen gleichzeitig aufgrund der vorliegenden Richtlinie und aufgrund der Richtlinie 73/239/EWG zugelassen werden.

(2) Allerdings können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß

- die aufgrund der vorliegenden Richtlinie zugelassenen Unternehmen nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG auch für die unter die Nummern 1 und 2 des Anhangs dieser Richtlinie genannten Risiken eine Zulassung erhalten können;

- Unternehmen, die aufgrund von Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG nur für die unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs dieser Richtlinie genannten Risiken zugelassen sind, eine Zulassung aufgrund der vorliegenden Richtlinie erhalten können.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 6 können die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie die beiden unter die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 73/239/EWG fallenden Tätigkeiten zugleich ausüben, dies auch weiterhin tun, sofern sie gemäß Artikel 14 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Absatz 2 genannten Unternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Buchführungsvorschriften für die aufgrund der vorliegenden Richtlinie zugelassenen Unternehmen unterliegen. Ferner können die Mitgliedstaaten bis zu einer Koordinierung der Liquiditationsvorschriften vorsehen, daß in diesem Bereich die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten gelten, die die in Absatz 2 genannten Unternehmen in bezug auf die Risiken 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG ausüben.

(5) Ist ein Unternehmen, das die im Anhang der Richtlinie 72/239/EWG genannten Tätigkeiten ausübt, in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmässiger Hinsicht mit einem Unternehmen verbunden, das die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tätigkeiten ausübt, so achten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet diese Unternehmen ihren Sitz haben, darauf, daß das Rechnungsergebnis der betreffenden Unternehmen nicht durch gegenseitige Abmachungen oder durch irgendwelche Vereinbarungen verfälscht wird, die die Aufteilung der Kosten und der Einnahmen beeinflussen könnten.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann den Unternehmen, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet haben, die Verpflichtung auferlegen, innerhalb der von ihm festgelegten Fristen die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die diese Unternehmen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie ausübten, zu beenden.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat im Lichte der künftigen Harmonisierung der Liquidationsvorschriften und auf jeden Fall spätestens am 31. Dezember 1999 überprüft."

Artikel 17

Artikel 35

der Richtlinie 79/267/EWG und Artikel 18 der Richtlinie 90/619/EWG werden aufgehoben.

Kapitel 2

Artikel 18

Artikel 17

der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, daß jedes Versicherungsunternehmen ausreichende technische Rückstellungen, einschließlich mathematischer Rückstellungen, für seine gesamten Tätigkeiten bildet.

Der Betrag dieser technischen Rückstellungen wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:

A. i) Die versicherungstechnischen Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung sind nach einem ausreichend vorsichtigen prospektiven versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, das allen künftigen Verpflichtungen entsprechend den für jede bestehende Police festgelegten Bedingungen Rechnung trägt, insbesondere

- garantierten Leistungen, einschließlich garantierter Rückkaufswerte;

- Überschussanteilen, auf die die Versicherten gemeinsam oder einzeln bereits Anspruch haben, unabhängig von der Bezeichnung dieser Überschussanteile - unverfallbar, deklariert oder zugewiesen;

- Optionen, die dem Versicherungsnehmer nach den Bedingungen des Vertrages zur Verfügung stehen;

- Kosten, einschließlich Provisionen,

abzueglich der zukünftig fälligen Prämien.

ii) Die Verwendung einer retrospektiven Methode ist zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, daß die daraus resultierenden technischen Rückstellungen nicht geringer sind als diejenigen, die sich aufgrund einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung ergeben würden, oder wenn eine prospektive Methode nicht auf den betreffenden Vertragstyp angewandt werden kann.

iii) Eine vorsichtige Bewertung ist keine Bewertung, die auf einem "besten Schätzwert " beruht; sie beinhaltet vielmehr eine angemessene Marge für eine nachteilige Abweichung von den relevanten Faktoren.

iv) Der Grundsatz der Vorsicht gilt nicht nur für die Methode zur Bewertung der technischen Rückstellungen an sich, sondern auch für die Methode zur Bewertung der zur Deckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva.

v) Die technischen Rückstellungen müssen für jeden Vertrag getrennt berechnet werden. Es ist zulässig, angemessene Näherungswerte oder Verallgemeinerungen zu verwenden, sofern davon ausgegangen werden kann, daß sie in etwa zu denselben Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen. Der Grundsatz der Einzelberechnung steht der Bildung zusätzlicher Rückstellungen für allgemeine Risiken, die nicht individualisiert werden, in keiner Weise entgegen.

vi) Wird der Rückkaufwert eines Vertrages garantiert, so müssen die mathematischen Rückstellungen für diesen Vertrag jederzeit mindestens dem zu dem betreffenden Zeitpunkt garantierten Rückkaufwert entsprechen.

B. Der verwendete Zinssatz muß vorsichtig angesetzt werden. Er wird nach den Vorschriften der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entsprechend den folgenden Grundsätzen festgesetzt:

a) Für alle Verträge setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen oder mehrere Hoechstzinssätze fest, wobei folgendes gilt:

i) Enthalten die Verträge eine Zinsgarantie, so setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen einzigen Hoechstzinssatz fest. Er kann je nach der Währung, auf die der Vertrag lautet, variieren, darf jedoch höchstens 60 v. H. des Zinssatzes der Anleihen des Staates betragen, auf dessen Währung der Vertrag lautet. Im Falle eines auf Ecu lautenden Vertrages wird diese Obergrenze unter Bezugnahme auf die auf Ecu lautenden Anleihen der Gemeinschaftsorgane festgelegt.

Beschließt der Mitgliedstaat, gemäß dem zweiten Satz des vorstehenden Absatzes einen Hoechstzinssatz für Verträge, die auf eine Währung eines Mitgliedstaats lauten, festzusetzen, so konsultiert er vorher die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Währung der Vertrag lautet.

ii) Wird das Vermögen des Unternehmens jedoch nicht zum Anschaffungswert angesetzt, so kann ein Mitgliedstaat vorsehen, daß ein oder mehrere Hoechstzinssätze berechnet werden können, indem ausgegangen wird von dem Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im Bestand befindlichen Aktiva abzueglich einer Sicherheitsmarge und indem insbesondere bei Verträgen mit laufenden Prämien darüber hinaus der Barwert der Erträge künftiger Aktiva berücksichtigt wird. Die Sicherheitsmarge und der oder die Hoechstzinssätze zur Berechnung des Barwerts der Erträge künftiger Aktiva werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats festgelegt.

b) Die Festsetzung eines Hoechstzinssatzes bedeutet nicht, daß es immer angebracht ist, einen maximalen Zinssatz zu verwenden.

c) Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, Buchstabe a) nicht auf folgende Arten von Verträgen anzuwenden:

- Verträge in Rechnungseinheiten,

- Verträge mit Einmalprämien bis zu einer Laufzeit von acht Jahren,

- Verträge ohne Gewinnbeteiligung und Rentenverträge ohne Rückkaufwert.

In den in den beiden letzten Gedankenstrichen des Unterabsatzes 1 genannten Fällen können bei Verwendung eines vorsichtig gewählten Zinssatzes die Vertragswährung und die entsprechenden im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie - wenn die Vermögenswerte des Unternehmens zum Zeitwert angesetzt werden - der erwartete Ertrag der künftigen Vermögenswerte berücksichtigt werden.

Der verwendete Zinssatz muß auf jeden Fall um einen angemessenen Wert niedriger sein als die gemäß den Rechnungslegungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats berechneten Erträge der Vermögenswerte.

d) Der Mitgliedstaat schreibt vor, daß das Unternehmen eine Rückstellung für gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen bildet, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.

e) Die nach Buchstabe a) festgelegten Hoechstzinssätze werden der Kommission sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die dies wünschen, mitgeteilt.

C. Die Elemente der statistischen Grundlagen und der Ansatz der Kosten müssen bei der Berechnung der technischen Rückstellungen vorsichtig gewählt werden. Sie müssen den Staat der Verpflichtung, den Policentyp und die erwarteten Verwaltungskosten und Provisionen berücksichtigen.

D. Im Fall von Verträgen mit Gewinnbeteiligung kann die Bewertungsmethode zukünftige Überschussanteile aller Art explizit oder implizit in einer Weise berücksichtigen, die mit den anderen Annahmen über die zukünftige Entwicklung und mit der aktuellen Gewinnverteilungsmethode vereinbar ist.

E. Zukünftige Kosten können implizit berücksichtigt werden, z. B. durch den Ansatz von künftigen Prämien unter Ausschluß der Verwaltungskostenzuschläge. Jedoch darf insgesamt, implizit oder explizit, der angesetzte Betrag nicht geringer sein als ein vorsichtiger Schätzwert der maßgeblichen zukünftigen Kosten.

F. Die Berechnungsmethode der technischen Rückstellungen darf nicht von Jahr zu Jahr Variationen unterworfen sein, die sich aufgrund willkürlicher Änderungen der Bewertungsgrundlagen ergeben, und muß die Beteiligung am Gewinn in angemessener Weise über die Laufzeit jeder Police berücksichtigen.

(2) Das Versicherungsunternehmen muß die zur Bewertung der technischen Rückstellungen, einschließlich der Rückstellungen für Überschussanteile verwendeten Grundlagen und Methoden, der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(3) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, die versicherungstechnischen Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit durch kongrünte Vermögenswerte gemäß Artikel 24 der Richtlinie 92/96/EWG zu decken. Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit in der Gemeinschaft sind diese Vermögenswerte auf dem Gebiet der Gemeinschaft zu belegen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen nicht, daß ihre Vermögenswerte in einem bestimmten Mitgliedstaat belegen sein müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch Lockerungen hinsichtlich der Belegenheit der Vermögenswerte zulassen.

(4) Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt er den hierfür zugelassenen Prozentsatz fest. In diesem Fall darf er die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen. "

Artikel 19

Die Prämien für die neuen Geschäfte müssen - von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend - hoch genug sein, damit das Versicherungsunternehmen all seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann.

Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne daß Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer eingebracht werden, was langfristig die Solvenz dieses Unternehmens gefährden könnte.

Artikel 20

Bei den Vermögenswerten, welche die versicherungstechnischen Rückstellungen decken, ist der Art des von dem Versicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts dahin gehend Rechnung zu tragen, daß die Sicherheit, der Ertrag und die Realisierbarkeit der Anlagen des Unternehmens gewährleistet werden, welches für eine geeignete Mischung und Streuung dieser Anlagen sorgt.

Artikel 21

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat kann es jedem Versicherungsunternehmen gestatten, die versicherungstechnischen Rückstellungen ausschließlich durch folgende Kategorien von Vermögenswerten zu bedecken:

A. Kapitalanlagen

a) Schuldverschreibungen, Anleihen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere;

b) Darlehen;

c) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;

d) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;

e) Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte.

B. Forderungen

f) Forderungen an Rückversicherer, einschließlich der Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen;

g) Depotforderungen und andere Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft;

h) Forderungen an Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler aus dem Direkt- und Rückversicherungsgeschäft;

i) Vorauszahlung auf Policen;

j) Steuererstattungen;

k) Forderungen gegenüber Garantiefonds.

C. Übrige

l) andere Sachanlagen als Grundstücke und Gebäude aufgrund einer Abschreibung nach dem Grundsatz der Vorsicht;

m) laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand sowie Einlagen bei Kreditinstituten oder jedem anderen zur Entgegennahme von Einlagen berechtigten Institut;

n) abgegrenzte Abschlußkosten;

o) abgegrenzte Zinsen und Mieten und sonstige Rechnungsabgrenzungsposten;

p) Erbbau- und Nießbrauchrechte.

Bei der "Lloyd's" genannten Vereinigung von Einzelversicherern umfassen die Kategorien von Vermögenswerten auch die Garantien und Kreditbriefe von Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 77/780/EWG (¹) bzw. von Versicherungsunternehmen sowie die nachprüfbaren Beträge aus Lebensversicherungspolicen, soweit es sich um Gelder von Mitgliedern handelt.

Die Erwähnung eines Vermögenswerts oder einer Kategorie von Vermögenswerten in der in Unterabsatz 1 aufgeführten Liste bedeutet nicht, daß alle diese Vermögenswerte zwangsläufig für die Bedeckung der versicherungs(¹) Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).

technischen Rückstellungen zugelassen werden müssten. Der Herkunftsmitgliedstaat wird genauere Regelungen erlassen, mit denen die Bedingungen für die Verwendung der zulässigen Vermögenswerte festgelegt werden; diesbezueglich kann er dingliche Sicherheiten oder Garantien insbesondere für die Forderungen an Rückversicherer verlangen.

Bei der Festsetzung und Anwendung der von ihm erlassenen Regelungen stellt der Herkunftsmitgliedstaat insbesondere sicher, daß die folgenden Grundsätze beachtet werden:

i) Vermögenswerte zur Bedeckung der technischen Rückstellungen unterliegen einer Nettobewertung unter Abzug der Schulden, die beim Erwerb dieser Vermögenswerte entstanden sind.

ii) Die Bewertung aller Forderungen muß nach dem Grundsatz der Vorsicht unter Berücksichtigung des Risikos nicht realisierbarer Beträge erfolgen. Insbesondere werden andere Sachanlagen als Grundstücke und Gebäude zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur insoweit zugelassen, als die Bewertung aufgrund der Abschreibung nach dem Grundsatz der Vorsicht erfolgt.

iii) Darlehen an Unternehmen, an Staaten, internationale Institutionen, örtliche oder regionale Gebietskörperschaften oder an natürliche Personen dürfen zur Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen nur zugelassen werden, wenn ausreichende Sicherheiten vorliegen, sei es aufgrund des Status des Darlehensnehmers, aufgrund von Grundpfandrechten, Garantien durch Banken oder Versicherungsunternehmen oder anderer Sicherheiten.

iv) Abgeleitete Instrumente wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, können insoweit herangezogen werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen bzw. eine ordnungsgemässe Verwaltung des Wertpapierbestands erlauben. Diese Instrumente sind nach dem Grundsatz der Vorsicht zu bewerten und können bei der Bewertung der zugrundeliegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden.

v) Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte Wertpapiere dürfen nicht mit einem höheren Wert für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden als demjenigen, der ihnen für den Fall einer kurzfristigen Veräusserung zukommt, es sei denn, es handelt sich um Anteilspapiere von Kreditinstituten, von Lebensversicherungsunternehmen - in dem von Artikel 8 der Richtlinie 79/267/EWG zugelassenen Rahmen - und von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wertpapierfirmen.

vi) Forderungen an einen Dritten können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug aller aufrechenbaren Gegenforderungen an diesen Dritten zugelassen werden.

vii) Die Bewertung aller Forderungen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen sind, muß nach dem Grundsatz der Vorsicht unter entsprechender Berücksichtigung des Risikos nicht realisierbarer Beträge erfolgen. Insbesondere werden Forderungen an Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler aus dem Direkt- und dem Rückversicherungsgeschäft nur zugelassen, wenn der Fälligkeitstermin tatsächlich erst weniger als drei Monate zurückliegt.

viii) Sofern die Vermögenswerte aus Kapitalanlagen bei Tochterunternehmen bestehen, die für das Versicherungsunternehmen dessen Kapitalanlage ganz oder teilweise durchführen, berücksichtigt der Herkunftsmitgliedstaat bei der Anwendung der Regelungen und Grundsätze dieses Artikels die entsprechenden, vom Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen; der Herkunftsmitgliedstaat kann die von anderen Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen ebenso behandeln.

ix) Abgegrenzte Abschlußkosten werden zur Bedeckung der mathematischen Rückstellungen nur insoweit zugelassen, als dies mit der Berechnung der Beitragsüberträge im Einklang steht.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Versicherungsunternehmens und unter Berücksichtigung des Artikels 20 andere Kategorien von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen; solche Ausnahmen können nur vorübergehend erfolgen und sind von dem Herkunftsmitgliedstaat hinreichend zu begründen.

Artikel 22

(1) Soweit es die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen betrifft, fordert der Herkunftsmitgliedstaat von jedem Versicherungsunternehmen, nicht mehr anzulegen als

a) 10 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in einem einzigen Grundstück oder Gebäude oder mehreren Grundstücken oder Gebäuden in unmittelbarer Nähe, die tatsächlich als eine einzige Kapitalanlage zu betrachten sind;

b) 5 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren ein und desselben Unternehmens oder in ein und demselben Darlehensnehmer gewährten Darlehen zusammengenommen, wenn es sich dabei um andere als solche Darlehen handelt, die einer staatlichen Stelle, einer regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaft oder einer internationalen Organisation, der einer oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, gewährt werden. Diese Grenze kann auf 10 v. H. erhöht werden, wenn nicht mehr als 40 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Versicherungsunternehmens in Darlehen oder Wertpapieren von Emittenten und Darlehensnehmern bestehen, in die es mehr als 5 v. H. seiner Vermögenswerte anlegt;

c) 5 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in nicht gesicherten Darlehen an andere Darlehensnehmer als Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen - soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 79/267/EWG zulässig - und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, wobei das einzelne ungesicherte Darlehen 1 v. H. des genannten Betrages nicht übersteigen darf; die Obergrenzen können auf Beschluß der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Fall zu Fall auf 8 v. H. bzw. 2 v. H. angehoben werden;

d) 3 v. H. des Gesamtbetrags der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen als Kassenbestand;

e) 10 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien, anderen mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren und Schuldverschreibungen, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden.

(2) Das Fehlen einer Beschränkung in Absatz 1 für die Kapitalanlage in einer bestimmten Kategorie bedeutet nicht, daß Vermögenswerte in dieser Kategorie ohne Beschränkung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulässig sind. Der Herkunftsmitgliedstaat erlässt nähere Regelungen, die die Bedingungen für die Heranziehung der zulässigen Vermögenswerte festlegen. Insbesondere stellt er bei der Festsetzung und Anwendung dieser Regelungen sicher, daß folgende Grundsätze beachtet werden:

i) Durch Mischung und Streuung der Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist sicherzustellen, daß keine übermässige Abhängigkeit von einer bestimmten Kategorie von Vermögenswerten, von einem bestimmten Kapitalanlagemarkt oder von einer bestimmten Anlage vorliegt.

ii) Die Kapitalanlagen in bestimmte Vermögensarten, die entweder im Hinblick auf die Art des Vermögenswertes oder die Bonität des Ausstellers oder Schuldners ein hohes Risiko aufweisen, sind auf ein vorsichtiges Ausmaß zu beschränken.

iii) Beschränkungen für bestimmte Kategorien von Vermögenswerten haben die Behandlung der Rückversicherung bei der Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

iv) Sofern die Vermögenswerte aus Kapitalanlagen bei Tochterunternehmen bestehen, die für das Versicherungsunternehmen dessen Kapitalanlage ganz oder teilweise durchführen, berücksichtigt der Herkunftsmitgliedstaat bei der Anwendung der Regelungen und Grundsätze dieses Artikels die entsprechenden, vom Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen; der Herkunftsmitgliedstaat kann die von anderen Tochterunternehmen gehaltenen Vermögenswerte ebenso behandeln.

v) Der Prozentsatz der technische Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte, mit denen nichtliquide Anlagen getätigt wurden, ist auf ein vorsichtiges Ausmaß zu beschränken.

vi) Gehören zu den Vermögenswerten Darlehen an bestimmte Kreditinstitute oder von diesen begebene Anleihen, so kann der Herkunftsmitgliedstaat bei der Durchführung der Regeln und Grundsätze dieses Artikels die zugrundeliegenden Vermögenswerte, die von diesen Kreditinstituten gehalten werden, berücksichtigen. Diese Behandlung ist nur insoweit zulässig, als das Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, sich im ausschließlichen Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats und/oder seiner örtlichen Gebietskörperschaften befindet und seine satzungsgemässe Tätigkeit darin besteht, im Rahmen einer Vermittlertätigkeit dem Staat oder den örtlichen Gebietskörperschaften Darlehen oder von diesen garantierte Darlehen zu gewähren oder eng mit dem Staat oder den örtlichen Gebietskörperschaften verbundenen Stellen Darlehen zu gewähren.

(3) Im Rahmen der detaillierten Regelung, in der die Voraussetzungen für die Verwendung der zulässigen Vermögensgegenstände festgelegt werden, behandeln die Mitgliedstaaten einschränkender

- die Darlehen, für die weder eine Bankgarantie noch eine Garantie von Versicherungsunternehmen, ein Grundpfandrecht oder eine andere Art von Sicherheit vorliegt, gegenüber den Darlehen, bei denen dies der Fall ist;

- die nichtkoordinierten OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG (¹) und die übrigen Investmentfonds gegenüber den im Sinne derselben Richtlinie koordinierten OGAW;

- die nicht auf einem geregelten Markt gehandelten Wertpapiere gegenüber denen, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden;

- Schuldverschreibungen, Anleihen und andere Instrumente des Geld- und Kapitalmarkts, die nicht von Staaten, ihren regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder Unternehmen der Zone A im Sinne der Richtlinie 89/647/EWG (²) oder die von internationalen Organisationen begeben werden, denen keine Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angehören, gegenüber denselben Finanzinstrumenten, deren Emittenten diese Eigenschaften aufweisen.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzte Grenze auf 40 v. H. erhöhen, sofern (¹) Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1988, S. 31).

(²) Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätsköffizienten für Kreditinstitute (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14).

es sich um bestimmte Anleihen handelt, die von einem Kreditinstitut ausgegeben sind, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und von Gesetzes wegen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, die den Schutz des Inhabers der Anleihe beabsichtigt. Insbesondere müssen die aus der Begebung der Anleihen resultierenden Beträge dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Anleihen die Deckung der Ansprüche aus den Anleihen gewährleisten und die bei Ausfall des Ausstellers vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und zur Zahlung der anteiligen Zinsen verwendet werden.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmten Vermögenswerten verpflichten.

(6) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Versicherungsunternehmens und vorbehaltlich des Artikels 20 Ausnahmen von den in Absatz 1 Buchstaben a) bis e) aufgestellten Regelungen zulassen; solche Ausnahmen können nur vorübergehend erfolgen und sind von dem Herkunftsmitgliedstaat hinreichend zu begründen.

Artikel 23

(1) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an einem OGAW oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden, die in einem von dem Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte bedeckt werden.

(2) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Absatz 1 genannten Bezugswert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich entweder durch die Anteile, die den Bezugswert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit bedeckt werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert beruht.

(3) Die Artikel 20 und 22 gelten nicht für Vermögenswerte zur Deckung von Verbindlichkeiten, die unmittelbar an Leistungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gebunden sind. Bei Bezugnahmen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 22 sind versicherungstechnische Rückstellungen mit Ausnahme der sich auf diese Art von Verbindlichkeiten beziehenden Rückstellungen gemeint.

(4) Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen eine Garantie für ein Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung ein, so finden die Artikel 20, 21 und 22 auf die entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen Anwendung.

Artikel 24

(1) Zur Anwendung des Artikels 17 Absatz 3 und des Artikels 28 der Richtlinie 79/267/EWG richten sich die Mitgliedstaaten bezueglich der Kongrünzvorschriften nach Anhang I der vorliegenden Richtlinie.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen.

Artikel 25

Artikel 18

Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"1. aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Unternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Vermögenswerte. Dieses Kapital umfasst insbesondere:

- das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit den tatsächlichen Gründungsstock zuzueglich der Mitgliederkonten, die den folgenden Kriterien entsprechen:

a) In der Satzung muß vorgesehen sein, daß Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Falle der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind;

b) ferner muß in der Satzung vorgesehen sein, daß bei derartigen Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen;

c) ferner muß vorgesehen sein, daß die einschlägigen Bestimmungen der Satzung nur geändert werden dürfen, nachdem die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, daß unbeschadet der unter den Buchstaben a) und b) genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;

- die Hälfte des nicht eingezahlten Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 v. H. des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht;

- die gesetzlichen und freien Rücklagen;

- den Gewinnvortrag;

- kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen können einbezogen werden, allerdings nur bis zu einer Hoechstgrenze von 50 v. H. der Solvabilitätsspanne; von diesen können höchstens 25 v. H. auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, sofern zumindest die folgenden Kriterien erfuellt sind:

a) Es müssen im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder die Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen in diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.

Die nachrangigen Darlehen müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfuellen:

b) Es werden lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt;

c) bei Darlehen mit fester Laufzeit muß die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden einen Plan zu Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die Solvabilitätsspanne erhalten oder bei Ende der Laufzeit auf das gewünschte Niveau gebracht wird, sofern der Betrag, bis zu dem das Darlehen in die Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Mittel genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Versicherungsunternehmen gestellt wird und dessen Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;

d) bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden verlangt. Im letzteren Fall unterrichtet das Versicherungsunternehmen die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die tatsächliche und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die Solvabilitätsspanne des Versicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;

e) die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird;

f) die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, daß sie gegen die Änderung keine Einwände erheben;

- Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, welche die folgenden Bestimmungen erfuellen, einschließlich anderer als der im vorhergehenden Gedankenstrich, erwähnten kumulativen Vorzugsaktien bis zu einer Hoechstgrenze von 50 v. H. der Spanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und dort genannten nachrangigen Darlehen:

a) Sie können nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden;

b) der Emissionsvertrag muß dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;

c) die Forderungen des Darlehensgebers an das Versicherungsunternehmen müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;

d) in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muß vorgesehen werden, daß Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei dem Versicherungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht werden muß;

e) es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt."

Artikel 26

Spätestens drei Jahre nach dem Stichtag für die Umsetzung dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Versicherungsausschuß einen Bericht über die Notwendigkeit einer späteren Harmonisierung der Solvabilitätsspanne.

Artikel 27

Artikel 21

der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktiva, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 17 dienen.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 3, des Artikels 24 Absätze 1, 2, 3 und 5 und des Artikels 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 sehen die Mitgliedstaaten davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und die unbeweglichen Vermögenswerte der zugelassenen Versicherungsunternehmen zu beschränken.

(3) Die Absätze 1 und 2 stehen den Maßnahmen nicht entgegen, die ein Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens zur Wahrung der Interessen der Versicherten zu treffen berechtigt ist."

Kapitel 3

Artikel 28

Der Mitgliedstaat der Verpflichtung darf den Versicherungsnehmer nicht daran hindern, einen Vertrag zu unterzeichnen, der mit einem gemäß Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, solange der Vertrag nicht im Widerspruch zu den in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung geltenden Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht.

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten sehen keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und technischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.

Ungeachtet Unterabsatz 1 und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezueglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Ursprungsmitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und technischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne daß dies für das Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

Spätestens fünf Jahre nach dem Stichtag für die Umsetzung dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Bestimmungen vor.

Artikel 30

(1) In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/619/EWG werden folgende Worte gestrichen:

". . . der in einem der in Titel III genannten Fälle geschlossen wird . . .".

(2) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 90/619/EWG erhält folgende Fassung:

"(2) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten oder wenn der Versicherungsnehmer aufgrund seines Status oder wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird, dieses besonderen Schutzes nicht bedarf, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung von Absatz 1 absehen. Die Mitgliedstaaten legen in ihren Rechtsvorschriften die Fälle fest, in denen Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt."

Artikel 31

(1) Vor Abschluß des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.

(2) Der Versicherungsnehmer muß während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen der in Anhang II Buchstabe B aufgeführten Angaben auf dem laufenden gehalten werden.

(3) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang II genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang II werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.

TITEL IV BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIE NIEDERLASSUNG UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Artikel 32

Artikel 10

der Richtlinie 79/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Jedes Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung folgendes anzugeben hat:

a) den Mitgliedstaat, in dessen Staatsgebiet es eine Zweigniederlassung errichten möchte;

b) einen Tätigkeitsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;

c) die Anschrift, unter der die Unterlagen im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung angefordert werden können; dies ist auch die Anschrift, an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden;

d) den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung zu vertreten. Im Falle von Lloyd's dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine grösseren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die herkömmliche Versicherer betreffen. Zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevollmächtigten insbesondere die Ermächtigung umfassen, in dieser Eigenschaft verklagt zu werden und für die beteiligten Einzelversicherer von Lloyd's Verpflichtungen einzugehen.

(3) Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens oder die Zuverlässigkeit, berufliche Qualifikation oder Berufserfahrung der verantwortlichen Führungskräfte und des Hauptbevollmächtigten anzuzweifeln, übermittelt sie die in Absatz 2 bezeichneten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung und teilt dies dem betroffenen Unternehmen mit.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt ferner, daß das Versicherungsunternehmen über den gemäß den Artikeln 19 und 20 berechneten Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt.

Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 bezeichneten Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung, so nennt sie dem betroffenen Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(4) Bevor die Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 bezeichneten Mitteilung, um der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

(5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung oder - bei Nichtäusserung - nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(6) Im Falle einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) oder d) übermittelten Angaben teilt das Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung ihre Aufgaben gemäß den Absätzen 3 und 4 erfuellen können. "

Artikel 33

Artikel 11

der Richtlinie 79/267/EWG wird aufgehoben.

Artikel 34

Artikel 11

der Richtlinie 90/619/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Jedes Unternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben. "

Artikel 35

Artikel 14

der Richtlinie 90/619/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 11 vorgesehenen Bekanntmachung dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über

a) eine Bescheinigung, daß das Unternehmen über die Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 19 und 20 der Richtlinie 79/267/EWG verfügt;

b) die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf;

c) die Natur der Risiken, die das Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung decken will.

Gleichzeitig benachrichtigen sie hiervon das betroffene Unternehmen.

(2) Teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die in Absatz 1 bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Unternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt. Gegen diese Ablehnung muß im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können.

(3) Das Unternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist. "

Artikel 36

Artikel 17

der Richtlinie 90/619/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Für jede Änderung der in Artikel 11 bezeichneten Angaben, die das Unternehmen vornehmen will, ist das in den Artikeln 11 und 14 vorgesehene Verfahren einzuhalten. "

Artikel 37

Die Artikel 10, 12, 13, 16, 22 und 24 der Richtlinie 90/619/EWG werden aufgehoben.

Artikel 38

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung oder des Mitgliedstaats der Dienstleistung können verlangen, daß ihnen über die Tätigkeit der in diesem Staat tätigen Versicherungsunternehmen die Angaben, die sie gemäß dieser Richtlinie anfordern dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates gemacht werden.

Artikel 39

(1) Artikel 19 der Richtlinie 90/619/EWG wird aufgehoben.

(2) Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der technischen Grundlagen, die insbesondere zur Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rücklagen herangezogen werden, sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann er von jedem Unternehmen, das in seinem Staatsgebiet im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit tätig werden will, nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Druckstücke verlangen, ohne daß dies für das Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

Artikel 40

(1) Artikel 20 der Richtlinie 90/619/EWG wird aufgehoben.

(2) Ein Unternehmen, das Geschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätigt, hat den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung und/oder des Mitgliedstaats der Dienstleistung alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorzulegen, soweit auch ein Unternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat hierzu verpflichtet ist.

(3) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, daß ein Unternehmen, das im Gebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Unternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmässigkeiten abzustellen.

(4) Trifft das Unternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen, so machen die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats hiervon den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Mitteilung. Diese treffen unverzueglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Unternehmen diese Unregelmässigkeit abstellt. Die Art dieser Maßnahmen wird den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt.

(5) Verletzt das Unternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats - oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat - weiterhin die in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Unternehmen daran zu hindern, weitere Versicherungsverträge in seinem Staatsgebiet abzuschließen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen an die Versicherungsunternehmen in ihrem Staatsgebiet möglich sind.

(6) Die Absätze 3, 4 und 5 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, in dringenden Fällen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmässigkeiten in ihrem Staatsgebiet zu verhindern oder zu ahnden. Dies schließt die Möglichkeit ein, ein Versicherungsunternehmen zu hindern, weitere neue Versicherungsverträge in ihrem Staatsgebiet abzuschließen.

(7) Die Absätze 3, 4 und 5 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Verstösse in ihrem Staatsgebiet zu ahnden.

(8) Wenn das Unternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstossen hat, in dem betroffenen Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts die für einen derartigen Verstoß vorgesehenen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw. an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken.

(9) Nach den Absätzen 4 bis 8 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben.

(10) Die Kommission unterbreitet dem Versicherungsausschuß alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht, in denen in den einzelnen Mitgliedstaaten eine Ablehnung im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 79/267/EWG oder von Artikel 14 der Richtlinie 90/619/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung erfolgte oder Maßnahmen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels getroffen wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten dabei mit der Kommission zusammen, indem sie ihr die zur Erstellung dieses Berichts erforderlichen Angaben übermitteln.

Artikel 41

Diese Richtlinie hindert Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat nicht, im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder im Mitgliedstaat der Dienstleistung mit allen verfügbaren Kommunikationsmitteln für ihre Dienstleistungen zu werben; dabei haben sie etwaige für Form und Inhalt dieser Werbung geltende Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, einzuhalten.

Artikel 42

(1) Artikel 21 der Richtlinie 90/619/EWG wird aufgehoben.

(2) Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, genau so zu erfuellen wie die sich aus anderen Versicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen, ohne daß nach der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Begünstigten von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

Artikel 43

(1) Artikel 23 der Richtlinie 90/619/EWG wird aufgehoben.

(2) Jedes Versicherungsunternehmen muß der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge - ohne Abzug der Rückversicherung - pro Mitgliedstaat und pro Versicherungszweig I bis IX gemäß der Definition im Anhang der Richtlinie 79/267/EWG mitteilen.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer vertretbaren Frist die Angaben zusammengefasst mit.

Artikel 44

(1) Artikel 25 der Richtlinie 90/619/EWG wird aufgehoben.

(2) Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Richtlinie 90/619/EWG auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spanien auch für die Zuschläge, die kraft Gesetzes an den spanischen "Consorcio de Compensación de Seguros " zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund ausserordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind.

Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 4 der Richtlinie 90/619/EWG anwendbare Recht nicht berührt.

Jeder Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung auf die Unternehmen, die Verpflichtungen in seinem Staatsgebiet eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Unterabsatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.

TITEL V ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Die Mitgliedstaaten können den Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und deren Grundstücke und Gebäude, die die versicherungstechnischen Rückstellungen darstellen, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie den in

Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe a) genannten Prozentsatz übersteigen, eine Frist bis längstens 31. Dezember 1998 einräumen, innerhalb der sie dieser Bestimmung nachkommen müssen.

Artikel 46

(1) Artikel 26 der Richtlinie 90/619/EWG wird aufgehoben.

(2) Für Spanien und Portugal gilt bis zum 31. Dezember 1995 und für Griechenland bis zum 31. Dezember 1998 für Verträge, bei denen einer dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Verpflichtung ist, folgende Übergangsregelung:

a) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 79/267/EWG und den Artikeln 29 und 39 der vorliegenden Richtlinie können die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten verlangen, daß die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung mitgeteilt werden.

b) Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen für die unter diesen Artikel fallenden Verträge wird unter Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats nach den von ihm festgelegten Vorschriften oder in Ermangelung dessen nach den in diesem Staat gemäß dieser Richtlinie geltenden Praktiken bestimmt. Die Bedeckung dieser Rückstellungen durch gleichwertige und kongrünte Aktiva und die Belegenheit dieser Aktiva erfolgt unter Aufsicht dieses Mitgliedstaats nach seinen dieser Richtlinie entsprechenden Vorschriften oder Praktiken.

TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Die folgenden technischen Anpassungen in den Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG sowie der vorliegenden Richtlinie werden nach dem Verfahren der Richtlinie 91/675/EWG erlassen:

- Erweiterung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 79/267/EWG vorgesehenen Rechtsformen;

- Änderungen der Liste im Anhang der Richtlinie 79/267/EWG oder die Anpassung der Terminologie dieser Liste, um die Entwicklung der Versicherungsmärkte zu berücksichtigen;

- Klarstellung der in Artikel 18 der Richtlinie 79/267/EWG aufgezählten, die Solvabilitätsspanne konstituierenden Elemente, um die Schaffung neuer Finanzinstrumente zu berücksichtigen;

- Änderung des Mindestbetrags für den in Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 79/267/EWG vorgesehenen Garantiefonds, um Wirtschafts- und Finanzentwicklungen zu berücksichtigen;

- Änderung der in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Liste der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte sowie der Streuungsregelungen, die in Artikel 22 dieser Richtlinie festgelegt sind, zwecks Berücksichtigung der Schaffung neuer Finanzinstrumente;

- Änderung der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Lockerungen des Kongrünzprinzips, um die Entwicklung neuer Instrumente zur Deckung des Wechselkursrisikos oder Fortschritte im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion zu berücksichtigen;

- Klarstellung von Begriffsbestimmungen, um zu gewährleisten, daß die Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG sowie die vorliegende Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt werden;

- erforderliche technische Anpassungen der Regeln für die Festsetzung der Hoechstzinssätze nach Artikel 17 der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, insbesondere zur Berücksichtigung der Fortschritte der Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel 48

(1) Diejenigen Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats der Niederlassung aufgenommen haben, bevor die Anwendungsbestimmungen dieser Richtlinie in Kraft getreten sind, werden so gestellt, als ob sie Gegenstand des in Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 79/267/EWG vorgesehenen Verfahrens gewesen sind. Sie unterliegen ab dem genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens den Artikeln 17, 23, 24 und 26 der Richtlinie 79/267/EWG sowie Artikel 40 der vorliegenden Richtlinie.

(2) Die Artikel 11 und 14 der Richtlinie 90/619/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie berühren nicht die Rechte, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Versicherungsunternehmen vor Inkrafttreten der Anwendungsvorschriften zu dieser Richtlinie erworben haben.

Artikel 49

Folgender Artikel wird in die Richtlinie 79/267/EWG eingefügt:

"Artikel 31a

(1) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen, die in seinem Staatsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats oder gegebenenfalls des in Artikel 30 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, daß das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt.

(2) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in seinem Staatsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, daß das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in seinem Staatsgebiet niedergelassen sind, gestattet, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an eine unter dieses Kapitel fallende Agentur oder Zweigniederlassung zu übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, so vergewissert er sich, daß die zuständigen Behörden des übernehmenden Unternehmens oder gegebenenfalls des in Artikel 30 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, daß das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt, das Recht des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht und dieser Mitgliedstaat mit der Übertragung einverstanden ist.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 genehmigt der Mitgliedstaat, in dem die übertragende Agentur oder Zweigniederlassung niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Verpflichtung, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die übertragende Agentur oder Zweigniederlassung niedergelassen ist.

(5) Die zuständigen Behörden der konsultierenden Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit; wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäussert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung.

(6) Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekanntgemacht. Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsunternehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.

Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen. "

Artikel 50

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß gegen Entscheidungen, die bezueglich eines Versicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, vor Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann

Artikel 51

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens am 31. Dezember 1993 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen sie spätestens zum 1. Juli 1994 in Kraft. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 52

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. NEEDHAM

(1) ABl. Nr. C 99 vom 16. 4. 1991, S. 2.(2) ABl. Nr. C 176 vom 13. 7. 1992, S. 93, und Beschluß vom 28. Oktober 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. C 14 vom 20. 1. 1992, S. 11.(4) ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50.(5) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Zweite Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50).(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7.(7) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 44).(8) ABl. Nr. L 178 vom 8. 7. 1988, S. 5.(9) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 32.

ANHANG I

KONGRÜNZVORSCHRIFTEN Die Währung, in der die Verpflichtungen des Versicheres fällig sind, wird nach folgenden Vorschriften festgelegt:

1. Werden die Garantieleistungen eines Vertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen des Versicherers als in dieser Währung fällig.

2. Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die Unternehmen ihre technischen Rückstellungen, insbesondere ihre mathematischen Rückstellungen, nicht durch kongrünte Vermögenswerte bedecken, wenn sich aus der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen ergibt, daß das Unternehmen zur Einhaltung des Kongrünzgrundsatzes in einer Währung Vermögenswerte von höchstens 7 v. H. seiner Vermögenswerte in anderen Währungen im Besitz haben müsste.

3. Die Mitgliedstaaten können die Unternehmen von der Anwendung des Kongrünzgrundsatzes freistellen, wenn die Verpflichtungen in einer anderen Währung als der eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft fällig sind, wenn die Investitionen in dieser Währung reglementiert sind, wenn diese Währung Transferbeschränkungen unterliegt oder wenn sie aus ähnlichen Gründen nicht für die Bedeckung der technischen Reserven geeignet ist.

4. Die Unternehmen sind berechtigt, bis zu 20 v. H. ihrer auf eine Währung lautenden Verpflichtungen nicht durch kongrünte Vermögenswerte zu bedecken.

Die gesamten Vermögenswerte müssen jedoch - alle Währungen zusammengenommen - mindestens die Gesamthöhe der Verpflichtungen - alle Währungen zusammengenommen - erreichen.

5. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, daß dann, wenn nach den vorgenannten Bestimmungen die Verpflichtungen durch auf die Währung eines Mitgliedstaats lautende Vermögenswerte bedeckt werden müssen, diese Voraussetzung auch als eingehalten gilt, wenn die Vermögenswerte auf Ecu lauten.

ANHANG II

INFORMATIONEN FÜR DIE VERSICHERUNGSNEHMER Dem Versicherungsnehmer sind die nachfolgenden Informationen entweder (A) vor Abschluß des Vertrages oder (B) während der Laufzeit des Vertrages mitzuteilen. Die Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.

Diese Informationen können jedoch in einer anderen Sprache abgefasst werden, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und es nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist oder sofern der Versicherungsnehmer das anwendbare Recht frei wählen kann.

A. Vor Abschluß des Vertrages mitzuteilende Informationen

Informationen über das Versicherungsunternehmen

Informationen über die Versicherungspolicen

a.1 Name der Gesellschaft und ihre Rechtsform

a.2 Name des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz und gegebenenfalls die Agentur oder Zweigniederlassung befindet, die die Police ausstellt

a.3 Anschrift des Hauptsitzes und gegebenenfalls der Agentur oder der Zweigniederlassung, die die Police ausstellt

a.4 Beschreibung jeder Garantie und jeder Option

a.5 Laufzeit der Police

a.6 Einzelheiten der Vertragsbeendigung

a.7 Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer

a.8 Methoden der Gewinnberechnung und Gewinnbeteiligung

a.9 Angabe der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind

a.10 Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen

a.11 Für fondsgebundene Policen: Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind

a.12 Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrundeliegenden Vermögenswerte

a.13 Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts

a.14 Allgemeine Angaben zu der auf die Policenart anwendbaren Steuerregelung

a.15 Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, der Versicherten oder der Begünstigten des Vertrags, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten

a.16 Das auf den Vertrag anwendbare Recht für den Fall, daß die Parteien keine Wahlfreiheit haben oder, wenn die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht

B. Während der Laufzeit des Vertrages mitzuteilende Informationen

Zusätzlich zu den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen muß der Versicherungsnehmer die folgenden Informationen während der Laufzeit des Vertrages erhalten:

Informationen über das Versicherungsunternehmen

Informationen über die Versicherungspolicen

b.1 Jede Änderung des Namens der Gesellschaft, ihrer Rechtsform und der Anschrift ihres Hauptsitzes oder gegebenenfalls der Agentur oder Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat

b.2 Alle Angaben gemäß a.4 bis a.12 des Teils A im Falle eines Zusatzvertrages oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften

b.3 Alljährlich Informationen über den Stand der Gewinnbeteiligung