31990L0547

Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze

Amtsblatt Nr. L 313 vom 13/11/1990 S. 0030 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0105
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0105


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RICHTLINIE DES RATES

vom 29. Oktober 1990

über den Transit von Elektrizitätslieferungen über grosse Netze

(90/547/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1992 zu erlassen. Der Europäische Rat hat wiederholt die Notwendigkeit der Schaffung eines einzigen Binnenmarktes unterstrichen, so auch der Europäische Rat von Rhodos für den Energiesektor. Die Verwirklichung des Binnenmarktes, insbesondere auf dem Elektrizitätssektor, wird die weitere Entwicklung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft erleichtern.

Die Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes erfordert, daß der europäische Energiemarkt besser integriert wird. Die elektrische Energie hat einen wesentlichen Anteil an der Energiebilanz der Gemeinschaft.

Die Verwirklichung des Binnenmarktes auf dem Gebiet der Energie und insbesondere im Elektrizitätsbereich muß dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts Rechnung tragen. Dies bedeutet ganz konkret die Sicherstellung einer optimalen Stromversorgung aller Bürger in allen Regionen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Verbesserung und Harmonisierung der Lebensbedingungen und Entwicklungsgrundlagen insbesondere in den am meisten benachteiligten Regionen.

Für die Energiepolitik gilt mehr noch als für alle anderen Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen, daß sie nicht allein mit Blick auf eine Verringerung der Kosten und die Ausübung des Wettbewerbs durchgeführt werden darf, sondern auch der Notwendigkeit Rechnung tragen muß, die Versorgungssicherheit und die Verträglichkeit der Energieerzeugungsverfahren mit der Umwelt zu gewährleisten.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, den besonderen Merkmalen des Elektrizitätssektors Rechnung zu tragen.

Zwischen den grossen Hochspannungsnetzen der europäischen Länder besteht ein Austausch von elektrischer Energie, dessen Umfang von Jahr zu Jahr zunimmt. Der Betrieb der Verbundnetze gestattet es, sowohl die Versorgungssicherheit der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der elektrischen Energie zu erhöhen als auch zugleich die Kosten dieser Energieform zu senken.

Der Elektrizitätsaustausch zwischen grossen Netzen aufgrund von Verträgen mit einer Mindestdauer von einem Jahr ist von so grosser Bedeutung, daß Austauschanträge und ihre Weiterbehandlung der Kommission regelmässig bekannt gemacht werden sollten.

Es ist möglich und wünschenswert, den Elektrizitätsaustausch zwischen den grossen Netzen zu steigern, ohne die Sicherheit und die Qualität der Versorgung mit elektrischer Energie zu vernachlässigen. Untersuchungen haben gezeigt, daß eine Zunahme des Elektrizitätsaustauschs zwischen den grossen Netzen geeignet ist, die Investitionskosten und die Brennstoffkosten der Stromgewinnung und des Stromtransports bei optimaler Nutzung der Produktionsmittel und der Infrastrukturen auf ein Mindestmaß zu senken.

Einer Zunahme des Elektrizitätsaustauschs zwischen grossen Netzen stehen heute noch Hindernisse im Wege. Diese Hindernisse - soweit sie nicht aus dem Stand der Technik und der Auslegung der Netze resultieren - lassen sich abbauen, wenn die Pflicht, den Transit von elektrischem Strom über die grossen Netze zu ermöglichen, eingehalten und eine auf die Besonderheiten des Elektrizitätssektors zugeschnittene Einrichtung geschaffen wird, mit der die Einhaltung dieser Pflicht überwacht werden kann.

Diese Pflicht und diese Überwachung erstrecken sich auf denjenigen Transit von Elektrizität, der diesem Austausch von gemeinschaftlichem Interesse entspricht, d. h. auf den Transit über die grossen Hochspannungsnetze.

Die Bedingungen der Verträge über den Transit von Elektrizitätslieferungen über grosse Netze sind zwischen den zuständigen Gesellschaften auszuhandeln, und die Transitbedingungen müssen angemessen sein und dürfen weder direkt noch indirekt Vorschriften enthalten, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstossen.

Um den Abschluß von Transitvereinbarungen zu erleichtern, sieht die Kommission die Schaffung eines Schlichtungsverfahrens vor, das auf Antrag einer Partei eingeleitet werden muß, dessen Ergebnis aber rechtlich nicht verbindlich ist.

Es ist notwendig, die den Transit von Elektrizitätslieferungen berührenden Vorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen.

Die Verwirklichung des Binnenmarktes für Elektrizität wird zu einem dynamischen Prozeß einer besseren Integration der nationalen Stromnetze führen; in diesem Kontext werden daher Programme und gezielte Aktionen im Infrastrukturbereich durchzuführen sein, um eine wirksame und sozialpolitisch vorteilhafte Anbindung der Rand- und Inselregionen der Gemeinschaft an das grosse Verbundnetz zu beschleunigen.

Die Verflechtung der grossen europäischen Netze erfolgt in einem geographischen Gebiet, das sich nicht mit den Grenzen der Gemeinschaft deckt. Es ist von offensichtlichem Interesse, in diesem Bereich die Zusammenarbeit mit den Drittländern anzustreben, die am europäischen Netzverbund beteiligt sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Bestimmungen, damit der Elektrizitätstransit zwischen grossen Hochspannungsübertragungsnetzen auf ihrem Hoheitsgebiet unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen begünstigt wird.

Artikel 2

(1) Unbeschadet besonderer zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossener Übereinkünfte ist unter Elektrizitätstransit zwischen grossen Netzen im Sinne dieser Richtlinie jede Beförderung von Elektrizität zu verstehen, die folgende Voraussetzungen erfuellt:

a) Die Beförderung wird von der (den) in jedem einzelnen Mitgliedstaat für ein grosses Hochspannungsnetz zuständigen Gesellschaft(en) durchgeführt, das im Gebiet eines Mitgliedstaats gelegen und am Verbund der europäischen Hochspannungsnetze beteiligt ist; Verteilungsnetze sind ausgenommen;

b) das Erzeugungsnetz bzw. das Endabnahmenetz liegt im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft;

c) bei dieser Beförderung wird mindestens eine innergemeinschaftliche Grenze überschritten.

(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die grossen Hochspannungsübertragungsnetze und die in den Mitgliedstaaten dafür zuständigen Gesellschaften, deren Verzeichnis im Anhang enthalten ist. Dieses Verzeichnis wird bei Bedarf von der Kommission nach Konsultierung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Ziele dieser Richtlinie und insbesondere unter Berücksichtigung von Absatz 1 Buchstabe a) auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 3

(1) Die Verträge über den Elektrizitätstransit zwischen grossen Netzen werden zwischen den Gesellschaften, die für die beteiligten Netze sowie für die Qualität der Lieferungen verantwortlich sind, ausgehandelt, gegebenenfalls mit den in den Mitgliedstaaten für Ein- und Ausfuhren von Elektrizität verantwortlichen Gesellschaften.

(2) Die Transitbedingungen müssen entsprechend den Bestimmungen des Vertrags für alle betroffenen Parteien nichtdiskriminierend und angemessen sein, dürfen keine mißbräuchlichen Vorschriften oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und dürfen die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität nicht gefährden, wobei insbesondere auf die Nutzung der Reservekapazitäten der Erzeugung sowie auf eine möglichst effiziente Auslastung der bestehenden Systeme zu achten ist.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden, im Anhang aufgeführten Gesellschaften unverzueglich

- der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden jeden Antrag auf Transit, dem ein Elektrizitätskaufvertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitteilen;

- Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits aufnehmen;

- die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden über den Abschluß eines Transitvertrags unterrichten;

- der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden die Gründe dafür mitteilen, weshalb die Verhandlungen zwölf Monate nach der Mitteilung des Antrags nicht zum Abschluß eines Vertrages geführt haben. (4) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die grossen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.

Artikel 4

Erscheint die Begründung für das Ausbleiben einer Einigung über einen beantragten Transit nicht gerechtfertigt oder nicht ausreichend, so leitet die Kommission auf Beschwerde des Antragstellers oder von sich aus die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verfahren ein.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BATTAGLIA

(1) ABl. Nr. C 8 vom 13. 1. 1990, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 91, und Beschluß vom 10. 10. 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 75 vom 26. 3. 1990, S. 23.

ANHANG

Verzeichnis der Gesellschaften und grossen Netze der Gemeinschaft, die unter diese Richtlinie fallen

1.2.3 // // // // Staat // Gesellschaft // Netz // // // // Deutschland // Badenwerk AG Bayernwerk AG Berliner Kraft und Licht AG (Bewag) Energie-Versorgung Schwaben AG (EVS) Hamburgische Elektrizitätswerke (HEW) Preussen-Elektra AG RWE Energie AG Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen AG (VEW) // Verbundnetz // Belgien // CPTE - Société pour la coordination de la production et du transport de l'électricité // Koordinierung des allgemeinen Energieversorgungsnetzes // Dänemark // ELSAM // Netz für die allgemeine Energieversorgung (Jütland) // // ELKRAFT // Netz für die allgemeine Energieversorgung (Seeland) // Spanien // Red Eléctrica de España SA // Netz für die allgemeine Energieversorgung // Frankreich // Électricité de France // Netz für die allgemeine Energieversorgung // Griechenland // Dimósia Epicheírisi Ilektrismoý (DEI) // Netz für die allgemeine Energieversorgung // Irland // Electricity Supply Board // Netz für die allgemeine Energieversorgung // Italien // ENEL // Netz für die allgemeine Energieversorgung // Luxemburg // CEGEDEL // Netz für die allgemeine Energieversorgung // Niederlande // SEP // Netz für die allgemeine Energieversorgung // Portugal // EDP // Netz für die allgemeine Energieversorgung // Vereinigtes Königreich // National Grid Company Scottish Power Scottish Hydro-Electric Northern Ireland Electricity // Hochspannungsnetz // // //