31983L0181

Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

Amtsblatt Nr. L 105 vom 23/04/1983 S. 0038 - 0058
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0096
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0135
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0096
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0135
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 91 - 111
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 91 - 111
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 91 - 111
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 91 - 111
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 91 - 111
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 91 - 111
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 91 - 111
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 91 - 111
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 91 - 111


Richtlinie des Rates

vom 28. März 1983

zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(83/181/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [4] gewähren die Mitgliedstaaten unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen unter den Bedingungen, die sie insbesondere zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, eine Steuerbefreiung für die endgültige Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere als die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zollbefreiung gilt oder für die Zollbefreiung gelten würde, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden wären.

Nach Artikel 14 Absatz 2 der genannten Richtlinie hat die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aufstellung gemeinschaftlicher Steuerregeln zur genaueren Beschreibung des Geltungsbereichs der Steuerbefreiungen nach Absatz 1 des genannten Artikels und der praktischen Einzelheiten ihrer Durchführung zu unterbreiten.

Eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen der Zollregelung und der Mehrwertsteuerregelung ist wünschenswert, doch sind bei der Anwendung der letztgenannten Regelung die unterschiedliche Zielsetzung und Struktur der Zölle und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.

Sofern dies den Zielen der Steuerharmonisierung entspricht, muß für die Einfuhren aus Drittländern eine andere Mehrwertsteuerregelung festgelegt werden als für die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten. Steuerbefreiungen bei der Einfuhr können nur insoweit gewährt werden, als sie die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen.

Einige gegenwärtig in den Mitgliedstaaten geltende Steuerbefreiungen ergeben sich aus Vereinbarungen mit Drittländern oder anderen Mitgliedstaaten, die infolge ihres Gegenstands nur den Unterzeichner-Mitgliedstaat betreffen. Es ist nicht angezeigt, die Bedingungen für die Gewährung derartiger Steuerbefreiungen auf Gemeinschaftsebene festzulegen, sondern es genügt, die betroffenen Mitgliedstaaten zu ermächtigen, diese beizubehalten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Anwendungsbereich der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG genannten Befreiungen von der Mehrwertsteuer sowie die praktischen Modalitäten ihrer Durchführung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Richtlinie werden nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie festgelegt. Nach Maßgabe des genannten Artikels gewähren die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Befreiungen unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen.

(2) Für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie gelten als

a) "Einfuhren": Einfuhren im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 77/388/EWG sowie die Überführung in den Freiverkehr nach Anwendung eines der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe A der genannten Richtlinie oder eines Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr oder eines Durchfuhrverfahrens;

b) "persönliche Gegenstände": Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind.

Als persönliche Gegenstände gelten insbesondere:

- Hausrat,

- Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge.

Als persönliche Gegenstände gelten ferner auch die Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen sowie Haustiere und Reittiere.

Die persönlichen Gegenstände dürfen ihrer Art noch ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt;

c) "Hausrat": persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind;

d) "alkoholische Erzeugnisse": die unter die Tarifnummern 22.03 bis 22.09 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.);

e) "Gemeinschaft": die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinie 77/388/EWG anwendbar ist.

TITEL I

EINFUHR VON PERSÖNLICHEN GEGENSTÄNDEN DURCH PRIVATPERSONEN AUS LÄNDERN, DIE AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT LIEGEN

Kapitel I

Persönliche Gegenstände von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen

Artikel 2

Von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr befreit sind vorbehaltlich der Artikel 3 bis 10 persönliche Gegenstände natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz von einem Land außerhalb der Gemeinschaft in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verlegen.

Artikel 3

Die Steuerbefreiung gilt nur für persönliche Gegenstände, die

a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehören und, falls es sich um nicht verbrauchbare Gegenstände handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes außerhalb der Gemeinschaft benutzt worden sind;

b) am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen.

Die Mitgliedstaaten können die Befreiung ferner davon abhängig machen, daß die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.

Artikel 4

Die Steuerbefreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben.

Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, daß er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu verbleiben.

Artikel 5

Von der Steuerbefreiung sind ausgeschlossen:

a) alkoholische Erzeugnisse,

b) Tabak und Tabakwaren,

c) Nutzfahrzeuge,

d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.

Von der Befreiung können auch gemischt genutzte Fahrzeuge, die für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke genutzt werden, ausgeschlossen werden.

Artikel 6

Außer in Ausnahmefällen wird die Steuerbefreiung nur für persönliche Gegenstände gewährt, die von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Einfuhrmitgliedstaat zur endgültigen Einfuhr angemeldet werden.

Die persönlichen Gegenstände können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

Artikel 7

(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Ausnahme des Antrags auf endgültige Einfuhr dürfen die unter Steuerbefreiung eingeführten persönlichen Gegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird die Mehrwertsteuer auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder Überlassung geltenden Sätzen und nach der Beschaffenheit und dem Wert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 8

(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten in dem Einfuhrmitgliedstaat endgültig eingeführte persönliche Gegenstände gewährt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen. Gleichzeitig mit dieser Verpflichtung wird eine Sicherheit geleistet, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt wird.

(2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 beginnt die Frist nach Artikel 3 zu dem Zeitpunkt der Einfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 9

(1) Verläßt der Beteiligte das außerhalb der Gemeinschaft liegende Land, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Gebiet eines Mitgliedstaats, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden die vom Beteiligten zu diesem Zweck in das Gebiet dieses Mitgliedstaats eingeführten persönlichen Gegenstände von der Steuer befreien.

(2) Die Steuerbefreiung für die in Absatz 1 genannten persönlichen Gegenstände wird nach Maßgabe der Artikel 2 bis 7 gewährt, wobei

a) die Fristen nach Artikel 3 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt der Einfuhr beginnen,

b) die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Gebiet eines Mitgliedstaats verlegt.

(3) Die Steuerbefreiung unterliegt ferner der Bedingung, daß der Beteiligte sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaats innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmen.

Artikel 10

Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 3 Buchstaben a) und b), Artikel 5 Buchstaben c) und d) sowie Artikel 7 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem außerhalb der Gemeinschaft liegenden Land in das Gebiet eines Mitgliedstaats verlegt.

Kapitel II

Heiratsgut

Artikel 11

(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 12 bis 15 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlaß ihrer Eheschließung aus einem außerhalb der Gemeinschaft liegenden Land in das Gebiet der Gemeinschaft verlegt.

(2) Ebenfalls von der Steuer befreit sind die bei einer Eheschließung üblichen Geschenke, die eine Person, die die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem außerhalb der Gemeinschaft liegenden Land erhält. Die Steuerbefreiung gilt für Geschenke, deren Wert je Einheit 200 ECU nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können indessen eine Steuerbefreiung von mehr als 200 ECU gewähren, sofern der Wert eines jeden Geschenkes 1000 ECU nicht übersteigt.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung für Heiratsgut im Sinne des Absatzes 1 von der Voraussetzung abhängig machen, daß die normalerweise darauf anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.

Artikel 12

Die Steuerbefreiung nach Artikel 11 wird nur Personen gewährt, die

a) ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate lang außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben. Ausnahmen von dieser Regel können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte;

b) den Nachweis der Eheschließung erbringen.

Artikel 13

Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.

Artikel 14

(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Steuerbefreiung nur für endgültig eingeführte Gegenstände gewährt:

- frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall kann die Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden,

und

- spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.

(2) Die in Artikel 11 genannten Gegenstände können innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

Artikel 15

(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Anmeldung ihrer endgültigen Einfuhr dürfen die unter Steuerbefreiung eingeführten persönlichen Gegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird die Mehrwertsteuer auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Kapitel III

Erbschaftsgut

Artikel 16

Von der Steuer befreit ist vorbehaltlich der Artikel 17 bis 19 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält.

Artikel 17

Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind

a) alkoholische Erzeugnisse,

b) Tabak und Tabakwaren,

c) Nutzfahrzeuge,

d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat,

e) Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren,

f) lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.

Artikel 18

(1) Die Steuerbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlaßabwicklung) endgültig eingeführt wird.

Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

Artikel 19

Die Artikel 16 bis 18 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Gebiet eines Mitgliedstaats niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält.

TITEL II

AUSSTATTUNG, SCHULMATERIAL UND ANDERE GEGENSTÄNDE VON SCHÜLERN UND STUDENTEN

Artikel 20

(1) Von den Steuern befreit sind Ausstattung, Schulmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Gebrauchtmöbel von zu Studienzwecken in einen Mitgliedstaat einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als

a) "Schüler und Studenten": Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind,

b) "Ausstattung": Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu,

c) "Schulmaterial": Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.

Artikel 21

Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.

TITEL III

EINFUHREN VON GERINGEM WERT

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten können Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert 22 ECU nicht übersteigt, von der Steuer befreien.

Artikel 23

Von der Befreiung sind ausgeschlossen

a) alkoholische Erzeugnisse,

b) Parfums und Toilettewasser,

c) Tabak und Tabakwaren.

TITEL IV

INVESTITIONSGÜTER UND ANDERE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE, DIE ANLÄSSLICH EINER BETRIEBSVERLEGUNG EINGEFÜHRT WERDEN

Artikel 24

(1) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 25 bis 28 die Einfuhren von Investitionsgütern und anderen Ausrüstungsgegenständen von der Steuer befreien, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit im Herkunftsland endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit im Einfuhrmitgliedstaat auszuüben, sofern der Betrieb den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats die Aufnahme dieser Tätigkeit gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuvor angezeigt hat.

Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Steuerbefreiung gewährt.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

- "Tätigkeit": eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/388/EWG,

- "Betrieb": eine selbständige wirtschaftliche Produktions- oder Dienstleistungseinheit.

Artikel 25

(1) Die Steuerbefreiung nach Artikel 24 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die

a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Land, aus dem er verlegt wird, tatsächlich benutzt worden sind;

b) nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;

c) zur Ausübung einer nicht nach Artikel 13 der Richtlinie 77/388/EWG befreiten Tätigkeit bestimmt sind;

d) der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch bei der Verlegung des Sitzes in den Einfuhrmitgliedstaat Steuerbefreiung für die Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände gewähren, die von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden.

Diese Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn für die betreffenden Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände nicht bei ihrem Erwerb Mehrwertsteuerbefreiung nach Artikel 15 Nummer 12 der Richtlinie 77/388/EWG gewährt wurde.

(3) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG genannten gemeinsamen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten die Investitionsgüter, auf die sie Unterabsatz 2 des genannten Absatzes angewandt haben, vollständig oder teilweise von der Steuerbefreiung ausschließen.

Artikel 26

Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind außerhalb der Gemeinschaft ansässige Betriebe, deren Verlegung in das Gebiet eines Mitgliedstaats infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb oder der Übernahme durch einen Betrieb in der Gemeinschaft erfolgt, ohne daß damit eine neue Tätigkeit begründet wird.

Artikel 27

Von der Befreiung ausgeschlossen sind

a) Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind,

b) zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art,

c) Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren,

d) Vieh im Besitz von Viehhändlern.

Artikel 28

Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Steuerbefreiung nach Artikel 24 nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stillegung des Betriebs im Herkunftsland eingeführt werden.

TITEL V

EINFUHR VON BESTIMMTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ODER FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBRAUCH BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN

Kapitel I

Erzeugnisse, die von Landwirten der Gemeinschaft auf in einem anderen Staat als dem Einfuhrstaat gelegenen Grundstücken erwirtschaftet werden

Artikel 29

(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 30 und 31 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Land in unmittelbarer Nähe des Gebietes des Einfuhrmitgliedstaats von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in diesem Mitgliedstaat in unmittelbarer Nähe des betreffenden Landes haben.

(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren stammen, die unter den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Einfuhrmitgliedstaats gezüchtet, erworben oder eingeführt worden sind.

(3) Von der Steuer befreit sind reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und außerhalb des einführenden Staates von einem Tier geboren sind, das in diesem Staat befruchtet und danach für die Niederkunft zeitweise ausgeführt wurde.

Artikel 30

Die Steuerbefreiung gilt nur für Erzeugnisse, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind.

Artikel 31

Die Steuerbefreiung wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag eingeführt werden.

Artikel 32

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von im Einfuhrmitgliedstaat ansässigen Fischern auf Seen und in Flüssen, die an das Gebiet dieses Mitgliedstaats angrenzen, betrieben werden, sowie für die von Jägern aus diesem Mitgliedstaat auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.

Kapitel II

Saatgut, Düngemittel und andere zur Boden- und Pflanzenbehandlung notwendige Erzeugnisse

Artikel 33

Die Steuerbefreiung gilt vorbehaltlich des Artikels 34 für Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von Grundstücken in einem Mitgliedstaat in unmittelbarer Nähe eines Drittlands oder eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in dem betreffenden Drittland oder Mitgliedstaat in unmittelbarer Nähe des Gebietes des Einfuhrmitgliedstaats haben.

Artikel 34

(1) Die Steuerbefreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen.

(2) Die Steuerbefreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in den Einfuhrmitgliedstaat verbracht werden.

(3) Die Steuerbefreiung kann von den Mitgliedstaaten von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

TITEL VI

EINFUHR VON THERAPEUTISCHEN STOFFEN, ARZNEIMITTELN, TIEREN FÜR LABORZWECKE UND BIOLOGISCHEN ODER CHEMISCHEN STOFFEN

Kapitel I

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

Artikel 35

(1) Von der Steuer befreit sind

a) zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelte und unentgeltlich zugesandte Tiere,

b) biologische und chemische Stoffe,

- die unentgeltlich aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingeführt werden oder

- die aus Nichtgemeinschaftsländern innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Artikels 60 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen [5] eingeführt werden.

(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist auf Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für

- öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder

- private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Steuerbefreiung ermächtigt sind.

Kapitel II

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

Artikel 36

(1) Unbeschadet der Steuerbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG sowie vorbehaltlich des Artikels 37 der vorliegenden Richtlinie sind von der Steuer befreit:

a) therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs,

b) Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen,

c) Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

- "therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs": menschliches Blut und seine Derivate (menschliches Vollblut, Trockenblut, Plasma, Albumin und stabile Lösungen von Plasmaprotein, Immunoglobulin, Fibrinogen),

- "Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen": alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Blutgruppen und zur Feststellung von Blutunverträglichkeiten,

- "Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen": alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Gewebegruppen.

Artikel 37

Die Steuerbefreiung gilt nur für Waren, die

a) für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien zur ausschließlichen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Ausschluß jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sind;

b) mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunftslandes ausgestellt wurde;

c) in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.

Artikel 38

Die Steuerbefreiung gilt auch für die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe menschlichen Ursprungs oder der Reagenzien zur Feststellung der Blut- oder Gewebegruppen erforderlich sind, sowie für die in den Sendungen gegebenenfalls enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung.

Kapitel III

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

Artikel 39

Von der Steuer befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts im Einfuhrmitgliedstaat erforderliche Menge.

TITEL VII

FÜR ORGANISATIONEN DER WOHLFAHRTSPFLEGE BESTIMMTE GEGENSTÄNDE

Artikel 40

Die Mitgliedstaaten können die Menge oder den Wert der in Artikel 41 bis 55 bezeichneten Gegenstände begrenzen, um Mißbräuchen und bedeutsamen Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken.

Kapitel I

Gegenstände für allgemeine Zwecke

Artikel 41

(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 42 bis 44:

a) unentgeltlich erworbene lebenswichtige Gegenstände, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden;

b) Gegenstände jeder Art, die staatliche oder andere von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer in einem anderen Land als dem Einfuhrmitgliedstaat niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen;

c) Ausrüstungen und Büromaterial, das von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer in einem anderen Land als dem Einfuhrmitgliedstaat niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten, um ausschließlich für ihren eigenen Betrieb und die Verwirklichung ihrer karitativen oder philanthropischen Zielsetzungen verwendet zu werden.

(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gelten als "lebenswichtige Gegenstände" die Gegenstände, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie zum Beispiel Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken.

Artikel 42

Von der Befreiung ausgeschlossen sind:

a) alkoholische Erzeugnisse,

b) Tabak und Tabakwaren,

c) Kaffee und Tee,

d) Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen.

Artikel 43

Die Steuerbefreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchhaltung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.

Artikel 44

(1) Die in Artikel 41 genannten Gegenstände dürfen von den Organisationen, denen die Steuerbefreiung gewährt worden ist, nur zu den Zwecken gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Artikels ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine Organisation, die nach der Artikeln 41 und 43 Anspruch auf Steuerbefreiung hat, bleibt die Steuerbefreiung bestehen, sofern die betreffenden Gegenstände von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Steuerbefreiung eröffnen.

(3) In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 45

(1) Erfüllen die in Artikel 41 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, die steuerfrei eingeführten Gegenstände zu anderen als den nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3) Auf Gegenstände, die von den Organisationen, denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 41 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Kapitel II

Gegenstände für behinderte Personen

Artikel 46

(1) Von der Steuer befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung Blinder und anderer körperlich oder geistig behinderter Personen gestalteten Gegenstände, die

a) durch Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Erziehung oder Unterstützung Behinderter ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur steuerfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind, und

b) unentgeltlich und ohne kommerzielle Absicht seitens des Zuwenders an eine derartige Einrichtung oder Organisation abgegeben werden.

(2) Die Steuerbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt steuerfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, steuerfrei eingeführt werden könnten.

(3) Die steuerfrei eingeführten Gegenstände dürfen nur für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung Blinder und sonstiger behinderter Personen verwendet werden.

Artikel 47

(1) Die unter Steuerbefreiung eingeführten Gegenstände können von den begünstigten Einrichtungen oder Organisationen an die von ihnen betreuten, in Artikel 46 genannten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräußert oder diesen überlassen werden, ohne daß die für die Gegenstände geltende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten ist.

(2) Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind.

Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Einrichtung oder Organisation erfolgt, die selbst zur steuerfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Steuerbefreiung erhalten, sofern diese Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf die Gewährung dieser Steuerbefreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen ist bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 48

(1) Erfüllen die in Artikel 46 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, steuerfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen, wird die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3) Auf Gegenstände, die von den von der Steuerbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in Artikel 46 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Kapitel III

Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

Artikel 49

(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 50 bis 55 Gegenstände, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um

a) unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren,

b) oder den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.

(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Gegenstände, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion eingeführt werden.

Artikel 50

Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.

Artikel 51

Die Steuerbefreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erläßt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Steuerbefreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.

Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Gegenständen zu den in Artikel 49 genannten Zwecken unter Aussetzung der Mehrwertsteuer genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, sie nachträglich zu entrichten, falls die Steuerbefreiung nicht gewährt wird.

Artikel 52

Die Steuerbefreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.

Artikel 53

(1) Die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Gegenstände dürfen von den Organisationen, von denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 49 zur steuerfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Gegenstände von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 54

(1) Die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Gegenstände dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 49 oder gegebenenfalls nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a) zur steuerfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 55

(1) Erfüllen die in Artikel 49 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, die steuerfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Werden Gegenstände im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach diesem Kapitel oder gegebenenfalls nach Artikel 41 Anrecht auf Steuerbefreiung haben, so bleibt die Steuerbefreiung bestehen, sofern die Gegenstände von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Steuerbefreiung eröffnen. In allen anderen Fällen wird auf die Gegenstände die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3) Auf Gegenstände, die von den Organisationen, denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in diesem Kapitel vorgeschenen Zwekken verwendet werden, wird die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

TITEL VIII

EINFUHREN IM RAHMEN ZWISCHENSTAATLICHER BEZIEHUNGEN

Kapitel I

Auszeichnungen und Ehrengaben

Artikel 56

Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, daß es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von der Steuer befreit:

a) Auszeichnungen, die von der Regierung eines anderen Landes als des Einfuhrmitgliedstaats an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in letzterem Staat verliehen werden,

b) Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Einfuhrmitgliedstaat aus einem anderen Land eingeführt werden und die ihnen in dem betreffenden anderen Land in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen wurden,

c) Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines anderen Landes als des Einfuhrmitgliedstaats unentgeltlich zu den gleichen wie den in Buchstabe b) genannten Zwecken im Gebiet des letzteren Staates verliehen werden sollen.

Kapitel II

Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen

Artikel 57

Von der Steuer befreit sind — gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen für den internationalen Reiseverkehr — vorbehaltlich der Artikel 58 und 59 Gegenstände,

a) die von Personen eingeführt werden, die einem anderen als dem Land ihres gewöhnlichen Wohnsitzes einen offziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlaß von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;

b) die von Personen eingeführt werden, die dem Einfuhrmitgliedstaat einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;

c) die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem anderen als dem Einfuhrmitgliedstaat an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur von der Steuer befreiten Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung in dem Einfuhrmitgliedstaat gerichtet werden.

Artikel 58

Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.

Artikel 59

Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände

- nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden,

- ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen,

- nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Kapitel III

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Gegenstände

Artikel 60

Von der Steuer befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:

a) Geschenke an Staatsoberhäupter,

b) Gegenstände, die von Staatsoberhäuptern eines anderen Staates sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts im Einfuhrmitgliedstaat ge- oder verbraucht werden sollen. Die Steuerbefreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

Absatz 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.

TITEL IX

EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG

Kapitel I

Warenmuster oder -proben von geringem Wert

Artikel 61

(1) Von der Steuer befreit sind unbeschadet von Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art zu beschaffen.

(2) Die zuständigen Behörden können die Steuerbefreiung davon abhängig machen, daß bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne daß sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren.

(3) Als "Warenmuster oder -proben" im Sinne von Absatz 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind.

Kapitel II

Werbedrucke und Werbegegenstände

Artikel 62

Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich des Artikels 63 Werbedrucke, z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend

a) zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren,

b) im Verkehrswesen, bei im Handel üblichen Versicherungen oder im Bankwesen angebotene Dienstleistungen,

wenn die Angebote von einer außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats ansässigen Person ausgehen.

Artikel 63

Die Steuerbefreiung nach Artikel 62 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

a) die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;

b) jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines Werbedrucks enthalten. Für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks kann die Befreiung jedoch ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt;

c) bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.

Artikel 64

Von der Steuer befreit sind ferner die von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.

Kapitel III

Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Gegenstände

Artikel 65

(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 66 bis 69:

a) kleine Muster oder Proben von Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind,

b) Gegenstände, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden,

c) verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung von Ständen auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden,

d) Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Photographien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als "Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung":

a) Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und des Handwerks,

b) Ausstellungen oder Veranstaltungen hauptsächlich zu Wohltätigkeitszwecken,

c) Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung, der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, der Gewerkschaftsarbeit, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen,

d) Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder Zusammenschlüsse,

e) offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern,

mit Ausnahme von zum Verkauf von Waren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen.

Artikel 66

Die Steuerbefreiung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) gilt nur für Muster oder Proben, die

a) als fertige Muster oder Proben unentgeltlich eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;

b) während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen

c) erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;

d) nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;

e) im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d) angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;

f) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 67

Die Steuerbefreiung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nur für Waren, die

a) auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden und

b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 68

Die Steuerbefreiung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d) gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die

a) ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;

b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 69

Von der Steuerbefreiung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind ausgeschlossen:

a) alkoholische Erzeugnisse,

b) Tabak und Tabakwaren,

c) Brenn- und Treibstoffe.

TITEL X

GEGENSTÄNDE, DIE ZU PRÜFUNGS-, ANALYSE- ODER VERSUCHSZWECKEN EINGEFÜHRT WERDEN

Artikel 70

Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 71 bis 76 Gegenstände, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.

Artikel 71

Unbeschadet von Artikel 74 wird die Steuerbefreiung nach Artikel 70 nur unter der Voraussetzung gewährt, daß die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Gegenstände während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.

Artikel 72

Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Gegenstände, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.

Artikel 73

Die Steuerbefreiung wird nur für die Menge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Gegenstände eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.

Artikel 74

(1) Die Steuerbefreiung nach Artikel 70 gilt auch für Gegenstände, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung

- nach Beendigung der Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig vernichtet oder in Waren ohne Handelswert umgewandelt werden,

- unentgeltlich dem Fiskus überlassen werden, wenn diese Möglichkeit in den einzelstaatlichen Gesetzen vorgesehen ist,

- in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus dem Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats ausgeführt werden.

(2) Als "restliche Waren" im Sinne von Absatz 1 gelten die bei den Prüfungen, Analysen oder Versuchen anfallenden Erzeugnisse oder die nicht tatsächlich verwendeten Gegenstände.

Artikel 75

Außer bei Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 wird auf die restlichen Waren die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 70 genannten Prüfungen, Analysen oder Versuche geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Der Beteiligte kann jedoch die restlichen Waren mit Einverständnis der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung in Abfälle oder Schrott umwandeln. In diesem Fall werden als Eingangsabgaben die für diese Abfälle oder diesen Schrott zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sätze angewendet.

Artikel 76

Die Frist, innerhalb derer die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Gegenstände erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

TITEL XI

VERSCHIEDENE STEUERBEFREIUNGEN

Kapitel I

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

Artikel 77

Von der Steuer befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.

Kapitel II

Werbematerial für den Fremdenverkehr

Artikel 78

Von der Steuer befreit sind:

a) Unterlagen (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nichteingerahmte Photographien oder photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente, Bildkalender), die kostenlos verteilt werden und im wesentlichen die Öffentlichkeit dazu veranlassen sollen, fremde Länder zu besuchen und dort an Treffen oder Veranstaltungen kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Charakters teilzunehmen, sofern diese Unterlagen nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten und offensichtlich allgemeinen Werbezwecken dienen;

b) die von Fremdenverkehrsämtern oder auf ihre Veranlassung hin veröffentlichten Listen oder Jahrbücher ausländischer Hotels sowie Fahrpläne von im Ausland betriebenen Verkehrsunternehmen, sofern sie unentgeltlich verteilt werden sollen und nicht mehr als 25 v. H private Geschäftsreklame enthalten;

c) technisches Material, das den von den einzelstaatlichen Fremdenverkehrsämtern anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten zugesandt wird und nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie z. B. Jahrbücher, Telefon- oder Fernschreiberverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, Muster mit geringem Wert von handwerklichen Erzeugnissen, Dokumentationsmaterial über Museen, Universitäten, Bäder oder ähnliche Einrichtungen.

Kapitel III

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

Artikel 79

Von der Steuer befreit sind:

a) unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente,

b) zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen,

c) Stimmzettel für Wahlen, die von in anderen Ländern als dem Einfuhrmitgliedstaat niedergelassenen Organen durchgeführt werden,

d) Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen,

e) Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden,

f) an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen,

g) Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften ohne Sitz in dem Einfuhrmitgliedstaat herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind,

h) Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Steuerbefreiung nicht zu Mißbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt,

i) auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen,

j) Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen in einem anderen Land als dem Einfuhrmitgliedstaat oder zur Teilnahme an einem in letzterem Staat ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden,

k) Unterlagen für Prüfungen, die im Einfuhrmitgliedstaat von Einrichtungen eines anderen Landes veranstaltet werden,

l) Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden,

m) Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes in einem anderen Land als dem Einfuhrmitgliedstaat an Reisebüros in letzterem Staat gesandt werden,

n) schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen,

o) amtliche Drucksachen nationaler oder internationaler Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von Verbänden in anderen Ländern als dem Einfuhrmitgliedstaat an ihre Korrespondenzverbände in letzterem Staat zur Verteilung gerichtet werden,

p) an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressephotographien, Diapositive und Klischees für Pressephotographien, auch mit Bildtext,

q) im Anhang dieser Richtlinie genannte von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellte Gegenstände, ungeachtet ihres Verwendungszwecks,

r) Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters, die nicht zum Verkauf bestimmt sind und von Museen, Galerien und anderen Einrichtungen eingeführt werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder wenn sie zwar entgeltlich eingeführt, jedoch nicht von einem Steuerpflichtigen geliefert werden.

Kapitel IV

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

Artikel 80

Von der Steuer befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz und Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz — auch Wärmeschutz — von Waren während ihrer Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats dienen, sofern

a) sie normalerweise nicht wiederverwendbar sind und

b) ihr Gegenwert in die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG einzubeziehen ist.

Kapitel V

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

Artikel 81

Von der Steuer befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für die Tiere während ihrer Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats auf den Transportmitteln mitgeführt werden.

Kapitel VI

Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen

Artikel 82

(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 83 bis 85

a) Treibstoff, der in den Hauptbehältern von Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern enthalten ist,

b) Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug; die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

a) Nutzfahrzeuge: Straßenkraftfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

- mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers,

- Waren,

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

b) Personenkraftfahrzeuge: Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a) nicht entsprechen;

c) Hauptbehälter: die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls das Funktionieren der Kühlanlage ermöglichen.

Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können.

Artikel 83

Für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen können die Mitgliedstaaten die Befreiung auf 200 l je Fahrzeug und Reise beschränken.

Artikel 84

Die Mitgliedstaaten können die von der Steuer befreite Treibstoffmenge beschränken bei

a) Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr

- aus Drittländern mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets,

- aus einem anderen Mitgliedstaat mit Bestimmungsort in einem höchstens 15 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets,

wenn die Beförderung durch Personen mit Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt;

b) Personenkraftwagen, die Personen gehören, die ihren Wohnsitz in einem höchstens 15 km Luftlinie tiefen, an ein Drittland angrenzenden Streifen haben.

Artikel 85

Treibstoffe, die von der Steuer befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.

Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Wert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 86

Die Befreiung nach Artikel 82 gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.

Kapitel VII

Gegenstände für den Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer

Artikel 87

Von der Steuer befreit sind Gegenstände aller Art, die von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für im Einfuhrmitgliedstaat bestattete Kriegsopfer eines anderen Landes als des Einfuhrmitgliedstaats eingeführt werden.

Kapitel VIII

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

Artikel 88

Von der Steuer befreit sind

a) Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände,

b) Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat als dem Einfuhrmitgliedstaat anläßlich einer Beerdigung oder zum Ausschmücken von Gräbern im Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats mitgeführt werden, sofern diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.

TITEL XII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 89

Ist in dieser Richtlinie vorgesehen, daß die Steuerbefreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 90

(1) Der Gegenwert der ECU in Landeswährung, der bei der Anwendung dieser Richtlinie zu berücksichtigen ist, wird einmal jährlich festgesetzt. Es gelten die Sätze des ersten Arbeitstages des Monats Oktober mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres.

(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Beträge in Landeswährung, die sich aus der Umrechnung der ECU-Beträge ergeben, zu runden.

(3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Höhe der Steuerbefreiungen unverändert beizubehalten, die zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung nach Absatz 1 gilt, wenn die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge der Steuerbefreiung von der in Absatz 2 vorgesehenen Rundung eine Änderung der in Landeswährung ausgedrückten Steuerbefreiung um weniger als 5 v. H. zur Folge hätte.

Artikel 91

Unbeschadet dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beibehalten:

a) Vorrechte und Befreiungen, die sie im Rahmen von untereinander oder mit Drittländern geschlossenen Abkommen über kulturelle, wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit gewähren,

b) besondere, durch die Art des Grenzverkehrs gerechtfertigte Steuerbefreiungen, die sie im Rahmen von untereinander oder mit Nichtgemeinschaftsländern geschlossenen Grenzabkommen gewähren.

Artikel 92

Dieser Richtlinie steht nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen bei der Einfuhr aufrechterhalten, die

a) Seeleuten der Handelsmarine,

b) Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats zurückkehren,

gewährt werden, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.

Artikel 93

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1984 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen. Vorschriften mit; soweit diese Vorschriften durch bloßen Verweis auf gleichlautende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 erlassen werden, vermerken sie dies.

Artikel 94

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Ertl

[1] ABl. Nr. C 171 vom 11. 7. 1980, S. 8.

[2] ABl. Nr. C 50 vom 9. 3. 1981, S. 106.

[3] ABl. Nr. C 300 vom 18. 11. 1980, S. 11.

[4] ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

[5] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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ANHANG

Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |

37.04 | Lichtempfindliche photographische Platten und Filme, belichtet, nicht entwickelt (Negative oder Positive): A.Kinematographische Filme:ex II.andere Positive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |

ex 37.05 | Photographische Platten; Filme, auch gelocht, nicht zu kinematographischen Zwecken; alle diese belichtet und entwickelt (Negative oder Positive) mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter |

37.07 | Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung (Negative oder Positive): B. II.andere Positive:ex a)Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema)ex b)andere:Archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt istUnterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignenNicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |

49.11 | Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt: ex B.andere:Mikrokarten, Mikroplanfilme (Mikrofiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werdenWandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken |

ex 90.21 | Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: Modelle, Skizzen und Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und UnterrichtszweckenModelle und bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen, wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln |

92.12 | Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnummer 92.11 oder ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung; Matrizen oder galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten: ex B.mit Aufzeichnung:erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |

Verschiedene | Hologramme mit LaserMultimedia-SpieleMaterial für programmierten Unterricht, einschließlich in Form von Unterrichtsmappen mit entsprechenden Beschreibungen |

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