31978L0686

Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

Amtsblatt Nr. L 233 vom 24/08/1978 S. 0001 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0033
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0033
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0032
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0032


RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (78/686/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57, 66 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Vertrages ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Der Grundsatz der auf diese Weise erzielten Inländergleichbehandlung gilt insbesondere für die Erteilung einer für die Aufnahme oder Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeiten gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung sowie für die Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften.

Es erscheint jedoch angebracht, gewisse Bestimmungen vorzusehen, um den Zahnärzten die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern.

Aufgrund des Vertrages sind die Mitgliedstaaten gehalten, keine Beihilfe zu gewähren, die die Niederlassungsbedingungen verfälschen könnte.

Artikel 57 Absatz 1 des Vertrages sieht vor, daß Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden. Ziel dieser Richtlinie ist die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die den Zugang zur zahnärztlichen Tätigkeit eröffnen, sowie der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes.

Bezueglich der fachzahnärztlichen Weiterbildung sollten die Weiterbildungsnachweise gegenseitig anerkannt werden, soweit diese eine Voraussetzung für das Führen des Titels eines Fachzahnarztes sind, ohne jedoch eine Voraussetzung für die Aufnahme der Fachzahnarzttätigkeit darzustellen.

In Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in bezug auf die Zahl der zahnärztlichen Fachrichtungen und die Art oder Dauer der entsprechenden Weiterbildung müssen bestimmte Koordinierungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gegenseitig anerkennen können. Diese Koordinierung erfolgt durch die Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (3). (1)ABl. Nr. C 101 vom 4.8.1970, S. 19. (2)ABl. Nr. C 36 vom 28.3.1970, S. 17. (3)Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

Obgleich diese Koordinierung nicht die Harmonisierung aller Vorschriften der Mitgliedstaaten über die fachzahnärztliche Weiterbildung zur Folge hat, muß die gegenseitige Anerkennung der nicht allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes erfolgen, ohne daß dadurch jedoch die Möglichkeit einer späteren Harmonisierung auf diesem Gebiet ausgeschlossen wird. Man war diesbezueglich der Auffassung, daß die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes auf die Mitgliedstaaten beschränkt werden sollte, in denen die betreffenden Fachrichtungen bestehen.

Da eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome nicht unbedingt die sachliche Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge, die zu einem solchen Diplom führen, zur Folge hat, darf die entsprechende Ausbildungsbezeichnung nur in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaats geführt werden.

Zur Erleichterung der Anwendung dieser Richtlinie durch die nationalen Verwaltungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Begünstigten, die die in der Richtlinie vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfuellen, zusammen mit ihrem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber vorlegen, daß es sich bei diesem Nachweis um den in der Richtlinie genannten handelt.

Im Falle einer Dienstleistung würde das Erfordernis der Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften, die an sich mit der festen und dauerhaften Tätigkeit im Aufnahmestaat verbunden ist, zweifellos eine Behinderung für den Dienstleistungserbringer darstellen, der seine Tätigkeit nur vorübergehend ausübt. Auf dieses Erfordernis ist daher zu verzichten. Allerdings sollte in diesem Fall die Einhaltung der Berufsordnung, über die diese Berufsverbände oder -körperschaften zu wachen haben, sichergestellt werden. Zu diesem Zweck ist vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 62 des Vertrages vorzusehen, daß von dem Begünstigten eine Anzeige bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats über die Dienstleistung verlangt werden kann.

Es ist zu unterscheiden zwischen den Bedingungen der persönlichen Zuverlässigkeit für eine erste Aufnahme des Berufes und denjenigen für die Ausübung des Berufes.

Was die Tätigkeiten des Zahnarztes als Angestellter betrifft, so enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) für die von ihr erfassten Berufe keine spezifischen Bestimmungen in bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit, die Berufsordnung und das Führen des Titels. Je nach Mitgliedstaat gelten die betreffenden Regelungen für angestellte wie für freiberuflich tätige Berufsangehörige oder können auf sie angewandt werden. Für die Tätigkeiten des Zahnarztes ist in allen Mitgliedstaaten der Besitz eines zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises erforderlich oder wird erforderlich gemacht werden. Diese Tätigkeiten werden sowohl von freiberuflich tätigen Zahnärzten als auch von Zahnärzten im Angestelltenverhältnis oder auch von denselben Personen im Verlauf ihrer beruflichen Laufbahn abwechselnd in der einen oder der anderen dieser beruflichen Stellungen ausgeuebt. Um die Freizuegigkeit dieser Berufstätigen in der Gemeinschaft zu fördern, erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Zahnärzte im Angestelltenverhältnis auszudehnen.

In Italien gibt es noch nicht den Beruf des Zahnarztes als solchen. Italien ist daher eine zusätzliche Frist für die Anerkennung der von den übrigen Mitgliedstaaten ausgestellten Zahnarztdiplome einzuräumen.

Daraus folgt auch, daß die Inhaber eines in Italien ausgestellten Ärztediploms nicht eine den Erfordernissen des Artikels 19 dieser Richtlinie entsprechende Bescheinigung erhalten können.

Es ist daher notwendig, die Verpflichtung Italiens zur Anerkennung der von den übrigen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome einerseits und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung der in Italien ausgestellten Diplome nach Artikel 19 andererseits zurückzustellen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1 ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die in Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG beschriebenen und unter folgenden Bezeichnungen ausgeuebten Tätigkeiten des Zahnarztes: - in der Bundesrepublik Deutschland:

Zahnarzt (1)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

- in Belgien:

licencié en science dentaire/licentiaat in de tandheelkunde

- in Dänemark:

tandläge

- in Frankreich:

chirurgien-dentiste

- in Irland:

dentist, dental practitioner oder dental surgeon

- in Italien:

die von Italien den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Frist mitgeteilte Bezeichnung

- in Luxemburg:

médecin-dentiste

- in den Niederlanden:

tandarts

- im Vereinigten Königreich:

dentist, dental practitioner oder dental surgeon.

KAPITEL II DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGE BEFÄHIGUNGSNGSNACHWEISE DES ZAHNARZTES

Artikel 2

Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 dieser Richtlinie aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Gebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

Artikel 3

Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 2 gelten: a) in der Bundesrepublik Deutschland: 1. das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die zahnärztliche Staatsprüfung;

2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise mit den unter Nummer 1 aufgeführten Nachweisen;

b) in Belgien:

"diplôme légal de licencié en science dentaire - wettelijk diploma van licentiaat in de tandheelkunde" (zahnärztliches Diplom), ausgestellt von den medizinischen Fakultäten einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für Hochschulen;

c) in Dänemark:

"bevis for tandlägeeksamen (kandidateksamen)" (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von den Schulen für zahnärztliche Ausbildung, in Verbindung mit der von dem "sundhedsstyrelsen" (Staatliches Gesundheitsamt) ausgestellten Bescheinigung, daß der Betreffende eine Assistententätigkeit von vorgeschriebener Dauer ausgeuebt hat;

d) in Frankreich: 1. "diplôme d'État de chirurgien-dentiste" (staatliches Diplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von der medizinischen oder medizinischpharmazeutischen Fakultät einer Universität;

2. "diplôme d'État de docteur en chirugie dentaire" (staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirurgie), ausgestellt von einer Universität;

e) in Irland:

Diplom eines - "Bachelor in Dental Science (B.Dent.Sc.)",

- "Bachelor of Dental Surgery (BDS)"

oder

- "Licentiate in Dental Surgery (LDS)",

ausgestellt von einer Universität oder dem "Royal College of Surgeons in Ireland";

f) in Italien:

das Diplom, dessen Bezeichnung Italien den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb der in Artikel 24 Absatz 1 vorgesehenen Frist mitteilt;

g) in Luxemburg:

"diplôme d'État de docteur en médecine dentaire" (staatliches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), ausgestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;

h) in den Niederlanden:

"universitair getuigschrift von een met göd gevolg afgelegd tandartsexamen" (Universitätszeugnis über die bestandene zahnärztliche Prüfung);

i) im Vereinigten Königreich:

Diplom eines - "Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)"

oder

- "Licentiate in Dental Surgery (LDS)",

ausgestellt von einer Universität oder einem "Royal College".

KAPITEL III ZWEI ODER MEHREREN MITGLIEDSTAATEN EIGENE DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DES FACHZAHNARZTES

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat, in dem einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, erkennt die in Artikel 5 aufgeführten fachzahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Kieferorthopäden und Zahnärzte für Oralchirurgie/Mundchirurgie, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 78/687/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Gebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

Artikel 5

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 4 sind: 1. Kieferorthopädie - in der Bundesrepublik Deutschland:

die von einer Landeszahnärztekammer erteilte fachzahnärztliche Anerkennung für Kieferorthopädie;

- in Dänemark:

"bevis for tilladelse til at betegne sig som specialtandläge i ortodonti" (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Fachzahnarztes für Kieferorthopädie geführt werden darf), ausgestellt von dem "sundhedsstyrelsen" (Staatliches Gesundheitsamt);

- in Frankreich:

der Titel "spécialiste en orthodontie" (Spezialist für Kieferorthopädie), verliehen von der hierfür als zuständig anerkannten Behörde;

- in Irland:

"certificate of specialist dentist in orthodontics" (Zeugnis eines Fachzahnarztes für Kieferorthopädie), ausgestellt von der Behörde, die dafür von dem zuständigen Minister als zuständig anerkannt ist;

- in den Niederlanden:

"getuigschrift van erkenning en inschrijving als orthodontist in het Specialistenregister" (Bescheinigung über die Anerkennung und die Eintragung des Betreffenden als Kieferorthopäde in das Facharztregister), ausgestellt von der "Specialisten-Registratiecommissie (SRC)" (Kommission für die Anerkennung von Fachärzten);

- im Vereinigten Königreich:

"certificate of completion of specialist training in orthodontics" (Zeugnis über die fachzahnärztliche Ausbildung in Kieferorthopädie), ausgestellt von der als dafür zuständig anerkannten Behörde.

2. Oralchirurgie/Mundchirurgie - in Deutschland:

die von einer Landeszahnärztekammer erteilte fachzahnärztliche Anerkennung für Oralchirurgie/Mundchirurgie;

- in Dänemark:

"bevis for tilladelse til at betegne sig som specialtandläge i hospitalsodontologi" (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Krankenhauszahnarztes geführt werden darf), ausgestellt von dem "sundhedsstyrelsen" (Staatliches Gesundheitsamt);

- in Irland:

"certificate of specialist dentist in oral surgery" (fachzahnärztliches Prüfungszeugnis für Mundchirurgie), ausgestellt von der Behörde, die dafür von dem zuständigen Minister als zuständig anerkannt ist;

- in den Niederlanden:

"getuigschrift van erkenning en inschrijving als kaakchirug in het Specialistenregister" (Bescheinigung über die Eintragung und Anerkennung des Betreffenden als Mundchirurg in das Facharztregister), ausgestellt von der "Specialisten-Registratiecommissie (SRC)" (Kommission für die Anerkennung von Fachärzten);

- im Vereinigten Königreich:

"certificate of completion of specialist training in oral surgery" (Prüfungszeugnis über die fachzahnärztliche Ausbildung als Mundchirurg), ausgestellt von der als dafür zuständig anerkannten Behörde.

Artikel 6

(1) Jeder Aufnahmestaat kann den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für den Erwerb von fachzahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen fachzahnärztlichen Befähigungsnachweisen, die in einem bestimmten Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt werden, die dafür in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Weiterbildungsbedingungen auferlegen.

(2) Der Aufnahmestaat rechnet jedoch die von den in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis belegte Weiterbildungszeit ganz oder teilweise an, soweit diese der im Aufnahmestaat für das betreffende Fachgebiet vorgeschriebenen Dauer der Weiterbildung entspricht.

(3) Die zuständigen Behörden oder Stellen des Aufnahmestaats unterrichten den Begünstigten, nachdem sie Inhalt und Dauer seiner fachzahnärztlichen Weiterbildung anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise überprüft haben, über die Dauer der ergänzenden Weiterbildung und die dabei erfassten Gebiete.

KAPITEL IV ERWORBENE RECHTE

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes an, die von den anderen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn sie nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genügen, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich der betreffende Staatsangehörige während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat.

(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes an, die von den anderen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn sie den Mindestanforderungen der Weiterbildung nach den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 78/687/EWG nicht genügen. Wenn aus diesen Bescheinigungen hervorgeht, daß die Mindestdauer der Weiterbildung nach Artikel 2 der Richtlinie 78/687/EWG nicht erreicht worden ist, kann jedoch der Mitgliedstaat verlangen, daß ihnen eine von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt wird, daß die betreffende fachzahnärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmässig während eines Zeitraums ausgeuebt worden ist, der der verdoppelten Differenz zwischen der Dauer der fachzahnärztlichen Weiterbildung im Heimat- oder Herkunftsstaat und der in der Richtlinie 78/687/EWG genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht.

Wird in dem Aufnahmestaat jedoch vor Inkrafttreten dieser Richtlinie für die Weiterbildung eine kürzere Mindestdauer verlangt, als sie in Artikel 2 der Richtlinie 78/687/EWG vorgesehen ist, so darf die in Unterabsatz 1 genannte Differenz nur nach Maßgabe der in diesem Staat vorgesehenen Mindestdauer der Weiterbildung festgelegt werden.

KAPITEL V FÜHREN DER AUSBILDUNGSBEZEICHNUNG

Artikel 8

(1) Unbeschadet des Artikels 17 tragen die Aufnahmestaaten dafür Sorge, daß die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der Artikel 2, 4, 7 und 19 erfuellen, zum Führen ihrer im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmässigen Ausbildungsbezeichnung - sofern diese nicht mit der Berufsbezeichnung identisch ist - und gegebenenfalls der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt sind. Sie können vorschreiben, daß neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

(2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunfststaats im Aufnahmestaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmestaat vorschreiben, daß der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer geeigneten vom Aufnahmestaat festgelegten Form verwendet.

KAPITEL VI MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG DES NIEDERLASSUNGSRECHTS UND DES RECHTS AUF FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR DER ZAHNÄRZTE

A. Besondere Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht

Artikel 9

(1) Der Aufnahmestaat, der von den eigenen Staatsangehörigen für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 einen Zuverlässigkeitsnachweis verlangt, erkennt bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Beweis eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß die in diesem Staat für die Aufnahme der Tätigkeit geforderte Zuverlässigkeit gegeben ist.

(2) Wird im Heimat- oder Herkunftsstaat für die erstmalige Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis nicht verlangt, so kann der Aufnahmestaat von den Staatsangehörigen dieses Heimat- oder Herkunftsstaats einen Strafregisterauszug oder, wenn dieser nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis verlangen, der von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellt ist.

(3) Hat der Aufnahmestaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Gebietes eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftsstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände, sofern sie sich in diesem Mitgliedstaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken könnten. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus ziehen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

Artikel 10

(1) Bestehen in einem Aufnahmestaat bezueglich der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder über die Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, so übermittelt der Heimat- oder Herkunftsstaat dem Aufnahmestaat die erforderlichen Auskünfte über die gegen den Betreffenden verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über die Strafsanktionen, welche die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen.

(2) Hat der Aufnahmestaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Gebietes eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftsstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände, sofern sie sich in diesem Mitgliedstaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken könnten. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Auskünfte ziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

Artikel 11

Verlangt der Aufnahmestaat von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 ein Zeugnis über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand, so erkennt dieser Staat die Vorlage der im Heimat- oder Herkunftsstaat geforderten Bescheinigung als ausreichend an.

Wird im Heimat- oder Herkunftsstaat für die Aufnahme oder die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ein derartiges Zeugnis nicht verlangt, so erkennt der Aufnahmestaat bei Staatsangehörigen dieses Heimat- oder Herkunfststaats eine von dessen zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigung an, die den Bescheinigungen des Aufnahmestaats entspricht.

Artikel 12

Die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Artikel 13

(1) Das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 muß innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden, unbeschadet der Fristen, die sich aus der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels im Anschluß an dieses Verfahren ergeben können.

(2) In den in Artikel 9 Absatz 3 und in Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen wird der Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist durch den Antrag auf Überprüfung ausgesetzt.

Der konsultierte Mitgliedstaat muß seine Antwort binnen drei Monaten erteilen.

Der Aufnahmestaat setzt das in Absatz 1 genannte Verfahren fort, sobald diese Antwort vorliegt oder diese Frist abgelaufen ist.

Artikel 14

Wird in einem Aufnahmestaat von dessen Staatsangehörigen für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung verlangt, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, daß den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, eine geeignete, gleichwertige Formel zur Verfügung steht.

B. Besondere Bestimmungen betreffend den Dienstleistungsverkehr

Artikel 15

(1) Wird in einem Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 eine Genehmigung oder die Eintragung oder Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten von diesem Erfordernis.

Der Begünstigte hat beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats ; insbesondere unterliegt er den beruflichen und administrativen Disziplinarvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Zu diesem Zweck und zusätzlich zu der in Absatz 2 vorgesehenen Anzeige über die Dienstleistung können die Mitgliedstaaten, um die in ihrem Gebiet geltenden Disziplinarvorschriften anwenden zu können, eine vorübergehende automatisch eintretende Eintragung oder Pro-forma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband, einer Berufskörperschaft oder in einem Register vorsehen, sofern dadurch die Erbringung der Dienstleistung in keiner Weise verzögert oder erschwert und damit keine zusätzlichen Kosten für den Leistungserbringer verbunden sind.

Trifft der Aufnahmestaat in Anwendung des Unterabsatzes 2 eine Maßnahme oder hat er Kenntnis von Tatbeständen, die diesen Vorschriften zuwiderlaufen, so unterrichtet er davon unverzueglich den Mitgliedstaat, in dem sich der Begünstigte niedergelassen hat.

(2) Der Aufnahmestaat kann vorschreiben, daß der Begünstigte die Erbringung seiner Dienstleistung den zuständigen Behörden vorher anzeigt, falls sie einen vorübergehenden Aufenthalt in diesem Aufnahmestaat erforderlich macht.

In dringenden Fällen kann diese Anzeige unverzueglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 kann der Aufnahmestaat von dem Begünstigten ein oder mehrere Dokumente mit folgenden Angaben verlangen: - die in Absatz 2 genannte Anzeige;

- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte die betreffenden Tätigkeiten im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmässig ausübt;

- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte das/den oder die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne dieser Richtlinie besitzt.

(4) Das oder die in Absatz 3 vorgesehenen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

(5) Entzieht ein Mitgliedstaat einem seiner Staatsangehörigen oder einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilsweise und vorübergehend oder endgültig das Recht auf Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1, so sorgt er je nach Fall für den vorübergehenden oder endgültigen Entzug der in Absatz 3 unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Bescheinigung.

Artikel 16

Wird in einem Aufnahmestaat zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, für die der Begünstigte den Ort wechseln muß, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, von diesem Erfordernis.

In allen Fällen, in denen der Begünstigte zur Erbringung der Dienstleistung den Ort wechseln muß, kann der Aufnahmestaat fordern, daß der Begünstigte zuvor oder in dringenden Fällen so rasch wie möglich diese Stelle von der Erbringung seiner Dienstleistung unterrichtet.

C. Gemeinsame Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht und den Dienstleistungsverkehr

Artikel 17

(1) Bestehen in einem Aufnahmestaat Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1, so führen die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 2, in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 19 vorgesehenen Bedingungen erfuellen, die Berufsbezeichnung, die im Aufnahmestaat der betreffenden Berufsausbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.

(2) Absatz 1 gilt auch für das Führen der Fachzahnarztbezeichnung durch Fachzahnärzte, die die Bedingungen des Artikels 4 und des Artikels 7 Absatz 2 erfuellen.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Begünstigten die Möglichkeit zu geben, Informationen über die Gesundheits- und Sozialvorschriften sowie gegebenenfalls über die Standesregeln des Aufnahmestaats zu erhalten.

Zu diesem Zweck können sie Informationsstellen einrichten, bei denen sich die Begünstigten die erforderlichen Informationen beschaffen können. Die Aufnahmestaaten können den Begünstigten im Falle der Niederlassung die Verpflichtung auferlegen, mit diesen Stellen Verbindung aufzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Stellen bei den zuständigen Behörden und Stellen, die sie innerhalb der in Artikel 24 Absatz 1 vorgesehenen Frist bestimmen, einrichten.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Begünstigten gegebenenfalls in ihrem Interesse und im Interesse ihrer Patienten die Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmestaat brauchen.

KAPITEL VII ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE BESONDEREN VERHÄLTNISSE ITALIENS

Artikel 19

Von dem Zeitpunkt an, zu dem Italien die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung spätestens achtzehn Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmässig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise nach Artikel 3 Buchstabe f).

Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt.

KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Mitgliedstaaten, die von ihren eigenen Staatsangehörigen für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenzahnarzt die Ableistung einer Vorbereitungszeit verlangen, können diese während eines Zeitraums von acht Jahren von der Bekanntgabe der Richtlinie an auch von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen. Die Dauer der Vorbereitungszeit darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 21

Bei begründeten Zweifeln kann der Aufnahmestaat von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der Kapitel II, III und IV ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, daß dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist und der Begünstigte alle Ausbildungs- und gegebenenfalls Weiterbildungsbedingungen der Richtlinie 78/687/EWG erfuellt hat.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 24 Absatz 1 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Bescheinigungen und Informationen zuständig sind, und unterrichten hierüber unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Artikel 23

Diese Richtlinie gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 als Angestellte ausüben oder ausüben werden.

Artikel 24

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Italien trifft diese Maßnahmen jedoch innerhalb einer Frist von höchstens sechs Jahren, auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem es die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um der Richtlinie 78/687/EWG nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat grössere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben sollten, prüft die Kommission diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des durch den Beschluß 75/365/EWG (1) in der Fassung des Beschlusses 78/689/EWG (2) eingesetzten Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen ein.

Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. von DOHNANYI (1)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 19. (2)Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.