31975L0034

Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben

Amtsblatt Nr. L 014 vom 20/01/1975 S. 0010 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0172
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0191
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0172
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0183
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0183


RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben (75/34/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt II,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (4) gewährt jeder Mitgliedstaat den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, welche sich in seinem Hoheitsgebiet niederlassen, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben, ein Recht auf unbefristeten Aufenthalt, wenn die Beschränkungen für die betreffende Tätigkeit auf Grund des Vertrages aufgehoben worden sind.

Der ständige Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats führt normalerweise zum Verbleib in diesem Mitgliedstaat nach Beendigung der Tätigkeit. Unter diesen Umständen stellt das Fehlen des Rechts zum Verbleib eine Behinderung der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit dar. Für die Arbeitnehmer wurden die Voraussetzungen, unter denen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann, bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (5) festgelegt.

Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d) des Vertrages erkennt den Arbeitnehmern das Recht zu, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben. Artikel 54 Absatz 2 sieht nicht ausdrücklich ein gleiches Recht zugunsten von Personen vor, die eine selbständige Tätigkeit ausgeuebt haben. Aus der Art der Niederlassung und der Bindungen an das Land, in dem sie ihre Tätigkeit ausgeuebt haben, ergibt sich für diese Personen jedoch eindeutig ein Interesse daran, ebenso wie die Arbeitnehmer in den Genuß eines Verbleiberechts zu gelangen. Zur Rechtfertigung einer entsprechenden Maßnahme ist es aber angebracht, auf die Bestimmung des Vertrages Bezug zu nehmen, die eine solche Maßnahme ermöglicht.

Die Niederlassungsfreiheit in der Gemeinschaft erfordert, daß die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit ausüben können, ohne daß ihnen daraus Nachteile entstehen.

Es kommt darauf an, dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, das Recht zu sichern, in diesem Hoheitsgebiet zu verbleiben, sobald seine dortige selbständige Tätigkeit wegen Erreichung des Rentenalters oder infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit endet. Es geht auch darum, dieses Recht dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu sichern, welcher im Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats eine gewisse Zeit eine selbständige Tätigkeit ausübte und dort seinen Wohnsitz hatte und der anschließend im Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausübt, seinen Wohnsitz aber im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats beibehält.

Bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Entstehung des Verbleiberechts sind auch die Gründe zu berücksichtigen, die zur Beendigung der Tätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geführt haben, insbesondere der Unterschied zwischen dem normalen, voraussehbaren Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit Erreichung der Altersgrenze und dem vorzeitigen, unvorhersehbaren dauernden Verlust der Arbeitsfähigkeit. Für den Fall, daß der Ehegatte die Staatsangehörigkeit des betreffenden (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)ABl. Nr. C 14 vom 27.3.1973, S. 20. (3)ABl. Nr. C 142 vom 31.12.1972, S. 12. (4)ABl. Nr. L 172 vom 28.6.1973, S. 14. (5)ABl. Nr. L 142 vom 30.6.1970, S. 24. Mitgliedstaats besitzt oder besaß oder daß die Tätigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegeben wurde, müssen besondere Bedingungen gelten.

Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, welcher eine selbständige Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeuebt und das Ende seines Erwerbslebens erreicht hat, muß genug Zeit haben, um sich entscheiden zu können, wo er seinen endgültigen Wohnsitz nehmen will.

Die Ausübung des Verbleiberechts durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, welcher als Selbständiger tätig ist, bedeutet ferner, daß dieses Recht auf seine Familienangehörigen ausgedehnt wird. Stirbt der Selbständige im Verlauf seines Erwerbslebens, so muß das Verbleiberecht seinen Familienangehörigen zuerkannt werden ; auch hierfür sind besondere Bedingungen erforderlich.

Die Personen, die das Verbleiberecht haben, müssen genauso behandelt werden wie inländische Selbständige, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten heben nach Maßgabe dieser Richtlinie die Beschränkungen des Rechts auf Verbleiben in ihrem Hoheitsgebiet für die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, welche eine selbständige Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet ausgeuebt haben, sowie für ihre Familienangehörigen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 73/148/EWG auf.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen folgenden Selbständigen das Recht auf ständiges Verbleiben in ihrem Hoheitsgebiet zu: a) dem Selbständigen, der zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Tätigkeit aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, in diesem Mitgliedstaat mindestens in den letzten zwölf Monaten seine Tätigkeit ausgeuebt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat.

Wird nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bestimmten Gruppen von Selbständigen kein Anspruch auf Altersrente zuerkannt, so gilt die Altersvoraussetzung als erfuellt, sobald der Begünstigte das 65. Lebensjahr vollendet hat;

b) dem Selbständigen, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit seine Tätigkeit aufgibt, wenn er sich seit mehr als zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat.

Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund deren ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht;

c) dem Selbständigen, der nach drei Jahren Tätigkeit und ständigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, seinen Wohnsitz jedoch im ersten Mitgliedstaat beibehält und in der Regel jeden Tag, mindestens jedoch einmal in der Woche dorthin zurückkehrt.

Für den Erwerb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Rechte gelten die in dem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Tätigkeitszeiten als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abgeleistet, in dem der Selbständige seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Voraussetzungen der Dauer des Wohnsitzes und der Dauer der Tätigkeit in Absatz 1 Buchstabe a) sowie der Dauer des Wohnsitzes in Absatz 1 Buchstabe b) entfallen, wenn der Ehegatte des Selbständigen die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzt oder sie durch Eheschließung mit dem Selbständigen verloren hat.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen den Familienangehörigen eines Selbständigen im Sinne von Artikel 1, die bei ihm in ihrem Hoheitsgebiet wohnen, das Recht zu, dort ständig zu verbleiben, wenn der Selbständige das Recht auf Verbleiben in diesem Mitgliedstaat nach Artikel 2 erwoben hat. Dieses Recht steht ihnen auch nach dem Tode des Selbständigen zu.

(2) Ist der Selbständige im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er das Verbleiberecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, so erkennt dieser Mitgliedstaat den Familienangehörigen das Recht zu, dort ständig zu verbleiben, wenn - der Selbständige sich zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens 2 Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat oder

- sein Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist oder

- sein überlebender Ehegatte die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt oder sie durch Eheschließung mit dem Selbständigen verloren hat.

Artikel 4

(1) Der ständige Aufenthalt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und von Artikel 3 Absatz 2 kann durch ein im Aufenthaltsland übliches Beweismittel nachgewiesen werden. Er kann weder durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes berührt werden.

(2) Zeiten einer Einstellung der Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluß hatte, und Zeiten einer Einstellung der Tätigkeit infolge Krankheit oder Unfalls gelten als Tätigkeitszeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren dem Verbleibeberechtigten zur Ausübung seines Verbleiberechts eine Frist von zwei Jahren von dem Zeitpunkt der Entstehung dieses Rechts gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 3 an. Er muß während dieser Zeit das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen können, ohne daß sein Verbleiberecht beeinträchtigt würde.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen keine besonderen Formvoraussetzungen zur Ausübung des Verbleiberechts durch den Verbleibeberechtigten.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den Verbleibeberechtigten das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis, die a) unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrages, der die Ausstellungs- bzw. Verlängerungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf, erteilt und verlängert werden muß;

b) für das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, gelten muß;

c) fünf Jahre gültig und ohne weiteres verlängerbar sein muß.

(2) Durch Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, und durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes wird die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht berüht.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erhalten für die Verbleibeberechtigten das in den Richtlinien des Rates zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf Grund von Abschnitt III des Allgemeinen Programms festgelegte Recht auf Gleichbehandlung aufrecht.

Artikel 8

(1) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten günstiger sind, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die erneute Niederlassung von Selbständigen in ihrem Hoheitsgebiet, die dieses verlassen haben, nachdem sie dort lange Zeit dauernd ihren Wohnsitz hatten und dort eine Tätigkeit ausübten, und wieder dorthin zurückkehren möchten, wenn sie das Ruhestandsalter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erreicht haben oder dauernd arbeitsunfähig sind.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten können nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit von dieser Richtlinie abweichen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle späteren Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie im sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu erlassen beabsichtigen, so rechtzeitig, daß diese sich dazu äussern kann.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DURAFOUR