Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2006/2011/wif

Urteil vom 29. Juli 2011

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______,geboren am _______,

Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Bhutan),

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

_______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2011 / N _______.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Beschwerdeführer, angeblich ein Staatsangehöriger Bhutans und ethnischer Nepalese, verliess Bhutan eigenen Angaben zufolge im Jahr 1992 oder 1996 zusammen mit seinen Eltern und gelangte zunächst nach B._______/Nagaland (Indien). Am 12. September 2002 reiste er von Indien und Italien (Transit) herkommend illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein erstes Asylgesuch. Zur Begründung brachte er vor, er habe seinerzeit Bhutan zusammen mit seinen Eltern verlassen müssen, weil die Regierung Bhutans alle ethnischen Nepalesen respektive Hindus aus dem Land gejagt habe. In Indien seien sie jedoch nicht willkommen; die lokalen indischen Behörden wollten, dass sie nach Bhutan zurückkehrten. In Nagaland habe er keine Arbeit, keine Unterkunft und keine Freunde. Ausserdem werde er seit Jahren von der "ALFA" bedrängt, entweder dieser Organisation beizutreten oder nach Bhutan zurückzukehren. Weil er nicht beigetreten sei, sei sein Leben in Gefahr. Zudem sei er vom indischen Militär verdächtigt worden, ein Mitglied der "ALFA" zu sein. Die Militärangehörigen hätten ihm jedoch geglaubt, dass er kein "ALFA"-Mitglied sei. Daher fürchte er sich nicht vor dem Militär, sondern vor den "ALFA"-Leuten. Nach Bhutan könne er nicht zurückkehren, da es dort nach wie vor religiöse Spannungen gebe und die bhutanischen Behörden ihn nicht dort wohnen lassen würden.

Im Verlauf der Anhörungen reichte der Beschwerdeführer lediglich zwei Schuldokumente (Kopien) zu den Akten.

A.b. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers beauftragte das Bundesamt die Fachstelle LINGUA mit der Durchführung einer Herkunftsanalyse, welche am 19. Mai 2003 stattfand. In seinem Bericht vom 25. Mai 2005 kam der/die LINGUA-Experte/Expertin zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht in Bhutan, sondern sehr wahrscheinlich in Indien hauptsozialisiert worden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers äusserte sich dazu mit Schreiben vom 19. Juli 2003 (Telefax).

A.c. Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.d. Gemäss einer Meldung des Migrationsdienstes des Kantons C._______ vom 1. November 2004 galt der Beschwerdeführer ab dem 31. August 2004 als verschwunden.

B.

B.a. Am 5. August 2008 wurde der Beschwerdeführer nach einer Anhaltung durch die Kantonspolizei C._______ in Durchsetzungshaft versetzt.

B.b. Mit Eingabe an das BFM vom 27. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen aktuellen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer halte an seiner bhutanischen Herkunft fest. Der Wegweisungsvollzug nach Indien habe bisher nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer über keine Identitätspapiere verfüge. Er sei deshalb in Ausschaffungshaft versetzt worden. Am 26. August 2008 sei der Beschwerdeführer zwecks Beschaffung von Reisepapieren auf der indischen Botschaft vorgeführt worden. Nebst der BFM-Mitarbeiterin Frau W. sei auch ein dem Beschwerdeführer nicht namentlich bekannter Vertreter der indischen Botschaft dort anwesend gewesen. Einen Monat später, am 23. Oktober 2008, habe der Beschwerdeführer auf Anweisung des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei C._______ mit einem angeblichen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Indien, dessen Namen nicht bekannt gegeben worden sei, telefonieren müssen. Dieser Mann habe dem Beschwerdeführer gesagt, sie hätten sich bereits einmal persönlich getroffen, und zwar am 26. August 2008 in der indischen Botschaft in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe in diesem Moment realisiert, dass der angebliche Vertrauensanwalt und der Mitarbeiter der indischen Botschaft in der Schweiz identisch seien. Er habe den Mann auch an der Stimme wiedererkannt. Im weiteren Verlauf des Telefongesprächs habe der angebliche Vertrauensanwalt dem Beschwerdeführer sodann erklärt, er wisse, dass er nicht indischer Staatsangehöriger sei; Indien sei aber dennoch daran interessiert, ihn nach Indien zurückzuholen, da er verdächtigt werde, für die in Nagaland aktive ALFA-Untergrundbewegung tätig gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr nach Indien würde er verhaftet, damit dieser Vorwurf abgeklärt werden könne. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte diesbezüglich aus, es sei nicht bekannt, mit wem der Beschwerdeführer habe telefonieren müssen und ob diese Person tatsächlich Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Indien sei. Sollte dies aber so sein, so würde dies bedeuten, dass die Schweizer Botschaft in Indien einen Vertrauensanwalt beschäftige, welcher gleichzeitig für die indische Botschaft in der Schweiz tätig sei. Schwere Interessenkollisionen seien so vorprogrammiert. Dem Rechtsvertreter sei im Übrigen aus einem anderen Fall bekannt, dass die bereits erwähnte BFM-Mitarbeiterin Frau W. zur Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs massiven Druck auf Vertretungen ausländischer Staaten ausübe, damit diese die ausländischen Personen auch ohne gesicherten Identitätsnachweis und ohne Einwilligung der Betroffenen zurücknähmen. Frau W. dürfte die Doppelfunktion
des angeblichen Vertrauensanwaltes bekannt sein. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylgesuchs ausgesagt habe, die "ALFA" habe ihn zum Beitritt zwingen wollen. Die "ALFA" rekrutiere regelmässig bhutanische Staatsangehörige, welche ohne Aufenthaltsbewilligung in Indien lebten. Es erstaune daher nicht, wenn die indischen Behörden an einer Rücknahme des Beschwerdeführers auch ohne Identitätsnachweis interessiert seien. Durch die Zusammenarbeit des BFM mit dem angeblichen Vertrauensanwalt sei somit eine erhebliche asylrelevante Gefährdungslage für den Beschwerdeführer geschaffen worden. Dieser müsse damit rechnen, nach der Rückschaffung nach Indien inhaftiert, verhört und allenfalls misshandelt zu werden, weil er verdächtigt werde, für die illegale und militante "ALFA"-Bewegung tätig gewesen zu sein. Selbst für den Fall, dass sich dieser Verdacht nicht bestätigen sollte, bestünde für den Beschwerdeführer die Gefahr einer andauernden Inhaftierung, da er als Bhutaner über kein Anwesenheitsrecht in Indien verfüge. Seine ebenfalls illegal in Indien lebenden Familienangehörigen (Ehefrau und Kind) würden dadurch ebenfalls gefährdet. Die beschriebene Gefährdungslage des Beschwerdeführers sei durch das BFM geschaffen worden, weshalb die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei. Zumindest wäre nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug unzulässig. Bei dieser Sachlage müsse der Beschwerdeführer zu seinen neuen Asylgründen angehört werden und es müssten durch das BFM verschiedene Abklärungen durchgeführt werden. So müsse geklärt werden, wer in welcher Funktion bei der Vorführung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 in der indischen Botschaft anwesend gewesen sei und ob es sich bei der dort anwesenden Person tatsächlich um den Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Indien gehandelt habe. Der Name sowie die Funktion dieser Person müsse offengelegt werden. Zudem dürfte es notwendig sein, die bereits erwähnte BFM-Mitarbeiterin Frau W. vom Dienst zu suspendieren, da mit Blick auf einen dem Rechtsvertreter bekannten, ähnlich gelagerten Fall anzunehmen sei, diese lege wiederholt ein problematisches Verhalten an den Tag.

Dem schriftlichen Asylgesuch lag eine Aktennotiz des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei C._______ vom 23. Oktober 2008 (Kopie) bei.

B.c. Mit Eingabe vom 28. April 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht des (...) vom 30. September 2009 sowie ein Sprechstunden-Aufgebot des (...) vom 12. Oktober 2009 zu den Akten.

B.d. Am 29. April 2010 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs keine Beschwerde erhoben, weil er dazu kein Geld gehabt habe. Er habe keine neuen Gründe, weshalb er nicht ins Heimat- oder Herkunftsland zurückkehren könne. Nagaland sei nicht sein Heimatland und er habe dort viele Probleme. Auf Intervention des bei der Befragung anwesenden Rechtsvertreters hin führte der Beschwerdeführer weiter aus, ein Mann habe seine Eltern in Nagaland aufgesucht. Dieser Mann habe ihn von Indien aus angerufen und ihm erklärt, er müsse nach Indien zurückkommen, er werde einen Duplikat-Pass ausstellen lassen. Der Mann habe ihm mehrmals gedroht und ihm gesagt, er könne ihn festnehmen lassen und er werde für lange Zeit ins Gefängnis kommen. Der Mann habe ausserdem gemeint, er habe den Beschwerdeführer in der indischen Botschaft in Bern kennengelernt. Er kriege jedes Mal Angst, wenn er an dieses Telefongespräch denke und sei gerade sehr nervös. In Indien gebe es keine Menschenrechte. Ausländer, insbesondere Leute aus Bhutan oder Tibet, hätten dort keine Sicherheit. Der Mann habe ihm gesagt, wenn er nach Indien zurückkomme, könne er mit ihm (dem Beschwerdeführer) machen, was er wolle. Der Mann habe ihn ungefähr eine halbe Stunde befragt, er könne sich aber im Moment nicht so gut an das Gespräch erinnern. Jedenfalls habe der Mann ihm gesagt, alle Bhutaner seien an den terroristischen Aktivitäten der Aufständischen in Nagaland beteiligt und arbeiteten mit den "ALFA"-Leuten zusammen. Es werde vermutet, dass er ebenfalls für die "ALFA" tätig gewesen sei. Daher wolle man ihn festnehmen und einsperren. In Tat und Wahrheit habe er nie Kontakt zu "ALFA"-Leuten gehabt. Diese hätten aber Flugblätter verteilt und Leute rekrutiert. Er habe sowohl vor der "ALFA" als auch vor der indischen Regierung Angst gehabt. Wer in Indien keine Aufenthaltsbewilligung oder keine Dokumente habe, könne von der Polizei jederzeit festgenommen werden. Die Polizei habe auch schon Personen unter irgendeinem Vorwand umgebracht und die Leichen verschwinden lassen. Seine Angehörigen (Eltern, Schwester, Ehefrau und Kinder) lebten nach wie vor in Nagaland. Die Polizei habe einmal das Haus durchsucht, aber nichts Belastendes gefunden. Man habe ihnen aber vorgeworfen, mit der "ALFA" zusammen zu arbeiten. Der Mann am Telefon habe ihn aufgefordert, den Namen der Schule der Kinder und die Hausnummer des Wohnhauses anzugeben. Er habe sich jedoch geweigert, da er befürchtet habe, dieser Mann werde seiner Familie Probleme bereiten. Der Mann sei aber in seinem Quartier gewesen und habe von dort aus angerufen. Seine
Familienangehörigen hätten keine Aufenthaltsbewilligungen und auch keine (bhutanischen) Identitätspapiere. Der Beschwerdeführer fügte an, er nehme regemässig Medikamente wegen seiner Herzprobleme sowie gegen Nervosität. Er wolle wie ein normaler Bürger in der Schweiz leben und könne nicht zurückkehren.

B.e. In seiner Eingabe vom 27. Mai 2010 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer angeborenen Herzschwäche im Jahr 2009 operativ habe behandelt werden müssen und weiterhin Medikamente sowie ständige ärztliche Überwachung benötige. Der Zugang zu medizinischer Versorgung im Heimatland sei daher genau abzuklären (Beilagen: eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 11. Mai 2010, ein ärztliches Schreiben von Dr. med. H. T. vom 18. Dezember 2009 sowie ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H. T. vom 18. Mai 2010). Anschliessend folgte eine ausführliche Darstellung der Lage ethnischer Nepalesen in Bhutan, deren Exodus aus Bhutan nach Nepal und Indien und deren problematische Situation in Indien (unter Beilage zahlreicher einschlägiger Berichte und Artikel, u.a. von UNHCR und Human Rights Watch). Die Vorbringen des Beschwerdeführers stimmten mit der geschilderten Situation der aus Bhutan stammenden ethnischen Nepalesen überein, weshalb die Herkunft des Beschwerdeführers aus Bhutan zumindest teilweise als erwiesen zu erachten sei. Allenfalls sei ein LINGUA-Gutachten oder gar eine DNA-Analyse durchzuführen oder dem Beschwerdeführer eine Frist zur selbständigen Einholung eines solchen Gutachtens respektive einer Analyse einzuräumen. In Bezug auf die Vorgänge auf der indischen Botschaft und das Telefonat mit dem angeblichen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Indien habe das BFM offenbar keine sachgerechten Abklärungen durchgeführt, obwohl sich aus den entsprechenden Aktivitäten des BFM direkt eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergebe. Dieser halte daran fest, dass es sich bei der Person, mit welcher er am Telefon gesprochen habe und welche sich als Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Indien ausgegeben habe, um die gleiche Person gehandelt habe, welche auf der indischen Botschaft in Bern anwesend gewesen sei. Daher seien weitere Abklärungen zu tätigen, ein Abklärungsbericht vorzulegen und Akteneinsicht zu gewähren.

C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2011 - eröffnet am 4. März 2011 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Es wies mehrere Verfahrensanträge des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D.
Mit Beschwerde vom 4. April 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung des Spruchkörpers, vollständige Akteneinsicht (Asyl- und Vollzugsakten) und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Ausserdem wurde beantragt, die BFM-Mitarbeiterin Frau W. sei als Zeugin einzuvernehmen und dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.

Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel (Kopien) bei: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2010 in Sachen D-7469/2009, ein E-Mail vom 19. September 2007, ein Artikel aus der Zeitschrift Equinox vom Juni 2004 (Guidelines for the use of language analysis in relation to questions of national origin in refugee cases), eine Aufhebungsmitteilung des Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 4. September 2009, ein Schreiben von UNHCR vom 30. Juni 2009 (inkl. Beilageschreiben der Abteilung Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz [BJ]), ein Country of Origin Report - Bhutan der UK Border Agency vom 6. August 2010, ein Artikel der Asia Times vom 15. November 2002 und ein Bericht von Human Rights Watch betreffend Flüchtlinge aus Bhutan in Nepal und Indien vom Mai 2007.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2011 gab der Instruktionsrichter den Spruchkörper bekannt und hiess das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Akte V41 gut; soweit weitergehend wurde es abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen Beschwerdeergänzung eingeräumt. Er wurde ausserdem aufgefordert, bis zum 27. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

F.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 27. April 2011 nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und/oder Erlass des Kostenvorschusses und reichte in diesem Zusammenhang eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 26. April 2011 zu den Akten. Gleichzeitig ergänzte er die Beschwerde im Zusammenhang mit der ihm gewährten Akteneinsicht.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2011 verzichtete der Instruktionsrichter in teilweiser Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. April 2011 auf die Erhebung des Kostenvorschusses und teilte gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG werde im Endentscheid befunden.

H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 8. Juni 2011 und hielt dabei sinngemäss an seinen Begehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 (i.S. A-7307/2008) handle es sich beim Mitarbeiter der indischen Botschaft in der Schweiz und beim Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Indien klarerweise um zwei verschiedene Personen. Sinngemäss werde in diesem Urteil unter E. 6.3.2 festgehalten, die Vorwürfe, wonach das BFM mit der indischen Botschaft Absprachen getroffen habe, entbehrten jeglicher Grundlage. Die blosse Behauptung, wonach es sich um dieselbe Person handle, vermöge diese Einschätzung nicht zu entkräften. Aus diesem Grund seien auch keine weiteren, diesbezüglichen Abklärungen vorzunehmen. Zudem stehe damit fest, dass die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Asylgründe offensichtlich haltlos seien. Der Antrag, wonach die BFM-Mitarbeiterin Frau W. vom Dienst zu suspendieren sei, werde abgelehnt, zumal es sich bei ihr um eine langjährige und erfahrene Mitarbeiterin handle, deren Legitimation nicht zur Diskussion stehe. Die im zweiten Asylgesuch gestellten Anträge Nrn. 4-7 seien gegenstandslos geworden, da seit der Einreichung des zweiten Asylgesuchs keine weiteren Vollzugshandlungen unternommen worden seien, der Beschwerdeführer aus der Durchsetzungshaft entlassen worden sei und sich zurzeit legal im Kanton C._______ befinde. In Bezug auf die Frage der Herkunft des Beschwerdeführers werde auf die Verfügung vom 29. Juli 2003 verwiesen. Auf das erste Asylgesuch sei nicht eingetreten worden, weil der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Damals sei ein LINGUA-Gutachten durchgeführt worden, zu welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Der LINGUA-Experte, welcher Dzongkha, Nepali, Hindi und Englisch spreche, sei in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Bhutan stamme, sondern dass es sich bei ihm um einen ethnischen Nepalesen aus Indien handle. Die Anträge, wonach ein (erneutes) LINGUA-Gutachten und eine DNA-Analyse zu erstellen seien, seien deshalb abzulehnen. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in Indien ein Aufenthaltsrecht innehabe, da er bereits zweimal unwahre Angaben zu seiner Herkunft und seinen Asylgründen gemacht habe und jegliche Vollzugshandlungen mit offensichtlich haltlosen Beschuldigungen behindert habe. Für die Annahme eines Aufenthaltsrechts in Indien spreche auch die Tatsache, dass sich seine Angehörigen ebenfalls in Indien aufhielten. Der Antrag, wonach ein ausführlicher Bericht über die Vorgänge auf der indischen Botschaft in der Schweiz und der schweizerischen Botschaft in Indien zu verfassen und weitere Abklärungen zu tätigen seien,
werde ebenfalls abgewiesen. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge komme dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu; das Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien sei durchführbar. Insbesondere sei (nach erfolgtem internem Consulting) festzustellen, dass Bluthochdruck in Indien grundsätzlich behandelbar sei. Der Antrag, wonach mittels Botschaftsabklärungen in Nagaland und Bhutan die medizinische Fragestellung näher abzuklären sei, werde daher abgelehnt.

4.2. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Die am 4. März 2011 vom Rechtsvertreter beantragte Akteneinsicht sei nur eingeschränkt gewährt worden. Es sei nachträglich zumindest noch Einsicht in die Akten A6, A7, A13 und A14 zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der vorliegend angefochtene Asylentscheid des BFM stütze sich nämlich insbesondere auf das LINGUA-Gutachten aus dem Jahr 2003, weshalb der Beschwerdeführer ein überwiegendes Interesse an der Einsicht in dieses Gutachten und die dazugehörigen Akten habe. Allfällige private oder öffentliche Interessen an der Geheimhaltung bestimmter Informationen könnten durch mildere Mittel sichergestellt werden. Betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht in die Vollzugsakten sei festzustellen, dass das Akteneinsichtsgesuch aufgrund des Verfahrensstandes nicht mehr nach Art. 9 Abs. 1 Bst. d
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1), sondern nach den einschlägigen Bestimmungen des VwVG zu prüfen sei. Der pauschale Verweis des BFM auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 (i.S. A-7303/2008) sei daher unhaltbar. Die Vollzugsakten seien im vorliegenden Fall zudem von besonderer Bedeutung für die Frage der Flüchtlingseigenschaft, weil der Beschwerdeführer geltend mache, dass das BFM im Rahmen der Vollzugsbemühungen Absprachen mit der indischen Botschaft getroffen habe, durch welche er bei einer Rückkehr nach Indien in asylrelevanter Weise gefährdet wäre, dies unabhängig von einer allfälligen Doppelrolle eines Mitarbeiters der indischen Botschaft in der Schweiz, welcher (möglicherweise) gleichzeitig als Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Indien amte. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die zuständige Sachbearbeiterin des BFM im vorliegenden Verfahren möglicherweise schwerwiegende Fehler begangen und dadurch eine asylrelevante Gefährdungslage für den Beschwerdeführer geschaffen habe. In diesem Zusammenhang werde die Herausgabe der Akten des Migrationsdienstes des Kantons C._______, des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei C._______ sowie des Vertrauensanwaltes der schweizerischen Botschaft in Indien beantragt. Das BFM habe die angefochtene Verfügung zudem nicht rechtsgenüglich begründet, da es die Annahme, wonach der Beschwerdeführer in Indien über ein Aufenthaltsrecht verfüge, lediglich damit begründe, dass dieser im Rahmen der beiden Asylverfahren mehrmals gelogen habe. Aus der angefochtenen Verfügung sei indessen nicht ersichtlich, wann und wie der Beschwerdeführer gelogen haben solle. Das vorliegende Asyl-
und Beschwerdeverfahren sei nun dazu da, die Herkunft sowie die Asylgründe des Beschwerdeführers abzuklären. Zwischen den behaupteten Lügen und einem allfälligen Aufenthaltsrecht in Indien bestehe zudem kein ersichtlicher Kausalzusammenhang. Die pauschale Begründung des BFM verunmögliche es dem Beschwerdeführer, sachgerecht Stellung zu nehmen und allenfalls Gegenbeweise zu erbringen. Das BFM habe es ausserdem unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. So habe das BFM in der angefochtenen Verfügung die umfangreiche Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. Mai 2010 zwar erwähnt, sei jedoch im Rahmen der Erwägungen nicht auf die dortigen Ausführungen eingegangen. Ausserdem habe das BFM das Recht des Beschwerdeführers auf vorgängige Stellungnahme verletzt. Der negative Asylentscheid vom 24. Februar 2011 stütze sich insbesondere auf das LINGUA-Gutachten aus dem Jahr 2003, worin festgehalten werde, der Beschwerdeführer sei ein ethnischer Nepalese, welcher aus Indien stamme. Die Tatsache, dass er in Bhutan geboren worden sei und dort gelebt habe, bis seine Familie in den 90er-Jahren nach Indien (Nagaland) vertrieben worden sei, sei im Gutachten völlig ausser Acht gelassen worden. Zwar sei der damaligen Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör gewährt worden, sie habe aber keine Akteneinsicht in das LINGUA-Gutachten erhalten; deshalb habe die Stellungnahme nur sehr rudimentär erfolgen können. Im Weiteren habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. So sei das BFM ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, der Beschwerdeführer verfüge über ein Aufenthaltsrecht in Indien. Der Sachverhalt sei auch in Bezug auf die Absprachen zwischen dem BFM und der indischen Botschaft und der sich allenfalls daraus ergebenden Gefährdungslage für den Beschwerdeführer unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Das BFM habe es unterlassen, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen und habe den entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Dabei habe das BFM in pauschaler Weise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(A-7307/2008 vom 14. April 2009) verwiesen, worin festgestellt worden sei, es fänden sich in den Akten keine Hinweise für solche Absprachen. Dies könne jedoch kein Grund sein, auf weitere Abklärungen zu verzichten, weshalb diese nachzuholen seien. Bereits anlässlich der Einreichung des zweiten Asylgesuchs sei auf die problematische Rolle der zuständigen BFM-Sachbearbeiterin Frau W. hingewiesen und deren Suspendierung verlangt worden. Dabei wäre vom BFM abzuklären gewesen, inwieweit diese allenfalls ihre Kompetenzen überschritten habe. In den Verfahren N 465 082, D-7469/2009 und N 339 700, E-3893/2008 würden die Vorgehensweise und die Rechtsverletzungen der erwähnten Sachbearbeiterin im Rahmen von Vollzugshandlungen dokumentiert; diese Akten seien beizuziehen. In beiden Fällen seien massive Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung begangen worden. Diese Fälle zeigten, dass teilweise Daten von Asylbewerbern ohne Rücksicht auf die Erzeugung einer neuen, asylrelevanten Gefährdungslage direkt an die Behörden des Herkunftsstaates übermittelt würden. Daher wäre im vorliegenden Fall abzuklären gewesen, inwieweit die anwendbaren Gesetzesbestimmungen eingehalten und ob Daten bezüglich eines allfälligen Engagements des Beschwerdeführers für die "ALFA" an die indischen Behörden weitergeleitet worden seien. In diesem Zusammenhang werde beantragt, Frau W. als Zeugin einzuvernehmen. In der Beschwerde wird anschliessend das LINGUA-Gutachten vom Mai 2003 kritisiert. Aufgrund der freigegebenen Angaben zum Werdegang und zur Qualifikation des damaligen Experten sei zu bezweifeln, ob dieser tatsächlich über die notwendigen Qualifikationen für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden, komplexen sprachlichen Abgrenzungsfragen verfügt habe. Das LINGUA-Gutachten sei auch deshalb problematisch, weil es internationalen wissenschaftlichen Standards der angewandten und forensischen Linguistik nicht entspreche (Verweis auf das diesbezüglich eingereichte Beweismittel "Guidelines for the use of language analysis"). Es herrsche heute nämlich weitgehend Einigkeit darüber, dass sprachliche Analysen grundsätzlich nicht in der Lage seien, die exakte Herkunft und insbesondere die Nationalität eines Asylbewerbers abschliessend festzustellen. Derartige Analysen seien lediglich hilfreich in der Feststellung des Hauptsozialisierungsortes. Das LINGUA-Gutachten aus dem Jahr 2003 sei vor Erscheinen der Empfehlungen der Language and National Origin Group erstellt worden. Das BFM habe es unterlassen, ein weiteres, den heutigen linguistischen Standards entsprechendes Gutachten einzuholen, obwohl dies in der Eingabe vom 27. Mai 2010 beantragt worden sei. Dies sei umso problematischer, als der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er gehöre einer
in Bhutan sozial isolierten Minderheit von ethnischen Nepalesen an und sei im Jahr 1992 (im Alter von 12 Jahren) nach Nagaland (Indien) geflüchtet. Vor diesem Hintergrund sei es nämlich offensichtlich, dass es verschiedene Erklärungen (beispielsweise die geringe Schulbildung des Beschwerdeführers, die soziale Isolation der ethnischen Nepalesen und die andere Religionszugehörigkeit) dafür gebe, weshalb der Beschwerdeführer die Sprache Dzongkha kaum beherrsche und wenig über den Kommunikations- und Gesundheitsbereich oder das kulturelle und kultische Alltagsleben in Bhutan wisse. Die Schlussfolgerung des LINGUA-Experten, wonach der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus Indien und nicht aus Bhutan stamme, sei voreilig und falsch. Bei dieser Sachlage hätte das BFM zur vollständigen und korrekten Ermittlung des Sachverhalts ein neues Gutachten erstellen lassen müssen. Das BFM sei im Übrigen durch die (als Beweismittel beigelegte) Verfügung des Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 4. September 2009 darauf hingewiesen worden, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall unmöglich sei und bezüglich der Ermittlung der Nationalität des Beschwerdeführers Fehler begangen worden seien. Dennoch habe das BFM in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erneut dieselbe Argumentation verwendet. Im Rahmen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, welches vor dem Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen durchgeführt worden sei, habe der Gerichtspräsident 6 eine Anfrage an das UNHCR gestellt. In seinem Bericht vom 30. Juni 2009 habe das UNHCR im Wesentlichen ausgeführt, es sei sehr wahrscheinlich, dass in den 1990er Jahren aus Bhutan vertriebene Bhutaner nepalesischer Herkunft über keine Ausweispapiere verfügten und auch keine Möglichkeit hätten, solche zu besorgen. Der Gerichtspräsident 6 habe daraus geschlossen, es sei möglich, dass Bhutaner nepalesischer Herkunft über keine Ausweispapiere verfügten und auch keine solchen beibringen könnten. Ausserdem könne sich ein LINGUA-Gutachten nicht zur Staatsangehörigkeit einer Person äussern. Weitere Bemühungen des BFM (unter anderem mit Hilfe der indischen und bhutanischen Botschaft) hätten nicht den Beweis erbracht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die indische (und nicht die bhutanische) Staatsangehörigkeit innehabe. Der Wegweisungsvollzug sei daher in den vergangenen Jahren vollzugstechnisch unmöglich gewesen, weshalb die vorläufige Aufnahme hätte angeordnet werden müssen. In der Beschwerde wird im Anschluss an diese Ausführungen festgestellt, das BFM habe es auch diesbezüglich unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Insbesondere hätte die
Vorinstanz weitere Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers vornehmen müssen, allenfalls im Rahmen einer Botschaftsabklärung oder einer Anfrage an das UNHCR.

In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bhutanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Lhotshampa zugehöre. Mit Blick auf die Entwicklung der Situation der ethnischen Nepalesen in Bhutan (in der Beschwerde werden diesbezüglich längere Ausführungen gemacht), den Inhalt des (bereits erwähnten) Berichts des UNHCR vom 30. Juni 2009 und die neuesten Länderberichte zu Bhutan sei der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt, wonach er in den 1990er Jahren aus Bhutan habe flüchten müssen, als wahrscheinlich zu erachten. Die Vorbringen im ersten Asylverfahren seien nie materiell geprüft worden, da das BFM damals wegen angeblicher Identitätstäuschung auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei. Angesichts der vorstehenden Erwägungen rechtfertige es sich indes, eingehend auf die Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Indien einzugehen: Dieser habe geltend gemacht, er habe sowohl von der "ALFA"-Bewegung als auch von den indischen Behörden Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass das BFM diese Vorbringen grundsätzlich als glaubhaft erachte. Der Rechtsvertreter macht an dieser Stelle Ausführungen zur "ALFA" respektive ULFA und bringt vor, die Verfolgungsbefürchtungen des Beschwerdeführers seien mit Blick auf sein Alter und seine Ethnie durchaus glaubwürdig. Gegebenenfalls seien weitere Abklärungen zu tätigen. Aufgrund des Gesagten sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Der Beschwerdeführer sei in den 1990-er Jahren von Bhutan nach Indien geflüchtet. Indien sei kein Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, und die Behandlung von Flüchtlingen sei grösstenteils behördlichem Ermessen unterworfen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 im Zusammenhang mit dem Vorgehen der indischen Behörden gegen aufständische Gruppierungen ins Visier der Behörden geraten. Die Unabhängigkeitsbewegungen im Nordosten Indiens seien weiterhin aktiv, weshalb anzunehmen sei, die indischen Behörden würden eine erneute Niederlassung des Beschwerdeführers in Indien nicht tolerieren. Bei einer Rückkehr nach Indien hätte er daher massive Verdächtigungen und Übergriffe zu gewärtigen. Er würde insbesondere der ULFA-Mitgliedschaft verdächtigt, da er ein Bhutaner nepalesischer Herkunft sei, welche in der Vergangenheit in grosser Anzahl von der ULFA rekrutiert worden seien, lange landesabwesend gewesen sei und infolge der Vollzugsbemühungen des BFM nun bei den indischen Behörden als ULFA-Unterstützer registriert sei. Deshalb müsste er im Falle einer Rückkehr nach Indien mit Verfolgungshandlungen rechnen. Selbst wenn die Ermittlungen der indischen Behörden ergeben
würden, dass der Beschwerdeführer die ULFA nicht unterstützt habe, würde er wohl weiterhin inhaftiert bleiben und allenfalls gar nach Bhutan ausgeschafft werden, da er in Indien nicht aufenthaltsberechtigt sei. Auch die Verwandten des Beschwerdeführers wären durch seine Rückkehr nach Indien gefährdet. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar. Der Wegweisungsvollzug sei auch aus medizinischen Gründen unzumutbar, da der Beschwerdeführer an einer angeborenen Herzschwäche leide und Medikamente benötige. Die vom BFM getätigten Abklärungen - ein nicht nachvollziehbares "Consulting" - seien ungenügend, da daraus nicht hervorgehe, ob die notwendige Behandlung in Nagaland erhältlich sei und ob papierlose Bhutaner nepalesischer Herkunft Zugang dazu hätten. Bezüglich der Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung in Bhutan habe das BFM überhaupt keine Abklärungen getätigt. Aufgrund dessen sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner fehlenden Registrierung in Indien keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung habe und die Behandlung in Nagaland (und auch in Bhutan) nicht gewährleistet sei. Aus den bisherigen Ausführungen ergebe sich schliesslich, dass der Wegweisungsvollzug bisher aus vollzugstechnischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Es sei zudem nicht gelungen nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer indischer (und nicht bhutanischer) Staatsangehöriger sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers glaubhafter seien als die Annahmen des BFM. Das BFM werde nicht in der Lage sein, auf legalem Weg die benötigten Papiere für einen Wegweisungsvollzug zu beschaffen. Daher sei auch die Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen.

4.3. In der Beschwerdeergänzung vom 27. April 2011 führt der Rechtsvertreter mit Blick auf die gewährte Akteneinsicht aus, dem Bericht des indischen Vertrauensanwaltes (Akte V41) sei nicht zu entnehmen, wo und wie genau sich dieser auf die Suche nach den Familienangehörigen des Beschwerdeführers gemacht habe. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer selber im Zeitpunkt des Telefonats den genauen Aufenthaltsort seiner Angehörigen gar nicht mehr gewusst, da er damals keinen Kontakt zu diesen gehabt habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in keinem Register aufgeführt seien, sei angesichts ihrer bhutanischen Herkunft logisch. Weiter sei festzustellen, dass der Bericht des Vertrauensanwaltes verschiedene Hinweise enthalte, welche für die bhutanische Herkunft des Beschwerdeführers sprächen. Beispielsweise sei die Geburt des Beschwerdeführers nicht registriert, was logisch sei, da dieser ja in Bhutan geboren worden sei. Auch der Umstand, dass kein Familienmitglied auf der Wählerliste und die Tochter des Beschwerdeführers in keinem Schulregister aufgeführt sei, sei nachvollziehbar, da sie ohne Aufenthaltsrecht in Indien lebten. Die vom Vertrauensanwalt befragten lokalen Personen hätten im Weiteren den Nachnamen des Beschwerdeführers als nepalesisch qualifiziert, was ebenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimme. Betreffend das Vorgehen des Vertrauensanwaltes sei festzustellen, dass dieser ein Foto des Beschwerdeführers herumgezeigt habe. Ausserdem habe er das Geburtenregister überprüft, was ohne Bekanntgabe des Namens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre. Möglicherweise könne man auch aufgrund der weiteren Nachforschungen des Vertrauensanwaltes Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers ziehen. Daher müsse geprüft werden, ob die Arbeit des Vertrauensanwaltes zu einer zusätzlichen asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers geführt habe. Im Weiteren sei mit Blick auf das Aktenverzeichnis der Vollzugsakten festzustellen, dass die Schweizer Behörden im Rahmen der Vollzugsbemühungen nicht nur mit der indischen Botschaft kommuniziert, sondern auch die Botschaft von Bhutan um ein Laissez-Passer angefragt hätten, dies obwohl das BFM in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 festgestellt habe, es handle sich beim Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht um einen bhutanischen Staatsangehörigen. Dieses Vorgehen sei ein weiterer Beleg dafür, dass für den Vollzug "kreative" Lösungen gesucht würden, unabhängig von ihrer Rechtmässigkeit. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten neuen Asylgründe. Bezüglich der Verweigerung der Akteneinsicht in die übrigen Aktenstücke sei Folgendes zu bemerken: Gemäss Rechtsprechung zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei den Parteien im Rahmen der Akteneinsicht das ganze Dossier zur Kenntnis zu bringen, da es nicht an den Behörden sei, festzustellen, ob ein Bestandteil des Dossiers entscheidrelevant sei oder nicht. Die gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässige Ausnahme von internen Akten vom Einsichtsrecht werde von der Lehre überwiegend abgelehnt, weshalb diesbezüglich eine Praxisänderung angezeigt sei. Vorliegend seien das LINGUA-Gutachten und die Vollzugsakten von zentraler Bedeutung. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht überwiege daher ein allfälliges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Dokumente. Es sei nicht verständlich, weshalb an denjenigen Aktenstücken, welche die Zusammenarbeit mit der indischen und bhutanischen Botschaft dokumentierten, ein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Dieser Umstand verstärke die Vermutung, dass im vorliegenden Fall - wie in den in der Beschwerde erwähnten ähnlich gelagerten Fällen - rechtswidrige Vorgehensweisen gewählt worden seien.

4.4. Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vorab fest, es seien ihm etliche Fälle von Asylsuchenden nepalesischer Ethnie bekannt, welche sich als Staatsangehörige von Bhutan ausgäben und sich so ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhofften. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren von Anfang an widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das daraufhin erstellte LINGUA-Gutachten habe zudem ergeben, dass er eindeutig nicht aus Bhutan stamme. Die Stellungnahme der damaligen Rechtsvertreterin habe die Befunde des Gutachtens nicht widerlegen können. Im damaligen Asylentscheid vom 29. Juli 2003 sei bereits festgehalten worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mehrere Unstimmigkeiten enthielten. Daher handle es sich bei den Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 24. Februar 2011 nicht um blosse Behauptungen. Das BFM brachte ausserdem vor, bei dem vom Rechtsvertreter erwähnten Fall D-7469/2009 handle es sich um einen anders gelagerten Fall, welcher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Dort sei weder die Herkunftsfrage zur Diskussion gestanden, noch sei im vorliegenden Fall Interpol zur Identifizierung eingeschaltet worden.

4.5. In der Replik wird gerügt, das BFM sei gar nicht auf die Vorbringen in der Beschwerde eingegangen und habe die dortigen Ausführungen demnach auch nicht widerlegt. Die Bemerkung des BFM zu den ethnischen Nepalesen, welche sich als bhutanische Staatsangehörige ausgäben, sei unverständlich und zeige einmal mehr, dass das BFM den persönlichen und historischen Kontext der Herkunft des Beschwerdeführers nicht verstanden habe oder bewusst ignoriere. Die Erwähnung des Falles
D-7469/2009 in der Beschwerde habe im Übrigen nur dazu gedient, zu zeigen, wie das BFM bereits mehrfach im Rahmen der Vollzugsbemühungen Handlungen vorgenommen habe, welche zu einer neuen asylrelevanten Gefährdung geführt hätten. Bezeichnenderweise habe das BFM zum anderen erwähnten Fall (E-3893/2008) keine Stellung genommen. Zu zentralen Aspekten der Beschwerde habe sich das BFM in der Vernehmlassung zudem völlig ausgeschwiegen.

5.
In der Beschwerde wird im Sinne eines Hauptantrages beantragt, die angefochtene Verfügung sei infolge vom BFM begangener formeller Fehler zu kassieren.

5.1. In diesem Zusammenhang wird zunächst gerügt, das BFM habe mit seiner Verfügung vom 8. März 2011 zu Unrecht nur beschränkte Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt. Insbesondere müsse vollständige Einsicht in die Akten betreffend das LINGUA-Gutachten vom Jahr 2003 sowie in die Vollzugsakten gewährt werden. Dieses Akteneinsichtsgesuch wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2011 geprüft; es ist auf die dort gemachten Ausführungen zu verweisen. Wie dieser Zwischenverfügung entnommen werden kann, hat das BFM zu Unrecht die Einsicht in die Vollzugsakte V41 verweigert. Nachdem der Beschwerdeführer nun im Rahmen des Instruktionsverfahrens Einsicht in das fragliche Aktenstück erhalten hat und dazu ausführlich Stellung nehmen konnte, ist der vom BFM begangene Verfahrensfehler als geheilt zu erachten, zumal das Bundesverwaltungsgericht über umfassende Kognition verfügt (vgl. Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), der Verfahrensfehler nicht als besonders schwerwiegend zu erachten ist und dem Beschwerdeführer dadurch kein ersichtlicher Nachteil entstanden ist.

5.2. Seitens des Beschwerdeführers wird dem BFM weiter vorgeworfen, es habe seinen Entscheid nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet. Dazu ist Folgendes festzustellen: Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Bürgerinnen und Bürger sollen wissen, warum die Behörde gegen ihren Antrag entschieden hat. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und 354 f.; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35, S. 509 ff.). Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich primär mit dem Inhalt der Begründung des BFM nicht einverstanden ist, insbesondere mit der Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer habe betreffend seiner Herkunft und seiner Asylgründe die Unwahrheit gesagt und jegliche Vollzugshandlungen behindert, weshalb davon auszugehen sei, er verfüge in Indien über ein Aufenthaltsrecht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mit Blick auf die Erwägungen des BFM jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere gibt die angefochtene Verfügung in rechtsgenüglicher Weise darüber Auskunft, aus welchen Gründen das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtet. Eine sachgerechte Anfechtung war im vorliegenden Fall offensichtlich ohne Weiteres möglich.

5.3. Ausserdem wird in der Beschwerde gerügt, das BFM habe die Parteivorbringen betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers (namentlich die umfangreiche Eingabe vom 27. Mai 2010) nicht genügend gewürdigt. Gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. Dieser Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die Behörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, dabei aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (vgl. dazu Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1f. zu Art. 32, S. 454 und 455). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das BFM die Eingabe vom 27. Mai 2010 in der Verfügung vom 24. Februar 2011 erwähnt und dabei deren Inhalt zusammengefasst hat (vgl. Ziff. 8 der Sachverhaltsfeststellungen). Angesichts der Tatsache, dass bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden war, dass die angebliche bhutanische Herkunft des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, und diese Verfügung unangefochten blieb, durfte das BFM ohne Weiteres auf eine ausdrückliche Würdigung der erneuten, wortreichen Behauptung der bhutanischen Herkunft des Beschwerdeführers sowie der diesbezüglich eingereichten weiteren Beweismittel verzichten, zumal es im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs primär darum geht, seit Abschluss des ersten Asylverfahrens neu eingetretene Asylgründe zu überprüfen und sich der relevante Sachverhalt bezüglich der Nationalität beziehungsweise Herkunft des Beschwerdeführers in dieser Zeit nicht verändert hat. Immerhin hat das BFM in seinen Erwägungen die in der Eingabe vom 27. Mai 2010 gestellten Beweisanträge ausdrücklich abgewiesen und sich somit durchaus mit deren Inhalt befasst. Die Rüge der ungenügenden Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint nach dem Gesagten unbegründet.

5.4. In der Beschwerde wird weiter gerügt, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem im ersten Asylverfahren keine Akteneinsicht in die LINGUA-Analyse gewährt und dadurch das Recht auf vorgängige Stellungnahme (Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) vereitelt worden sei. Dazu ist vorab zu bemerken, dass diese Rüge offensichtlich verspätet und damit unzulässig ist, da sie bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens, namentlich im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2003, hätte vorgebracht werden können und müssen. Im Übrigen wurde im damaligen Zeitpunkt das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse durchaus korrekt gewährt (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 12. April 2011). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

5.5. Ausserdem wird in der Beschwerde vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt. Das BFM hätte vor Erlass eines Entscheides insbesondere die Fragen, ob der Beschwerdeführer in Indien über ein Aufenthaltsrecht verfüge, ob es zwischen dem BFM und der indischen Botschaft zu Absprachen gekommen seien, welche eine Gefährdung des Beschwerdeführers zur Folge haben, und ob die BFM-Sachbearbeiterin Frau W. ihre Kompetenzen überschritten habe, näher abklären müssen. Zudem hätten weitere Massnahmen zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers getroffen werden müssen, namentlich eine neue LINGUA-Analyse sowie gegebenenfalls eine Botschaftsabklärung und eine Anfrage an das UNHCR. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Im Rahmen des ersten Asylverfahrens, welches mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juli 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde - unter anderem gestützt auf eine LINGUA-Analyse - festgestellt, der Beschwerdeführer stamme entgegen seinen Angaben nicht aus Bhutan, sondern höchstwahrscheinlich aus Indien und habe die Schweizer Behörden somit über seine Herkunft getäuscht. Diese Feststellung blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten Asylgesuchs keine neuen Beweismittel eingereicht, welche diese Feststellung entkräften beziehungsweise die von ihm behauptete bhutanische Staatsangehörigkeit beweisen oder zumindest glaubhaft machen könnten. Damit bestand für das BFM offensichtlich keine Veranlassung, die Frage seiner Herkunft erneut zu prüfen. Immerhin wurde im Rahmen der Vollzugsbemühungen versucht, die spärlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, seinen Angehörigen in Nagaland und der von ihm angegebenen dortigen Adresse mittels Botschaftsanfrage überprüfen zu lassen, was indessen nicht gelungen ist, da sich die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als falsch oder unbrauchbar herausstellten und er sich dem Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Indien gegenüber unkooperativ verhielt (vgl. V10 ff. sowie den Bericht des Vertrauensanwaltes der Schweizer Botschaft in V41). Zusätzliche Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und seinem Aufenthaltsstatus in Indien (mittels erneuter LINGUA-Analyse, Botschaftsabklärung oder Anfrage an das UNHCR) wären bei dieser Sachlage unbehelflich respektive von vornherein zum Scheitern verurteilt, weshalb das BFM ohne Weiteres darauf verzichten durfte. Stattdessen ist der Beschwerdeführer an dieser Stelle erneut und nachdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
und Abs. 4 AsylG hinzuweisen. Betreffend die Kritik des Rechtsvertreters an der LINGUA-Analyse vom 25. Mai 2003 ist anzufügen, dass darin
keine Aussage über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gemacht wurde, sondern lediglich über den Hauptsozialisierungsort. Mit Blick auf den Werdegang und die Qualifikation des damaligen Experten (vgl. A15) sind im Weiteren auch die in der Beschwerde geäusserten Zweifel an dessen Qualifikation als unbegründet zu bezeichnen. Dieser Vorwurf hätte im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht werden müssen. Schliesslich ist auch der behauptete weitere Abklärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob es zwischen dem BFM und der indischen Botschaft zu Absprachen gekommen und daraus allenfalls eine Gefährdungslage entstanden sei, zu verneinen. Eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf derartige Absprachen zutage. Dies wurde übrigens bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7307/2008 vom 14. April 2009, E. 6.3.2 S. 9 festgestellt. Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass sich die BFM-Mitarbeiterin Frau W. im vorliegenden Fall möglicherweise einer Kompetenzüberschreitung schuldig gemacht oder Verfahrensfehler begangen hätte. Bei den diesbezüglichen Vorwürfen seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Vermutungen gestützt auf Verfahrensfehler, welche das BFM (teilweise unter Beteiligung von Frau W.) in anderen Fällen begangen beziehungsweise angeblich begangen hat (vgl. dazu N 465 082, D-7469/2009: rechtswidrige erkennungsdienstliche Anfrage an das Interpol-Office im Herkunftsland mit ungewissen Folgen; N 339 700, E-3893/2008 [Beschwerde noch hängig]: Absprache zwischen dem bangladeschischen Konsul in der Schweiz und dem BFM darüber, dass im Sinne eines "Versuchsballons" - das heisst ohne feststehende Identität des Asylsuchenden - ein Laissez-Passer ausgestellt werden könnte). Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall neben der indischen Botschaft auch die bhutanische Botschaft um die Ausstellung eines Laissez-Passer ersucht wurde, stellt keineswegs eine unrechtmässige Verfahrenshandlung dar, sondern rechtfertigt sich durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz eindeutiger gegenteiliger Indizien behauptet, die bhutanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Da im vorliegenden Verfahren - wie erwähnt - keinerlei Hinweise auf unrechtmässiges Verhalten des BFM respektive von Frau W. festgestellt werden können, besteht keine Veranlassung, diesen Vorwürfen weiter nachzugehen oder Frau W. im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Zeugin einzuvernehmen. Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. Insgesamt kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Sachverhalt als liquid zu erachten.

5.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die vorinstanzliche Verfügung infolge Verfahrensmängel zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

6.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
i.V.m. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erfüllt.

6.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers, nachdem der erstinstanzliche Entscheid unangefochten blieb, rechtskräftig abgeschlossen ist. Revisionsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind aufgrund der Aktenlage auch nicht von Amtes wegen anzunehmen. Demnach ist im vorliegenden, zweiten Asylverfahren nur noch zu prüfen, ob seit Abschluss des ersten Asylverfahrens neue Asylgründe entstanden sind. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, die vom BFM respektive vom Kanton unternommenen Vollzugsbemühungen hätten dazu geführt, dass er bei einer Ausschaffung nach Indien eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Der (indische) Vertrauensanwalt der schweizerischen Vertretung in Indien, mit welchem der Beschwerdeführer ein Telefongespräch habe führen müssen, habe ihm am Telefon gedroht und gesagt, er wisse, dass er nicht indischer Staatsangehöriger sei; Indien sei aber dennoch daran interessiert, ihn nach Indien zurückzuholen, da er verdächtigt werde, für die in Nagaland aktive Untergrundbewegung tätig gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr nach Indien würde er umgehend verhaftet, damit dieser Vorwurf abgeklärt werden könnte. Bei diesem Vertrauensanwalt handle es sich im Übrigen um denselben Mann, mit welchem der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Vorführung auf der indischen Botschaft in Bern gesprochen habe, womit offensichtlich eine Interessenkollision vorliege. Der Vertrauensanwalt habe zudem auch durch seine Abklärungsarbeit in Indien eine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer geschaffen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den indischen Behörden nun als Unterstützer der ULFA registriert sei. Diese neuen Asylgründe sind indessen als haltlos zu erachten. Zunächst ist zu bemerken, dass es sich beim Mitarbeiter der indischen Botschaft in Bern (den Akten zufolge ein Herr B.) und dem Vertrauensanwalt der schweizerischen Vertretung in Indien (Herr R.) entgegen der unsubstanziierten Behauptung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht um dieselbe Person handelt. Dies wurde im Übrigen bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7307/2008 vom 14. April 2009, E. 6.3.2 S. 9, festgestellt. Der Vorwurf der Interessenkollision ist demnach völlig unbegründet. Im Weiteren sind den Akten keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt der schweizerischen Vertretung in Indien den Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 23. Oktober 2008 in der behaupteten Weise bedroht hat. Insbesondere finden sich weder in den Aktennotizen der involvierten Vollzugsbehörden noch im Bericht des Vertrauensanwaltes Bemerkungen, welche den Schluss zulassen könnten, der Vertrauensanwalt habe sich mit dem Beschwerdeführer über eine zukünftige Verfolgung durch die indischen Behörden infolge seiner vermuteten Nähe zur "ALFA" bzw. ULFA unterhalten. Im Übrigen ist das Vorbringen, wonach der Vertrauensanwalt dem Beschwerdeführer gedroht habe, er würde bei einer Rückkehr nach Indien verfolgt, auch völlig realitätsfremd; hätten die indischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Rückkehr und Inhaftierung des Beschwerdeführers, würden sie ihn nämlich wohl kaum vorwarnen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.5) ergeben sich aus den Akten ferner keine Hinweise auf Absprachen zwischen dem Vertrauensanwalt und dem BFM, welche zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führen könnten. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Nachforschungen des Vertrauensanwaltes zu einer zusätzlichen Gefährdung des Beschwerdeführers hätten führen können. Der Vertrauensanwalt gab insbesondere den indischen Behörden gegenüber den Namen des Beschwerdeführers nicht bekannt (vgl. den Bericht des Vertrauensanwaltes V41), sondern konsultierte die einschlägigen Register selber. Ohnehin ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und seiner ehemaligen Wohnadresse in Indien unzutreffend und irreführend sind, weshalb die diesbezüglichen Abklärungen seitens des Vertrauensanwaltes erfolglos blieben und auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen erfolgen konnte. Die geltend gemachten neuen Asylgründe sind nach dem Gesagten offensichtlich unglaubhaft.

6.2. Wie erwähnt sind im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens die bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe (angebliche Verfolgung durch Angehörige der "ALFA" sowie Verfolgung durch die indischen Behörden aufgrund des Verdachts, der "ALFA" anzugehören) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, zumal sich diesbezüglich keine neuen Sachverhaltselemente ergeben haben. Da jedoch seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mehrfach auf diese Vorbringen verwiesen wird, ist dazu an dieser Stelle zumindest Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ersten Asylgesuchs vor, er sei in Nagaland von der "ALFA" bedrängt worden, entweder dieser Organisation beizutreten oder nach Bhutan zurückzukehren. Weil er nicht beigetreten sei, sei sein Leben in Gefahr. Zudem sei er vom indischen Militär verdächtigt worden, ein Mitglied der "ALFA" zu sein. Diese Vorbringen sind indessen als unglaubhaft zu qualifizieren. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 24. September 2002 noch keine Verfolgung durch die oder im Zusammenhang mit der "ALFA" geltend machte, sondern diesen Asylgrund erst in der Anhörung vom 11. Februar 2003 erwähnte. Im Weiteren waren seine Angaben zur "ALFA" äusserst unsubstanziiert. Insbesondere konnte er die Bedeutung der Abkürzung "ALFA" nicht erklären (vgl. A9 S. 11) und erklärte sogar ausdrücklich, es heisse "ALFA", nicht ULFA (vgl. A9 S. 21), was indessen tatsachenwidrig ist. Auch zu den Zielen der "ALFA" bzw. ULFA konnte der Beschwerdeführer nur rudimentäre Angaben machen (vgl. A9 S. 11). Es ist aus diesen Gründen nicht glaubhaft, dass er während mehrerer Jahre (vgl. A9 S. 5) von der "ALFA" bedrängt und bedroht worden war. Der Beschwerdeführer widersprach sich zudem bezüglich der Frage, ob er persönlichen Kontakt zu Mitgliedern der "ALFA" gehabt habe (vgl. A9 S. 11 und B8 S. 4). Im Weiteren ist auch die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die indischen Behörden respektive Militärs unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren selbst erklärte, diese hätten ihm geglaubt, dass er kein "ALFA"-Mitglied sei, da sie dies sofort sehen würden, weshalb er sich nicht vor dem indischen Militär fürchte (vgl. A9 S.12 und 13).

6.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Asylgründe des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Somit hat die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist.

7.

7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG ist. Allerdings findet diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft sind die Behörden nicht gehalten, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).

8.1. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Bundesamt bereits in seinem ersten Asylentscheid vom 29. Juli 2003 zum Schluss kam, der Beschwerdeführer stamme nicht wie behauptet aus Bhutan, sondern sei höchstwahrscheinlich ein Staatsangehöriger von Indien. Demzufolge prüfte das Bundesamt damals den Wegweisungsvollzug nach Indien und erachtete diesen als durchführbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens haben sich keine neuen Sachverhaltselemente betreffend die wahre Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Insbesondere hat er nach wie vor keine rechtsgenüglichen Beweismittel für seine behauptete bhutanische Staatsangehörigkeit zu den Akten gereicht. Beim heutigen Aktenstand ist daher weiterhin davon auszugehen, dass die geltend gemachte bhutanische Staatsangehörigkeit unglaubhaft ist. Diese Schlussfolgerung ergeht gestützt auf mehrere Indizien: Im Jahr 2003 kam ein Experte der Fachstelle LINGUA nach einem Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer zum Ergebnis, dieser sei mit Sicherheit nicht in Bhutan, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Indien hauptsozialisiert worden. Dieser Experte stellte unter anderem fest, dass die geographischen, sprachlichen und kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers über Bhutan mangelhaft seien. Insbesondere existierten die von ihm als Herkunftsort respektive -distrikt genannten Orte in Bhutan nicht. Der Experte bemerkte zudem, dass das vom Beschwerdeführer abgegebene bhutanische Schuldokument nicht authentisch sei. Auch mit Blick auf die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 11. Februar 2003 ist offensichtlich, dass er über sein angebliches Heimatland Bhutan kaum etwas weiss (vgl. A9 S. 15 ff). Ausserdem hat er sich bezüglich des Datums der Ausreise aus Bhutan, der absolvierten Schuljahre in Bhutan sowie seiner Dzongkha-Kenntnisse widersprochen (vgl. dazu A1 S. 4 und 5 sowie A9 S. 3, 7 und 15). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er selbst bei nur kurzer Schuldauer in Bhutan ohne Weiteres in der Lage sein müsste, zumindest die rudimentärsten Wörter in der Sprache Dzongkha zu beherrschen. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird schliesslich auch durch den Umstand beeinträchtigt, dass seine Angaben zu seiner Identität und seiner Wohnadresse in Indien nicht verifiziert werden konnten (vgl. den bereits mehrfach erwähnten Bericht des Vertrauensanwaltes, V41; vgl. auch V10 ff. betreffend eines nicht zustellbaren Briefs an die angebliche Wohnadresse des Beschwerdeführers in Nagaland). Der Rechtsvertreter wendet in diesem Zusammenhang ein, es sei logisch, dass keine Spuren des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in Nagaland gefunden werden könnten,
da sich diese dort ohne Aufenthaltsrecht aufhielten und daher nirgends registriert seien (vgl. Beschwerdeergänzung vom 27. April 2011). Die Tatsache, dass der Vertrauensanwalt am angeblichen indischen Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Nagaland keine Hinweise auf deren dortigen Aufenthalt finden konnte, spricht jedoch keineswegs für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (und vermag schon gar nicht dessen angebliche Herkunft aus Bhutan zu belegen), zumal sich dadurch am Umstand, wonach die Angaben des Beschwerdeführers trotz aufwendiger Abklärungen bis heute nicht bestätigt werden konnten, nichts ändert. Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer selber, wenn er einerseits behauptet, er sei in Nagaland nirgends registriert und deshalb für den Vertrauensanwalt unauffindbar gewesen, andererseits vorbringt, sein Haus sei mehrfach durch die Polizei - welche somit offenbar ohne Weiteres in der Lage war, ihn ausfindig zu machen - durchsucht worden (vgl. B8 S. 4). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zu seinem Aufenthaltsort sowie Aufenthaltsstatus in Indien unzutreffende Angaben gemacht hat. Zumindest ist es jedoch gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer gar nie in Bhutan gelebt hat geschweige denn die Staatsangehörigkeit Bhutans innehat. Seine Staatsangehörigkeit ist somit unbekannt.

8.2. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit ohne Weiteres als zulässig und zumutbar zu erachten.

8.3. Da aufgrund der Aktenlage eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Indien wahrscheinlich erscheint, kann hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG) immerhin Folgendes angefügt werden: Eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer in Indien über Familienangehörige, welche ihn bei Bedarf unterstützen können. Somit wäre er bei einer Ausschaffung nach Indien dort nicht auf sich alleine gestellt. Seine medizinischen Probleme (Bluthochdruck; vgl. B13 S. 1 und 2) sind in Indien ohne Weiteres behandelbar; die benötigten Medikamente sind vorhanden, und es gibt zumindest in den grösseren Städten Ärzte, welche die notwendigen Kontrolluntersuchungen durchführen können. Eine Rückkehr nach Indien ist demnach als zumutbar zu erachten.

8.4. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). Gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der vormaligen ARK setzt die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug sich bereits während mehr als einem Jahr nicht hat bewerkstelligen lassen und auch weiterhin aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3, EMARK 1997 Nr. 27, E. 4b sowie u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1318/2008 vom 18. Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers seit bald acht Jahren als faktisch unmöglich erweist. Daraus ergibt sich jedoch entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (und offenbar auch vom Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen; vgl. dessen Urteil vom 4. September 2009) vertretenen Auffassung nicht per se die Unmöglichkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gerichtspräsident 6zugunsten des Beschwerdeführers (es handelte sich beim fraglichen Verfahren um eine Strafsache, bei welchem der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gilt) davon ausging, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen bhutanischen Staatsangehörigen nepalesischer Ethnie (bei welchen das Fehlen von Identitätspapieren unter Umständen nachvollziehbar ist; vgl. den UNHCR-Bericht vom 30. Juni 2009). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt im vorliegenden Asylverfahren hingegen die begründete Auffassung (vgl. dazu namentlich E. 8.1), dass die angebliche bhutanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unglaubhaft ist, weshalb auch kein Grund besteht, seine angebliche Papierlosigkeit als wahrscheinlich und damit glaubhaft zu erachten. Vielmehr ist festzustellen, dass es grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr in sein effektives Heimatland notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Im vorliegenden Fall ist zudem auch Art. 83 Abs. 7 Bst. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG zu beachten: Demnach liegt keine relevante Unmöglichkeit vor, wenn eine Ausreise objektiv möglich wäre, sie jedoch einzig aufgrund des aktuellen Verhaltens des Ausländers unmöglich wird, wenn die weggewiesene Person also durchaus ausreisen könnte, dies jedoch verweigert, indem sie beispielsweise nicht preisgibt, woher sie kommt und es den Behörden aus diesem Grund unmöglich wird, gültige Papiere zu beschaffen (vgl. dazu beispielsweise Ruedi Illes, Nina Schrepfer, Jürg Schertenleib, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern Stuttgart Wien 2009, S. 236 f.; Peter Bolzli, Kommentierung von Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 7 zu Art. 83). Vorliegend ist aufgrund der bestehenden Aktenlage (vgl. dazu namentlich E. 5.5 und 8.1) davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Vollzugsbehörden gegenüber unkooperativ verhält, indem er ihnen namentlich absichtlich seine wahre Identität vorenthält, um so seine Rückschaffung in den Heimatstaat zu verhindern. Gleichzeitig erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass es ihm durchaus möglich wäre,
freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Demnach liegt im vorliegenden Fall ungeachtet der geltend gemachten Papierlosigkeit des Beschwerdeführers keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG vor.

8.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 26. April 2011) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2006/2011
Datum : 29. Juli 2011
Publiziert : 10. August 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2011


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
32  44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
DSG: 9
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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2008/34
BVGer
A-7303/2008 • A-7307/2008 • D-2006/2011 • D-7469/2009 • E-1318/2008 • E-3893/2008
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